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{'item': 'LVwG 41.31-1927/2017'}

Obsah (19)§ 28§ 25a§ 10§ 4§ 24§ 3§ 75§ 43§ 47§§ 51§ 8§ 45§ 81§ 49§ 13§ 293§ 55§ 56§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG 41.31-1927/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm §§ 4, 6, 8, 9, 10, 11 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 4, 6, 8, 9, 10, 11 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, (im Folgenden StMSG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat: „Über Antrag vom 08.05.2017 von Frau A B, geb. xx, für die Wirtschaftsgemeinschaft A B und C D, geb. xx, beide wohnhaft in KF-Gasse, G, werden nachfolgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt: 1. Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung : Von 08.05.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von € 971,13 Von 01.06.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von € 1.266,70 2. Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für folgende Personen: a) A B, geb. xx b) C D, geb. xx“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeistes der Stadt Graz vom 16.05.2017, GZ: A5-49609/2014-1, wurden Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) nachfolgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt:

  1. Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung von 08.
  2. bis 31.05.2017 in Höhe von aliquot € 675,57 von 01.06.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von € 844,46
  3. Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für folgende Person: a) A B, geb. xx. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel von C D – des Ehegatten der Beschwerdeführerin – ihm nur das Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten erlaubt. Er werde somit bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt. In der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführerin ein Mindeststandard

§ 10Abs 1 Z 1 St

MSG in der Höhe von 100 % (€ 844,46) zuerkannt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel von C D – des Ehegatten der Beschwerdeführerin – ihm nur das Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten erlaubt. Er werde somit bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt. In der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführerin ein Mindeststandard

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in der Höhe von 100 % (€ 844,46) zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Ehegatte, C D, bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt wurde, weil er den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel ihm nur das Nachgehen selbstständiger Tätigkeiten erlaube. Es sei zwar richtig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Die Berechtigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei jedoch keine persönliche Voraussetzung für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seien

§ 4Abs 1 St

MSG Hilfsbedürftigkeit, Hauptwohnsitz in der Steiermark und die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland. Der Ehegatte sei hilfsbedürftig, da er kein eigenes Einkommen habe. Ebenso habe er seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark und er sei zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, da sein Aufenthaltstitel mit dem Recht der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt

dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I405 1434827-1/8E, verknüpft sei und eine Ausweisung des Ehegatten als auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. Die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ des Ehegatten nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige, sage nichts über die Arbeitsfähigkeit und das Bemühen des Ehegatten um eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus. Es wird daher begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Ehegatten in der Kalkulation der Höhe der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Ehegatte, C D, bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt wurde, weil er den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel ihm nur das Nachgehen selbstständiger Tätigkeiten erlaube. Es sei zwar richtig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ besitze und dieser Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Die Berechtigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei jedoch keine persönliche Voraussetzung für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seien

Paragraph 4, Absatz eins, StMSG Hilfsbedürftigkeit, Hauptwohnsitz in der Steiermark und die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland. Der Ehegatte sei hilfsbedürftig, da er kein eigenes Einkommen habe. Ebenso habe er seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark und er sei zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, da sein Aufenthaltstitel mit dem Recht der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt

dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I405 1434827-1/8E, verknüpft sei und eine Ausweisung des Ehegatten als auf Dauer unzulässig erklärt worden sei. Die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ des Ehegatten nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtige, sage nichts über die Arbeitsfähigkeit und das Bemühen des Ehegatten um eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus. Es wird daher begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Ehegatten in der Kalkulation der Höhe der Mindestsicherung zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei bisher bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Ehegatte, C D, mitberücksichtigt wurde und beiden ein Mindeststandard von jeweils 75 %

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG zuerkannt wurde. Am 08.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei der Berechnung der Mindestsicherung wurde – wie oben ausgeführt – lediglich die Beschwerdeführerin berücksichtigt; ihr Ehegatte wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei bisher bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Ehegatte, C D, mitberücksichtigt wurde und beiden ein Mindeststandard von jeweils 75 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG zuerkannt wurde. Am 08.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Bei der Berechnung der Mindestsicherung wurde – wie oben ausgeführt – lediglich die Beschwerdeführerin berücksichtigt; ihr Ehegatte wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, C D, gemeinsam in der K-F-Gasse, G. Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Libyen und es wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 630143807-1634385, vom 19.03.2014, der Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs 5 Asylgesetz zuerkannt.

