GVG an die belangte Behördeder bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017, GZ: A17-BPV-072611/2016/0002 wurde der A B AG als Eigentümern des Objektes in G, M/Hgasse, Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG xx, der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides am Objekt folgende Maßnahmen durchzuführen:römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017, GZ: A17-BPV-072611/2016/0002 wurde der A B AG als Eigentümern des Objektes in G, M/Hgasse, Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG xx, der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides am Objekt folgende Maßnahmen durchzuführen: „A) Sicherungsmaßnahmen: Die an die Rauchfänge angeschlossenen Einzelofenheizungen dürfen bis zum Vorliegen eines mängelfreien Überprüfungsbefundes eines Rauchfangkehrer-meisters nicht in Benützung genommen werden. Diese Maßnahme ist binnen einer Frist von 24 Stunden, ab Zustellung des Bescheides zu erfüllen. B) Sanierungsmaßnahmen: Für das Bestandsobjekt M/Hgasse ist der mit Bescheid vom 25. August 1992 unter der GZ: A17-K-8.560/1992-1 bewilligte Kehrsteig in Form einer aufgeständerten Gitterrostkonstruktion mit Brustwehr, hofseitig auf Höhe des Firstes entlang der gesamten Gebäudelänge geführt, herzustellen.“ Die belangten Behörde gründete die baupolizeilichen Aufträge auf § 39 Abs 1 und Abs 3 Stmk. BauG. Die Rauchfänge, ebenso wie der Kehrsteg seien konsentierter Bestand. Der zuständige Rauchfangkehrermeister habe mit E-Mail vom 06.12.2016 eine Mängelmeldung mit dem Hinweis auf die Entfernung der Kehrstege über Dach eingebracht. Das Objekt werde zwar laut Mängelmeldung mit Fernwärme versorgt, bei der letzten Begehung des Rauchfangkehrermeisters seien jedoch noch drei Feuerstätten vorhanden gewesen. Die Verhinderung einer ordnungsgemäßen Prüfung und Kehrung bestehender konsentierter Rauchfänge nehme wesentlich Einfluss auf die Sicherheit eines Gebäudes und stelle daher unzweifelhaft ein Baugebrechen dar. Durch das Ersetzen einzelner Bausubstanzen (im konkreten Fall sei dies der genehmigte Kehrsteg) werde die gesamte Anlage wieder in einen den Anforderungen und der Bewilligung entsprechenden Zustand versetzt.Die belangten Behörde gründete die baupolizeilichen Aufträge auf Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, Stmk. BauG. Die Rauchfänge, ebenso wie der Kehrsteg seien konsentierter Bestand. Der zuständige Rauchfangkehrermeister habe mit E-Mail vom 06.12.2016 eine Mängelmeldung mit dem Hinweis auf die Entfernung der Kehrstege über Dach eingebracht. Das Objekt werde zwar laut Mängelmeldung mit Fernwärme versorgt, bei der letzten Begehung des Rauchfangkehrermeisters seien jedoch noch drei Feuerstätten vorhanden gewesen. Die Verhinderung einer ordnungsgemäßen Prüfung und Kehrung bestehender konsentierter Rauchfänge nehme wesentlich Einfluss auf die Sicherheit eines Gebäudes und stelle daher unzweifelhaft ein Baugebrechen dar. Durch das Ersetzen einzelner Bausubstanzen (im konkreten Fall sei dies der genehmigte Kehrsteg) werde die gesamte Anlage wieder in einen den Anforderungen und der Bewilligung entsprechenden Zustand versetzt. II. In Erfüllung der ihr in Bescheidspruch A) aufgetragenen Sicherungsmaßnahme teilte die A B AG der belangten Behörde am 13.01.2017 mit, dass zwei der Bestände im Haus Mstraße (Wohnungen C und D), die noch Feuerstätten aufgewiesen hätten, in der Zwischenzeit bereits auf Fernwärme umgestellt worden wären. Der dritte betroffene Bewohner (Wohnung E) befände sich seit Monaten im Krankenhaus; seiner Tochter sei schriftlich das Verbot der Nutzung des Ölofens ausgehändigt worden. In der Folge wurden der Baubehörde Bestätigungen der F-Haustechnik GmbH betreffend die Verschließung der Kaminanschlüsse in den Objekten