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{'item': 'LVwG 40.4-2066/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlLVwG 40.4-2066/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des römisch zehn Y, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig vom 27.06.2017, GZ: 15.1-4029/2017, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3,

, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat: Über X Y, geb. am xx, wird eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3

verhängt, da er sich in seiner E-Mail vom 14.06.2017 in gehäufter Form beleidigender Schreibweisen gegenüber dem Bezirkshauptmann XX bedient hat.Über römisch zehn Y, geb. am xx, wird eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3,

verhängt, da er sich in seiner E-Mail vom 14.06.2017 in gehäufter Form beleidigender Schreibweisen gegenüber dem Bezirkshauptmann römisch zwanzig bedient hat. II. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 iVm Abs 2

mit € 200,00 neu festgesetzt wird.römisch zwei. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2,

mit € 200,00 neu festgesetzt wird. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.06.2017, unter Berufung auf § 34 Abs 3

eine Ordnungsstrafe von € 350,00 verhängt. Der Spruch enthält folgende Ausführungen:1. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.06.2017, unter Berufung auf Paragraph 34, Absatz 3,

eine Ordnungsstrafe von € 350,00 verhängt. Der Spruch enthält folgende Ausführungen: „Sie haben eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Absatz 3

zu verantworten, da Sie sich als Verfasser des E-Mails vom 14.06.2017, 07:45 Uhr einer beleidigenden Schreib- bzw. Darstellungsweise gegenüber Bezirkshauptmann X bedient haben. Sie haben unter anderem wie folgt ausgeführt:„Sie haben eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3

zu verantworten, da Sie sich als Verfasser des E-Mails vom 14.06.2017, 07:45 Uhr einer beleidigenden Schreib- bzw. Darstellungsweise gegenüber Bezirkshauptmann römisch zehn bedient haben. Sie haben unter anderem wie folgt ausgeführt: „Vor einem Tyrannen seiner Art bräuchte Mann/Frau nicht kriechen. Er hat vielen Menschen viel Leid zugefügt. Seine Geltungssucht ist weithin bekannt. Ich wollte mich nicht von einem überheblichen, aufgeblasenen Angeber, der von einigen Grazer Parteibonzen an der Macht gehalten wird, in die Knie zwingen lassen.“ Dem E-Mail war eine Karikatur von Bezirkshauptmann X, bezeichnet als „Der Erdogan von X“, angefügt.„Vor einem Tyrannen seiner Art bräuchte Mann/Frau nicht kriechen. Er hat vielen Menschen viel Leid zugefügt. Seine Geltungssucht ist weithin bekannt. Ich wollte mich nicht von einem überheblichen, aufgeblasenen Angeber, der von einigen Grazer Parteibonzen an der Macht gehalten wird, in die Knie zwingen lassen.“ Dem E-Mail war eine Karikatur von Bezirkshauptmann römisch zehn, bezeichnet als „Der Erdogan von X“, angefügt. Sie haben damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit der Behörde nicht gewahrt.“ Begründend wird – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die angeführte E-Mail an die E-Mail-Adresse des Bezirkshauptmannes XX, an einen Großteil der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft XX sowie an Funktionäre politischer Parteien gesendet und damit einer qualifizierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirkshauptmann XX einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3

genüge es, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und objektiv beleidigenden Charakter habe. Es sei jedenfalls als unangemessen anzusehen, den Bezirkshauptmann XX als Tyrannen, als überheblich und als aufgeblasenen Angeber mit weithin bekannter Geltungssucht zu bezeichnen. Bei der Festsetzung der Strafhöhe sei der Umstand, dass bereits sechs Ordnungsstrafen gemäß § 34

rechtskräftig verhängt worden seien, sowie das Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welches der Behörde auf Grund des Antrags auf Mindestsicherung bekannt sei. Weiters sei bekannt worden, dass dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung gewährt worden sei.Begründend wird – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die angeführte E-Mail an die E-Mail-Adresse des Bezirkshauptmannes römisch zwanzig, an einen Großteil der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig sowie an Funktionäre politischer Parteien gesendet und damit einer qualifizierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirkshauptmann römisch zwanzig einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,

genüge es, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und objektiv beleidigenden Charakter habe. Es sei jedenfalls als unangemessen anzusehen, den Bezirkshauptmann römisch zwanzig als Tyrannen, als überheblich und als aufgeblasenen Angeber mit weithin bekannter Geltungssucht zu bezeichnen. Bei der Festsetzung der Strafhöhe sei der Umstand, dass bereits sechs Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34,

