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{'item': 'LVwG 30.11-978/2017'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 45§ 25a§ 99§ 7§ 43§ 19Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlLVwG 30.11-978/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde im Punkt 1.)römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde im Punkt 1.) a b g e w i e s e n .

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 1.) von € 10,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Punkt 1.) von € 10,00 zu leisten. II.

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 2.)römisch zwei.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 02.03.2017 wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) im Punkt 1) zur Last gelegt, er habe am 06.07.2016 um 13.40 Uhr in der Gemeinde S, Bezirk L, auf der L 518 bei StrKm xx als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen Y in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Wegen einer Übertretung der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer im Punkt 1)

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 02.03.2017 wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) im Punkt 1) zur Last gelegt, er habe am 06.07.2016 um 13.40 Uhr in der Gemeinde S, Bezirk L, auf der L 518 bei StrKm xx als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen römisch zehn samt Anhänger mit dem Kennzeichen Y in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Wegen einer Übertretung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer im Punkt 1)

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Im Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg aufweise, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr,

lit a Z 1 der Verordnung der BH Leoben vom 01.09.2004, GZ: 11.0-2003/186, nicht beachtet. Er sei nicht unter diese Ausnahme gefallen. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung

§ 52lit a Z 7a St

VO iVm lit a Z 1 der Verordnung der BH Leoben vom 01.09.2004, GZ: 11.0-2003/186 begangen und wurde über ihn

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe von € 70,00(im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Im Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg aufweise, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr,

Litera a, Ziffer eins, der Verordnung der BH Leoben vom 01.09.2004, GZ: 11.0-2003/186, nicht beachtet. Er sei nicht unter diese Ausnahme gefallen. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO in Verbindung mit Litera a, Ziffer eins, der Verordnung der BH Leoben vom 01.09.2004, GZ: 11.0-2003/186 begangen und wurde über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 70,00, (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei hinsichtlich der Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er wegen einer Katze nach links auslenken habe müssen. Als er das entgegenkommende Polizeiauto gesehen habe, habe er wiederum rechtzeitig nach rechts zurückgelenkt. Die Polizeibeamten hätten die Katze durch das kurveninnenseitige hohe Getreide und die dadurch gegebenen Sichtbehinderung nicht sehen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb seiner Verantwortung nicht Glauben geschenkt werde. Zur Übertretung nach § 52 lit a Z 9 StVO wurde ausgeführt, dass sich die Verwaltungsbehörde nicht im Geringsten mit seiner Rechtfertigung auseinandergesetzt habe, dass er zur Firma G H, wegen einer LKW-Aufschrift fahren habe müssen. Er habe auch eine diesbezügliche Bestätigung dieses Unternehmens im Verfahren vorgelegt. Er habe auch die Polizeibeamten vor Ort ersucht, bei der Firma G H, die sich in unmittelbarer Nähe befinde, wegen des Termins nachzufragen. Dies hätten die Beamten unterlassen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er wegen einer Katze nach links auslenken habe müssen. Als er das entgegenkommende Polizeiauto gesehen habe, habe er wiederum rechtzeitig nach rechts zurückgelenkt. Die Polizeibeamten hätten die Katze durch das kurveninnenseitige hohe Getreide und die dadurch gegebenen Sichtbehinderung nicht sehen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb seiner Verantwortung nicht Glauben geschenkt werde. Zur Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, StVO wurde ausgeführt, dass sich die Verwaltungsbehörde nicht im Geringsten mit seiner Rechtfertigung auseinandergesetzt habe, dass er zur Firma G H, wegen einer LKW-Aufschrift fahren habe müssen. Er habe auch eine diesbezügliche Bestätigung dieses Unternehmens im Verfahren vorgelegt. Er habe auch die Polizeibeamten vor Ort ersucht, bei der Firma , G H, die sich in unmittelbarer Nähe befinde, wegen des Termins nachzufragen. Dies hätten die Beamten unterlassen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Am 11.07.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und in deren Verlauf die Zeugen GI I J und GI K L einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:Am 11.07.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und in deren Verlauf die Zeugen GI römisch eins J und GI K L einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen am Standort Hstraße, M. Am 06.07.2016 wollte der Beschwerdeführer mit dem auf ihn zugelassenen LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 26.000

