RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG 40.19-3486/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Scherman
§ 69Abs 1 Z 4 AVG, § 32 Abs 1 Z 4 Vw
GVG entsprechend, sei nicht zutreffend, da eine rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens über den Antrag Mag. A B noch nicht vorliege. 2.7. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 22.09.2015, GZ: LVwG 40.19-1129/2015-11 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2015, Zl.: Ro 2014/10/0121-8, zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG unter anderem ausgeführt, dass die Wiederaufnahme als Korrektiv gegen rechtskräftige Bescheide, von denen sich nachträglich herausstellt, dass sie an einer qualifizierten, ihre Grundlage erschütternden Rechtswidrigkeit leiden, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht geboten sei, zumal eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden könne. Zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG entsprechend, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht über die Berufung (Beschwerde) A B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011 noch nicht entschieden habe, das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend den Antrag Mag. pharm. A B zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in S sei offen und über die sich daraus ergebende Parteistellung Mag. A B im Verfahren über die Erteilung der Konzession an Mag. G H sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Es sei im Ergebnis daher davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG derzeit nicht vorliege. Auch der „hilfsweise“ geltend
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG entsprechend, sei nicht zutreffend, da eine rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens über den Antrag Mag. A B noch nicht vorliege. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.06.2016, Zl.: Ra 2015/10/0136-10, die, gegen diese Entscheidung von Mag. A B erhobene Revision zurückgewiesen. In dieser Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass die Aufhebung des Bescheides des UVS vom 21.11.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl.: 2013/10/0017, noch keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG bilde, sondern erst die aufgrund dieses Erkenntnisses zu erlassende (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschluss, allerdings unstrittig noch nicht ergangene) Ersatzentscheidung des Verwaltungsgerichtes einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Unter Punkt 7.
- führte der Verwaltungsgerichtshof zur Verfahrenskonstellation aus, dass die Revisionswerberin im Verfahren über den Konzessionsantrag der Mitbeteiligten als übergangene Partei anzusehen sei und als solche die Möglichkeit habe, die Zustellung des Bescheides vom 02.08.2013, mit dem der Mitbeteiligten die Konzession erteilt worden sei, zu beantragen und diesen anzufechten. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.06.2016, Zl.: Ra 2015/10/0136-10, die, gegen diese Entscheidung von Mag. A B erhobene Revision zurückgewiesen. In dieser Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass die Aufhebung des Bescheides des UVS vom 21.11.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl.: 2013/10/0017, noch keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG bilde, sondern erst die aufgrund dieses Erkenntnisses zu erlassende (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschluss, allerdings unstrittig noch nicht ergangene) Ersatzentscheidung des Verwaltungsgerichtes einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Unter Punkt 7.
- führte der Verwaltungsgerichtshof zur Verfahrenskonstellation aus, dass die Revisionswerberin im Verfahren über den Konzessionsantrag der Mitbeteiligten als übergangene Partei anzusehen sei und als solche die Möglichkeit habe, die Zustellung des Bescheides vom 02.08.2013, mit dem der Mitbeteiligten die Konzession erteilt worden sei, zu beantragen und diesen anzufechten.
- Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, GZ: LVwG 48.2-965/2015-64, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ersatzentscheidung im Verfahren über den Antrag Mag. A B auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S, Kweg, erlassen und die Beschwerde von Mag. pharm. D E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 18.07.2011, GZ: 12.0-59/2009, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde von Mag. pharm. A B wegen Zurückziehung der Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt. In dieser rechtskräftigen Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des neuerlichen Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 07.06.2016 und der ergänzenden Berechnungen vom 07.11.2016 ausgeführt, dass es bei Berücksichtigung der künftigen Entwicklung (Erkenntnis S. 14) „jedenfalls ausreichend sein würde, um auch unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. G H ein positives Bedarfsergebnis zu erzielen. Ohne Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. G H mit der Betriebsstätte Ma in S, ist die Österreichische Apothekerkammer bereits in ihrem Gutachten vom März 2016 zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass der Bedarf einer angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in S, Kweg, gegeben sei.“ In der rechtlichen Würdigung hat das Landesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Beschlusses des EuGH vom 15.10.2015, C-581/14 (Naderhirn) und EuGH-Beschluss in der Sache Sokoll-Seebacher 2, C-634/15 , von den Behörden bzw. vom Landesverwaltungsgericht neben den persönlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der Verfügungsbefugnis lediglich die in § 10 Abs 2 Z 1 und 2 Apothekengesetz genannten Kriterien zu prüfen sind. Das Kriterium des Bedarfs nach § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz, des Erfordernisses von 5.500 der bestehenden Apotheke als Versorgungspotential zu verbleibenden Personen, ist unionsrechtwidrig und darf diese Regelung nicht angewendet werden. Eine explizite Prüfung der Voraussetzungen des neu geregelten § 10 Abs 6a Apothekengesetz habe unterbeleiben können, da das Versorgungspotential ohnedies nicht unterschritten werde.In der rechtlichen Würdigung hat das Landesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Beschlusses des EuGH vom 15.10.2015, C-581/14 (Naderhirn) und EuGH-Beschluss in der Sache Sokoll-Seebacher 2, C-634/15 , von den Behörden bzw. vom Landesverwaltungsgericht neben den persönlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der Verfügungsbefugnis lediglich die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Apothekengesetz genannten Kriterien zu prüfen sind. Das Kriterium des Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz, des Erfordernisses von 5.500 der bestehenden Apotheke als Versorgungspotential zu verbleibenden Personen, ist unionsrechtwidrig und darf diese Regelung nicht angewendet werden. Eine explizite Prüfung der Voraussetzungen des neu geregelten Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz habe unterbeleiben können, da das Versorgungspotential ohnedies nicht unterschritten werde.
- Mit beim Landesverwaltungsgericht am 27.12.2016 eingelangtem Schriftsatz stellte Mag. pharm. A B, rechtsfreundlich vertreten, den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.07.2014 zu GZ.: LVwG 48.19-1120/2014-6 abgeschlossenen Verfahrens und den Antrag auf anschließende Aussetzung des Verfahrens bis zur unbekämpfbaren Entscheidung des Verfahrens über den Konzessionsantrag von Mag. pharm. A B (LVwG 48.2-965/2015) einschließlich Rechtsweg an den VwGH. Für den Fall, dass – wider Erwarten - keine Wiederaufnahme verfügt werde, wurde eventualiter der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Expositur Gröbming, möge der Wiederaufnahmewerberin den Bescheid vom 2.08.2013 zu GZ.: 12.0-5/2011 zustellen, da sie im Verfahren über den Konzessionsantrag der Mag. pharm. G H als übergangene Partei anzusehen sei und daher die Möglichkeit wahrnehme, die Zustellung des Bescheides zu beantragen und anzufechten. Geltend gemacht wurde „insbesondere“ der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG, da der Bescheid gemäß § 38 AVG von einer Vorfrage, nämlich einerseits des Eintritts der Priorität des Konzessionsansuchen der Wiederaufnahmewerberin und andererseits der Frage, ob der Bedarf an der hier beantragten neuen öffentlichen Apotheke bei der Konzessionserteilung an die Wiederaufnahmewerberin überhaupt vorliege, abhängig gewesen sei und das Konzessionsverfahren im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes keine Berücksichtigung gefunden habe, da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von der rechtskräftigen Abweisung des Konzessionsantrages der Wiederaufnahmewerberin ausgegangen sei. Es gelte im wiederzueröffnenden Konzessionsverfahren