rechtskräftig verhängt worden seien, sowie das Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welches der Behörde auf Grund des Antrags auf Mindestsicherung bekannt sei. Weiters sei bekannt worden, dass dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung gewährt worden sei. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in der er – auf das für dieses Verfahren Wesentliche reduziert – wörtlich Folgendes ausführte: „Ich erhebe Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der BH XX vom 27.06.2017 mit welchem behauptet wird, dass ich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Absatz 3

begangen habe.„Ich erhebe Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der BH römisch zwanzig vom 27.06.2017 mit welchem behauptet wird, dass ich eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3

begangen habe. Begründung: Mit dem Bescheid wird eine Ordnungsstrafe von € 350,00 gemäß § 34 Abs. 3

verhängt. Als Begründung wurde angegeben, dass ich den Bezirkshauptmann X als Tyrannen, überheblich aufgeblasenen Angeber mit weithin bekannter Geltungssucht, bezeichnet habe‘.Begründung: Mit dem Bescheid wird eine Ordnungsstrafe von € 350,00 gemäß Paragraph 34, Absatz 3,

verhängt. Als Begründung wurde angegeben, dass ich den Bezirkshauptmann römisch zehn als Tyrannen, überheblich aufgeblasenen Angeber mit weithin bekannter Geltungssucht, bezeichnet habe‘. So weit, so süchtig. Und weiters wurde ‚begründet, begründet, begründet, dass bereits sechs rechtskräftige Vormerkungen gemäß § 34

bei der BH XX aufliegen‘.Und weiters wurde ‚begründet, begründet, begründet, dass bereits sechs rechtskräftige Vormerkungen gemäß Paragraph 34,

bei der BH römisch zwanzig aufliegen‘. […] Bereiten Sie dem X-Spuk ein Ende. Es geht weder um die mir unterschlagene Mindestsicherung, es geht weder um Beleidigung und es auch nicht um die Höhe der Strafe. Es geht um wesentlich mehr. Es geht um psychische Misshandlung, es geht um Kinderabschiebung es geht um mutwillig herbeigeführte Scheidungen, es geht um Verarmung, es geht um Delogierung, es geht um Menschen die nicht wissen wie es weitergehen soll, die nicht die Möglichkeit haben sich gegen die behördlichen Schikanen der BH-XX zur Wehr zu setzen. Dass der X vielen Menschen viel Leid zugefügt hat kann ich beweisen. Und dass der X als weithin geltungssüchtig gilt kann ich auch beweisen.Dass der römisch zehn vielen Menschen viel Leid zugefügt hat kann ich beweisen. Und dass der römisch zehn als weithin geltungssüchtig gilt kann ich auch beweisen. Und solange dieser X als Bezirkshauptmann XX agiert, solange werden Menschen psychisch gequält, gedemütigt, erniedrigt und verfolgt.Und solange dieser römisch zehn als Bezirkshauptmann römisch zwanzig agiert, solange werden Menschen psychisch gequält, gedemütigt, erniedrigt und verfolgt. Erdogan lässt grüßen. […] Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ich wünsche ihnen gute Nerven bei den Aussagen der Zeugen.“ Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf abgeschlossene Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, wobei er die bisherigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als „völlig unverständlich“ kritisiert und ausführt, dass er auf Grund der Urteilsbegründungen einer namentlich genannten Richterin des Landesverwaltungsgerichts Steiermark davon ausgehen müsse, dass sich deren soziales Engagement „mit dem Schneuzen ihrer Enkelkinder“ erschöpfe – so sie welche habe. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf ein abgeschlossenes strafgerichtliches Verfahren, in dem er freigesprochen worden sei.

