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{'item': 'LVwG 52.6-2167/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 61§ 4§ 62§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlLVwG 52.6-2167/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 16.05.2017, GZ: BHBM-68619/2016 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Herrn DI A B (im Folgenden Beschwerdeführer), geb. xx, vom 11.04.2017, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, zu berichtigen, abgewiesen.Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Herrn DI A B (im Folgenden Beschwerdeführer), geb. xx, vom 11.04.2017, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, zu berichtigen, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass Herrn DI A B, geb. xx, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass Herrn DI A B, geb. xx, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 61 Abs 1 und 73 iVm § 74c des Steiermärkischen Jagdgesetzes sowie § 56 und §§ 58ff AVG angeführt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 61, Absatz eins und 73 in Verbindung mit Paragraph 74 c, des Steiermärkischen Jagdgesetzes sowie Paragraph 56 und Paragraphen 58 f, f, AVG angeführt. Entsprechend der Begründung des ob genannten Bescheides sei im Zuge einer Routineanfrage im Jänner 2017 bezüglich des Wildstandes eines im Jagdrevier Nr. XXX befindlichen Rotwildwintergatters („H“) zu GZ: 6489/2016 (alt GZ: 8.0 P 1-1986/11) der Behörde neben einer erhöhten und somit nicht bewilligten Stückzahl Rotwild im Gatter bekannt geworden, das Rotwild (weibliches und männliches) in diesem Revier auch innerhalb der gesetzlichen Schonzeit erlegt würde. Mit Schreiben der Behörde vom 24.03.2017, GZ: 68619/2016-4 sei Herr DI A B aufgefordert worden zu diesem Umstand Stellung zu beziehen, diesen Sachverhalt aufzuklären sowie wenn erforderlich, rechtzeitig unter Angabe von Gründen einen Antrag

§ 61Stmk. Jagd

G für sein Eigenjagdrevier zu stellen. Entsprechend der Begründung des ob genannten Bescheides sei im Zuge einer Routineanfrage im Jänner 2017 bezüglich des Wildstandes eines im Jagdrevier Nr. römisch 30 befindlichen Rotwildwintergatters („H“) zu GZ: 6489 aus 2016, (alt GZ: 8.0 P 1-1986/11) der Behörde neben einer erhöhten und somit nicht bewilligten Stückzahl Rotwild im Gatter bekannt geworden, das Rotwild (weibliches und männliches) in diesem Revier auch innerhalb der gesetzlichen Schonzeit erlegt würde. Mit Schreiben der Behörde vom 24.03.2017, GZ: 68619/2016-4 sei Herr DI A B aufgefordert worden zu diesem Umstand Stellung zu beziehen, diesen Sachverhalt aufzuklären sowie wenn erforderlich, rechtzeitig unter Angabe von Gründen einen Antrag