Mstraße, EG, Top xx, x. OG rechts und Top x vorgelegt. römisch zwei. In Erfüllung der ihr in Bescheidspruch A) aufgetragenen Sicherungsmaßnahme teilte die A B AG der belangten Behörde am 13.01.2017 mit, dass zwei der Bestände im Haus Mstraße (Wohnungen C und D), die noch Feuerstätten aufgewiesen hätten, in der Zwischenzeit bereits auf Fernwärme umgestellt worden wären. Der dritte betroffene Bewohner (Wohnung E) befände sich seit Monaten im Krankenhaus; seiner Tochter sei schriftlich das Verbot der Nutzung des Ölofens ausgehändigt worden. In der Folge wurden der Baubehörde Bestätigungen der F-Haustechnik GmbH betreffend die Verschließung der Kaminanschlüsse in den Objekten Mstraße, EG, Top xx, x. OG rechts und Top x vorgelegt. III. Gegen die ihr in Bescheidspruch B) aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen erhob die A B AG (im Folgenden Beschwerdeführerin) zusammengefasst aus nachstehenden Gründen Beschwerde: römisch drei. Gegen die ihr in Bescheidspruch B) aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen erhob die A B AG (im Folgenden Beschwerdeführerin) zusammengefasst aus nachstehenden Gründen Beschwerde: Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 19.05.2016, zu GZ: A17-BPV-022113/2016/0004,
Vm § 41 Abs 3 Stmk. BauG der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, auf der Liegenschaft Mstraße /Hgasse, einen ca. 17 m langen Kehrsteg mit Brust- und Mittelwehr samt der ca. 3 m langen Treppe mit Anhaltevorrichtung zum Dachausstieg, situiert auf der südöstlichen, hofseitigen Dachfläche, sowie den ca. 9,5 m langen, baugleichen Kehrsteg auf der nordwestlichen Dachfläche samt der ca. 2,5 m langen Treppe sowie das Kehrpodest an der nordwestlichen, straßenseitigen Dachfläche mit einer Länge von ca. 1,5 m und einer Breite von ca. 0,6 m mit der ca. 3,0 m langen Treppe samt Anhaltevorrichtung, welche zum Dachausstieg hinunterführe, zu beseitigen. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 19.05.2016, zu GZ: A17-BPV-022113/2016/0004,
Paragraph 8, Absatz 3, GAEG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, auf der Liegenschaft Mstraße /Hgasse, einen ca. 17 m langen Kehrsteg mit Brust- und Mittelwehr samt der ca. 3 m langen Treppe mit Anhaltevorrichtung zum Dachausstieg, situiert auf der südöstlichen, hofseitigen Dachfläche, sowie den ca. 9,5 m langen, baugleichen Kehrsteg auf der nordwestlichen Dachfläche samt der ca. 2,5 m langen Treppe sowie das Kehrpodest an der nordwestlichen, straßenseitigen Dachfläche mit einer Länge von ca. 1,5 m und einer Breite von ca. 0,6 m mit der ca. 3,0 m langen Treppe samt Anhaltevorrichtung, welche zum Dachausstieg hinunterführe, zu beseitigen. In Befolgung dieses Beseitigungsauftrages habe die Beschwerdeführerin die Kehrstege am gegenständlichen Objekt entfernt. Nunmehr fordere die Behörde fast acht Monate nach Erteilung des Beseitigungsauftrages die Wiederherstellung des Kehrsteges, weil sie in seiner Beseitigung eine Gefährdung für Menschen sehe. Wenn tatsächlich Baugebrechen und eine Gefährdungslage gegeben gewesen wäre, hätte aber die belangte Behörde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Beseitigungsauftrag (und nicht acht Monate später) die Wiederherstellung des konsentierten Zustandes, wie er im Bescheid vom 25.08.1992 bewilligt worden sei, auftragen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes bedeute nämlich die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG nichts anderes, als die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes, den die belangte Behörde im Beseitigungsauftrag entsprechend konkretisieren hätte müssen (VwGH vom 19.12.2006, 2005/06/0184). Hätte die belangte Behörde dies im Beseitigungsauftrag vom 19.05.2016 nicht unterlassen, wäre der Kehrsteg