GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides behoben.und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 24.08.2015, bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz eingelangt am 09.10.2015, hat die A GmbH unter Verwendung des Formulars Bauansuchen
Z 1 Steiermärkisches Baugesetz, den Zubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt auf Grundstück Nr. xx, Einlagezahl xx, KG X, G, S, K Straße, sowie gleichzeitig die Anbringung einer Videowall auf dem Hauptgebäude angezeigt. Mit Mitteilung vom 30.10.2015 hat die Bau- und Anlagenbehörde der A GmbH
AVG den Verbesserungsauftrag erteilt, bei der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum betreffend die Videowall um Ausnahmegenehmigung vom Bauverbotsbereich anzusuchen und hat darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen dem Akt anzuschließen sei. Mit Schreiben vom 12.01.2016 hat die erstinstanzliche Baubehörde das Stadtplanungsamt unter anderem um Gutachtenserstellung dahingehend ersucht, ob durch die geplante Werbeeinrichtung (Videowall) eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds gegeben ist. Im Akt aufliegend ist eine verkehrstechnische Stellungnahme von Ing. E P, Ingeniurbüro P GmbH & Partner Co KG, welches im Auftrag der A GmbH erstellt wurde. Diese verkehrstechnische Stellungnahme ist mit keinem Eingangsstempel versehen. Die Vorlage einer solchen verkehrstechnischen Stellungnahme ist vom obzitierten Verbesserungsauftrag vom 30.10.2015 nicht erfasst. Ein gesonderter diesbezüglicher Auftrag ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Mit Mitteilung vom 04.02.2016 hat die erstinstanzliche Baubehörde neuerlich unter Hinweis auf § 13 AVG im Rahmen eines Verbesserungsauftrages zum Projektzubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt, Anbringen einer Videowall, das Fehlen der Darstellung der Ableitung der Hof-, Park- und Verkehrsflächenwässer bemängelt und um Mängelbehebung binnen einer Frist von zwei Wochen ersucht, widrigenfalls das Ansuchen
Mit Schreiben vom 20.04.2016, bei der Bau- und Anlagenbehörde eingelangt am 22.04.2016, hat die Abteilung 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum, Straßenbau und Verkehrswesen, der erstinstanzlichen Baubehörde das mit der A GmbH getroffene Übereinkommen betreffend die Ausnahme vom Bauverbotsbereich übermittelt. Am 02.08.2016 langte das am 29.07.2016 vom Stadtbauplanungsamt erstellte Gutachten betreffend die Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Werbeeinrichtung (Videowall) bei der erstinstanzlichen Baubehörde ein. Dieses wurde der A GmbH mit Schreiben vom 03.08.2016 mit dem Hinweis, dass die geplante Werbeanlage in diesem Gutachten negativ beurteilt worden sei, im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung übermittelt. Mit E-Mail vom 05.08.2016 ersuchte die A GmbH um Fristerstreckung bis 15.09.2016. Mit Schreiben vom 17.09.2016 äußerte sich die Konsenswerberin zu diesem Gutachten des Stadtbauplanungsamtes. Auf dem ursprünglichen Bauansuchen ist die Anbringung einer Videowall auf Hauptgebäude durchgestrichen und ein Vermerk „Korr. 10.03.17“, mit einer nicht leserlichen Unterschrift versehen. Ein Aktenvermerk darüber, wer diese Änderung vorgenommen hat, ist nicht aktengegenständlich; aus dem folgenden Aktenverlauf lässt sich Herr DI D S als Verfasser erschließen. Mit Bescheid vom 13.03.2017, GZ: A17-BAB-140339/2015/0013, wurde im Spruch I der Zubau und Umbau des Gebäudes auf Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, G, S, K Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Ansuchen vom 24.08.2015, bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz eingelangt am 09.10.2015, hat die A GmbH unter Verwendung des Formulars Bauansuchen