  1. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.
  2. In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Mängelbehebungsauftrag zur Behebung der Mängel der fehlenden Beschwerdegründe und des fehlenden Beschwerdebegehrens.
  3. Der Beschwerdeführer kam diesem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und ergänzte sein Beschwerdevorbringen – im Wesentlichen – um folgende, wörtlich wiedergegebene Ausführungen: „Dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. auch eine formelle Rechtswidrigkeit deswegen gegeben ist, da einerseits die angeführten Wendungen Ihrerseits nicht als beleidigende Schreibweise anzusehen ist, da ein entsprechendes unsachliches Vorbringen darin nicht enthalten ist und im gesamten Kontext sich eine Rechtfertigung dieser Behauptungen ergeben wird. […] Ich stelle daher den Antrag, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.“ II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1.1.Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark waren bereits mehrere Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der belangten Behörde, die Anträge des Beschwerdeführers gegen die Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abwiesen, anhängig. 1.
  4. Zuletzt erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2017, 9.10-944/2014, der den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2016 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abwies, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gab dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2017 mit Erkenntnis vom 07.06.2017, LVwG 41.5-608/2017, statt und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Mittellosigkeit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Erkenntnis am 13.06.2017 zugestellt.
  5. Am darauffolgenden Tag, dem 14.06.2017, sandte der Beschwerdeführer an die dienstliche E-Mail-Adresse des Bezirkshauptmannes XX und zahlreiche weitere Empfänger, bei denen es sich u.a. um aktuelle Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft XX handelte, ein E-Mail mit der Betreffzeile „Neues X-Sommerleibchen vom Schweinderl-Initiator“, in dem er wörtlich Folgendes ausführte:
  6. Am darauffolgenden Tag, dem 14.06.2017, sandte der Beschwerdeführer an die dienstliche E-Mail-Adresse des Bezirkshauptmannes römisch zwanzig und zahlreiche weitere Empfänger, bei denen es sich u.a. um aktuelle Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig handelte, ein E-Mail mit der Betreffzeile „Neues X-Sommerleibchen vom Schweinderl-Initiator“, in dem er wörtlich Folgendes ausführte: „Sehr geehrte Damen und Herren der BH-XX! Es darf laut gelacht werden. Ihr Chef, Bezirks-Despot X wurde durch die Stimme des Volkes zurecht gewiesen.Ihr Chef, Bezirks-Despot römisch zehn wurde durch die Stimme des Volkes zurecht gewiesen. Seiner Rechthaberei wurde eine Abfuhr erteilt. Nach vielen Gesprächen mit ehemaligen BH-Bediensteten kann ich nur den Kopf schütteln. Vor einem Tyrannen seiner Art bräuchte Mann/Frau nicht kriechen. Er hat vielen Menschen viel Leid zugefügt. Seine Geltungssucht ist weithin bekannt. Ich wollte mich nicht von einem überheblichen, aufgeblasenen Angeber, der von einigen Grazer Parteibonzen an der Macht gehalten wird, in die Knie zwingen lassen. Es hat ein bisserl gedauert oba jetzt is aus mid lustig. Ein wenig Zivilcourage und Solidarität unter Ihnen und er ist ganz schnell weg. Ich möchte Ihnen dabei behilflich sein. Tragen und verbreiten Sie über facebook, twitter – das neue X-Leibchen. Vor allem an Ihrem Arbeitsplatz. Im Bad, im Restaurant … (Singels werden erstaunt sein, wie schnell man nette Leute kennen lernt) Ich trug das X-Sommerleibchen bei der Verhandlung am
  7. Juni am Verwaltungsgericht Graz. Siehe Anhang und Urteil. Ich hatte den Eindruck, der Frau Mag. H und der Frau G gefiel mein Outfit. Bestellungen telefonisch unter XBestellungen telefonisch unter römisch zehn oder per E-Mail Schwarz/weiß oder färbig. Preis € 12,80.- Ich wünsche Ihnen viel Spaß und keine Angst vorm X. Alles Gute und eine schöne ZeitIch wünsche Ihnen viel Spaß und keine Angst vorm römisch zehn. Alles Gute und eine schöne Zeit Ihr Schweinderl-Initiator X Y“Ihr Schweinderl-Initiator römisch zehn Y“ Dem E-Mail war ein Foto eines T-Shirts angeschlossen, dessen bedruckte Vorderseite unter einem zentralen Schriftzug „Bezirkshauptmann X“ einen weiteren, größeren Schriftzug „Der Erdogan von X“ und darunter eine Karikatur eines Mannes in Uniform aufweist, die offenbar den Bezirkshauptmann XX darstellen soll. Von der Karikatur geht eine Sprechblase mit dem Text „Ich habe gute Freunde/Innen bei Gericht“ aus. Darüber hinaus fand sich in der Anlage der E-Mail die erste Seite des oben unter Pkt. 1.
  8. angeführten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 07.06.2017.Dem E-Mail war ein Foto eines T-Shirts angeschlossen, dessen bedruckte Vorderseite unter einem zentralen Schriftzug „Bezirkshauptmann X“ einen weiteren, größeren Schriftzug „Der Erdogan von X“ und darunter eine Karikatur eines Mannes in Uniform aufweist, die offenbar den Bezirkshauptmann römisch zwanzig darstellen soll. Von der Karikatur geht eine Sprechblase mit dem Text „Ich habe gute Freunde/Innen bei Gericht“ aus. Darüber hinaus fand sich in der Anlage der E-Mail die erste Seite des oben unter Pkt. 1.
  9. angeführten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 07.06.
  10. In dem durch die belangte Behörde übermittelten Vorstrafenausdruck scheinen sechs rechtskräftige Ordnungsstrafen gemäß § 34

auf.3. In dem durch die belangte Behörde übermittelten Vorstrafenausdruck scheinen sechs rechtskräftige Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34,

