Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde
ZLG festgestellt, dass ein von ihr beurkundetes Flurbereinigungsübereinkommen unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient. Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens ist, dass Herr J S, Hgraben, Ltal, das Trennstück 2 des Grundstückes Nummer (GStNr) x, KG x, im Ausmaß von 0,3557 ha und das neu gebildete GStNr x (Trennstück 1) im Ausmaß von 4250 m² Herrn E G, Hgraben, Ltal, in sein Alleineigentum übergibt. Der Kaufpreis beträgt € 1,00 pro Quadratmeter, sohin gesamt € 7.807,
Paragraph 48, StZLG festgestellt, dass ein von ihr beurkundetes Flurbereinigungsübereinkommen unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient. Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens ist, dass Herr J S, Hgraben, Ltal, das Trennstück 2 des Grundstückes Nummer (GStNr) x, KG x, im Ausmaß von 0,3557 ha und das neu gebildete GStNr x (Trennstück 1) im Ausmaß von 4250 m² Herrn E G, Hgraben, Ltal, in sein Alleineigentum übergibt. Der Kaufpreis beträgt € 1,00 pro Quadratmeter, sohin gesamt € 7.807,
Punkt
Vm § 28 Abs 1 und 31 VwGVG mit Beschluss. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 31 VwGVG mit Beschluss.
F LGBl 2013/139 (StZLG) können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
leg cit sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.
ZLG sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Paragraph 46, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Paragraph 47, leg cit sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 48, Absatz eins, StZLG sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
ZLG sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Nach Abs 2 kommt anderen Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl 1951/103 idF BGBl I 2013/189, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. § 27 Abs 2 StZLG bestimmt für das Zusammenlegungsverfahren, dass mit Zustimmung der Partei der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden kann, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings- und verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind. Nach § 33 Abs 2 StZLG treten auch die Geldabfindungen hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen Dritten Personen vereinbart ist.
ZLG sind Geldabfindungen auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den hinterlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur verteilen hat.
Paragraph 8, Absatz eins, StZLG sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Nach Absatz 2, kommt anderen Personen Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl 1951/103 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/189, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Paragraph 27, Absatz 2, StZLG bestimmt für das Zusammenlegungsverfahren, dass mit Zustimmung der Partei der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden kann, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings- und verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind. Nach Paragraph 33, Absatz 2, StZLG treten auch die Geldabfindungen hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen Dritten Personen vereinbart ist.
Paragraph 33, Absatz 4, StZLG sind Geldabfindungen auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den hinterlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur verteilen hat. III.römisch drei. Erwägungen: Die im Flurbereinigungsübereinkommen als kaufende Partei bezeichnete Person, Herr E G, geb. am xx, ist
ZLG Verfahrenspartei, weil seine Grundstücke nach dem agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren neu gestaltet und die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden. Ebenfalls Partei nach dieser Bestimmung ist die im Flurbereinigungs-übereinkommen als verkaufende Partei bezeichnete Person, Herr J S, geb. am xx, da für seine Grundstücke nach dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des § 27 Abs 2 StZLG eine Geldabfindung vorgesehen ist. Die Zustimmung des Verkäufers zur Geldabfindung
ZLG ist im beurkundeten Flurbereinigungsübereinkommen dokumentiert. Die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten, nämlich Herr J S, geb. am xx und Frau A S, geb. am xx, haben ihre Zustimmung
ZLG am 14.03.2017 schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärungen nach § 27 Abs 2 StZLG müssen sich nach Abs 4 auch auf die Höhe der Geldabfindungen beziehen. Die im Flurbereinigungsübereinkommen als kaufende Partei bezeichnete Person, Herr E G, geb. am xx, ist
Paragraph 8, Absatz eins, StZLG Verfahrenspartei, weil seine Grundstücke nach dem agrarbehördlichen Ermittlungsverfahren neu gestaltet und die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert werden. Ebenfalls Partei nach dieser Bestimmung ist die im Flurbereinigungs-übereinkommen als verkaufende Partei bezeichnete Person, Herr J S, geb. am xx, da für seine Grundstücke nach dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, StZLG eine Geldabfindung vorgesehen ist. Die Zustimmung des Verkäufers zur Geldabfindung
Paragraph 27, Absatz 2, StZLG ist im beurkundeten Flurbereinigungsübereinkommen dokumentiert. Die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten, nämlich Herr J S, geb. am xx und Frau A S, geb. am xx, haben ihre Zustimmung
Paragraph 27, Absatz 2, StZLG am 14.03.2017 schriftlich erteilt. Die Zustimmungserklärungen nach Paragraph 27, Absatz 2, StZLG müssen sich nach Absatz 4, auch auf die Höhe der Geldabfindungen beziehen. Inhaber von Pfandrechten, wie die Beschwerdeführerin, sind in § 27 Abs 2 und Abs 4 StZLG nicht genannt. Die rechtlichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin betreffend die Geldabfindung sind in § 33 Abs 2 und 4 StZLG geregelt, welche Bestimmungen sinngemäß (§ 46 bis § 48 StZLG) auch auf Flurbereinigungsübereinkommen anzuwenden sind. Eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsübereinkommen hat die Agrarbehörde nicht aufgenommen, sondern lediglich den Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.