im ersten Absatz des Spruches die Formulierung „Baukoordinator der Baustelle in N, Z“ sowie bei der verletzten Verwaltungsvorschrift die Zitierung des § 7 BauKG entfällt.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt,
im ersten Absatz des Spruches die Formulierung „Baukoordinator der Baustelle in N, Z“ sowie bei der verletzten Verwaltungsvorschrift die Zitierung des Paragraph 7, BauKG entfällt. Weiters wird der Spruch dahingehend konkretisiert,
der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH begangen hat. Weiters wird der Spruch dahingehend konkretisiert,
der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH begangen hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH eine Übertretung des § 8 Abs 4 ASchG iVm § 7 Abs 1 BauKG und § 130 Abs 1 Z 6 ASchG mit nachstehendem Tatvorwurf zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 830,00 verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in , seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, BauKG und Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG mit nachstehendem Tatvorwurf zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 830,00 verhängt: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH, in G, Fgasse, Baukoordinator der Baustelle in N, Z, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Der Arbeitnehmer P B, geb. xx, der Firma W GmbH in O, Bstraße, lenkte am 10.9.2014 auf der Baustelle „EKZ F“ in N, Z einen beladenen LKW (Betonmischwagen) bis an den Rand der Baugrube im Bereich der Abfahrtsrampe in die Baugrube und belastete dadurch den 50cm breiten Schutzstreifen, obwohl unter Punkt 4.4.2. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes angeordnet wurde,
zusätzlich an jedem Böschungs- oder Grabenrand ein Schutzstreifen mit einer Breite von mindestens 50cm von Aushub, Material und Geräten freizuhalten ist.“ In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, da zum einen die genaue Uhrzeit der Übertretung nicht ersichtlich sei und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht hinreichend konkretisiert wurde. Überdies werde dem Beschwerdeführer laut Spruch unrichtig vorgeworfen, er sei Baukoordinator der Baustelle EKZ F gewesen, obwohl aus dem SiGe-Plan zweifelsfrei hervorgehe,
als Baustellenkoordinator die Baumeister J GmbH & Co KG fungiert habe. Überdies sei auch vom Arbeitsinspektorat zugestanden worden,
die gegenständliche Rampe eine Breite von ca. 8 m aufgewiesen habe, weshalb abzüglich der Fahrzeugbreite von ca. 2,55 m links und rechts davon ein mehr als ausreichender Schutzstreifen vorhanden gewesen sei, welcher die laut SiGe-Plan geforderte Breite von zumindest 50 cm sogar überschritten habe. Im Übrigen handle es sich bei einem Betonmischwagen nicht um ein „Gerät“ im Sinne von Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer subjektiv nicht für die gegenständliche Übertretung verantwortlich gemacht werden. Die gegenständliche Rampe sei vor dem Unfall bereits über sechs Wochen lang von diversen Fahrzeugen befahren worden, weshalb die Fahrspur ausreichend verdichtet gewesen sei. Überdies habe der Unfalllenker diese Baustellenzufahrt gekannt, zumal er nachweislich auch bereits am Unfallstag um ca.07.30 Uhr eine weitere Fuhre Frischbeton angeliefert habe. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen, von der Staatsanwaltschaft H in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten folge im Übrigen,
für das Befahren der Rampe im Rückwärtsgang keine Notwendigkeit bestanden habe. Aus dem gegenständlichen Gutachten ergebe sich das alleinige Verschulden des Lenkers. Hätte dieser den Lkw nicht überladen und die Rampe nicht im Rückwärtsgang befahren, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den nötigen Seitenabstand einzuhalten. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.07.2016, in welcher unter anderem auch der Beschwerdeführer befragt wurde, wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zunächst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2016, GZ: LVwG 30.15-526/2016, eingestellt, worauf die mitbeteiligte Partei eine Amtsrevision einbrachte. Dieser Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2016/02/0236 vom 07.04.2017 – beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 27.04.2017 – Folge gegeben und das gegenständliche Erkenntnis des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens und der maßgeblichen Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zunächst auf Seite 8 aus,
das Verwaltungsgericht – in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Weise – zum Ergebnis gekommen sei,
die objektive Tatseite verwirklicht wurde, weil nicht dafür gesorgt wurde,
der Schutzstreifen, wie dies in Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans – in Anlehnung an § 48 Abs 4 BauV – vorgesehen war, von „Geräten“ freigehalten und nicht belastet wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgeführt, das Verwaltungsgericht hätte zu prüfen gehabt, „ob der Mitbeteiligte ein sein Verschulden ausschließendes wirksames Kontrollsystem dargelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Mitbeteiligte dazu unter anderem aufzuzeigen gehabt, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen,
jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutz-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewähr-leisten, das heißt sicherzustellen,
die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wurde ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet, so vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers,
in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, an Verschulden des Arbeitgebers nichts zu ändern“. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis bezugnehmend auf das vom Beschuldigten in der Revisionsbeantwortung eingewendete Doppel-bestrafungsverbot Nachstehendes aus:Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.07.2016, in welcher unter anderem auch der Beschwerdeführer befragt wurde, wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zunächst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2016, GZ: LVwG 30.15-526/2016, eingestellt, worauf die mitbeteiligte Partei eine Amtsrevision einbrachte. Dieser Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2016/02/0236 vom 07.04.2017 – beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 27.04.2017 – Folge gegeben und das gegenständliche Erkenntnis des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens und der maßgeblichen Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zunächst auf Seite 8 aus,
das Verwaltungsgericht – in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Weise – zum Ergebnis gekommen sei,
die objektive Tatseite verwirklicht wurde, weil nicht dafür gesorgt wurde,
der Schutzstreifen, wie dies in Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans – in Anlehnung an Paragraph 48, Absatz 4, BauV – vorgesehen war, von „Geräten“ freigehalten und nicht belastet wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgeführt, das Verwaltungsgericht hätte zu prüfen gehabt, „ob der Mitbeteiligte ein sein Verschulden ausschließendes wirksames Kontrollsystem dargelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Mitbeteiligte dazu unter anderem aufzuzeigen gehabt, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen,
jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutz-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewähr-leisten, das heißt sicherzustellen,
die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wurde ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet, so vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers,
in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, an Verschulden des Arbeitgebers nichts zu ändern“. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis bezugnehmend auf das vom Beschuldigten in der Revisionsbeantwortung eingewendete Doppel-bestrafungsverbot Nachstehendes aus: „Dazu ist festzuhalten,
nach dem angefochtenen Erkenntnis das gegen den Mitbeteiligten eingeleitete gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde, weil aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt ist (§ 88 Abs 2 Z 2 StGB). Sollte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens allein darauf beruhen,
die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde, würde dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Mitbeteiligten nicht entgegenstehen (vgl. dazu VwGH vom 10.01.2017, Ra 2016/02/0230). Das Verwaltungsgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren daher mit der Frage der Sperrwirkung der Einstellung des Strafverfahrens nach § 190 StPO im konkreten Fall anhand der in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015 und vom 10.01.2017 enthaltenen Leitlinien auseinanderzusetzen haben.“„Dazu ist festzuhalten,
nach dem angefochtenen Erkenntnis das gegen den Mitbeteiligten eingeleitete gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde, weil aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt ist (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB). Sollte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens allein darauf beruhen,
die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde, würde dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Mitbeteiligten nicht entgegenstehen vergleiche dazu VwGH vom 10.01.2017, Ra 2016/02/0230). Das Verwaltungsgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren daher mit der Frage der Sperrwirkung der Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 190, StPO im konkreten Fall anhand der in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015 und vom 10.01.2017 enthaltenen Leitlinien auseinanderzusetzen haben.“ Nach Zustellung des gegenständlichen VwGH-Erkenntnisses wurde dem Beschuldigten zunächst Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Erkenntnis und dessen Auswirkungen auf die nunmehr im zweiten Rechtsgang zu erlassende Ersatzentscheidung zu äußern. Im Schriftsatz vom 17.05.2017 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, seines Erachtens sei das gegenständliche Gerichtsverfahren nicht alleine wegen des mangelnden Verletzungsgrades des Opfers gemäß § 190 StPO eingestellt worden, sondern auch deswegen, weil der Beschuldigte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Dies folge insbesondere aus dem Sachverständigengutachten Ing. R S, welcher dort zum Schluss gekommen sei,
hauptverantwortlich für den Unfall der Umstand war,
