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{'item': 'LVwG 80.38-1890/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.09.2017 GeschäftszahlLVwG 80.38-1890/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard P

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130

Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130

Abs 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130

Abs 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.5.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
  1. Rechtliche Erwägungen Die Behörde kann ihre Entscheidungspflicht in einer eine Säumnisbeschwerde ermöglichende Weise nur verletzen, wenn ein zwecks Verfahrenseinleitung oder im Zuge eines bereits anhängigen hoheitlichen Verfahrens gestellter Antrag den Beginn der dafür vom Gesetz vorgesehenen Frist ausgelöst hat. In Angelegenheiten der staatlichen (Privatwirtschaftsverwaltung) Wirtschaftsverwaltung ist demnach die Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedenfalls unzulässig (vgl. VwGH 20.03.1984, 83/07/0328).Die Behörde kann ihre Entscheidungspflicht in einer eine Säumnisbeschwerde ermöglichende Weise nur verletzen, wenn ein zwecks Verfahrenseinleitung oder im Zuge eines bereits anhängigen hoheitlichen Verfahrens gestellter Antrag den Beginn der dafür vom Gesetz vorgesehenen Frist ausgelöst hat. In Angelegenheiten der staatlichen (Privatwirtschaftsverwaltung) Wirtschaftsverwaltung ist demnach die Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedenfalls unzulässig vergleiche VwGH 20.03.1984, 83/07/0328). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (vgl. VwGH 22.12.2000, 2000/12/0308).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist vergleiche VwGH 22.12.2000, 2000/12/0308). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen von der belangten Behörde ein Handeln verlangt (das Stellen von Förderungsanträgen), welches nicht als Bescheid gewertet werden kann. Im Ergebnis gilt es somit festzuhalten, dass Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. Hengstschläger, Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, RZ 1027). Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung in der mit Bescheid zu entscheidenden Sache voraus. An einer solchen fehlt es im gegenständlichen Fall, weshalb die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war (vgl. VwGH 03.07.2007, 2006/05/0040).Im Ergebnis gilt es somit festzuhalten, dass Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann vergleiche Hengstschläger, Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Auflage, RZ 1027). Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung in der mit Bescheid zu entscheidenden Sache voraus. An einer solchen fehlt es im gegenständlichen Fall, weshalb die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war vergleiche VwGH 03.07.2007, 2006/05/0040). V. Mündliche Verhandlungrömisch fünf. Mündliche Verhandlung Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die in Rede stehende Beschwerde zurückzuweisen ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.80.38.1890.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.