nämlich nicht entfernt und entsorgt, sondern Zug um Zug entsprechend dem von der Behörde spezifizierten Auftrag neu montiert worden. Nunmehr fordere die Behörde fast acht Monate nach Erteilung des Beseitigungsauftrages die Wiederherstellung des Kehrsteges, weil sie in seiner Beseitigung eine Gefährdung für Menschen sehe. Wenn tatsächlich Baugebrechen und eine Gefährdungslage gegeben gewesen wäre, hätte aber die belangte Behörde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Beseitigungsauftrag (und nicht acht Monate später) die Wiederherstellung des konsentierten Zustandes, wie er im Bescheid vom 25.08.1992 bewilligt worden sei, auftragen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes bedeute nämlich die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG nichts anderes, als die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes, den die belangte Behörde im Beseitigungsauftrag entsprechend konkretisieren hätte müssen (VwGH vom 19.12.2006, 2005/06/0184). Hätte die belangte Behörde dies im Beseitigungsauftrag vom 19.05.2016 nicht unterlassen, wäre der Kehrsteg nämlich nicht entfernt und entsorgt, sondern Zug um Zug entsprechend dem von der Behörde spezifizierten Auftrag neu montiert worden. Darüber hinaus stelle das Nichtvorhandensein des Kehrsteges kein Baugebrechen im Sinne des § 4 Z 9 Stmk. BauG dar, das von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gebäudes im Rahmen ihrer Instandhaltungspflicht nach § 39 Abs 1 leg cit zu beheben wäre. Der Kehrsteg diene nur der Ermöglichung des leichteren Zuganges zum Rauchfang; ein Kehren des Rauchfanges und die Kontrolle seines Zustandes sei aber auch über den Dachboden des Hauses möglich. (Als Beweis hiefür wurden Aufnahmen vom Dachboden vorgelegt). Dass ein mangelhafter Zustand des Rauchfanges bzw. des gesamten Gebäudes vorgelegen habe, sei selbst von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Darüber hinaus stelle das Nichtvorhandensein des Kehrsteges kein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, Stmk. BauG dar, das von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gebäudes im Rahmen ihrer Instandhaltungspflicht nach Paragraph 39, Absatz eins, leg cit zu beheben wäre. Der Kehrsteg diene nur der Ermöglichung des leichteren Zuganges zum Rauchfang; ein Kehren des Rauchfanges und die Kontrolle seines Zustandes sei aber auch über den Dachboden des Hauses möglich. (Als Beweis hiefür wurden Aufnahmen vom Dachboden vorgelegt). Dass ein mangelhafter Zustand des Rauchfanges bzw. des gesamten Gebäudes vorgelegen habe, sei selbst von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des baupolizeilichen Auftrages Spruch B im bekämpften Bescheid, mit dem ihr die Herstellung eines Kehrsteges, wie in der Baugenehmigung 1992 bewilligt, aufgetragen worden ist. IV. Aufgrund der Aktenlage (Akt zu GZ: A17-BPV-072611/2016/0002) und ergänzender Erhebungen (Einholung des Baubescheides aus 1992, GZ: A17-K-8.560/1992/1, und des Beseitigungsauftrages aus 2016, GZ: A-17-BPV-022113/2016/0004) geht das Landes-verwaltungsgericht von nachstehendem Sachverhalt aus:römisch vier. Aufgrund der Aktenlage (Akt zu GZ: A17-BPV-072611/2016/0002) und ergänzender Erhebungen (Einholung des Baubescheides aus 1992, GZ: A17-K-8.560/1992/1, und des Beseitigungsauftrages aus 2016, GZ: A-17-BPV-022113/2016/0004) geht das Landes-verwaltungsgericht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Mstraße /Hgasse, Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG xx samt dem darauf errichteten Mehrparteienwohnhaus, das in der Schutzzone III nach dem GAEG liegt. Das Gebäude ist an die Fernwärme angeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Mstraße /Hgasse, Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG xx samt dem darauf errichteten Mehrparteienwohnhaus, das in der Schutzzone römisch drei nach dem GAEG liegt. Das Gebäude ist an die Fernwärme angeschlossen. Mit dem Bescheid vom 25.08.1992 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin
der Stmk. BO 1968 und dem GAEG 1980 die Baubewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Ausbau des Dachgeschoßes zu Wohnzwecken, und zur Anhebung der hofseitigen Dachtraufe unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Dass ein Kehrsteg, wie im Sanierungsauftrag vom 10.01.2017 beschrieben, als Teil des Bauprojektes baubehördlich bewilligt (oder als Auflage vorgeschrieben) worden ist, geht aus dem, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden (unvollständigen) Bescheidinhalt nicht hervor. Am 06.04.2016 beanstandete ein baupolizeiliches Kontrollorgan die sich am Dach des Gebäudes, Mstraße /Hgasse, befindlichen Kehrstege als nicht dem Baukonsens entsprechend ausgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 19.05.2016 die Beseitigung der vorhandenen (in der Beschwerde näher beschriebenen) Kehrstege aufgetragen. Dem Beseitigungsauftrag wurde seitens der Beschwerdeführerin entsprochen; die Kehrstege samt Nebenanlagen am Dach des Mehrparteienhauses wurden zur Gänze abgebaut. Am 07.12.2016 langte bei der Baubehörde eine als Mängelmeldung gewertete E-Mail des für das Kehren der Rauchfänge zuständigen Rauchfangkehrermeisters G H ein, in dem dieser unter anderem folgendes mitteilte: „..dass ich im Fall Mstraße, G meinen Arbeitsplatz über Dach verloren habe und im Objekt Rauchfänge befinden die rechtlich von den betreffenden Parteien benützt werden könnten (auch im Notfall)! Der Kehrsteg wurde entfernt und macht damit ein kehren und überprüfen derzeit unmöglich.(…) Laut Auskunft Dr. I (ASVK) ist der Kehrsteg aber notwendig auch wenn derzeit nur Fernwärme im Haus ist. Bei der letzten Begehung waren auch noch 3 Feuerstätten vorhanden. (…)“Am 07.12.2016 langte bei der Baubehörde eine als Mängelmeldung gewertete E-Mail des für das Kehren der Rauchfänge zuständigen Rauchfangkehrermeisters G H ein, in dem dieser unter anderem folgendes mitteilte: „..dass ich im Fall Mstraße, G meinen Arbeitsplatz über Dach verloren habe und im Objekt Rauchfänge befinden die rechtlich von den betreffenden Parteien benützt werden könnten (auch im Notfall)! Der Kehrsteg wurde entfernt und macht damit ein kehren und überprüfen derzeit unmöglich.(…) Laut Auskunft Dr. römisch eins (ASVK) ist der Kehrsteg aber notwendig auch wenn derzeit nur Fernwärme im Haus ist. Bei der letzten Begehung waren auch noch 3 Feuerstätten vorhanden. (…)“ Bei einer am 07.12.2016 durchgeführten Überprüfung der Kehrzugänge bei den Kamingruppen stellte das Kontrollorgan fest: „Augenscheinlich gibt es keinen Zugang zu den Kamingruppen am Dach.“ Dem bezughabenden Amtsbericht ist ein Auszug aus den Katasterdaten der Stadt Graz und ein Lichtbild von der hofseitigen Dachansicht des Hauses beigefügt, auf dem mehrere Rauchfänge, aber keine Kehrstege zu diesen Rauchfängen zu erkennen sind. Auf Basis dieses Erhebungstandes erteilte die belangte Behörde der Beschwerde-führerin den bekämpften Sanierungsauftrag. Diese Feststellungen sind unstrittig, weshalb sich dazu eine nähere Beweis-würdigung übrig. V. Rechtslagerömisch fünf. Rechtslage
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
