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{'item': 'LVwG 53.28-2522/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG 53.28-2522/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A-B GmbH, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, E, G, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 14.07.2017, GZ: 4Sch38/59-2017, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach ihrem Wortlaut gemäß § 48 Abs 2 StELG „festgestellt“, dass die Liegenschaft EZ XX, KG XY F, derzeitiger Eigentümer Mag. H I, geb. am xx, F, J, gemäß Regulierungsvergleich Nr. yy aus 1866 vom 26.10.1866 auf der sogenannten K, EZ ZZ, KG YZ L, einforstungsberechtigt ist „und zum einen dieser berechtigten Liegenschaft aufgrund der voranstehend angeführten Regulierungsurkunde das Recht zur Neuerrichtung der M am Ksee entsprechend der urkundlichen Bestimmung für den Bereich der ‚inneren Hütte und Trempel‘ zusteht und zum anderen ihm seitens des verpflichteten Gutes Einforstungsholz (Nutzholz) in erforderlicher Qualität zum Gebäudeneubau im urkundlichen Ausmaß von 10 Jahren (11,1 fm Nutzholz) im Vorgriff, bei sonstigen Zwangsfolgen, abzugeben ist“. Des Weiteren enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides einen Absatz, wonach nach Rechtskraft des Bescheides die behördliche Feststellung zur Berechtigung des Hüttenneubaus die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers vor der Baubehörde im Bauverfahren ersetze. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass mit Schreiben vom 20.07.2016 der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft den Antrag auf Feststellung von Einforstungsrechten für seine Liegenschaft für einen Almhüttenbau am Ksee gestellt habe. Nach dem Inhalt der Regulierungsurkunde sei unter anderem festgehalten, dass für eine „innere Hütte und Trempel“ näher genannte Holzbezüge bestünden. In einem weiteren Punkt der Regulierungsurkunde sei festgelegt, dass zur Ausübung der Almrechte jeder Berechtigte ebenso auf dem inneren näher beschriebenen Teil der Alpe eine Hütte und eine Viehtrempel erhalten darf. Weiters sei festgeschrieben, dass „für die Erhaltung und den allfälligen Neubau dieser Hütten und Trempel“ dem Berechtigten in einer Tabelle aufgeführte Bauholzbezüge unentgeltlich zugestanden werden. Sie verwies auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die verpflichtete Partei zu dulden habe, worin die Rechte der berechtigten Partei bestünden, so auch der Neubau der Gebäude nach Verfall der bestandenen Hütte. Weiters ist in der Begründung ausgeführt, dass Grundstücke der berechtigten Liegenschaft seit dem Jahre 1998 und seit dem Jahre 2015 auch die betroffenen Einforstungsrechte an den gleichen Pächter verpachtet seien. Tatsächlich seien in den Jahren 2015 und 2016 Weiderechte genützt worden. Es wurde auf Rechtsprechung des OGH verwiesen, wonach der Pächter Besitzmittler sei und sein Vieh nicht als Fremdvieh nach der Regulierungsurkunde angesehen werden könne, welches nicht aufgetrieben werden dürfte. Da das Hauptrecht der Weide aktuell ausgeübt werde, stehe auch das Nebenrecht zur Errichtung und Erhaltung der eingeforsteten Almgebäude zu. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach ihrem Wortlaut gemäß Paragraph 48, Absatz 2, StELG „festgestellt“, dass die Liegenschaft EZ römisch zwanzig, KG XY F, derzeitiger Eigentümer Mag. H römisch eins, geb. am xx, F, J, gemäß Regulierungsvergleich Nr. yy aus 1866 vom 26.10.1866 auf der sogenannten K, EZ ZZ, KG YZ L, einforstungsberechtigt ist „und zum einen dieser berechtigten Liegenschaft aufgrund der voranstehend angeführten Regulierungsurkunde das Recht zur Neuerrichtung der M am Ksee entsprechend der urkundlichen Bestimmung für den Bereich der ‚inneren Hütte und Trempel‘ zusteht und zum anderen ihm seitens des verpflichteten Gutes Einforstungsholz (Nutzholz) in erforderlicher Qualität zum Gebäudeneubau im urkundlichen Ausmaß von 10 Jahren (11,1 fm Nutzholz) im Vorgriff, bei sonstigen Zwangsfolgen, abzugeben ist“. Des Weiteren enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides einen Absatz, wonach nach Rechtskraft des Bescheides die behördliche Feststellung zur Berechtigung des Hüttenneubaus die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers vor der Baubehörde im Bauverfahren ersetze. