GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Psychiatriezuschlag
F (im Folgenden SHG) iVm § 2 SHG Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-SHG, LGBl. Nr. 68/2007 idgF ab Antragstellung am 02.05.2016 gewährt wird. und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Psychiatriezuschlag
Paragraph 13, Absatz eins, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF , (im Folgenden SHG) in Verbindung mit Paragraph 2, SHG Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-SHG, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2007, idgF ab Antragstellung am 02.05.2016 gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn R G (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Sachwalter, G K, vom 02.05.2016 auf Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Pflegeheim O abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Pflegesachverständige für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Frau DGKS Re S, in ihrem Gutachten vom 15.09.2016 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Gewährung eines Psychiatriezuschlages für den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt sei, da die leistungsrelevanten Voraussetzungen fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit November 2010 im Seniorenheim O und dort würde er seit seiner Unterbringung offenkundig ausreichend gepflegt und betreut bzw. bedarfsorientiert versorgt. Sowohl aus dem Antrag vom 02.05.2016 selbst, wie auch aus dem beiliegenden Befund von Dr. B gehe als Therapievorschlag die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika hervor. Daher sei im konkreten Fall, trotz psychiatrischer Diagnose, die Gewährung eines Psychiatriezuschlages derzeit nicht erforderlich.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn R G , (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Sachwalter, G K, vom 02.05.2016 auf Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Pflegeheim O abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Pflegesachverständige für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Frau DGKS Re S, in ihrem Gutachten vom 15.09.2016 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Gewährung eines Psychiatriezuschlages für den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt sei, da die leistungsrelevanten Voraussetzungen fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit November 2010 im Seniorenheim O und dort würde er seit seiner Unterbringung offenkundig ausreichend gepflegt und betreut bzw. bedarfsorientiert versorgt. Sowohl aus dem Antrag vom 02.05.2016 selbst, wie auch aus dem beiliegenden Befund von Dr. B gehe als Therapievorschlag die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika hervor. Daher sei im konkreten Fall, trotz psychiatrischer Diagnose, die Gewährung eines Psychiatriezuschlages derzeit nicht erforderlich. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass Frau S mit dem Bewohner nur sehr kurz gesprochen habe und die Dauer des Gesprächs auf weniger als eine Minute geschätzt würde. Es sei keine genaue Einsicht in die Pflegedokumentation erfolgt und es sei seitens der Sachverständigen auch ignoriert worden, dass der Beschwerdeführer die Beiziehung seines Sachwalters gewünscht hätte. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf den Zeitpunkt des Eintritts der psychischen Erkrankung und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Dies widerspreche den Grundsätzen des Sozialrechtes, da maßgeblich stets der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Die Auffassung der belangten Behörde sei gesetzlich nicht gedeckt. Aus § 13 Abs 2 LEVO-SHG ergebe sich nicht, dass die psychiatrische Erkrankung erst kürzlich eingetreten sein müsse. Auch ergebe sich daraus nicht, dass ein Psychiatriezuschlag nicht gewährt werden könne, wenn die psychiatrische Erkrankung schon länger bestehe. Wäre dies eine Voraussetzung, hätte der Gesetzgeber dies wohl ausdrücklich normiert, zumal er die Voraussetzungen taxativ aufzähle.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass Frau S mit dem Bewohner nur sehr kurz gesprochen habe und die Dauer des Gesprächs auf weniger als eine Minute geschätzt würde. Es sei keine genaue Einsicht in die Pflegedokumentation erfolgt und es sei seitens der Sachverständigen auch ignoriert worden, dass der Beschwerdeführer die Beiziehung seines Sachwalters gewünscht hätte. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf den Zeitpunkt des Eintritts der psychischen Erkrankung und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Dies widerspreche den Grundsätzen des Sozialrechtes, da maßgeblich stets der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Die Auffassung der belangten Behörde sei gesetzlich nicht gedeckt. Aus Paragraph 13, Absatz 2, LEVO-SHG ergebe sich nicht, dass die psychiatrische Erkrankung erst kürzlich eingetreten sein müsse. Auch ergebe sich daraus nicht, dass ein Psychiatriezuschlag nicht gewährt werden könne, wenn die psychiatrische Erkrankung schon länger bestehe. Wäre dies eine Voraussetzung, hätte der Gesetzgeber dies wohl ausdrücklich normiert, zumal er die Voraussetzungen taxativ aufzähle. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer vom 25.04.2010 stammt, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P Kö beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine der Diagnosen
