GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Übertretung 1.) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Übertretung 1.) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II.
Vm § 28 Abs VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Übertretung 2.) als unbegründet römisch zwei.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Abs VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Übertretung 2.) als unbegründet a b g e w i e s e n . III.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 166,00 zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 166,00 zu leisten. IV. Weiters hat der Beschwerdeführer
GVG die im Verfahren entstandenen Barauslagen in Form von Dolmetschgebühren anteilig im Betrag von € 40,45 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu ersetzen.römisch vier. Weiters hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG die im Verfahren entstandenen Barauslagen in Form von Dolmetschgebühren anteilig im Betrag von , € 40,45 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu ersetzen. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber der Firma SCS in H, Pdorf, in Zusammenhang mit Abbrucharbeiten der Stuckaturdecke und der Trägerkonstruktion im ersten Stock auf der Baustelle in G, Dplatz, im Hinblick auf von ihm beschäftigte Arbeitnehmer Folgendes zur Last gelegt: Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber der Firma SCS in , H, Pdorf, in Zusammenhang mit Abbrucharbeiten der Stuckaturdecke und der Trägerkonstruktion im ersten Stock auf der Baustelle in G, Dplatz, im Hinblick auf von ihm beschäftigte Arbeitnehmer Folgendes zur Last gelegt: Spruchpunkt 1.): Es seien Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten (Abbrucharbeiten der Stuckaturdecke und der Trägerkonstruktion) durchgeführt worden, ohne die Standsicherheit und Tragfähigkeit jener Bauwerks- und Baukonstruktionsteile am bestehenden Bauwerk, auf welche sich die Arbeiten erstrecken, vor Beginn der Bauarbeiten durch eine fachkundige Person prüfen und die notwendigen Sicherungen für die Durchführung der Arbeiten durchführen zu lassen, obwohl die Arbeiten erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen begonnen werden dürfen. Wegen Verletzung des § 130 Abs 5 Z 1 ASchG iVm § 12 Bauarbeiter-schutzverordnung – BauV wurde
G eine Geldstrafe in Höhe von € 1.660,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Spruchpunkt 1.): Es seien Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten (Abbrucharbeiten der Stuckaturdecke und der Trägerkonstruktion) durchgeführt worden, ohne die Standsicherheit und Tragfähigkeit jener Bauwerks- und Baukonstruktionsteile am bestehenden Bauwerk, auf welche sich die Arbeiten erstrecken, vor Beginn der Bauarbeiten durch eine fachkundige Person prüfen und die notwendigen Sicherungen für die Durchführung der Arbeiten durchführen zu lassen, obwohl die Arbeiten erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen begonnen werden dürfen. Wegen Verletzung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 12, Bauarbeiter-schutzverordnung – BauV wurde
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.660,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Spruchpunkt 2.): Bei der Kontrolle der Arbeitsstelle am 05.09.2016 sei festgestellt worden, dass die zur Gefahrenverhütung notwendigen durchzuführenden Maß-nahmen nicht festgelegt waren, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Wegen Verletzung des § 130 Abs 1 Z 6 ASchG iVm § 4 Abs 3 ASchG wurde
G eine Geldstrafe in Höhe von € 830,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden verhängt. Spruchpunkt 2.): Bei der Kontrolle der Arbeitsstelle am 05.09.2016 sei festgestellt worden, dass die zur Gefahrenverhütung notwendigen durchzuführenden Maß-nahmen nicht festgelegt waren, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Wegen Verletzung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, ASchG wurde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 830,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden verhängt. In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass jene Arbeiten, die durchgeführt