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{'item': 'LVwG 48.30-1338/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG 48.30-1338/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der Mag. pharm. D K, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.03.2015, GZ: A 17-033360/2013/0024, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 02.03.2015, GZ: A 17-033360/2013/0024, wurde gemäß §§ 46 und 47 Apothekengesetz das Ansuchen von Frau Mag. pharm. D K, geb. am xx, Sstraße, G, um Erteilung einer apothekenrechtlichen Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte „Sstraße“ und der Standortbeschreibung: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten übergehend in die W Straße bis zur SüStraße, diese Richtung Norden bis zur Fgasse von dort Richtung Westen entlang der Rstraße zurück zur W Straße, entlang deren Verlauf Richtung Westen zurück zur Sstraße. Alle genannten Straßenzüge beidseitig“, mangels Bedarf abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 02.03.2015, GZ: A 17-033360/2013/0024, wurde gemäß Paragraphen 46 und 47 Apothekengesetz das Ansuchen von Frau Mag. pharm. D K, geb. am xx, Sstraße, G, um Erteilung einer apothekenrechtlichen Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte „Sstraße“ und der Standortbeschreibung: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten übergehend in die W Straße bis zur SüStraße, diese Richtung Norden bis zur Fgasse von dort Richtung Westen entlang der Rstraße zurück zur W Straße, entlang deren Verlauf Richtung Westen zurück zur Sstraße. Alle genannten Straßenzüge beidseitig“, mangels Bedarf abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 05.06.2003 das erste schriftliche Ansuchen von Frau Mag. pharm. D K zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Sstraße“ hinsichtlich des Standortes: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten bis zur Kstraße, von dort über die Egasse weiter nach Osten bis zur Strstraße. Diese Richtung Norden bis zur Kreuzung Rstraße/W Straße. Von dort die W Straße weiter in Richtung Osten bis zum Dr. Eweg und diesen Richtung Süden bis zur Stgasse. Von dort weiter in Richtung Westen über den J Weg bis zur Strstraße, diese Richtung Süden bis zur Egasse, diese in Richtung Westen und von dort weiter in einer gedachten Linie in Richtung Westen zurück zum Ausgangspunkt, Kreuzung Sstraße/Hweg. Alle genannten Straßenzüge beidseitig.“ bei der belangten Behörde eingelangt sei. Dazu seien verschiedene Beilagen vorgelegt worden. Die Österreichische Apothekerkammer Wien habe am 27.06.2013 die Verlässlichkeit mit Bezug auf den Betrieb einer öffentlichen Apotheke bestätigt. Gemäß § 48 Apothekengesetz sei in der für amtliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Graz bestimmten Zeitung, dem Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16 vom 24.07.2003, das Konzessionsansuchen für die Neuerrichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke verlautbart worden. In der Einspruchsfrist seien bei der Behörde Einsprüche der benachbarten Apothekeninhaber und zwar der Apotheke „Z H“ (jetzt „Sapotheke“), E, G, der damals geplanten „Apotheke X“, Strstraße, G, und der „A-Apotheke“, Bstraße, G, eingelangt.Gemäß Paragraph 48, Apothekengesetz sei in der für amtliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Graz bestimmten Zeitung, dem Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16 vom 24.07.2003, das Konzessionsansuchen für die Neuerrichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke verlautbart worden. In der Einspruchsfrist seien bei der Behörde Einsprüche der benachbarten Apothekeninhaber und zwar der Apotheke „Z H“ (jetzt „Sapotheke“), E, G, der damals geplanten „Apotheke X“, Strstraße, G, und der „A-Apotheke“, Bstraße, G, eingelangt. Die Österreichische Apothekerkammer habe am 06.09.2005 (Zl. III-5/2/2-8/4/05) ein negatives Gutachten erstattet. Seitens der Stadt Graz seien dann aktuelle Zahlen zu den Meldedaten ermittelt worden. Die Antragstellerin habe am 23.10.2013 um Bewilligung der Erweiterung ihres Standortes mit der Beschreibung: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten übergehend in die W Straße bis zur SüStraße, diese Richtung Norden bis zur Fgasse von dort Richtung Westen entlang der Rstraße zurück zur W Straße, entlang deren Verlauf Richtung Westen zurück zur Sstraße. Alle genannten Straßenzüge beidseitig“, ersucht. Diese neue Gebietsabgrenzung sei gemäß § 10 Abs 2 Apothekengesetz im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13/2013 kundgemacht worden und es seien Einsprüche der „Apotheke N“, der „Sc Apotheke“, der „D-Apotheke“, Konzessionswerberinnen Mag. pharm. B W, Mag. pharm. K K, Mag. pharm. B