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass mit Schreiben vom 20.07.2016 der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft den Antrag auf Feststellung von Einforstungsrechten für seine Liegenschaft für einen Almhüttenbau am Ksee gestellt habe. Nach dem Inhalt der Regulierungsurkunde sei unter anderem festgehalten, dass für eine „innere Hütte und Trempel“ näher genannte Holzbezüge bestünden. In einem weiteren Punkt der Regulierungsurkunde sei festgelegt, dass zur Ausübung der Almrechte jeder Berechtigte ebenso auf dem inneren näher beschriebenen Teil der Alpe eine Hütte und eine Viehtrempel erhalten darf. Weiters sei festgeschrieben, dass „für die Erhaltung und den allfälligen Neubau dieser Hütten und Trempel“ dem Berechtigten in einer Tabelle aufgeführte Bauholzbezüge unentgeltlich zugestanden werden. Sie verwies auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die verpflichtete Partei zu dulden habe, worin die Rechte der berechtigten Partei bestünden, so auch der Neubau der Gebäude nach Verfall der bestandenen Hütte. Weiters ist in der Begründung ausgeführt, dass Grundstücke der berechtigten Liegenschaft seit dem Jahre 1998 und seit dem Jahre 2015 auch die betroffenen Einforstungsrechte an den gleichen Pächter verpachtet seien. Tatsächlich seien in den Jahren 2015 und 2016 Weiderechte genützt worden. Es wurde auf Rechtsprechung des OGH verwiesen, wonach der Pächter Besitzmittler sei und sein Vieh nicht als Fremdvieh nach der Regulierungsurkunde angesehen werden könne, welches nicht aufgetrieben werden dürfte. Da das Hauptrecht der Weide aktuell ausgeübt werde, stehe auch das Nebenrecht zur Errichtung und Erhaltung der eingeforsteten Almgebäude zu. In der Beschwerde der verpflichteten Partei gegen diesen Bescheid ist zum einen Unbestimmtheit des Bescheidspruchs als Rechtswidrigkeit angeführt, zum anderen wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Es wurde auf § 49 Abs 3 StELG verwiesen, wonach Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen seien und wurde darauf verwiesen, dass der Konsens untergegangen sei und das Vorhaben daher einer völligen Neubewilligung bedürfe. Die absolute Verjährungszeit von über 30 Jahren sei bereits verstrichen. Die „Neuerrichtung“ im Sinne der Urkunde bedeute die Wiederherstellung des Bauwerkes, wie es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Regulierungsvergleiches bestand. Für einen geänderten Neubau bedürfe es eines neuen Regulierungsverfahrens. Das Vieh des Pächters sei Fremdvieh im Sinne der Urkunde. Der Berechtigte habe längst seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt und habe keinen Viehbestand. Verpachtet seien allein die landwirtschaftlichen Flächen ohne Gebäude. Der Pächter sei nicht einforstungsberechtigt und somit jedenfalls ein Fremder. Von der Behörde sei daher festzustellen gewesen, dass das Vieh des Pächters nicht auf die K aufgetrieben werden dürfe. Dass die Verpflichtete den Auftrieb gestattete, sei nicht im Rahmen des Regulierungsvergleiches zu beurteilen, sondern entspringe ihrem Eigentumsrecht. Vermutet wurde, dass die Almhütte doch wohl vorteilhaft in einem Beherbergungsbetrieb mit Sommergästen eingefügt werden könnte. Berechtigte Grundstücke seien bereits abverkauft worden. Eine Almhütte sei nicht Gegenstand des Pachtvertrages und damit nicht erforderlich. Verwiesen wurde weiters darauf, dass einer Almhütte keine katastermäßige Bauparzelle zugeordnet ist. Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt und die Durchführung der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde der verpflichteten Partei gegen diesen Bescheid ist zum einen Unbestimmtheit des Bescheidspruchs als Rechtswidrigkeit angeführt, zum anderen wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Es wurde auf Paragraph 49, Absatz 3, StELG verwiesen, wonach Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen seien und wurde darauf verwiesen, dass der Konsens untergegangen sei und das Vorhaben daher einer völligen Neubewilligung bedürfe. Die absolute Verjährungszeit von über 30 Jahren sei bereits verstrichen. Die „Neuerrichtung“ im Sinne der Urkunde bedeute die Wiederherstellung des Bauwerkes, wie