  1. kg)mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen Y von M zur Firma G H in St, Lstraße fahren um mit Herrn G H über die Beschriftung des LKWs zu sprechen. Der Beschwerdeführer fuhr in M auf die A9 Phyrnautobahn auf, die er in S wieder verließ. Nachdem er von der Autobahn abgefahren war, fuhr er auf der L518 Richtung St. Zur selben Zeit befuhren die beiden Polizeibeamten GI I J und GI K L die L518 in die entgegengesetzte Richtung, also Richtung S. Um 13.40 Uhr kam ihnen bei Km xx der L518 aus der sogenannten „Skurve“ der Beschwerdeführer mit seinem LKW samt Anhänger fahrbahnmittig entgegen. Aufgrund eines hohen Maisfeldes sahen sie den LKW des Beschwerdeführers erst als dieser aus der Kurve herauskam. Beim Anblick des Polizeifahrzeuges, welches ihm entgegenkam, lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wieder auf seinen rechten Fahrstreifen und fuhr am Fahrzeug der Polizeibeamten vorbei. Im Kurvenbereich gibt es keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Da dem Lenker des Polizeifahrzeuges GI I J beim Herannahen die Sicht auf den Kurvenbereich durch das Maisfeld verstellt war, fuhr er zunächst mit einer geringeren Geschwindigkeit als auf Freilandstraßen zulässig und reduzierte die Geschwindigkeit vor dem Kurvenbereich, indem er vom Gaspedal wegging. Da die Beamten mit der Fahrweise des Beschwerdeführers, nämlich dass er ihnen fahrbahnmittig aus dem Kurvenbereich entgegenkam, nicht einverstanden waren und den Beschwerdeführer auf diese gefährliche Fahrweise aufmerksam machten wollten, wendeten sie bei erstbester Gelegenheit ihr Fahrzeug und fuhren dem Beschwerdeführer nach. Sie schalteten auch das Blaulicht ein. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auf Höhe LStraße in St (dort befindet sich auch eine Raststation mit der Möglichkeit einen LKW samt Anhänger abzustellen) anhalten. Obwohl GI I J zunächst nur vorhatte den Beschwerdeführer präventiv auf seine Fahrweise aufmerksam zu machen, war ein normales Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich, er war uneinsichtig und schrie mit den Beamten. Die beiden Polizeibeamten zogen einen weiteren Kollegen bei, der in weiterer Folge den Fahrtenschreiber des Beschwerdeführers auswertete. Dabei ergaben sich mehrere Übertretungen. Nachdem die Amtshandlung beendet war, fuhr der Beschwerdeführer zu der in unmittelbarer Nähe liegenden Firma G H, Lstraße, St/L um mit dem Inhaber wegen eines allfälligen Auftrages für die Beschriftung des Iv LKWs zu sprechen. Der Beschwerdeführer erteilte am 06.07.2016 den Auftrag, der noch im Juli 2016 ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen am Standort Hstraße, M. Am 06.07.2016 wollte der Beschwerdeführer mit dem auf ihn zugelassenen LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 26.000
  2. kg)mit dem Kennzeichen römisch zehn samt Anhänger mit dem Kennzeichen Y von M zur Firma G H in St, Lstraße fahren um mit Herrn G H über die Beschriftung des LKWs zu sprechen. Der Beschwerdeführer fuhr in M auf die A9 Phyrnautobahn auf, die er in S wieder verließ. Nachdem er von der Autobahn abgefahren war, fuhr er auf der L518 Richtung St. Zur selben Zeit befuhren die beiden Polizeibeamten GI römisch eins J und GI K L die L518 in die entgegengesetzte Richtung, also Richtung S. Um 13.40 Uhr kam ihnen bei Km xx der L518 aus der sogenannten „Skurve“ der Beschwerdeführer mit seinem LKW samt Anhänger fahrbahnmittig entgegen. Aufgrund eines hohen Maisfeldes sahen sie den LKW des Beschwerdeführers erst als dieser aus der Kurve herauskam. Beim Anblick des Polizeifahrzeuges, welches ihm entgegenkam, lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug wieder auf seinen rechten Fahrstreifen und fuhr am Fahrzeug der Polizeibeamten vorbei. Im Kurvenbereich gibt es keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Da dem Lenker des Polizeifahrzeuges GI römisch eins J beim Herannahen die Sicht auf den Kurvenbereich durch das Maisfeld verstellt war, fuhr er zunächst mit einer geringeren Geschwindigkeit als auf Freilandstraßen zulässig und reduzierte die Geschwindigkeit vor dem Kurvenbereich, indem er vom Gaspedal wegging. Da die Beamten mit der Fahrweise des Beschwerdeführers, nämlich dass er ihnen fahrbahnmittig aus dem Kurvenbereich entgegenkam, nicht einverstanden waren und den Beschwerdeführer auf diese gefährliche Fahrweise aufmerksam machten wollten, wendeten sie bei erstbester Gelegenheit ihr Fahrzeug und fuhren dem Beschwerdeführer nach. Sie schalteten auch das Blaulicht ein. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auf Höhe LStraße in St (dort befindet sich auch eine Raststation mit der Möglichkeit einen LKW samt Anhänger abzustellen) anhalten. Obwohl GI römisch eins J zunächst nur vorhatte den Beschwerdeführer präventiv auf seine Fahrweise aufmerksam zu machen, war ein normales Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich, er war uneinsichtig und schrie mit den Beamten. Die beiden Polizeibeamten zogen einen weiteren Kollegen bei, der in weiterer Folge den Fahrtenschreiber des Beschwerdeführers auswertete. Dabei ergaben sich mehrere Übertretungen. Nachdem die Amtshandlung beendet war, fuhr der Beschwerdeführer zu der in unmittelbarer Nähe liegenden Firma G H, Lstraße, St/L um mit dem Inhaber wegen eines allfälligen Auftrages für die Beschriftung des römisch eins v LKWs zu sprechen. Der Beschwerdeführer erteilte am 06.07.2016 den Auftrag, der noch im Juli 2016 ausgeführt wurde. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004,GZ: 11.0-2003/186 wurde unter anderem für die L518 von StrKm 0,000 bis StrKm 9,436 in beiden Fahrtrichtungen ein „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen“

