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{'item': 'LVwG 50.37-1274/2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 26Art. 83Art. 71§ 22§ 33Art. 130§ 3§ 3a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.08.2017 GeschäftszahlLVwG 50.37-1274/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, abgewiesen als dieser im Sinne der mit Schriftsatz vom 09.12.2016 (OZ 42) erfolgten Projektoptimierung dergestalt abgeändert wird, als die Beilagen ./1 bis ./5 integraler Projekt- und Spruchbestandteil sind und das mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 16.03.2015 vorliegende Projekt sohin wie folgt ergänzt wird: ● in den Ställen 1 bis 6 werden sämtliche Futterrezepturen für Ferkel und Mastschweine um den Futterzusatz P der Firma B ergänzt; ● die Mastscheine in den Ställen 7 und 8 werden mit einer Multiphasenfütterung (Flüssigfütterung mit Stichleitung) gefüttert; dafür werden die dortigen Abteile in fünf Bereich unterteilt: → Abteil 7.1 bis 7.6 →Stichleitung 6 → Abteil 7.7 bis 7.12→Stichleitung 7 → Abteil 8.1 bis 8.6→Stichleitung 8 → Abteil 8.7 bis 8.12→Stichleitung 9 → Krankenstall→Stichleitung 10 Die jeweils sechs zusammenhängenden Abteile werden gleichzeitig mit Ferkeln (ca. 31 kg) bestückt. Mit der bestehenden Flüssigfütterung am Betrieb wird ein Gemisch aus Wasser und Getreideschrot in einem Futterbehälter im Bereich der Ställe 7 und 8 gepumpt. Diese Futterbasis wird je nach Gewichtsklasse mit Sojaschrot und Mineralstoffmischung aufbereitet und über Stichleitungen verteilt. Die Stichleitung 10 wird für den Krankenstall vorgesehen und wird je nach Bedarf gefüttert. Zusätzlich wird der Futterzusatz P der Firma B eingesetzt; ● die Zuluft für die Mastabteile 8.1 bis 8.12 und dem dazugehörigen Krankenstall gelangt – wie im Einreichplan dargestellt – über die Zuluftkühlung (Cool-Pat) in den Dachraum und von dort über die Porenlüftungsdecken in die einzelnen Abteile. Dieses Cool-Pat wird in den Sommermonaten durch ständige Berieselung mit Wasser gekühlt. Im bestehenden Stall 7 (Mastabteil 7.1 bis 7.12) und dem dazugehörigen Krankenstall wird ebenso ein mobiles Cool-Pat mit dem gleichen Kühlungsprinzip in den Sommermonaten eingesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Ansuchen vom 05.10.2012 begehrt Herr F K die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung der Lüftungsanlage bei den Bestandställen 3, 4, 5 und 7 und den Neubau eines Schweinestalls für 960 Mastschweine bis 110 kg mit Krankenstall (Stall 8) auf den Grundstücken Nr. xx und xx, EZ x, KG X. Mit Ansuchen vom 05.10.2012 begehrt Herr F K die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung der Lüftungsanlage bei den Bestandställen 3, 4, 5 und 7 und den Neubau eines Schweinestalls für 960 Mastschweine bis 110 kg mit Krankenstall (Stall 8) auf den Grundstücken Nr. xx und xx, EZ x, KG römisch zehn. Die Baubehörde der Stadtgemeinde Mureck hat ein Immissionstechnisches-Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten für das eingereichte Projekt eingeholt. Grundlage des Immission-Gutachtens vom 02.04.2013 bildete die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL). Der Immissionstechniker kommt hierin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich die Geruchszahl G von 228,2 marginal auf 229,5 erhöhe und damit auch die Ortsüblichkeit verändert werde, zumal der Betrieb K aufgrund seiner Größe die Geruchszahl G vorgebe. Nach Südosten, Süden und Südwesten hin würde das Immissionsgebiet erweitert; so würden sich insbesondere wahrnehmbare Gerüche auf die Grundstücke Nr. xx, xx und xx ausbreiten, wobei die Häufigkeit mit 4,4 % an Jahresgeruchsstunden angegeben werde. Nördlich des Bauvorhabens ändere sich durch dieses hinsichtlich der Geruchsbelastung nichts; diese bleibe bei 2-6 % der Jahresgeruchsstunden an wahrnehmbaren Gerüchen. Die medizinische Gutachterin kommt zu dem Schluss, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch das Projekt nicht verursacht werde, weil jeweils – so auch im südlichen Nachbarschaftsbereich des Baugrundstückes – 8 % an Jahresgeruchsstunden nicht überschritten würden. Am 16.06.2014 fand vor der Baubehörde die mündliche Bauverhandlung statt. Von der Anberaumung dieser Bauverhandlung wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer G H und W H, M L, Robert und Z T persönlich verständigt. Die Beschwerdeführer DI G P und S P erhielten keine persönliche Verständigung. Die Beschwerdeführer M L und R T und Z T waren bei der Bauverhandlung anwesend. Sämtliche nunmehrigen Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 12.06.2014 bzw. 13.06.2014 Einwendungen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben vorgebracht. In den Einwendungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben ein negativer Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung nach UVP-G vorliege. Die Einschreiter hätten in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt. Die vom Verwaltungsgerichtshof derzeit angenommene Bindungswirkung der nachfolgenden Genehmigungsbehörden nach negativen Feststellungsbescheiden widerspreche den gemeinschafts-rechtlichen Richtlinien RL 85/337 und RL 2011/92 und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, da Parteien im Bauverfahren mangels Parteistellung im UVP-G Verfahren die rechtswidrige Unterlassung einer UVP nicht vor Gericht bekämpfen könnten. Zu dieser Rechtsfrage laufe ein Vorabentscheidungsverfahren zu GZ: 2012/04/0040, das der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2013 beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet habe. Der Bürgermeister der Gemeinde Eichfeld sei aufgrund dieser Sach- und Rechtslage als Baubehörde erster Instanz unzuständig, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Landesregierung ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach UVP-G durchführen hätte müssen, da die zitierten Richtlinien direkt anwendbar seien. Laut unionsrechtlicher IPPC-Richtlinie und § 1 Abs 3 Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebegesetz sei für die baubehördliche Bewilligung und den Betrieb von Anlagen zur Intensivtierhaltung und Aufzucht von mehr als 2000 Mastschweinen bzw. 750 Säuen die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zuständig, ein IPPC-Verfahren durchzuführen. Art. 14 Z 3 der IPPC-RL lege zur Verhinderung der Umgehung durch Betreiberaufspaltung fest, dass der Betreiberbegriff schon bei teilweisem Betrieb oder Besitz der IPPC-pflichtigen Anlage vorliege. Bei einer Mehrzahl von Betreibern sei im Sinne der Richtlinie nach der Additionsregel nicht auf den jeweiligen Betreiber eines Teils der Anlage, sondern auf die jeweilige insgesamte Anlage abzustellen. Die zwingende Zusammenrechnung von Betreiberkapazitäten habe aufgrund technischer Zusammenhänge zu erfolgen. Die Bauwerber beabsichtigten die Haltung von insgesamt 2660 Mastschweinen und 166 Zuchtsauen. Vom Vorliegen technischer Zusammenhänge zwischen dem Betrieb des F K sen. und F K jun. sei im gegenständlichen Fall zweifelsohne auszugehen, da die notwendige Betriebsinfrastruktur wie Güllegrube, Futtersilo etc. nur im Altbestand des F K sen. vorhanden sei und F K jun. erst im laufenden Verfahren und nach Vorliegen des negativen UVP-Bescheides erstmals als „Betreiber“ oder „Bauwerber“ auftrete. Ein landtechnisches Gutachten über den Bestand zweier technisch nicht zusammenhängender Betriebe sei bislang nicht eingeholt worden. Die Einschreiter erhoben daher ausdrücklich den Einwand der Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Eichfeld als Baubehörde erster Instanz und stellten daher den Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Baubewilligung, da der Bewilligungswerber seinen Antrag bei der unzuständigen Behörde gestellt habe. Weiters wird eingewendet, das Immissionsgutachten sei mit Mängeln behaftet. Das Grundstück Nr. xx sei nicht wie im Gutachten angenommen unbebaut, vielmehr befinde sich darauf das Wohnhaus E xx der Familie H. Diese fehlerhafte Annahme sei auch im humanmedizinischen Gutachten übernommen worden. Die Geruchsbelästigung durch die bestehenden Stallgebäude des Bauwerbers stelle bereits die Grenze der Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit dar. Wie im Immissionsgutachten ausgeführt, handle es sich bei dem bewilligten Tierbestand des Bauwerbers K um den größten Bestand in E und setze dieser damit nach Einschätzung des Gutachters die Grenze der Ortsüblichkeit. Jede auch noch so geringe Steigerung der Geruchsbelästigung würde demnach den Maßstab der Ortsüblichkeit überschreiten. Im Umkehrschluss könne die Grenze der Ortsüblichkeit, nämlich ansonsten durch den sukzessiven Ausbau des jeweils größten Betriebes nach Belieben nach oben verschoben werden. Das gegenständliche Immissionsgutachten komme zu dem Schluss, das gegenständliche Bauvorhaben führe zu einer Steigerung der Geruchszahl. Damit sei das Maß der Ortsüblichkeit hinsichtlich der Geruchsbelastung überschritten. Die Lärmbelästigung durch den Betrieb K sei schon derzeit sehr hoch und an der Grenze der Ortsüblichkeit. Mit dem gegenständlichen Stallbau sei mit einer massiven Erhöhung des Lärm- und Verkehrsaufkommens zu rechnen. Hinsichtlich der Lärmbelastung seien nicht nur die Geräuschentwicklung der Fütterungs- und Lüftungsanlagen des neuen Stalles, sondern auch der zusätzliche Verkehrslärm durch An- und Ablieferung von Tieren und Futter, Gülletransport und –rücktransporte zu berücksichtigen. Die zusätzliche Verkehrsbelastung könne nur über Wohngebiete abgewickelt werden. Schon derzeit würden Schweine in den Nacht- und frühen Morgenstunden ab- und antransportiert, was zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Einschreiter führe. Der Lärm beim Ein- und Abladen der Tiere halte häufig über mehr als eine Stunde an. Im Zusammenhang mit dem erhöhten Verkehrsaufkommen sei auch ein Anstieg der Staubbelastung zu erwarten, die das ortsübliche Maß übersteigen würde. Im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen humanmedizinischen Gutachten sei festzuhalten, dass die Abstände zu den dem gegenständlichen Bauobjekt nächstgelegenen Wohnhäusern nicht korrekt ausgewiesen seien und damit die Gutachtensgrundlage mit Mängeln behaftet sei, die das Ergebnis entwerten würde. Der durchgeführte Ortsaugenschein mit einer Gesamtdauer von 30 Minuten spiegle die tatsächliche Geruchsbelastung, der die Einschreiter ausgesetzt seien, nicht wieder. Besonders in den Morgen- und Abendstunden und in der heißen Jahreszeit sei diese Belastung schon derzeit am größten. Die Messung für das verfahrensgegenständliche Gutachten habe nicht zu den Spitzenzeiten der Geruchsbelastung stattgefunden, sondern um die Mittagszeit und bei Südwind. Die dem Gutachten zu Grunde gelegten Daten spiegelten daher nicht die tatsächliche Geruchsbelastung wieder, die insbesondere bei den lokal vorherrschenden Nordwest- und Westwinden und in den Morgen- und Abendstunden auftrete. Zudem könne eine einmalige Messung über einen kurzen Zeitraum bei schwankender Geruchsbelastung keineswegs als Gutachtensgrundlage ausreichen. Die unzureichende Messung habe insbesondere nicht feststellen können, wie hoch die Geruchsimmission pro Quadratmeter im Wohngebiet der Einschreiter liege. Der dem Gutachten zugrunde gelegte Nationale Umweltplan 1993 der Akademie der Wissenschaften (NUP) weise eine Vielzahl von Methoden aus, um tatsächliche Geruchsbelastungen zu bewerten, insbesondere die Befragung der Betroffenen. Auch in dieser Hinsicht erweise sich das humanmedizinische Gutachten als mangelhaft, stelle es doch lediglich auf das Immissionsgutachten, den halbstündigen Ortsaugenschein und die allgemeinen Erwägungen des NUP ab. Ob bereits die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht sei, könne daher weder durch das immissionstechnische noch durch das humanmedizinische Gutachten ausgeschlossen werden. Im humanmedizinischen Gutachten wären außer den gesundheitlichen Auswirkungen der Geruchsbelastung auch die Gefährdung der Einschreiter durch multiresistente Keime, wie sie in der Massentierhaltung vermehrt auftreten würden, zu untersuchen gewesen. Immerhin würden bereits Richtlinien der KAGES Landwirte und andere Personen, die in der Massentierhaltung beschäftigt seien, als Risikopersonen und potentielle Träger von multiresistenten Keimen ausweisen, die auf die Behandlung mit handelsüblichen Antibiotika nicht mehr reagierten. Da die Verbreitung der Keime auch über den Gülletransport und das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen von statten gehe, könne eine Gefahr durch die stark erhöhte Bestandszahl durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden und möge in einem neuen humanmedizinischen Gutachten Berücksichtigung finden. Die Einschreiter erheben auch Einwendungen hinsichtlich des hohen Wasserbedarfes, der sich aus der Bestandsausweitung des Bauwerbers ergebe. Die hohen Entnahmemengen aus dessen Hausbrunnen von zumindest 15.000 l pro Tag würde auch die Hausbrunnen der Einschreiter durch die Absenkung des Grundwasserspiegels extrem beeinträchtigen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Einschreiter ihren gesamten Nutz- und Trinkwasserbedarf aus ihren Hausbrunnen deckten, da die Gemeinde über keine Ortswasserleitung verfüge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Einschreitergrundstücke zu einer Gesundheitsgefährdung und zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden, teilweise auch unzumutbaren Belästigung durch Lärm, Rauch, Staub, Gestank und Lästlinge führe. Die Einschreiter beantragten daher die Einholung eines Lärmgutachtens, eines meteorologischen Gutachtens, eines Geruchsimmissionsgutachtens und eines Gutachtens auf dem Fachgebiet der Human- und der Veterinärmedizin sowie eines Gutachtens zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Wasserbedarfs für den Betrieb des geplanten Stalles auf den Grundwasserspiegel der Hausbrunnen der Einschreiter, die auf den örtlichen konkreten Verhältnissen basierten und auf die Gesamtsituation (bereits bestehender Schweinemastbetrieb) Rücksicht zu nehmen hätten. Bei den tatsächlich herrschenden Wind- und klimatischen Verhältnissen seien die Grundstücke der Einschreiter durch Lärm und die Abluft extrem beeinträchtigt und die Gesundheit der Bewohner gefährdet und würden diese jedenfalls unzumutbar durch den Lärm und Gestank belästigt. Abschließend stellten die Einschreiter den Antrag auf Abweisung des Bauansuchens.Sämtliche nunmehrigen Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 12.06.2014 bzw. 13.06.2014 Einwendungen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben vorgebracht. In den Einwendungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben ein negativer Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung nach UVP-G vorliege. Die Einschreiter hätten in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt. Die vom Verwaltungsgerichtshof derzeit angenommene Bindungswirkung der nachfolgenden Genehmigungsbehörden nach negativen Feststellungsbescheiden widerspreche den gemeinschafts-rechtlichen Richtlinien RL 85/337 und RL 2011/92 und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, da Parteien im Bauverfahren mangels Parteistellung im UVP-G Verfahren die rechtswidrige Unterlassung einer UVP nicht vor Gericht bekämpfen könnten. Zu dieser Rechtsfrage laufe ein Vorabentscheidungsverfahren zu GZ: 2012/04/0040, das der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2013 beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet habe. Der Bürgermeister der Gemeinde Eichfeld sei aufgrund dieser Sach- und Rechtslage als Baubehörde erster Instanz unzuständig, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Landesregierung ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach UVP-G durchführen hätte müssen, da die zitierten Richtlinien direkt anwendbar seien. Laut unionsrechtlicher IPPC-Richtlinie und Paragraph eins, Absatz 3, Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebegesetz sei für die baubehördliche Bewilligung und den Betrieb von Anlagen zur Intensivtierhaltung und Aufzucht von mehr als 2000 Mastschweinen bzw. , 750 Säuen die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zuständig, ein IPPC-Verfahren durchzuführen. Artikel 14, Ziffer 3, der IPPC-RL lege zur Verhinderung der Umgehung durch Betreiberaufspaltung fest, dass der Betreiberbegriff schon bei teilweisem Betrieb oder Besitz der IPPC-pflichtigen Anlage vorliege. Bei einer Mehrzahl von Betreibern sei im Sinne der Richtlinie nach der Additionsregel nicht auf den jeweiligen Betreiber eines Teils der Anlage, sondern auf die jeweilige insgesamte Anlage abzustellen. Die zwingende Zusammenrechnung von Betreiberkapazitäten habe aufgrund technischer Zusammenhänge zu erfolgen. Die Bauwerber beabsichtigten die Haltung von insgesamt 2660 Mastschweinen und 166 Zuchtsauen. Vom Vorliegen technischer Zusammenhänge zwischen dem Betrieb des F K sen. und F K jun. sei im gegenständlichen Fall zweifelsohne auszugehen, da die notwendige Betriebsinfrastruktur wie Güllegrube, Futtersilo etc. nur im Altbestand des F K sen. vorhanden sei und F K jun. erst im laufenden Verfahren und nach Vorliegen des negativen UVP-Bescheides erstmals als „Betreiber“ oder „Bauwerber“ auftrete. Ein landtechnisches Gutachten über den Bestand zweier technisch nicht zusammenhängender Betriebe sei bislang nicht eingeholt worden. Die Einschreiter erhoben daher ausdrücklich den Einwand der Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Eichfeld als Baubehörde erster Instanz und stellten daher den Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Baubewilligung, da der Bewilligungswerber seinen Antrag bei der unzuständigen Behörde gestellt habe. Weiters wird eingewendet, das Immissionsgutachten sei mit Mängeln behaftet. Das Grundstück Nr. xx sei nicht wie im Gutachten angenommen unbebaut, vielmehr befinde sich darauf das Wohnhaus E xx der Familie H. Diese fehlerhafte Annahme sei auch im humanmedizinischen Gutachten übernommen worden. Die Geruchsbelästigung durch die bestehenden Stallgebäude des Bauwerbers stelle bereits die Grenze der Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit dar. Wie im Immissionsgutachten ausgeführt, handle es sich bei dem bewilligten Tierbestand des Bauwerbers K um den größten Bestand in E und setze dieser damit nach Einschätzung des Gutachters die Grenze der Ortsüblichkeit. Jede auch noch so geringe Steigerung der Geruchsbelästigung würde demnach den Maßstab der Ortsüblichkeit überschreiten. Im Umkehrschluss könne die Grenze der Ortsüblichkeit, nämlich ansonsten durch den sukzessiven Ausbau des jeweils größten Betriebes nach Belieben nach oben verschoben werden. Das gegenständliche Immissionsgutachten komme zu dem Schluss, das gegenständliche Bauvorhaben führe zu einer Steigerung der Geruchszahl. Damit sei das Maß der Ortsüblichkeit hinsichtlich der Geruchsbelastung überschritten. Die Lärmbelästigung durch den Betrieb K sei schon derzeit sehr hoch und an der Grenze der Ortsüblichkeit. Mit dem gegenständlichen Stallbau sei mit einer massiven Erhöhung des Lärm- und Verkehrsaufkommens zu rechnen. Hinsichtlich der Lärmbelastung seien nicht nur die Geräuschentwicklung der Fütterungs- und Lüftungsanlagen des neuen Stalles, sondern auch der zusätzliche Verkehrslärm durch An- und Ablieferung von Tieren und Futter, Gülletransport und –rücktransporte zu berücksichtigen. Die zusätzliche Verkehrsbelastung könne nur über Wohngebiete abgewickelt werden. Schon derzeit würden Schweine in den Nacht- und frühen Morgenstunden ab- und antransportiert, was zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Einschreiter führe. Der Lärm beim Ein- und Abladen der Tiere halte häufig über mehr als eine Stunde an. Im Zusammenhang mit dem erhöhten Verkehrsaufkommen sei auch ein Anstieg der Staubbelastung zu erwarten, die das ortsübliche Maß übersteigen würde. Im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen humanmedizinischen Gutachten sei festzuhalten, dass die Abstände zu den dem gegenständlichen Bauobjekt nächstgelegenen Wohnhäusern nicht korrekt ausgewiesen seien und damit die Gutachtensgrundlage mit Mängeln behaftet sei, die das Ergebnis entwerten würde. Der durchgeführte Ortsaugenschein mit einer Gesamtdauer von 30 Minuten spiegle die tatsächliche Geruchsbelastung, der die Einschreiter ausgesetzt seien, nicht wieder. Besonders in den Morgen- und Abendstunden und in der heißen Jahreszeit sei diese Belastung schon derzeit am größten. Die Messung für das verfahrensgegenständliche Gutachten habe nicht zu den Spitzenzeiten der Geruchsbelastung stattgefunden, sondern um die Mittagszeit und bei Südwind. Die dem Gutachten zu Grunde gelegten Daten spiegelten daher nicht die tatsächliche Geruchsbelastung wieder, die insbesondere bei den lokal vorherrschenden Nordwest- und Westwinden und in den Morgen- und Abendstunden auftrete. Zudem könne eine einmalige Messung über einen kurzen Zeitraum bei schwankender Geruchsbelastung keineswegs als Gutachtensgrundlage ausreichen. Die unzureichende Messung habe insbesondere nicht feststellen können, wie hoch die Geruchsimmission pro Quadratmeter im Wohngebiet der Einschreiter liege. Der dem Gutachten zugrunde gelegte Nationale Umweltplan 1993 der Akademie der Wissenschaften (NUP) weise eine Vielzahl von Methoden aus, um tatsächliche Geruchsbelastungen zu bewerten, insbesondere die Befragung der Betroffenen. Auch in dieser Hinsicht erweise sich das humanmedizinische Gutachten als mangelhaft, stelle es doch lediglich auf das Immissionsgutachten, den halbstündigen Ortsaugenschein und die allgemeinen Erwägungen des NUP ab. Ob bereits die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht sei, könne daher weder durch das immissionstechnische noch durch das humanmedizinische Gutachten ausgeschlossen werden. Im humanmedizinischen Gutachten wären außer den gesundheitlichen Auswirkungen der Geruchsbelastung auch die Gefährdung der Einschreiter durch multiresistente Keime, wie sie in der Massentierhaltung vermehrt auftreten würden, zu untersuchen gewesen. Immerhin würden bereits Richtlinien der KAGES Landwirte und andere Personen, die in der Massentierhaltung beschäftigt seien, als Risikopersonen und potentielle Träger von multiresistenten Keimen ausweisen, die auf die Behandlung mit handelsüblichen Antibiotika nicht mehr reagierten. Da die Verbreitung der Keime auch über den Gülletransport und das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen von statten gehe, könne eine Gefahr durch die stark erhöhte Bestandszahl durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden und möge in einem neuen humanmedizinischen Gutachten Berücksichtigung finden. Die Einschreiter erheben auch Einwendungen hinsichtlich des hohen Wasserbedarfes, der sich aus der Bestandsausweitung des Bauwerbers ergebe. Die hohen Entnahmemengen aus dessen Hausbrunnen von zumindest 15.000 l pro Tag würde auch die Hausbrunnen der Einschreiter durch die Absenkung des Grundwasserspiegels extrem beeinträchtigen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Einschreiter ihren gesamten Nutz- und Trinkwasserbedarf aus ihren Hausbrunnen deckten, da die Gemeinde über keine Ortswasserleitung verfüge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der Einschreitergrundstücke zu einer Gesundheitsgefährdung und zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden, teilweise auch unzumutbaren Belästigung durch Lärm, Rauch, Staub, Gestank und Lästlinge führe. Die Einschreiter beantragten daher die Einholung eines Lärmgutachtens, eines meteorologischen Gutachtens, eines Geruchsimmissionsgutachtens und eines Gutachtens auf dem Fachgebiet der Human- und der Veterinärmedizin sowie eines Gutachtens zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Wasserbedarfs für den Betrieb des geplanten Stalles auf den Grundwasserspiegel der Hausbrunnen der Einschreiter, die auf den örtlichen konkreten Verhältnissen basierten und auf die Gesamtsituation (bereits bestehender Schweinemastbetrieb) Rücksicht zu nehmen hätten. Bei den tatsächlich herrschenden Wind- und klimatischen Verhältnissen seien die Grundstücke der Einschreiter durch Lärm und die Abluft extrem beeinträchtigt und die Gesundheit der Bewohner gefährdet und würden diese jedenfalls unzumutbar durch den Lärm und Gestank belästigt. Abschließend stellten die Einschreiter den Antrag auf Abweisung des Bauansuchens. Mit 24.07.2014 korrigierte und ergänzte der Immissionstechnische Sachverständige sein Gutachten und stellte richtig, dass das Grundstück Nr. xx bebaut sei. Da im Stall 5 eine um 20 Mastschweine überhöhte Tierzahl Berücksichtigung gefunden habe, sei die Tierzahl auf 140 Mastschweine zu korrigieren. Damit werde für das Prognosemaß eine Geruchszahl von G=228,2 erreicht, womit es zu keiner Erhöhung des Iststandes komme.Mit 24.07.2014 korrigierte und ergänzte der Immissionstechnische Sachverständige sein Gutachten und stellte richtig, dass das Grundstück Nr. xx bebaut sei. Da im , Stall 5 eine um 20 Mastschweine überhöhte Tierzahl Berücksichtigung gefunden habe, sei die Tierzahl auf 140 Mastschweine zu korrigieren. Damit werde für das Prognosemaß eine Geruchszahl von G=228,2 erreicht, womit es zu keiner Erhöhung des Iststandes komme. Der Baubehörde wurde ein klimatologisches Gutachten der ZMG vom 27.02.2003 übermittelt. Am 20.10.2014 wurde der Baubehörde ein Schalltechnisches Gutachten über die Änderung der Abluftanlage für den bestehenden Ferkel- und Mastschweinestall (Ställe 3, 4, 5 und 7) sowie über den Neubau eines Schweinestalles mit Krankenstall (Stall 8) zur Haltung von 960 Mastschweinen der SV G GmbH übermittelt. Weiters erliegt im Bauakt ein Hydrogeologisches Gutachten der pgmbH vom 29.09.2014 und eine Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Begutachtungen des SV Ing. MMag. Gutsche vom 02.12.2014 durch das Institut für Artgemäße Tierhaltung. Mit 13.12.2014 und 14.12.2014 legte die medizinische Sachverständige ein Gutachten in Bezug auf die eingeholten schalltechnischen Gutachten vor und kommt zu dem Schluss, dass eine Gesundheitsgefährdung und auch eine Belästigungsreaktion in Bezug auf den Dauerschallpegel weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Am 30.12.2014 fand dann eine neuerliche Bauverhandlung vor der Baubehörde statt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Regierungskommissärin der Stadtgemeinde Mureck vom 16.03.2015, Zl.: BB 131-9/397a-2012 wurde Herrn F K sen. unter Spruchpunkt 1. die plan- und beschreibungsgemäße Baubewilligung für die Änderung der Abluftanlage der Ställe 3, 4, 5 und 7 und zwar von Einzelraum-Unterflurabsaugung der Ställe 3 und 4 auf zentrale Oberflurabsaugung sowie von zentraler Unterflurabsaugung des Stalles 5 auf zentrale Oberflurabsaugung sowie die Erhöhung der bestehenden Abluftkamine des Stalles 7 auf 10,5 m über Grund auf dem Grundstück KG X, Grundstück Nr. xx unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt 2. wurde Herrn F K jun. die plan- und beschreibungsgemäße Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls mit Krankenstall (Stall 8) für 960 Mastschweine bis je 110 kg unter Vorschreibung diverser Auflagen auf dem Grundstück Nr. xx KG X erteilt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass

dem rechtskräftigen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013 für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehöre, habe sich die Baubehörde an ihn zu halten und bleibe zuständig. Die Änderung der Bewilligungswerberschaft für das Projekt vermöge daran nichts zu ändern. Immer noch werde ein Neubau für 960 Mastschweineplätze zur Bewilligung beworben. Die Verbesserung an der Lüftungsanlage im Altbestand löse für sich keine UVP-Genehmigungspflicht aus, da diese nur durch die Zahl von Tierplätzen bestimmt werde. In Bezug auf die IPPC-Anlagen und Seveso-II-Betriebegesetz-genehmigungspflicht liege ein rechtliches Missverständnis der Nachbarn vor. Selbst wenn für das Vorhaben überdies eine Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz bestünde (was die gemeindliche Baubehörde aber weder zu bejahen noch zu verneinen berufen sei), bliebe die gemeindliche Baubehörde nach dem Kumulationsprinzip gleichwohl als solche zuständig. Die Baubewerber hätten diesfalls lediglich überdies eine Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Sevesio II-Betriebegesetz einzuholen. Zu den von den Nachbarn befürchteten unzumutbaren, ja gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigungen und Stäuben führt die belangte Behörde aus, dass solche Gefahren nicht zu befürchten seien, da die Liegenschaften der Nachbarn allesamt fernab vom Belästigungsbereich liegen würden und die medizinische Sachverständige nachvollziehbar die Abwesenheit einer Belästigungsreaktion oder gar Gesundheitsgefährdung dargetan habe. Lediglich die Liegenschaft M L komme im Geruchsschwellenbereich zu liegen, wobei diese Liegenschaft dies auch bereits im IST-Stand tue. In Bezug auf die befürchteten Feinstaubbelastungen werde auf das Gutachten Dris. S vom 12.07.2007 verwiesen, wonach nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen den durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung verursachten Geruchsimmissionen das primäre und im allgemeinen höchste Belästigungspotential zukomme, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass gasförmige (z.B. Ammoniak) und feste (z.B. Staub) Immissionen das Ausmaß der Geruchsimmissionen nicht überschreite. Ebenso seien keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen zu befürchten, da die Liegenschaften der einwendenden Nachbarn fernab vom Belästigungsbereich lägen und die medizinische Sachverständige die Abwesenheit einer Belästigungsreaktion oder gar Gesundheitsgefährdung nachvollziehbar dargetan habe. In Bezug auf den Einwand eines erhöhten Verkehrsaufkommens und dem daraus zu erwartenden Anstieg der Staubbelastung liege kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor und komme es auf eine allfällige Erhöhung des Geräuschpegels auf der öffentlichen Verkehrsfläche nicht an, weil der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. In Bezug auf die Verbreitung von multiresistenten Keimen habe das Ermittlungsverfahren das Ergebnis gebracht, dass nach dem Stand der Technik eine solche Verbreitung in keiner Weise nachweisbar sei. Die Baubehörde zweifle, überhaupt für die Untersuchung solcher Immissionen von Erregern überhaupt zuständig zu sein, zumal die Untersuchung von gesundheitsgefährdenden Keimen aus der Nutztierhaltung eine Sache des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs 1 Z 12 B-VG sei, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei, sodass die Baubehörde diesen Einwendungen gar nicht ermittelnd nachgehen dürfe. In Bezug auf den Schutz der Ergiebigkeit der Hausbrunnen von Nachbarn haben diese kein Mitspracherecht. Zusammenfassend würden die Nachbarn bei Verwirklichung des Projekts durch keine (rechtlich beachtlichen) Immissionen unzumutbar belästigt oder gar an der Gesundheit gefährdet. Nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften sei zu erwarten, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erteilten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt blieben.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Regierungskommissärin der Stadtgemeinde Mureck vom 16.03.2015, Zl.: BB 131-9/397a-2012 wurde Herrn , F K sen. unter Spruchpunkt 1. die plan- und beschreibungsgemäße Baubewilligung für die Änderung der Abluftanlage der Ställe 3, 4, 5 und 7 und zwar von Einzelraum-Unterflurabsaugung der Ställe 3 und 4 auf zentrale Oberflurabsaugung sowie von zentraler Unterflurabsaugung des Stalles 5 auf zentrale Oberflurabsaugung sowie die Erhöhung der bestehenden Abluftkamine des Stalles 7 auf 10,5 m über Grund auf dem Grundstück KG römisch zehn, Grundstück Nr. xx unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt 2. wurde Herrn F K jun. die plan- und beschreibungsgemäße Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls mit Krankenstall (Stall 8) für 960 Mastschweine bis je 110 kg unter Vorschreibung diverser Auflagen auf dem Grundstück Nr. xx KG römisch zehn erteilt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass

dem rechtskräftigen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013 für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehöre, habe sich die Baubehörde an ihn zu halten und bleibe zuständig. Die Änderung der Bewilligungswerberschaft für das Projekt vermöge daran nichts zu ändern. Immer noch werde ein Neubau für 960 Mastschweineplätze zur Bewilligung beworben. Die Verbesserung an der Lüftungsanlage im Altbestand löse für sich keine UVP-Genehmigungspflicht aus, da diese nur durch die Zahl von Tierplätzen bestimmt werde. In Bezug auf die , IPPC-Anlagen und Seveso-II-Betriebegesetz-genehmigungspflicht liege ein rechtliches Missverständnis der Nachbarn vor. Selbst wenn für das Vorhaben überdies eine Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz bestünde (was die gemeindliche Baubehörde aber weder zu bejahen noch zu verneinen berufen sei), bliebe die gemeindliche Baubehörde nach dem Kumulationsprinzip gleichwohl als solche zuständig. Die Baubewerber hätten diesfalls lediglich überdies eine Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Sevesio II-Betriebegesetz einzuholen. Zu den von den Nachbarn befürchteten unzumutbaren, ja gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigungen und Stäuben führt die belangte Behörde aus, dass solche Gefahren nicht zu befürchten seien, da die Liegenschaften der Nachbarn allesamt fernab vom Belästigungsbereich liegen würden und die medizinische Sachverständige nachvollziehbar die Abwesenheit einer Belästigungsreaktion oder gar Gesundheitsgefährdung dargetan habe. Lediglich die Liegenschaft M L komme im Geruchsschwellenbereich zu liegen, wobei diese Liegenschaft dies auch bereits im IST-Stand tue. In Bezug auf die befürchteten Feinstaubbelastungen werde auf das Gutachten Dris. S vom 12.07.2007 verwiesen, wonach nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen den durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung verursachten Geruchsimmissionen das primäre und im allgemeinen höchste Belästigungspotential zukomme, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass gasförmige (z.B. Ammoniak) und feste (z.B. Staub) Immissionen das Ausmaß der Geruchsimmissionen nicht überschreite. Ebenso seien keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen zu befürchten, da die Liegenschaften der einwendenden Nachbarn fernab vom Belästigungsbereich lägen und die medizinische Sachverständige die Abwesenheit einer Belästigungsreaktion oder gar Gesundheitsgefährdung nachvollziehbar dargetan habe. In Bezug auf den Einwand eines erhöhten Verkehrsaufkommens und dem daraus zu erwartenden Anstieg der Staubbelastung liege kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor und komme es auf eine allfällige Erhöhung des Geräuschpegels auf der öffentlichen Verkehrsfläche nicht an, weil der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. In Bezug auf die Verbreitung von multiresistenten Keimen habe das Ermittlungsverfahren das Ergebnis gebracht, dass nach dem Stand der Technik eine solche Verbreitung in keiner Weise nachweisbar sei. Die Baubehörde zweifle, überhaupt für die Untersuchung solcher Immissionen von Erregern überhaupt zuständig zu sein, zumal die Untersuchung von gesundheitsgefährdenden Keimen aus der Nutztierhaltung eine Sache des Gesundheitswesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG sei, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei, sodass die Baubehörde diesen Einwendungen gar nicht ermittelnd nachgehen dürfe. In Bezug auf den Schutz der Ergiebigkeit der Hausbrunnen von Nachbarn haben diese kein Mitspracherecht. Zusammenfassend würden die Nachbarn bei Verwirklichung des Projekts durch keine (rechtlich beachtlichen) Immissionen unzumutbar belästigt oder gar an der Gesundheit gefährdet. Nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften sei zu erwarten, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erteilten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt blieben. Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer, damalig sämtliche vertreten durch F & H Rechtsanwalt-Partnerschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdepunkte werden Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes

§ 26Abs 1 Z 2 i

Vm § 13 Abs 12 Stmk. BauG, die Unzuständigkeit des Regierungskommissäres und Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Art. 83Abs 2 B-VG geltend gemacht.