auf. 4. Der Beschwerdeführer bezieht Mindestsicherung in Höhe von € 844,46 monatlich. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem beigeschafften Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichts Steiermark des zur Geschäftszahl LVwG 41.5-608/2017 protokollierten Beschwerdeverfahrens. Dass der Beschwerdeführer der Verfasser des den Verfahrensgegenstand bildenden E-Mails vom 14.06.2017 ist, ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft daraus, dass auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Ausdruck dieses E-Mails der Beschwerdeführer als Verfasser namentlich aufscheint und das E-Mail von einer E-Mail-Adresse versendet wurde, die der Beschwerdeführer auch schon im zur Geschäftszahl LVwG 41.5-608/2017 protokollierten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwendete, wie sich aus dem beigeschafften Gerichtsakt ergibt. Auch der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde und der fristgerecht erfolgten Mängelbehebung nicht, Verfasser dieses E-Mails zu sein, sondern führt vielmehr aus, dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht als beleidigende Schreibweise anzusehen sind. Die Anzahl der rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafen ergibt sich aus dem durch die belangte Behörde übermittelten Vorstrafenausdruck, der Bezug der Mindestsicherung ergibt sich aus dem zur Geschäftszahl LVwG 41.5-608/2017-10 protokollierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001 (

) lautet:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, (

) lautet: „6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen Ordnungsstrafen § 34.

(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34,
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4)Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1.1. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3

erfolgt durch verfahrensrechtlichen Bescheid. Der Instanzenzug gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid folgt dabei jenem des zugrunde liegenden Verfahrens über die Hauptsache (VwGH 21.02.2007, 2006/17/0156; vgl. zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Ordnungsstrafen Hengstschläger/Leeb,

§ 34Rz.

30 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Da das Ausgangsverfahren ein Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Stmk Mindestsicherungsgesetz war, gegen dessen bescheidmäßige Erledigung durch die Bezirkshauptmannschaft XX gemäß Art 131 Abs 1 B-VG ein Instanzenzug an das Landesverwaltungsgericht Steiermark offenstand, ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in einer Eingabe, die anlässlich dieses Verfahrens verfasst wurde, zuständig.1.1. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3,

erfolgt durch verfahrensrechtlichen Bescheid. Der Instanzenzug gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid folgt dabei jenem des zugrunde liegenden Verfahrens über die Hauptsache (VwGH 21.02.2007, 2006/17/0156; vergleiche zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Ordnungsstrafen Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 34, Rz. 30 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Da das Ausgangsverfahren ein Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Stmk Mindestsicherungsgesetz war, gegen dessen bescheidmäßige Erledigung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG ein Instanzenzug an das Landesverwaltungsgericht Steiermark offenstand, ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in einer Eingabe, die anlässlich dieses Verfahrens verfasst wurde, zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark fristgerecht nach, indem er die in seinem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2017 fehlenden Beschwerdegründe gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG und das darin fehlende Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG einer Verbesserung zuführte. Die Beschwerde gilt damit gemäß § 13 Abs 3

iVm § 17 VwGVG als ursprünglich richtig eingebracht.1.2. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark fristgerecht nach, indem er die in seinem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2017 fehlenden Beschwerdegründe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG und das darin fehlende Beschwerdebegehren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG einer Verbesserung zuführte. Die Beschwerde gilt damit gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ursprünglich richtig eingebracht. 1.

  1. Die Beschwerde ist daher zulässig.
  2. Die Beschwerde ist aber unbegründet: 2.1.
  3. Im Gegensatz zu § 34 Abs 1 und 2

bezieht sich § 34 Abs 3

nicht auf den mündlichen („persönlichen“), sondern auf den schriftlichen Verkehr mit den Behörden (Hengstschläger/Leeb,

§ 34Rz.

14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Danach kann die Behörde auch gegen Personen Ordnungsstrafen bis € 726,00 verhängen, die sich in „schriftlichen“ Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.2.1.1. Im Gegensatz zu Paragraph 34, Absatz eins und 2

bezieht sich Paragraph 34, Absatz 3,

nicht auf den mündlichen („persönlichen“), sondern auf den schriftlichen Verkehr mit den Behörden (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 34, Rz. 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Danach kann die Behörde auch gegen Personen Ordnungsstrafen bis € 726,00 verhängen, die sich in „schriftlichen“ Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. 2.1.2. Unter einer solchen schriftlichen „Eingabe“ iSd § 34 Abs 3

ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13

zu verstehen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344), mithin auch ein Anbringen per E-Mail (vgl. § 13 Abs 2

). Ein Anbringen ist als schriftlich iSd § 13

zu qualifizieren, wenn es – unabhängig von seiner Form – in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 13Rz.