Paragraph 20, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz, den Zubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt auf Grundstück Nr. xx, Einlagezahl xx, KG römisch zehn, G, S, K Straße, sowie gleichzeitig die Anbringung einer Videowall auf dem Hauptgebäude angezeigt. Mit Mitteilung vom 30.10.2015 hat die Bau- und Anlagenbehörde der A GmbH
Paragraph 13, AVG den Verbesserungsauftrag erteilt, bei der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum betreffend die Videowall um Ausnahmegenehmigung vom Bauverbotsbereich anzusuchen und hat darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen dem Akt anzuschließen sei. Mit Schreiben vom 12.01.2016 hat die erstinstanzliche Baubehörde das Stadtplanungsamt unter anderem um Gutachtenserstellung dahingehend ersucht, ob durch die geplante Werbeeinrichtung (Videowall) eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds gegeben ist. Im Akt aufliegend ist eine verkehrstechnische Stellungnahme von Ing. E P, Ingeniurbüro P GmbH & Partner Co KG, welches im Auftrag der A GmbH erstellt wurde. Diese verkehrstechnische Stellungnahme ist mit keinem Eingangsstempel versehen. Die Vorlage einer solchen verkehrstechnischen Stellungnahme ist vom obzitierten Verbesserungsauftrag vom 30.10.2015 nicht erfasst. Ein gesonderter diesbezüglicher Auftrag ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Mit Mitteilung vom 04.02.2016 hat die erstinstanzliche Baubehörde neuerlich unter Hinweis auf Paragraph 13, AVG im Rahmen eines Verbesserungsauftrages zum Projektzubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt, Anbringen einer Videowall, das Fehlen der Darstellung der Ableitung der Hof-, Park- und Verkehrsflächenwässer bemängelt und um Mängelbehebung binnen einer Frist von zwei Wochen ersucht, widrigenfalls das Ansuchen
Paragraph 13, AVG zurückgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 20.04.2016, bei der Bau- und Anlagenbehörde eingelangt am 22.04.2016, hat die Abteilung 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum, Straßenbau und Verkehrswesen, der erstinstanzlichen Baubehörde das mit der A GmbH getroffene Übereinkommen betreffend die Ausnahme vom Bauverbotsbereich übermittelt. Am 02.08.2016 langte das am 29.07.2016 vom Stadtbauplanungsamt erstellte Gutachten betreffend die Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Werbeeinrichtung (Videowall) bei der erstinstanzlichen Baubehörde ein. Dieses wurde der A GmbH mit Schreiben vom 03.08.2016 mit dem Hinweis, dass die geplante Werbeanlage in diesem Gutachten negativ beurteilt worden sei, im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung übermittelt. Mit E-Mail vom 05.08.2016 ersuchte die , A GmbH um Fristerstreckung bis 15.09.2016. Mit Schreiben vom 17.09.2016 äußerte sich die Konsenswerberin zu diesem Gutachten des Stadtbauplanungsamtes. Auf dem ursprünglichen Bauansuchen ist die Anbringung einer Videowall auf Hauptgebäude durchgestrichen und ein Vermerk „Korr. 10.03.17“, mit einer nicht leserlichen Unterschrift versehen. Ein Aktenvermerk darüber, wer diese Änderung vorgenommen hat, ist nicht aktengegenständlich; aus dem folgenden Aktenverlauf lässt sich Herr DI D S als Verfasser erschließen. Mit Bescheid vom 13.03.2017, GZ: A17-BAB-140339/2015/0013, wurde im Spruch römisch eins der Zubau und Umbau des Gebäudes auf Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, G, S, K Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Spruch II dieses Bescheides wurde das Ansuchen der Firma A (gemeint wohl A) GmbH um die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes Anbringung einer Videowall an der Fassade des Gebäudes, auf Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, G, S, K Straße, abgewiesen. Mit E-Mail vom 04.04.2017 ersuchte Herr DI D S um Rücknahme der Korrektur, da