Paragraph 61, Stmk. JagdG für sein Eigenjagdrevier zu stellen. Mit Antrag vom 11.04.2017 habe Herr DI A B sodann begehrt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11, dahingehend zu berichtigen, dass dieser anstatt „… wird Herrn DI J B, p.A. B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I ...“ zu lauten habe „… wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I …“Mit Antrag vom 11.04.2017 habe Herr DI A B sodann begehrt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11, dahingehend zu berichtigen, dass dieser anstatt „… wird Herrn DI J B, p.A. B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins ...“ zu lauten habe „… wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins …“ In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass Adressat des Bescheides vom 15.10.2004 Herr DI J B gewesen sei und sei lediglich die Zustellung per Adresse (p.A.) B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, erfolgt. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach dem Bescheid vom 15.10.2004 dingliche Wirkung zukomme, wurde entgegengehalten, dass zwar der Genehmigung für die Errichtung eines Wildgatters dingliche Wirkung zukomme, die vorliegende, bloß vorbeugende (Akut-)Maßnahme nach § 61 Stmk. JagdG könne eine solche Wirkung aber schon per definitionem nicht entfalten. Dem Berichtigungsantrag komme keine Berechtigung zu, weil ein Berichtigungsfehler der Behörde im Sinne des § 62 Abs 4 AVG nicht vorliege.In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass Adressat des Bescheides vom 15.10.2004 Herr DI J B gewesen sei und sei lediglich die Zustellung per Adresse (p.A.) B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, erfolgt. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach dem Bescheid vom 15.10.2004 dingliche Wirkung zukomme, wurde entgegengehalten, dass zwar der Genehmigung für die Errichtung eines Wildgatters dingliche Wirkung zukomme, die vorliegende, bloß vorbeugende (Akut-)Maßnahme nach Paragraph 61, Stmk. JagdG könne eine solche Wirkung aber schon per definitionem nicht entfalten. Dem Berichtigungsantrag komme keine Berechtigung zu, weil ein Berichtigungsfehler der Behörde im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht vorliege. Zu Spruchpunkt II. verwies die belangte Behörde darauf, dass der Antragsteller DI A B die Rechtsansicht vertrete, aus dem Bescheid vom 15.10.2004 Rechte ableiten zu können. Dass er den ursprünglichen Antrag vom 19.01.2004 eingebracht habe, behaupte er aber nicht. Der Bescheidadressat DI J B sei zwischenzeitlich verstorben. Die belangte Behörde teile den Standpunkt des DI A B (siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt I.) nicht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Steiermärkischen Jagdgesetz sei nicht ausgeschlossen und somit zulässig, da er zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdung unbedingt erforderlich sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies die belangte Behörde darauf, dass der Antragsteller DI A B die Rechtsansicht vertrete, aus dem Bescheid vom 15.10.2004 Rechte ableiten zu können. Dass er den ursprünglichen Antrag vom 19.01.2004 eingebracht habe, behaupte er aber nicht. Der Bescheidadressat DI J B sei zwischenzeitlich verstorben. Die belangte Behörde teile den Standpunkt des DI A B (siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.) nicht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Steiermärkischen Jagdgesetz sei nicht ausgeschlossen und somit zulässig, da er zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdung unbedingt erforderlich sei. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.06.2017 Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde stelle richtig fest, dass die „K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR“ am 19.01.2004 eine Bescheiderlassung im Sinne des § 61 Abs 1 Stmk. JagdG beantragt habe. Die „K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR“ wäre damals eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, in die der mittlerweile verstorbene DI J B und der Beschwerdeführer die ihnen jeweils eigentümlichen Eigenjagden und Forstbetriebe und von ihnen teilweise zugepachteten Jagdreviere zum Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung eingebracht hätten. Der Antrag vom 19.01.2004 sei von FM Ing. N O, Leiter der Forst- und Gutsverwaltung und Vertreter/schriftlich Bevollmächtigter der GesbR im Auftrag, also mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers und seines Vaters gestellt worden. Verfahrens-parteien und Bescheidadressaten hätten daher nur beide Gesellschafter der GesbR und nicht – wie die Behörde vermeine – DI J B alleine sein können. Der Beschwerdeführer verwies im Weiteren darauf, welche Grundflächen der Eigenjagd „B“ zugrunde liegen würden und wie sich die Eigentumsverhältnisse an diese Liegenschaften und deren Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und DI J B darstelle. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm eigentümlichen Grundflächen Jagdausübungsberechtigter gewesen sei. Hinsichtlich der im Außensteherbescheid weiters angeführten „Pachtjagd B“ RevierNr. YYY, wäre DI J B alleiniger Jagdpächter gewesen.

dem Wortlaut des § 61 Abs 1 Stmk. JagdG würden als Bescheidadressaten und somit Verfahrensparteien ausschließlich die Jagdausübungsberechtigten in Frage kommen. Es wäre daher rechtlich gar nicht möglich gewesen Herrn DI J B einen Abschussauftrag bzw. -bewilligung für die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundflächen der „Eigenjagd B“, Rev.Nr. XXX, zu erteilen, da eine solche Anordnung nur gegenüber dem Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten – und das wäre der Beschwerdeführer – erfolgen habe können. Unter diesen Prämissen könne daher überhaupt kein Zweifel bestehen, dass der „Außensteherbescheid“ vom 15.10.2004 einer Berichtigung zugänglich sei, da ganz offenkundig die unterbliebene Nennung des Beschwerdeführers im Bescheid auf einer bloß irrtümlichen bzw. versehentlichen Auslassung zurückzuführen sei. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.06.2017 Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde stelle richtig fest, dass die „K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR“ am 19.01.2004 eine Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Stmk. JagdG beantragt habe. Die „K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR“ wäre damals eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, in die der mittlerweile verstorbene DI J B und der Beschwerdeführer die ihnen jeweils eigentümlichen Eigenjagden und Forstbetriebe und von ihnen teilweise zugepachteten Jagdreviere zum Zwecke der gemeinschaftlichen Verwaltung eingebracht hätten. Der Antrag vom 19.01.2004 sei von FM Ing. N O, Leiter der Forst- und Gutsverwaltung und Vertreter/schriftlich Bevollmächtigter der GesbR im Auftrag, also mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers und seines Vaters gestellt worden. Verfahrens-parteien und Bescheidadressaten hätten daher nur beide Gesellschafter der GesbR und nicht – wie die Behörde vermeine – DI J B alleine sein können. Der Beschwerdeführer verwies im Weiteren darauf, welche Grundflächen der Eigenjagd „B“ zugrunde liegen würden und wie sich die Eigentumsverhältnisse an diese Liegenschaften und deren Aufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und DI J B darstelle. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm eigentümlichen Grundflächen Jagdausübungsberechtigter gewesen sei. Hinsichtlich der im Außensteherbescheid weiters angeführten „Pachtjagd B“ RevierNr. YYY, wäre DI J B alleiniger Jagdpächter gewesen.