7 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das in das in Rede stehende E-Mail kopierte Foto eines T-Shirts stellt somit nur insofern eine schriftliche Eingabe iSd § 34 Abs 3

dar, als sich darauf ein Schriftzug findet. Hingegen handelt es sich bei der auf dem T-Shirt abgebildeten Karikatur schon dem Wortsinn nach weder um ein geschriebenes Anbringen und damit um eine schriftliche Eingabe noch um eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3

.2.1.2. Unter einer solchen schriftlichen „Eingabe“ iSd Paragraph 34, Absatz 3,

ist ein schriftliches Anbringen iSd Paragraph 13,

zu verstehen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344), mithin auch ein Anbringen per E-Mail vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,

). Ein Anbringen ist als schriftlich iSd Paragraph 13,

zu qualifizieren, wenn es – unabhängig von seiner Form – in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 13, Rz. 7 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das in das in Rede stehende E-Mail kopierte Foto eines T-Shirts stellt somit nur insofern eine schriftliche Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3,

dar, als sich darauf ein Schriftzug findet. Hingegen handelt es sich bei der auf dem T-Shirt abgebildeten Karikatur schon dem Wortsinn nach weder um ein geschriebenes Anbringen und damit um eine schriftliche Eingabe noch um eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3,

. 2.2.1. Des Weiteren setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3

voraus, dass das

auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; vgl. auch VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). Dies ist gemäß Art I Abs 1 EGVG nur dann der Fall, wenn sich die Eingabe auf eine mit Bescheid iSd §§ 56 ff.

zu erledigende Angelegenheit bezieht (VwSlg. 6111 A/1963 bzw 4156 A/1956; vgl. auch Hengstschläger/Leeb,

§ 34Rz.

15 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Dabei muss das bescheidmäßig zu erledigende Verwaltungsverfahren, auf das die Eingabe Bezug nimmt, aber nicht mehr anhängig sein, sondern es reicht aus, dass die Eingabe einem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist, das „vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll“ (VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).2.2.1. Des Weiteren setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3,

voraus, dass das

auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; vergleiche auch VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). Dies ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG nur dann der Fall, wenn sich die Eingabe auf eine mit Bescheid iSd Paragraphen 56, ff.

zu erledigende Angelegenheit bezieht (VwSlg. 6111 A/1963 bzw 4156 A/1956; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 34, Rz. 15 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Dabei muss das bescheidmäßig zu erledigende Verwaltungsverfahren, auf das die Eingabe Bezug nimmt, aber nicht mehr anhängig sein, sondern es reicht aus, dass die Eingabe einem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist, das „vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll“ (VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). 2.2.

  1. Die Eingabe des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14.06.2017, die die inkriminierten Ausführungen enthält, nimmt auf das bescheidmäßig erledigte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und das über diesen Bescheid geführte, zur Geschäftszahl LVwG 41.5-608/2017 protokollierte Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Bezug, indem der Beschwerdeführer die Adressaten darauf hinweist, dass der Bezirkshauptmann „durch die Stimme des Volkes zurecht gewiesen“ worden sei. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer in diesem E-Mail an, dass er das mit einer Karikatur des Bezirkshauptmannes bedruckte T-Shirt bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.06.2017 getragen habe und er den Eindruck gehabt habe, dass das T-Shirt den dort anwesenden Vertretern der Bezirkshauptmannschaft XX gefallen habe. Dass dieses Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails bereits mit Erkenntnis vom 13.06.2017 rechtskräftig entschieden war, ändert – wie oben unter Pkt. 2.2.
  2. ausgeführt – nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 34 Abs 3

auf die in Rede stehende E-Mail, weil Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs 3

auch über Eingaben verhängt werden können, die sich auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren beziehen.2.2.

  1. Die Eingabe des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14.06.2017, die die inkriminierten Ausführungen enthält, nimmt auf das bescheidmäßig erledigte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und das über diesen Bescheid geführte, zur Geschäftszahl LVwG 41.5-608/2017 protokollierte Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Bezug, indem der Beschwerdeführer die Adressaten darauf hinweist, dass der Bezirkshauptmann „durch die Stimme des Volkes zurecht gewiesen“ worden sei. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer in diesem E-Mail an, dass er das mit einer Karikatur des Bezirkshauptmannes bedruckte T-Shirt bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 01.06.2017 getragen habe und er den Eindruck gehabt habe, dass das T-Shirt den dort anwesenden Vertretern der Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig gefallen habe. Dass dieses Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails bereits mit Erkenntnis vom 13.06.2017 rechtskräftig entschieden war, ändert – wie oben unter Pkt. 2.2.
  2. ausgeführt – nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 3,

auf die in Rede stehende E-Mail, weil Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, Absatz 3,

auch über Eingaben verhängt werden können, die sich auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren beziehen. 2.3. Die belangte Behörde war für die Verhängung der Ordnungsstrafe auch zuständig: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe ist iSd Adhäsionsprinzips (vgl. VfSlg. 16.320/2001) jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst „in Verhandlung zu nehmen“ hat (vgl. auch VfSlg. 4073/1961; vgl. auch Hengstschläger/Leeb,

§ 34Rz.

