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{'item': 'LVwG 30.6-1453/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG 30.6-1453/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn W K, geb. am xx, Lstraße, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.05.2017, GZ: BHLN-15.1-8005/2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn W K, geb. am xx, Lstraße, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.05.2017, GZ: BHLN-15.1-8005/2016, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im FolgendenVwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden, VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.05.2017, GZ: BHLN-15.1-8005/2016, wurde Herrn W K, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer), zur Last gelegt, er habe vom 01.11.2016 bis 16.11.2016, jedenfalls aber ab 16.11.2016, um 10.50 Uhr, einen Rehbock und eine Rehgeiß und somit zwei Wildtiere gehalten und habe dies zumindest bis 16.11.2016 nicht der zuständigen Behörde angezeigt, obwohl Wildtiere die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzung nur aufgrund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde, gehalten werden dürfen. Bei den gehaltenen Rehen handle es sich um Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 3 iVm§ 25 Abs 1 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) begangen und wurde hiefür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 3, iVm, Paragraph 25, Absatz eins, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lag dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige der PI N vom 20.11.2016 zu Grunde. Dem zu Folge sei die Haltung von zwei Rehen am 16.11.2016, um 10.50 Uhr, festgestellt worden, wobei für die Haltung der Rehe vom Beschuldigten ein ca. 170 m² großes Gehege mit einem Unterstand im nordöstlichen Bereich seines Grundstückes eingerichtet worden sei. Die Haltung der Tiere sei im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 16.11.2016 erfolgt, ohne dass der Beschuldigte die binnen zwei Wochen vorzunehmende Anzeige der Wildtierhaltung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Leoben vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer wäre – ohne Rücksicht auf die Dauer des Haltungszeitraumes – verpflichtet gewesen, jedenfalls binnen zwei Wochen die Wildtierhaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, zumal es sich bei den gehaltenen Rehen um Wildtiere handle, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen würden. Laut Mitteilung des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Leoben sei eine Anzeige seitens des Beschuldigten über die gegenständliche Wildtierhaltung nicht erfolgt. Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 09.05.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er am 01.11.2016, um 08.00 Uhr, die beiden Rehe von Kärnten geholt habe,da seine Enkelkinder die Rehe unbedingt sehen haben wollen. Im Laufe des Tages sei dann AI M S vorbeigekommen und habe die Rehe gesehen,er habe mit einer Strafanzeige gedroht. Dies habe den Beschwerdeführer bewogen die Rehe am nächsten Tag unverzüglich wieder nach Kärnten zurückzubringen. Herr AI M S wäre später noch ein einziges Mal vorbeigekommen und habe er kein Reh angetroffen, weil sich diese ja längst wieder in Kärnten befunden hätten.Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 09.05.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er am 01.11.2016, um 08.00 Uhr, die beiden Rehe von Kärnten geholt habe,, da seine Enkelkinder die Rehe unbedingt sehen haben wollen. Im Laufe des Tages sei dann AI M S vorbeigekommen und habe die Rehe gesehen,, er habe mit einer Strafanzeige gedroht. Dies habe den Beschwerdeführer bewogen die Rehe am nächsten Tag unverzüglich wieder nach Kärnten zurückzubringen. Herr AI M S wäre später noch ein einziges Mal vorbeigekommen und habe er kein Reh angetroffen, weil sich diese ja längst wieder in Kärnten befunden hätten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 10.08.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Vertreterin der Tierschutzombudsfrau unter Beiziehung der Zeugen Insp. M D und AI M S und eine weitere öffentlich, mündliche Verhandlung am 22.09.