F, der „A-Apotheke“ und der „P-R-Apotheke KG“, eingelangt. Weiters seien Einsprüche der „M-Apotheke“ in H und der „Apotheke X“ eingegangen.Diese neue Gebietsabgrenzung sei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13 aus 2013, kundgemacht worden und es seien Einsprüche der „Apotheke N“, der „Sc Apotheke“, der „D-Apotheke“, Konzessionswerberinnen Mag. pharm. B W, Mag. pharm. K K, Mag. pharm. B F, der „A-Apotheke“ und der „P-R-Apotheke KG“, eingelangt. Weiters seien Einsprüche der „M-Apotheke“ in H und der „Apotheke X“ eingegangen. Die Erteilung einer Konzession nach dem Apothekengesetz sei an personelle und sachliche Voraussetzungen geknüpft. Die personellen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung an die Konzessionswerberin seien gegeben. Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession seien in § 10 Apothekengesetz geregelt. Die Konzession sei dann zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten neuen öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz habe, wovon in G auszugehen sei und ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke bestehe. Ein solcher Bedarf bestehe laut Gesetz nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden Apotheke weniger als 500 m Fußweg betrage. Im gegenständlichen Fall lägen keine kürzeren Entfernungen vor. Kein Bedarf bestehe weiters, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken der voraussichtlichen Betriebsstätte aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in der Folge der Neuerrichtung verringere und weniger als 5500 Personen betrage.Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession seien in Paragraph 10, Apothekengesetz geregelt. Die Konzession sei dann zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten neuen öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz habe, wovon in G auszugehen sei und ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke bestehe. Ein solcher Bedarf bestehe laut Gesetz nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden Apotheke weniger als 500 m Fußweg betrage. Im gegenständlichen Fall lägen keine kürzeren Entfernungen vor. Kein Bedarf bestehe weiters, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken der voraussichtlichen Betriebsstätte aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in der Folge der Neuerrichtung verringere und weniger als 5500 Personen betrage. Unter dem Standort einer Apotheke gemäß § 9 Abs 2 Apothekengesetz sei das abgregrenzte Gebiet, hier der Gemeinde G, zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund einer rechtskräftigen positiven Konzessionsbewilligung betrieben werden könne.Unter dem Standort einer Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz sei das abgregrenzte Gebiet, hier der Gemeinde G, zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund einer rechtskräftigen positiven Konzessionsbewilligung betrieben werden könne. Die voraussichtlich in Aussicht genommene Betriebsstätte sei dabei zu benennen und von der Behörde auf die tatsächliche Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Gegenständlich habe der Ehemann der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.10.2003 bestätigt, dass das Grundstück Nr. xx in G, Sstraße, zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke zur Verfügung stehe. Dieses Grundstück gehöre nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zum „allgemeinen Wohngebiet“ (straßenseitig) und sei ansonsten „reines Wohngebiet“. An dieser Adresse habe sich seit dem Ansuchen nichts geändert. Der Ort der künftigen Betriebsstätte sei Ausgangspunkt der Zählung der zu versorgenden Personen bei den betroffenen Apotheken im Bedarfsprüfungsverfahren. Gleiches gelte für die Messung der Entfernungen zu den umliegenden Apotheken. Daraus ergebe sich, dass sich die bereits ermittelten Zahlen der zu Versorgenden der „Apotheke X“ und der „A-Apotheke“ nicht ändern würden und diese könnten daher als Ermittlungsgrundlage herangezogen werden. Die Zahlen von eventuell künftig Wohnenden noch nicht gebauter Bauobjekte in den zu beurteilenden, angrenzenden Bereichen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs irrelevant. Zur Bedarfsermittlung des § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz sei festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die jeweilige Betriebsstätte der bestehenden umliegenden öffentlichen Apotheken nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin bei diesen decken werden. Ergebe sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl von weniger als 5500 zu versorgenden Personen an ständigen Einwohnern, so wäre weiter zu prüfen, ob die nötige Zahl an 5500 