Herr M S das Streichen der Videowall ganz und gar nicht wolle und er somit gegen die Interessen des Bauherrn gehandelt habe und die Korrektur rückgängig machen müsse. Mit E-Mail vom 06.04.2017 wurde Herrn DI D S von der Baubehörde mitgeteilt, dass in gegenständlicher Angelegenheit eine nachträgliche Abänderung der Pläne nicht möglich sei, da der Bescheid bereits zugestellt sei. Wenn Herr M S mit der Entscheidung nicht zufrieden sei, so stünde es ihm frei, dagegen eine Beschwerde zu erheben. Mit Spruch römisch zwei dieses Bescheides wurde das Ansuchen der Firma A (gemeint wohl A) GmbH um die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes Anbringung einer Videowall an der Fassade des Gebäudes, auf Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, G, S, K Straße, abgewiesen. Mit E-Mail vom 04.04.2017 ersuchte Herr DI D S um Rücknahme der Korrektur, da Herr M S das Streichen der Videowall ganz und gar nicht wolle und er somit gegen die Interessen des Bauherrn gehandelt habe und die Korrektur rückgängig machen müsse. Mit E-Mail vom 06.04.2017 wurde Herrn DI D S von der Baubehörde mitgeteilt, dass in gegenständlicher Angelegenheit eine nachträgliche Abänderung der Pläne nicht möglich sei, da der Bescheid bereits zugestellt sei. Wenn Herr M S mit der Entscheidung nicht zufrieden sei, so stünde es ihm frei, dagegen eine Beschwerde zu erheben. Mit E-Mail vom 07.04.2017 erhob Herr Michael M S als Vertreter der A GmbH Beschwerde gegen den Bescheid, bei dem im Ansuchen die Videowall herausgestrichen worden sei, was nicht von der A GmbH in Auftrag gegeben und ohne ihr Wissen gemacht worden sei. Für diese Videowall hätten sie ein Gutachten erstellen lassen, das die Bau- und Anlagenbehörde gefordert habe, sowie ein Gegengutachten. Das Bauansuchen mit der Videowall solle weiter aufrecht bleiben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erblickt in diesem Vorbringen den Antrag auf Behebung der mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erteilten Abweisung der angezeigten Errichtung der beschwerdegegenständlichen Videowall und Erteilung der Bewilligung.Mit E-Mail vom 07.04.2017 erhob Herr Michael M S als Vertreter der A GmbH Beschwerde gegen den Bescheid, bei dem im Ansuchen die Videowall herausgestrichen worden sei, was nicht von der A GmbH in Auftrag gegeben und ohne ihr Wissen gemacht worden sei. Für diese Videowall hätten sie ein Gutachten erstellen lassen, das die Bau- und Anlagenbehörde gefordert habe, sowie ein Gegengutachten. Das Bauansuchen mit der Videowall solle weiter aufrecht bleiben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erblickt in diesem Vorbringen den Antrag auf Behebung der mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides erteilten Abweisung der angezeigten Errichtung der beschwerdegegenständlichen Videowall und Erteilung der Bewilligung. Mit Schreiben vom 03.05.2017 legte die erstinstanzliche Baubehörde die Beschwerde mit Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G, LGBl. Nr. 59/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 34/2015, sind anzeigepflichtig folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
Paragraph 20, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, sind anzeigepflichtig folgende Vorhaben, soweit sich aus , Paragraph 21, nichts anderes ergibt: 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben 2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Die Baupläne müssen im Sinn des § 20 Z 1 von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.1. Bei Vorhaben im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, alle Unterlagen
Paragraph 22, Absatz 2, Die Baupläne müssen im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, von den genannten Grundeigentümern unterfertigt sein.