es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Regulierungsvergleiches bestand. Für einen geänderten Neubau bedürfe es eines neuen Regulierungsverfahrens. Das Vieh des Pächters sei Fremdvieh im Sinne der Urkunde. Der Berechtigte habe längst seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt und habe keinen Viehbestand. Verpachtet seien allein die landwirtschaftlichen Flächen ohne Gebäude. Der Pächter sei nicht einforstungsberechtigt und somit jedenfalls ein Fremder. Von der Behörde sei daher festzustellen gewesen, dass das Vieh des Pächters nicht auf die K aufgetrieben werden dürfe. Dass die Verpflichtete den Auftrieb gestattete, sei nicht im Rahmen des Regulierungsvergleiches zu beurteilen, sondern entspringe ihrem Eigentumsrecht. Vermutet wurde, dass die Almhütte doch wohl vorteilhaft in einem Beherbergungsbetrieb mit Sommergästen eingefügt werden könnte. Berechtigte Grundstücke seien bereits abverkauft worden. Eine Almhütte sei nicht Gegenstand des Pachtvertrages und damit nicht erforderlich. Verwiesen wurde weiters darauf, dass einer Almhütte keine katastermäßige Bauparzelle zugeordnet ist. Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt und die Durchführung der mündlichen Verhandlung. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 48 Abs 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 idF LGBl 2013/139 (StELG) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund von Einforstungsgesetzen geschaffenen Anordnungen in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen mit Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 in der Fassung LGBl 2013/139 (StELG) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund von Einforstungsgesetzen geschaffenen Anordnungen in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen mit Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen. III.römisch drei. Erwägungen: Zur Entscheidung dieser Rechtssache ist zu klären, welcher Anspruch mit dem Anbringen der berechtigten Partei Mag. H I vom 20.07.2016 an die Agrarbezirksbehörde, protokolliert zu GZ: 4Sch38/48 geltend gemacht wurde. Der Antragsteller überschreibt dieses Anbringen mit „Feststellung von Einforstungsrechten für die Liegenschaft vlg. M für einen Almhüttenbau am Ksee“. Er ersuchte aber sein „Ansuchen bescheidmäßig zu bewilligen.“ Damit macht der Antragsteller nicht die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über den Umfang seiner Nutzungsrechte (§ 48 Abs 2 StELG) geltend, sondern begehrt die Durchführung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde zum Neubau einer Almhütte durch die Agrarbezirksbehörde. Die belangte Behörde hat jedoch entgegen diesem Inhalt des Anbringens mit Spruch 1. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich eine Feststellung nach § 48 Abs 2 StZLG über die dem Antragsteller zustehenden Einforstungsrechte erlassen. Der Antrag der berechtigten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid daher nicht erledigt. Es war der Agrarbezirksbehörde (in der Begründung der angefochtenen Entscheidung) auch nicht möglich auszuführen, was eigentlich strittig ist. Dies und die Anordnung in Spruch 2. der angefochtenen Entscheidung zeigen, dass selbst die belangte Behörde das genannte Anbringen nicht im Einklang mit dem Inhalt ihrer Entscheidung werten konnte. Feststellungsbescheide sind nur auf Antrag oder im öffentlichen Interesse über ein strittiges Rechtsverhältnis zu erlassen (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0451). Mangels zugrundeliegendem Antrag oder eines öffentlichen Interesses an der Feststellung ist daher der angefochtene Bescheid ohne die zu seiner Erlassung erforderliche Rechtsgrundlage ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Zur Entscheidung dieser Rechtssache ist zu klären, welcher Anspruch mit dem Anbringen der berechtigten Partei Mag. H römisch eins vom 20.07.2016 an die Agrarbezirksbehörde, protokolliert zu GZ: 4Sch38/48 geltend gemacht wurde. Der Antragsteller überschreibt dieses Anbringen mit „Feststellung von Einforstungsrechten für die Liegenschaft vlg. M für einen Almhüttenbau am Ksee“. Er ersuchte aber sein „Ansuchen bescheidmäßig zu bewilligen.