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{'item': 'LVwG 53.28-2222/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 3§ 46§ 47§ 52§ 810

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlLVwG 53.28-2222/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Die Agrarbezirksbehörde hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Spezialteilungsverfahren (§ 7 Abs 4 StAgrGG) nicht zuerkannt. Ziel dieses Spezialteilungsverfahrens ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe vom 19.04.2017 Ersitzung am agrargemeinschaftlichen Grundstück Nummer (GStNr) X, KG X Do. In der Eingabe vom 8.5.2017 behauptete er, dass bei der agrarbehördlichen Vermessung am 9.12.2015 die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater nicht vertreten war. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

der §§ 2 und 46 StAgrGG diese Anbringen mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Agrarbezirksbehörde hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Spezialteilungsverfahren (Paragraph 7, Absatz 4, StAgrGG) nicht zuerkannt. Ziel dieses Spezialteilungsverfahrens ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe vom 19.04.2017 Ersitzung am agrargemeinschaftlichen Grundstück Nummer (GStNr) römisch zehn, KG römisch zehn Do. In der Eingabe vom 8.5.2017 behauptete er, dass bei der agrarbehördlichen Vermessung am 9.12.2015 die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater nicht vertreten war. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

der Paragraphen 2 und 46 StAgrGG diese Anbringen mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid behauptet Parteistellung des Beschwerdeführers sowohl zur Entscheidung über die geltend gemachte Ersitzung an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück wie auch über die rechtmäßige Vertretung bei der Grenzverhandlung. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache

§ 3i

Vm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache

, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 46Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 id

F LGBl 2013/139 (StAgrGG) sind Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich

§ 47

Abs 2 leg cit von der Einleitung eines Teilungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus dem Absatz 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich nach Abs 3 insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

Paragraph 46, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 in der Fassung LGBl 2013/139 (StAgrGG) sind Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich

Paragraph 47, Absatz 2, leg cit von der Einleitung eines Teilungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus dem Absatz 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Teilung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich nach Absatz 3, insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

§ 52Abs 1 St

AgrGG sind in Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen unbeschadet der Bestimmung des § 53 Abs 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs 1 und 2, § 24, § 25 Abs 1, § 26, § 27 Abs 1, § 36 und § 43 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 1968/306 idF BGBl. I Nr. 2013/129, vorzunehmen.

Paragraph 52, Absatz eins, StAgrGG sind in Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 36 und Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 1968/306 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/129, vorzunehmen. III.römisch drei. Erwägungen: Die Agrarbehörde ist

§ 52Abs 1 St

AgrGG iVm § 24 Vermessungsgesetz verpflichtet, zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind. Bei der am 23.11.2015 stattgefundenen Grenzverhandlung waren nach Angaben der Agrarbehörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung für den verstorbenen Herrn F L, geb. xx, Frau S H und Herr F L, geb. xx, anwesend. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten (unvollständigen) Unterlagen geht nicht hervor, dass auch am 9.12.2015 eine Grenzverhandlung unter Beiziehung der Grundstücksnachbarn der Agrargemeinschaft stattgefunden hätte. Nach dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes sei zu diesem Zeitpunkt noch keine Erbantrittserklärung abgegeben gewesen. Diese Aussage trifft folglich auch für die am 23.11.2015 stattgefundene Vermessung zu. Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft bedürfen

§ 810

Abs 2 ABGB der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Festlegung der Grenzen der Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes bedurft hätte. Ein allfälliger Mangel einer Vertretungsbefugnis für den ruhenden Nachlass (auch hinsichtlich der Frage, ob diese Erklärung einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte) wird durch die nachfolgende Einantwortung allerdings geheilt (vgl. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168). Der Beschwerdeführer, dem später die betroffene Liegenschaft eingeantwortet wurde, wurde also ohnehin faktisch von der belangten Behörde Parteistellung im Umfang des § 52 Abs 1 StAgrGG iVm § 24 Vermessungsgesetz gewährt; die Zurückweisung seines auf Prüfung der Vertretungsbefugnis bei der Grenzverhandlung gerichteten Anbringens vom 08.05.2017 erweist sich als rechtswidrig. Die Agrarbehörde ist

