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{'item': 'LVwG 47.5-752/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 13§ 25a§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG 47.5-752/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Psychiatriezuschlag

§ 13Abs 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idg

F (im Folgenden SHG) iVm § 2 SHG Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-SHG, LGBl. Nr. 68/2007 idgF ab Antragstellung am 02.05.2016 gewährt wird. und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Psychiatriezuschlag

Paragraph 13, Absatz eins, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF , (im Folgenden SHG) in Verbindung mit Paragraph 2, SHG Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-SHG, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2007, idgF ab Antragstellung am 02.05.2016 gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn R G (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Sachwalter, G K, vom 02.05.2016 auf Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Pflegeheim O abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Pflegesachverständige für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Frau DGKS Re S, in ihrem Gutachten vom 15.09.2016 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Gewährung eines Psychiatriezuschlages für den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt sei, da die leistungsrelevanten Voraussetzungen fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit November 2010 im Seniorenheim O und dort würde er seit seiner Unterbringung offenkundig ausreichend gepflegt und betreut bzw. bedarfsorientiert versorgt. Sowohl aus dem Antrag vom 02.05.2016 selbst, wie auch aus dem beiliegenden Befund von Dr. B gehe als Therapievorschlag die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika hervor. Daher sei im konkreten Fall, trotz psychiatrischer Diagnose, die Gewährung eines Psychiatriezuschlages derzeit nicht erforderlich.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn R G , (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Sachwalter, G K, vom 02.05.2016 auf Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Pflegeheim O abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Pflegesachverständige für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Frau DGKS Re S, in ihrem Gutachten vom 15.09.2016 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Gewährung eines Psychiatriezuschlages für den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt sei, da die leistungsrelevanten Voraussetzungen fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit November 2010 im Seniorenheim O und dort würde er seit seiner Unterbringung offenkundig ausreichend gepflegt und betreut bzw. bedarfsorientiert versorgt. Sowohl aus dem Antrag vom 02.05.2016 selbst, wie auch aus dem beiliegenden Befund von Dr. B gehe als Therapievorschlag die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika hervor. Daher sei im konkreten Fall, trotz psychiatrischer Diagnose, die Gewährung eines Psychiatriezuschlages derzeit nicht erforderlich. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass Frau S mit dem Bewohner nur sehr kurz gesprochen habe und die Dauer des Gesprächs auf weniger als eine Minute geschätzt würde. Es sei keine genaue Einsicht in die Pflegedokumentation erfolgt und es sei seitens der Sachverständigen auch ignoriert worden, dass der Beschwerdeführer die Beiziehung seines Sachwalters gewünscht hätte. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf den Zeitpunkt des Eintritts der psychischen Erkrankung und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Dies widerspreche den Grundsätzen des Sozialrechtes, da maßgeblich stets der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Die Auffassung der belangten Behörde sei gesetzlich nicht gedeckt. Aus § 13 Abs 2 LEVO-SHG ergebe sich nicht, dass die psychiatrische Erkrankung erst kürzlich eingetreten sein müsse. Auch ergebe sich daraus nicht, dass ein Psychiatriezuschlag nicht gewährt werden könne, wenn die psychiatrische Erkrankung schon länger bestehe. Wäre dies eine Voraussetzung, hätte der Gesetzgeber dies wohl ausdrücklich normiert, zumal er die Voraussetzungen taxativ aufzähle.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass Frau S mit dem Bewohner nur sehr kurz gesprochen habe und die Dauer des Gesprächs auf weniger als eine Minute geschätzt würde. Es sei keine genaue Einsicht in die Pflegedokumentation erfolgt und es sei seitens der Sachverständigen auch ignoriert worden, dass der Beschwerdeführer die Beiziehung seines Sachwalters gewünscht hätte. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf den Zeitpunkt des Eintritts der psychischen Erkrankung und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Dies widerspreche den Grundsätzen des Sozialrechtes, da maßgeblich stets der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Die Auffassung der belangten Behörde sei gesetzlich nicht gedeckt. Aus Paragraph 13, Absatz 2, LEVO-SHG ergebe sich nicht, dass die psychiatrische Erkrankung erst kürzlich eingetreten sein müsse. Auch ergebe sich daraus nicht, dass ein Psychiatriezuschlag nicht gewährt werden könne, wenn die psychiatrische Erkrankung schon länger bestehe. Wäre dies eine Voraussetzung, hätte der Gesetzgeber dies wohl ausdrücklich normiert, zumal er die Voraussetzungen taxativ aufzähle. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer vom 25.04.2010 stammt, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P Kö beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine der Diagnosen