Begründend wird im Wesentlichen hiezu ausgeführt, ob die laut UVP-Bescheid vom 04.06.2008 für die Baubewilligung des Stalles 7 erforderliche Lüftungsverbesserung realisiert worden sei, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer gingen daher davon aus, dass die für den Betrieb des Stalles 7 niemals hergestellte Bewilligungsvoraussetzung als Bewilligungsvoraussetzung für den hier verfahrensgegenständlichen Stall 8 herangezogen werde, womit dem immissionstechnischen Sachverständigen-gutachten ein Ist-Zustand zugrunde liege, wie er vor Errichtung des Stalles 7 gegeben gewesen sei und der immissionstechnische Sachverständige zum Ergebnis gelangen konnte, dass es durch die Verbesserung der Lüftungsanlage zu keiner Erhöhung der Emissionskenngröße G komme. Die Behörde habe keine Feststellung darüber getroffen, von welcher legalisierten Tierzahl – insbesondere auch im Hinblick auf Stall 5 – auszugehen sei, sodass die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tierzahl korrigiert werde, zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreiche. Trotz unzureichender meteorologischer Daten habe der immissionstechnische Sachverständige einen für die Berechnung der Geruchsschwelle bzw. der Belästigungsgrenze den optimalen meteorologischen Faktor 0,7 den Berechnungen zu Grunde gelegt. Zum einen sei nicht ersichtlich, aufgrund welchen Auftrages und mit welcher zu Grunde liegenden Fragestellung das Schreiben der ZAMG vom 27.02.2003 erstellt worden sei. Andererseits sei die meteorologische Station 19 km entfernt und habe der VwGH die Einholung eines windklimatologischen Gutachtens gefordert, nachdem laut Ansicht des Höchstgerichtes die Daten eines meteorologischen Gutachtens für ein von der Bauliegenschaft ca. 980 m entferntes Bauprojekt nicht herangezogen hätten werden dürfen. Laut Informationen des Landes Steiermark würden in B R im Verhältnis zu den anderen Orten weiter westlich „günstigere“ nächtliche Durchlüftungsbedingungen vorliegen. Ebenso werde im gegenständlichen Gutachten nicht berücksichtigt, dass die Entlüftung in höhere Luftschichten bei der im Winter häufig vorherrschenden Inversionswetterlage unwirksam sei, da Abgase aus Kaminen auf den Boden drückten. Weiters reflektiere das Schreiben der ZAMG vom 27.02.2003 nicht den mittlerweile konstatierten Klimawandel, wovon die Südoststeiermark seit Jahren betroffen sei und der zu einer nachweislichen Veränderung der Windverhältnisse geführt habe. Das Immissionsgutachten, wonach sich die Geruchsbelastung primär Richtung Süden ausbreiten würde, sei daher anzuzweifeln. Es wäre daher von der belangten Behörde ein kleinklimatologisches Gutachten einzuholen gewesen; jedenfalls der Berechnung der Belästigungsgrenze der meteorologische Faktor 1 zugrunde zu legen gewesen. Der immissionstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten eine Berechnungsmethode herangezogen, die laut der von der Steiermärkischen Landesregierung im August 2014 publizierten Studie „Grundlagen für die Modellierung der Geruchsausbreitung aus der Tierhaltung mit dem Lagrange‘schen Partikel Modell GRAL“ nicht ausreichend sei. Insbesondere sei eine Berechnung nach der VÖRL dort ungeeignet, wo bereits andere Quellen der Geruchsbelastungen vorliegen würden. Nach dem aktuellen Stand der Technik werde im gegenständlichen Verfahren eine Geruchsbegutachtung nach dem Lagrange’schen Partikel Modell GRAL gefordert. Aus Sicht der EU-Instanzen würden die steirischen Behörden die Feinstaubbelastung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen, sodass der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt der Irrelevanz der Feinstaubbelastung unhaltbar sei. Dazu komme, dass Ammoniak aus der Landwirtschaft mit Stickoxiden aus Dieselabgas langlebigen Feinstaub bilde, der über weite Strecken transportiert werde. Das gasförmige Ammoniak stamme zu über 90 % aus Emissionen der Landwirtschaft, sodass auch der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt, wonach die Ammoniakbelastung irrelevant sei, unhaltbar sei. Unhaltbar sei weiters der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt, wonach eine die Nachbarn betreffende Immission durch MRSA-Keime nicht festgestellt werden könne und eine derartige Immission darüber hinaus im Bauverfahren kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzen könne. Im Resistenzbericht 2013 des Institutes für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin der medizinischen Universität Graz werde ausgeführt, dass die la-MRSA im Entsendegebiet zunehme, während die ha-MRSA prozentuell abnehme. In den Richtlinien der KAGES würden daher bereits Landwirte und andere Personen, die in der Massentierhaltung beschäftigt seien, also Risikopersonen und potentielle Träger von multiresistenten Keimen ausgewiesen, die auf die Behandlung mit handelsüblichen Antibiotika nicht mehr reagierten. Im Resistenzbericht würde auf die Problematik der Verfrachtung von multiresistenten Stallkeimen hingewiesen, welche durch die filterlosen Lüftungsanlagen auf das Umfeld gelangten. Zudem stellten die MRSA-Keime eine besondere Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn dar, da Infektionen durch diese Keime mit Antibiotika nicht mehr bekämpft werden könnten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre daher zu dieser Fragestellung jedenfalls ein umweltmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Unhaltbar sei die zu diesem Thema im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausführung, dass MRSA-Keime lediglich eine „hypothetische“ Gefährdung der Nachbarschaft darstellten und eine derartige Gefährdung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen würde. Das Schallgutachten sei insofern unzulänglich, als eine Beurteilung der Schallspitzen nicht erfolgt sei, wobei die Tierverladung – die regelmäßig in der Nachtkernzeit stattfinde – unberücksichtigt geblieben sei. Der vom Sachverständigen angenommene Schallleistungspegel von 105 dB sei nicht nachvollziehbar. Ebenso fehle der Messbericht laut ÖNORM S5004. Unberücksichtigt bleibe die Bedeutung der auszuführenden Lüftungsanlage im Hinblick auf den Schallschutz aber auch Immissionsschutz. Die Leistungsfähigkeit der Lüftungsanlage bzw. die in Aussicht gestellte Verbesserung der Lüftungsanlage in den Ställen 3, 4, 5 und 7 sei daher jedenfalls einer Plausibilitätsprüfung durch einen maschinenbautechnischen Sachverständigen zu unterziehen. Weiters wird die Unzuständigkeit der Regierungskommissärin eingewendet, zumal deren Handlungsbereich auf laufende und unaufschiebbare Geschäfte beschränkt sei. Bei der Entscheidung im gegenständlichen Bauverfahren handle es sich ob seiner Dimension jedenfalls um eine solche für die Gemeinde mit weittragender Bedeutung, weshalb die Regierungskommissärin nicht zur Bescheiderlassung befugt gewesen sei. Darüber hinaus wird eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Art. 83Abs 2 B-VG geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne deren Zuständigkeit nämlich trotz des Bestehens einer Genehmigungspflicht nach dem IPPC-Anlagen-und Seveso-II-Betriebe-Gesetz nicht mit dem Kumulationsprinzip begründet werden. Die Säumigkeit des Landes Steiermark bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Industrieemissionsrichtlinie bedeute nämlich, dass diese

der EuGH-Entscheidung Großkrotzenburg Rechtssache C 431/92 direkt anzuwenden sei, was zur Folge habe, dass das Genehmigungsverfahren nach der direkt anzuwendenden unionsrechtlichen Richtlinie durchzuführen sei und den Zuständigkeitsbestimmungen §§ 1 und 2 des Stmk. BauG betreffend die Behördenzuständigkeit des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderates derogiert werde.

Art. 71

der RL 2010/75/EU würden die Mitgliedstaaten die für die Wahrnehmung der Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden benennen, was vom Land Steiermark mit Erlassung des IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes insoferne umgesetzt worden sei, als in dessen § 12 Abs 1 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde normiert worden sei. Dass eine Genehmigungsplicht laut Art. 3

(3)Industrieemmissionsrichtlinie bestehe, sei im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nicht mehr in Frage gestellt worden. Zu sieben bestehenden Ställen sei ein weiterer Stall verfahrensgegenständlich, der zum selben Betrieb gehöre und die bestehende Infrastruktur ergänze. Der Bauwerber F K jun. verfüge über keine Betriebsausstattung wie Flächen, Maschinen etc. und erfolge die Versorgung des verfahrensgegenständlichen Stalles 8 unterirdisch. Es könne daher kein Zweifel darüber bestehen, dass der verfahrensgegenständliche Stall 8 mit dem Betrieb des F K sen. und den bereits bestehenden sieben Ställen eine ortsfeste technische Einheit bilde, in der eine oder mehrere der in Anhang I. oder Anhang VII. 1. genannten Tätigkeiten, sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt würden, die mit den in den genannten angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stünden und die Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben könnten. Mangels Dokumentation des Parteiwechsels sei die dem Bauwerber F K jun. erteilte Baubewilligung nichtig, weil die Erteilung einer Baubewilligung

§ 22Abs 1 Stmk. Bau

G einen schriftlichen Antrag erfordere. Weiters sei die dem Bauwerber F K jun. erteilte Baubewilligung wegen Verletzung des Stmk ROG nichtig, weil die belangte Behörde in keiner Weise die für den neuen Betrieb des Bauwerbers F K jun.

§ 33Stmk.

ROG erforderlichen Voraussetzungen geprüft habe und diese tatsächlich nicht vorlägen. Weiters wird ausgeführt, dass der zweigliedrige Instanzenzug durch die Einsetzung eines Regierungskommissärs nicht aufgehoben werde; vielmehr vereinige der Regierungskommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich. Der Regierungskommissär entscheide daher auch über die Berufung des von ihm in erster Instanz erlassenen Bescheides. Abschließend stellen die Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bescheid der Regierungskommissärin der Stadtgemeinde Mureck vom 16.03.2015 ersatzlos aufheben oder aber die Bauansuchen des F K sen. und des F K jun. auf Erteilung der Baubewilligung zurück- zumindest aber abweisen.Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer, damalig sämtliche vertreten durch F & H Rechtsanwalt-Partnerschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdepunkte werden Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG, die Unzuständigkeit des Regierungskommissäres und Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Artikel 83, Absatz 2, B-VG geltend gemacht.

Begründend wird im Wesentlichen hiezu ausgeführt, ob die laut UVP-Bescheid vom 04.06.2008 für die Baubewilligung des Stalles 7 erforderliche Lüftungsverbesserung realisiert worden sei, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer gingen daher davon aus, dass die für den Betrieb des Stalles 7 niemals hergestellte Bewilligungsvoraussetzung als Bewilligungsvoraussetzung für den hier verfahrensgegenständlichen Stall 8 herangezogen werde, womit dem immissionstechnischen Sachverständigen-gutachten ein Ist-Zustand zugrunde liege, wie er vor Errichtung des Stalles 7 gegeben gewesen sei und der immissionstechnische Sachverständige zum Ergebnis gelangen konnte, dass es durch die Verbesserung der Lüftungsanlage zu keiner Erhöhung der Emissionskenngröße G komme. Die Behörde habe keine Feststellung darüber getroffen, von welcher legalisierten Tierzahl – insbesondere auch im Hinblick auf Stall 5 – auszugehen sei, sodass die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tierzahl korrigiert werde, zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreiche. Trotz unzureichender meteorologischer Daten habe der immissionstechnische Sachverständige einen für die Berechnung der Geruchsschwelle bzw. der Belästigungsgrenze den optimalen meteorologischen Faktor 0,7 den Berechnungen zu Grunde gelegt. Zum einen sei nicht ersichtlich, aufgrund welchen Auftrages und mit welcher zu Grunde liegenden Fragestellung das Schreiben der ZAMG vom 27.02.2003 erstellt worden sei. Andererseits sei die meteorologische Station 19 km entfernt und habe der VwGH die Einholung eines windklimatologischen Gutachtens gefordert, nachdem laut Ansicht des Höchstgerichtes die Daten eines meteorologischen Gutachtens für ein von der Bauliegenschaft ca. 980 m entferntes Bauprojekt nicht herangezogen hätten werden dürfen. Laut Informationen des Landes Steiermark würden in B R im Verhältnis zu den anderen Orten weiter westlich „günstigere“ nächtliche Durchlüftungsbedingungen vorliegen. Ebenso werde im gegenständlichen Gutachten nicht berücksichtigt, dass die Entlüftung in höhere Luftschichten bei der im Winter häufig vorherrschenden Inversionswetterlage unwirksam sei, da Abgase aus Kaminen auf den Boden drückten. Weiters reflektiere das Schreiben der ZAMG vom 27.02.2003 nicht den mittlerweile konstatierten Klimawandel, wovon die Südoststeiermark seit Jahren betroffen sei und der zu einer nachweislichen Veränderung der Windverhältnisse geführt habe. Das Immissionsgutachten, wonach sich die Geruchsbelastung primär Richtung Süden ausbreiten würde, sei daher anzuzweifeln. Es wäre daher von der belangten Behörde ein kleinklimatologisches Gutachten einzuholen gewesen; jedenfalls der Berechnung der Belästigungsgrenze der meteorologische Faktor 1 zugrunde zu legen gewesen. Der immissionstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten eine Berechnungsmethode herangezogen, die laut der von der Steiermärkischen Landesregierung im August 2014 publizierten Studie „Grundlagen für die Modellierung der Geruchsausbreitung aus der Tierhaltung mit dem Lagrange‘schen Partikel Modell GRAL“ nicht ausreichend sei. Insbesondere sei eine Berechnung nach der VÖRL dort ungeeignet, wo bereits andere Quellen der Geruchsbelastungen vorliegen würden. Nach dem aktuellen Stand der Technik werde im gegenständlichen Verfahren eine Geruchsbegutachtung nach dem Lagrange’schen Partikel Modell GRAL gefordert. Aus Sicht der EU-Instanzen würden die steirischen Behörden die Feinstaubbelastung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen, sodass der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt der Irrelevanz der Feinstaubbelastung unhaltbar sei. Dazu komme, dass Ammoniak aus der Landwirtschaft mit Stickoxiden aus Dieselabgas langlebigen Feinstaub bilde, der über weite Strecken transportiert werde. Das gasförmige Ammoniak stamme zu über 90 % aus Emissionen der Landwirtschaft, sodass auch der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt, wonach die Ammoniakbelastung irrelevant sei, unhaltbar sei. Unhaltbar sei weiters der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt, wonach eine die Nachbarn betreffende Immission durch MRSA-Keime nicht festgestellt werden könne und eine derartige Immission darüber hinaus im Bauverfahren kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzen könne. Im Resistenzbericht 2013 des Institutes für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin der medizinischen Universität Graz werde ausgeführt, dass die la-MRSA im Entsendegebiet zunehme, während die ha-MRSA prozentuell abnehme. In den Richtlinien der KAGES würden daher bereits Landwirte und andere Personen, die in der Massentierhaltung beschäftigt seien, also Risikopersonen und potentielle Träger von multiresistenten Keimen ausgewiesen, die auf die Behandlung mit handelsüblichen Antibiotika nicht mehr reagierten. Im Resistenzbericht würde auf die Problematik der Verfrachtung von multiresistenten Stallkeimen hingewiesen, welche durch die filterlosen Lüftungsanlagen auf das Umfeld gelangten. Zudem stellten die MRSA-Keime eine besondere Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn dar, da Infektionen durch diese Keime mit Antibiotika nicht mehr bekämpft werden könnten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre daher zu dieser Fragestellung jedenfalls ein umweltmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Unhaltbar sei die zu diesem Thema im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausführung, dass MRSA-Keime lediglich eine „hypothetische“ Gefährdung der Nachbarschaft darstellten und eine derartige Gefährdung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen würde. Das Schallgutachten sei insofern unzulänglich, als eine Beurteilung der Schallspitzen nicht erfolgt sei, wobei die Tierverladung – die regelmäßig in der Nachtkernzeit stattfinde – unberücksichtigt geblieben sei. Der vom Sachverständigen angenommene Schallleistungspegel von 105 dB sei nicht nachvollziehbar. Ebenso fehle der Messbericht laut ÖNORM S5004. Unberücksichtigt bleibe die Bedeutung der auszuführenden Lüftungsanlage im Hinblick auf den Schallschutz aber auch Immissionsschutz. Die Leistungsfähigkeit der Lüftungsanlage bzw. die in Aussicht gestellte Verbesserung der Lüftungsanlage in den Ställen 3, 4, 5 und 7 sei daher jedenfalls einer Plausibilitätsprüfung durch einen maschinenbautechnischen Sachverständigen zu unterziehen. Weiters wird die Unzuständigkeit der Regierungskommissärin eingewendet, zumal deren Handlungsbereich auf laufende und unaufschiebbare Geschäfte beschränkt sei. Bei der Entscheidung im gegenständlichen Bauverfahren handle es sich ob seiner Dimension jedenfalls um eine solche für die Gemeinde mit weittragender Bedeutung, weshalb die Regierungskommissärin nicht zur Bescheiderlassung befugt gewesen sei. Darüber hinaus wird eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Artikel 83, Absatz 2, B-VG geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne deren Zuständigkeit nämlich trotz des Bestehens einer Genehmigungspflicht nach dem IPPC-Anlagen-und Seveso-II-Betriebe-Gesetz nicht mit dem Kumulationsprinzip begründet werden. Die Säumigkeit des Landes Steiermark bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Industrieemissionsrichtlinie bedeute nämlich, dass diese

der , EuGH-Entscheidung Großkrotzenburg Rechtssache C 431/92 direkt anzuwenden sei, was zur Folge habe, dass das Genehmigungsverfahren nach der direkt anzuwendenden unionsrechtlichen Richtlinie durchzuführen sei und den Zuständigkeitsbestimmungen Paragraphen eins und 2 des Stmk. BauG betreffend die Behördenzuständigkeit des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderates derogiert werde.