der betreffende Lkw überladen war und seitens der Baustellenkoordination der SiGe-Plan nicht entsprechend adaptiert wurde, da eine ausdrückliche Verpflichtung zur Kennzeichnung oder Absperrung des Rampenrands laut dem Plan nicht gegeben war. Die auf diesem Gutachten basierende Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens habe somit Bindungswirkung insoferne ausgelöst, als kein schweres Verschulden bzw. keine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei und überdies keine schweren Unfallfolgen im Sinne einer Gesundheitsschädigung von mehr als 14-tägiger Dauer vorliegen würden. Es werde daher weiterhin die Auffassung vertreten,
das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Bedachtnahme auf diesen Ausgang des Gerichtsverfahrens einzustellen sei. Hinsichtlich des Kontrollsystems wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme in der Verhandlung vom 12.07.2016 sehr wohl entsprechende Ausführungen getätigt habe, um sein mangelndes Verschulden darzulegen. Weiters werde beantragt, zu diesem Beweisthema nochmals den Beschwerdeführer sowie Ing. J P und K Z einzuvernehmen.Nach Zustellung des gegenständlichen VwGH-Erkenntnisses wurde dem Beschuldigten zunächst Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Erkenntnis und dessen Auswirkungen auf die nunmehr im zweiten Rechtsgang zu erlassende Ersatzentscheidung zu äußern. Im Schriftsatz vom 17.05.2017 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, seines Erachtens sei das gegenständliche Gerichtsverfahren nicht alleine wegen des mangelnden Verletzungsgrades des Opfers gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt worden, sondern auch deswegen, weil der Beschuldigte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Dies folge insbesondere aus dem Sachverständigengutachten Ing. R S, welcher dort zum Schluss gekommen sei,
hauptverantwortlich für den Unfall der Umstand war,
der betreffende Lkw überladen war und seitens der Baustellenkoordination der SiGe-Plan nicht entsprechend adaptiert wurde, da eine ausdrückliche Verpflichtung zur Kennzeichnung oder Absperrung des Rampenrands laut dem Plan nicht gegeben war. Die auf diesem Gutachten basierende Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens habe somit Bindungswirkung insoferne ausgelöst, als kein schweres Verschulden bzw. keine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei und überdies keine schweren Unfallfolgen im Sinne einer Gesundheitsschädigung von mehr als 14-tägiger Dauer vorliegen würden. Es werde daher weiterhin die Auffassung vertreten,
das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Bedachtnahme auf diesen Ausgang des Gerichtsverfahrens einzustellen sei. Hinsichtlich des Kontrollsystems wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme in der Verhandlung vom 12.07.2016 sehr wohl entsprechende Ausführungen getätigt habe, um sein mangelndes Verschulden darzulegen. Weiters werde beantragt, zu diesem Beweisthema nochmals den Beschwerdeführer sowie Ing. J P und K Z einzuvernehmen. Entsprechend dem Auftrag des VwGH im zweiten Rechtsgang die genauen Gründe für die Einstellung des gegenständlichen Gerichtsverfahrens gemäß § 190 StPO genauer zu prüfen, wurde in weiterer Folge nochmals der gegenständliche Gerichtsakt bei der Staatsanwaltschaft N angefordert und die zuständige Bezirksanwältin J S unter ausdrücklichem Hinweis auf das gegenständliche VwGH-Erkenntnis ersucht, den Akt vollständig vorzulegen, einschließlich allfälliger bisher noch nicht übermittelter (elektronischer) Aktenteile sowie insbesondere hinsichtlich jener Aktenteile aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das gegenständliche Gerichtsverfahren eingestellt wurde. Der nunmehr zum zweiten Mal beim LVwG Steiermark aufliegende Akt 56 BAZ 866/14d ist inhaltlich identisch mit dem im ersten Rechtsgang bereits geprüften Gerichtsakt. Weitere (elektronische) Aktenteile wurden nicht übermittelt. Im Antwortschreiben der Bezirksanwältin vom 03.08.2017 wurde Nachstehendes ausgeführt: Entsprechend dem Auftrag des VwGH im zweiten Rechtsgang die genauen Gründe für die Einstellung des gegenständlichen Gerichtsverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO genauer zu prüfen, wurde in weiterer Folge nochmals der gegenständliche Gerichtsakt bei der Staatsanwaltschaft N angefordert und die zuständige Bezirksanwältin J S unter ausdrücklichem Hinweis auf das gegenständliche VwGH-Erkenntnis ersucht, den Akt vollständig vorzulegen, einschließlich allfälliger bisher noch nicht übermittelter (elektronischer) Aktenteile sowie insbesondere hinsichtlich jener Aktenteile aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das gegenständliche Gerichtsverfahren eingestellt wurde. Der nunmehr zum zweiten Mal beim LVwG Steiermark aufliegende Akt 56 BAZ 866/14d ist inhaltlich identisch mit dem im ersten Rechtsgang bereits geprüften Gerichtsakt. Weitere (elektronische) Aktenteile wurden nicht übermittelt. Im Antwortschreiben der Bezirksanwältin vom 03.08.2017 wurde Nachstehendes ausgeführt: „In der Strafsache gg. Ing. M G wg.§ 88 Abs.1 StGB, wurde das Verfahren am 4.8.2015 gemäß § 190 Ziffer 1 StPO aus dem Gr.des § 88 Abs.2 Ziffer 2 StGB eingestellt (Das SV-Gutachten ergab
das Opfer P B Verletzungen mit einer Gesundheitsschädigung unter 14 Tagen erlitten hat und kein schweres Verschulden vorlag, womit das Verfahren zu GUTSCHI gem.§ 190 Ziffer 1 StPO einzustellen war.„In der Strafsache gg. Ing. M G wg.Paragraph 88, Absatz eins, StGB, wurde das Verfahren am 4.8.2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 1 StPO aus dem Gr.des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2 StGB eingestellt (Das SV-Gutachten ergab
das Opfer P B Verletzungen mit einer Gesundheitsschädigung unter 14 Tagen erlitten hat und kein schweres Verschulden vorlag, womit das Verfahren zu GUTSCHI gem.Paragraph 190, Ziffer 1 StPO einzustellen war. Es wurde keine Fortsetzung des Verfahrens gem § 193 oder § 195 StGB beantragt.“Es wurde keine Fortsetzung des Verfahrens gem Paragraph 193, oder Paragraph 195, StGB beantragt.“ Diese Ermittlungsergebnisse wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht, welche dazu beide keine weiteren Äußerungen mehr abgaben. Auf Grund des vorliegenden VwGH-Erkenntnisses ist für die nunmehr zu erlassende Ersatzentscheidung von nachstehenden rechtlichen Prämissen auszugehen: Die Behebung des Erkenntnisses des LVwG vom 03.08.2016 erfolgte ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, nicht wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche in ihren wesentlichen Passagen zu Beginn der Entscheidung wörtlich wiedergegeben wurden, ist kein Hinweis zu entnehmen,
der Verwaltungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen aufgetragen hätte, auch nicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Im Gegenteil, die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes der Mitbeteiligte „hätte aufzuzeigen gehabt …“ ist dahin-gehend zu verstehen,
es der Beschuldigte – nach der das Landesverwaltungsgericht bindenden Meinung des VwGH – unterlassen hat, im ersten Rechtsgang trotz eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung mit Beschuldigteneinvernahme, diverse Schriftsätze seines Rechtsvertreters und von diesem vorgelegte Unterlagen, etc.) sein mangelndes Verschulden darzulegen und ihm mit diesem Vorbringen der gemäß § 5 Abs 2 VStG geforderte Entlastungsbeweis hinsichtlich der subjektiven Tatseite nach Auffassung des VwGH nicht gelungen ist. Ein Hinweis dahingehend,
das Verwaltungs-gericht gehalten sei, dem Beschuldigten durch eine weitere Verhandlung hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine „zweite Chance“ zu gewähren, ist dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen. Die Behebung des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang erfolgte hinsichtlich der subjektiven Tatseite ausschließlich deshalb, weil das Verwaltungsgericht nach Auffassung des VwGH die subjektive Tatseite in rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt hat, indem es das Verfahren wegen mangelnden Verschuldens einstellte, obwohl nach Auffassung des VwGH ein unzureichendes Kontrollsystem vorgelegen ist. Somit war im zweiten Rechtsgang trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers keine weitere Verhandlung durchzuführen, da das Verwaltungsgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite ohnedies an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Die Behebung des Erkenntnisses des LVwG vom 03.08.2016 erfolgte ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, nicht wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche in ihren wesentlichen Passagen zu Beginn der Entscheidung wörtlich wiedergegeben wurden, ist kein Hinweis zu entnehmen,
der Verwaltungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen aufgetragen hätte, auch nicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Im Gegenteil, die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes der Mitbeteiligte „hätte aufzuzeigen gehabt …“ ist dahin-gehend zu verstehen,
es der Beschuldigte – nach der das Landesverwaltungsgericht bindenden Meinung des VwGH – unterlassen hat, im ersten Rechtsgang trotz eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung mit Beschuldigteneinvernahme, diverse Schriftsätze seines Rechtsvertreters und von diesem vorgelegte Unterlagen, etc.) sein mangelndes Verschulden darzulegen und ihm mit diesem Vorbringen der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG geforderte Entlastungsbeweis hinsichtlich der subjektiven Tatseite nach Auffassung des VwGH nicht gelungen ist. Ein Hinweis dahingehend,
das Verwaltungs-gericht gehalten sei, dem Beschuldigten durch eine weitere Verhandlung hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine „zweite Chance“ zu gewähren, ist dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen. Die Behebung des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang erfolgte hinsichtlich der subjektiven Tatseite ausschließlich deshalb, weil das Verwaltungsgericht nach Auffassung des VwGH die subjektive Tatseite in rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt hat, indem es das Verfahren wegen mangelnden Verschuldens einstellte, obwohl nach Auffassung des VwGH ein unzureichendes Kontrollsystem vorgelegen ist. Somit war im zweiten Rechtsgang trotz eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers keine weitere Verhandlung durchzuführen, da das Verwaltungsgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite ohnedies an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Die rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts hinsichtlich der objektiven Tatseite wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht beanstandet. Somit sind daher nunmehr im Ersatzerkenntnis im Wesentlichen die gleichen Feststellungen zu treffen, wie im seinerzeitigen Erkenntnis vom 03.08.
