GVG) iVm §§ 4, 6, 8, 9, 10, 11 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 4, 6, 8, 9, 10, 11 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat: „Über Antrag vom 08.05.2017 von Frau A B, geb. xx, für die Wirtschaftsgemeinschaft A B und C D, geb. xx, beide wohnhaft in KF-Gasse, G, werden nachfolgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt: 1. Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung : Von 08.05.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von € 971,13 Von 01.06.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von € 1.266,70 2. Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für folgende Personen: a) A B, geb. xx b) C D, geb. xx“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeistes der Stadt Graz vom 16.05.2017, GZ: A5-49609/2014-1, wurden Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) nachfolgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt:
MSG in der Höhe von 100 % (€ 844,46) zuerkannt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel von C D – des Ehegatten der Beschwerdeführerin – ihm nur das Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten erlaubt. Er werde somit bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt. In der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführerin ein Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in der Höhe von 100 % (€ 844,46) zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Ehegatte, C D, bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt wurde, weil er den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel ihm nur das Nachgehen selbstständiger Tätigkeiten erlaube. Es sei zwar richtig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Die Berechtigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei jedoch keine persönliche Voraussetzung für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seien
MSG Hilfsbedürftigkeit, Hauptwohnsitz in der Steiermark und die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland. Der Ehegatte sei hilfsbedürftig, da er kein eigenes Einkommen habe. Ebenso habe er seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark und er sei zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, da sein Aufenthaltstitel mit dem Recht der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt
dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I405 1434827-1/8E, verknüpft sei und eine Ausweisung des Ehegatten als auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. Die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ des Ehegatten nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige, sage nichts über die Arbeitsfähigkeit und das Bemühen des Ehegatten um eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus. Es wird daher begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Ehegatten in der Kalkulation der Höhe der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Ehegatte, C D, bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt wurde, weil er den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel ihm nur das Nachgehen selbstständiger Tätigkeiten erlaube. Es sei zwar richtig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Die Berechtigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei jedoch keine persönliche Voraussetzung für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seien
Paragraph 4, Absatz eins, StMSG Hilfsbedürftigkeit, Hauptwohnsitz in der Steiermark und die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland. Der Ehegatte sei hilfsbedürftig, da er kein eigenes Einkommen habe. Ebenso habe er seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark und er sei zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, da sein Aufenthaltstitel mit dem Recht der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt
dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I405 1434827-1/8E, verknüpft sei und eine Ausweisung des Ehegatten als auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. Die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ des Ehegatten nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige, sage nichts über die Arbeitsfähigkeit und das Bemühen des Ehegatten um eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus. Es wird daher begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Ehegatten in der Kalkulation der Höhe der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei bisher bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Ehegatte, C D, mitberücksichtigt wurde und beiden ein Mindeststandard von jeweils 75 %
MSG zuerkannt wurde. Am 08.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei der Berechnung der Mindestsicherung wurde – wie oben ausgeführt – lediglich die Beschwerdeführerin berücksichtigt; ihr Ehegatte wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei bisher bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Ehegatte, C D, mitberücksichtigt wurde und beiden ein Mindeststandard von jeweils 75 %
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG zuerkannt wurde. Am 08.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei der Berechnung der Mindestsicherung wurde – wie oben ausgeführt – lediglich die Beschwerdeführerin berücksichtigt; ihr Ehegatte wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, C D, gemeinsam in der K-F-Gasse, G. Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Libyen und es wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 630143807-1634385, vom 19.03.2014, der Status einer Asylberechtigten
Ihr Ehegatte, C D, besitzt die Staatsangehörigkeit von Algerien. Ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird aber ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Herrn C D eine Niederlassungsbewilligung
Diese Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aktuell verfügt Herr D über eine Niederlassungsbewilligung
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, C D, gemeinsam in der K-F-Gasse, G. Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Libyen und es wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 630143807-1634385, vom 19.03.2014, der Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz zuerkannt. Ihr Ehegatte, C D, besitzt die Staatsangehörigkeit von Algerien. Ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird aber ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20,
Paragraph 43, Absatz 3, NAG jeweils befristet auf ein Jahr erteilt. Diese Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aktuell verfügt Herr D über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeit von 21.07.2017 bis zum 20.07.2018. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersuchte mit Schreiben vom 23.08.2017 das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Verfassung und Inneres, um Stellungnahme dahingehend, worauf sich die Niederlassungsbewilligung des Herrn C D stützt und wie der aktuelle aufenthaltsrechtliche Status ist. Mit Schreiben vom 25.08.2017 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass Herrn D seitens der Abteilung 3 erstmalig eine Niederlassungsbewilligung