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Tierschutzombudsfrau unter Beiziehung der Zeugen J G und G G durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlungen am 10.08.2017, sowie am 22.09.2017 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 10.08.2017 hätten die beiden verfahrensgegen-ständlichen Rehe (ein Rehbock und eine Rehgeiß) nur ein bis zwei Tage bei ihm gelebt (Lstraße, N). Die Rehe seien sein Eigentum und habe er diese aus Kärnten geholt, da seine Enkelkinder die Rehe hätten sehen wollen. Die Rehe würden bei einem Bekannten in Kärnten leben. Den Namen seines Bekannten wollte der Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen nicht bekanntgeben. Gefragt zu den Angaben in seiner Beschwerde vom 09.05.2017, wonach der Beschwerdeführer die Rehe am 01.11.2016 von Kärnten geholt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er heute dazu nichts mehr Genaues sagen könne. Die Polizisten wären jedenfalls nur einmal bei ihm gewesen. Laut seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber im Zuge der Amtshandlung gesagt, dass er nicht angezeigt werden müsse, da er die Rehe ohnedies gleich wegführe. Am nächsten Tag habe er die Rehe – wie ausgeführt – weggeführt. Die Rehe habe er mit einem Anhänger transportiert, der für den Transport geeignet gewesen wäre. AI M S sei in den darauffolgenden Tagen vorbeigefahren und habe Nachschau gehalten. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er keine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde durchführen müsse, da er die Tiere nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gehalten habe. Somit habe er keine Anzeige im Sinne des § 25 Abs 1 TSchG gemacht. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er keine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde durchführen müsse, da er die Tiere nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gehalten habe. Somit habe er keine Anzeige im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, TSchG gemacht. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen AI M S wäre Mittwoch, der 16.11.2016, der Tag der gegenständlichen Amtshandlung gewesen. Laut seinen Ausführungen wäre der Zeuge kurz vor 11.00 Uhr des 16.11.2016 im Zuge der Streife beim Anwesen des Beschwerdeführers vorbeigefahren, wobei er in Begleitung von Insp. M D gewesen wäre. AI M S habe wahrnehmen können, dass das ihm bekannte Fahrzeug des Beschwerdeführers widerrechtlich abgestellt gewesen wäre. AI M S sei sodann in die Einfahrt des Objektes Lstraße gefahren. Er sei stehen geblieben und seien die Beamten ausgestiegen.Entsprechend der Ausführungen des Zeugen AI M S wäre Mittwoch, der 16.11.2016, der Tag der gegenständlichen Amtshandlung gewesen. Laut seinen Ausführungen wäre der Zeuge kurz vor 11.00 Uhr des 16.11.2016 im Zuge der Streife beim Anwesen des Beschwerdeführers vorbeigefahren, wobei er in Begleitung von , Insp. M D gewesen wäre. AI M S habe wahrnehmen können, dass das ihm bekannte Fahrzeug des Beschwerdeführers widerrechtlich abgestellt gewesen wäre. AI M S sei sodann in die Einfahrt des Objektes Lstraße gefahren. Er sei stehen geblieben und seien die Beamten ausgestiegen. AI M S sei vorerst ein Reh aufgefallen, welches sich im Bereich eines ca. 170 m² großen Geheges befunden habe. Ein weiteres Reh habe sich im Hintergrund des Geheges aufgehalten. Laut seinen Ausführungen habe AI M S in weiterer Folge die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer geführt. Er habe diesen vorerst betreffend der Verkehrsübertretung abgemahnt und ersucht sein Fahrzeug wegzustellen. Dann habe er den Beschwerdeführer auf die Haltung der beiden Rehe angesprochen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dies seine Rehe seien und er sie seit dem Sommer habe. Daraufhin habe AI M S den Beschwerdeführer gefragt, ob er die nötige Anzeige (gemäß § 25 Abs 1 TschG) bei der Behörde gemacht habe. Dies habe der Beschwerdeführer verneint. Nunmehr habe AI M S den Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er den Vorfall bei der Behörde zur Anzeige bringen werde. Daraufhin sei der Zeitraum der Haltung der beiden Rehe immer kürzer geworden. So habe der Beschwerdeführer den Zeitraum von Sommer vorerst auf 14 Tage eingeschränkt und gegen Ende der Amtshandlung ausgeführt, er habe die Rehe erst am Vortag geholt und werde sie am nächsten Tag (morgen) zurückbringen.Laut seinen Ausführungen habe AI M S in weiterer Folge die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer geführt. Er habe diesen vorerst betreffend der Verkehrsübertretung abgemahnt und ersucht sein Fahrzeug wegzustellen. Dann habe er den Beschwerdeführer auf die Haltung der beiden Rehe angesprochen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dies seine Rehe seien und er sie seit dem Sommer habe. Daraufhin habe AI M S den Beschwerdeführer gefragt, ob er die nötige Anzeige (gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TschG) bei der Behörde gemacht habe. Dies habe der Beschwerdeführer verneint. Nunmehr habe AI M S den Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er den Vorfall bei der Behörde zur Anzeige bringen werde. Daraufhin sei der Zeitraum der Haltung der beiden Rehe immer kürzer geworden. So habe der Beschwerdeführer den Zeitraum von Sommer vorerst auf 14 Tage eingeschränkt und gegen Ende der Amtshandlung ausgeführt, er habe die Rehe erst am Vortag geholt und werde sie am nächsten Tag (morgen) zurückbringen. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung sehr erregt gewesen sei, habe AI M S versucht die Amtshandlung kurz zu halten, damit diese nicht eskaliere. Sein Kollege habe Lichtbilder hinsichtlich der beiden Rehe und des Geheges angefertigt. Gefragt zu dem Tatzeitraum vom 01.11.2016 bis 16.11.2016 laut bezughabender Anzeige, gab der Zeuge an, dass dieser unglücklich gewählt wäre und eigentlich hätte lauten müssen: „Über einen unbestimmten Zeitraum bis 16.11.2016“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Zeuge AI M S in seiner Niederschrift vor dem Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 18.01.2017 angab, dass er den Tatzeitraum laut Anzeige (zwischen 01.11.2016, 08.00 Uhr und 16.11.2016, 10.15 Uhr) dahingehend korrigieren möchte, als ihn der konkrete Beginn des Tatzeitraumes nicht bekannt sei. Der Zeuge sei davon ausgegangen, dass die Tiere schon über einen längeren Zeitraum im Gehege in der Lstraße gewesen wären. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Tiere an den Beschwerdeführer gewöhnt seien und keine Scheu vor ihm hätten. Seines Erachtens sei das Gehege so angelegt worden, dass man nicht in das Gehege Einsicht nehmen habe können und wäre ein entsprechender Sichtschutz vorhanden gewesen. AI M S habe laut seinen Ausführungen einige Tage später über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Nachschau am Anwesen des Beschwerdeführers gehalten und sei das Gehege leer gewesen und habe er die Rehe nicht mehr wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass sich die Tiere an ihn gewöhnt hätten, da er diese ja aufgezogen habe (in Kärnten). Bei dem Sichtschutz handle es sich um eine Lärmschutzmaßnahme, da die Tiere sehr lärmempfindlich seien. Das Gehege habe er über einen Zeitraum von mehreren Jahren nach und nach angelegt. Er habe dort auch Füchse gehalten. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Insp. M D sei dem Zeugen im Zuge des Streifendienstes am Vormittag des 16.11.2016 aufgefallen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers vorschriftswidrig geparkt worden sei. Insp. M D sei sodann gemeinsam mit AI M S auf das verfahrensgegenständliche Grundstück gegangen und habe ein Gehege feststellen können. Er habe vorerst ein Reh gesehen. Ein zweites Reh habe sich im Bereich einer Art Stallung aufgehalten. Sein Kollege habe in weiterer Folge die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer geführt. Vorerst wäre Thema der Amtshandlung das ordnungswidrige Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gewesen. In weiterer Folge sei es dann um die Haltung der beiden Rehe gegangen. Der Beschwerdeführer habe aus Datenschutzgründen nicht sagen wollen, woher er die Rehe gehabt habe. Er habe nur gesagt, dass sie aus Kärnten kämen. Zu Beginn der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, wonach geschlossen habe werden könne, dass er die Tiere schon über einen längeren Zeitraum halte. Gegen Ende der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer den Zeitraum eingeschränkt und gesagt, er habe die Rehe am Vortag aus Kärnten geholt und werde sie am nächsten Tag wieder nach Kärnten zurückbringen. Die Tiere seien dem Beschwerdeführer zugegangen und hätten einen vertrauten Eindruck gemacht. Der Zeuge habe auch Fotos angefertigt, die der Anzeige angeschlossen worden seien. Der Zeuge selbst sei nur einmal am Anwesen des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer verwies in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.08.2017 darauf, dass seine „Ziehtochter“ Frau J G, welche nur einige Häuser entfernt wohne und täglich zu ihm nach Hause komme, sowie Herr G G nähere Angaben zu den beiden Rehen machen könnten. Die Zeugin J G verwies im Zuge ihrer Einvernahme am 22.09.2017 darauf, dass sie den Beschwerdeführer in unterschiedlichen Abständen und Zeiträumen besuche. Sie könne aus eigener Wahrnehmung nichts Näheres zu dem gegenständlichen Rehbock sowie der gegenständlichen Rehgeiß sagen, dass sie die Tiere nie gesehen habe. In Abwesenheit des Beschwerdeführers habe sie seine sonstigen Tiere gefüttert, wobei es sich nicht um Rehe gehandelt habe. Der Zeuge G G verwies im Zuge seiner Einvernahme am 22.09.2017 darauf, dass er keine Wahrnehmung hinsichtlich der Haltung eines Rehbockes oder einer Rehgeiß gemacht habe. Da er die Rehe nicht gesehen habe, könne er hiezu keine Angaben machen. Er habe den Beschwerdeführer