Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.) bis 7.) dem Grunde nach römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.) bis 7.) dem Grunde nach a b g e w i e s e n . Der Spruch wird wie folgt neu gefasst: „Herr A B, geb. am xxx, hat als
G verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin E in P. mit Sitz in V, Slowenien, zu verantworten, dass für nachstehend genannte Arbeitnehmer, die ab 21.03.2016 bzw. ab 30.03.2016 (Spruchpunkt 5.) in Erfüllung eines Werkvertrages mit der F GmbH zur Erbringung von Arbeitsleistungen (Montagen einer Glasfassade) auf die Baustelle „G“ in H entsandt wurden, am Kontrolltag 28.04.2016 die Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht vollständig am Arbeitsort bereitgehalten wurden, da die Lohnzettel sowie Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für März 2016 gefehlt haben:„Herr A B, geb. am xxx, hat als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin E in P. mit Sitz in römisch fünf, Slowenien, zu verantworten, dass für nachstehend genannte Arbeitnehmer, die ab 21.03.2016 bzw. ab 30.03.2016 (Spruchpunkt 5.) in Erfüllung eines Werkvertrages mit der F GmbH zur Erbringung von Arbeitsleistungen (Montagen einer Glasfassade) auf die Baustelle „G“ in H entsandt wurden, am Kontrolltag 28.04.2016 die Lohnunterlagen in deutscher Sprache nicht vollständig am Arbeitsort bereitgehalten wurden, da die Lohnzettel sowie Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für März 2016 gefehlt haben: 1.) H I, geb. am xxxH römisch eins, geb. am xxx 2.) J K, geb. am XXXJ K, geb. am römisch 30 3.) L M, geb. am xxx 4.) N O, geb. am xxx 5.) P Q, geb. am xxx 6.) R S, geb. am xxx 7.) T U, geb. am xxx“ Ia. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen
G iVm § 38 VwGVG mit € 3.000,00 je Spruchpunkt, im Uneinbringlichkeitsfall je drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe
G, neu festgesetzt werden. römisch eins a. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 3.000,00 je Spruchpunkt, im Uneinbringlichkeitsfall je drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 16, VStG, neu festgesetzt werden. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 2.100,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. II.
GVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 8.) bis 11.) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG römisch zwei.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 8.) bis 11.) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Arbeitgeberin E in P. mit Sitz in Slowenien Folgendes zur Last gelegt: Spruchpunkte 1.) bis 7.): Es seien für die auf der Baustelle G in H beschäftigten Arbeitnehmer der E d.o.o. 1.) H I, 2.) J K, 3.) L M, 4.) N O, 5.) P Q, 6.) R S und 7.) T U am 28.04.2016 keine Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für März 2016, keine Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes für die Monate März bzw. März und April 2016, keine Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten bzw. vergleichbare Unterlagen), keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Nachweis über die Berufsausbildung, Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw. Berufserfahrung, alle übrigen Unterlagen, welche Basis für die Einstufung in den österreichischen Kollektivvertrag gebildet haben) bereitgehalten worden. Es seien für die auf der Baustelle G in H beschäftigten Arbeitnehmer der E d.o.o. 1.) H römisch eins, 2.) J K, 3.) L M, 4.) N O, 5.) P Q, 6.) R S und 7.) T U am 28.04.2016 keine Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für März 2016, keine Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes für die Monate März bzw. März und April 2016, keine Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten bzw. vergleichbare Unterlagen), keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Nachweis über die Berufsausbildung, Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw. Berufserfahrung, alle übrigen Unterlagen, welche Basis für die Einstufung in den österreichischen Kollektivvertrag gebildet haben) bereitgehalten worden. Wegen Verletzung des § 7i Abs 4 Z 1 iVm § 7d Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG wurde
Abs 4 AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je acht Tagen verhängt. Wegen Verletzung des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG wurde
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je acht Tagen verhängt. Spruchpunkte 8.) bis 11.): Die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen 8.) H I, 9.) J K und 11.) L M seien von 21.03.2016 bis zum Kontrollzeitpunkt 28.04.2016, und 10.) N O von 21.03.2016 bis 19.04.2016 auf der Baustelle G in H beschäftigt worden, „obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtsmäßig beschäftigt“ gewesen seien. Die Beschäftigung sei durch Bescheide des AMS H vom 15.04.2016 untersagt worden. Die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen 8.) H römisch eins, 9.) J K und 11.) L M seien von 21.03.2016 bis zum Kontrollzeitpunkt 28.04.2016, und 10.) N O von 21.03.2016 bis 19.04.2016 auf der Baustelle G in H beschäftigt worden, „obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtsmäßig beschäftigt“ gewesen seien. Die Beschäftigung sei durch Bescheide des AMS H vom 15.04.2016 untersagt worden. Wegen Verletzung des § 28 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 18 Abs 12 Ausländer-beschäftigungsgesetz – AuslBG wurde