§ 52a Z 7a St

VO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des § 64b KDV, erlassen. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004,, GZ: 11.0-2003/186 wurde unter anderem für die L518 von StrKm 0,000 bis StrKm 9,436 in beiden Fahrtrichtungen ein „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen“

Paragraph 52, a Ziffer 7 a, StVO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des Paragraph 64 b, KDV, erlassen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert insbesondere auf den Angaben der beiden im Zuge der Verhandlung am 11.07.2017 als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten GI I J und GI K L. Beide Beamten machten bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Die Feststellungen über die Fahrtroute des Beschwerdeführers am 06.07.2016 konnten aufgrund seiner eigenen Angaben im Zuge der Anhaltung getroffen werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich hinsichtlich seines Fahrverhaltens im Bereich der „Skurve“ dahingehend, dass er einer Katze ausgewichen sein will. Dies erscheint beweiswürdigend nicht glaubhaft, da die beiden Polizeibeamten übereinstimmend schilderten, dass der Beschwerdeführer, als er ihnen aus der unübersichtlichen Kurve entgegenkam, beim Anblick des Fahrzeuges der Beamten das Fahrzeug sofort nach rechts lenkte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zunächst im Kurvenbereich keine Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr hatte, sondern erst beim Kurvenausgang. Dafür spricht auch seine Verantwortung im Zuge der Anhaltung, wo er angab, dass es ihm klar gewesen sei, dass es eine unübersichtliche Kurve sei. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen samt Anhänger lenkte, so erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Katze nach links, also in die Fahrbahnmitte auslenkte, da er sich im Kurvenbereich befand und die Gefahr, dass er die Herrschaft über das Schwerfahrzeug verlieren könnte, sehr hoch war. Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, er wäre einer Katze ausgewichen als Schutzbehauptung anzusehen ist. Der festgestellte Sachverhalt basiert insbesondere auf den Angaben der beiden im Zuge der Verhandlung am 11.07.2017 als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten GI römisch eins J und GI K L. Beide Beamten machten bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Die Feststellungen über die Fahrtroute des Beschwerdeführers am 06.07.2016 konnten aufgrund seiner eigenen Angaben im Zuge der Anhaltung getroffen werden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich hinsichtlich seines Fahrverhaltens im Bereich der „Skurve“ dahingehend, dass er einer Katze ausgewichen sein will. Dies erscheint beweiswürdigend nicht glaubhaft, da die beiden Polizeibeamten übereinstimmend schilderten, dass der Beschwerdeführer, als er ihnen aus der unübersichtlichen Kurve entgegenkam, beim Anblick des Fahrzeuges der Beamten das Fahrzeug sofort nach rechts lenkte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zunächst im Kurvenbereich keine Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr hatte, sondern erst beim Kurvenausgang. Dafür spricht auch seine Verantwortung im Zuge der Anhaltung, wo er angab, dass es ihm klar gewesen sei, dass es eine unübersichtliche Kurve sei. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen samt Anhänger lenkte, so erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen einer Katze nach links, also in die Fahrbahnmitte auslenkte, da er sich im Kurvenbereich befand und die Gefahr, dass er die Herrschaft über das Schwerfahrzeug verlieren könnte, sehr hoch war. Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, er wäre einer Katze ausgewichen als Schutzbehauptung anzusehen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2016 einen Termin bei der Firma G H wegen der Beschilderung seines LKWs hatte, konnte aufgrund einer Bestätigung der Firma G H getroffen werden, die von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgelegt wurde. Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt 1):