Ihr Ehegatte, C D, besitzt die Staatsangehörigkeit von Algerien. Ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird aber ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 75Abs 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz i

Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Herrn C D eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs 3 NAG jeweils befristet auf ein Jahr erteilt.

Diese Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aktuell verfügt Herr D über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs 3 NAG mit einer Gültigkeit von 21.07.2017 bis zum 20.07.2018.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, C D, gemeinsam in der K-F-Gasse, G. Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Libyen und es wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 630143807-1634385, vom 19.03.2014, der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz zuerkannt. Ihr Ehegatte, C D, besitzt die Staatsangehörigkeit von Algerien. Ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird aber ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Herrn C D eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG jeweils befristet auf ein Jahr erteilt. Diese Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aktuell verfügt Herr D über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeit von 21.07.2017 bis zum 20.07.2018. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersuchte mit Schreiben vom 23.08.2017 das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Verfassung und Inneres, um Stellungnahme dahingehend, worauf sich die Niederlassungsbewilligung des Herrn C D stützt und wie der aktuelle aufenthaltsrechtliche Status ist. Mit Schreiben vom 25.08.2017 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass Herrn D seitens der Abteilung 3 erstmalig eine Niederlassungsbewilligung

§ 43

Abs 3 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 21.07.2015 bis zum 20.08.2016 erteilt wurde. Die Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auf welcher Grundlage das BFA die Aufenthaltsberechtigung erteilt habe, sei der Abteilung 3 nicht bekannt. Sofern jedoch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, habe das BFA eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese wird auf der Grundlage des § 41a Abs 9 oder des § 43 Abs 3 NAG von der Aufenthaltsbehörde „verlängert“ (auf der Grundlage des NAG ist es rechtlich ein Erstantrag). Die Prüfmöglichkeiten der Aufenthaltsbehörde seien

den gesetzlichen Bestimmungen äußerst eingeschränkt. Bereits bei der ersten Beantragung im Juli 2015 sei der Bezug von Mindestsicherung durch beide Ehegatten ersichtlich. Die Niederlassungsbewilligung wurde in weiterer Folge vom 21.07.2016 bis zum 20.07.2017 auf derselben rechtlichen Grundlage (§ 43 Abs 3 NAG) verlängert. Vorgelegt wurde im Zuge des Verfahrens 2016 ebenso der Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung sowie ein Bescheid betreffend das Pflegegeld der Ehegattin vom Juni 2015. Der letzte Verlängerungsantrag wurde am 08.06.2017 gestellt und neuerlich eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs 3 NAG mit einer Gültigkeit von 21.07.2017 bis zum 20.07.2018 erteilt.

Dem Antrag beigegeben waren eine psychotherapeutische Stellungnahme aus dem Jahr 2016 und diverse Arztbefunde sowie ein Bescheid betreffend den Mindestsicherungsbezug der Ehegattin vom 16.05.2017. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich der Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung

§ 43

Abs 3 NAG aufgrund einer Vorgenehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersuchte mit Schreiben vom 23.08.2017 das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Verfassung und Inneres, um Stellungnahme dahingehend, worauf sich die Niederlassungsbewilligung des Herrn C D stützt und wie der aktuelle aufenthaltsrechtliche Status ist. Mit Schreiben vom 25.08.2017 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass Herrn D seitens der Abteilung 3 erstmalig eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 21.07.2015 bis zum 20.08.2016 erteilt wurde. Die Bewilligung stützt sich auf die vorangegangene Genehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auf welcher Grundlage das BFA die Aufenthaltsberechtigung erteilt habe, sei der Abteilung 3 nicht bekannt. Sofern jedoch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, habe das BFA eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese wird auf der Grundlage des Paragraph 41 a, Absatz 9, oder des Paragraph 43, Absatz 3, NAG von der Aufenthaltsbehörde „verlängert“ (auf der Grundlage des NAG ist es rechtlich ein Erstantrag). Die Prüfmöglichkeiten der Aufenthaltsbehörde seien

den gesetzlichen Bestimmungen äußerst eingeschränkt. Bereits bei der ersten Beantragung im Juli 2015 sei der Bezug von Mindestsicherung durch beide Ehegatten ersichtlich. Die Niederlassungsbewilligung wurde in weiterer Folge vom 21.07.2016 bis zum 20.07.2017 auf derselben rechtlichen Grundlage (Paragraph 43, Absatz 3, NAG) verlängert. Vorgelegt wurde im Zuge des Verfahrens 2016 ebenso der Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung sowie ein Bescheid betreffend das Pflegegeld der Ehegattin vom Juni 2015. Der letzte Verlängerungsantrag wurde am 08.06.2017 gestellt und neuerlich eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG mit einer Gültigkeit von 21.07.2017 bis zum 20.07.2018 erteilt. Dem Antrag beigegeben waren eine psychotherapeutische Stellungnahme aus dem Jahr 2016 und diverse Arztbefunde sowie ein Bescheid betreffend den Mindestsicherungsbezug der Ehegattin vom 16.05.2017. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich der Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG aufgrund einer Vorgenehmigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten folgendermaßen: § 4 StMSG:Paragraph 4, StMSG:

(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
  1. hilfebedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen;2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz 2005;3.

Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005;4.

subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

§ 45

NAG erteilt wurde odera) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

§ 81Abs.

29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oderb) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

§ 49Abs.

2 bis 4 NAG.6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
  1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige;
  2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
  3. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

§ 13Asylgesetz 2005 haben;3.

Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben; 4. Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. § 7 StMSG:Paragraph 7, StMSG:

(1)Die Gewährung der Leistungen

§ 10

ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(1)Die Gewährung der Leistungen

Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
  2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  5. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6)Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6a)Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen

§ 10Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person

(6a)Unbeschadet des Absatz 6, können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2. nicht teilnimmt a) an einer Begutachtung

Abs. 5 odera) an einer Begutachtung

Absatz 5, oder

  1. b)an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
  2. c)an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.

(6b)Im Anschluss an eine Kürzung

Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(6b)Im Anschluss an eine Kürzung

Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(7)Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs.

1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(7)Durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

§ 10Abs. 1 Z 1.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG:

(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1, 50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards;1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt

(5)(Anm.: entfallen)
(5)Anmerkung, entfallen)
(6)(Anm.: entfallen)
(6)Anmerkung, entfallen) Die maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO) lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO) lautet wie folgt: § 3 StMSG-DVO:Paragraph 3, StMSG-DVO: Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten folgendermaßen: § 8 Abs 1 Z 4 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG:

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: … 4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;… § 43 Abs 3 NAG:Paragraph 43, Absatz 3, NAG: …
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über 1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005,1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, 2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005,2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, 3. eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 oder3. eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder 4. eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 verfügen.4. eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 verfügen. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs 3 NAG i

Vm der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 75Abs 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz i

Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, die Voraussetzung eines dauernden Aufenthaltes im Inland

§ 4Abs 1 Z 3 St

MSG erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG in Verbindung mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, die Voraussetzung eines dauernden Aufenthaltes im Inland

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG erfüllt. Aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT XVI.GP, EZ 148/1, S.3) ist zu erschließen, dass zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ Leistungen der Mindestsicherung an die Berechtigung zum „dauernden Aufenthalt“ im Land Steiermark gebunden sind. Damit sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel angesprochen werden, die „unbefristet “ im engeren Sinn sind, aber durch die Dauer der Befristung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Die damit angesprochenen Tatbestände werden in Abs 2 in demonstrativer Weise genannt und bleiben dadurch im Hinblick auf die weiterhin zu erwartende Dynamik des Fremdenrechts grundsätzlich für weitere Tatbestände offen. So ist derzeit eine Richtlinie des Rates zur Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Ausarbeitung („Blue-Card-Richtlinie“). Wesentlich ist in allen Fällen, welche nicht in Abs 2 angeführt sind, die Prüfung, ob die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im ob genannten Sinn vorliegt. Aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT römisch sechzehn.GP, EZ 148/1, S.3) ist zu erschließen, dass zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ Leistungen der Mindestsicherung an die Berechtigung zum „dauernden Aufenthalt“ im Land Steiermark gebunden sind. Damit sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel angesprochen werden, die „unbefristet “ im engeren Sinn sind, aber durch die Dauer der Befristung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Die damit angesprochenen Tatbestände werden in Absatz 2, in demonstrativer Weise genannt und bleiben dadurch im Hinblick auf die weiterhin zu erwartende Dynamik des Fremdenrechts grundsätzlich für weitere Tatbestände offen. So ist derzeit eine Richtlinie des Rates zur Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Ausarbeitung („Blue-Card-Richtlinie“). Wesentlich ist in allen Fällen, welche nicht in Absatz 2, angeführt sind, die Prüfung, ob die Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im ob genannten Sinn vorliegt. Zusammengefasst ist daraus abzuleiten, dass die Aufzählung der Aufenthaltstitel in § 4 Abs 2 StMSG lediglich in demonstrativer Weise erfolgt und für weitere dort nicht genannte Tatbestände offen ist. Die Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs 3 NAG ist nicht in § 4 Abs 2 St