Personen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu Versorgenden anhand konkreter Ermittlungen doch erreicht werde oder berechnet werden könne aufgrund von anerkannten empirischen Studien. Wohne die zu versorgende Bevölkerung im Bereich mehrerer Apotheken, so sei für die Zuordnung des Kundenpotenzials zu der einen oder der anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs 4 Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankomme. Zur Bedarfsermittlung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz sei festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die jeweilige Betriebsstätte der bestehenden umliegenden öffentlichen Apotheken nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin bei diesen decken werden. Ergebe sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl von weniger als 5500 zu versorgenden Personen an ständigen Einwohnern, so wäre weiter zu prüfen, ob die nötige Zahl an 5500 Personen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu Versorgenden anhand konkreter Ermittlungen doch erreicht werde oder berechnet werden könne aufgrund von anerkannten empirischen Studien. Wohne die zu versorgende Bevölkerung im Bereich mehrerer Apotheken, so sei für die Zuordnung des Kundenpotenzials zu der einen oder der anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankomme. Über Ersuchen der belangten Behörde sei vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt Graz eine Einwohnerauswertung für die Landeshauptstadt Graz vorgenommen und in einem Plan dargestellt worden. Getrennt ausgewertet seien die Hauptwohnsitze und die Nebenwohnsitze aus dem örtlichen Melderegister worden. Dieses Planwerk trage die Geschäftszahl A10/6-033893/2013 (datiert mit 17.08.2013). Folgende Zahlen seien dort angegeben: Das Versorgungsgebiet der „Apotheke X“ weise 3703 Hauptwohnsitze und 203 Nebenwohnsitze auf. Das Versorgungsgebiet der „A-Apotheke“ enthalte 5099 Hauptwohnsitze und 451 Nebenwohnsitze. Für die „P-R-Apotheke KG“ hätten sich schon am 07.10.2013 8785 Bewohner ergeben. Nur eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken habe die erforderliche Zahl an 5500 Hauptwohnsitzen an ständig zu versorgenden Personen in Graz aufgewiesen. Nach der Studie über die Nutzung von Zweitwohnsitzen könnten für die „Apotheke X“ 494 Personen aufgrund von Nebenwohnsitzen dazugerechnet werden, was insgesamt 4197 zu versorgende Personen ergebe, die „A-Apotheke“ verfüge bei einem Versorgungspotenzial von 5099 Personen mit Hauptwohnsitz und 655 Personen mit Nebenwohnsitzen über ein Versorgungspotenzial von 5754 zu versorgenden Personen. Daraus folge, dass für die erst unlängst eröffnete „Apotheke X“ 1303 zu versorgende Personen fehlten. Da der Fehlbestand an Einwohnergleichwerten bei der angrenzenden „Apotheke X“ insgesamt zu groß sei, um nach Ansicht der Behörde auch in einem noch weiter fortgesetzten Verfahren zu einer Bedarfsbejahung an der beantragten neuen öffentlichen Apotheke zu führen, sei von einem negativen Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke auszugehen. Zu den Zweitwohnsitzen liege eine vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte empirische Studie vor. In der Stadt Graz gebe es 61 öffentliche Apotheken, im nächstgelegenen Bereich gebe es eine öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke keine 5500 Personen erreiche. Der Bedarf an einer neuen zusätzlichen öffentlichen Apotheke sei aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht gegeben und es sei daher auf die eingegangenen Einsprüche nicht mehr weiter einzugehen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von Mag. pharm. D K mit dem Wortlaut: „Ich möchte hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2015, indem mein Ansuchen zur Erteilung einer Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheken, KG B, abgewiesen wurde, erheben. Begründung: die letzte Bedarfserhebung erfolgte 2012“ Die genannte Beschwerde wurde am 08.04.2015 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben. Dabei wurde die Beschwerdeführerin vom Referenten darüber belehrt, welche Beschwerdebestandteile eine Beschwerde zu enthalten habe. Als Frist für die „Nachbesserung der Beschwerde“ wurde der 17.04.2015 festgelegt. Mit Schreiben vom 15.04.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin fristgerecht die verbesserte Beschwerde, die damit begründet wurde, dass sie ihr Ansuchen im Mai 2003 gestellt habe, welches im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 24.07.2003 verlautbart worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien zwei weitere Ansuchen mit konformem Standort eingereicht worden: Von Mag pharm. M P vom 31.01.2002 und von Mag. pharm. Ha vom 27.02.