sie noch über die Fahrbahn der Rampe hinaus und schräg in diese hineinragten. Lediglich auf den letzten Metern der Rampe vor deren Einmündung in die Baugrube, wo die Rampe nur mehr weniger als einen Meter hoch war, waren keine derartigen Elemente angelehnt. Als Zulieferer des Fertigbetons fungierte unter anderem die Fa. W GmbH, bei welcher der Unfalllenker P B – ein erfahrener Berufskraftfahrer mit 23 Jahren Berufserfahrung – beschäftigt war. Die verfahrensgegenständliche Baustelle war vor dem Unfall bereits mehrfach in Abständen von wenigen Wochen von dem für dieses Bauvorhaben zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates N, Ing. H S, kontrolliert worden, welcher die Baustelle dabei auch mehrfach mit dem Beschwerdeführer bzw. dem zuständigen Polier der G GmbH, Herrn G-F R, abging. Dabei kam der Arbeitsinspektor auch an der gegenständlichen Rampe vorbei, wobei deren bauliche Ausgestaltung nicht beanstandet wurde. Weiters fanden regelmäßige Baustellenbesuche durch den Mitarbeiter des Baustellenkoordinators, Herrn K Z, statt, welcher hinsichtlich der Ausgestaltung der Rampe ebenfalls keine Beanstandungen tätigte. Die oben wiedergegebenen Vorgaben des SiGe-Plans wurden in der Ausführungs-phase vom Baustellenkoordinator weder ergänzt noch modifiziert. Als Zufahrt zur Baugrube diente eine ca. 8 m breite, 40 bis 50 m lange Rampe, mit einer Neigung von etwa 10 Grad, welche ca. eineinhalb Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall von der Fa. R, einem Subunternehmen der Fa. , G GmbH, errichtet wurde. In den folgenden Wochen wurde diese Rampe täglich von dutzenden Lkws, unter anderem Betonmischwägen, welche Fertigbeton zu der am Boden der Baugrube aufgestellten Betonpumpe anlieferten benutzt, wobei die Lkws diese Rampe auf einer Fahrspur befuhren, welche gut einen Meter von der Außenkante der Rampe entfernt war. In der Regel befuhren die Lkws die Rampe im Vorwärtsgang, da in der Baugrube ausreichend Platz zum Wenden der Fahrzeuge vorhanden war. Der laut SiGe-Plan geforderte Schutzstreifen entlang der Absturzkante der Rampe Richtung Baugrube war bis zum Vorfall vom 10.09.2014 nicht durch Abschrankungen (Gitter oder dergleichen) gesichert und auch nicht durch optische Hinweise (Warntafeln, Erdwälle, Leitbaken und dergleichen) markiert. Am Unfallstag und einige Zeit davor waren allerdings entlang der Außenkante der Rampe auf ca. dreiviertel von deren Länge großflächige Schalungselemente und runde Schalungen auf dem Boden der Baugrube stehend angelehnt, welche so hoch waren,
sie noch über die Fahrbahn der Rampe hinaus und schräg in diese hineinragten. Lediglich auf den letzten Metern der Rampe vor deren Einmündung in die Baugrube, wo die Rampe nur mehr weniger als einen Meter hoch war, waren keine derartigen Elemente angelehnt. Als Zulieferer des Fertigbetons fungierte unter anderem die Fa. W GmbH, bei welcher der Unfalllenker P B – ein erfahrener Berufskraftfahrer mit 23 Jahren Berufserfahrung – beschäftigt war. Die verfahrensgegenständliche Baustelle war vor dem Unfall bereits mehrfach in Abständen von wenigen Wochen von dem für dieses Bauvorhaben zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates N, Ing. H S, kontrolliert worden, welcher die Baustelle dabei auch mehrfach mit dem Beschwerdeführer bzw. dem zuständigen Polier der G GmbH, Herrn G-F R, abging. Dabei kam der Arbeitsinspektor auch an der gegenständlichen Rampe vorbei, wobei deren bauliche Ausgestaltung nicht beanstandet wurde. Weiters fanden regelmäßige Baustellenbesuche durch den Mitarbeiter des Baustellenkoordinators, Herrn K Z, statt, welcher hinsichtlich der Ausgestaltung der Rampe ebenfalls keine Beanstandungen tätigte. Die oben wiedergegebenen Vorgaben des SiGe-Plans wurden in der Ausführungs-phase vom Baustellenkoordinator weder ergänzt noch modifiziert. Am Morgen des Unfalltages führte P B zunächst problemlos wieder eine Betonzulieferung durch und kehrte kurz danach mit einer weiteren Fuhre Fertigbeton an die Baustelle zurück. Als er vom Rand der Baugrube aus erkennen konnte,
in der Baugrube bereits zwei andere Lkws standen und daher nicht genug Platz zum Wenden des Lkws vorhanden war, entschloss er sich aus eigenem Antrieb um Zeit zu sparen, den Lkw im Rückwärtsgang in die Baugrube hinunterzuschieben. Dabei geriet er auf den letzten Metern der Rampe kurz vor Erreichen der Baugrube mit den hinteren Zwillingsrädern über den nicht gekennzeichneten Rand der Rampe, dadurch kippte der Lkw nach rechts und fiel über die Rampe hinunter, wo er seitlich zum Liegen kam. P B zog sich durch den Unfall einen Wirbelbruch zu, welcher einen dreiwöchigen Krankenstand nach sich zog. Noch am Unfallstag fand eine Unfallserhebung durch Ing. H S statt, welcher veranlasste,
der Schutzstreifen entlang der Absturzkante der Rampe durch einen Erdwall und Leitbaken ersichtlich gemacht wird und dies auch in einer Ergänzung zum SiGe-Plan festgehalten wird. Die aufgetragenen Maßnahmen wurden von der G GmbH sofort umgesetzt. Eine Anzeige gegenüber dem Planungskoordinator und/oder Baustellenkoordinator erfolgte nicht, hingegen wurde die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafanzeige hinsichtlich der B GmbH erstattet sowie parallel dazu eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 88 StGB. Die Staatsanwaltschaft N führte hinsichtlich des Beschwerdeführers als Beschuldigten Erhebungen durch und gab ein medizinisches Sachverständigengutachten und ein bautechnisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Dabei gelangte der medizinische Sachverständige Dr. R W in seinem Gutachten vom 30.07.2015 zum Ergebnis,
die Verletzungen des P B einzeln und im Zusammenwirken dem Grade nach als leicht zu bezeichnen seien und die Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des StGB bei strenger Auslegung nicht mehr als 14 Tage betragen habe. Weiters wurde der Bausachverständige Ing. R S beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim gegenständlichen Bauvorhaben eine Absicherung der Böschungsrampen bei Betonarbeiten vorgeschrieben war und ob es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine Baugrube handelt. Nach Einlangen dieser Gutachten wurde das Gerichtsverfahren ohne weitere Erhebungen gemäß § 190 Abs 1 StPO aus den im Schreiben der Bezirksanwältin J S vom 03.08.2017 dargelegten Gründen eingestellt. Am Morgen des Unfalltages führte P B zunächst problemlos wieder eine Betonzulieferung durch und kehrte kurz danach mit einer weiteren Fuhre Fertigbeton an die Baustelle zurück. Als er vom Rand der Baugrube aus erkennen konnte,
in der Baugrube bereits zwei andere Lkws standen und daher nicht genug Platz zum Wenden des Lkws vorhanden war, entschloss er sich aus eigenem Antrieb um Zeit zu sparen, den Lkw im Rückwärtsgang in die Baugrube hinunterzuschieben. Dabei geriet er auf den letzten Metern der Rampe kurz vor Erreichen der Baugrube mit den hinteren Zwillingsrädern über den nicht gekennzeichneten Rand der Rampe, dadurch kippte der Lkw nach rechts und fiel über die Rampe hinunter, wo er seitlich zum Liegen kam. P B zog sich durch den Unfall einen Wirbelbruch zu, welcher einen dreiwöchigen Krankenstand nach sich zog. Noch am Unfallstag fand eine Unfallserhebung durch Ing. H S statt, welcher veranlasste,
der Schutzstreifen entlang der Absturzkante der Rampe durch einen Erdwall und Leitbaken ersichtlich gemacht wird und dies auch in einer Ergänzung zum SiGe-Plan festgehalten wird. Die aufgetragenen Maßnahmen wurden von der G GmbH sofort umgesetzt. Eine Anzeige gegenüber dem Planungskoordinator und/oder Baustellenkoordinator erfolgte nicht, hingegen wurde die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafanzeige hinsichtlich der B GmbH erstattet sowie parallel dazu eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 88, StGB. Die Staatsanwaltschaft N führte hinsichtlich des Beschwerdeführers als Beschuldigten Erhebungen durch und gab ein medizinisches Sachverständigengutachten und ein bautechnisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Dabei gelangte der medizinische Sachverständige Dr. R W in seinem Gutachten vom 30.07.2015 zum Ergebnis,