BG in den Spruchpunkten 8.), 9.) und 11.) je eine Strafe von € 4.000,00 (zwei Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und in Spruchpunkt 10.) eine Strafe in Höhe von € 2.000,00 (ein Tag und neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, Ausländer-beschäftigungsgesetz – AuslBG wurde
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Absatz AuslBG in den Spruchpunkten 8.), 9.) und 11.) je eine Strafe von € 4.000,00 (zwei Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und in Spruchpunkt 10.) eine Strafe in Höhe von € 2.000,00 (ein Tag und neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte hat rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde zum Vorwurf wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen (Spruchpunkte
GVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Da in der Beschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen werden und sie sich weiters in eventu nur gegen die Höhe der Strafen richtet und die Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Auf Grund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde in Verbindung mit der beigeschafften Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2016 zu GZ: G309 2131919 (betreffend N O) sowie des beigeschafften Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23.04.2015, Zl: LVwG-7/318/6-2015, ist von folgendem, für die rechtliche Beurteilung und die Strafbemessung relevanten, Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des slowenischen Unternehmens E in P d.o.o. (im Folgenden E d.o.o.) mit Sitz in V. Das österreichische Unternehmen F GmbH, G, beauftragte die E d.o.o. mit der Montage einer Glasfassade beim Neubau des Einkaufszentrums „G“ in H. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des slowenischen Unternehmens E in P d.o.o. (im Folgenden E d.o.o.) mit Sitz in römisch fünf. Das österreichische Unternehmen F GmbH, G, beauftragte die E d.o.o. mit der Montage einer Glasfassade beim Neubau des Einkaufszentrums „G“ in H. Für diese Tätigkeit entsandte das slowenische Unternehmen mit ZKO-Meldung vom 19.02.2016 T U und R S jeweils für den Zeitraum 22.02.2016 bis 31.10.
BG iVm Art. 12, 71 und 72 VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 iVm Ziffer 3 lit c des Beschlusses Nr. A2 vom 12.06.2009 nicht gegeben gewesen seien, da der aktuelle Entsendezeitraum innerhalb der letztbestätigten, noch laufenden Entsendung gelegen war. Es sei ausdrücklich möglich, während eines Entsendezeitraumes für mehrere Unternehmen Arbeiten nacheinander oder gleichzeitig zu erledigen, sofern der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weiterhin für die Rechnung des entsendenden Unternehmens ausübe. Die Beschwerde betreffend N O wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Seitens des AMS seien bereits EU-Entsendebewilligungen erteilt worden; die nunmehr angezeigte Entsendung würde an das Enddatum der zuletzt erteilten nahtlos anschließen, weshalb in Hinblick auf die gegenständlich angezeigte Entsendung keine Unterbrechung von zwei Monaten nach Beendigung der bereits bestätigten Entsendung vorliegen würde.Mit Bescheiden des AMS H vom 15.04.2016 wurden die Anträge auf Bestätigung der EU-Entsendung unter Verweis auf Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 abgelehnt, da nach Ablauf einer Entsendung eines Arbeitnehmers eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedsstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraums zugelassen werden kann und im gegenständlichen Fall bereits Entsende-bestätigungen vorhanden waren. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das in den Fällen des H römisch eins, des J K und des L M der Beschwerde stattgegeben und den jeweiligen Bescheid des AMS behoben hat. Begründet wurden die Erkenntnisse damit, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Untersagung
Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Verbindung mit Artikel 12, 71 und 72 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vom 29.04.2004 in Verbindung mit Ziffer 3 Litera c, des Beschlusses Nr. A2 vom 12.06.2009 nicht gegeben gewesen seien, da der aktuelle Entsendezeitraum innerhalb der letztbestätigten, noch laufenden Entsendung gelegen war. Es sei ausdrücklich möglich, während eines Entsendezeitraumes für mehrere Unternehmen Arbeiten nacheinander oder gleichzeitig zu erledigen, sofern der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weiterhin für die Rechnung des entsendenden Unternehmens ausübe. Die Beschwerde betreffend N O wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Seitens des AMS seien bereits EU-Entsendebewilligungen erteilt worden; die nunmehr angezeigte Entsendung würde an das Enddatum der zuletzt erteilten nahtlos anschließen, weshalb in Hinblick auf die gegenständlich angezeigte Entsendung keine Unterbrechung von zwei Monaten nach Beendigung der bereits bestätigten Entsendung vorliegen würde. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Grund des Strafantrages der mitbeteiligten Partei, dem Kontrollprotokoll und den übrigen dem Strafantrag beigelegten, bei der Kontrolle erhaltenen Unterlagen, weiters auf Grund des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer der Rechtfertigung im behördlichen Verfahren vom 06.09.2016 beigelegten Unterlagen und der der Beschwerde beigelegten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der beigeschafften Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichtes betreffend N O getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: I. Zu den Spruchpunkten