Abs 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz,
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, - die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Baugesetz sowie gleichzeitig die Anbringung einer Videowall auf dem Hauptgebäude angezeigt. Bei dieser Videowall handelt es sich um eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung, welche
Baugesetz ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt und neben dem ebenfalls angezeigten Zubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt
somit einen eigenen Tatbestand erfüllt. § 33 Stmk. Baugesetz regelt das Anzeigeverfahren. § 33 Abs 2 Z 2 Stmk. Baugesetz normiert dabei jene Unterlagen, welche der Anzeige anzuschließen sind. Dabei ist unter anderem die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen der Anzeige anzuschließen. Da diese im Gegenstande der Anzeige nicht angeschlossen war, hat die Behörde den Verbesserungsauftrag
AVG vom 30.10.2015, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, bei der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum betreffend Videowall um Ausnahmegenehmigung vom Bauverbotsbereich anzusuchen und das Übereinkommen sodann dem Akt anzuschließen ist, zu Recht erlassen. Ein Auftrag zur Übermittlung einer verkehrstechnischen Stellungnahme ist von diesem Verbesserungsauftrag nicht erfasst und auch sonst nicht aktenkundig. Ein solcher Verbesserungsauftrag hätte auch keine Deckung in § 33 Stmk. Baugesetz gefunden, sind doch in § 33 Abs 2 Z 2 leg.cit. jene Unterlagen, die der Anzeige anzuschließen sind, abschließend normiert. Die Vorlage einer solchen verkehrstechnischen Stellungnahme hätte daher mangels Rechtsgrundlage von der belangten Behörde nicht angefordert werden können; es erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht, inwieweit eine solche zur Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Relevanz (gewesen) sein sollte. Angemerkt wird, dass diese verkehrstechnische Stellungnahme im Folgenden – wohl aus diesem Grunde – auch keine inhaltliche Beurteilung erfahren hat. Auch wurde der Amtssachverständige der Stadtplanung mit der auf seine städtebaulich – gestalterische Beurteilung vom 29.07.2016 erstatte Replik der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.09.2016 nicht konfrontiert.Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die A GmbH, hat mit Eingabe vom 24.08.2015, bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 09.10.2015, zum einen den Zubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt
Paragraph 20, Ziffer eins, Stmk. Baugesetz sowie gleichzeitig die Anbringung einer Videowall auf dem Hauptgebäude angezeigt. Bei dieser Videowall handelt es sich um eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung, welche
Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. Baugesetz ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt und neben dem ebenfalls angezeigten Zubau zu einem bestehenden Gewerbeobjekt
Paragraph 20, Ziffer eins, leg.cit. somit einen eigenen Tatbestand erfüllt. Paragraph 33, Stmk. Baugesetz regelt das Anzeigeverfahren. Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. Baugesetz normiert dabei jene Unterlagen, welche der Anzeige anzuschließen sind. Dabei ist unter anderem die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen der Anzeige anzuschließen. Da diese im Gegenstande der Anzeige nicht angeschlossen war, hat die Behörde den Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, AVG vom 30.10.2015, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, bei der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum betreffend Videowall um Ausnahmegenehmigung vom Bauverbotsbereich anzusuchen und das Übereinkommen sodann dem Akt anzuschließen ist, zu Recht erlassen. Ein Auftrag zur Übermittlung einer verkehrstechnischen Stellungnahme ist von diesem Verbesserungsauftrag nicht erfasst und auch sonst nicht aktenkundig. Ein solcher Verbesserungsauftrag hätte auch keine Deckung in Paragraph 33, Stmk. Baugesetz gefunden, sind doch in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. jene Unterlagen, die der Anzeige anzuschließen sind, abschließend normiert. Die Vorlage einer solchen verkehrstechnischen Stellungnahme hätte daher mangels Rechtsgrundlage von der belangten Behörde nicht angefordert werden können; es erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht, inwieweit eine solche zur Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Relevanz (gewesen) sein sollte. Angemerkt wird, dass diese verkehrstechnische Stellungnahme im Folgenden – wohl aus diesem Grunde – auch keine inhaltliche Beurteilung erfahren hat. Auch wurde der Amtssachverständige der Stadtplanung mit der auf seine städtebaulich – gestalterische Beurteilung vom 29.07.2016 erstatte Replik der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.09.2016 nicht konfrontiert. Dies ist aber, wie im Folgenden dargestellt wird, ohnehin bereits aus formalrechtlichen Gründen nicht von Relevanz. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der beschwerdegegenständlichen Videowall um eine dem Anzeigeverfahren unterliegende Werbe- und Ankündigungseinrichtung.