“ Damit macht der Antragsteller nicht die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde über den Umfang seiner Nutzungsrechte (Paragraph 48, Absatz 2, StELG) geltend, sondern begehrt die Durchführung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde zum Neubau einer Almhütte durch die Agrarbezirksbehörde. Die belangte Behörde hat jedoch entgegen diesem Inhalt des Anbringens mit Spruch 1. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich eine Feststellung nach Paragraph 48, Absatz 2, StZLG über die dem Antragsteller zustehenden Einforstungsrechte erlassen. Der Antrag der berechtigten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid daher nicht erledigt. Es war der Agrarbezirksbehörde (in der Begründung der angefochtenen Entscheidung) auch nicht möglich auszuführen, was eigentlich strittig ist. Dies und die Anordnung in Spruch 2. der angefochtenen Entscheidung zeigen, dass selbst die belangte Behörde das genannte Anbringen nicht im Einklang mit dem Inhalt ihrer Entscheidung werten konnte. Feststellungsbescheide sind nur auf Antrag oder im öffentlichen Interesse über ein strittiges Rechtsverhältnis zu erlassen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2012/17/0451). Mangels zugrundeliegendem Antrag oder eines öffentlichen Interesses an der Feststellung ist daher der angefochtene Bescheid ohne die zu seiner Erlassung erforderliche Rechtsgrundlage ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Für das folgende Verfahren über den Antrag vom 20.07.2016 ist auszuführen, dass die vorgelegte Skizze allenfalls nicht ausreichen wird, um einen dem Bestimmtheitsgebot genügenden Leistungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 StELG (arg. durchzuführen) zu erlassen, sondern wird regelmäßig ein Projekt in einem Umfang vorzulegen sein, das baurechtlichen Anforderungen genügen kann. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird sich auch darauf erstrecken müssen, ob die von der verpflichteten Partei vorgebrachten Argumente zutreffen, der Neubau einer Hütte sei mangels zulässiger Ausübung der Weiderechte unzulässig und, für den Fall ihrer Zulässigkeit, das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen, die sich aus dem Umfang der Einforstungsrechte ergeben. Der zu erlassende Leistungsbescheid wird im Fall der Zulässigkeit des eingereichten Bauprojektes die durchsetzbare Duldungsverpflichtung der verpflichteten Partei zur Ausübung des Nebenrechtes des Neubaus der Hütte und/oder Viehtrempel auf dem in der Regulierungsurkunde beschriebenen Teil des belasteten Gebietes zum Inhalt haben, im Fall der Unzulässigkeit ist der Antrag abweisen. Für die Erteilung einer Baubewilligung nach baurechtlichen Vorschriften müsste der Agrarbehörde die gesetzliche Ermächtigung fehlen. Für das folgende Verfahren über den Antrag vom 20.07.2016 ist auszuführen, dass die vorgelegte Skizze allenfalls nicht ausreichen wird, um einen dem Bestimmtheitsgebot genügenden Leistungsbescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StELG (arg. durchzuführen) zu erlassen, sondern wird regelmäßig ein Projekt in einem Umfang vorzulegen sein, das baurechtlichen Anforderungen genügen kann. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird sich auch darauf erstrecken müssen, ob die von der verpflichteten Partei vorgebrachten Argumente zutreffen, der Neubau einer Hütte sei mangels zulässiger Ausübung der Weiderechte unzulässig und, für den Fall ihrer Zulässigkeit, das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen, die sich aus dem Umfang der Einforstungsrechte ergeben. Der zu erlassende Leistungsbescheid wird im Fall der Zulässigkeit des eingereichten Bauprojektes die durchsetzbare Duldungsverpflichtung der verpflichteten Partei zur Ausübung des Nebenrechtes des Neubaus der Hütte und/oder Viehtrempel auf dem in der Regulierungsurkunde beschriebenen Teil des belasteten Gebietes zum Inhalt haben, im Fall der Unzulässigkeit ist der Antrag abweisen. Für die Erteilung einer Baubewilligung nach baurechtlichen Vorschriften müsste der Agrarbehörde die gesetzliche Ermächtigung fehlen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der beantragten Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der beantragten Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.28.2522.2017

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