Artikel 71

, der RL 2010/75/EU würden die Mitgliedstaaten die für die Wahrnehmung der Pflichten aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden benennen, was vom Land Steiermark mit Erlassung des IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes insoferne umgesetzt worden sei, als in dessen Paragraph 12, Absatz eins, die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde normiert worden sei. Dass eine Genehmigungsplicht laut Artikel 3,

(3)Industrieemmissionsrichtlinie bestehe, sei im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde nicht mehr in Frage gestellt worden. Zu sieben bestehenden Ställen sei ein weiterer Stall verfahrensgegenständlich, der zum selben Betrieb gehöre und die bestehende Infrastruktur ergänze. Der Bauwerber F K jun. verfüge über keine Betriebsausstattung wie Flächen, Maschinen etc. und erfolge die Versorgung des verfahrensgegenständlichen Stalles 8 unterirdisch. Es könne daher kein Zweifel darüber bestehen, dass der verfahrensgegenständliche Stall 8 mit dem Betrieb des , F K sen. und den bereits bestehenden sieben Ställen eine ortsfeste technische Einheit bilde, in der eine oder mehrere der in Anhang römisch eins. oder Anhang römisch sieben. 1. genannten Tätigkeiten, sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt würden, die mit den in den genannten angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stünden und die Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben könnten. Mangels Dokumentation des Parteiwechsels sei die dem Bauwerber F K jun. erteilte Baubewilligung nichtig, weil die Erteilung einer Baubewilligung

Paragraph 22, Absatz eins, Stmk. BauG einen schriftlichen Antrag erfordere. Weiters sei die dem Bauwerber , F K jun. erteilte Baubewilligung wegen Verletzung des Stmk ROG nichtig, weil die belangte Behörde in keiner Weise die für den neuen Betrieb des Bauwerbers F K jun.

Paragraph 33, Stmk. ROG erforderlichen Voraussetzungen geprüft habe und diese tatsächlich nicht vorlägen. Weiters wird ausgeführt, dass der zweigliedrige Instanzenzug durch die Einsetzung eines Regierungskommissärs nicht aufgehoben werde; vielmehr vereinige der Regierungskommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich. Der Regierungskommissär entscheide daher auch über die Berufung des von ihm in erster Instanz erlassenen Bescheides. Abschließend stellen die Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bescheid der Regierungskommissärin der Stadtgemeinde Mureck vom 16.03.2015 ersatzlos aufheben oder aber die Bauansuchen des F K sen. und des F K jun. auf Erteilung der Baubewilligung zurück- zumindest aber abweisen. Einlangend per 28.04.2015 wurde die Beschwerde vom 14.04.2015 samt bezughabenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Mit hg. Auftrag vom 29.02.2016 wurde Herr Ing. A P zum Amtssachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Immissionstechnischen Gutachtens beauftragt. Einlangend per 19.04.2016 legte der Amtssachverständige die Immissionstechnische Beurteilung vom 14.04.2016 vor. Mit hg. Auftrag vom 13.05.2016 wurde Frau Dr. C S zur Amtssachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Einlangend per 20.06.2016 legte die Amtssachverständige das Medizinische Gutachten vom 20.06.2016 vor. Die beiden Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Bauwerber (mitbeteiligte Parteien) haben durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine Äußerung erstattet, welche der belangten Behörde und den Beschwerdeführern übermittelt wurde. Am 28.11.2016 fand unter Beisein sämtlicher Verfahrensparteien bzw. ihrer Rechtsvertreter die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, in welcher die vorliegenden Gutachten eingehend erörtert wurden. Da sich aufgrund des Immissionstechnischen Gutachtens vom 14.04.2016 und dem medizinischen Gutachten vom 20.06.2016 das damalig noch vorliegende Projekt als nicht genehmigungsfähig erwies, wurde den mitbeteiligten Parteien das Recht eingeräumt, das verfahrensgegenständliche Projekt entsprechend abzuändern bzw. anzupassen. In diesem Zusammenhang legte der Vertreter der mitbeteiligten Parteien eine Projektverbesserung dergestalt vor, dass in den Ställen 7 und 8 künftig eine Multiphasenfütterung durchgeführt werden solle (vgl. Beilage ./A). Gleichzeitig bedachte sich der Vertreter der mitbeteiligten Parteien eine Frist zur weitergehenden Projektmodifikation vor.Am 28.11.2016 fand unter Beisein sämtlicher Verfahrensparteien bzw. ihrer Rechtsvertreter die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, in welcher die vorliegenden Gutachten eingehend erörtert wurden. Da sich aufgrund des Immissionstechnischen Gutachtens vom 14.04.2016 und dem medizinischen Gutachten vom 20.06.2016 das damalig noch vorliegende Projekt als nicht genehmigungsfähig erwies, wurde den mitbeteiligten Parteien das Recht eingeräumt, das verfahrensgegenständliche Projekt entsprechend abzuändern bzw. anzupassen. In diesem Zusammenhang legte der Vertreter der mitbeteiligten Parteien eine Projektverbesserung dergestalt vor, dass in den Ställen 7 und 8 künftig eine Multiphasenfütterung durchgeführt werden solle , vergleiche Beilage ./A). Gleichzeitig bedachte sich der Vertreter der mitbeteiligten Parteien eine Frist zur weitergehenden Projektmodifikation vor. Mit ergänzender Äußerung bzw. Projektoptimierung vom 09.12.2016 wurde das zur Baubewilligung angesuchte Projekt

der Beilagen ./1 bis ./6 modifiziert. Aufgrund dieser Projektoptimierung erstattete der Immissionstechnische Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme vom 07.02.2017 und passte auch die medizinische Amtssachverständige ihr Gutachten entsprechend an. Sämtlichen Verfahrensparteien wurden diese Gutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 haben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, welche den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde. Am 08.06.2017 fand unter Beisein sämtlicher Verfahrensparteien bzw. ihrer Rechtsvertreter eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Verfahrensgegenständlich ist einerseits die Änderung der Abluftanlage der (Bestand )Ställe 3, 4, 5 und 7, welche sich auf dem Grundstück Nr. xx KG X befinden; und zwar von Einzelraum-Unterflurabsaugung der Ställe 3 und 4 auf zentrale Oberflurabsaugung sowie von zentraler Unterflurabsaugung des Stalls 5 auf zentrale Oberflurabsaugung bei Erhöhung der bestehenden Abluftkamine des Stalles 7 auf 10,5 m über Grund; wobei zur näheren Ausführung auf die im Bauakt erliegende Produktbeschreibung der Firma S GmbH & Co KG verwiesen wird. Andererseits ist auf dem Grundstück Nr. xx KG X der Neubau eines Schweinestalles für 960 Mastplätze bis 110 kg mit Krankenstall (Stall 8) projektiert. Das konkrete Projekt der mitbeteiligten Parteien ergibt sich aus der mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ: BB 131-9/397a-2012 versehenen Baubeschreibung und dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan vom 30.08.2012 bzw. Änderungsplan vom 26.05.2014; ergänzt um die Projektoptimierung vom 09.12.2016, wonach für die bestehenden Stallungen 1 bis 6 der Futterzusatz mit der Bezeichnung D P der Firma B zum Einsatz kommt und in den Stallungen 7 und 8 eine Multiphasenfütterung mit dem Einsatz des Futterzusatzes D P der Firma B und einer Stallkühlung zur Verwendung kommt. Dabei sollen die Tiere in den Bestandställen 1 bis 6 auf dem Grundstück Nr. xx KG X mittels Flüssig- und Trockenfütterung gefüttert werden, wobei sämtliche Futterrezepturen für Ferkel und Mastschweine um den Futterzusatz P der Firma B ergänzt werden. Zur näheren Erläuterung wird diesbezüglich auf die Beilage ./4 (B P Mx) verwiesen. Darüber hinaus sollen die Mastschweine in den Ställen 7 und 8 mit einer Multiphasenfütterung (Flüssigfütterung mit Stichleitungen) gefüttert werden; wobei die einzelnen Abteile in den Stallungen 7 und 8 in 5 Bereiche mit jeweils eigener Stichleitung unterteilt werden, wobei die jeweils sechs zusammenhängenden Abteile zeitgleich mit Ferkeln (ca. 31