eine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen und zwar unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten Apotheke der Wiederaufnahmewerberin. Erst danach könne die Frage des Bedarfs an einer dritten Apotheke in S, nämlich der von Mag. pharm. G H beantragten Apotheke, abschließend geklärt werden. Mag. pharm. A B sei die Konzession rechtskräftig erteilt worden. Aufgrund „der abweichenden Vorfragenentscheidung“ sei daher das Verfahren wiederaufzunehmen.Geltend gemacht wurde „insbesondere“ der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, da der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von einer Vorfrage, nämlich einerseits des Eintritts der Priorität des Konzessionsansuchen der Wiederaufnahmewerberin und andererseits der Frage, ob der Bedarf an der hier beantragten neuen öffentlichen Apotheke bei der Konzessionserteilung an die Wiederaufnahmewerberin überhaupt vorliege, abhängig gewesen sei und das Konzessionsverfahren im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes keine Berücksichtigung gefunden habe, da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von der rechtskräftigen Abweisung des Konzessionsantrages der Wiederaufnahmewerberin ausgegangen sei. Es gelte im wiederzueröffnenden Konzessionsverfahren eine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen und zwar unter Berücksichtigung der rechtskräftig bewilligten Apotheke der Wiederaufnahmewerberin. Erst danach könne die Frage des Bedarfs an einer dritten Apotheke in S, nämlich der von Mag. pharm. G H beantragten Apotheke, abschließend geklärt werden. Mag. pharm. A B sei die Konzession rechtskräftig erteilt worden. Aufgrund „der abweichenden Vorfragenentscheidung“ sei daher das Verfahren wiederaufzunehmen. Gleichzeitig handle es sich beim vorgelegten LVwG Erkenntnis auch um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel iSd § 32 Abs1 Z 2 VwGVG. Es sei nämlich davon auszugehen, dass diese neu hervorgekommene Tatsache zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren führen werde. Es genüge, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutreffe. Ginge die nunmehr unter Berücksichtigung der bewilligten Apotheke der Wiederaufnahmewerberin vorzunehmende Bedarfsprüfung zu Lasten von Mag. pharm G H aus, so sei ihr die Konzession zu versagen, da kein Platz für eine dritte Apotheke in S sei. Es stelle eine wesentliche Sachverhaltsneuerung dar, dass nunmehr eine zweite Apotheke in S rechtskräftig bewilligt worden sei; diese neue Tatsache ändere die gesamte Bedarfslage im Konzessionsverfahren von Mag. pharm G H.Gleichzeitig handle es sich beim vorgelegten LVwG Erkenntnis auch um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel iSd Paragraph 32, Abs1 Ziffer 2, VwGVG. Es sei nämlich davon auszugehen, dass diese neu hervorgekommene Tatsache zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren führen werde. Es genüge, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutreffe. Ginge die nunmehr unter Berücksichtigung der bewilligten Apotheke der Wiederaufnahmewerberin vorzunehmende Bedarfsprüfung zu Lasten von Mag. pharm G H aus, so sei ihr die Konzession zu versagen, da kein Platz für eine dritte Apotheke in S sei. Es stelle eine wesentliche Sachverhaltsneuerung dar, dass nunmehr eine zweite Apotheke in S rechtskräftig bewilligt worden sei; diese neue Tatsache ändere die gesamte Bedarfslage im Konzessionsverfahren von Mag. pharm G H. “Hilfsweise“ werde auch noch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs1 Z 4 VwGVG geltend gemacht, zumal jedenfalls mit dem nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Ersatzerkenntnis die Parteistellung der Wiederaufnahmewerberin begründet werde und die prioritäre Behandlung des Ansuchens der Wiederaufnahmewerberin zum Tragen komme.“Hilfsweise“ werde auch noch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Abs1 Ziffer 4, VwGVG geltend gemacht, zumal jedenfalls mit dem nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Ersatzerkenntnis die Parteistellung der Wiederaufnahmewerberin begründet werde und die prioritäre Behandlung des Ansuchens der Wiederaufnahmewerberin zum Tragen komme.
- Zu den Anträgen von Mag. pharm. A B auf Wiederaufnahme und Aussetzung des Verfahrens haben, über Einladung des Landesverwaltungsgerichtes, Mag. pharm. D E, rechtsfreundlich vertreten, und Mag. pharm. G H Stellungnahmen abgegeben und zusammengefasst jeweils den Antrag auf Abweisung der Anträge gestellt. 5.
- Mag. pharm. A B gab mit Eingabe vom 22.02.2017 eine Stellungnahme zu den Vorbringen Mag. pharm. D E und Mag. pharm. G H ab und zog, im Hinblick darauf, dass das Konzessionsansuchen der Wiederaufnahmewerberin zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen worden ist, den Aussetzungsantrag zurück. 5.
- Bezugnehmend auf die Stellungnahme Mag. A B vom 22.02.2017 legten Mag. G H und Mag. D E weitere Stellungnahmen vor.5.