§ 2

Abs 2 LEVO-SHG (Schizophrenie, Intelligenzminderung, organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch, Bipolare Störungen, hirnorganische Psychosyndrome, Depressionen, Wahnerkrankungen und Persönlichkeitsstörungen) vorliege oder ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs 3 LEVO-SHG (eine altersbedingte demenzielle Erkrankung, eine akute Suchterkrankung, ein Mini-Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder eine nur vorübergehende, tägliche [mit leichten oder mittelgradigen Episoden], kurzfristige Stimmungsschwankung oder Verhaltensauffälligkeit, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind) gegeben sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer vom 25.04.2010 stammt, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P Kö beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine der Diagnosen

Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG (Schizophrenie, Intelligenzminderung, organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch, Bipolare Störungen, hirnorganische Psychosyndrome, Depressionen, Wahnerkrankungen und Persönlichkeitsstörungen) vorliege oder ob ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LEVO-SHG (eine altersbedingte demenzielle Erkrankung, eine akute Suchterkrankung, ein Mini-Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder eine nur vorübergehende, tägliche [mit leichten oder mittelgradigen Episoden], kurzfristige Stimmungsschwankung oder Verhaltensauffälligkeit, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind) gegeben sei. Am 01.06.2017 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.06.2017 – erstellte der Sachverständige Befund und Gutachten, welches den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihnen eine zweiwöchige Frist ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, wurde weder von der belangten Behörde noch vom Vertreter des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.08.2015 – nach seiner bedingten Entlassung am 23.08.2010 – aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses im Seniorenwohnheim O. Aufgrund eines Antrages auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim vom 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.01.2016, GZ BHDL-9.28-653/2015 aufgrund eines Gutachtens der Sachverständigen DPGKS Mag. U T, mit dem der Pflege- und Betreuungsbedarf festgestellt worden war, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Seniorenwohnheim O ab 01.12.2015 gewährt. Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, einen Antrag auf Zuerkennung des Psychiatriezuschlages

§ 2

LEVO-SHG, woraufhin die belangte Behörde die allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester DGKS Re S ersuchte, ein Gutachten hinsichtlich der Zuerkennung eines Psychiatriezuschlages zu erstellen und mitzuteilen, ob der Anspruch auf Übernahme eines Psychiatriezuschlages in einer stationären Einrichtung gegeben sei. Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, einen Antrag auf Zuerkennung des Psychiatriezuschlages

Paragraph 2, LEVO-SHG, woraufhin die belangte Behörde die allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester DGKS Re S ersuchte, ein Gutachten hinsichtlich der Zuerkennung eines Psychiatriezuschlages zu erstellen und mitzuteilen, ob der Anspruch auf Übernahme eines Psychiatriezuschlages in einer stationären Einrichtung gegeben sei. Am 15.09.2016 übermittelte die Sachverständige per E-Mail das „Ergebnis ihrer Erhebung“, in dem festgestellt wurde, dass

  1. der festgestellte Pflege- und Betreuungsbedarf den befristeten Pflegeheimaufenthalt erforderlich mache (Frist bis 31.12.2016) und
  2. für die Gewährung des Psychiatriezuschlages die leistungsrelevanten Voraussetzungen fehlen würden. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beim Beschwerdeführer bestehen pflegerelevant im Hinblick auf die Antragstellung die Diagnosen einer schizoaffektiven Psychose, einer intellektuellen Minderbegabung sowie eines extrapyramidalen Syndroms – wohl am ehesten medikamentös induziert. Die in § 2 Abs 3 LEVO-SHG angeführten Ausschlussgründe liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Beim Beschwerdeführer bestehen pflegerelevant im Hinblick auf die Antragstellung die Diagnosen einer schizoaffektiven Psychose, einer intellektuellen Minderbegabung sowie eines extrapyramidalen Syndroms – wohl am ehesten medikamentös induziert. Die in Paragraph 2, Absatz 3, LEVO-SHG angeführten Ausschlussgründe liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie aus Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P Kö, der beim Beschwerdeführer psychiatrische Erkrankungen iS des § 2 Abs „ LEVO-SHG diagnostiziert hat. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass in neurologischer Hinsicht sich beim Beschwerdeführer ein extrapyramidales Syndrom, wie man es immer wieder im Rahmen von Nebenwirkungen von lang bestehender Medikation im Rahmen von schizoaffektiven Psychosen sieht, findet. Laut diesem Gutachten besteht in psychiatrischer Hinsicht derzeit eher eine Affektnivellierung mit intellektueller Minderbegabung, jedoch keine eindeutigen Hinweise auf psychotische Phänomene. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie aus Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P Kö, der beim Beschwerdeführer psychiatrische Erkrankungen iS des Paragraph 2, Abs „ LEVO-SHG diagnostiziert hat. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass in neurologischer Hinsicht sich beim Beschwerdeführer ein extrapyramidales Syndrom, wie man es immer wieder im Rahmen von Nebenwirkungen von lang bestehender Medikation im Rahmen von schizoaffektiven Psychosen sieht, findet. Laut diesem Gutachten besteht in psychiatrischer Hinsicht derzeit eher eine Affektnivellierung mit intellektueller Minderbegabung, jedoch keine eindeutigen Hinweise auf psychotische Phänomene. Das Gutachten des Sachverständigen erweist sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark als vollständig und schlüssig und wurde daher gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Sozialhilfegesetz lauten wie folgt: § 13 Abs 1 SHG:Paragraph 13, Absatz eins, SHG: Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen. § 2 LEVO-SHG:Paragraph 2, LEVO-SHG: Verfahrensbestimmungen
(1)Im Verfahren