§ 7Abs 2 St

VO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholt werden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Paragraph 7, Absatz 2, StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholt werden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. § 7 Abs 2 StVO legt dem Fahrer – im Gegensatz zu § 7 Abs 1 StVO – die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren (vgl. VwGH 15.06.1983, 82/03/0263; 28.02.1985, 85/02/0100; 19.12.1990, 90/02/0088; 20.01.1993, 92/02/0267). Paragraph 7, Absatz 2, StVO legt dem Fahrer – im Gegensatz zu Paragraph 7, Absatz eins, StVO – die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren vergleiche VwGH 15.06.1983, 82/03/0263; 28.02.1985, 85/02/0100; 19.12.1990, 90/02/0088; 20.01.1993, 92/02/0267). Bei der sogenannten „Skurve“ bei Km xx der L518 handelte es sich zur Tatzeit aufgrund des hoch gewachsenen Maisfeldes um eine unübersichtliche Kurve. Der Beschwerdeführer hätte daher ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren gehabt. Dadurch, dass er aber fahrbahnmittig dem Einsatzfahrzeug der Polizeibeamten aus dem Kurvenbereich entgegenkam, hat er gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO verstoßen. Bei der sogenannten „Skurve“ bei Km xx der L518 handelte es sich zur Tatzeit aufgrund des hoch gewachsenen Maisfeldes um eine unübersichtliche Kurve. Der Beschwerdeführer hätte daher ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren gehabt. Dadurch, dass er aber fahrbahnmittig dem Einsatzfahrzeug der Polizeibeamten aus dem Kurvenbereich entgegenkam, hat er gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO verstoßen. Zu Punkt 2): § 52 lit a Z 7a StVO:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO: Die Vorschriftszeichen sind a) Litera a Verbots- oder Beschränkungszeichen, 7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“ Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004,GZ: 11.0-2003/186:Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004,, GZ: 11.0-2003/186: Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.07.2004,GZ.: 11.0-2003/186, betreffend die B113 sowie die L518, zuletzt abgeändert durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 08.07.2004, GZ.: 11.0-2003/186, wird mit sofortiger Wirkung dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt lautet:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.07.2004,, GZ.: 11.0-2003/186, betreffend die B113 sowie die L518, zuletzt abgeändert durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 08.07.2004, GZ.: 11.0-2003/186, wird mit sofortiger Wirkung dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt lautet: „a)

§ 43Abs. 1 lit. b und Abs 2 sowie § 94b Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung - St

VO wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben für die nachstehend angeführten Straßenzüge jeweils in beiden Fahrtrichtungen ein „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen“ gem. § 52 a) Ziffer 7a StVO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des § 64b KDV, erlassen:„a)

Paragraph 43, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, sowie Paragraph 94 b, Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung - StVO wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben für die nachstehend angeführten Straßenzüge jeweils in beiden Fahrtrichtungen ein „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen“ gem. Paragraph 52, a) Ziffer 7a StVO, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr sowie Fahrten mit dem Fahrschüler im Zuge der praktischen Fahrschulausbildung durch die Fahrschule im Sinne des Paragraph 64 b, KDV, erlassen:

