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{'item': 'LVwG 53.28-2021/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 48§ 3§ 46§ 47§ 8§ 33§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.09.2017 GeschäftszahlLVwG 53.28-2021/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über di

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde

§ 48St

ZLG festgestellt, dass ein von ihr beurkundetes Flurbereinigungsübereinkommen unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient. Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens ist, dass Herr J S, Hgraben, Ltal, das Trennstück 2 des Grundstückes Nummer (GStNr) x, KG x, im Ausmaß von 0,3557 ha und das neu gebildete GStNr x (Trennstück 1) im Ausmaß von 4250 m² Herrn E G, Hgraben, Ltal, in sein Alleineigentum übergibt. Der Kaufpreis beträgt € 1,00 pro Quadratmeter, sohin gesamt € 7.807,

  1. Dieser Betrag sei binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Zu den auf der Liegenschaft des Verkäufers einverleibten Pfandrechten ist im Flurbereinigungsübereinkommen angeführt, dass die „Freilassungserklärung“ von der B I GmbH binnen 14 Tagen der Agrarbezirksbehörde vorzulegen ist. Unter Punkt
  2. Genehmigungsvorbehalt ist ausgeführt: „Das gegenständliche Übereinkommen wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Buchberechtigten, die buchberechtigten Banken, die Gemeinde Ltal und Stadtgemeinde Kld (x) und die Bezirksforstinspektion (x) abgeschlossen.“ Zugestellt wurde der Bescheid auch der Beschwerdeführerin „als Pfandgläubiger“. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde

Paragraph 48, StZLG festgestellt, dass ein von ihr beurkundetes Flurbereinigungsübereinkommen unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient. Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens ist, dass Herr J S, Hgraben, Ltal, das Trennstück 2 des Grundstückes Nummer (GStNr) x, KG x, im Ausmaß von 0,3557 ha und das neu gebildete GStNr x (Trennstück 1) im Ausmaß von 4250 m² Herrn E G, Hgraben, Ltal, in sein Alleineigentum übergibt. Der Kaufpreis beträgt € 1,00 pro Quadratmeter, sohin gesamt € 7.807,

  1. Dieser Betrag sei binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Zu den auf der Liegenschaft des Verkäufers einverleibten Pfandrechten ist im Flurbereinigungsübereinkommen angeführt, dass die „Freilassungserklärung“ von der B römisch eins GmbH binnen 14 Tagen der Agrarbezirksbehörde vorzulegen ist. Unter Punkt
  2. Genehmigungsvorbehalt ist ausgeführt: „Das gegenständliche Übereinkommen wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Buchberechtigten, die buchberechtigten Banken, die Gemeinde Ltal und Stadtgemeinde Kld (x) und die Bezirksforstinspektion (x) abgeschlossen.“ Zugestellt wurde der Bescheid auch der Beschwerdeführerin „als Pfandgläubiger“. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gegen den „Antragsteller“ J S, vor dem Bezirksgericht Jburg, zu AZ: 22C2166/15, per 18.10.2016, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil über € 16.461,50 erwirkt habe und seitdem, zu AZ: 16E157/17z, beim Bezirksgericht Judenburg Exekution gegen ihn führt. Die Beschwerdeführerin sei als Adressatin des stattgebenden Bescheides der belangten Behörde beschwerdelegitimiert. Die Behörde habe es unterlassen, den Bedingungseintritt

Punkt

  1. des Übereinkommens zu prüfen. Es liege somit ein Verfahrensmangel vor. Bis dato fehle überhaupt jegliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Unabhängig davon sei die von der belangten Behörde vorgesehene Vornahme einer lastenfreien Abschreibung der Grundstücksteile ohne Zustimmung der Buchberechtigten rechtlich nicht möglich. Weder sei die Eintragung des Pfandrechtes der Beschwerdeführerin als Simultanhypotheke in Erwägung gezogen, noch sonstige „Entschädigungsüberlegungen“ angestellt worden. Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Flurbereinigungsübereinkommen vom 10.03.2017 nicht den Zielsetzungen des StZLG entspricht, die forstrechtliche Bewilligung und Erteilung der Ausnahmebewilligung vom Waldteilungsverbot nicht erteilt bzw. bewilligt wird und von Amts wegen keine Grundbuchshandlungen veranlasst werden, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist Pfandgläubigerin an den zu veräußernden Grundflächen aufgrund des Urteils vom 30.11.2016, AZ: 16E157/17z (Grundbuchsauszug EZ x, KG x Mming, ClNr x und x vom
  2. September 2017). Der Einverleibung dieser Belastung hat die Agrarbezirksbehörde mit Erledigung vom 17.2.2017, GZ: 3G498/27-2017 zugestimmt (§ 59 Abs 1 StZLG).Die Beschwerdeführerin ist Pfandgläubigerin an den zu veräußernden Grundflächen aufgrund des Urteils vom 30.11.2016, AZ: 16E157/17z (Grundbuchsauszug EZ x, KG x Mming, ClNr x und x vom
  3. September 2017). Der Einverleibung dieser Belastung hat die Agrarbezirksbehörde mit Erledigung vom 17.2.2017, GZ: 3G498/27-2017 zugestimmt (Paragraph 59, Absatz eins, StZLG). II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache

§ 3i

Vm § 28 Abs 1 und 31 VwGVG mit Beschluss. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 31 VwGVG mit Beschluss.

§ 46Abs 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 id

F LGBl 2013/139 (StZLG) können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

§ 47

leg cit sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.

§ 48Abs 1 St

ZLG sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

Paragraph 46, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

Paragraph 47, leg cit sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 48, Absatz eins, StZLG sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

§ 8Abs 1 St

ZLG sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Nach Abs 2 kommt anderen Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl 1951/103 idF BGBl I 2013/189, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. § 27 Abs 2 StZLG bestimmt für das Zusammenlegungsverfahren, dass mit Zustimmung der Partei der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden kann, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings- und verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind. Nach § 33 Abs 2 StZLG treten auch die Geldabfindungen hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen Dritten Personen vereinbart ist.

§ 33Abs 4 St

ZLG sind Geldabfindungen auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den hinterlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur verteilen hat.

Paragraph 8, Absatz eins, StZLG sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Nach Absatz 2, kommt anderen Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl 1951/103 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/189, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Paragraph 27, Absatz 2, StZLG bestimmt für das Zusammenlegungsverfahren, dass mit Zustimmung der Partei der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden kann, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings- und verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind. Nach Paragraph 33, Absatz 2, StZLG treten auch die Geldabfindungen hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen Dritten Personen vereinbart ist.

Paragraph 33, Absatz 4, StZLG sind Geldabfindungen auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den hinterlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur verteilen hat. III.römisch drei. Erwägungen: Die im Flurbereinigungsübereinkommen als kaufende Partei bezeichnete Person, Herr E G, geb. am xx, ist

§ 8Abs 1 St

ZLG Verfahrenspartei, weil seine Grundstücke nach dem agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren neu gestaltet und die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden. Ebenfalls Partei nach dieser Bestimmung ist die im Flurbereinigungs-übereinkommen als verkaufende Partei bezeichnete Person, Herr J S, geb. am xx, da für seine Grundstücke nach dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des § 27 Abs 2 StZLG eine Geldabfindung vorgesehen ist. Die Zustimmung des Verkäufers zur Geldabfindung

§ 27Abs 2 St

ZLG ist im beurkundeten Flurbereinigungsübereinkommen dokumentiert. Die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten, nämlich Herr J S, geb. am xx und Frau A S, geb. am xx, haben ihre Zustimmung

§ 27Abs 2 St

ZLG am 14.03.2017 schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärungen nach § 27 Abs 2 StZLG müssen sich nach Abs 4 auch auf die Höhe der Geldabfindungen beziehen. Die im Flurbereinigungsübereinkommen als kaufende Partei bezeichnete Person, Herr E G, geb. am xx, ist

Paragraph 8, Absatz eins, StZLG Verfahrenspartei, weil seine Grundstücke nach dem agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren neu gestaltet und die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden. Ebenfalls Partei nach dieser Bestimmung ist die im Flurbereinigungs-übereinkommen als verkaufende Partei bezeichnete Person, Herr J S, geb. am xx, da für seine Grundstücke nach dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, StZLG eine Geldabfindung vorgesehen ist. Die Zustimmung des Verkäufers zur Geldabfindung

Paragraph 27, Absatz 2, StZLG ist im beurkundeten Flurbereinigungsübereinkommen dokumentiert. Die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten, nämlich Herr J S, geb. am xx und Frau A S, geb. am xx, haben ihre Zustimmung