Abs 5 und § 7d Abs 1 AVRAG“.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Regelung des Paragraph 7 d, AVRAG eine permanente Bereithaltung umfangreicher Lohnunterlagen fordere, ohne dass dies tatsächlich erforderlich wäre, und es als ausreichend anzusehen sei, wenn – wie im gegenständlichen Fall erfolgt – die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vollständig nachgereicht werden, ist Folgendes zu erwidern: Einerseits wird wiederum auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, verwiesen, in der auch ausgeführt wird, dass es unionsrechtlich nicht als bedenklich zu erkennen sei, dass die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG genannten Unterlagen betreffend die ordnungsgemäße Entlohnung bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort (Baustelle) bereitgehalten werden müssen, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle betreffend die Einhaltung des zustehenden Entgelts auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort (auf der Baustelle) nur für kurze Zeit beschäftigt werden. Andererseits ändert der Umstand, dass die nicht bereitgehaltenen Unterlagen nach Aufforderung der Abgabenbehörde fristgerecht und vollständig nachgereicht wurden, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit und kann nicht zur Straffreiheit wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen führen vergleiche LVwG 33.22-971/2016 vom 23.05.2016 u.a.). Aus dem Wortlaut der Strafbestimmungen des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG (mangelnde Bereithaltung von Lohnunterlagen) einerseits und des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG (unterlassene Übermittlung von Lohnunterlagen) andererseits folgt eindeutig, dass es sich bei der unterlassenen Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort und der unterlassenen Übermittlung dieser Unterlagen um zwei verschiedene Tatbestände handelt, welche unabhängig voneinander verwirklicht werden können und gesondert strafbar sind. Dass der Gesetzgeber zusätzlich zu der bereits bis zum 31.12.2014 bestehenden Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nunmehr auch eine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Unterlagen schaffen wollte, welche vor Ort nicht bereitgehalten wurden, folgt im Übrigen auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung (319 der Beilagen, römisch 25 . Gesetzgebungsperiode So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.05.2016, Ra 2016/11/0053, Folgendes ausgeführt: „Die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach der Kontrolle ändert nichts an der Verletzung der Bereithaltepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 5 und Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG“. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Günstigkeitsprinzip: Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Günstigkeitsprinzip beruft, weil nach der die hier vorgeworfene übertretene Bestimmung des AVRAG ablösenden Bestimmung des LSD-BG ein physisches Bereithalten der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht mehr zwingend vorgesehen ist, sondern auch ein Zugänglichmachen in elektronischer Form ausreicht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei den Übergangsbestimmungen des ab 01.01.2017 geltenden § 19 LSD-BG gibt es im konkreten Fall keine Rechtsänderung und damit ein günstigeres Recht im Sinne des § 1 Abs 2 VStG im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses. Durch die Übergangsbestimmung wird der zeitliche Geltungsbereich der bisherigen Strafbestimmungen nämlich für bereits verwirklichte Sachverhalte über das Außerkrafttreten der Bestimmung hinaus verlängert. Dann ist nämlich – für den konkreten Fall – sowohl das auf die Verwaltungsübertretung anwendbare Recht zum Tatzeitpunkt, als auch jenes zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses ident, sodass jedenfalls die alte Rechtslage anwendbar ist. Somit kommt ein Günstigkeitsvergleich nicht in Frage (vgl. LVwG 33.29-427/2017-9).Bei den Übergangsbestimmungen des ab 01.01.2017 geltenden Paragraph 19, LSD-BG gibt es im konkreten Fall keine Rechtsänderung und damit ein günstigeres Recht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses. Durch die Übergangsbestimmung wird der zeitliche Geltungsbereich der bisherigen Strafbestimmungen nämlich für bereits verwirklichte Sachverhalte über das Außerkrafttreten der Bestimmung hinaus verlängert. Dann ist nämlich – für den konkreten Fall – sowohl das auf die Verwaltungsübertretung anwendbare Recht zum Tatzeitpunkt, als auch jenes zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses ident, sodass jedenfalls die alte Rechtslage anwendbar ist. Somit kommt ein Günstigkeitsvergleich nicht in Frage vergleiche LVwG 33.29-427/2017-9). Zum Verschulden ist auszuführen:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte
Abs 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Anlassfall war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der E d.o.o. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte
Absatz 2, bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Anlassfall war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der E d.o.o. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt. Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass die Erstellung der fehlenden Lohnunterlagen (Lohnzettel und entsprechende Lohnzahlungsbelege) erst am 15.04.2016 erfolgt ist, und diese den Arbeitern bei ihrem nächsten Aufenthalt in Slowenien am 29.04.2016 ausgehändigt worden wären, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. Diese Unterlagen hätten beispielsweise den Arbeitern oder dem Verantwortlichen auf der Baustelle per Mail oder Telefax auf die Baustelle übermittelt und dort ausgedruckt werden können, allenfalls hätten diese Unterlagen aus Gründen der Vertraulichkeit auch mittels eingeschriebenem Brief übersandt werden können, ohne dass ein Firmenmitarbeiter deswegen persönlich von Slowenien anreisen hätte müssen. In jedem Fall wäre folglich ein Bereithalten zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28.04.2016 möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer bereits wegen der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen rechtskräftig bestraft wurde, hätte ihm bekannt sein müssen, dass auch die Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise zu den am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhaltenden Lohnunterlagen gehören. Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass die Erstellung der fehlenden Lohnunterlagen (Lohnzettel und entsprechende Lohnzahlungsbelege) erst am 15.04.2016 erfolgt ist, und diese den Arbeitern bei ihrem nächsten Aufenthalt in Slowenien am 29.04.2016 ausgehändigt worden wären, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. Diese Unterlagen hätten beispielsweise den Arbeitern oder dem Verantwortlichen auf der Baustelle per Mail oder Telefax auf die Baustelle übermittelt und dort ausgedruckt werden können, allenfalls hätten diese Unterlagen aus Gründen der Vertraulichkeit auch mittels eingeschriebenem Brief übersandt werden können, ohne dass ein Firmenmitarbeiter deswegen persönlich von Slowenien anreisen hätte müssen. In jedem Fall wäre folglich ein Bereithalten zum Zeitpunkt der Kontrolle am 28.04.2016 möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer bereits wegen der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen rechtskräftig bestraft wurde, hätte ihm bekannt sein müssen, dass auch die Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise zu den am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhaltenden Lohnunterlagen gehören. Es ist dem Beschuldigten daher die Übertretung der gegenständlichen Bestimmung in allen sieben Fällen in der Schuldform der Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Strafbemessung:
I Nr. 94/2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungs-fall von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in der tatzeitlich geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungs-fall von € 4.000,00 bis € 50.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält. Eine seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
Abs 4 AVRAG (nunmehr § 35 LSD-BG) hat ergeben, dass eine zu berücksichtigende Eintragung wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.07.2014 wegen fehlender Bereithaltung von Lohnunterlagen für sieben Arbeitnehmer nach den damals geltenden Bestimmungen des § 7d Abs 1 iVm § 7i Abs 1 AVRAG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. LVwG -7/318/6-2015 keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholte Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz
Paragraph 7 n, Absatz 4, AVRAG (nunmehr Paragraph 35, LSD-BG) hat ergeben, dass eine zu berücksichtigende Eintragung wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.07.2014 wegen fehlender Bereithaltung von Lohnunterlagen für sieben Arbeitnehmer nach den damals geltenden Bestimmungen des Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.100,00 bestraft. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. LVwG -7/318/6-2015 keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall gelangt mangels unmittelbarer Vergleichbarkeit der Strafbestimmungen nicht der vierte Strafsatz (Wiederholungsfall), sondern der dritte Strafsatz (Strafrahmen von € 2.000,00 bis € 20.000,00) zur Anwendung, wobei die einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Schutzzwecke des AVRAG sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des gebührenden Entgelts und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, u.a. für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Da die Überprüfung der Einhaltung der lohnrechtlichen Bestimmungen durch das Fehlen der Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise am Arbeitsort zumindest erschwert wurde, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist, wie erwähnt, die einschlägige Vorstrafe zu werten, Milderungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Finanzpolizei hat beantragt, je Arbeitnehmer eine Strafe von € 6.000,00 zu verhängen, wobei sie davon ausgegangen ist, dass mit Ausnahme der Arbeitsverträge keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Höhe