im vorigen Jahr mehrmals aufgesucht, da er Möbel transportiert habe. Dabei habe er keine Polizei gesehen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in den öffentlich, mündlichen Verhandlungen vom 10.08.2017 und 22.09.2017, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AI M S und Insp. M D ist davon auszugehen, dass diese am Vormittag des 16.11.2016 im Zuge einer Amtshandlung am Anwesen des Beschwerdeführers in N, Lstraße, ein Gehege wahrgenommen haben, in welchem sich zwei Rehe (ein Rehbock und eine Rehgeiß) befunden haben. Seit wann sich die Rehe in dem vorgefundenen Gehege aufgehalten haben, konnte nicht konkret eruiert werden. So hat der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten unterschiedliche Zeiträume genannt, wobei er gegen Ende der Amtshandlung angab, er habe die Tiere erst am Vortag geholt und werde die Tiere am nächsten Tag wieder zurückbringen. Fest steht weiters, dass die beiden Beamten lediglich einmal, nämlich am 16.11.2016 Wahrnehmungen betreffend der beiden tatgegenständlichen Rehe am Anwesen des Beschwerdeführers gemacht haben. Im Zuge einer neuerlichen Begehung einige Tage nach dem 16.11.2016 konnte AI M S keine Rehe wahrnehmen und war das Gehege leer. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass die beiden Rehe sein Eigentum sind und er diese aus Kärnten geholt hat. Die Rehe leben laut dem Beschwerdeführer in Kärnten bei einem namentlich nicht genannten Bekannten. Wann genau der Beschwerdeführer die beiden Rehe damals aus Kärnten geholt hat, konnte dieser in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.08.2017 nicht konkret angeben. Laut dem Beschwerdeführer hat er die Rehe am Tag nach der Amtshandlung wiederum nach Kärnten gebracht. Deshalb hat AI M S bei einer neuerlichen Kontrolle die Rehe auch nicht mehr vorfinden können. Laut seinen Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer die Rehe am 01.11.2016 aus Kärnten geholt und wären die Beamten im Laufe des Tages vorbeigekommen und hätten die Rehe gesehen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den 01.11.2016 mit dem tatsächlichen Tag der Kontrolle, nämlich dem 16.11.2016, verwechselt und kann der 01.11.2016 nicht von vornherein als Beginn des Tatzeitraumes angesehen werden. Vielmehr gibt es kein konkretes Beweisergebnis dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Tiere bereits am 01.11.2016 auf seinem Anwesen gehalten hätte. So haben weder AI M S noch Insp. M D diesbezügliche Feststellungen gemacht. Die Tiere wurden von den Polizeibeamten lediglich einmal, nämlich am 16.11.2016, am Anwesen des Beschwerdeführers vorgefunden. Laut Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – die beiden Rehe am Tag der Kontrolle (richtig 16.11.2016) um 08.00 Uhr aus Kärnten geholt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Zeugen J G und G G brachte insofern kein Ergebnis, als die beiden Zeugen übereinstimmend angaben, dass sie keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Haltung der beiden Rehe am Anwesen des Beschwerdeführers gemacht haben. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers habe dieser die Tiere nur ein bis zwei Tage am Anwesen N, Lstraße, gehalten und habe er keine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde im Sinne des § 25 Abs 1 TSchG gemacht, da er die Tiere ja nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gehalten habe.Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers habe dieser die Tiere nur ein bis zwei Tage am Anwesen N, Lstraße, gehalten und habe er keine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, TSchG gemacht, da er die Tiere ja nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gehalten habe. Rechtliche Beurteilung: Die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes lauten wie folgt: § 4 Paragraph 4, Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: 1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; 2. … 3. … 4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren; 5. Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild; 6. … Hieraus ergibt sich, dass Rehe nicht als Schalenwild nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes anzusehen sind. § 25Paragraph 25 Wildtiere

(1)Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2)Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
(2)Einer Anzeige nach Absatz eins, bedürfen nicht:
  1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, unterliegen,
  2. Zoos,
  3. Tierheime,
  4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
  1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
  2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Absatz eins, angezeigt haben.