werden sollten, sich tatsächlich in keiner Weise auf die Standsicherheit und Tragfähigkeit von Bauwerk- und Baukonstruktionsteilen am bestehenden Bauwerk ausgewirkt hätten. Der Beschuldigte habe von der Firma TP erfahrende Bauhilfsarbeiter bestellt und es sei ihm zugesichert worden, dass solche auch zur Verfügung gestellt würden. ZM und PG seien ausdrücklich aufgefordert worden, die Stuckaturdecke nicht zu sich herunterzuziehen, sondern zunächst den Putz abzuschlagen und dann den Putzträger in einer von sich wegschiebenden Bewegung herunter zu ziehen. Auch VA habe die beiden Leiharbeiter entsprechend instruiert. Durch diese Hilfsarbeiten sei die Standsicherheit und Tragfähigkeit von Bauwerks- und Baukonstruktionsteilen in keiner Weise beeinflusst worden, es handle sich um äußerst simple und jedem Bauhilfsarbeiter geläufige Tätigkeiten. Richtig sei, dass die zur Gefahrenverhütung notwendigen durchzuführenden Maßnahmen an sich durch VA im Auftrag des Beschuldigten durchgeführt hätten werden sollen und es seien auch Helme, Mundschutz, Handschuhe und Schutzbrillen vorhanden gewesen. Das Erfordernis weiterer Maßnahmen sei nicht gegeben gewesen, da lediglich eher geringfügige Abbrucharbeiten durchgeführt werden sollten. Die beiden Arbeiter der Firma TP hätten jedoch sofort zu arbeiten begonnen, noch ehe ein konkretes Gespräch mit VA erfolgen habe können, da die zu leistenden Tätigkeiten äußerst simpel gewesen seien und sohin offensichtlich auch für die beiden Arbeiter das Erfordernis von Maßnahmen nicht gleich ersichtlich gewesen sei. Die Bestrafung des Beschuldigten sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Einvernahme des Beschuldigten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurden beantragt. Am 02.06.2017 wurde eine Verhandlung durchgeführt, in der der Beschuldigte als Partei gehört wurde. Als Zeugen wurden Ing. AR, PG und VA vernommen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Handwerk Stukkateure und Trockenausbauer mit Standort der Gewerbeberechtigung in Gbach, H, Pdorf. Bis zum Vorjahr beschäftigte er durchschnittlich acht bis zehn Arbeitnehmer, seit 2017 sind drei Arbeitnehmer beschäftigt. Die I GmbH, Sstraße, G, beabsichtigte im Objekt Dplatz, G, Umbauten durchzuführen. Es war u.a. geplant, große Räumlichkeiten in mehrere kleine Zimmer zu unterteilen. Als erster Schritt sollte die Decke in einem großen Raum abgetragen werden, wofür der Beschwerdeführer zu einer Anbotslegung eingeladen wurde. Nach einer Besichtigung des Objekts durch den Beschwerdeführer und seinen Arbeitnehmer VA gemeinsam mit dem Eigentümervertreter SI legte der Beschwerdeführer an die I GmbH ein Anbot vom 29.08.2016 für Abbrucharbeiten mit einer geschätzten Dauer von ca. zwei Tagen und erhielt den Auftrag zugesprochen. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Besichtigung an jenen Stellen, an denen bereits zuvor die Wände der ehemaligen Sanitäranlagen abgetragen worden waren, erkennen können, dass es sich um eine abgehängte Decke mit Schilfputzträgern handelte. Aus Sicht des Beschwerdeführers waren diesen Deckenabbrucharbeiten reine Routinearbeiten. Daher führte er keine baustellenbezogenen Gefahrenevaluierung durch und legte dementsprechend auch keine Maßnahmen zur Gefahrenverhütung fest. Er erteilte keine genauen Abbruchanweisungen und erstellte keine schriftliche Abbruchanweisung, sondern teilte seinem Mitarbeiter VA lediglich mit, dass die Decke abzubrechen sei, wobei zuerst der gesamte Putz heruntergeschlagen werden sollte. In einem zweiten Schritt sollten die Drähte, mit denen die Unterkonstruktion an der darüber liegenden Betondecke befestigt war, abgeschnitten werden, um danach die Unterkonstruktion herunternehmen zu können. Zur Durchführung dieses Auftrags forderte der Beschwerdeführer bei der Personalleasingfirma TP zwei Leiharbeiter an, die ab 05.09.2016 unter der Leitung von VA den Deckenabbruch durchführen sollten. Der Beschwerdeführer informierte sich nicht darüber, ob die beiden Leiharbeiter bereits Deckenabbrüche gemacht hatten und hinterfragte auch nicht allfällige sonstige Qualifikationen, sondern verließ sich darauf, dass ihm seitens TP versichert