Abs 3 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 21.07.2015 bis zum 20.08.2016 erteilt wurde. Die Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auf welcher Grundlage das BFA die Aufenthaltsberechtigung erteilt habe, sei der Abteilung 3 nicht bekannt. Sofern jedoch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, habe das BFA eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese wird auf der Grundlage des § 41a Abs 9 oder des § 43 Abs 3 NAG von der Aufenthaltsbehörde „verlängert“ (auf der Grundlage des NAG ist es rechtlich ein Erstantrag). Die Prüfmöglichkeiten der Aufenthaltsbehörde seien
den gesetzlichen Bestimmungen äußerst eingeschränkt. Bereits bei der ersten Beantragung im Juli 2015 sei der Bezug von Mindestsicherung durch beide Ehegatten ersichtlich. Die Niederlassungsbewilligung wurde in weiterer Folge vom 21.07.2016 bis zum 20.07.2017 auf derselben rechtlichen Grundlage (§ 43 Abs 3 NAG) verlängert. Vorgelegt wurde im Zuge des Verfahrens 2016 ebenso der Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung sowie ein Bescheid betreffend das Pflegegeld der Ehegattin vom Juni 2015. Der letzte Verlängerungsantrag wurde am 08.06.2017 gestellt und neuerlich eine Niederlassungsbewilligung
Dem Antrag beigegeben waren eine psychotherapeutische Stellungnahme aus dem Jahr 2016 und diverse Arztbefunde sowie ein Bescheid betreffend den Mindestsicherungsbezug der Ehegattin vom 16.05.2017. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich der Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung
Abs 3 NAG aufgrund einer Vorgenehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersuchte mit Schreiben vom 23.08.2017 das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Verfassung und Inneres, um Stellungnahme dahingehend, worauf sich die Niederlassungsbewilligung des Herrn C D stützt und wie der aktuelle aufenthaltsrechtliche Status ist. Mit Schreiben vom 25.08.2017 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass Herrn D seitens der Abteilung 3 erstmalig eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 21.07.2015 bis zum 20.08.2016 erteilt wurde. Die Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auf welcher Grundlage das BFA die Aufenthaltsberechtigung erteilt habe, sei der Abteilung 3 nicht bekannt. Sofern jedoch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, habe das BFA eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese wird auf der Grundlage des Paragraph 41 a, Absatz 9, oder des Paragraph 43, Absatz 3, NAG von der Aufenthaltsbehörde „verlängert“ (auf der Grundlage des NAG ist es rechtlich ein Erstantrag). Die Prüfmöglichkeiten der Aufenthaltsbehörde seien
den gesetzlichen Bestimmungen äußerst eingeschränkt. Bereits bei der ersten Beantragung im Juli 2015 sei der Bezug von Mindestsicherung durch beide Ehegatten ersichtlich. Die Niederlassungsbewilligung wurde in weiterer Folge vom 21.07.2016 bis zum 20.07.2017 auf derselben rechtlichen Grundlage (Paragraph 43, Absatz 3, NAG) verlängert. Vorgelegt wurde im Zuge des Verfahrens 2016 ebenso der Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung sowie ein Bescheid betreffend das Pflegegeld der Ehegattin vom Juni 2015. Der letzte Verlängerungsantrag wurde am 08.06.2017 gestellt und neuerlich eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeit von 21.07.2017 bis zum 20.07.2018 erteilt. Dem Antrag beigegeben waren eine psychotherapeutische Stellungnahme aus dem Jahr 2016 und diverse Arztbefunde sowie ein Bescheid betreffend den Mindestsicherungsbezug der Ehegattin vom 16.05.2017. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich der Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG aufgrund einer Vorgenehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten folgendermaßen: § 4 StMSG:Paragraph 4, StMSG:
2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte
Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte
subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel
NAG erteilt wurde odera) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel
Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher
29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oderb) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher
Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel
2 bis 4 NAG.6. Personen mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben; 4. Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. § 7 StMSG:Paragraph 7, StMSG:
ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2. nicht teilnimmt a) an einer Begutachtung
Abs. 5 odera) an einer Begutachtung
Absatz 5, oder
Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG:
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards;1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten folgendermaßen: § 8 Abs 1 Z 4 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG:
G 2005,1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, 2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005,2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, 3. eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 oder3. eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder 4. eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 verfügen.4. eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 verfügen. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob eine Niederlassungsbewilligung
Vm der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, die Voraussetzung eines dauernden Aufenthaltes im Inland
MSG erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG in Verbindung mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG erfüllt. Aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT XVI.GP, EZ 148/1, S.3) ist zu erschließen, dass zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ Leistungen der Mindestsicherung an die Berechtigung zum „dauernden Aufenthalt“ im Land Steiermark gebunden sind. Damit sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel angesprochen werden, die „unbefristet “ im engeren Sinn sind, aber durch die Dauer der Befristung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Die damit angesprochenen Tatbestände werden in Abs 2 in demonstrativer Weise genannt und bleiben dadurch im Hinblick auf die weiterhin zu erwartende Dynamik des Fremdenrechts grundsätzlich für weitere Tatbestände offen. So ist derzeit eine Richtlinie des Rates zur Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Ausarbeitung („Blue-Card-Richtlinie“). Wesentlich ist in allen Fällen, welche nicht in Abs 2 angeführt sind, die Prüfung, ob die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im ob genannten Sinn vorliegt. Aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT römisch sechzehn.GP, EZ 148/1, S.3) ist zu erschließen, dass zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ Leistungen der Mindestsicherung an die