MSG explizit genannt. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Zusammengefasst ist daraus abzuleiten, dass die Aufzählung der Aufenthaltstitel in Paragraph 4, Absatz 2, StMSG lediglich in demonstrativer Weise erfolgt und für weitere dort nicht genannte Tatbestände offen ist. Die Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist nicht in Paragraph 4, Absatz 2, StMSG explizit genannt. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Diese Niederlassungsbewilligung

§ 43

Abs 3 NAG wird zwar jeweils auf ein Jahr befristet von der Aufenthaltsbehörde ausgestellt, da jedoch eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes auf Dauer unzulässig ist, stellt diese Niederlassungsbewilligung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich dar. Wie aus den oben angeführten Erläuterungen deutlich zu erschließen ist, sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel erfasst werden, die „unbefristet“ im engeren Sinn sind, sondern auch jene, die befristet sind, aufgrund der Dauer der Befristung aber zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Gegenstand des § 43 NAG sind Niederlassungsbewilligungen, die nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG „zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ berechtigen (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 575, RZ 5). Solche Niederlassungsbewilligungen werden für eine nicht bloß vorübergehende, befristete Niederlassung zu einem bestimmten Zweck erteilt (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 574, RZ 2). Diese Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG wird zwar jeweils auf ein Jahr befristet von der Aufenthaltsbehörde ausgestellt, da jedoch eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes auf Dauer unzulässig ist, stellt diese Niederlassungsbewilligung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich dar. Wie aus den oben angeführten Erläuterungen deutlich zu erschließen ist, sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel erfasst werden, die „unbefristet“ im engeren Sinn sind, sondern auch jene, die befristet sind, aufgrund der Dauer der Befristung aber zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Gegenstand des Paragraph 43, NAG sind Niederlassungsbewilligungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG „zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ berechtigen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 575, RZ 5). Solche Niederlassungsbewilligungen werden für eine nicht bloß vorübergehende, befristete Niederlassung zu einem bestimmten Zweck erteilt vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2016, 574, RZ 2). Entscheidend ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark demnach ausschließlich, dass die Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt, unabhängig davon, dass diese jeweils auf ein Jahr befristet erteilt wird. Dem Argument der belangten Behörde, dass die Niederlassungsbewilligung lediglich zum Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten (§ 8 Abs 1 Z 4 NAG) berechtigt, kann entgegengehalten werden, dass die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung

§ 7Abs 1 St

MSG nur insoweit als Voraussetzung für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gilt, soweit die hilfesuchende Person aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung überhaupt berechtigt ist. Wie aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT XVI.GP, EZ 148/1) abzuleiten ist, ist die Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzung bei Drittstaatsangehörigen davon abhängig, ob sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der zum Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Es kann also aus der Tatsache, dass Herr C D nicht zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, nicht abgeleitet werden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht erfüllt. Entscheidend ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark demnach ausschließlich, dass die Niederlassungsbewilligung zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt, unabhängig davon, dass diese jeweils auf ein Jahr befristet erteilt wird. Dem Argument der belangten Behörde, dass die Niederlassungsbewilligung lediglich zum Nachgehen von selbstständigen Tätigkeiten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG) berechtigt, kann entgegengehalten werden, dass die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung

Paragraph 7, Absatz eins, StMSG nur insoweit als Voraussetzung für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gilt, soweit die hilfesuchende Person aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung überhaupt berechtigt ist. Wie aus den Erläuterungen zum StMSG (BlgStLT römisch sechzehn.GP, EZ 148/1) abzuleiten ist, ist die Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzung bei Drittstaatsangehörigen davon abhängig, ob sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der zum Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Es kann also aus der Tatsache, dass Herr C D nicht zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, nicht abgeleitet werden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht erfüllt. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass Herr C D bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit zu berücksichtigen ist und die Berechnung der Leistungen nach dem StMSG für die Bedarfsgemeinschaft Folgendes ergibt: Zeitraum 08.05.2017 bis 31.12.2017: A B 75 %

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG € 633,35A B 75 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 C D 75 %

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG € 633,35C D 75 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 € 1.266,70 aliquot € 971,13 Zeitraum 01.06.2017 bis 31.12.2017: A B 75 %

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG € 633,35A B 75 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 C D 75 %

§ 10Abs 1 Z 2 lit a St

MSG € 633,35C D 75 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG € 633,35 € 1.266,70 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.31.1927.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.