der Strafen dem Strafantrag gefolgt. Der Umstand, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der laut Straferkenntnis nicht bereitgehaltenen Lohnunterlagen deutlich eingeschränkt werden musste, und letztendlich lediglich die fehlenden Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise vorwerfbar sind, war bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien, auch unter Annahme eines allenfalls nur bescheidenen Einkommens des Beschwerdeführers, waren die Strafen somit auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß zu reduzieren. Auf Grund des vorliegenden Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe konnte jedoch keinesfalls mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die nunmehr verhängten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld) einen Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu stellen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die nunmehr verhängten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld) einen Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu stellen. Kosten: Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhen in allen Punkten Folge gegeben wurde, fällt für den Beschuldigten
GVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren an. Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhen in allen Punkten Folge gegeben wurde, fällt für den Beschuldigten
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren an. Hinweis
AVRAG:
Abs 2 AVRAG (nunmehr § 35 Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) wird darauf hingewiesen, dass mit der rechts-kräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, AVRAG (nunmehr Paragraph 35, Absatz 2, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) wird darauf hingewiesen, dass mit der rechts-kräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. II. Zu den Spruchpunkten
1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden“).Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden“). § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. I 113/2015:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. römisch eins 113/2015: „Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 4.Ziffer 4 wer a)Litera a entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oderentgegen Paragraph 18, Absatz 12, als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder b)Litera b entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“ Mit BGBl. I Nr. 78/2007 vom 13.11.2007 (Änderung des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) erfolgte aufgrund des EuGH - Urteils vom 21. September 2006, Rs. C-168/04, eine Neufassung des § 18 Abs 12 und des § 28 Abs 1 Z 5 (nunmehr Z 4) AuslBG. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (215 der Beilagen XXIII. GP) wird unter anderem ausgeführt: Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, vom 13.11.2007 (Änderung des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) erfolgte aufgrund des EuGH - Urteils vom 21. September 2006, Rs. C-168/04, eine Neufassung des Paragraph 18, Absatz 12 und des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, (nunmehr Ziffer 4,) AuslBG. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (215 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode wird unter anderem ausgeführt: „ … Die bestehenden Regelungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten werden nunmehr vollständig an diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst. Um parallele Prüfungen zu vermeiden, soll die verpflichtende Anzeige der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte an das Arbeitsmarktservice entfallen und statt dessen die im § 7b AVRAG vorgesehene Meldung von Betriebsentsendungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundes-ministerium für Finanzen (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen werden. Die Meldung ist im Falle der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte von der KIAB umgehend an das Arbeitsmarktservice weiterzuleiten und soll um jene Daten erweitert werden, die für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtskonformen Entsendung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltsgenehmigung, um prüfen zu können, ob die entsandten Arbeitskräfte tatsächlich ordnungsgemäß und dauerhaft im Sitzstaat des Arbeitgebers beschäftigt sind. Die Entsendung darf – unabhängig von der Erfüllung der Meldepflicht
3 und 4 AVRAG – bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. Auch die Strafbestimmungen werden an die geänderte Regelung angepasst und dahingehend abgeändert, dass sowohl der ausländische Arbeitgeber als auch der inländische Auftraggeber nur dann bestraft werden, wenn die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sofern die materiellen Voraussetzungen jedoch vorliegen, soll das bloße Nichtvorliegen der EU-Entsendebestätigung nicht mehr bestraft werden. ….“ (Hervorhebungen durch LVwG).