dem Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, Stmk. JagdG würden als Bescheidadressaten und somit Verfahrensparteien ausschließlich die Jagdausübungsberechtigten in Frage kommen. Es wäre daher rechtlich gar nicht möglich gewesen Herrn DI J B einen Abschussauftrag bzw. -bewilligung für die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundflächen der „Eigenjagd B“, Rev.Nr. römisch 30 , zu erteilen, da eine solche Anordnung nur gegenüber dem Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigten – und das wäre der Beschwerdeführer – erfolgen habe können. Unter diesen Prämissen könne daher überhaupt kein Zweifel bestehen, dass der „Außensteherbescheid“ vom 15.10.2004 einer Berichtigung zugänglich sei, da ganz offenkundig die unterbliebene Nennung des Beschwerdeführers im Bescheid auf einer bloß irrtümlichen bzw. versehentlichen Auslassung zurückzuführen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass, nachdem DI J B verstorben sei, kein Zweifel mehr bestehen könne, dass sich die Anordnungen bzw. Bewilligungen des Bescheides vom 15.10.2004 nunmehr ausschließlich auf den Beschwerdeführer als nunmehr alleinigem Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigtem sämtlicher Grundflächen des Rev.Nr. XXX beziehen müssten, da sie an der Sache, also im gegenständlichen Fall am Grundeigentum bzw. dem damit verbundenen Jagdrecht, haften würden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Außensteherbescheid vom 15.10.2004 nach wie vor hinsichtlich der Eigenjagd „B I-M-R“, Rev.Nr. XXX in Geltung und würden die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde darauf verwiesen, dass, nachdem DI J B verstorben sei, kein Zweifel mehr bestehen könne, dass sich die Anordnungen bzw. Bewilligungen des Bescheides vom 15.10.2004 nunmehr ausschließlich auf den Beschwerdeführer als nunmehr alleinigem Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigtem sämtlicher Grundflächen des Rev.Nr. römisch 30 beziehen müssten, da sie an der Sache, also im gegenständlichen Fall am Grundeigentum bzw. dem damit verbundenen Jagdrecht, haften würden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Außensteherbescheid vom 15.10.2004 nach wie vor hinsichtlich der Eigenjagd „B I-M-R“, Rev.Nr. römisch 30 in Geltung und würden die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund der Akten der belangten Behörde zu GZ: BHBM 64891/2006/ alt 8.0 P 1-1986/11 (Rotwildwintergatter); zu GZ: 8.0 353-2001/12 (DI J B) und zu GZ: BHBM-68619/2016, in Verbindung mit dem Beschwerde-vorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10.08.1987, GZ: 8.0 P 1-1986/11, wurde auf Antrag des Grundbesitzers Herrn DI J B, I

§ 4

Abs 2 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes die Entsprechung der bestehenden Wildwintergatter („Pgatter“, „Hgatter“ und „Qgatter“) im Eigenjagdgebiet „B“ bei Beachtung der im Bescheid genannten Auflagen festgestellt und nachträglich genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10.08.1987, GZ: 8.0 P 1-1986/11, wurde auf Antrag des Grundbesitzers Herrn DI J B, römisch eins

Paragraph 4, Absatz 2 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes die Entsprechung der bestehenden Wildwintergatter („Pgatter“, „Hgatter“ und „Qgatter“) im Eigenjagdgebiet „B“ bei Beachtung der im Bescheid genannten Auflagen festgestellt und nachträglich genehmigt. Mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.01.2004 verwies die K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR, I darauf, dass es für das Wildwintergatter H, GZ: 8.0 P 1-1986/11 vom 10.08.1987, keine Regelung zwecks Abschuss der Außensteher nach der gesetzlichen Schusszeit zur Vermeidung von eventuellen Wildschäden trotz Gatterbetrieb gebe. Es wurde daher höflichst, wie es ja in den umliegenden Revieren mit Gatterbetrieb gehandhabt werde, um Zuerkennung dieser Abschussregelung nach der gesetzlichen Schusszeit für das Revier XXX Eigenjagd B und YYY Pachtjagd B ersucht. Dieses Schreiben wurde seitens der K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR vonFm. Ing. N O unterzeichnet.Mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.01.2004 verwies die K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR, römisch eins darauf, dass es für das Wildwintergatter H, GZ: 8.0 P 1-1986/11 vom 10.08.1987, keine Regelung zwecks Abschuss der Außensteher nach der gesetzlichen Schusszeit zur Vermeidung von eventuellen Wildschäden trotz Gatterbetrieb gebe. Es wurde daher höflichst, wie es ja in den umliegenden Revieren mit Gatterbetrieb gehandhabt werde, um Zuerkennung dieser Abschussregelung nach der gesetzlichen Schusszeit für das Revier römisch 30 Eigenjagd B und YYY Pachtjagd B ersucht. Dieses Schreiben wurde seitens der K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR von, Fm. Ing. N O unterzeichnet. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung einer jagdfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI S erließ die Bezirkshaupt-mannschaft Bruck an der Mur am 15.10.2004 nachfolgenden Bescheid zu GZ: 8.0 353-2001/12: „