die Verletzungen des P B einzeln und im Zusammenwirken dem Grade nach als leicht zu bezeichnen seien und die Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des StGB bei strenger Auslegung nicht mehr als 14 Tage betragen habe. Weiters wurde der Bausachverständige Ing. R S beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim gegenständlichen Bauvorhaben eine Absicherung der Böschungsrampen bei Betonarbeiten vorgeschrieben war und ob es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine Baugrube handelt. Nach Einlangen dieser Gutachten wurde das Gerichtsverfahren ohne weitere Erhebungen gemäß Paragraph 190, Absatz eins, StPO aus den im Schreiben der Bezirksanwältin J S vom 03.08.2017 dargelegten Gründen eingestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen entscheidungs-wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Ing. H S, G-F R und E M, welche sich in allen entscheidungs-wesentlichen Details mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (SiGe-Plan, Sachverständigengutachten, Fotodokumentation) decken. Einzig der Zeuge P B ist in mehreren Punkten von den Aussagen der übrigen Personen abgewichen und hat den Beschwerdeführer und dessen Polier G-F R überraschend heftig attackiert. Die bezughabenden Aussagen des Zeugen P B, er sei mit der gegenständlichen Zufahrtsrampe nicht vertraut gewesen, weil diese im Laufe der Bauarbeiten immer wieder „versetzt“ worden sei, die Schalungselemente seien am Unfallstag nicht entlang der Außenkante der Rampe angelehnt gewesen, er sei nicht aus eigenem Antrieb mit dem Lkw verkehrt in die Baugrube gefahren, sondern habe ihn der Polier G-F R beschimpft und bedrängt, dieses waghalsige Fahrmanöver durchzuführen, sind vollkommen unglaubwürdig und werden durch die Aussagen aller übrigen Zeugen und insbesondere auch die vorliegenden Fotos, auf denen man unter anderem das Rettungsfahrzeug zum Abtransport des P B direkt neben den von ihm bestrittenen Schalungselementen an der Rampenaußenkante sieht, widerlegt. Die nunmehrige Darstellung des Zeugen, der Polier G-F R habe ihn zu diesem Fahrmanöver gedrängt, widerspricht im Übrigen auch der Erstaussage des P B vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.09.2014. Es kann daher nur vermutet werden,
der Zeuge P B diese nachträglich belastenden Aussagen deshalb getätigt hat, weil der gegenständliche Vorfall möglicherweise für ihn nachteilige Konsequenzen in Bezug auf seinen eigenen Arbeitgeber hatte bzw. er in der Verhandlung vor dem LVwG, zu welcher er zwei Verwandte als Zuhörer mitgebracht hatte, aus gekränkter Berufsehre („Ich bin seit 23 Jahren als Lkw-Fahrer tätig und habe auch Prämien für unfallfreies Fahren erhalten“) eigenes Fehlverhalten nicht zugeben wollte.
Herr P B sehr wohl wusste,
sein Lkw damals überladen war, folgt ebenfalls aus seiner eigenen Aussage („Mein Lkw war sicher damals überladen, das sind die Lkws der Fa. W GmbH immer“). Insgesamt war daher den Aussagen des Zeugen P B in jenen Punkten kein Glauben zu schenken, in welchen diese von den übrigen Beweisergebnissen abweichen. Hinsichtlich der nachweislich vor der Kontrolle mehrfach stattgefundenen Baustellenbesuche durch den Mitarbeiter des Baustellenkoordinators und den zuständigen Arbeitsinspektor, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
diese Personen jedenfalls auch an der gegenständlichen Rampe vorbeigekommen sind bzw. diese wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit auch begangen haben, weil man anders nicht in die Baugrube hinuntergelangt. Dabei mag es durchaus sein,
diese fachkundigen Personen der baulichen Ausgestaltung dieser Zufahrtsrampe mangels Notwendigkeit keine nähere Beachtung geschenkt haben. Angesichts der recht knappen Begründung der Bezirksanwältin im Schreiben vom 03.08.2017 für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO kann bloß vermutet werden,
die Bezirksanwältin seinerzeit deshalb zur Einschätzung gelangt ist,
dem Beschwerdeführer am gegenständlichen Arbeitsunfall kein schweres Verschulden vorwerfbar sei, weil der technische Sachverständige auf Seite 13 seines Gutachtens ausgeführt hat,
seines Erachtens Hauptursache für den Unfall ein Fahrfehler des Lkw-Fahrers sowie der Umstand war,
das Fahrzeug überladen war. Jedenfalls folgt aus dem beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft N eindeutig,
sowohl das medizinische Sachverständigengutachten als auch das technische Sachverständigengutachten ausschließlich deshalb in Auftrag gegeben wurden, um prüfen zu können, ob das Bestrafungshindernis gemäß § 88 Abs 2 StGB vorliegt.Angesichts der recht knappen Begründung der Bezirksanwältin im Schreiben vom 03.08.2017 für die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO kann bloß vermutet werden,
die Bezirksanwältin seinerzeit deshalb zur Einschätzung gelangt ist,
dem Beschwerdeführer am gegenständlichen Arbeitsunfall kein schweres Verschulden vorwerfbar sei, weil der technische Sachverständige auf Seite 13 seines Gutachtens ausgeführt hat,
seines Erachtens Hauptursache für den Unfall ein Fahrfehler des Lkw-Fahrers sowie der Umstand war,
das Fahrzeug überladen war. Jedenfalls folgt aus dem beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft N eindeutig,
sowohl das medizinische Sachverständigengutachten als auch das technische Sachverständigengutachten ausschließlich deshalb in Auftrag gegeben wurden, um prüfen zu können, ob das Bestrafungshindernis gemäß Paragraph 88, Absatz 2, StGB vorliegt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: a.) Zur Entscheidungsfrist: Im Hinblick auf den Umstand,
Tattag im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der 10.09.2014 war, sei zunächst darauf hingewiesen,
dessen ungeachtet noch keine Bestrafungsverjährung eingetreten ist, da gemäß § 31 Abs 2 Z 4 VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist. Gleiches gilt gemäß § 43 iVm § 34 VwGVG auch für die 15-monatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes. Auf Grund der Unterbrechung der vorgenannten Fristen für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – gerechnet ab dem Einlangen der Revision bis zur Zustellung des VwGH-Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht – verlängert sich somit die Frist gemäß § 43 VwGVG im gegenständlichen Fall bis zum 27.07.2018 und jene gemäß § 31 Abs 2 VStG bis zum 05.03.2018.Im Hinblick auf den Umstand,
Tattag im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der 10.09.2014 war, sei zunächst darauf hingewiesen,
dessen ungeachtet noch keine Bestrafungsverjährung eingetreten ist, da gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist. Gleiches gilt gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 34, VwGVG auch für die 15-monatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes. Auf Grund der Unterbrechung der vorgenannten Fristen für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – gerechnet ab dem Einlangen der Revision bis zur Zustellung des VwGH-Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht – verlängert sich somit die Frist gemäß Paragraph 43, VwGVG im gegenständlichen Fall bis zum 27.07.2018 und jene gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG bis zum 05.03.2018. b.) Zur Frage der Doppelbestrafung: Aus dem im Sachverhalt auszugsweise wiedergegebenen Akt der Staatsanwaltschaft N folgt,
dort im Jahr 2015 für einen Zeitraum von mehreren Monaten aus Anlass des gleichen Arbeitsunfalles gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 88 StGB anhängig war, in welchem der Beschwerdeführer mehrere Monate lang als Beschuldigter geführt wurde. Da dieses Gerichtsverfahren letztlich mit einer Einstellung gemäß § 190 StPO endete, ist vorliegend nun zu prüfen, ob daraus auch eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren resultiert. Aus dem im Sachverhalt auszugsweise wiedergegebenen Akt der Staatsanwaltschaft N folgt,
dort im Jahr 2015 für einen Zeitraum von mehreren Monaten aus Anlass des gleichen Arbeitsunfalles gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 88, StGB anhängig war, in welchem der Beschwerdeführer mehrere Monate lang als Beschuldigter geführt wurde. Da dieses Gerichtsverfahren letztlich mit einer Einstellung gemäß Paragraph 190, StPO endete, ist vorliegend nun zu prüfen, ob daraus auch eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren resultiert. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens wird in § 91 StPO wie folgt umschrieben:Der Zweck des Ermittlungsverfahrens wird in Paragraph 91, StPO wie folgt umschrieben: „
die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
G auch ohne Subsidiaritätsklausel nicht gegen das Doppelverwertungsverbot der EMRK verstößt. Vielmehr sei eine verfassungskonforme Interpretation möglich und müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob wirklich
elbe Verhalten Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens war. Die einschlägigen Strafbestimmungen des Paragraph 130, ASchG sehen in der geltenden Fassung zwar keine Subsidiaritätsklausel im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, VStG zu Gunsten einer Gerichtszuständigkeit vor. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Grundsatzerkenntnis vom 07.10.1998, , G 51/97-7, ausgesprochen,