„ … Die bestehenden Regelungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten werden nunmehr vollständig an diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst. Um parallele Prüfungen zu vermeiden, soll die verpflichtende Anzeige der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte an das Arbeitsmarktservice entfallen und statt dessen die im Paragraph 7 b, AVRAG vorgesehene Meldung von Betriebsentsendungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundes-ministerium für Finanzen (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen werden. Die Meldung ist im Falle der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte von der KIAB umgehend an das Arbeitsmarktservice weiterzuleiten und soll um jene Daten erweitert werden, die für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtskonformen Entsendung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltsgenehmigung, um prüfen zu können, ob die entsandten Arbeitskräfte tatsächlich ordnungsgemäß und dauerhaft im Sitzstaat des Arbeitgebers beschäftigt sind. Die Entsendung darf – unabhängig von der Erfüllung der Meldepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG – bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. Auch die Strafbestimmungen werden an die geänderte Regelung angepasst und dahingehend abgeändert, dass sowohl der ausländische Arbeitgeber als auch der inländische Auftraggeber nur dann bestraft werden, wenn die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sofern die materiellen Voraussetzungen jedoch vorliegen, soll das bloße Nichtvorliegen der EU-Entsendebestätigung nicht mehr bestraft werden. ….“ (Hervorhebungen durch LVwG). Die mitbeteiligte Partei hat ihren Strafantrag damit begründet, dass Untersagungsbescheide des AMS H vom 15.04.2016 vorgelegen seien. Mit diesen wurden die Anträge auf Bestätigung der EU-Entsendung unter Verweis auf Art. 2 Abs 1 der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 abgelehnt, da nach Ablauf einer Entsendung eines Arbeitnehmers eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedsstaat erst nach einer Zeitspanne von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraums zugelassen werden kann und im gegenständlichen Fall bereits Entsendebestätigungen vorhanden waren. Die mitbeteiligte Partei hat ihren Strafantrag damit begründet, dass Untersagungsbescheide des AMS H vom 15.04.2016 vorgelegen seien. Mit diesen wurden die Anträge auf Bestätigung der EU-Entsendung unter Verweis auf Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 abgelehnt, da nach Ablauf einer Entsendung eines Arbeitnehmers eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedsstaat erst nach einer Zeitspanne von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraums zugelassen werden kann und im gegenständlichen Fall bereits Entsendebestätigungen vorhanden waren. Wie im Sachverhalt ausführlich dargelegt, wurden mittlerweile - nach Erhebung entsprechender Beschwerden - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für H I, J K und L M (Spruchpunkte 8.,
dem unmittelbar anwendbaren „Beschluss Nr. A2 vom 12.06.2009 zur Auslegung des Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften“ erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraumes zulässig gewesen wäre, so ist dies für den gegenständlich zu prüfenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nicht maßgeblich.Die maßgebende Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG pönalisiert nämlich ausschließlich die Nichterfüllung des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG und stellt nicht auch die Verletzung unmittelbar anwendbarer europäischer Rechtsvorschriften bei der Vornahme von Entsendungen unter Strafe. Eine analoge Ausweitung innerstaatlicher Straftatbestände auf unmittelbar anwendbare europäische Rechtsvorschriften ist nicht zulässig. So ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten, unmittelbar anwendbares Europarecht auch im Verwaltungs-strafverfahren durch entsprechende Strafbestimmungen vollziehbar zu machen; fehlen solche Bestimmungen, beschränkt sich die unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Normen auf das Administrativverfahren. Wenn also dem ausländischen Unternehmen eine weitere Entsendung untersagt wird, da diese weitere Entsendung
dem unmittelbar anwendbaren „Beschluss Nr. A2 vom 12.06.2009 zur Auslegung des Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften“ erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraumes zulässig gewesen wäre, so ist dies für den gegenständlich zu prüfenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nicht maßgeblich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vier kroatischen Staatbürger H I, J K, L M und auch N O ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung in Slowenien zugelassen und in einem aufrechten Dienstverhältnis zur E d.o.o. gestanden sind und somit die Tatvorwürfe der Spruchpunkten 8. bis 11. nicht zutreffend sind. Auch wenn für N O aus den oben dargelegten Gründen keine Entsendebestätigung erteilt wurde, kann dem Beschwerdeführer daher diese ihm vorgeworfene Übertretung ebenso wenig wie jene betreffend H I, J K, L M angelgastet werden, weshalb das Verfahren in den Spruchpunkten 8. bis 11.
G einzustellen war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vier kroatischen Staatbürger H römisch eins, J K, L M und auch N O ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung in Slowenien zugelassen und in einem aufrechten Dienstverhältnis zur E d.o.o. gestanden sind und somit die Tatvorwürfe der Spruchpunkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.13.269.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.