  1. für die L 518 von Straßenkilometer 0,000 bis Straßenkilometer 9,
  2. …“ In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004 wird vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge der Ziel- und Quellverkehr ausgenommen. Der Begriff „Ziel- und Quellverkehr“ wird in der gegenständlichen Verordnung nicht definiert. Auf Grundlage der vorzunehmenden Verbalinterpretation ist unter dem „Zielverkehr“ der im betreffenden Gebiet endende und unter „Quellverkehr“ der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch
  3. Auflage). Absicht des Verordnungsgebers war es somit nach dieser Bestimmung Fahrten mit in Betracht kommenden Fahrzeugen auszunehmen, die im betreffenden Gebiet enden oder beginnen.In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004 wird vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge der Ziel- und Quellverkehr ausgenommen. Der Begriff „Ziel- und Quellverkehr“ wird in der gegenständlichen Verordnung nicht definiert. Auf Grundlage der vorzunehmenden Verbalinterpretation ist unter dem „Zielverkehr“ der im betreffenden Gebiet endende und unter „Quellverkehr“ der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen vergleiche Duden, Deutsches Universalwörterbuch
  4. Auflage). Absicht des Verordnungsgebers war es somit nach dieser Bestimmung Fahrten mit in Betracht kommenden Fahrzeugen auszunehmen, die im betreffenden Gebiet enden oder beginnen. Der Beschwerdeführer hat von Beginn an – bereits anlässlich seiner Anhaltung am 06.07.2016 – vorgebracht, dass er die gegenständliche Fahrt deswegen unternommen hat, weil er einen Termin bei der Firma G H wegen der Beschriftung seines LKWs hatte. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im Verfahren auch eine Bestätigung der Firma G H vor. Dieser Termin bei der Firma G H ist als Zielverkehr zu qualifizieren. Wenn die im Zuge der Verhandlung einvernommenen Polizeibeamten angaben, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen wäre unter Benützung der (mautpflichtigen) S6 das Ziel zu erreichen, so ist darauf zu verweisen, dass es in der verfahrensgegenständlichen Verordnung keine Regelung gibt, wonach damit nur Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete gemeint sind, die ohne Benutzung der vom Verbot umfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können (zum Unterschied z.B. zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012 über einen Bereich der B317). Eine Interpretation, wonach das Fahrverbot nur unter der Bedingung, dass das Ziel nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnte, ist ohne entsprechende Deckung in der Verordnung nicht zulässig. Die belangte Behörde stellt in der Begründung ihrer Entscheidung lediglich fest, dass der vom Beschuldigten genannte Grund für das Befahren der L518 keine Ausnahme im Sinne der angeführten Verordnung darstellt, ohne dies näher zu begründen. Da der Beschwerdeführer am 06.07.2016 unter die Ausnahmebestimmung des Zielverkehrs gefallen ist, durfte er die L518 von S kommend in Richtung St befahren. Da er keine Verwaltungsübertretung in diesem Punkt begangen hat, war der Beschwerde im Punkt 2.) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Da der Beschwerdeführer am 06.07.2016 unter die Ausnahmebestimmung des Zielverkehrs gefallen ist, durfte er die L518 von S kommend in Richtung St befahren. Da er keine Verwaltungsübertretung in diesem Punkt begangen hat, war der Beschwerde im Punkt 2.) Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Strafbemessung zu Punkt 1.):

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck des § 7 Abs 2 StVO liegt darin, Unfälle mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu vermeiden. Bei unübersichtlichen und gefährlichen Kurven kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodass ein Verstoß gegen diese Regel besonders schwer wiegt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aus der unübersichtlichen Kurve fahrbahnmittig dem Fahrzeug der Polizeibeamten entgegenfuhr, wurde der Schutzzweck eindeutig verletzt.Der Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz 2, StVO liegt darin, Unfälle mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu vermeiden. Bei unübersichtlichen und gefährlichen Kurven kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodass ein Verstoß gegen diese Regel besonders schwer wiegt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aus der unübersichtlichen Kurve fahrbahnmittig dem Fahrzeug der Polizeibeamten entgegenfuhr, wurde der Schutzzweck eindeutig verletzt.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd konnte die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet werde, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsbestimmung einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte oder nur schwer hätte vermieden werden können, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen, sodass das Verschulden als nicht nur geringfügig angesehen werden kann. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 11.07.2017 keine Angaben machen, sodass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit € 2.500,00 geschätzt wird. Der Beschwerdeführer ist laut Angaben seines Rechtsvertreters verheiratet. Die Vermögensverhältnisse sind nicht bekannt. Der Strafrahmen beträgt

§ 99Abs 3 lit a St

VO bis zu € 726,00. Der Strafrahmen beträgt

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bis zu € 726,00. Die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 50,00 ist durchaus als angemessen und gerechtfertigt anzusehen, zumal die Verwaltungsbehörde bei ihrer Strafbemessung bereits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Im gesamten Beschwerdeverfahren kamen keine triftigen Gründe hervor, die eine Herabsetzung der Geldstrafe auch nur ansatzweise gerechtfertigt hätte. Kosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des § 52 VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist.Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, VwGVG. Dieser Bestimmung zufolge ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.11.978.2017

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