G auch ohne Subsidiaritätsklausel nicht gegen das Doppelverwertungsverbot der EMRK verstößt. Vielmehr sei eine verfassungskonforme Interpretation möglich und müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob wirklich
elbe Verhalten Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens war. § 88 StGB:Paragraph 88, StGB: „
7. ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht (vgl. dazu unter anderem grundsätzlich Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches „ne bis in idem“ und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 70 ff).In seiner neuen Judikatur (Verfahren Fischer gegen Österreich, Beschwerde , Nr. 37950/97) hat der EGMR ausgesprochen,
ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht vergleiche dazu unter anderem grundsätzlich Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches „ne bis in idem“ und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 70 ff). In seiner Vorabentscheidung im Fall Van ESBROECK, RsC-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff „derselben Tat“ ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung (vgl. ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff). In seiner Vorabentscheidung im Fall Van ESBROECK, RsC-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff „derselben Tat“ ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung vergleiche ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff). In seiner Grundsatzentscheidung vom 07.10.1998, G51/97-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt,
die fehlende Subsidiaritätsklausel in Art 130 ASchG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob wirklich
elbe Verhalten Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens war. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen,
eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Art. 4 des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. In dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt,
das Maß der erforderlichen objektiven Sorgfalt im Sinne der Legaldefinition der Fahrlässigkeit gemäß § 6 StGB durch Rechtsnormen bestimmt wird. Die Vorschriften der Bauverordnung in Verbindung mit den Straftatbeständen des ASchG sind derartige Regelungen, die ein bestimmtes Maß an erforderlicher Sorgfalt vorschreiben. Wenn der strafrechtsrelevante Erfolg durch die Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verursacht wurde, liegen auch die übrigen für die objektive Zurechnung des Erfolges erforderlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen – Rechtswidrigkeit, (Adäquanz) und Kausalzusammenhang – vor, da das Leben und die Gesundheit die primären Schutzzwecke der verletzten Vorschriften des ASchG sind. Bei der Außerachtlassung der Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt es sich also um ein zentrales Tatbestandselement der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte des StGB und daher um einen wesentlichen Gesichtspunkt des gerichtlichen Strafverfahrens. In seiner Grundsatzentscheidung vom 07.10.1998, G51/97-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt,
die fehlende Subsidiaritätsklausel in Artikel 130, ASchG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob wirklich
elbe Verhalten Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens war. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen,
eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Artikel 4, des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. In dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt,
das Maß der erforderlichen objektiven Sorgfalt im Sinne der Legaldefinition der Fahrlässigkeit gemäß , Paragraph 6, StGB durch Rechtsnormen bestimmt wird. Die Vorschriften der Bauverordnung in Verbindung mit den Straftatbeständen des ASchG sind derartige Regelungen, die ein bestimmtes Maß an erforderlicher Sorgfalt vorschreiben. Wenn der strafrechtsrelevante Erfolg durch die Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verursacht wurde, liegen auch die übrigen für die objektive Zurechnung des Erfolges erforderlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen – Rechtswidrigkeit, (Adäquanz) und Kausalzusammenhang – vor, da das Leben und die Gesundheit die primären Schutzzwecke der verletzten Vorschriften des ASchG sind. Bei der Außerachtlassung der Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt es sich also um ein zentrales Tatbestandselement der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte des StGB und daher um einen wesentlichen Gesichtspunkt des gerichtlichen Strafverfahrens. Im weiteren Grundsatzerkenntnis vom 02.07.2009, B 559/08, hat der Verfassungsgerichtshof sich wiederum unter ausführlicher Bedachtnahme mit der bisherigen einschlägigen Judikatur des EGMR zu Art. 4 des 7. ZPEMRK mit der Auslegung des Begriffes „derselben strafbaren Handlung“ sowie des Vorliegens „derselben wesentlichen Elemente“ befasst und dabei betont,
es bei der Auslegung des Wortes „strafbare Handlung“ („offence“) im Text des Art. 4 des
es bei der Auslegung des Wortes „strafbare Handlung“ („offence“) im Text des Artikel 4, des 7. ZPEMRK nicht auf die rechtliche Qualifikation ankommt. Der Verfahrensbeginn nach Art. 6 EMRK ist ab dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Beschuldigte gemäß § 50 StPO durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht informiert wurde bzw. er – wie im vorliegenden Fall die beiden Vorstandsmitglieder – als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen wurde. Dies gilt auch für den Fall,
die Sicherheitsbehörden – wie im vorliegenden Fall die Polizeiinspektion Krieglach – derartige Einvernahmen im Auftrag des Staatsanwaltes durchgeführt haben. Kommen der Staatsanwalt oder das Gericht nach diesem Zeitpunkt zu dem Schluss,
von den Verdächtigen die strafbare Handlung nicht begangen wurde, oder lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, so stellt auch die Einstellung des Strafverfahrens einen Freispruch im Sinne des Art. 4 des
die Sicherheitsbehörden – wie im vorliegenden Fall die Polizeiinspektion Krieglach – derartige Einvernahmen im Auftrag des Staatsanwaltes durchgeführt haben. Kommen der Staatsanwalt oder das Gericht nach diesem Zeitpunkt zu dem Schluss,
von den Verdächtigen die strafbare Handlung nicht begangen wurde, oder lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, so stellt auch die Einstellung des Strafverfahrens einen Freispruch im Sinne des Artikel 4, des
niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. In diesem Sinne ist zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP MRK betreffen (vgl. E 15. April 2016, Ra 2015/02/0226).“„"Art". 4 Absatz eins, 7. ZP MRK besagt,
niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. In diesem Sinne ist zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung iSd Artikel 4, Absatz eins,
der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG 1994 in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein (vgl. VfGH Urteil
die Anklage im Strafverfahren, nämlich das Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. Urteil EGMR 18. September 2008, Müller v. Austria (No. 2), Nr. 28034/04). Vor dem Hintergrund,
ein sorgfaltswidriges Verhalten des Arbeitgebers und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB verneint wurde, durfte der Arbeitgeber im Hinblick auf Art. 4
der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des Paragraph 88, StGB zum Ausdruck kommt, von jenem des Paragraph 130, ASchG 1994 in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, kann nicht die Rede sein vergleiche VfGH Urteil
die Anklage im Strafverfahren, nämlich das Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmen vergleiche Urteil EGMR 18. September 2008, Müller v. Austria (No. 2), Nr. 28034/04). Vor dem Hintergrund,
ein sorgfaltswidriges Verhalten des Arbeitgebers und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB verneint wurde, durfte der Arbeitgeber im Hinblick auf Artikel 4,
ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält,
diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt,
das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtkräftig abgeurteilt" iSd Art. 54 SDÜ 1990 anzusehen, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so
die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Diese Auslegung des Art. 54 SDÜ 1990 hat der EuGH im Lichte des Art. 50 Grundrechtecharta vorgenommen und dazu ausgeführt,
das in Art. 54 SDÜ 1990 verankerte Grundrecht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite hat wie jenes nach Art. 4
ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält,
diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt,