GVG zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, die unter anderem dann vorliegen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des Sachverhalts völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu u.a. VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, die unter anderem dann vorliegen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des Sachverhalts völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu u.a. VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063). Diese Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde liegen im hier zu beurteilenden Fall aus nachstehenden Gründen vor: Die einschlägigen Bestimmungen des Stmk. BauG lauten auszugsweise: § 4 Z 8: Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;Paragraph 4, Ziffer 8 :, Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen; § 4 Z 13: Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage Paragraph 4, Ziffer 13 :, Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; § 60: Abgase von FeuerstättenParagraph 60 :, Abgase von Feuerstätten
G das grundsätzliche Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage
G voraus. (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra2017/06/0103, mit weiteren Verweisen).Wie bereits dem Gesetzestext und der zu Paragraph 39, Stmk. BauG ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, setzt die Instandhaltungspflicht
Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG das grundsätzliche Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage
Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG voraus. vergleiche VwGH vom 29.06.2017, Ra2017/06/0103, mit weiteren Verweisen). Aus der Bescheidbegründung lässt sich mangels entsprechender Sachverhalts-feststellungen nicht schlüssig nachvollziehen, worin die belangte Behörde eine vorhandene bauliche Anlage sieht, die ein Baugebrechen im Sinne des § 4 Z 8 Stmk. BauG aufweist, das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Instandhaltungs-pflicht aus § 39 Abs 1 Stmk. BauG zu beseitigen wäre. Aus der Bescheidbegründung lässt sich mangels entsprechender Sachverhalts-feststellungen nicht schlüssig nachvollziehen, worin die belangte Behörde eine vorhandene bauliche Anlage sieht, die ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, Stmk. BauG aufweist, das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Instandhaltungs-pflicht aus Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG zu beseitigen wäre. Als eine solche bauliche Anlage kämen nur die Rauchfänge des Wohnobjektes in Betracht. Aus dem E-Mail des Rauchfangkehrermeisters vom 06.12.2016 geht jedoch nicht hervor, dass die Rauchfänge des Mehrparteienhauses einen derart mangelhaften Zustand aufweisen, der als ein Baugebrechen im Sinne des § 4 Z 8 Stmk. BauG zu werten wäre. Als eine solche bauliche Anlage kämen nur die Rauchfänge des Wohnobjektes in Betracht. Aus dem E-Mail des Rauchfangkehrermeisters vom 06.12.2016 geht jedoch nicht hervor, dass die Rauchfänge des Mehrparteienhauses einen derart mangelhaften Zustand aufweisen, der als ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, Stmk. BauG zu werten wäre. Die im Jahre 1992 im Rahmen des Dachbodenausbaus zu den Rauchfängen allenfalls mit genehmigten Kehrstege, die auch als selbstständige bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z 13 Stmk. BauG zu betrachten wären, sind von der Beschwerdeführerin, der Aktenlage zufolge, entweder gar nie errichtet worden oder aber in Befolgung des Beseitigungsauftrages vom 19.05.2016 von der Beschwerdeführerin mitabgetragen worden. Die im Jahre 1992 im Rahmen des Dachbodenausbaus zu den Rauchfängen allenfalls mit genehmigten Kehrstege, die auch als selbstständige bauliche Anlagen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG zu betrachten wären, sind von der Beschwerdeführerin, der Aktenlage zufolge, entweder gar nie errichtet worden oder aber in Befolgung des Beseitigungsauftrages vom 19.05.2016 von der Beschwerdeführerin mitabgetragen worden. Allein das Nichtvorhandensein eines Kehrsteges stellt – und hier ist dem Beschwerdevorbringen nur zu folgen – noch kein Baugebrechen im Sinne des § 4 Z 9 Stmk. BauG dar, dass die belangte Behörde dazu berechtigt, von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Instandhaltungspflicht die Herstellung „der gesamten Anlage in einem den Anforderungen der Bewilligung entsprechenden Zustand durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen“ zu verlangen. Ziel eines Sanierungsauftrages