  1. kg)bestückt werden. Mit der bestehenden Flüssigfütterung am Betrieb der mitbeteiligten Parteien wird ein Gemisch aus Wasser und Getreideschrot in einen Futterbehälter im Bereich der Ställe 7 und 8 gepumpt. Diese Futterbasis wird je nach Gewichtsklasse mit Sojaschrot und Mineralstoffmischung aufbereitet und über die Stichleitungen verteilt, wobei die Stichleitung 10 für den Krankenstall vorgesehen ist und dort je nach Bedarf gefüttert wird. Zusätzlich wird der Futterzusatz P der Firma B auch in den Stallungen 7 und 8 eingesetzt. Zur näheren Beschreibung wird auf die Beilage ./5 (Produktbeschreibung Flüssigfütterung) verwiesen. Darüber hinaus gelangt die Zuluft – wie im Einreichplan vom 30.08.2012 dargestellt – für die Mastabteile 8.1 bis 8.12 und dem dazugehörigen Krankenstall über eine Zuluftkühlung (Cool-Pat) in den Dachraum und von dort über die Porenlüftungsdecken in die einzelnen Abteile. Dieses sogenannte Cool-Pat wird in den Sommermonaten durch ständige Berieselung mit Wasser gekühlt. Weiters wird auch beim bestehenden Stall 7 und dem dazugehörigen Krankenstall ein mobiles Cool-Pat mit dem gleichen Kühlungsprinzip in den Sommermonaten eingesetzt. Verfahrensgegenständlich ist einerseits die Änderung der Abluftanlage der (Bestand )Ställe 3, 4, 5 und 7, welche sich auf dem Grundstück Nr. xx KG römisch zehn befinden; und zwar von Einzelraum-Unterflurabsaugung der Ställe 3 und 4 auf zentrale Oberflurabsaugung sowie von zentraler Unterflurabsaugung des Stalls 5 auf zentrale Oberflurabsaugung bei Erhöhung der bestehenden Abluftkamine des , Stalles 7 auf 10,5 m über Grund; wobei zur näheren Ausführung auf die im Bauakt erliegende Produktbeschreibung der Firma S GmbH & Co KG verwiesen wird. Andererseits ist auf dem Grundstück Nr. xx KG römisch zehn der Neubau eines Schweinestalles für 960 Mastplätze bis 110 kg mit Krankenstall (Stall 8) projektiert. Das konkrete Projekt der mitbeteiligten Parteien ergibt sich aus der mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 16.03.2015, , GZ: BB 131-9/397a-2012 versehenen Baubeschreibung und dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan vom 30.08.2012 bzw. Änderungsplan vom 26.05.2014; ergänzt um die Projektoptimierung vom 09.12.2016, wonach für die bestehenden Stallungen 1 bis 6 der Futterzusatz mit der Bezeichnung D P der Firma B zum Einsatz kommt und in den Stallungen 7 und 8 eine Multiphasenfütterung mit dem Einsatz des Futterzusatzes D P der Firma B und einer Stallkühlung zur Verwendung kommt. Dabei sollen die Tiere in den Bestandställen , 1 bis 6 auf dem Grundstück Nr. xx KG römisch zehn mittels Flüssig- und Trockenfütterung gefüttert werden, wobei sämtliche Futterrezepturen für Ferkel und Mastschweine um den Futterzusatz P der Firma B ergänzt werden. Zur näheren Erläuterung wird diesbezüglich auf die Beilage ./4 (B P Mx) verwiesen. Darüber hinaus sollen die Mastschweine in den Ställen 7 und 8 mit einer Multiphasenfütterung (Flüssigfütterung mit Stichleitungen) gefüttert werden; wobei die einzelnen Abteile in den Stallungen 7 und 8 in 5 Bereiche mit jeweils eigener Stichleitung unterteilt werden, wobei die jeweils sechs zusammenhängenden Abteile zeitgleich mit Ferkeln (ca. 31
  2. kg)bestückt werden. Mit der bestehenden Flüssigfütterung am Betrieb der mitbeteiligten Parteien wird ein Gemisch aus Wasser und Getreideschrot in einen Futterbehälter im Bereich der Ställe 7 und 8 gepumpt. Diese Futterbasis wird je nach Gewichtsklasse mit Sojaschrot und Mineralstoffmischung aufbereitet und über die Stichleitungen verteilt, wobei die Stichleitung 10 für den Krankenstall vorgesehen ist und dort je nach Bedarf gefüttert wird. Zusätzlich wird der Futterzusatz P der Firma B auch in den Stallungen 7 und 8 eingesetzt. Zur näheren Beschreibung wird auf die , Beilage ./5 (Produktbeschreibung Flüssigfütterung) verwiesen. Darüber hinaus gelangt die Zuluft – wie im Einreichplan vom 30.08.2012 dargestellt – für die Mastabteile 8.1 bis 8.12 und dem dazugehörigen Krankenstall über eine Zuluftkühlung (Cool-Pat) in den Dachraum und von dort über die Porenlüftungsdecken in die einzelnen Abteile. Dieses sogenannte Cool-Pat wird in den Sommermonaten durch ständige Berieselung mit Wasser gekühlt. Weiters wird auch beim bestehenden Stall 7 und dem dazugehörigen Krankenstall ein mobiles Cool-Pat mit dem gleichen Kühlungsprinzip in den Sommermonaten eingesetzt. F K sen. (geb. 11.11.1960) ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. xx sowie des Grundstückes Nr. xx beide EZ x KG X.F K sen. (geb. 11.11.1960) ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. xx sowie des Grundstückes Nr. xx beide EZ x KG römisch zehn. Das Grundstück Nr. xx KG X ist laut gültigem Flächenwidmungsplan 3.07 der Stadtgemeinde Mureck im Dorfgebiet bzw. Freiland ausgewiesen; das Grundstück Nr. xx KG X ist im Freiland ausgewiesen.Das Grundstück Nr. xx KG römisch zehn ist laut gültigem Flächenwidmungsplan 3.07 der Stadtgemeinde Mureck im Dorfgebiet bzw. Freiland ausgewiesen; das Grundstück Nr. xx KG römisch zehn ist im Freiland ausgewiesen. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013, GZ: ABT13-11.10-257/2012-12, wurde festgestellt, dass „für das Vorhaben von F K, E, M „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes um die Haltung von 960 Mastschweinen“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen; auf die diesbezügliche Bescheidbegründung wird verwiesen (vgl. Bescheidausfertigung erliegend im Akt der belangten Behörde). Dem Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung liegt das Gutachten des Amtssachverständigen Dris. S vom 29.01.2013, GZ: ABT15 20.01-386/2013-1, zu Grunde, welches den Beschwerdeführern im Rahmen des hg. Beschwerdeverfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013, , GZ: ABT13-11.10-257/2012-12, wurde festgestellt, dass „für das Vorhaben von F K, E, M „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes um die Haltung von 960 Mastschweinen“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen; auf die diesbezügliche Bescheidbegründung wird verwiesen , vergleiche Bescheidausfertigung erliegend im Akt der belangten Behörde). Dem Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung liegt das Gutachten des Amtssachverständigen Dris. S vom 29.01.2013, GZ: ABT15 20.01-386/2013-1, zu Grunde, welches den Beschwerdeführern im Rahmen des hg. Beschwerdeverfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Die Beschwerdeführer G H und W H sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xx KG X, welches östlich bzw. süd-östlich der Baugrundstücke liegt und von diesen knappe 200 m entfernt liegt und von diesen durch landwirtschaftliche Flächen und den Kweg getrennt wird.Die Beschwerdeführer G H und W H sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xx KG römisch zehn, welches östlich bzw. süd-östlich der Baugrundstücke liegt und von diesen knappe 200 m entfernt liegt und von diesen durch landwirtschaftliche Flächen und den Kweg getrennt wird. Die Beschwerdeführerin M L ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1604 KG X, welches nordöstlich der Baugrundstücke liegt und von diesen wenigstens 200 m entfernt liegt und von diesen durch den Hweg und diversen bebauten Grundstücken getrennt wird.Die Beschwerdeführerin M L ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1604 KG römisch zehn, welches nordöstlich der Baugrundstücke liegt und von diesen wenigstens 200 m entfernt liegt und von diesen durch den Hweg und diversen bebauten Grundstücken getrennt wird. Die Beschwerdeführer S P und DI G P sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xx KG X, welches nord-östlich der Baugrundstücke liegt und von diesen über 200 m entfernt liegt und von diesem durch den Hweg und diversen bebauten Grundstücken getrennt wird.Die Beschwerdeführer S P und DI G P sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xx KG römisch zehn, welches nord-östlich der Baugrundstücke liegt und von diesen über 200 m entfernt liegt und von diesem durch den Hweg und diversen bebauten Grundstücken getrennt wird. Die Beschwerdeführer Z T und R T sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xx KG X, welches östlich bzw. süd-östlich der Baugrundstücke liegt und von diesen knappe 200 m entfernt liegt und von diesen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. bebaute Flächen und den Kweg getrennt wird.Die Beschwerdeführer Z T und R T sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xx KG römisch zehn, welches östlich bzw. süd-östlich der Baugrundstücke liegt und von diesen knappe 200 m entfernt liegt und von diesen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. bebaute Flächen und den Kweg getrennt wird. Aktuell sind am Betrieb der mitbeteiligten Parteien 1720 Mastschweine, 160 Sauen und 420 Ferkel eingestellt. IST-Situation: Für den bewilligten Tierbestand am Betrieb der mitbeteiligten Parteien werden 47,90952 Geruchsfrachten (Mio GE/
  3. h)ermittelt. Ein Teil der Geruchsfrachten aus den als bewilligt anzusehenden Stallungen entsteht bodennah (Stall 2, 6 und Festmistlager) oder wird durch die schlechte Ablufttechnik rasch bodennah wirksam (Stall 3, 4 und 5). Die Abluftkamine befinden sich im Bestand unter First bzw. auf Firsthöhe mit geringen Abluftgeschwindigkeiten. Durch die vorherrschende Windsituation auf der Achse West-Ost werden die Gerüche primär auf diese Achse verlagert. Die Achse Nord-Süd spielt bei der Verbreitung der Gerüche eine weitaus geringere Rolle. Die Ausweitung der Modellierung des bewilligten Tierbestandes am Betrieb der mitbeteiligten Parteien zeigt (IST-Situation), dass sowohl bei der Betrachtung der Geruchsschwelle von 1 GE/m³ als auch bei den deutlich wahrnehmbaren Gerüchen von 3 GE/m³ eine übergebührliche Beaufschlagung der Areale mit Wohnbebauung im Westen der Stallungen der Hofstelle der mitbeteiligten Parteien gegeben ist; wobei im speziellen die Grundstücke der Beschwerdeführer M L und DI G P und S P mit mehr als 30 % an Jahresgeruchsstunden (JGS) bei 1 GE/m³ bzw. mit mehr als 15 % JGS bei 3 GE/m³ beaufschlagt werden und die Grundstücke der Beschwerdeführer G H und W H und R T und Z T in 5-10 % (Grundstück Nr.
  4. xx)und bis 15 % (Grundstück Nr.
  5. xx)an JGS bei 1 GE/m³ bzw. weniger als 1 % bei 3 GE/m³ beaufschlagt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Abb 6 im Immissionstechnischen Gutachten vom 14.04.2016 in Bezug auf 1 GE/m³ Luft und auf die Abb 8 im Immissionstechnischen Gutachten vom 14.04.2016 in Bezug auf 3 GE/m³ Luft verwiesen, wo der bewilligte Bestand und somit die derzeit vorherrschende Ist-Situation graphisch dargestellt ist. Sowohl bei 1 GE/m³ (=Wahrnehmungsschwelle) als auch bei 3 GE/m³ (=Erkennungsschwelle) liegen die Geruchshäufigkeiten im IST-Maß deutlich über den medizinischen Richtwerten von bis zu 15 % an JGS für die Geruchsintensität von 1 GE/m³ und bis zu 3 % an JGS für die Geruchsintensität von 3 GE/m³ und können daher aus medizinischer Sicht eine starke Belästigung für den Menschen darstellen, das Sozialverhalten beeinträchtigen und höhere Funktionen und Leistungen stören; über einen längeren Zeitraum können diese Geruchsimmissionen eine Gesundheitsgefährdung darstellen. Von dieser deutlichen Überschreitung sind die Beschwerdeführer M L und DI G P und S P betroffen. Prognosemaß: Für den künftigen Tierbestand am Betrieb der mitbeteiligten Parteien werden – unter Berücksichtigung der Maßnahmen aus der Projektoptimierung – 52,888212 Geruchsfrachten (Mio GE/
  6. h)ermittelt, womit es zu einer mäßigen Zunahme der Gesamt-Geruchsfrachten aus dem Betrieb der mitbeteiligten Parteien im Verhältnis zum Bestand kommt. Mit der Änderung der Abluftanlagen in den Bestandstallungen kommt es jedoch im gesamten Umfeld um den Betrieb der mitbeteiligten Parteien zu einer deutlichen Abnahme an Prozenten an Jahresgeruchsstunden sowohl bei 1 GE als auch bei 3 GE im Vergleich zur Immissionssituation auf Basis des bewilligten Bestandes. Zur näheren Veranschaulichung wird auf Abb 6 (in Bezug auf 1 GE/m³ Luft) und Abb 7 (in Bezug auf 3 GE/m³ Luft) im Immissionstechnischen Gutachten vom 07.02.2017 verwiesen. Im speziellen sind als Prognosemaß in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführer M L und DI G P und S P für die Geruchsimmissionssituation bei 1 GE/m³ 5 – 20 % an JGS zu erwarten, was eine Abnahme an Geruchsimmissionen im Vergleich zum Ist-Bestand von mehr als 30 % JGS bedeutet; bei einer Geruchsimmissionskonzentration von 3 GE/m³ sind unter 1 % JGS zu erwarten, was ebenso einen Rückgang der bestehenden Immissionen darstellt. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer G H und W H sind als Prognosemaß bei 1 GE/m³ 1 – 10 % JGS; und bei 3 GE/m³ unter 1 % JGS zu erwarten. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer R T und Z T sind als Prognosemaß bei 1 GE/m³ 1 – 5 % JGS und bei 3 GE/m³ unter 1 % JGS zu erwarten. Aus medizinischer Sicht werden im Prognosemaß die medizinischen Richtwerte für die Geruchshäufigkeit bei 1 und 3 GE/m³ in Bezug auf die Beschwerdeführer G H und W H und R T und Z T eingehalten. Bei den Beschwerdeführern M L und DI G P und S P wird an der Wahrnehmungsschwelle von 1 GE/m³ jeweils das südliche Grundstücksdrittel mit einer Geruchshäufigkeit von bis zu 20 % an JGS beaufschlagt; an der übrigen Grundstücksfläche wird der medizinische Richtwert von bis zu 15 % an JGS eingehalten; an der Erkennungsschwelle von 3 GE/m³ wird der diesbezügliche medizinische Richtwert von bis zu 3 % an JGS bei den Beschwerdeführern M L und DI G P und S P eingehalten. Die betreffenden südlichen Grundstücksdrittel werden vor allem von Grünfläche und Bäumen eingenommen. Die jeweiligen Wohnhäuser und der nähere Außenbereich befinden sich mit Abstand weiter nördlich und liegen im Bereich bei 1 GE/m³ zwischen 10 % und 15 % an JGS; lediglich die Grün- bzw. Pflanzfläche befindet sich im Bereich bei 1GE/m³ bei bis zu 20 % an JGS. In der KG X gibt es im „Freiland“ keine entsprechenden Schweinehaltungsbetriebe. In der KG X befinden sich lediglich im „Dorfgebiet“ Tierhaltungsbetriebe mit Schweinehaltung. Im Umfeld des Betriebes der mitbeteiligten Parteien existieren vergleichbare Betriebe mit der Emissionskenngröße von bis zu G = 106. Der Betrieb der mitbeteiligten Parteien weist eine Geruchszahl von G = 228 auf. Die vergleichbaren Betriebe befinden sich in einer Entfernung von ca. 45 m und mehr zur Hofstelle der mitbeteiligten Parteien. Somit gibt der Betrieb der mitbeteiligten Parteien mit der Geruchszahl von rd. G = 228 die Emissionskenngröße für die KG X vor.In der KG römisch zehn gibt es im „Freiland“ keine entsprechenden Schweinehaltungsbetriebe. In der KG römisch zehn befinden sich lediglich im „Dorfgebiet“ Tierhaltungsbetriebe mit Schweinehaltung. Im Umfeld des Betriebes der mitbeteiligten Parteien existieren vergleichbare Betriebe mit der Emissionskenngröße von bis zu G = 106. Der Betrieb der mitbeteiligten Parteien weist eine Geruchszahl von G = 228 auf. Die vergleichbaren Betriebe befinden sich in einer Entfernung von ca. 45 m und mehr zur Hofstelle der mitbeteiligten Parteien. Somit gibt der Betrieb der mitbeteiligten Parteien mit der Geruchszahl von rd. G = 228 die Emissionskenngröße für die KG römisch zehn vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der für die Prüfung der Zuständigkeit erforderlichen Feststellungen auf die in der Rechtlichen Beurteilung gemachten Ausführungen verwiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde und im Wesentlichen aus den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Immissionstechnik Ing. A P vom 14.04.2016 bzw. vom 07.02.2017 und der medizinischen Amtssachverständigen Dris. C S vom 02.05.2017. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass hg. keine Bedenken bestehen, sie der Entscheidung zu Grunde zu legen. Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in der Äußerung vom 22.07.2016 war trotz Vorliegen eines Immission-Gutachtens im Verfahren der belangten Behörde im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ein neuerliches Immissions- bzw. Geruchsgutachten einzuholen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten Dris. S vom 02.04.2013 in Bezug auf das hier abzuführende Bauverfahren nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprach; so basierte die Geruchsberechnung im Gutachten Dris. S noch auf der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VÖRL). Wie der Amtssachverständige Ing. A P im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 ausführte, wurde diese Richtlinie im Jahr 1995 herausgegeben und stellte ein Instrument dar, um die Geruchsimmissionssituation bei Tierhaltungsbetrieben darzustellen. Die darin verwendeten Faktoren gingen hauptsächlich auf die Emissionen ein – mit dem lüftungstechnischen Faktor auch schon in den Bereich der Immissionen; wobei die Richtlinie von damaligen (üblichen) Tierbestandsgrößen von etwa 500 Schweinen ausging und die damalig verwendete Lüftungstechnik zum Inhalt hatte. Damit konnte die Richtlinie jedoch – aus heutiger Sicht – das nahe Umfeld der Tierhaltungsbetriebe in Verbindung mit moderner Lüftungstechnik nicht qualitätsnah darstellen. Im Gegensatz zur VÖRL ist das im vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegte Lagrange’schen Partikelmodell GRAL ein moderneres Instrument, welches seit 1999 für die Berechnung von Luftschadstoffen und Geruchsbelästigungen eingesetzt wird, wobei es für die Geruchsausbreitung in der Tierhaltung ab ca. 2012 eingesetzt wird. Nach dieser Geruchsausbreitungsmodellierung werden die Klimagestaltung im Stall bzw. die Entlüftung (Lüftungstechnik), das Entmistungssystem, die Fütterungsmethoden (z.B. Phasenfütterung), die Situierung der Gebäude und deren Grundriss sowie meteorologische Bedingungen berücksichtigt. Aus diesem Grund stellt sohin die Modellierung der Geruchsausbreitung nach dem Lagrange’schen Partikelmodell GRAL den derzeitigen Stand der Technik in Bezug auf die Geruchsausbreitung in der Tierhaltung dar, zumal landwirtschaftliche Anlagen hinsichtlich ihrer tatsächlichen bzw. möglichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft beurteilt werden können. Dies hat der Amtssachverständige im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 auch nachvollziehbar dargelegt. So hat der Amtssachverständige aufgrund seines Fachwissens angegeben, dass im Beschwerdefall aufgrund der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und seiner unterschiedlichen Ablufttechnik sowie Anzahl der Stallungen GRAL die einzige Möglichkeit einer realistischen Darstellung der Geruchsausbreitung biete. Da die mitbeteiligten Parteien diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, besteht nach hg. Ansicht kein Einwand gegen die Verwendung dieser Geruchsausbreitungsmodellierung (vgl. hiezu die Ausführungen im Gutachten vom 07.02.2017 bzw. die Angaben des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2017).Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in der Äußerung vom 22.07.2016 war trotz Vorliegen eines Immission-Gutachtens im Verfahren der belangten Behörde im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ein neuerliches Immissions- bzw. Geruchsgutachten einzuholen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten Dris. S vom 02.04.2013 in Bezug auf das hier abzuführende Bauverfahren nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprach; so basierte die Geruchsberechnung im Gutachten Dris. S noch auf der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VÖRL). Wie der Amtssachverständige Ing. A P im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 ausführte, wurde diese Richtlinie im Jahr 1995 herausgegeben und stellte ein Instrument dar, um die Geruchsimmissionssituation bei Tierhaltungsbetrieben darzustellen. Die darin verwendeten Faktoren gingen hauptsächlich auf die Emissionen ein – mit dem lüftungstechnischen Faktor auch schon in den Bereich der Immissionen; wobei die Richtlinie von damaligen (üblichen) Tierbestandsgrößen von etwa 500 Schweinen ausging und die damalig verwendete Lüftungstechnik zum Inhalt hatte. Damit konnte die Richtlinie jedoch – aus heutiger Sicht – das nahe Umfeld der Tierhaltungsbetriebe in Verbindung mit moderner Lüftungstechnik nicht qualitätsnah darstellen. Im Gegensatz zur VÖRL ist das im vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegte Lagrange’schen Partikelmodell GRAL ein moderneres Instrument, welches seit 1999 für die Berechnung von Luftschadstoffen und Geruchsbelästigungen eingesetzt wird, wobei es für die Geruchsausbreitung in der Tierhaltung ab ca. 2012 eingesetzt wird. Nach dieser Geruchsausbreitungsmodellierung werden die Klimagestaltung im Stall bzw. die Entlüftung (Lüftungstechnik), das Entmistungssystem, die Fütterungsmethoden (z.B. Phasenfütterung), die Situierung der Gebäude und deren Grundriss sowie meteorologische Bedingungen berücksichtigt. Aus diesem Grund stellt sohin die Modellierung der Geruchsausbreitung nach dem Lagrange’schen Partikelmodell GRAL den derzeitigen Stand der Technik in Bezug auf die Geruchsausbreitung in der Tierhaltung dar, zumal landwirtschaftliche Anlagen hinsichtlich ihrer tatsächlichen bzw. möglichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft beurteilt werden können. Dies hat der Amtssachverständige im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 auch nachvollziehbar dargelegt. So hat der Amtssachverständige aufgrund seines Fachwissens angegeben, dass im Beschwerdefall aufgrund der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und seiner unterschiedlichen Ablufttechnik sowie Anzahl der Stallungen GRAL die einzige Möglichkeit einer realistischen Darstellung der Geruchsausbreitung biete. Da die mitbeteiligten Parteien diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, besteht nach hg. Ansicht kein Einwand gegen die Verwendung dieser Geruchsausbreitungsmodellierung , vergleiche hiezu die Ausführungen im Gutachten vom 07.02.2017 bzw. die Angaben des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2017). Das Immissions-Gutachten ist auch insofern vollständig, als die Lage der Stallgebäude auf der Hofstelle der mitbeteiligten Parteien, meteorologische Eingangsdaten für die großräumigen Strömungsberechnungen, dreidimensionale Strömungsfelder, welche mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet wurden, etc. Eingang in die Geruchsmodellierung gefunden haben; wobei im Gutachten selbst eingehend die Grundlagen der Geruchsmodellierung dargelegt werden. Ebenso ist auch das medizinische Gutachten vom 02.05.2017 schlüssig und nachvollziehbar, hat es doch das Immissionsgutachten vom 07.02.2017 zur Grundlage und baut auf diesem auf; darüber hinaus hat sich die medizinische Amtssachverständige im Rahmen eines Ortsaugenscheines von den konkreten Verhältnissen vor Ort einen Eindruck verschafft. Im medizinischen Gutachten werden detailliert die Grundlagen und allgemeinen Auswirkungen von Nutztierhaltungsgerüchen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden dargelegt und abschließend ein Gutachten im engeren Sinn bezogen auf die jeweiligen Beschwerdeführer und deren Grundstücke in Bezug auf die Ist-Situation aber auch hinsichtlich des Prognosemaßes erstattet. Für das erkennende Verwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des vorliegenden medizinischen Gutachtens, zumal die Verfahrensparteien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 das Immissions-Gutachten deshalb für mangelhaft erachten, weil diesem ein Ist-Zustand, wie er vor der Errichtung des Stalles 7 (nämlich vor Einbau der Lüftungsanlage) gegeben gewesen sei, zugrunde gelegt werde, weshalb der Sachverständige zum Ergebnis gelangen konnte, dass es durch die Verbesserung der Lüftungsanlage zu keiner Erhöhung der Emissionskenngröße G komme; so sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die laut UVP-Bescheid vom 04.06.2008 für die Baubewilligung des Stalles 7 erforderliche Lüftungsverbesserung realisiert sei, so sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand. Wenn im hier abzuführenden Beschwerdeverfahren u.a. die Änderung der Lüftungsanlage in den Ställen 3, 4, 5 und 7 verfahrens- bzw. projektgegenständlich ist, ist es für das hiesige Verfahren unerheblich, ob die Errichtung einer Lüftungsanlage in den betreffenden Stallungen auch realisiert wurde; steht es dem Bauwerber doch frei, die Errichtung und die Änderung der Lüftungsanlage in einem Schritt auszuführen. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer diesbezüglich kein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Immissionsgutachtens konnte daher nicht aufgezeigt werden.Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 das Immissions-Gutachten deshalb für mangelhaft erachten, weil diesem ein Ist-Zustand, wie er vor der Errichtung des Stalles 7 (nämlich vor Einbau der Lüftungsanlage) gegeben gewesen sei, zugrunde gelegt werde, weshalb der Sachverständige zum Ergebnis gelangen konnte, dass es durch die Verbesserung der Lüftungsanlage zu keiner Erhöhung der Emissionskenngröße G komme; so sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die laut UVP-Bescheid vom 04.06.2008 für die Baubewilligung des Stalles 7 erforderliche Lüftungsverbesserung realisiert sei, so sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand. Wenn im hier abzuführenden Beschwerdeverfahren u.a. die Änderung der Lüftungsanlage in den Ställen 3, 4, 5 und 7 verfahrens- bzw. projektgegenständlich ist, ist es für das hiesige Verfahren unerheblich, ob die Errichtung einer Lüftungsanlage in den betreffenden Stallungen auch realisiert wurde; steht es dem Bauwerber doch frei, die Errichtung und die Änderung der Lüftungsanlage in einem Schritt auszuführen. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer diesbezüglich kein Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Immissionsgutachtens konnte daher nicht aufgezeigt werden. Ebenso konnten die Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des medizinischen Gutachtens nicht mit Erfolg aufzeigen, zumal die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Trinkwasserqualität der Hausbrunnen der Beschwerdeführer und die Auswirkungen resistenter Keime oder auch die Feinstaubbeurteilung vom Gutachtensauftrag nicht umfasst waren. Dies war auch nicht erforderlich, da diesbezüglich die Beschwerdeführer keine Nachbarrechte iSd § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 haben (siehe hiezu auch bei der Rechtlichen Beurteilung).Ebenso konnten die Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des medizinischen Gutachtens nicht mit Erfolg aufzeigen, zumal die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Trinkwasserqualität der Hausbrunnen der Beschwerdeführer und die Auswirkungen resistenter Keime oder auch die Feinstaubbeurteilung vom Gutachtensauftrag nicht umfasst waren. Dies war auch nicht erforderlich, da diesbezüglich die Beschwerdeführer keine Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz eins, , Stmk. BauG 1995 haben (siehe hiezu auch bei der Rechtlichen Beurteilung). Die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wurden dem öffentlichen Grundbuch entnommen. Die Lage der Grundstücke wurde dem Digitalen Altas der Steiermark entnommen. Das Projekt ergibt sich aus den mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichunterlagen, Baubeschreibungen und Produktbeschreibungen sowie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beilagen ./1 bis ./6. Die Situation bezügliche der in der KG X vorhandenen Tierhaltungsbetriebe ergibt sich einerseits aus der hg. angeforderten Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.09.2016 (OZ 23), welche den Parteien im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Andererseits hat der Immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.04.2016 auch Stellung zu der Frage der Ortsüblichkeit genommen. Der Amtssachverständige hat die betreffende Emissionskenngröße vergleichbarer Betriebe von bis zu G = 106 berechnet, wobei sich diese Betriebe in über 45 m Entfernung zum Baugrundstück befinden und die Geruchszahl für den Betrieb der mitbeteiligten Parteien mit G = 228 bestimmt. Bereits im Gutachten Dris. S vom 02.04.2013 wurde diese Geruchszahl nachvollziehbar ermittelt und dargestellt, weshalb in diesem Zusammenhang das Gutachten Dris. S ergänzend als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen war. Keine der Verfahrensparteien hat gegen die Ermittlung der Geruchszahl Bedenken oder Einwände geäußert, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Geruchszahl bestehen.Die Situation bezügliche der in der KG römisch zehn vorhandenen Tierhaltungsbetriebe ergibt sich einerseits aus der hg. angeforderten Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.09.2016 (OZ 23), welche den Parteien im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Andererseits hat der Immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.04.2016 auch Stellung zu der Frage der Ortsüblichkeit genommen. Der Amtssachverständige hat die betreffende Emissionskenngröße vergleichbarer Betriebe von bis zu G = 106 berechnet, wobei sich diese Betriebe in über 45 m Entfernung zum Baugrundstück befinden und die Geruchszahl für den Betrieb der mitbeteiligten Parteien mit G = 228 bestimmt. Bereits im Gutachten Dris. S vom 02.04.2013 wurde diese Geruchszahl nachvollziehbar ermittelt und dargestellt, weshalb in diesem Zusammenhang das Gutachten Dris. S ergänzend als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen war. Keine der Verfahrensparteien hat gegen die Ermittlung der Geruchszahl Bedenken oder Einwände geäußert, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Geruchszahl bestehen. Die Ermittlung der Geruchsfrachten wurden dem Gutachten Ing. A P vom 07.02.2017 entnommen. Über hg. Aufforderung hat die Vertretung der belangten Behörde mitgeteilt, dass für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke der Flächenwidmungsplan der (ehemaligen) Gemeinde Eichfeld in der Fassung 3.07 nach wie vor gültig ist. Dieser Flächenwidmungsplan ist in der Fassung 3.07 seit 03.05.2013 rechtswirksam und wurde mit Verordnung der belangten Behörde aufgrund der Gemeindefusion auf die neue Stadtgemeinde Mureck übergeleitet. In den Akt der Steiermärkischen Landesregierung zu GZ: ABT 13-11.10-257/2012 wurde Einsicht genommen und den Beschwerdeführern das dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegende Gutachten des Amtssachverständigen Dris. S vom 29.01.2013 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Binnen der hiezu gewährten Frist sind hg. keine Stellungnahmen eingelangt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);
  3. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,);
  4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,);
  5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88);unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,);
  6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt auch für den Nachbarn, der die Parteistellung beibehalten hat (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/06/0193). Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt auch für den Nachbarn, der die Parteistellung beibehalten hat vergleiche VwGH vom 22.02.2012, , Zl. 2011/06/0193). Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2012 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – anzuwenden. Aufgrund der Ausführungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und in Anlehnung an das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002, ist hg. zunächst die Frage zu klären, ob die vorliegende landwirtschaftliche Betriebsanlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach dem UVP-G 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der belangten Behörde als Baubehörde durchzuführen gewesen wäre. Die Durchführung der UVP durch die belangte Behörde als UVP-Behörde ist nunmehr auch nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" unionsrechtlich unzulässig. Auf den Grundstücken Nr. xx und xx beide KG X wird auf der Hofstelle E, M ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Zuchtsauen- und Mastschweinehaltung betrieben, wobei lt. Gutachten Ing. A P vom 14.04.2016 ein bewilligter Tierbestand von derzeit 1720 Mastschweine, 160 Sauen und 420 Ferkel gegeben ist. Mit vorliegendem Projekt ist beabsichtigt, den landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Stall mit Krankenstall (Stall 8) und der Haltung von 960 Mastschweinen bis zu 110 kg zu erweitern. Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes

den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, befinden sich jedoch in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E iSd Anhanges 2 zum UVP-G 2000 idgF.Auf den Grundstücken Nr. xx und xx beide KG römisch zehn wird auf der Hofstelle E, M ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Zuchtsauen- und Mastschweinehaltung betrieben, wobei lt. Gutachten Ing. A P vom 14.04.2016 ein bewilligter Tierbestand von derzeit 1720 Mastschweine, 160 Sauen und 420 Ferkel gegeben ist. Mit vorliegendem Projekt ist beabsichtigt, den landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Stall mit Krankenstall (Stall 8) und der Haltung von 960 Mastschweinen bis zu 110 kg zu erweitern. Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes

den Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959, befinden sich jedoch in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E iSd Anhanges 2 zum UVP-G 2000 idgF.

§ 3

Abs 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs 2, § 6 Abs 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs 2, § 12, § 13 Abs 2, § 16 Abs 2, § 20 Abs 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs 3, § 7 Abs 3, § 12a und § 19 Abs 2 anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen u.a. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen; 700 Sauenplätzen der UVP-Pflicht; wobei bei gemischten Beständen die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen ist; Beständen bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen u.a. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen; 700 Sauenplätzen der UVP-Pflicht; wobei bei gemischten Beständen die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen ist; Beständen bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 unterliegen u.a. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E ab einer Größe von 1.400 Mastschweinen; 450 Sauenplätzen der UVP-Pflicht; wobei bei gemischten Beständen die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert werden und ab einer Summe von 100 % eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen ist; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 unterliegen u.a. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E ab einer Größe von 1.400 Mastschweinen; 450 Sauenplätzen der UVP-Pflicht; wobei bei gemischten Beständen die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert werden und ab einer Summe von 100 % eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen ist; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

§ 3a

Abs3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wennGemäß Paragraph 3 a, Abs3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn 1.der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2.eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Mit der projektbedingten Änderung der bestehenden Anlage wird der Schwellenwert

Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G zwar überschritten, durch die verfahrensgegenständliche Änderung erfolgt jedoch keine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes von 2.500 Mastschweinen; sehr wohl wird mit der projektbedingten Änderung der bestehenden Anlage

Anhang 1 Z 43 lit b) Spalte 3 UVP-G 2000 der Schwellenwert überschritten und erfolgt gleichzeitig durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes von 1400 Mastschweineplätzen.

§ 3a

Abs 3 Z 1 UVP-G 2000 ist daher zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs 1 Z 1 zu rechnen ist.Mit der projektbedingten Änderung der bestehenden Anlage wird der Schwellenwert

Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G zwar überschritten, durch die verfahrensgegenständliche Änderung erfolgt jedoch keine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes von 2.500 Mastschweinen; sehr wohl wird mit der projektbedingten Änderung der bestehenden Anlage

Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 der Schwellenwert überschritten und erfolgt gleichzeitig durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes von 1400 Mastschweineplätzen.

Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist daher zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Im Gegenstandsfall werden den Beschwerdeführern als Nachbarn

§ 26Abs 1 Stmk. Bau

G 1995 subjektive Rechte im Bauverfahren eingeräumt und haben sie diesbezüglich – bei rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen – ein Mitspracherecht. Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0038). Damit erfüllt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art. 11 der EU-Richtlinie 2011/92 die Anforderungen eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können (vgl. VwGH vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002). Da die Beschwerdeführer unbestritten Nachbarn iSd § 4 Z 44 Stmk. BauG 1995 sind, steht ihnen grundsätzlich auch das Recht zu, Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 gegen das Bauvorhaben zu erheben und haben sie im Rahmen dieser geltend gemachten Einwendungen auch ein Mitsprachrecht im Baubewilligungsverfahren. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Gruber“ die Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, „im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten.“ Die Beschwerdeführer hatten (und haben) nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013, GZ: ABT 13-11.10-257/2012-12. (

§ 3Abs 7a UVP-G 2000 sind Nachbarn i

Sd § 19 Abs 1 Z 1 berechtigt, gegen den Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.) Dieser Feststellungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Damit hat der zuvor genannte Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013 keine Bindungswirkung gegenüber den beschwerdeführenden Nachbarn.Im Gegenstandsfall werden den Beschwerdeführern als Nachbarn

, Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 subjektive Rechte im Bauverfahren eingeräumt und haben sie diesbezüglich – bei rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen – ein Mitspracherecht. Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu , vergleiche VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0038). Damit erfüllt der Nachbar im Baubewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Artikel 11, der , EU-Richtlinie 2011/92 die Anforderungen eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein , UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können , vergleiche VwGH vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002). Da die Beschwerdeführer unbestritten Nachbarn iSd Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG 1995 sind, steht ihnen grundsätzlich auch das Recht zu, Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 gegen das Bauvorhaben zu erheben und haben sie im Rahmen dieser geltend gemachten Einwendungen auch ein Mitsprachrecht im Baubewilligungsverfahren. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil „Gruber“ die Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, „im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten.“ Die Beschwerdeführer hatten (und haben) nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013, GZ: ABT 13-11.10-257/2012-12. (

Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 sind Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, gegen den Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.) Dieser Feststellungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Damit hat der zuvor genannte Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2013 keine Bindungswirkung gegenüber den beschwerdeführenden Nachbarn. Nach dem im UVP-Feststellungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 29.01.2013, welches schlüssig und nachvollziehbar ist, ist die Emissionssituation so geringfügig, dass sich die Belästigungsgrenzen bzw. Geruchsschwellen des zukünftigen Bestandes um den Betrieb K im Vergleich mit dem bewilligten Bestand im Kontext mit dem umgebenden Siedlungsgebiet nur marginal verändern. In Richtung Osten kommt es rechnerisch zu einer Zunahme der Geruchsschwelle bzw. Belästigungsgrenze um 1 m, was praktisch vor Ort im östlich gelegenen Siedlungsgebiet nicht nachvollziehbar ist. In Richtung Südosten, Süden und Südwesten kommt es aufgrund der Situierung des Stallneubaus zu einer Ausweitung des Immissionsgebietes ins unbebaute Freiland bzw. in Waldparzellen. Die gewidmete Parzelle Nr. xx L-(WA) wird vorher schon von wahrnehmbaren Gerüchen beaufschlagt, daran wird sich auch künftig nichts ändern. Die Parzelle Nr. xx (Allgem. Wohngebiet – WA) wird künftig von wahrnehmbaren Gerüchen beaufschlagt, was lt. angewandter Richtlinie im tolerierbaren Bereich liegt. Für alle anderen Parzellen im gewidmeten Wohngebiet (WA) im Südosten des Stallneubaus ergeben sich keine qualitativen Veränderungen durch das eingereichte Bauvorhaben K. Bei Realisierung des Vorhabens kommt es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 (vgl. Gutachten 29.01.2013).Nach dem im UVP-Feststellungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 29.01.2013, welches schlüssig und nachvollziehbar ist, ist die Emissionssituation so geringfügig, dass sich die Belästigungsgrenzen bzw. Geruchsschwellen des zukünftigen Bestandes um den Betrieb K im Vergleich mit dem bewilligten Bestand im Kontext mit dem umgebenden Siedlungsgebiet nur marginal verändern. In Richtung Osten kommt es rechnerisch zu einer Zunahme der Geruchsschwelle bzw. Belästigungsgrenze um 1 m, was praktisch vor Ort im östlich gelegenen Siedlungsgebiet nicht nachvollziehbar ist. In Richtung Südosten, Süden und Südwesten kommt es aufgrund der Situierung des Stallneubaus zu einer Ausweitung des Immissionsgebietes ins unbebaute Freiland bzw. in Waldparzellen. Die gewidmete Parzelle Nr. xx L-(WA) wird vorher schon von wahrnehmbaren Gerüchen beaufschlagt, daran wird sich auch künftig nichts ändern. Die Parzelle Nr. xx (Allgem. Wohngebiet – WA) wird künftig von wahrnehmbaren Gerüchen beaufschlagt, was lt. angewandter Richtlinie im tolerierbaren Bereich liegt. Für alle anderen Parzellen im gewidmeten Wohngebiet (WA) im Südosten des Stallneubaus ergeben sich keine qualitativen Veränderungen durch das eingereichte Bauvorhaben K. Bei Realisierung des Vorhabens kommt es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd , Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 vergleiche Gutachten 29.01.2013). Daran ändert sich auch durch die nunmehr vorliegende Projektoptimierung nichts; im Gegenteil verbessert sich hiedurch die örtliche Situation (bzw. jene wie sie noch im UVP-Feststellungsverfahren gegeben war) merklich. So führt der Amtssachverständige Ing. A P in seinem Gutachten vom 07.02.2017 aus, dass es zwar nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens inklusive der emissionsmindernden Maßnahmen aus der Projektoptimierung vom 09.12.2016 zu einer mäßigen Zunahme der Gesamt-Geruchsfrachten aus dem Betrieb K von 47,9 Mio GE/h auf 52,9 Mio GE/h komme. Mit der Änderung der Abluftanlagen in den Bestandsstallungen kommt es aber im gesamten Umfeld um den Betrieb K zu einer deutlichen Abnahme an Prozenten an Jahresgeruchstunden sowohl bei 1 GE als auch bei 3 GE im Vergleich zur Immissionssituation auf Basis des bewilligten Bestandes. Folglich ist davon auszugehen, dass durch das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung der Projektoptimierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G nicht zu rechnen ist. Während im Istmaß die anhand der Ausbreitungsmodellierung errechneten Geruchshäufigkeiten sowohl bei 1 GE/m³ als auch bei 3 GE/m³ deutlich über den medizinischen Richtwerten liegen und diese sohin eine starke Belästigung für den Menschen darstellen können und über einen längeren Zeitraum zu einer Gesundheitsgefährdung führen können, würde sich durch das verfahrensgegenständliche Projekt in Gestalt der Projektmodifikation vom 09.12.2016 auch in medizinischer Hinsicht und sohin in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen eine deutliche Verbesserung der derzeitigen Situation einstellen. Ein Vergleich der Abb. 6 bzw. 8 im Anhang zum Gutachten vom 14.04.2016 und der Abb. 6 bzw. 7 im Anhang zum Gutachten vom 07.02.2017 zeigt dies insbesondere bei 3 GE/m³ sehr anschaulich, wo die Geruchshäufigkeiten durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben zum umgebenden Siedlungsgebiet praktisch keine Relevanz haben.Daran ändert sich auch durch die nunmehr vorliegende Projektoptimierung nichts; im Gegenteil verbessert sich hiedurch die örtliche Situation (bzw. jene wie sie noch im UVP-Feststellungsverfahren gegeben war) merklich. So führt der Amtssachverständige Ing. A P in seinem Gutachten vom 07.02.2017 aus, dass es zwar nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens inklusive der emissionsmindernden Maßnahmen aus der Projektoptimierung vom 09.12.2016 zu einer mäßigen Zunahme der Gesamt-Geruchsfrachten aus dem Betrieb K von 47,9 Mio GE/h auf 52,9 Mio GE/h komme. Mit der Änderung der Abluftanlagen in den Bestandsstallungen kommt es aber im gesamten Umfeld um den Betrieb K zu einer deutlichen Abnahme an Prozenten an Jahresgeruchstunden sowohl bei 1 GE als auch bei 3 GE im Vergleich zur Immissionssituation auf Basis des bewilligten Bestandes. Folglich ist davon auszugehen, dass durch das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung der Projektoptimierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G nicht zu rechnen ist. Während im Istmaß die anhand der Ausbreitungsmodellierung errechneten Geruchshäufigkeiten sowohl bei 1 GE/m³ als auch bei 3 GE/m³ deutlich über den medizinischen Richtwer

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