§61Abs 1 i

Vm § 73 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr. 23 idgF, wird Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, auf Grund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev. Nr. XXX und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“, Rev. Nr. YYY, laut beiliegender, einen spruchintegrativen Bestandteil bildenden Revierkarte der Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wildwintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“), ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze (Verbot der Erlegung von beschlagenen oder führenden Tieren) bis zum 28. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebes erlegt werden darf.„

§61Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 idg

F, wird Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, auf Grund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev. Nr. römisch 30 und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“, Rev. Nr. YYY, laut beiliegender, einen spruchintegrativen Bestandteil bildenden Revierkarte der Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wildwintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“), ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze (Verbot der Erlegung von beschlagenen oder führenden Tieren) bis zum

  1. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebes erlegt werden darf. Der gleichlautende Antrag für das Revier Pachtjagd B – nördlicher Teil,Rev. Nr. YYY, wird als unbegründet abgewiesen.“Der gleichlautende Antrag für das Revier Pachtjagd B – nördlicher Teil,, Rev. Nr. YYY, wird als unbegründet abgewiesen.“ Obiger Bescheid erging laut Zustellverfügung an:
  2. Herrn Gewerke DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, Herrn Gewerke DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, und wurde laut Übernahmebestätigung am 29.10.2004 von einem Arbeitnehmer des Empfängers übernommen. Der nunmehrige Beschwerdeführer scheint in der Zustellverfügung nicht auf. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 16.05.2017 sei im Zuge einer Routineanfrage im Jänner 2017 bezüglich des Wildstandes eines im Jagdrevier Nr. XXX befindlichen Rotwildwintergatters („H“) zu GZ: 64891/2016 (alt GZ: 8.0 P 1-1986/11) der Behörde neben einer erhöhten und somit nicht bewilligten Stückzahl Rotwild im Gatter bekannt geworden, das Rotwild (weibliches und männliches) in diesem Revier auch innerhalb der gesetzlichen Schonzeit erlegt wurde.Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 16.05.2017 sei im Zuge einer Routineanfrage im Jänner 2017 bezüglich des Wildstandes eines im Jagdrevier Nr. römisch 30 befindlichen Rotwildwintergatters („H“) zu GZ: 64891 aus 2016, (alt GZ: 8.0 P 1-1986/11) der Behörde neben einer erhöhten und somit nicht bewilligten Stückzahl Rotwild im Gatter bekannt geworden, das Rotwild (weibliches und männliches) in diesem Revier auch innerhalb der gesetzlichen Schonzeit erlegt wurde. Mit Schreiben der Behörde vom 24.03.2017, GZ: 68619/2016-4 sei Herr DI A B aufgefordert worden zu diesem Umstand Stellung zu beziehen, diesen Sachverhalt aufzuklären sowie wenn erforderlich, rechtzeitig unter Angabe von Gründen einen Antrag

§ 61Stmk. Jagd

G für sein Eigenjagdrevier zu stellen. Mit Schreiben der Behörde vom 24.03.2017, GZ: 68619/2016-4 sei Herr DI A B aufgefordert worden zu diesem Umstand Stellung zu beziehen, diesen Sachverhalt aufzuklären sowie wenn erforderlich, rechtzeitig unter Angabe von Gründen einen Antrag

Paragraph 61, Stmk. JagdG für sein Eigenjagdrevier zu stellen. In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben an die belangte Behörde vom 11.04.2017 beantragte DI A B, T, U durch seinen anwaltlichen Vertreter den Bescheid vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11

§ 62

Abs 4 AVG dahingehend zu berichtigen, dass der Spruch wie folgt berichtigt werde:In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben an die belangte Behörde vom 11.04.2017 beantragte DI A B, T, U durch seinen anwaltlichen Vertreter den Bescheid vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11

Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend zu berichtigen, dass der Spruch wie folgt berichtigt werde: „

§ 61Abs 1 i

Vm § 73 des Stmk. Jagdgesetzes wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev.Nr. XXX, und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“, Rev.Nr. YYY, laut beiliegender, einen spruchintegrativen Bestandteil bildenden Revierkarte der Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“), ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze (Verbot der Erlegung von beschlagenen und führenden Tieren) bis zum 28. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebs erlegt werden darf.„

Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, des Stmk. Jagdgesetzes wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev.Nr. römisch 30 , und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“, Rev.Nr. YYY, laut beiliegender, einen spruchintegrativen Bestandteil bildenden Revierkarte der Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“), ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze (Verbot der Erlegung von beschlagenen und führenden Tieren) bis zum 28. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebs erlegt werden darf. Der gleichlautende Auftrag für das Revier „Pachtjagd B – nördlicher Teil“, Rev.Nr. YYY, wird als unbegründet abgewiesen. “ In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.05.2017, GZ: BHBM-68619/2016 unter Spruch I. den Antrag des Herrn DI A B, geb. xx, vertreten durch C D E, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, G, vom 11.04.2017, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, zu berichtigen, abgewiesen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.05.2017, GZ: BHBM-68619/2016 unter Spruch römisch eins. den Antrag des Herrn DI A B, geb. xx, vertreten durch C D E, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, G, vom 11.04.2017, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, zu berichtigen, abgewiesen. Unter Spruch II. wurde festgestellt, dass Herrn DI A B, geb. xx, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen.Unter Spruch römisch zwei. wurde festgestellt, dass Herrn DI A B, geb. xx, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/1, keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 61 Abs 1 und 73 iVm § 74c des Stmk. JagdG (Zuständigkeit) und § 56 und §§ 58ff AVG (Verfahren) genannt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 61, Absatz eins und 73 in Verbindung mit Paragraph 74 c, des Stmk. JagdG (Zuständigkeit) und Paragraph 56 und Paragraphen 58 f, f, AVG (Verfahren) genannt. In der gegen obigen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde unter anderem darauf verwiesen, dass kein Zweifel bestehe, dass der „Außensteherbescheid“ vom 15.10.2004 einer Berichtigung zugänglich sei, da ganz offenkundig die unterbliebene Nennung des Beschwerdeführers im Bescheid lediglich auf einer bloß irrtümlichen bzw. versehentlichen Auslassung beruhe, da der Behördenwillen ganz eindeutig darauf gerichtet sei, dass die Abschüsse der Außensteher auch in der Schonzeit vor allem im Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers erfolgen sollten, da sich dort auch das Wildgatter „H“ befinde und eine derartige Maßnahme im Sinne des § 61 Abs 1 Stmk. JagdG nur gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten im gegenständlichen Fall also dem Beschwerdeführer angeordnet werden dürfe. In der Beschwerde wurde auch darauf verwiesen, dass DI J B (Vater des Beschwerdeführers) im Jahr 2009 verstorben sei.In der gegen obigen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde unter anderem darauf verwiesen, dass kein Zweifel bestehe, dass der „Außensteherbescheid“ vom 15.10.2004 einer Berichtigung zugänglich sei, da ganz offenkundig die unterbliebene Nennung des Beschwerdeführers im Bescheid lediglich auf einer bloß irrtümlichen bzw. versehentlichen Auslassung beruhe, da der Behördenwillen ganz eindeutig darauf gerichtet sei, dass die Abschüsse der Außensteher auch in der Schonzeit vor allem im Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers erfolgen sollten, da sich dort auch das Wildgatter „H“ befinde und eine derartige Maßnahme im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Stmk. JagdG nur gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten im gegenständlichen Fall also dem Beschwerdeführer angeordnet werden dürfe. In der Beschwerde wurde auch darauf verwiesen, dass DI J B (Vater des Beschwerdeführers) im Jahr 2009 verstorben sei. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dassDI J B zwischenzeitlich verstorben sei.Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass, DI J B zwischenzeitlich verstorben sei. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund der genannten Akten der Verwaltungs-behörde erster Instanz, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Es ist daher von folgendem Ermittlungsergebnis auszugehen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10.08.1987, GZ: 8.0 P 1-1986/11 wurde auf Antrag des Grundbesitzers Herrn DI J B, I,

§ 4Abs 2 und 6 des Stmk.

Jagdgesetzes die Entsprechung der bestehenden Wildwintergatter („Pgatter“, „Hgatter“ und „Qgatter“) im Eigenjagdgebiet „B“ bei Beachtung der im Bescheid genannten Auflagen festgestellt und nachträglich genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10.08.1987, GZ: 8.0 P 1-1986/11 wurde auf Antrag des Grundbesitzers Herrn DI J B, römisch eins,

Paragraph 4, Absatz 2 und 6 des Stmk. Jagdgesetzes die Entsprechung der bestehenden Wildwintergatter („Pgatter“, „Hgatter“ und „Qgatter“) im Eigenjagdgebiet „B“ bei Beachtung der im Bescheid genannten Auflagen festgestellt und nachträglich genehmigt. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.01.2004 stellteFM Ing. N O seitens der K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR, I, den Antrag um Zuerkennung dieser Abschussregelung nach der gesetzlichen Schusszeit für das Revier XXX Eigenjagd B und YYY Pachtjagd B. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.01.2004 stellte, FM Ing. N O seitens der K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR, römisch eins, den Antrag um Zuerkennung dieser Abschussregelung nach der gesetzlichen Schusszeit für das Revier römisch 30 Eigenjagd B und YYY Pachtjagd B. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/12 wurde