G kann es nämlich nicht sein, die Herstellung eines Baukonsens aus dem Jahre 1992 einzufordern. Allein das Nichtvorhandensein eines Kehrsteges stellt – und hier ist dem Beschwerdevorbringen nur zu folgen – noch kein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, Stmk. BauG dar, dass die belangte Behörde dazu berechtigt, von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Instandhaltungspflicht die Herstellung „der gesamten Anlage in einem den Anforderungen der Bewilligung entsprechenden Zustand durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen“ zu verlangen. Ziel eines Sanierungsauftrages
Paragraph 39, Absatz 3, Stmk. BauG kann es nämlich nicht sein, die Herstellung eines Baukonsens aus dem Jahre 1992 einzufordern. Ein Sanierungsauftrag zur Herstellung von Kehrstegen zur Kehrung und Überprüfung vorhandener Abgasanlagen kann allenfalls auf § 39 Abs 1 Stmk. BauG (bauliche Anlagen sind in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten) iVm § 60 Abs 2 Stmk. BauG (Abgasanlagen, wie Rauchfänge, müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können) gestützt werden. Ein Sanierungsauftrag zur Herstellung von Kehrstegen zur Kehrung und Überprüfung vorhandener Abgasanlagen kann allenfalls auf Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG (bauliche Anlagen sind in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten) in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Stmk. BauG (Abgasanlagen, wie Rauchfänge, müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können) gestützt werden. Ein solcher baupolizeilicher Auftrag setzt jedoch – bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall – voraus, dass trotz der Versorgung des Wohnhauses mit Fernwärme weiterhin eine Reinigungs- und Überprüfungspflicht nach der Kehrordnung 2000 (§ 3 iVm § 5), besteht und die Herstellung eines Kehrsteges für die Überprüfung und Kehrung der Rauchfänge durch den Rauchfangkehrer notwendig ist. Ein solcher baupolizeilicher Auftrag setzt jedoch – bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall – voraus, dass trotz der Versorgung des Wohnhauses mit Fernwärme weiterhin eine Reinigungs- und Überprüfungspflicht nach der Kehrordnung 2000 (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 5,), besteht und die Herstellung eines Kehrsteges für die Überprüfung und Kehrung der Rauchfänge durch den Rauchfangkehrer notwendig ist. Um dies festzustellen, hätte die belangte Behörde erheben müssen, ob Rauchfänge von Bewohnern des Hauses noch aktiv benutzt werden (laut den Rückmeldungen der Beschwerdeführerin zu den ihr aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen scheint dies nur mehr sehr eingeschränkt der Fall zu sein) und wenn ja, ob für die Überprüfung und Kehrung der allenfalls noch benutzten Rauchfänge ein Kehrsteg (sei es ein solcher wie allenfalls 1992 genehmigt, oder ein anderer) erforderlich ist. Die Bestimmung zu Notkaminen (§ 85 Stmk. BauG: Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser) ist seit 31.05.2014 nicht mehr in Kraft.Um dies festzustellen, hätte die belangte Behörde erheben müssen, ob Rauchfänge von Bewohnern des Hauses noch aktiv benutzt werden (laut den Rückmeldungen der Beschwerdeführerin zu den ihr aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen scheint dies nur mehr sehr eingeschränkt der Fall zu sein) und wenn ja, ob für die Überprüfung und Kehrung der allenfalls noch benutzten Rauchfänge ein