das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird. Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtkräftig abgeurteilt" iSd Artikel 54, SDÜ 1990 anzusehen, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so
die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Diese Auslegung des Artikel 54, SDÜ 1990 hat der EuGH im Lichte des Artikel 50, Grundrechtecharta vorgenommen und dazu ausgeführt,
das in Artikel 54, SDÜ 1990 verankerte Grundrecht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite hat wie jenes nach Artikel 4,
eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) - nicht mehr zulässig ist.“„Eine gemäß Paragraph 190, StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (Paragraph 17, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Artikel 4, des 7. ZPMRK), was zur Folge hat,
eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraphen 195, f StPO (Paragraph 17, Absatz 2, StPO) - nicht mehr zulässig ist.“ Zu dem vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten VwGH-Erkenntnis, Zl.: 2012/02/0238, mit welchem eine im Übrigen von der gleichen Richterin erlassene Entscheidung des damaligen UVS Steiermark, UVS 30.15-55/2011, bestätigt wurde, sei ausgeführt,
dieses Erkenntnis für den gegenständlichen Fall bei näherer Prüfung nicht wirklich einschlägig ist, weil der dortige Sachverhalt grundlegend anders gelagert war. Im dortigen Gerichtsverfahren wurde zwar auch ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 88 StGB eingestellt, allerdings nicht unter Bedachtnahme auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 88 Abs 2 VStG, sondern nach § 88 Abs 1 StGB nachdem das Gericht den Tatvorwurf inhaltlich umfassend und zwar sowohl hinsichtlich der subjektiven als auch objektiven Tatseite geprüft hatte und sich dabei auch mit den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften, unter anderem § 7 BauV beschäftigt hatte und hinsichtlich der subjektiven Tatseite auch die Ursachen des gegenständlichen Arbeitsunfalls und allfällige Verstöße des Beschuldigten gegen Kontroll- und Aufsichtspflichten eingehend geprüft hatte.Zu dem vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten VwGH-Erkenntnis, , Zl.: 2012/02/0238, mit welchem eine im Übrigen von der gleichen Richterin erlassene Entscheidung des damaligen UVS Steiermark, UVS 30.15-55/2011, bestätigt wurde, sei ausgeführt,
dieses Erkenntnis für den gegenständlichen Fall bei näherer Prüfung nicht wirklich einschlägig ist, weil der dortige Sachverhalt grundlegend anders gelagert war. Im dortigen Gerichtsverfahren wurde zwar auch ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 88, StGB eingestellt, allerdings nicht unter Bedachtnahme auf den Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 88, Absatz 2, VStG, sondern nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB nachdem das Gericht den Tatvorwurf inhaltlich umfassend und zwar sowohl hinsichtlich der subjektiven als auch objektiven Tatseite geprüft hatte und sich dabei auch mit den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften, unter anderem Paragraph 7, BauV beschäftigt hatte und hinsichtlich der subjektiven Tatseite auch die Ursachen des gegenständlichen Arbeitsunfalls und allfällige Verstöße des Beschuldigten gegen Kontroll- und Aufsichtspflichten eingehend geprüft hatte. Für die Lösung des gegenständlichen Falls wesentlich einschlägiger ist der dem VwGH-Erkenntnis Ra 2016/02/0230 zugrundeliegende Sachverhalt. Im dortigen Verwaltungsstrafverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien im ersten Rechtsgang ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 14 ASchG mit der Begründung eingestellt,
das parallel dazu anhängig gewesene Gerichtsverfahren wegen § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei, weil die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien und somit aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Straf-ausschließungsgrund vorliege. In der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde eingewendet, es läge kein Doppelbestrafungshindernis vor, weil die Staatsanwaltschaft nicht das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschuldigten, sondern lediglich eine grob fahrlässige Begehungsweise sowie Verletzungsfolgen von mehr als 14-tägiger Dauer verneint und ihre Ermittlungen auf Grund des Strafausschließungsgrundes nach § 88 Abs 2 Z 3 StGB eingestellt habe. Hinsichtlich der grundsätzlichen Sorgfaltswidrigkeit – für die Strafbarkeit der Verwaltungs-übertretung genüge leichte Fahrlässigkeit – habe die Staatsanwaltschaft hingegen keine Aussage getroffen. Für die Lösung des gegenständlichen Falls wesentlich einschlägiger ist der dem VwGH-Erkenntnis Ra 2016/02/0230 zugrundeliegende Sachverhalt. Im dortigen Verwaltungsstrafverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien im ersten Rechtsgang ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen , Paragraph 14, ASchG mit der Begründung eingestellt,
das parallel dazu anhängig gewesene Gerichtsverfahren wegen Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei, weil die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien und somit aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Straf-ausschließungsgrund vorliege. In der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde eingewendet, es läge kein Doppelbestrafungshindernis vor, weil die Staatsanwaltschaft nicht das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschuldigten, sondern lediglich eine grob fahrlässige Begehungsweise sowie Verletzungsfolgen von mehr als 14-tägiger Dauer verneint und ihre Ermittlungen auf Grund des Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB eingestellt habe. Hinsichtlich der grundsätzlichen Sorgfaltswidrigkeit – für die Strafbarkeit der Verwaltungs-übertretung genüge leichte Fahrlässigkeit – habe die Staatsanwaltschaft hingegen keine Aussage getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Argumentation angeschlossen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben und dem Verwaltungsgericht Wien aufgetragen, sich im zweiten Rechtsgang näher mit der Frage derselben strafbaren Handlung zu befassen. Das in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Causa erlassene Ersatzerkenntnis vom 17.02.2017 vermag allerdings zur Klärung dieser Rechtsfrage nichts beizutragen, da das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren – ohne neuerliche Befassung mit der Doppelbestrafungsproblematik – wegen Verjährung eingestellt wurde. Somit obliegt es der zuständigen Richterin, im gegenständlichen Verfahren aus diesem Erkenntnis für den zweiten Rechtsgang die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, zumal der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.04.2014, Ra 2016/02/236 – wohl nicht ohne Grund –unter Z 15 seiner Begründung auf genau dieses Erkenntnis verwiesen hat.Somit obliegt es der zuständigen Richterin, im gegenständlichen Verfahren aus diesem Erkenntnis für den zweiten Rechtsgang die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, zumal der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.04.2014, Ra 2016/02/236 – wohl nicht ohne Grund –unter Ziffer 15, seiner Begründung auf genau dieses Erkenntnis verwiesen hat. Auf den vorliegenden Fall übertragen folgt daraus Nachstehendes: Aus dem beigeschafften und im Sachverhalt auszugsweise wiedergegebenen Akt der Staatsanwaltschaft N folgt eindeutig,
Gegenstand des dortigen Ermittlungsverfahrens nicht die Frage war, ob der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 StGB verwirklicht war. Die zuständige Bezirksanwältin hat sich vielmehr von Anbeginn an bloß mit der Frage beschäftigt, ob das gegenständliche Gerichtsverfahren nicht unter Bedachtnahme auf den Ausnahmetatbestand des § 88 Abs 2 eingestellt werden kann, wobei gemäß dieser Bestimmung kumulativ („oder“) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich zum einen,
der Täter nicht grob fahrlässig gehandelt hat und zum anderen,
aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer resultierte. „Sache“ des Gerichtsverfahrens war somit ausschließlich die Frage, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, wobei das Ausmaß der Gesundheitsschädigung für den im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Tatbestand einer Übertretung des § 8 Abs 4 ASchG überhaupt nicht relevant ist. Es handelt sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal für § 8 Abs 4 ASchG. Die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung einen Unfall mit Personenschaden nach sich gezogen hat und bejahendenfalls, welches Ausmaß dieser Unfall hatte, ist im Verwaltungsstrafverfahren wenn überhaupt, nur für die Strafbemessung relevant (vgl. dazu im Folgenden die Ausführungen zur Strafbemessung). Etwas differenzierter verhält es sich mit der Frage des Verschuldens. Hier ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben,