Abs 2 LEVO-SHG (Schizophrenie, Intelligenzminderung, organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch, Bipolare Störungen, hirnorganische Psychosyndrome, Depressionen, Wahnerkrankungen und Persönlichkeitsstörungen) vorliege oder ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs 3 LEVO-SHG (eine altersbedingte demenzielle Erkrankung, eine akute Suchterkrankung, ein Mini-Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder eine nur vorübergehende, tägliche [mit leichten oder mittelgradigen Episoden], kurzfristige Stimmungsschwankung oder Verhaltensauffälligkeit, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind) gegeben sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer vom 25.04.2010 stammt, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. P Kö beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine der Diagnosen
Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG (Schizophrenie, Intelligenzminderung, organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch, Bipolare Störungen, hirnorganische Psychosyndrome, Depressionen, Wahnerkrankungen und Persönlichkeitsstörungen) vorliege oder ob ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LEVO-SHG (eine altersbedingte demenzielle Erkrankung, eine akute Suchterkrankung, ein Mini-Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder eine nur vorübergehende, tägliche [mit leichten oder mittelgradigen Episoden], kurzfristige Stimmungsschwankung oder Verhaltensauffälligkeit, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind) gegeben sei. Am 01.06.2017 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.06.2017 – erstellte der Sachverständige Befund und Gutachten, welches den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihnen eine zweiwöchige Frist ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, wurde weder von der belangten Behörde noch vom Vertreter des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.08.2015 – nach seiner bedingten Entlassung am 23.08.2010 – aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses im Seniorenwohnheim O. Aufgrund eines Antrages auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim vom 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.01.2016, GZ BHDL-9.28-653/2015 aufgrund eines Gutachtens der Sachverständigen DPGKS Mag. U T, mit dem der Pflege- und Betreuungsbedarf festgestellt worden war, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Seniorenwohnheim O ab 01.12.2015 gewährt. Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, einen Antrag auf Zuerkennung des Psychiatriezuschlages
LEVO-SHG, woraufhin die belangte Behörde die allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester DGKS Re S ersuchte, ein Gutachten hinsichtlich der Zuerkennung eines Psychiatriezuschlages zu erstellen und mitzuteilen, ob der Anspruch auf Übernahme eines Psychiatriezuschlages in einer stationären Einrichtung gegeben sei. Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, einen Antrag auf Zuerkennung des Psychiatriezuschlages
Paragraph 2, LEVO-SHG, woraufhin die belangte Behörde die allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester DGKS Re S ersuchte, ein Gutachten hinsichtlich der Zuerkennung eines Psychiatriezuschlages zu erstellen und mitzuteilen, ob der Anspruch auf Übernahme eines Psychiatriezuschlages in einer stationären Einrichtung gegeben sei. Am 15.09.2016 übermittelte die Sachverständige per E-Mail das „Ergebnis ihrer Erhebung“, in dem festgestellt wurde, dass
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Sozialhilfegesetz lauten wie folgt: § 13 Abs 1 SHG:Paragraph 13, Absatz eins, SHG: Unterbringung in stationären Einrichtungen
Paragraph 13, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist festzustellen, ob
Abs 2 LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages ist die Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Psychiatriezuschlag ist
Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall ist die Diagnose des Beschwerdeführers, die die Voraussetzung für den Psychiatriezuschlag darstellt, von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gestellt worden, wodurch dieser Psychiatriezuschlag zu gewähren ist, zumal mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aufgrund der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann, als in Form einer Pflegeheimunterbringung. Hinsichtlich der Argumentation im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bereits seit November 2010 im Seniorenwohnheim lebe und bis zu seinem Antrag offenbar ausreichend gepflegt worden sei, ist auszuführen, dass weder aus dem SHG noch aus der LEVO-SHG zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Psychiatriezuschlag gleichzeitig mit dem Eintritt in ein Pflegeheim zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob die psychiatrische Erkrankung schon bestanden hat oder neu aufgetreten ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der § 2 Abs 2 LEVO-SHG so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer der angeführten – aber auch anderen – fachärztlich festgestellten Diagnosen im Fall des Vorliegens der pflegerischen Notwendigkeit einer Heimunterbringung der Psychiatriezuschlag zu gewähren ist.Hinsichtlich der Argumentation im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bereits seit November 2010 im Seniorenwohnheim lebe und bis zu seinem Antrag offenbar ausreichend gepflegt worden sei, ist auszuführen, dass weder aus dem SHG noch aus der LEVO-SHG zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Psychiatriezuschlag gleichzeitig mit dem Eintritt in ein Pflegeheim zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob die psychiatrische Erkrankung schon bestanden hat oder neu aufgetreten ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer der angeführten – aber auch anderen – fachärztlich festgestellten Diagnosen im Fall des Vorliegens der pflegerischen Notwendigkeit einer Heimunterbringung der Psychiatriezuschlag zu gewähren ist. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.5.752.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.