  1. Trotz gleicher notwendiger persönlicher Voraussetzungen sei ihr Antrag gegenüber den beiden anderen Ansuchen sehr schleppend behandelt worden, sodass erst auf ein Schreiben ihres Anwalts von 13.05.2004 ein Gutachten bezüglich ihres Ansuchens erstellt worden sei. Eine Mitteilung bezüglich des Bedarfs seitens der Apothekerkammer sei erst mit 06.09.2005 zugestellt worden. In der Zwischenzeit sei das Ansuchen von Mag. pharm. M P aber positiv erledigt worden. Laut einem Auszug aus diesem Schreiben sei dies an ein bestimmtes Grundstück gebunden, das in weiterer Folge aber nicht die Adresse der jetzigen Betriebsstätte sei. Sie habe in ihrem ersten Ansuchen auch schon die Adresse der Betriebsstätte angeben können. Eine weitere Aufforderung vom 21.12.2005 sei erst 2012 eingegangen. Sämtliche Schriftstücke, Einschreiben, Briefe, müssten im Akt vorhanden sein. Ein paar Auszüge habe sie beigelegt. Ihre Bitte an das Landesverwaltungsgericht beziehe sich auf sachliche, alle nötigen Voraussetzungen einbeziehende aber auch vorausschauende (das Einwohnerpotenzial in diesem Bereich sei noch enorm steigerbar durch die geplante Bebauung der „Reininghausgründe“) Begutachtung ihres Anliegens. Sie ersuche um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die Stadt Graz am 14.03.2016 zum Stadtentwicklungsprojekt G-R den Stand des Verfahrens mit. Weiters wurde im Juni 2016 mitgeteilt, dass für Mag. pharm. M P kein Konzessionsansuchen anhängig sei, da diese bereits die Apotheke X betreibe. Das Konzessionsverfahren von Mag. pharm. B F sei beim Stadtvermessungsamt anhängig.Weiters wurde im Juni 2016 mitgeteilt, dass für Mag. pharm. M P kein Konzessionsansuchen anhängig sei, da diese bereits die Apotheke römisch zehn betreibe. Das Konzessionsverfahren von Mag. pharm. B F sei beim Stadtvermessungsamt anhängig. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 28.05.2003 hat Frau Mag. pharm. D K um die apothekenrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke auf dem Grundstück Nr. xx, KG B, in G, Sstraße, mit dem nachstehend angeführten Standort angesucht: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten bis zur Kstraße, von dort über die Agasse weiter nach Osten bis zur Strstraße. Diese Richtung Norden bis zur Kreuzung Rstraße/W Straße. Von dort die W Straße weiter in Richtung Osten bis zum Eweg und diesen Richtung Süden bis zur Stgasse. Von dort weiter in Richtung Westen über den Jweg bis zur Strstraße, diese Richtung Süden bis zur Agasse, diese in Richtung Westen und von dort weiter in einer gedachten Linie in Richtung Westen zurück zum Ausgangspunkt, Kreuzung Sstraße/Hweg. Alle genannten Straßenzüge beidseitig.“ Die persönlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung lagen vor. Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 24.07.2003, Nr. 16, wurde das Ansuchen gemäß § 48 Apothekengesetz verlautbart.Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 24.07.2003, Nr. 16, wurde das Ansuchen gemäß Paragraph 48, Apothekengesetz verlautbart. Einsprüche der Apotheke „Z H“, E, G, der geplanten „Apotheke X“, Strstraße 72, 8052 Graz, der „A-Apotheke“, Bstraße, G, der „P-R-Apotheke KG“, Pstraße, G, langten ein. Mit Schreiben vom 06.09.2005, Zl. III-5/2/2-8/4/05, erstattete die Österreichische Apothekerkammer ein Gutachten gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz. Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aufgrund des Befundes und der daraus resultierenden gutachterlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in G, Sstraße, nicht gegeben ist, da die Zahl der von der Betriebsstätte der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. M P in G aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Da sich das Versorgungspotential der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. M P in G bei Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke verringert und unter 5.500 betragen wird, konnte im konkreten Fall auf die Untersuchung der zukünftigen Versorgungspotentiale weiterer umliegender öffentlicher Apotheken (insbesondere der Apotheke „Z H“, G, und der „A-Apotheke“ in G-E) verzichtet werden, da diese am Ergebnis des Gutachtens nichts abzuändern vermöge.Mit Schreiben vom 06.09.2005, Zl. III-5/2/2-8/4/05, erstattete die Österreichische Apothekerkammer ein Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz. Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aufgrund des Befundes und der daraus resultierenden gutachterlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in G, Sstraße, nicht gegeben ist, da die Zahl der von der Betriebsstätte der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. M P in G aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Da sich das Versorgungspotential der rechtskräftig bewilligten öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. M P in G bei Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke verringert und unter 5.500 betragen wird, konnte im konkreten Fall auf die Untersuchung der zukünftigen Versorgungspotentiale weiterer umliegender öffentlicher Apotheken (insbesondere der Apotheke „Z H“, G, und der „A-Apotheke“ in G-E) verzichtet werden, da diese am Ergebnis des Gutachtens nichts abzuändern vermöge. Die Konsenswerberin erstattete durch ihren ausgewiesenen Vertreter hierzu im Jahr 2006 eine Stellungnahme. Von 2006 bis 2012 sind dem Behördenakt weitere Schritte nicht zu entnehmen. Im März 2012 ersuchte die Konsenswerberin um Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde ermittelte daraufhin die Einwohnerdaten des geplanten Versorgungsgebietes und gab der Konsenswerberin mit Schreiben vom 08.10.2013 bekannt, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 23.10.2013 ersuchte die Konsenswerberin um Bewilligung zur Erweiterung des Standortes wie folgt: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg in die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten übergehend in die W Straße bis zur SüStraße, diese Richtung Norden bis zur Fgasse, von dort Richtung Westen entlang der Rstraße zurück zur W Straße, entlang deren Verlauf Richtung Westen zurück zur Sstraße. Alle genannten Straßenzüge beidseitig.“. Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 30.12.2013 wurde das Ansuchen um Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke von Frau Mag. pharm. D K neuerlich kundgemacht. Hierzu langten Einsprüche der Apotheke N, Dr. N B KG, K Straße, G, der Scapotheke, Mag. pharm. P P e.U., Lgasse, G, der Mag. pharm. S S, D-Apotheke, Lagasse, G, der Mag. pharm. B W, Kweg, K, der Mag. pharm. K K, Fgasse, N, der A-Apotheke, Mag. pharm. L KG, Bstraße, G, der Mag. pharm. B F, K-C, Ka, der P-R-Apotheke KG, Dr. K KG, Pstraße, G, der M-Apotheke H KG, Mag. pharm. U B-K, H, der Apotheke X, Mag. pharm. M P e.U., Listraße, A ein.Hierzu langten Einsprüche der Apotheke N, Dr. N B KG, K Straße, G, der Scapotheke, Mag. pharm. P P e.U., Lgasse, G, der Mag. pharm. S S, D-Apotheke, Lagasse, G, der Mag. pharm. B W, Kweg, K, der Mag. pharm. K K, Fgasse, N, der A-Apotheke, Mag. pharm. L KG, Bstraße, G, der Mag. pharm. B F, K-C, Ka, der P-R-Apotheke KG, Dr. K KG, Pstraße, G, der M-Apotheke H KG, Mag. pharm. U B-K, H, der Apotheke römisch zehn, Mag. pharm. M P e.U., Listraße, A ein. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.03.2015, GZ: A17-033360/2013/0024, wurde gemäß § 46 und § 47 Apothekengesetz das Ansuchen von Frau Mag. pharm. D K, Sstraße, G, um Erteilung einer apothekenrechtlichen Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte „Sstraße“ und der Standortbeschreibung: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg in die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten übergehend in die W Straße bis zur SüStraße, diese Richtung Norden bis zur Fgasse, von dort Richtung Westen entlang der Rstraße zurück zur W Straße, entlang deren Verlauf Richtung Westen zurück zur Sstraße. Alle genannten Straßenzüge beidseitig.“, mangels Bedarf abgewiesen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.03.2015, GZ: A17-033360/2013/0024, wurde gemäß Paragraph 46 und Paragraph 47, Apothekengesetz das Ansuchen von Frau Mag. pharm. D K, Sstraße, G, um Erteilung einer apothekenrechtlichen Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte „Sstraße“ und der Standortbeschreibung: „Ausgehend von der Kreuzung Sstraße/Hweg in die Sstraße in ihrem Verlauf Richtung Osten übergehend in die W Straße bis zur SüStraße, diese Richtung Norden bis zur Fgasse, von dort Richtung Westen entlang der Rstraße zurück zur W Straße, entlang deren Verlauf Richtung Westen zurück zur Sstraße. Alle genannten Straßenzüge beidseitig.“, mangels Bedarf abgewiesen. Die rechtsfreundliche Vertretung von Mag. B W teilte telefonisch mit, dass ihr Ansuchen zur Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke zurückgezogen wurde. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Betreffend Mag. pharm. M P ist bei der belangten Behörde kein Konzessionsansuchen anhängig. Das Konzessionsverfahren von Mag. pharm. B F ist seit 26.04.2013 bei der belangten Behörde anhängig. Die in Aussicht genommene Betriebsstätte liegt in G, A Pstraße. Der in Aussicht genommene Standort ist beschrieben mit: „Im Norden durch die Rstraße, im Wesen durch die Eisenbahn, im Süden durch die W Straße und im Osten durch die A Pstraße“. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde sowie des Gegenstandsaktes. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 9 Gesetz vom