§ 13Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist festzustellen, ob

(1)Im Verfahren

Paragraph 13, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist festzustellen, ob

  1. der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin seinen/ihren Lebensbedarf auf Grund der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann als in Form einer Pflegeheimunterbringung, allenfalls mit Gewährung eines „Psychiatriezuschlages“,
  2. der Lebensbedarf durch eine häusliche Versorgung, Betreuung und Pflege mit allen sonst vorhandenen alternativen Versorgungsangeboten, wie beispielsweise durch (psychosoziale) mobile oder ambulante Dienste, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern und dergleichen, gesichert werden kann und
  3. der Lebensbedarf in Form einer anderen stationären Versorgung (beispielsweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für psychiatrisch beeinträchtigte Menschen mit Behinderung, mit „Betreutem Wohnen“, mit speziellen „betreuten Wohngemeinschaften“ oder in anderen sonst geeigneten Einrichtungen wie Sonder- oder Rehabilitationskrankenanstalten) sichergestellt werden kann.

(2)Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
  1. Schizophrenie, schizoaffektive Erkrankungen,
  2. Intelligenzminderung (Oligophrenie),
  3. organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch,
  4. bipolare Störungen,
  5. hirnorganische Psychosyndrome,
  6. Depressionen,
  7. Wahnerkrankungen und
  8. Persönlichkeitsstörungen.
(3)Kein Zuschlag wird gewährt bei Vorliegen
  1. einer altersbedingten demenzielle Erkrankung,
  2. einer akuten Suchterkrankung,
  3. einem Mini Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder
  4. nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristige Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Seniorenwohnheim O gewährt wird, wodurch auch rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aufgrund seiner Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken kann. Durch das Gutachten des beauftragten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P Kö wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnosen, wie in § 2 Abs 2 LEVO-SHG angeführt, vorliegen. Durch das Gutachten des beauftragten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P Kö wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnosen, wie in Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG angeführt, vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages ist die Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Psychiatriezuschlag ist

§ 2

Abs 2 LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages ist die Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Psychiatriezuschlag ist

Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall ist die Diagnose des Beschwerdeführers, die die Voraussetzung für den Psychiatriezuschlag darstellt, von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gestellt worden, wodurch dieser Psychiatriezuschlag zu gewähren ist, zumal mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aufgrund der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann, als in Form einer Pflegeheimunterbringung. Hinsichtlich der Argumentation im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bereits seit November 2010 im Seniorenwohnheim lebe und bis zu seinem Antrag offenbar ausreichend gepflegt worden sei, ist auszuführen, dass weder aus dem SHG noch aus der LEVO-SHG zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Psychiatriezuschlag gleichzeitig mit dem Eintritt in ein Pflegeheim zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob die psychiatrische Erkrankung schon bestanden hat oder neu aufgetreten ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der § 2 Abs 2 LEVO-SHG so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer der angeführten – aber auch anderen – fachärztlich festgestellten Diagnosen im Fall des Vorliegens der pflegerischen Notwendigkeit einer Heimunterbringung der Psychiatriezuschlag zu gewähren ist.Hinsichtlich der Argumentation im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bereits seit November 2010 im Seniorenwohnheim lebe und bis zu seinem Antrag offenbar ausreichend gepflegt worden sei, ist auszuführen, dass weder aus dem SHG noch aus der LEVO-SHG zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Psychiatriezuschlag gleichzeitig mit dem Eintritt in ein Pflegeheim zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob die psychiatrische Erkrankung schon bestanden hat oder neu aufgetreten ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer der angeführten – aber auch anderen – fachärztlich festgestellten Diagnosen im Fall des Vorliegens der pflegerischen Notwendigkeit einer Heimunterbringung der Psychiatriezuschlag zu gewähren ist. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.5.752.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.