Paragraph 52, Absatz eins, StAgrGG in Verbindung mit Paragraph 24, Vermessungsgesetz verpflichtet, zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind. Bei der am 23.11.2015 stattgefundenen Grenzverhandlung waren nach Angaben der Agrarbehörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung für den verstorbenen Herrn F L, geb. xx, Frau S H und Herr F L, geb. xx, anwesend. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten (unvollständigen) Unterlagen geht nicht hervor, dass auch am 9.12.2015 eine Grenzverhandlung unter Beiziehung der Grundstücksnachbarn der Agrargemeinschaft stattgefunden hätte. Nach dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes sei zu diesem Zeitpunkt noch keine Erbantrittserklärung abgegeben gewesen. Diese Aussage trifft folglich auch für die am 23.11.2015 stattgefundene Vermessung zu. Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft bedürfen

Paragraph 810, Absatz 2, ABGB der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Festlegung der Grenzen der Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes bedurft hätte. Ein allfälliger Mangel einer Vertretungsbefugnis für den ruhenden Nachlass (auch hinsichtlich der Frage, ob diese Erklärung einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte) wird durch die nachfolgende Einantwortung allerdings geheilt vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168). Der Beschwerdeführer, dem später die betroffene Liegenschaft eingeantwortet wurde, wurde also ohnehin faktisch von der belangten Behörde Parteistellung im Umfang des Paragraph 52, Absatz eins, StAgrGG in Verbindung mit Paragraph 24, Vermessungsgesetz gewährt; die Zurückweisung seines auf Prüfung der Vertretungsbefugnis bei der Grenzverhandlung gerichteten Anbringens vom 08.05.2017 erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen des mit Bescheid vom 07.10.2015, GZ: ABBST-2D-7/1997-40,

§ 47Abs 1 St

AgrGG eingeleiteten Teilungsverfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Behauptet nun jemand Ersitzung an einem in das Verfahren einbezogenen Grundstücks (hier GStNr X, KG X Do), so kommt ihm in diesem Umfang Parteistellung

§ 47Abs 3 St

AgrGG zu. Ebenso erweist sich daher die Zurückweisung des auf Geltendmachung der Ersitzung gerichteten Anbringens des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als rechtswidrig. Im Rahmen des mit Bescheid vom 07.10.2015, GZ: ABBST-2D-7/1997-40,

, Paragraph 47, Absatz eins, StAgrGG eingeleiteten Teilungsverfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Behauptet nun jemand Ersitzung an einem in das Verfahren einbezogenen Grundstücks (hier GStNr römisch zehn, KG römisch zehn Do), so kommt ihm in diesem Umfang Parteistellung

Paragraph 47, Absatz 3, StAgrGG zu. Ebenso erweist sich daher die Zurückweisung des auf Geltendmachung der Ersitzung gerichteten Anbringens des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als rechtswidrig. Nach Prüfung, ob diese Streitigkeit zwischen der noch nicht aufgelösten Agrargemeinschaft und dem Beschwerdeführer von der Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 47Abs 4 St

AgrGG ausgeschlossen ist, wird die belangte Behörde im Umfang ihrer Zuständigkeit mit den vorgelegten Beweismitteln und eigenen Ermittlungen unter Ausschluss des Rechtsweges über eine stattgefundene Ersitzung zu entscheiden haben und das Ergebnis dieser Entscheidung dem weiteren Spezialteilungsverfahren zugrunde legen müssen. Das Verwaltungsgericht ist nur befugt über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über die gestellten Anträge in der hier vorliegenden Verfahrenssituation zu treffen (vgl VwGH 31.5.2017, Ra2016/22/0107). Nach Prüfung, ob diese Streitigkeit zwischen der noch nicht aufgelösten Agrargemeinschaft und dem Beschwerdeführer von der Zuständigkeit der Agrarbehörde

Paragraph 47, Absatz 4, StAgrGG ausgeschlossen ist, wird die belangte Behörde im Umfang ihrer Zuständigkeit mit den vorgelegten Beweismitteln und eigenen Ermittlungen unter Ausschluss des Rechtsweges über eine stattgefundene Ersitzung zu entscheiden haben und das Ergebnis dieser Entscheidung dem weiteren Spezialteilungsverfahren zugrunde legen müssen. Das Verwaltungsgericht ist nur befugt über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über die gestellten Anträge in der hier vorliegenden Verfahrenssituation zu treffen vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra2016/22/0107). Aufgrund der Beschwerde ist daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429).Aufgrund der Beschwerde ist daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429). IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.28.2222.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.