§ 61Abs 1 i

Vm § 73 des Stmk. Jagdgesetzes Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev.Nr. XXX und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“ Rev.Nr. YYY, laut beiliegender, einen spruchintegrativen Bestandteil bildenden Revierkarte der Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wildwintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“) ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze (Verbot der Erlegung von beschlagenen und führenden Tieren) „bewilligt und ausgesprochen, dass Rotwild“ bis zum 28. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebes erlegt werden darf. Der gleichlautende Antrag für das Revier „Pachtjagd B – nördlicher Teil“, Rev.Nr. YYY, wurde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/12 wurde

Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, des Stmk. Jagdgesetzes Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev.Nr. römisch 30 und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“ Rev.Nr. YYY, laut beiliegender, einen spruchintegrativen Bestandteil bildenden Revierkarte der Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wildwintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“) ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze (Verbot der Erlegung von beschlagenen und führenden Tieren) „bewilligt und ausgesprochen, dass Rotwild“ bis zum 28. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebes erlegt werden darf. Der gleichlautende Antrag für das Revier „Pachtjagd B – nördlicher Teil“, Rev.Nr. YYY, wurde als unbegründet abgewiesen. Obiger Bescheid war an Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I adressiert und wurde am 29.10.2004 von einem Arbeitnehmer des Empfängers übernommen. Auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides scheint Herr Gewerke DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, auf. Der nunmehrige Beschwerdeführer DI B scheint in der Zustellverfügung des Bescheides vom 15.07.2004 nicht auf.Obiger Bescheid war an Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins adressiert und wurde am 29.10.2004 von einem Arbeitnehmer des Empfängers übernommen. Auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides scheint Herr Gewerke DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, auf. Der nunmehrige Beschwerdeführer DI B scheint in der Zustellverfügung des Bescheides vom 15.07.2004 nicht auf. Mit Schreiben vom 11.04.2017 begehrte DI A B den Bescheid vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2011/1

§ 62

Abs 4 AVG dahingehend zu berichtigen, dass der Spruch laute:Mit Schreiben vom 11.04.2017 begehrte DI A B den Bescheid vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2011/1

Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend zu berichtigen, dass der Spruch laute: „

§ 61Abs 1 i

Vm § 73 des Stmk. Jagdgesetzes wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 ….“„

Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, des Stmk. Jagdgesetzes wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 ….“ Obiger Antrag des Beschwerdeführers, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2014 zu berichtigen, wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2017 unter Spruch I. abgewiesen. Unter Spruch II. wurde festgestellt, dass Herrn DI A B aus dem genannten Bescheid vom 15.10.2004 keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen. Obiger Antrag des Beschwerdeführers, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2014 zu berichtigen, wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2017 unter Spruch römisch eins. abgewiesen. Unter Spruch römisch zwei. wurde festgestellt, dass Herrn DI A B aus dem genannten Bescheid vom 15.10.2004 keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 16.05.2017 wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.06.2017 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid im Spruch I. dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11

§ 62

Abs 4 AVG dahingehend berichtigt werde, dass der Spruch zu lauten habe wie folgt:Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 16.05.2017 wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.06.2017 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid im Spruch römisch eins. dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11

Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt werde, dass der Spruch zu lauten habe wie folgt: „

§ 61Abs 1 i

Vm § 73 des Stmk. Jagdgesetzes wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 ….“ „

Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, des Stmk. Jagdgesetzes wird Herrn DI J B und Herrn DI A B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 ….“ Im Weiteren wurde beantragt den bekämpften Bescheid im Spruch II. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass Herrn DI A B aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004 die durch diesen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten erwachsen.Im Weiteren wurde beantragt den bekämpften Bescheid im Spruch römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass Herrn DI A B aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004 die durch diesen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten erwachsen. Obiges Beweisergebnis ergibt sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes der Akten der belangten Behörde und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt. Rechtliche Beurteilung: Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes in seiner derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt: § 4 Abs 1 und 2 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Stmk. JagdG bestimmt: Wildgatter

(1)Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
  1. a)als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher
  2. a)als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher, Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Rotwild bestimmt sind oder
  3. b)zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet und betrieben werden (Forschungs-, Eingewöhnungs-, Aufzuchtgatter und dgl.).
(2)Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. … § 50 Abs 1 und 2 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 50, Absatz eins und 2 Stmk. JagdG bestimmt: Wildfütterungen
(1)Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern.
(2)Fütterungen für Rotwild dürfen über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden. … § 61 Abs 1 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 61, Absatz eins, Stmk. JagdG bestimmt: Verminderung des Wildstandes
(1)Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses

§ 16Abs.