  2. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl I Nr. 127/2017:Paragraph 9, Gesetz vom
  3. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 127/2017: „Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“ § 10 Apothekengesetz:Paragraph 10, Apothekengesetz: „

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  4. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
  3. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ § 46 Apothekengesetz:Paragraph 46, Apothekengesetz: „
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(4)Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.“
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.“ § 47 Apothekengesetz:Paragraph 47, Apothekengesetz: „
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, daß den im § 46 bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.„
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, daß den im Paragraph 46, bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.“
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.“ Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, kein Bedarf bestehe und gründet diese Rechtsansicht auf eigene Ermittlungen zum Bedarf, gestützt auf Einwohnerdaten des Meldeamtes. Sie trifft jedoch keine Feststellungen zu gegebenenfalls weiteren Konzessionsansuchen, die allenfalls in Konkurrenz zum gegenständlichen Antrag stehen. Das Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht hat jedoch ergeben, dass zumindest ein konkurrierender Antrag, nämlich jener von Frau Mag. pharm. B F, im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde anhängig war und dies auch gegenwärtig noch ist. Zur Frage der Priorität von Anträgen auf Erteilung einer Apothekenkonzession wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass das Konzessionsansuchen von Mag. D K als vollständig anzusehen ist. Die Priorität eines von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession kann nicht durch die Bestimmung, wann ein Anbringen im Sinn des AVG als eingebracht zu gelten hat, festgestellt werden. Einem Antrag kann gegenüber jenem eines Mitbewerbers erst Priorität zuerkannt werden, wenn er sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag vorliegt, erforderlich sind (Serban/Heisler, Apothekengesetz, Anmerkung 26 zu § 48 Apothekengesetz, VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0165). Die Priorität eines von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession kann nicht durch die Bestimmung, wann ein Anbringen im Sinn des AVG als eingebracht zu gelten hat, festgestellt werden. Einem Antrag kann gegenüber jenem eines Mitbewerbers erst Priorität zuerkannt werden, wenn er sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag vorliegt, erforderlich sind (Serban/Heisler, Apothekengesetz, Anmerkung 26 zu Paragraph 48, Apothekengesetz, VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0165). Das Apothekengesetz enthält keinen Hinweis, nach welchen Eignungsgesichtspunkten eine Regelung der Bewerber bei einander ausschließenden Konzessionsansuchen erfolgen soll. Es ist daher nicht möglich, die gesetzlich vorgesehenen Eignungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber die persönliche Eignung als gegeben erachtet, bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern heranzuziehen. Das Apothekengesetz lässt deutlich erkennen, dass es von der Gleichwertigkeit derer ausgeht, die diese Eignungsvoraussetzungen (akademischer Studienabschluss, Praxis, Zuverlässigkeit) erfüllen. Daraus folgt, dass zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, die Priorität des Einlangens ihres Konzessionsantrages bei der Behörde entscheidet (VwGH 30.08.1994, Zl. 90/10/0129). Prioritätsbegründend für einen Antrag über eine Apothekenkonzession