Paragraph 27, Absatz 2, StZLG am 14.03.2017 schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärungen nach Paragraph 27, Absatz 2, StZLG müssen sich nach Absatz 4, auch auf die Höhe der Geldabfindungen beziehen. Inhaber von Pfandrechten, wie die Beschwerdeführerin, sind in § 27 Abs 2 und Abs 4 StZLG nicht genannt. Die rechtlichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin betreffend die Geldabfindung sind in § 33 Abs 2 und 4 StZLG geregelt, welche Bestimmungen sinngemäß (§ 46 bis § 48 StZLG) auch auf Flurbereinigungsübereinkommen anzuwenden sind. Eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsübereinkommen hat die Agrarbehörde nicht aufgenommen, sondern lediglich den Punkt

  1. „Genehmigungsvorbehalt“ formuliert, wonach das Flurbereinigungsübereinkommen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Buchberechtigten abgeschlossen sei. Diese Bestimmungen im Flurbereinigungsübereinkommen verschafft der Beschwerdeführerin jedoch keine Parteistellung im Flurbereinigungsverfahren, sondern bindet die belangte Behörde und die Vertragsparteien (so beginnen die Rechtswirkungen des Flurbereinigungsübereinkommens erst, wenn die Bedingungen, unter denen es abgeschlossen wurde, eingetreten sind). Inhaber von Pfandrechten, wie die Beschwerdeführerin, sind in Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 4, StZLG nicht genannt. Die rechtlichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin betreffend die Geldabfindung sind in Paragraph 33, Absatz 2 und 4 StZLG geregelt, welche Bestimmungen sinngemäß (Paragraph 46 bis Paragraph 48, StZLG) auch auf Flurbereinigungsübereinkommen anzuwenden sind. Eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsübereinkommen hat die Agrarbehörde nicht aufgenommen, sondern lediglich den Punkt
  2. „Genehmigungsvorbehalt“ formuliert, wonach das Flurbereinigungsübereinkommen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Buchberechtigten abgeschlossen sei. Diese Bestimmungen im Flurbereinigungsübereinkommen verschafft der Beschwerdeführerin jedoch keine Parteistellung im Flurbereinigungsverfahren, sondern bindet die belangte Behörde und die Vertragsparteien (so beginnen die Rechtswirkungen des Flurbereinigungsübereinkommens erst, wenn die Bedingungen, unter denen es abgeschlossen wurde, eingetreten sind). Für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist § 33 Abs 4 StZLG maßgeblich, wonach zur Zulässigkeit der Auszahlung der Geldabfindung ihre Zustimmung erforderlich ist. Stimmt sie nicht zu, so bestimmt § 33 Abs 4 letzter Satz StZLG, dass die Agrarbehörde die Hinterlegung der Geldabfindung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgerichtes anzuordnen hat, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat. Diese gesetzliche Ermächtigung der Agrarbehörde bzw. des Bezirksgerichtes wäre bedeutungslos, hätte der Gesetzgeber die Auszahlung der Geldabfindungen an die Zustimmung der Pfandgläubiger binden wollen und damit der Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt. Für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist Paragraph 33, Absatz 4, StZLG maßgeblich, wonach zur Zulässigkeit der Auszahlung der Geldabfindung ihre Zustimmung erforderlich ist. Stimmt sie nicht zu, so bestimmt Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz StZLG, dass die Agrarbehörde die Hinterlegung der Geldabfindung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgerichtes anzuordnen hat, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat. Diese gesetzliche Ermächtigung der Agrarbehörde bzw. des Bezirksgerichtes wäre bedeutungslos, hätte der Gesetzgeber die Auszahlung der Geldabfindungen an die Zustimmung der Pfandgläubiger binden wollen und damit der Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist die Beschwerde der Pfandgläubigerin zurückzuweisen. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Soweit überblickbar fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Parteistellung von Pfandgläubigern in Agrarverfahren, wenn sie während des Verfahrens Inhaber eines Pfandrechtes an den unterworfenen Grundstücken geworden sind. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, VwSlg 11831A/1985 betrifft einen (anderen) Sachverhalt zur Parteistellung der Gesuchstellerin betreffend Eintragung eines Pfandrechtes während des Agrarverfahrens (§ 59 Abs 2 StZLG) Soweit überblickbar fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Parteistellung von Pfandgläubigern in Agrarverfahren, wenn sie während des Verfahrens Inhaber eines Pfandrechtes an den unterworfenen Grundstücken geworden sind. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, VwSlg 11831A/1985 betrifft einen (anderen) Sachverhalt zur Parteistellung der Gesuchstellerin betreffend Eintragung eines Pfandrechtes während des Agrarverfahrens (Paragraph 59, Absatz 2, StZLG) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.28.2021.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.