- Bezugnehmend auf die Stellungnahme Mag. A B vom 22.02.2017 legten , Mag. G H und Mag. D E weitere Stellungnahmen vor. II. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die Feststellungen aus den Verfahrensakten ergibt, und nicht strittig sind.römisch zwei. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die Feststellungen aus den Verfahrensakten ergibt, und nicht strittig sind. III. Folgende Rechtsvorschriften sind maßgeblich:römisch drei. Folgende Rechtsvorschriften sind maßgeblich: § 10 Apothekengesetz: Paragraph 10, Apothekengesetz:
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. § 32 VwGVG:Paragraph 32, VwGVG:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Unter Rn 17 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 28.06.2016, Zl.: Ra 2015/10/0136-10, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Beschluss vom 22.09.2015, Zl.: LVwG 40.19-1129/2015-11, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann, bestätigt. Weiters hat der hohe Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 19 desselben Beschlusses die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestätigt, dass die Aufhebung des Bescheides des UVS vom 21.11.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl.: 2013/10/0017, noch keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG bilde, sondern erst die aufgrund dieses Erkenntnisses zu erlassenden Ersatzentscheidung des Verwaltungsgerichts einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen „könne“. Der von der Antragstellerin geltend
§ 32Abs 1 Z 3 Vw
GVG, der Bescheid sei gemäß § 38 AVG von einer Vorfrage, nämlich einerseits des Eintritts der Priorität des Konzessionsansuchens der Wiederaufnahmewerberin und andererseits der Frage, ob der Bedarf an der hier beantragten neuen öffentlichen Apotheke bei Konzessionserteilung an die Wiederaufnahmewerberin überhaupt vorliege, abhängig gewesen und habe das Konzessionsverfahren der Wiederaufnahmewerberin im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes keine Berücksichtigung gefunden, da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von der rechtskräftigen Abweisung der Konzessionsanträge der Wiederaufnahmewerberin ausging – liegt nicht vor. Unter Rn 17 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 28.06.2016, Zl.: Ra 2015/10/0136-10, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Beschluss vom 22.09.2015, Zl.: LVwG 40.19-1129/2015-11, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann, bestätigt. Weiters hat der hohe Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 19 desselben Beschlusses die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestätigt, dass die Aufhebung des Bescheides des UVS vom 21.11.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl.: 2013/10/0017, noch keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG bilde, sondern erst die aufgrund dieses Erkenntnisses zu erlassenden Ersatzentscheidung des Verwaltungsgerichts einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen „könne“. Der von der Antragstellerin geltend
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, der Bescheid sei gemäß Paragraph 38, AVG von einer Vorfrage, nämlich einerseits des Eintritts der Priorität des Konzessionsansuchens der Wiederaufnahmewerberin und andererseits der Frage, ob der Bedarf an der hier beantragten neuen öffentlichen Apotheke bei Konzessionserteilung an die Wiederaufnahmewerberin überhaupt vorliege, abhängig gewesen und habe das Konzessionsverfahren der Wiederaufnahmewerberin im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes keine Berücksichtigung gefunden, da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von der rechtskräftigen Abweisung der Konzessionsanträge der Wiederaufnahmewerberin ausging – liegt nicht vor. Unstrittig ist, dass das Landesverwaltungsgericht mit Bescheid vom 12.12.2016, GZ: LVwG 48.2-965/2015-64, die Ersatzentscheidung für den aufgehobenen Bescheid des UVS vom 21.11.2012 erlassen hat, die „bloße“ Erlassung des Ersatzbescheides für sich alleine, stellt keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG dar, denn der Wiederaufnahmegrund der Vorfragenentscheidung liegt nur dann vor, wenn die Vorfrage abweichend entschieden wurde.Unstrittig ist, dass das Landesverwaltungsgericht mit Bescheid vom 12.12.2016, GZ: LVwG 48.2-965/2015-64, die Ersatzentscheidung für den aufgehobenen Bescheid des UVS vom 21.11.2012 erlassen hat, die „bloße“ Erlassung des Ersatzbescheides für sich alleine, stellt keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG dar, denn der Wiederaufnahmegrund der Vorfragenentscheidung liegt nur dann vor, wenn die Vorfrage abweichend entschieden wurde. Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Die Frage, ob der Bedarf an der beantragten neuen öffentlichen Apotheke Mag. pharm. G H, Konzession erteilt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 02.08.2013, bei Konzessionserteilung an die Wiederaufnahmewerberin A B überhaupt vorliegt, wurde im Verfahren der Konzessionserteilung der Wiederaufnahmewerberin A B, im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht vom 12.12.2016, GZ: LVwG 48.2-965/2015-64, eindeutig so beantwortet, dass sowohl der Bedarf an der Apotheke der Wiederaufnahmewerberin als auch an der, Mag. pharm. G H mit Bescheid vom 02.08.2013 erteilten Apotheke Ma – im Übrigen auch unter Berücksichtigung der bestehenden F-Apotheke – gegeben ist. Im Ergebnis erweist sich daher die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 02.08.2013, GZ: 12.0-5/2011, nicht