wurde, dass es sich um Arbeiter handeln würde, die nur mit Abbrucharbeiten beschäftigt seien. Die Leiharbeiter PG und ZM trafen am 05.09.2016 kurz vor VA auf der Baustelle ein und wurden in der Folge von diesem angewiesen, vorerst Aufräumarbeiten zu erledigen, danach das Rohr für den Abwurf des abgeschlagenen Putzes vorzubereiten und schließlich den Putz abzuklopfen und die Decke abzunehmen. Sie erhielten keine baustellenbezogene Unterweisung und VA achtete auch nicht darauf, ob die beiden einen Helm trugen, weshalb ihm nicht auffiel, dass zumindest PG keinen Helm trug. VA führte auch keine allgemeine Sicherheitsunterweisung durch, obwohl im Firmenfahrzeug die entsprechende Mappe mit den Unterweisungsunterlagen vorhanden war. Die römisch eins GmbH, Sstraße, G, beabsichtigte im Objekt Dplatz, G, Umbauten durchzuführen. Es war u.a. geplant, große Räumlichkeiten in mehrere kleine Zimmer zu unterteilen. Als erster Schritt sollte die Decke in einem großen Raum abgetragen werden, wofür der Beschwerdeführer zu einer Anbotslegung eingeladen wurde. Nach einer Besichtigung des Objekts durch den Beschwerdeführer und seinen Arbeitnehmer VA gemeinsam mit dem Eigentümervertreter SI legte der Beschwerdeführer an die römisch eins GmbH ein Anbot vom 29.08.2016 für Abbrucharbeiten mit einer geschätzten Dauer von ca. zwei Tagen und erhielt den Auftrag zugesprochen. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Besichtigung an jenen Stellen, an denen bereits zuvor die Wände der ehemaligen Sanitäranlagen abgetragen worden waren, erkennen können, dass es sich um eine abgehängte Decke mit Schilfputzträgern handelte. Aus Sicht des Beschwerdeführers waren diesen Deckenabbrucharbeiten reine Routinearbeiten. Daher führte er keine baustellenbezogenen Gefahrenevaluierung durch und legte dementsprechend auch keine Maßnahmen zur Gefahrenverhütung fest. Er erteilte keine genauen Abbruchanweisungen und erstellte keine schriftliche Abbruchanweisung, sondern teilte seinem Mitarbeiter VA lediglich mit, dass die Decke abzubrechen sei, wobei zuerst der gesamte Putz heruntergeschlagen werden sollte. In einem zweiten Schritt sollten die Drähte, mit denen die Unterkonstruktion an der darüber liegenden Betondecke befestigt war, abgeschnitten werden, um danach die Unterkonstruktion herunternehmen zu können. Zur Durchführung dieses Auftrags forderte der Beschwerdeführer bei der Personalleasingfirma TP zwei Leiharbeiter an, die ab 05.09.2016 unter der Leitung von VA den Deckenabbruch durchführen sollten. Der Beschwerdeführer informierte sich nicht darüber, ob die beiden Leiharbeiter bereits Deckenabbrüche gemacht hatten und hinterfragte auch nicht allfällige sonstige Qualifikationen, sondern verließ sich darauf, dass ihm seitens TP versichert wurde, dass es sich um Arbeiter handeln würde, die nur mit Abbrucharbeiten beschäftigt seien. Die Leiharbeiter PG und ZM trafen am 05.09.2016 kurz vor VA auf der Baustelle ein und wurden in der Folge von diesem angewiesen, vorerst Aufräumarbeiten zu erledigen, danach das Rohr für den Abwurf des abgeschlagenen Putzes vorzubereiten und schließlich den Putz abzuklopfen und die Decke abzunehmen. Sie erhielten keine baustellenbezogene Unterweisung und VA achtete auch nicht darauf, ob die beiden einen Helm trugen, weshalb ihm nicht auffiel, dass zumindest PG keinen Helm trug. VA führte auch keine allgemeine Sicherheitsunterweisung durch, obwohl im Firmenfahrzeug die entsprechende Mappe mit den Unterweisungsunterlagen vorhanden war. PG ist gelernter Fassadenbauer. Er hat zuvor bereits Abbrucharbeiten durchgeführt, jedoch noch nie eine Stuckaturdecke abgebrochen. VA fragte ihn nicht, ob er derartige Arbeiten schon einmal gemacht hat, PG teilte VA dies auch nicht von sich aus mit. Die Kommunikation zwischen dem rumänischen Staatsangehörigen VA, dem Kosowaren PG mit Muttersprache Albanisch, und dem polnischen Staatsangehörigen ZM erfolgte auf Deutsch. Am Beginn der Abbrucharbeiten arbeiteten VA, ZM und PG gemeinsam in jenem ca. 2 x 2 m großen Bereich, in dem sich zuvor die Sanitäranlagen befunden hatten und wo bereits Wände abgetragen worden waren. VA wies sie an, vorerst den Putz