sich aus der Einstellung des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren insoferne ergibt, als nunmehr im Verwaltungs-strafverfahren dem Beschwerdeführer keine grob fahrlässige Begehung mehr zur Last gelegt werden kann. Daraus folgt allerdings nicht – hier ist den Argumenten der Amtspartei im Verfahren Ra 2016/02/0230 beizupflichten –
das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren deswegen zwingend wegen mangelnden Verschuldens einzustellen wäre, weil eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 130 ASchG – zum Unterschied von § 88 StGB – auch dann möglich ist, wenn dem beschuldigten Arbeitgeber kein Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Aus der Begründung der Bezirksanwältin vom 03.08.2017 folgt eindeutig,
nur die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs 2 StGB geprüft wurden. Daraus resultiert kein Doppelbestrafungshindernis für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, worauf der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.04.2017, Ziffer 15, im Ergebnis ohnehin bereits hingewiesen hat. Letztlich haben die ergänzenden Erhebungen nur das bestätigt, wovon das Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang auch bereits ausgegangen ist (vgl. das Schreiben an die Verfahrens-parteien vom 01.06.2016).Aus dem beigeschafften und im Sachverhalt auszugsweise wiedergegebenen Akt der Staatsanwaltschaft N folgt eindeutig,
Gegenstand des dortigen Ermittlungsverfahrens nicht die Frage war, ob der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB verwirklicht war. Die zuständige Bezirksanwältin hat sich vielmehr von Anbeginn an bloß mit der Frage beschäftigt, ob das gegenständliche Gerichtsverfahren nicht unter Bedachtnahme auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 88, Absatz 2, eingestellt werden kann, wobei gemäß dieser Bestimmung kumulativ („oder“) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich zum einen,
der Täter nicht grob fahrlässig gehandelt hat und zum anderen,
aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer resultierte. „Sache“ des Gerichtsverfahrens war somit ausschließlich die Frage, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, wobei das Ausmaß der Gesundheitsschädigung für den im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, ASchG überhaupt nicht relevant ist. Es handelt sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal für , Paragraph 8, Absatz 4, ASchG. Die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung einen Unfall mit Personenschaden nach sich gezogen hat und bejahendenfalls, welches Ausmaß dieser Unfall hatte, ist im Verwaltungsstrafverfahren wenn überhaupt, nur für die Strafbemessung relevant vergleiche dazu im Folgenden die Ausführungen zur Strafbemessung). Etwas differenzierter verhält es sich mit der Frage des Verschuldens. Hier ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben,
sich aus der Einstellung des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren insoferne ergibt, als nunmehr im Verwaltungs-strafverfahren dem Beschwerdeführer keine grob fahrlässige Begehung mehr zur Last gelegt werden kann. Daraus folgt allerdings nicht – hier ist den Argumenten der Amtspartei im Verfahren Ra 2016/02/0230 beizupflichten –
das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren deswegen zwingend wegen mangelnden Verschuldens einzustellen wäre, weil eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen , Paragraph 130, ASchG – zum Unterschied von Paragraph 88, StGB – auch dann möglich ist, wenn dem beschuldigten Arbeitgeber kein Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Aus der Begründung der Bezirksanwältin vom 03.08.2017 folgt eindeutig,
nur die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz 2, StGB geprüft wurden. Daraus resultiert kein Doppelbestrafungshindernis für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, worauf der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.04.2017, Ziffer 15, im Ergebnis ohnehin bereits hingewiesen hat. Letztlich haben die ergänzenden Erhebungen nur das bestätigt, wovon das Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang auch bereits ausgegangen ist vergleiche das Schreiben an die Verfahrens-parteien vom 01.06.2016). c.) Zur objektiven Tatseite: Neben den im Sachverhalt bereits wiedergegebenen Vorgaben gemäß Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans, zu deren Umsetzung das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen unstrittig verpflichtet war, sind nachstehende Rechtsvorschriften relevant: § 8 Abs 4 ASchG:Paragraph 8, Absatz 4, ASchG: „
der entlang der Außenkante der gegenständlichen Zufahrtsrampe in mehr als ausreichender Breite vorhanden gewesene Schutzstreifen am 10.09.2014 in jenen wenigen Minuten als der von Herrn P B gelenkte Lkw mit den hinteren Zwillingsrädern auf den gegenständlichen Schutzstreifen gelangte, nicht im Sinne von Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans „freigehalten“ wurde. Die zuständige Richterin teilt dabei nicht den Standpunkt des Beschwerdeführers,
es sich beim gegenständlichen Lkw nicht um ein „Gerät“ im Sinne von Punkt 4.2 des SiGe-Plans handeln würde. Sinn und Zweck der gegenständlichen Festlegung im SiGe-Plan, welche sich offensichtlich an § 48 Abs 4 BauV orientiert, besteht nämlich darin, den Einsturz von Baugruben und daraus resultierende Gefahren für in den Baugruben bzw. Künetten jeweils tätige Arbeitnehmer dadurch zu verhindern,
der Rand der Baugrube von jeglicher – auch bloß temporärer – Belastung freigehalten wird, wozu selbstverständlich auch mobile „Geräte“, wie Lkws, Bagger und dergleichen gehören. Der spruchgegenständliche Tatvorwurf ist somit in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzunehmen,
der entlang der Außenkante der gegenständlichen Zufahrtsrampe in mehr als ausreichender Breite vorhanden gewesene Schutzstreifen am 10.09.2014 in jenen wenigen Minuten als der von Herrn P B gelenkte Lkw mit den hinteren Zwillingsrädern auf den gegenständlichen Schutzstreifen gelangte, nicht im Sinne von Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans „freigehalten“ wurde. Die zuständige Richterin teilt dabei nicht den Standpunkt des Beschwerdeführers,
es sich beim gegenständlichen Lkw nicht um ein „Gerät“ im Sinne von Punkt 4.2 des SiGe-Plans handeln würde. Sinn und Zweck der gegenständlichen Festlegung im SiGe-Plan, welche sich offensichtlich an Paragraph 48, Absatz 4, BauV orientiert, besteht nämlich darin, den Einsturz von Baugruben und daraus resultierende Gefahren für in den Baugruben bzw. Künetten jeweils tätige Arbeitnehmer dadurch zu verhindern,
der Rand der Baugrube von jeglicher – auch bloß temporärer – Belastung freigehalten wird, wozu selbstverständlich auch mobile „Geräte“, wie Lkws, Bagger und dergleichen gehören. Der spruchgegenständliche Tatvorwurf ist somit in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. d.) Zu den vorgenommenen Spruchkorrekturen: Zu den in der Beschwerde behaupteten Spruchmängeln sei ausgeführt,
der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nunmehr zum einen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit dahingehend konkretisiert wurde,
der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter begangen hat. Weiters wurden im Spruch jene Spruchelemente entfernt, mit denen dem Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung zu Unrecht als Baukoordinator der gegenständlichen Baustelle gemäß den Bestimmungen des BauKG zur Last gelegt wurde. Die übrigen behaupteten Spruchmängel liegen nicht vor, insbesondere ist es bei der gegenständlichen Übertretung nicht erforderlich, die Tatzeit noch durch Angabe der genauen Uhrzeit des Unfalls zu ergänzen.Zu den in der Beschwerde behaupteten Spruchmängeln sei ausgeführt,
der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nunmehr zum einen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit dahingehend konkretisiert wurde,
der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter begangen hat. Weiters wurden im Spruch jene Spruchelemente entfernt, mit denen dem Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung zu Unrecht als Baukoordinator der gegenständlichen Baustelle gemäß den Bestimmungen des BauKG zur Last gelegt wurde. Die übrigen behaupteten Spruchmängel liegen nicht vor, insbesondere ist es bei der gegenständlichen Übertretung nicht erforderlich, die Tatzeit noch durch Angabe der genauen Uhrzeit des Unfalls zu ergänzen. e.) Zur subjektiven Tatseite: § 5 Abs 1 VStG:Paragraph 5, Absatz eins, VStG: „