(4)Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.
(4)Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Absatz eins, entsprechend.
(5)Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten. § 38 Abs 3 Paragraph 38, Absatz 3, Strafbestimmungen Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass AI M S und Insp. M D im Zuge ihrer Amtshandlung am Vormittag des 16.11.2016 am Anwesen des Beschwerdeführers in N, Lstraße, einen Rehbock und eine Rehgeiß in einem Gehege vorgefunden haben. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 16.11.2016 widersprüchliche Angaben zu dem Beginn des Tatzeitraumes gemacht hat, konnte nicht konkret festgestellt werden, seit wann der Beschwerdeführer die Tiere auf seinem Anwesen gehalten hat. Der Beschwerdeführer wiederum bestreitet den Tatzeitraum 01.11.2016 bis 16.11.2016 und gibt an, er habe die Tiere lediglich über einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen gehalten. Er habe die Tiere am Tage der Amtshandlung (16.11.2016) um 08.00 Uhr aus Kärnten geholt und einen Tag nach der Amtshandlung wiederum nach Kärnten zurückgebracht. Dies wird von AI M S insofern bestätigt, als dieser angab, dass er einige Tage nach dem 16.11.2016 im Zuge einer neuerlichen Begehung des Anwesens des Beschwerdeführers die beiden Rehe nicht mehr vorgefunden hat. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, dass es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Verpflichtung des Beschwerdeführers dahingehend gibt, an der Feststellung der Tatzeit (des Tatzeitraumes) mitzuwirken. Widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit sind keine Rechtfertigung, einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Tatzeitraum anzunehmen. So besteht im gegenständlichen Verfahren keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten wie beispielsweise bei einem Verfahren wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO. Vielmehr hat die Behörde die Tatzeit selbst zu erheben bzw. festzustellen. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, dass es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Verpflichtung des Beschwerdeführers dahingehend gibt, an der Feststellung der Tatzeit (des Tatzeitraumes) mitzuwirken. Widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit sind keine Rechtfertigung, einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Tatzeitraum anzunehmen. So besteht im gegenständlichen Verfahren keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten wie beispielsweise bei einem Verfahren wegen Übertretung des , Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Vielmehr hat die Behörde die Tatzeit selbst zu erheben bzw. festzustellen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 03.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer (wie ausgeführt) vorgehalten, er habe vom 01.11.2016 bis 16.11.2016, jedenfalls aber am 16.11.2016 um 10.50 Uhr einen Rehbock und eine Rehgeiß und somit zwei Wildtiere gehalten und habe dies zumindest bis 16.11.2016 nicht der zuständigen Behörde angezeigt. Hinsichtlich der Haltung der beiden Wildtiere (jedenfalls am 16.11.2016 um 10.50 Uhr) ist vorerst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde nicht schon am 16.11.2016 durchführen musste, da eine solche binnen zwei Wochen vorzunehmen ist. Aus dem Vorhalt zumindest bis zumindest 16.11.2016 geht nicht zwingend hervor, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem 16.11.2016 durchführen hätte müssen. Dass der Beschwerdeführer die beiden Wildtiere seit 01.11.2016 gehalten habe, war diesem - wie ausgeführt - nicht nachweisbar. Vielmehr gibt es lediglich betreffend des 16.11.2016 ein konkretes Beweisergebnis, wonach an diesem Tag zwei Wildtiere am Anwesen des Beschwerdeführers gehalten wurden. Trotz der Einvernahme der Zeugen AI M S, Insp. M D, Frau J G und Herrn G G konnte ein längerer Tatzeitraum vor dem 16.11.2016 nicht zweifelsfrei erwiesen werden. Auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und der darin zitierten Aussagen von AI M S und Insp. M D vor der belangten Behörde, lässt sich der konkrete Beginn des Tatzeitraumes nicht eruieren. Da dem Beschwerdeführer somit die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung des § 25 Abs 1 TSchG nicht einwandfrei nachgewiesen werden konnte, war im Zweifel das gegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Da dem Beschwerdeführer somit die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung des Paragraph 25, Absatz eins, TSchG nicht einwandfrei nachgewiesen werden konnte, war im Zweifel das gegenständliche Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass es fraglich erscheint, ob eine ein- bis zweitägige Haltung von Wildtieren binnen zwei Wochen – also bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Haltung der Wildtiere – der Behörde überhaupt angezeigt werden muss. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.6.1453.2017

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