Baugesetz hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird. Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder ob durch Veränderung des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abschlussverhältnisse, Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der beschwerdegegenständlichen Videowall um eine dem Anzeigeverfahren unterliegende Werbe- und Ankündigungseinrichtung.
Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2 Stmk. Baugesetz hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird. Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder ob durch Veränderung des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abschlussverhältnisse, Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurde dem Verbesserungsauftrag vom 30.10.2015 dadurch entsprochen, dass das Übereinkommen über die Ausnahme vom Bauverbotsbereich für die Errichtung einer Videowall im Bereich der Landesstraße Bx „P Straße“ in Kilometer xx mit Schreiben der Abteilung 16 vom 20.04.2016 der belangten Behörde zur Verwendung übermittelt wurde. Das Übereinkommen ist am 22.04.2016 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt. Mit diesem Tage lag daher eine vollständige und mängelfreie Anzeige vor. Dieser Zeitpunkt ist
Abs 5 Stmk Baugesetz insoweit von rechtlicher Bedeutung, als mit ihm die Acht-Wochen-Frist für die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und die Verständigung des Anzeigenden davon zu laufen beginnt. Dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt – so auch nicht in der hier relevanten Acht-Wochen-Frist-zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2016 einen ausschließlich behördeninternen Gutachtensauftrag – dass die Beschwerdeführerin von diesem in Kenntnis gesetzt worden wäre, ist dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen – zum Zwecke der Beurteilung, ob die geplante Gewerbeeinrichtung eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bewirkt, an das Stadtplanungsamt gestellt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 33 Abs 5 Steiermärkisches Baugesetz jedenfalls nicht. Der Konsenswerber muss binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige davon verständigt werden, dass ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurde dem Verbesserungsauftrag vom 30.10.2015 dadurch entsprochen, dass das Übereinkommen über die Ausnahme vom Bauverbotsbereich für die Errichtung einer Videowall im Bereich der Landesstraße Bx „P Straße“ in Kilometer xx mit Schreiben der Abteilung 16 vom 20.04.2016 der belangten Behörde zur Verwendung übermittelt wurde. Das Übereinkommen ist am 22.04.2016 bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt. Mit diesem Tage lag daher eine vollständige und mängelfreie Anzeige vor. Dieser Zeitpunkt ist
Paragraph 33, Absatz 5, Stmk Baugesetz insoweit von rechtlicher Bedeutung, als mit ihm die Acht-Wochen-Frist für die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und die Verständigung des Anzeigenden davon zu laufen beginnt. Dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt – so auch nicht in der hier relevanten Acht-Wochen-Frist-zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2016 einen ausschließlich behördeninternen Gutachtensauftrag – dass die Beschwerdeführerin von diesem in Kenntnis gesetzt worden wäre, ist dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen – zum Zwecke der Beurteilung, ob die geplante Gewerbeeinrichtung eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bewirkt, an das Stadtplanungsamt gestellt hat, erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 5, Steiermärkisches Baugesetz jedenfalls nicht. Der Konsenswerber muss binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige davon verständigt werden, dass ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird. Wie bereits dargelegt lagen die vollständigen Unterlagen am 22.04.2016 der erstinstanzlichen Baubehörde vor und hätte bei der A GmbH demnach spätestens am 17.06.2016 die Verständigung über die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens, da die zeitgerechte Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, nicht vorgenommen werden konnte, einlangen müssen. Tatsächlich wurde der Konsenswerberin das darüber verfasste Gutachten des Stadtplanungsamtes am 03.08.2016 und damit weit nach dem relevanten achtwöchigen Fristenlauf für die Mitteilung über die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Äußerung übermittelt. Wird nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet und der Anzeigende hiervon verständigt, dann gilt das angezeigte Vorhaben