dieser Schutzstreifen nicht befahren wird. In Betracht kämen etwa auch entsprechende Anweisungen und Kontrollen seiner Mitarbeiter. Indem der Beschwerdeführer weder bauliche Maßnahmen setzte, noch durch andere geeignete Maßnahmen sicherstellte,
der gegenständliche Schutzstreifen freigehalten wird und überdies in der Verhandlung vor dem LVwG nicht einmal behauptet hat, er habe derartige Maßnahmen gesetzt, hat er eben nicht alles ihm Mögliche und zumutbare getan, um die Einhaltung von Punkt 4.4.2 des gegenständlichen SiGe-Plans sicherzustellen. Auch der Hinweis auf ein allfälliges Mitverschulden des gegenständlichen Lkw-Fahrers vermag den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bindende Rechtsmeinung des VwGH im Erkenntnis Ra 2016/02/0236 nicht zu entlasten (vgl. die dortigen Ausführungen unter RZ 13, welche auch als Rechtssatz veröffentlicht wurden). Auszugehen ist jedoch lediglich von leichter Fahrlässigkeit im Sinne der einschlägigen Judikatur des VwGH (u.a. Ro 2014/08/0076 vom 01.06.2017, Zl.: 2008/15/0305 vom 20.05.2010, Ro 2016/16/0007 vom 06.04.2016 u.a.), dies schon im Hinblick auf das Ergebnis des Gerichtsverfahrens (vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3b). Abschließend sei noch darauf hingewiesen,
die zuständige Richterin in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, nun jedoch im Hinblick auf die das Verwaltungsgericht bindenden Ausführungen des VwGH in der aufhebenden Entscheidung vom 07.04.2017 verpflichtet ist, das Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen.Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde und insbesondere anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme vom 12.07.2016 sinngemäß dahingehend geäußert, er sei damals subjektiv der Auffassung gewesen, mit der Gestaltung der gegenständlichen Zufahrtsrampe ohnedies allen einschlägigen Sicherheits-vorschriften einschließlich den Vorgaben gemäß Punkt 4.4.2 des SiGe-Plans entsprochen zu haben, da die gegenständliche Rampe bei weitem ausreichend breit gewesen sei um sie befahren zu können, ohne auf den Schutzstreifen zu gelangen. Eine Verpflichtung, diesen Schutzstreifen durch bauliche Einrichtungen (Leitbaken, Tafeln, farbige Bänder, etc.) zusätzlich zu kennzeichnen, habe gemäß den Vorgaben des SiGe-Plans nicht bestanden. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, da der SiGe-Plan tatsächlich keine diesbezüglichen weiteren Anweisungen enthielt. Jedoch wäre der Beschwerdeführer dessen ungeachtet gehalten gewesen, durch welche Maßnahme auch immer – dies muss nicht unbedingt eine bauliche Maßnahme sein – sicherzustellen,
dieser Schutzstreifen nicht befahren wird. In Betracht kämen etwa auch entsprechende Anweisungen und Kontrollen seiner Mitarbeiter. Indem der Beschwerdeführer weder bauliche Maßnahmen setzte, noch durch andere geeignete Maßnahmen sicherstellte,
der gegenständliche Schutzstreifen freigehalten wird und überdies in der Verhandlung vor dem LVwG nicht einmal behauptet hat, er habe derartige Maßnahmen gesetzt, hat er eben nicht alles ihm Mögliche und zumutbare getan, um die Einhaltung von Punkt 4.4.2 des gegenständlichen SiGe-Plans sicherzustellen. Auch der Hinweis auf ein allfälliges Mitverschulden des gegenständlichen Lkw-Fahrers vermag den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bindende Rechtsmeinung des VwGH im Erkenntnis Ra 2016/02/0236 nicht zu entlasten vergleiche die dortigen Ausführungen unter RZ 13, welche auch als Rechtssatz veröffentlicht wurden). Auszugehen ist jedoch lediglich von leichter Fahrlässigkeit im Sinne der einschlägigen Judikatur des VwGH (u.a. Ro 2014/08/0076 vom 01.06.2017, Zl.: 2008/15/0305 vom 20.05.2010, Ro 2016/16/0007 vom 06.04.2016 u.a.), dies schon im Hinblick auf das Ergebnis des Gerichtsverfahrens vergleiche die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3b). Abschließend sei noch darauf hingewiesen,
die zuständige Richterin in der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, nun jedoch im Hinblick auf die das Verwaltungsgericht bindenden Ausführungen des VwGH in der aufhebenden Entscheidung vom 07.04.2017 verpflichtet ist, das Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen. f.) Zur Strafbemessung: Die in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebene Strafbestimmung des § 130 ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall von € 333,00 bis € 16.659,00 vor, wobei gegenständlich vom ersten Strafsatz auszugehen ist, da der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist.Die in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebene Strafbestimmung des , Paragraph 130, ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall von € 333,00 bis , € 16.659,00 vor, wobei gegenständlich vom ersten Strafsatz auszugehen ist, da der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umstand,
ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, zwar bei der Strafbemessung grundsätzlich als erschwerend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist im Gerichtsverfahren allerdings hervorgekommen,
der gegenständliche Arbeitsunfall für den verunglückten Lkw-Fahrer P B glücklicherweise keine schweren gesundheitlichen Folgen hatte. Weiters gilt es nunmehr zu berücksichtigen,
dem Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Überdies hat das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Verfahrens vor dem VwGH insgesamt nun schon so lange gedauert,
sich der Beschwerdeführer auch auf den Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer berufen kann. Zugunsten des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen,
dieser trotz mehrjähriger Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter für die B GmbH lediglich eine einzige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtkräftige Vorstrafe wegen Verstoß gegen § 7 BauV aufweist, was insgesamt ebenfalls darauf hindeutet,
er grundsätzlich seine Aufgaben als verantwortlicher Beauftragter des gegenständlichen Unternehmens verantwortungsbewusst wahrnimmt. Aus den vorgenannten Gründen konnte daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umstand,
ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, zwar bei der Strafbemessung grundsätzlich als erschwerend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist im Gerichtsverfahren allerdings hervorgekommen,
der gegenständliche Arbeitsunfall für den verunglückten Lkw-Fahrer P B glücklicherweise keine schweren gesundheitlichen Folgen hatte. Weiters gilt es nunmehr zu berücksichtigen,
dem Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Überdies hat das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Verfahrens vor dem VwGH insgesamt nun schon so lange gedauert,
sich der Beschwerdeführer auch auf den Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer berufen kann. Zugunsten des Beschwerdeführers ist weiters zu berücksichtigen,
dieser trotz mehrjähriger Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter für die B GmbH lediglich eine einzige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtkräftige Vorstrafe wegen Verstoß gegen Paragraph 7, BauV aufweist, was insgesamt ebenfalls darauf hindeutet,
er grundsätzlich seine Aufgaben als verantwortlicher Beauftragter des gegenständlichen Unternehmens verantwortungsbewusst wahrnimmt. Aus den vorgenannten Gründen konnte daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden. Abschließend sei noch angemerkt,
trotz der nunmehr lediglich vorwerfbaren leichten Fahrlässigkeit nicht von der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG Gebrauch gemacht werden konnte, da im Hinblick auf den Umstand,
der gegenständliche Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften immerhin einen Arbeitsunfall mit Personenschaden zur Folge hatte, beileibe nicht davon gesprochen werde kann,
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ebenfalls gering wäre. Abschließend sei noch angemerkt,
trotz der nunmehr lediglich vorwerfbaren leichten Fahrlässigkeit nicht von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Gebrauch gemacht werden konnte, da im Hinblick auf den Umstand,
der gegenständliche Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften immerhin einen Arbeitsunfall mit Personenschaden zur Folge hatte, beileibe nicht davon gesprochen werde kann,
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ebenfalls gering wäre. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurde die ordentliche Revision auch deshalb ausgeschlossen, weil in der gegenständlichen Causa mit dem Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes Ra 2016/02/0236 vom 07.04.2017 ohnedies bereits eine das Landesverwaltungsgericht bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.526.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.