ist nur jener Antrag, der sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag vorliegt, erforderlich sind. Ob die Errichtung der Betriebsstätte am angegebenen Ort wahrscheinlich ist, ist letztlich in der Frage, welchen Bewerber die angestrebte Konzession verliehen wird, von Bedeutung (VwGH 13.10.2004, Zl. 2004/10/0138). Der VwGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und – für sich gesehen – die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft besteht (VwGH 30.08.1994, Zl. 90/10/0129; 02.09.2008, Zl. 2007/10/0299 und 21.05.2012, Zl. 2009/10/0078). Daraus folgt, dass zwischen Mag. B F und der Beschwerdeführerin aufgrund von allenfalls konkurrierenden Anträgen eine Verfahrensgemeinschaft bestehen könnte und bereits aus diesem Grunde für die von der belangten Behörde Erledigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung weiterer Anträge kein Raum bleibt, da nach der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur bei konkurrierenden Anträgen ein Antrag auf Erteilung zur Errichtung und dem Betrieb einer öffentlichen Apotheke für den anderen Antrag keine Vorfrage nach § 38 AVG darstellt, sondern es sind diese Anträge in einem Verfahren zu behandeln und die belangte Behörde hat über diese Anträge in einem Bescheid abzusprechen (jüngst VwGH 16.12.2015, Ra 2015/10/0133). Bereits aus diesem Grund war die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben.Daraus folgt, dass zwischen Mag. B F und der Beschwerdeführerin aufgrund von allenfalls konkurrierenden Anträgen eine Verfahrensgemeinschaft bestehen könnte und bereits aus diesem Grunde für die von der belangten Behörde Erledigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung weiterer Anträge kein Raum bleibt, da nach der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur bei konkurrierenden Anträgen ein Antrag auf Erteilung zur Errichtung und dem Betrieb einer öffentlichen Apotheke für den anderen Antrag keine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG darstellt, sondern es sind diese Anträge in einem Verfahren zu behandeln und die belangte Behörde hat über diese Anträge in einem Bescheid abzusprechen (jüngst VwGH 16.12.2015, Ra 2015/10/0133). Bereits aus diesem Grund war die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs 1 Apothekengesetz die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen ist, wenn in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht (§ 10 Abs 1 Apothekengesetz). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen ist, wenn in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht (Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz). Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs 3 und 4 Apothekengesetz Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen (§ 10 Abs 7 Apothekengesetz). Zwar hat die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt, jedoch war das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über neun Jahre alt und beruhte noch auf dem ursprünglichen Standort. Aufgrund dessen konnte es weder zwischenzeitig eingetretene Änderungen noch mittlerweile eingelangte weitere Konzessionsansuchen um denselben Standort berücksichtigen. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundlagen des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer wird hingewiesen (VwGH 30.09.2015, Zl. 2013/10/0118). Dieses kann daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden.Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen (Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz). Zwar hat die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt, jedoch war das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits über neun Jahre alt und beruhte noch auf dem ursprünglichen Standort. Aufgrund dessen konnte es weder zwischenzeitig eingetretene Änderungen noch mittlerweile eingelangte weitere Konzessionsansuchen um denselben Standort berücksichtigen. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundlagen des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer wird hingewiesen (VwGH 30.09.2015, Zl. 2013/10/0118). Dieses kann daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben. Auf das übrige Vorbringen war nicht mehr weiter einzugehen. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben war.Die mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.48.30.1338.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.