Berechtigung zum „dauernden Aufenthalt“ im Land Steiermark gebunden sind. Damit sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel angesprochen werden, die „unbefristet “ im engeren Sinn sind, aber durch die Dauer der Befristung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Die damit angesprochenen Tatbestände werden in Absatz 2, in demonstrativer Weise genannt und bleiben dadurch im Hinblick auf die weiterhin zu erwartende Dynamik des Fremdenrechts grundsätzlich für weitere Tatbestände offen. So ist derzeit eine Richtlinie des Rates zur Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Ausarbeitung („Blue-Card-Richtlinie“). Wesentlich ist in allen Fällen, welche nicht in Absatz 2, angeführt sind, die Prüfung, ob die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im ob genannten Sinn vorliegt. Zusammengefasst ist daraus abzuleiten, dass die Aufzählung der Aufenthaltstitel in § 4 Abs 2 StMSG lediglich in demonstrativer Weise erfolgt und für weitere dort nicht genannte Tatbestände offen ist. Die Niederlassungsbewilligung
MSG explizit genannt. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Zusammengefasst ist daraus abzuleiten, dass die Aufzählung der Aufenthaltstitel in Paragraph 4, Absatz 2, StMSG lediglich in demonstrativer Weise erfolgt und für weitere dort nicht genannte Tatbestände offen ist. Die Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist nicht in Paragraph 4, Absatz 2, StMSG explizit genannt. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Diese Niederlassungsbewilligung
Abs 3 NAG wird zwar jeweils auf ein Jahr befristet von der Aufenthaltsbehörde ausgestellt, da jedoch eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes auf Dauer unzulässig ist, stellt diese Niederlassungsbewilligung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich dar. Wie aus den oben angeführten Erläuterungen deutlich zu erschließen ist, sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel erfasst werden, die „unbefristet“ im engeren Sinn sind, sondern auch jene, die befristet sind, aufgrund der Dauer der Befristung aber zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Gegenstand des § 43 NAG sind Niederlassungsbewilligungen, die nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG „zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ berechtigen (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 575, RZ 5). Solche Niederlassungsbewilligungen werden für eine nicht bloß vorübergehende, befristete Niederlassung zu einem bestimmten Zweck erteilt (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 574, RZ 2). Diese Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG wird zwar jeweils auf ein Jahr befristet von der Aufenthaltsbehörde ausgestellt, da jedoch eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes auf Dauer unzulässig ist, stellt diese Niederlassungsbewilligung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich dar. Wie aus den oben angeführten Erläuterungen deutlich zu erschließen ist, sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel erfasst werden, die „unbefristet“ im engeren Sinn sind, sondern auch jene, die befristet sind, aufgrund der Dauer der Befristung aber zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Gegenstand des Paragraph 43, NAG sind Niederlassungsbewilligungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG „zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ berechtigen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 575, RZ 5). Solche Niederlassungsbewilligungen werden für eine nicht bloß vorübergehende, befristete Niederlassung zu einem bestimmten Zweck erteilt vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 574, RZ 2). Entscheidend ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark demnach ausschließlich, dass die Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt, unabhängig davon, dass diese jeweils auf ein Jahr befristet erteilt wird. Dem Argument der belangten Behörde, dass die Niederlassungsbewilligung lediglich zum Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten (§ 8 Abs 1 Z 4 NAG) berechtigt, kann entgegengehalten werden, dass die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung
MSG nur insoweit als Voraussetzung für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gilt, soweit die hilfesuchende Person aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung überhaupt berechtigt ist. Wie aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT XVI.GP, EZ 148/1) abzuleiten ist, ist die Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzung bei Drittstaatsangehörigen davon abhängig, ob sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der zum Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Es kann also aus der Tatsache, dass Herr C D nicht zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, nicht abgeleitet werden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht erfüllt. Entscheidend ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark demnach ausschließlich, dass die Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt, unabhängig davon, dass diese jeweils auf ein Jahr befristet erteilt wird. Dem Argument der belangten Behörde, dass die Niederlassungsbewilligung lediglich zum Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG) berechtigt, kann entgegengehalten werden, dass die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung
Paragraph 7, Absatz eins, StMSG nur insoweit als Voraussetzung für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gilt, soweit die hilfesuchende Person aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung überhaupt berechtigt ist. Wie aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT römisch sechzehn.GP, EZ 148/1) abzuleiten ist, ist die Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzung bei Drittstaatsangehörigen davon abhängig, ob sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der zum Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Es kann also aus der Tatsache, dass Herr C D nicht zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, nicht abgeleitet werden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht erfüllt. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass Herr C D bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit zu berücksichtigen ist und die Berechnung der Leistungen nach dem StMSG für die Bedarfsgemeinschaft Folgendes ergibt: Zeitraum 08.05.2017 bis 31.12.2017: A B 75 %
MSG € 633,35A B 75 %
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 C D 75 %
MSG € 633,35C D 75 %
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 € 1.266,70 aliquot € 971,13 Zeitraum 01.06.2017 bis 31.12.2017: A B 75 %
MSG € 633,35A B 75 %
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 C D 75 %
MSG € 633,35C D 75 %
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 € 1.266,70 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.31.1927.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.