abweichend von der im Ersatzbescheid vom 12.12.2016 (LVwG 48.2-965/2015-64) erlassenen Entscheidung. In Ermangelung einer abweichenden Vorfragenentscheidung liegt daher der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG nicht vor. Festzuhalten ist auch, dass sich die Frage einer Verfahrensgemeinschaft, da sich die Ansuchen Mag. pharm. G H und Mag. pharm A B im Hinblick auf die Bedarfslage nicht ausschließen, nicht stellt.Unter einer „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Die Frage, ob der Bedarf an der beantragten neuen öffentlichen Apotheke Mag. pharm. G H, Konzession erteilt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 02.08.2013, bei Konzessionserteilung an die Wiederaufnahmewerberin A B überhaupt vorliegt, wurde im Verfahren der Konzessionserteilung der Wiederaufnahmewerberin A B, im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht vom 12.12.2016, GZ: LVwG 48.2-965/2015-64, eindeutig so beantwortet, dass sowohl der Bedarf an der Apotheke der Wiederaufnahmewerberin als auch an der, Mag. pharm. G H mit Bescheid vom 02.08.2013 erteilten Apotheke Ma – im Übrigen auch unter Berücksichtigung der bestehenden F-Apotheke – gegeben ist. Im Ergebnis erweist sich daher die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 02.08.2013, GZ: 12.0-5/2011, nicht abweichend von der im Ersatzbescheid vom 12.12.2016 (LVwG 48.2-965/2015-64) erlassenen Entscheidung. In Ermangelung einer abweichenden Vorfragenentscheidung liegt daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG nicht vor. Festzuhalten ist auch, dass sich die Frage einer Verfahrensgemeinschaft, da sich die Ansuchen Mag. pharm. G H und Mag. pharm A B im Hinblick auf die Bedarfslage nicht ausschließen, nicht stellt. Zum gleichzeitig geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist auszuführen, dass dieser dem Tatbestand der Neuerungen nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG entspricht. Er bezieht sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, sogenannte „Nova reperta“. Zum gleichzeitig geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist auszuführen, dass dieser dem Tatbestand der Neuerungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entspricht. Er bezieht sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, sogenannte „Nova reperta“. Im Gegenstand wird das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 18.02.2015 als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel geltend gemacht. Mit Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint. Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“, der von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Beim „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher um einen sogenannten relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise alleine nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die Nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würde. Es muss sich daher um neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel handelt, die den Sachverhalt betreffend und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hengstschläger/Leeb AVG ² § 69 (Stand 01.01.2014) und die dortigen Verweise). Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint ist.Im Gegenstand wird das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 18.02.2015 als neue Tatsache bzw. neues Beweismittel geltend gemacht. Mit Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint. Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“, der von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Beim „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher um einen sogenannten relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise alleine nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die Nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würde. Es muss sich daher um neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel handelt, die den Sachverhalt betreffend und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hengstschläger/Leeb AVG ² Paragraph 69, (Stand 01.01.2014) und die dortigen Verweise). Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint ist. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt aber schon deshalb nicht vor, da eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung im Hinblick auf den bestehenden Bedarf an der Apotheke der Wiederaufnahmewerberin und der Apotheke Mag. pharm. G H – siehe obige Ausführungen- gegeben ist. Inwieweit der hilfsweise geltend
§ 32Abs 1 Z 4 Vw
GVG vorliegen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Z 4 löst Fälle, in denen zwei einander widersprechende Rechtsakte in derselben Sache bestehen. Eine solche liegt nicht vor.Inwieweit der hilfsweise geltend
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG vorliegen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Ziffer 4, löst Fälle, in denen zwei einander widersprechende Rechtsakte in derselben Sache bestehen. Eine solche liegt nicht vor. Es erweist sich daher der Antrag von Mag. pharm. A B auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.07.2014, GZ: LVwG 48.19-1120/2014-6, als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und eine Verhandlungspflicht zur Erörterung von Rechtsfragen nicht besteht (VwGH 29.06.2017, Zl.: Ra 2017/04/0036).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und eine Verhandlungspflicht zur Erörterung von Rechtsfragen nicht besteht (VwGH 29.06.2017, Zl.: Ra 2017/04/0036). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.19.3486.2016