28 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Nimmt die Eingabe auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren Bezug, ist jene Behörde zuständig, die ursprünglich für die bescheidmäßige Erledigung der Verwaltungssache zuständig war. Ursprünglich für die bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit nach dem Stmk Mindestsicherungsgesetz, auf die die in Rede stehende E-Mail Bezug nimmt, war die Bezirkshauptmannschaft XX zuständig. Auch war das E-Mail an den Bezirkshauptmann XX und somit an ein Verwaltungsorgan der belangten Behörde adressiert.2.3. Die belangte Behörde war für die Verhängung der Ordnungsstrafe auch zuständig: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe ist iSd Adhäsionsprinzips vergleiche VfSlg. 16.320 aus 2001,) jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst „in Verhandlung zu nehmen“ hat vergleiche auch VfSlg. 4073 aus 1961,; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 34, Rz. 28 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Nimmt die Eingabe auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren Bezug, ist jene Behörde zuständig, die ursprünglich für die bescheidmäßige Erledigung der Verwaltungssache zuständig war. Ursprünglich für die bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit nach dem Stmk Mindestsicherungsgesetz, auf die die in Rede stehende E-Mail Bezug nimmt, war die Bezirkshauptmannschaft römisch zwanzig zuständig. Auch war das E-Mail an den Bezirkshauptmann römisch zwanzig und somit an ein Verwaltungsorgan der belangten Behörde adressiert. 2.4.1. Die Bestimmung des § 34 Abs 3

stellt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit dar, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich und daher durch den Gesetzesvorbehalt des Art 10 EMRK gedeckt ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff der beleidigenden Schreibweise im Lichte des Gesetzesvorbehalts des Art 10 Abs 2 EMRK und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen, sodass die bescheidförmige Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3

zulässig ist, wenn die damit verbundene Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung verhältnismäßig ist (vgl. VfSlg. 7900/1976 und 13.035/1992; vgl. auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033 u.a., und VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).2.4.1. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3,

stellt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit dar, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich und daher durch den Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, EMRK gedeckt ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff der beleidigenden Schreibweise im Lichte des Gesetzesvorbehalts des Artikel 10, Absatz 2, EMRK und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen, sodass die bescheidförmige Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß , Paragraph 34, Absatz 3,

zulässig ist, wenn die damit verbundene Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung verhältnismäßig ist vergleiche VfSlg. 7900 aus 1976, und 13.035 aus 1992,; vergleiche auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033 u.a., und VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). 2.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3

nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen einer Behörde oder am Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. In einer demokratischen Gesellschaft muss es dem Bürger unbenommen sein, Kritik an – seiner Meinung nach bestehenden – Missständen im Behördenvollzug oder am Verhalten eines Behördenorgans zu äußern, wobei die Behörden Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. etwa VwGH 27.05.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320; 27.10.1997, 97/17/0187 u.a.).2.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3,

nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen einer Behörde oder am Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. In einer demokratischen Gesellschaft muss es dem Bürger unbenommen sein, Kritik an – seiner Meinung nach bestehenden – Missständen im Behördenvollzug oder am Verhalten eines Behördenorgans zu äußern, wobei die Behörden Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche etwa VwGH 27.05.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320; 27.10.1997, 97/17/0187 u.a.). 2.4.

  1. Der Boden der zulässigen sachlichen Kritik wird aber verlassen, wenn diese nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder beleidigende Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dies ist etwa der Fall, wenn einem Behördenorgan eine niedrige Gesinnung oder sogar ein strafgesetzwidriges Verhalten unterstellt wird, ohne dazu konkret überprüfbare Angaben zu machen (vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).2.4.
  2. Der Boden der zulässigen sachlichen Kritik wird aber verlassen, wenn diese nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder beleidigende Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dies ist etwa der Fall, wenn einem Behördenorgan eine niedrige Gesinnung oder sogar ein strafgesetzwidriges Verhalten unterstellt wird, ohne dazu konkret überprüfbare Angaben zu machen vergleiche VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). 2.4.4 Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3

reicht es somit hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa VwGH 02.07.1990, 90/19/0299). Ebenfalls ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen ein Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet.2.4.4 Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,

reicht es somit hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an vergleiche etwa VwGH 02.07.1990, 90/19/0299). Ebenfalls ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen ein Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. 2.