5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(1)Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses

Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, zusätzlich zum nach Paragraph 56, festgesetzten Abschuss, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. … § 73 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 73, Stmk. JagdG bestimmt: Einstweilige Verfügung Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. § 74c Abs 1 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 74 c, Absatz eins, Stmk. JagdG bestimmt: Behörde und Verfahren

(1)Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. … Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten wie folgt: III. Teil: römisch drei. Teil: Bescheide Erlassung von Bescheiden § 56 AVG bestimmt:Paragraph 56, AVG bestimmt: Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. § 58 AVG bestimmt:Paragraph 58, AVG bestimmt: Inhalt und Form der Bescheide
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 62 Abs 1 und 4 AVG bestimmt:Paragraph 62, Absatz eins und 4 AVG bestimmt:
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. … …
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden.Paragraph 62, Absatz 4, AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Schreibfehler sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Fehler (Tippfehler oder Zahlenstürze) die den Sinn einer Aussage verändern. Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und kann daher meist durch rechnerische Kontrolle festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern „abgesehen“, um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt (VwGH 17.12.1981, 3220/80) bzw. wenn „abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern“ die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042) bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides „erstens (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern), eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit“ voraussetzt (VwSlg 13.233 A/1990). Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit (Verwaltungsgerichtshof 24.09.1997, 96/12/0195). Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien - klar erkennen können (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0006). Außerdem setzt die Offenkundigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechenden Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (VwGH 29.10.1991, 91/05/0161).Außerdem setzt die Offenkundigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechenden Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (VwGH 29.10.1991, 91/05/0161). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile(z.B. Begründung) sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 11.04.2004, 2002/04/0006).Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile, (z.B. Begründung) sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 11.04.2004, 2002/04/0006). „Behörde“ im Sinne des § 62 Abs 4 AVG – und daher zur Berichtigung des Bescheides berufen – ist jene, die den zu berichtigenden Bescheid, in welcher Instanz auch immer, erlassen hat (VwGH 18.09.1991, 91/03/0043).„Behörde“ im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG – und daher zur Berichtigung des Bescheides berufen – ist jene, die den zu berichtigenden Bescheid, in welcher Instanz auch immer, erlassen hat (VwGH 18.09.1991, 91/03/0043). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist nur solange zulässig und vor allem wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungs-bescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid (VwGH 21.02.1995, 95/07/0010). Der Partei kommt auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Es bleibt ihr allerdings unbenommen eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei jedoch in keinem Recht verletzt (Verwaltungsgerichtshof 19.12.1995, 93/05/0179).Der Partei kommt auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Es bleibt ihr allerdings unbenommen eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei jedoch in keinem Recht verletzt (Verwaltungsgerichtshof 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist – durch verfahrensrechtlichen Bescheid – als unzulässig zurückzuweisen, eine Berufung dagegen abzuweisen (VwGH 10.12.1991, 91/04/0289). Allerdings findet weder durch die rechtswidrige Zurückweisung einer Berufung gegen einen zurückweisenden Bescheid noch durch die rechtswidrige Abweisung des Berichtigungsantrages selbst (VwGH 19.12.1995, 93/05/0179) eine Rechtsverletzung statt. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde mit Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10.08.1987, GZ: 8.0 P 1-1986/11, auf Antrag des Grundbesitzers Herrn DI J B die Entsprechung der bestehenden Wildwintergatter (…., „Hgatter“, ….) im Eigenjagdgebiet „B“ bei Beachtung von genannten Auflagen

§ 4Abs 2 und 6 des Stmk. Jagd

G festgestellt und nachträglich genehmigt.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde mit Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10.08.1987, GZ: 8.0 P 1-1986/11, auf Antrag des Grundbesitzers Herrn DI J B die Entsprechung der bestehenden Wildwintergatter (…., „Hgatter“, ….) im Eigenjagdgebiet „B“ bei Beachtung von genannten Auflagen

Paragraph 4, Absatz 2 und 6 des Stmk. JagdG festgestellt und nachträglich genehmigt. Einem Bescheid, mit dem die Genehmigung für die Errichtung eines Wildgatters

§§ 4und 50 Stmk. Jagd

G erteilt wird, kommt dingliche Wirkung zu (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050). Einem Bescheid, mit dem die Genehmigung für die Errichtung eines Wildgatters

Paragraphen 4 und 50 Stmk. JagdG erteilt wird, kommt dingliche Wirkung zu (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050). Hiezu ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Regel, wonach sich der Bescheid grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht, in den Fällen der sogenannten „dinglichen Bescheide“ durchbrochen ist. Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (VwGH 30.10.1985, 85/03/0059). Die dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet nur, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt daher in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein (VwGH 27.01.1987, 85/05/0165). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11 wurde