abzuschlagen. Nachdem VA bald nach Arbeitsbeginn die Leiharbeiter allein ließ, weil er eine Folie besorgen wollte, arbeiteten die beiden an unterschiedlichen Stellen im Raum weiter. PG hatte den Auftrag des VA lediglich so verstanden hatte, dass „die ganze Decke“ herunter genommen werden musste; ihm war nicht bewusst, dass das Abtragen in aufeinander folgenden Arbeitsschritten zu geschehen hatte. Er begann daher an einer Stelle auch gleich mit seiner Drahtzange die Drähte, an denen die Stuckaturdecke am Beton befestigt war und die beim Abschlagen des Putzes hervorkamen, abzuschneiden. Kurz danach stürzte die gesamte Decke im Ausmaß von ca. 30 bis 40 m² herunter und begrub PG unter sich. Er wurde dadurch im Bereich der Beine und Hüften schwer verletzt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Betrieb und zur Gewerbeberechtigung beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und den beigeschafften Auszügen aus dem Gewerberegister. Auf seinen Aussagen beruhen auch die Feststellungen zum gegenständlichen Auftrag und zu der von ihm durchgeführten Besichtigung vor der Anbotslegung. Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, dass er keine Evaluierung durchgeführt hat. Er hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch eingeräumt, dass die zur Gefahrenverhütung notwendigen Maßnahmen nicht festgelegt wurden, zumal diese „an sich“ von seinem Arbeitnehmer VA hätten „durchgeführt“ werden sollen. Er gab weiters an, dass er keine schriftliche Abbruchanweisung erstellt hat. Auch dass er sich nicht von der Qualifikation der beiden Leiharbeiter überzeugt hat, beruht auf seinen eigenen Aussagen. Dass diese weder eine allgemeine Sicherheits-unterweisung noch eine baustellenbezogene Unterweisung erhalten haben, beruht auf der Aussage des Zeugen VA. Dass zumindest PG noch nie mit dem Abbruch einer Stuckaturdecke beauftragt war, hat dieser glaubwürdig und nachvollziehbar in der Verhandlung ausgesagt. Die Staatsbürgerschaften der drei auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer ergeben sich aus den ZMR-Meldungen. Dass sie auf Deutsch miteinander kommunizierten, beruht auf der Aussage des Zeugen PG. Auch wenn der Zeuge VA den Leiharbeitern den Auftrag des Beschwerdeführers tatsächlich derart weiter gegeben hat, dass zuerst nur der Putz abzutragen und erst in einem weiteren Arbeitsschritt die Drähte abzuschneiden waren, ist die Aussage des Zeugen PG glaubwürdig, dass dieser den Auftrag lediglich so verstanden hat, „dass die ganze Decke herunter gebracht werden soll“. Er bestritt auf Nachfrage ausdrücklich, dass VA angeordnet hätte, zuerst den Putz herunter zu nehmen und dann erst die Träger abzuhängen. Auf Grund der drei unterschiedlichen Muttersprachen der Arbeiter – rumänisch, albanisch und polnisch – und der Tatsache, dass sie auf der Baustelle auf Deutsch kommunizierten, ist durchaus nicht auszuschließen, dass die Anordnung von VA von PG missverständlich aufgefasst wurde. Die Feststellungen zum Arbeitsunfall beruhen auf der vom Zeugen Ing. AR vorgelegten Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Plüddemanngasse und dem entsprechenden Polizeibericht. Zu den zurückgewiesenen Beweisanträgen: Erstmals in der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des (auf Ladung des Landesverwaltungsgerichtes hin unentschuldigt nicht erschienen Zeugen) ZM, und zwar zum Beweis dafür, dass durch den Vorarbeiter des Beschwerdeführers sämtliche notwendige An- und Einweisungen vorgenommen worden seien und die Arbeiter ausschließlich den Auftrag gehabt hätten, den Putz abzuklopfen. Angesichts dessen, dass diese Fragen für die Klärung des Tatvorwurfs in Spruchpunkt 2.) nicht relevant sind und überdies der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass keine Evaluierung gemacht wurde, war dieser Beweisantrag zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen war der bereits in der Beschwerde gestellt Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, da ein solches zur Feststellung des für die Beurteilung notwendigen Sachverhalts nicht erforderlich war und überdies gar nicht konkret dargelegt wurde, zu welchem Beweisthema ein solches eingeholt