  1. Die von der belangten Behörde im Spruch angeführten Ausführungen in der in Rede stehenden E-Mail des Beschwerdeführers verlassen den Boden der zulässigen sachlichen Kritik: Bei der Bezeichnung des Bezirkshauptmannes als Tyrannen und überheblichen, aufgeblasenen Angeber handelt es sich in objektiver Hinsicht um beleidigende Äußerungen, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden. Die Bezeichnung des Bezirkshauptmannes als „Erdogan von X“ ist nach dem Gesamtkontext der E-Mail dahingehend zu deuten, dass der Beschwerdeführer diesem undemokratische Verhaltensweisen unterstellt (vgl. zur zulässigen Verhängung von Ordnungsstrafen im Fall des Vorwurfs von „Diktaturmethoden“ VwSlg. 7029 A/1966 oder der „traditionsbewusste[n] Fortführung des Habsburger-, Dollfuß- und Hitlerfaschismus“ VfSlg. 7900/1976). Die Behauptung, der Bezirkshauptmann werde von „einigen Grazer Parteibonzen an der Macht gehalten“ sowie der Vorwurf der Geltungssucht des Bezirkshauptmannes stellen beleidigende Behauptungen dar, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Schließlich unterstellt auch die unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung, der Bezirkshauptmann habe vielen Menschen viel Leid zugefügt, diesem eine niedrige Gesinnung, ohne dass der Beschwerdeführer dazu konkret überprüfbare Angaben macht.2.
  2. Die von der belangten Behörde im Spruch angeführten Ausführungen in der in Rede stehenden E-Mail des Beschwerdeführers verlassen den Boden der zulässigen sachlichen Kritik: Bei der Bezeichnung des Bezirkshauptmannes als Tyrannen und überheblichen, aufgeblasenen Angeber handelt es sich in objektiver Hinsicht um beleidigende Äußerungen, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden. Die Bezeichnung des Bezirkshauptmannes als „Erdogan von X“ ist nach dem Gesamtkontext der E-Mail dahingehend zu deuten, dass der Beschwerdeführer diesem undemokratische Verhaltensweisen unterstellt vergleiche zur zulässigen Verhängung von Ordnungsstrafen im Fall des Vorwurfs von „Diktaturmethoden“ VwSlg. 7029 A/1966 oder der „traditionsbewusste[n] Fortführung des Habsburger-, Dollfuß- und Hitlerfaschismus“ VfSlg. 7900 aus 1976,). Die Behauptung, der Bezirkshauptmann werde von „einigen Grazer Parteibonzen an der Macht gehalten“ sowie der Vorwurf der Geltungssucht des Bezirkshauptmannes stellen beleidigende Behauptungen dar, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Schließlich unterstellt auch die unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung, der Bezirkshauptmann habe vielen Menschen viel Leid zugefügt, diesem eine niedrige Gesinnung, ohne dass der Beschwerdeführer dazu konkret überprüfbare Angaben macht. 2.
  3. Im Ergebnis erfolgte die Verhängung der Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3

daher zu Recht. Im Gegensatz zur im Spruch des angefochtenen Bescheids zum AusdrucX Yommenden Meinung der belangten Behörde, dass auch eine beleidigende „Darstellungsweise“ die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach sich ziehe, rechtfertigt die ebenfalls im Spruch angeführte Karikatur – wie oben unter Pkt. 2.1.2. ausgeführt – mangels Schriftlichkeit iSd § 34 Abs 3

die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedoch nicht. Der Spruch war daher entsprechend anzupassen, wobei darauf hingewiesen wird, dass wegen der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des VStG auch dessen § 44a kein Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Spruchs ist (VwGH 16.12.1987, 87/01/0278).2.6. Im Ergebnis erfolgte die Verhängung der Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3,

daher zu Recht. Im Gegensatz zur im Spruch des angefochtenen Bescheids zum AusdrucX Yommenden Meinung der belangten Behörde, dass auch eine beleidigende „Darstellungsweise“ die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach sich ziehe, rechtfertigt die ebenfalls im Spruch angeführte Karikatur – wie oben unter Pkt. 2.1.2. ausgeführt – mangels Schriftlichkeit iSd Paragraph 34, Absatz 3,

die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedoch nicht. Der Spruch war daher entsprechend anzupassen, wobei darauf hingewiesen wird, dass wegen der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des VStG auch dessen Paragraph 44 a, kein Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Spruchs ist (VwGH 16.12.1987, 87/01/0278). 2.7.