Kehrsteg (sei es ein solcher wie allenfalls 1992 genehmigt, oder ein anderer) erforderlich ist. Die Bestimmung zu Notkaminen (Paragraph 85, Stmk. BauG: Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser) ist seit 31.05.2014 nicht mehr in Kraft. Zu den hier wesentlichen Sachverhaltselementen (weiterhin Bestehen einer Kehr- und Überprüfungspflicht, Umfang der Kehr- und Überprüfungspflicht, Notwendigkeit eines Kehrsteges zur Befolgung einer noch bestehenden Kehr- und Überprüfungs-pflicht, bauliche Gestaltung eines erforderlichen Kehrsteges) hat die belangte Behörde gar keine Feststellungen getroffen. Allein der Verweis auf einen bewilligten Kehrsteg (eine Baubewilligung bedeutet grundsätzlich nur ein Dürfen und nicht ein Müssen), die Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters (die Notwendigkeit eines Kehrsteges zum Prüfen und Kehren von Kaminen wird von der Beschwerdeführerin bestritten) sowie der rudimentäre Amtsbericht vom 07.12.2016, der sich im Ergebnis in einer unstrittigen Feststellung erschöpft („Augenscheinlich gibt es keinen Zugang zu den Kamingruppen am Dach“), kann das
der §§ 37ff AVG zu führende Ermittlungsverfahren und die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen. Zu den hier wesentlichen Sachverhaltselementen (weiterhin Bestehen einer Kehr- und Überprüfungspflicht, Umfang der Kehr- und Überprüfungspflicht, Notwendigkeit eines Kehrsteges zur Befolgung einer noch bestehenden Kehr- und Überprüfungs-pflicht, bauliche Gestaltung eines erforderlichen Kehrsteges) hat die belangte Behörde gar keine Feststellungen getroffen. Allein der Verweis auf einen bewilligten Kehrsteg (eine Baubewilligung bedeutet grundsätzlich nur ein Dürfen und nicht ein Müssen), die Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters (die Notwendigkeit eines Kehrsteges zum Prüfen und Kehren von Kaminen wird von der Beschwerdeführerin bestritten) sowie der rudimentäre Amtsbericht vom 07.12.2016, der sich im Ergebnis in einer unstrittigen Feststellung erschöpft („Augenscheinlich gibt es keinen Zugang zu den Kamingruppen am Dach“), kann das
der Paragraphen 37 f, f, AVG zu führende Ermittlungsverfahren und die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen. Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren die oben beschriebenen, unterlassenen Ermittlungen nachzuholen und entsprechend der Ermittlungs-ergebnisse in der Angelegenheit neu zu entscheiden, oder aber das baupolizeiliche Verfahren einzustellen haben. In der Begründung eines allenfalls neuerlich zu erlassenden baupolizeilichen Auftrages wird die belangte Behörde
AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen haben. Bei widersprechenden Beweis-ergebnissen wird die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar darzulegen haben, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. dazu VwGH 21.10.2014, Zl: Ro2014/03/0076). In der Begründung eines allenfalls neuerlich zu erlassenden baupolizeilichen Auftrages wird die belangte Behörde
Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen haben. Bei widersprechenden Beweis-ergebnissen wird die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar darzulegen haben, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen vergleiche dazu VwGH 21.10.2014, Zl: Ro2014/03/0076). Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin Folge zu geben und
GVG die Angelegenheit (Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin Folge zu geben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit (Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheidinhalt aufzuheben ist, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG getroffen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.622.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.