Abs 6 letzter Satz als genehmigt (Genehmigungsfiktion), da die hierfür festgelegte Voraussetzung der Nichterlassung eines Untersagungsbescheides binnen acht Wochen erfüllt ist. Wird nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet und der Anzeigende hiervon verständigt, dann gilt das angezeigte Vorhaben
Absatz 6, letzter Satz als genehmigt (Genehmigungsfiktion), da die hierfür festgelegte Voraussetzung der Nichterlassung eines Untersagungsbescheides binnen acht Wochen erfüllt ist. Aufgrund des Unterbleibens der nachweislichen Verständigung der A GmbH über die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen gilt daher die vom Konsenswerber angezeigte Videowall auf Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, G, S, K Straße,
Vm Abs 6 letzter Satz Stmk. Baugesetz aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Genehmigungsfiktion als genehmigt. Es bedarf daher keiner weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Insbesondere erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, ob die im Beschwerdevorbringen angeführte, nicht vom Willen der Konsenswerberin umfasste durch DI D S vorgenommene Zurückziehung der Anzeige zur Errichtung der Videowall rechtswirksam erfolgt ist (augenscheinlich ist durch das Durchstreichen des Wortlautes „Anbringung einer Videowall auf Hauptgebäude“ im ursprünglichen Bauansuchen durch Herrn DI D S am 10.03.2017 deren Zurückziehung „im Raum gestanden“. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits seit langem eingetretenen Genehmigungsfiktion entfaltete diese jedoch keine rechtlichen Wirkungen mehr. Der Vollständigkeit halber wäre dazu festzuhalten, dass, wäre die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß über das eingeleitete Bewilligungsverfahren verständigt und dieses daher zulässigerweise durchgeführt worden, für den Fall der Beachtlichkeit der Zurückziehung – bei ihrer Rechtswirksamkeit, für den Fall, dass sie der Beschwerdeführerin aufgrund des zwischen ihr und Herrn DI D S bestehenden Vollmachtsverhältnisses (es ist nicht aktenkundig, dass dieser sich darauf berufen hätte) – die mit Spruchpunkt II erfolgte meritorische Erledigung mangels Vorliegens eines Antragsgegenstandes ebenfalls unzulässig gewesen wäre).Aufgrund des Unterbleibens der nachweislichen Verständigung der A GmbH über die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen gilt daher die vom Konsenswerber angezeigte Videowall auf Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, G, S, K Straße,
, Paragraph 33, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz Stmk. Baugesetz aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Genehmigungsfiktion als genehmigt. Es bedarf daher keiner weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Insbesondere erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die Frage, ob die im Beschwerdevorbringen angeführte, nicht vom Willen der Konsenswerberin umfasste durch DI D S vorgenommene Zurückziehung der Anzeige zur Errichtung der Videowall rechtswirksam erfolgt ist (augenscheinlich ist durch das Durchstreichen des Wortlautes „Anbringung einer Videowall auf Hauptgebäude“ im ursprünglichen Bauansuchen durch Herrn DI D S am 10.03.2017 deren Zurückziehung „im Raum gestanden“. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits seit langem eingetretenen Genehmigungsfiktion entfaltete diese jedoch keine rechtlichen Wirkungen mehr. Der Vollständigkeit halber wäre dazu festzuhalten, dass, wäre die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß über das eingeleitete Bewilligungsverfahren verständigt und dieses daher zulässigerweise durchgeführt worden, für den Fall der Beachtlichkeit der Zurückziehung – bei ihrer Rechtswirksamkeit, für den Fall, dass sie der Beschwerdeführerin aufgrund des zwischen ihr und Herrn DI D S bestehenden Vollmachtsverhältnisses (es ist nicht aktenkundig, dass dieser sich darauf berufen hätte) – die mit Spruchpunkt römisch zwei erfolgte meritorische Erledigung mangels Vorliegens eines Antragsgegenstandes ebenfalls unzulässig gewesen wäre). Da die beschwerdegegenständliche Werbeeinrichtung „Videowall“ aufgrund der sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Aktenverlauf ergebenden Genehmigungsfiktion bereits mit Ablauf des 17.06.2016 als genehmigt gilt, war der angefochten Bescheid zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.1269.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.