  1. Aus der mangelnden Anwendbarkeit des VStG folgt auch, dass sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an § 19 VStG, also insb. nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers (vgl. § 19 Abs 2 letzter Satz VStG) orientieren muss (VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (vgl. VwSlg. 6843 F/1993, 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Bei der dabei zu treffenden Prognoseentscheidung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).2.7.
  2. Aus der mangelnden Anwendbarkeit des VStG folgt auch, dass sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an Paragraph 19, VStG, also insb. nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG) orientieren muss (VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt vergleiche VwSlg. 6843 F/1993, 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Bei der dabei zu treffenden Prognoseentscheidung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). 2.7.
  3. Hinsichtlich der Beurteilung der Art und Intensität der beleidigenden Schreibweisen in der E-Mail des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde insofern ein Fehler unterlaufen, als auch die darin abgebildete Karikatur inkriminiert wurde. Auch sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht nachvollziehbar, wonach dabei „das Einkommen von Herrn X Y berücksichtigt [wurde], welches der erkennenden Behörde aufgrund des Antrages auf Mindestsicherung bekannt ist.“ Wie sich aus dem vor Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 41.5-608/2017-10, ergibt, ist der Beschwerdeführer mittellos und bezieht Mindestsicherung in Höhe des vollen Mindeststandards iSd § 10 Abs 1 Z 1 Stmk Mindestsicherungsgesetz von € 844,46 monatlich. Die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe war daher zu mindern. Die neu festgesetzte Höhe der Ordnungsstrafe von € 200,00 ist für einen Mindestsicherungsbezieher zwar erheblich, scheint angesichts der sechs bereits rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafen, die den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, weitere durch Ordnungsstrafen zu ahndende Verhaltensweisen zu setzen, aber notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Das andauernde Fehlverhalten im Umgang mit staatlichen Organen zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen zum mangelnden sozialen Engagement einer Richterin des erkennenden Gerichts tätigte, die gerade noch als Äußerungen des Unmuts und nicht als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3

zu qualifizieren sind.2.7.2. Hinsichtlich der Beurteilung der Art und Intensität der beleidigenden Schreibweisen in der E-Mail des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde insofern ein Fehler unterlaufen, als auch die darin abgebildete Karikatur inkriminiert wurde. Auch sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht nachvollziehbar, wonach dabei „das Einkommen von Herrn römisch zehn Y berücksichtigt [wurde], welches der erkennenden Behörde aufgrund des Antrages auf Mindestsicherung bekannt ist.“ Wie sich aus dem vor Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 41.5-608/2017-10, ergibt, ist der Beschwerdeführer mittellos und bezieht Mindestsicherung in Höhe des vollen Mindeststandards iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk Mindestsicherungsgesetz von € 844,46 monatlich. Die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe war daher zu mindern. Die neu festgesetzte Höhe der Ordnungsstrafe von € 200,00 ist für einen Mindestsicherungsbezieher zwar erheblich, scheint angesichts der sechs bereits rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafen, die den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, weitere durch Ordnungsstrafen zu ahndende Verhaltensweisen zu setzen, aber notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Das andauernde Fehlverhalten im Umgang mit staatlichen Organen zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen zum mangelnden sozialen Engagement einer Richterin des erkennenden Gerichts tätigte, die gerade noch als Äußerungen des Unmuts und nicht als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3,

zu qualifizieren sind. Auch wenn die schriftliche Eingabe in Zusammenhang damit steht, dass der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Mindestsicherung abweisenden Bescheid der belangten Behörde durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark stattgegeben wurde, und Behörden Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs in einer demokratischen Gesellschaft ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, rechtfertigt dies nicht die Form, in der der Beschwerdeführer den Bezirkshauptmann XX kritisiert hat.Auch wenn die schriftliche Eingabe in Zusammenhang damit steht, dass der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Mindestsicherung abweisenden Bescheid der belangten Behörde durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark stattgegeben wurde, und Behörden Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs in einer demokratischen Gesellschaft ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, rechtfertigt dies nicht die Form, in der der Beschwerdeführer den Bezirkshauptmann römisch zwanzig kritisiert hat. 2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Bei der Frage, ob eine schriftliche Äußerung eine Beleidigung iSd § 34 Abs 3

darstellt, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage und der maßgebende Sachverhalt ist von vornherein klar gegeben, weil es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3

allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt (VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 17.02.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344). Somit war der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich und hätte eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts beitragen können. Auch Art 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff. und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff.; vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Bei der Frage, ob eine schriftliche Äußerung eine Beleidigung iSd Paragraph 34, Absatz 3,

darstellt, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage und der maßgebende Sachverhalt ist von vornherein klar gegeben, weil es für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,

allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt (VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 17.02.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344). Somit war der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich und hätte eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts beitragen können. Auch Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt vergleiche die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff. und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff.; vergleiche auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten - bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten - bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017

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