§ 61Abs 1 i

Vm § 73 Stmk. Stmk. JagdG Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev.Nr. 25070533 und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“, Rev.Nr. 2507134 die jagdliche Bewilligung für den Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wildwintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“), ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze, bis zum 28. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebes erteilt. Ein gleichlautender Antrag für das Revier „Pachtjagd B“ – nördlicher Teil wurde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004, GZ: 8.0 353-2001/11 wurde

Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Stmk. Stmk. JagdG Herrn DI J B, p.A. K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins, aufgrund des Antrages vom 19.01.2004 für das Revier „Eigenjagd B“, Rev.Nr. 25070533 und den südlichen Teil des Revieres „Pachtjagd B“, Rev.Nr. 2507134 die jagdliche Bewilligung für den Abschuss von Rotwild, das sich nach Schließung des Wildwintergatters „H“ außerhalb dieses Gatters aufhält („Außensteher“), ohne Ansehung von Geschlecht, Zahl und Klasse in der Schonzeit unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze, bis zum

  1. Februar des jeweiligen Jagdjahres für die Dauer des Wintergatterbetriebes erteilt. Ein gleichlautender Antrag für das Revier „Pachtjagd B“ – nördlicher Teil wurde als unbegründet abgewiesen. Der Antrag vom 19.01.2004 wurde von der K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, I gestellt und hat die Behörde aus welchem Grund auch immer diesen Antrag Herrn DI J B zugeordnet und nur ihn zu diesem Reduktionsabschuss berechtigt und verpflichtet. Weder dem Spruch noch der Begründung und der Zustellverfügung des Bescheides vom 15.10.2004 ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde auch einen anderen (weiteren) Jagdberechtigten oder Grundeigentümer als Bescheidadressaten gemeint hat. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, besitzt die K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR keine Rechtspersönlichkeit und konnte daher auch nicht Adressat des Bescheides vom 15.10.2004 sein. Es hat sich somit ausschließlich um eine Anordnung (Verpflichtung) gegenüber Herrn DI J B, beschränkt bis zum
  2. Februar des jeweiligen Jagdjahres, gehandelt, die mit dessen Tod erlischt. Dass sich die jagdrechtliche Bewilligung auch auf andere Jagdberechtigte (ebenso Grundeigentümer) beziehen sollte, ist – wie ausgeführt – dem Bescheid vom 15.10.2004 nicht zu entnehmen.Der Antrag vom 19.01.2004 wurde von der K B Forst- und Gutsverwaltung GesnbR, römisch eins gestellt und hat die Behörde aus welchem Grund auch immer diesen Antrag Herrn DI J B zugeordnet und nur ihn zu diesem Reduktionsabschuss berechtigt und verpflichtet. Weder dem Spruch noch der Begründung und der Zustellverfügung des Bescheides vom 15.10.2004 ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde auch einen anderen (weiteren) Jagdberechtigten oder Grundeigentümer als Bescheidadressaten gemeint hat. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, besitzt die K B Forst- und Gutsverwaltung GesbR keine Rechtspersönlichkeit und konnte daher auch nicht Adressat des Bescheides vom 15.10.2004 sein. Es hat sich somit ausschließlich um eine Anordnung (Verpflichtung) gegenüber Herrn DI J B, beschränkt bis zum
  3. Februar des jeweiligen Jagdjahres, gehandelt, die mit dessen Tod erlischt. Dass sich die jagdrechtliche Bewilligung auch auf andere Jagdberechtigte (ebenso Grundeigentümer) beziehen sollte, ist – wie ausgeführt – dem Bescheid vom 15.10.2004 nicht zu entnehmen. Die Anordnung nach § 61 Stmk. JagdG hat keine dingliche Wirkung und wirkt somit nicht automatisch gegenüber anderen Jagdberechtigten oder Grundeigentümern.Die Anordnung nach Paragraph 61, Stmk. JagdG hat keine dingliche Wirkung und wirkt somit nicht automatisch gegenüber anderen Jagdberechtigten oder Grundeigentümern. Die mit Bescheid vom 15.10.2004 erteilte Abschussregelung für Außensteher ist mit dem Tod von Herrn DI J B erloschen, auch wenn die Bewilligung des Wintergatters „H“ aufgrund der dinglichen Wirkung des Bescheides vom 10.08.1987 weiter aufrecht blieb (soweit dieses Gatter noch Bestand hat). In diesem Sinn lag weder ein Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleich-zuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor. Da der Bescheid vom 15.10.2004 keine dingliche Wirkung hat, wurde von der belangten Behörde unter Spruchteil II. ihrer Entscheidung vom 16.05.2017 richtigerweise von Amts wegen festgestellt, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004 keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen.Da der Bescheid vom 15.10.2004 keine dingliche Wirkung hat, wurde von der belangten Behörde unter Spruchteil römisch zwei. ihrer Entscheidung vom 16.05.2017 richtigerweise von Amts wegen festgestellt, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 15.10.2004 keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.6.2167.2014

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