hätte werden sollen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt 1.): Mit Spruchpunkt 1.) wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 12 BauV zur Last gelegt. Mit Spruchpunkt 1.) wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 12, BauV zur Last gelegt. § 12 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV lautet wie folgt:Paragraph 12, Bauarbeiterschutzverordnung – BauV lautet wie folgt: Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflusst werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden. Die Bauarbeiterschutzverordnung sieht in ihrem 16. Abschnitt (§§ 110ff) besondere Bestimmungen für Abbrucharbeiten vor.Die Bauarbeiterschutzverordnung sieht in ihrem 16. Abschnitt (Paragraphen 110 f, f,) besondere Bestimmungen für Abbrucharbeiten vor. § 110 BauV lautet:Paragraph 110, BauV lautet:
G einzustellen.Im gegenständlichen Fall hat es sich ausschließlich um Abbrucharbeiten gehandelt. Dem Beschwerdeführer hätte daher richtigerweise eine Übertretung des , Paragraph 110, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, BauV zur Last gelegt werden müssen. Ein Austausch der Tat ist dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich. Es war daher der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und Verfahren hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 12, BauV
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zu Spruchpunkt 2.): § 4 ASchG lautet in seinen Abs 1 und 3 wie folgt:Paragraph 4, ASchG lautet in seinen Absatz eins und 3 wie folgt:
Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, 2.Ziffer 2 die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, 3.Ziffer 3 die Verwendung von Arbeitsstoffen, 4.Ziffer 4 die Gestaltung der Arbeitsplätze, 5.Ziffer 5 die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, 6.Ziffer 6 die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und 7.Ziffer 7 der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
Absatz eins und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein. § 130 Abs 1 Z 5 und 6 ASchG lauten:Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASchG lauten:
Abs 1 stattgefunden und dementsprechend auch keine Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Abs 3. Im gegenständlichen Fall hat keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Absatz eins, stattgefunden und dementsprechend auch keine Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Absatz 3, Beim verfahrensgegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Beim verfahrensgegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Mit seinem Vorbringen, für diese Baustelle deshalb keine Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren durchgeführt zu haben, weil es sich dem Augenschein nach um eine „perfekte“ Decke und reine Routinearbeiten gehandelt habe, kann der Beschwerdeführer kein mangelndes Verschulden darlegen. Der Beschwerdeführer als Arbeitgeber hat die ihm in Spruchpunkt 2.) vorgeworfene Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten. Zur Strafbemessung in Spruchpunkt 2.): Gegenständlich gelangt der erste Strafsatz des § 130 Abs 1 ASchG mit einem Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00 zur Anwendung.Gegenständlich gelangt der erste Strafsatz des Paragraph 130, Absatz eins, ASchG mit einem Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00 zur Anwendung.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift ist, durch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahren-verhütung entsprechende Vorsorge im Interesse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten zu treffen. Abbrucharbeiten zählen zu den schwierigsten und gefährlichsten Bauarbeiten. Indem er für den Abbruch der rund 30 bis 40m² großen Decke keine baustellenbezogene Evaluierung gemacht und keine Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt hat, hat der Beschwerdeführer dem Schutzzweck gröblichst zuwider gehandelt. Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift ist, durch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahren-verhütung entsprechende Vorsorge im Interesse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten zu treffen. Abbrucharbeiten zählen zu den schwierigsten und gefährlichsten Bauarbeiten. Indem er für den Abbruch der rund , 30 bis 40m² großen Decke keine baustellenbezogene Evaluierung gemacht und keine Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt hat, hat der Beschwerdeführer dem Schutzzweck gröblichst zuwider gehandelt.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat, wie ausgeführt, fahrlässig gehandelt. Die belangte Behörde hat zu Recht als mildernd nichts gewertet. Mittlerweile ist seit 23.05.2017 jedoch die einzige Vorstrafe wegen Übertretung der StVO getilgt, weshalb nunmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist. Erschwerend ist der Umstand, dass ein Arbeitnehmer im Zuge eines Arbeitsunfalls schwer verletzt wurde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, monatlich rund € 1.500,00 dem Betrieb zu entnehmen, für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein und ca. € 130.000,00 an Schulden in Zusammenhang mit seinem Betrieb zu haben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungskriterien war die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die mit 10 % der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, trotz Hinzukommens eines Milderungsgrundes insbesondere in Hinblick auf die gravierende Schutzzweckverletzung als tat- und schuldangemessen zu bestätigen. Dem Eventualantrag auf Strafherabsetzung konnte somit nicht entsprochen werden. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu stellen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu stellen. Kosten des Beschwerdeverfahrens Da der Beschwerde in Spruchpunkt 2.) keine Folge gegeben wurde, hat der Beschuldigte
GVG einen Beitrag zum Beschwerde-verfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.Da der Beschwerde in Spruchpunkt 2.) keine Folge gegeben wurde, hat der Beschuldigte
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zum Beschwerde-verfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten. Zur Vorschreibung der Dolmetschgebühren:
GVG sind die im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 76 AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG sind die im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Für die Einvernahme des Zeugen PG war die Beiziehung einer Dolmetscherin erforderlich. Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, musste eine nichtamtliche Dolmetscherin bestellt werden. Für deren Tätigkeit wurde durch das Übersetzungs- und Dolmetschbüro DDDDr. Micolini eine Gebührennote in der Höhe von € 80,90 in Rechnung gestellt. Die Gebührennote wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, zu dieser eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung langte nicht ein. Die Bestimmung der Gebühren erfolgte mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23.06.2017
Vm § 24 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) iVm § 24 VStG 1991 und § 38 VwGVG. Da Spruchpunkt 1.) einzustellen und nur Spruchpunkt 2.) zu bestätigen war, hat der Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Gebühren im Ausmaß von € 40,45 zu tragen. Für die Einvernahme des Zeugen PG war die Beiziehung einer Dolmetscherin erforderlich. Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, musste eine nichtamtliche Dolmetscherin bestellt werden. Für deren Tätigkeit wurde durch das Übersetzungs- und Dolmetschbüro DDDDr. Micolini eine Gebührennote in der Höhe von € 80,90 in Rechnung gestellt. Die Gebührennote wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, zu dieser eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung langte nicht ein. Die Bestimmung der Gebühren erfolgte mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23.06.2017
Paragraph 53 a, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 24, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 und Paragraph 38, VwGVG. Da Spruchpunkt 1.) einzustellen und nur Spruchpunkt 2.) zu bestätigen war, hat der Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Gebühren im Ausmaß von € 40,45 zu tragen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.13.919.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.