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{'item': 'LVwG 49.35-1515/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG 49.35-1515/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am xx, vertreten durch C & D Rechtsanwälte, W Straße, M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 20.04.2017, GZ: 010/67/2017, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 18 Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (im Folgenden Stmk. GBezG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 18, Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (im Folgenden Stmk. GBezG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 20.04.2017 wurde ausgesprochen, dass in der nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 23.03.2017 beschlossen wurde, dass die Anträge der ehemaligen Gemeinderäte der vormaligen Gemeinde E, F B, G B, H B, Ing. A B, Ing. I J, K L und N O auf Übernahme der Vertretungskosten im Strafverfahren GZ: 10 Hv 29/16 k vor dem Landesgericht Leoben, gestützt auf § 18 Stmk. GBezG abgewiesen werden. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 20.04.2017 wurde ausgesprochen, dass in der nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 23.03.2017 beschlossen wurde, dass die Anträge der ehemaligen Gemeinderäte der vormaligen Gemeinde E, F B, G B, H B, Ing. A B, Ing. römisch eins J, K L und N O auf Übernahme der Vertretungskosten im Strafverfahren GZ: 10 Hv 29/16 k vor dem Landesgericht Leoben, gestützt auf Paragraph 18, Stmk. GBezG abgewiesen werden. Die Bescheidbegründung begann mit einer Schilderung des Sachverhalts: Mit Eingabe vom 21.10.2016, eingelangt am 25.10.2016, hätten die drei vormaligen Gemeinderäte der ehemaligen Gemeinde E, F B, G B und H B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C, den Antrag an die Stadtgemeinde Mürzzuschlag als Rechtsnachfolger der Gemeinde E gestellt, die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren GZ: 10 Hv 29/16 k vor dem Landesgericht Leoben als Schöffengericht zu übernehmen. Vorgelegt seien das rechtskräftige Urteil des LG Leoben vom 21.08.2016 und das Kostenverzeichnis von RA Mag. C an die drei Antragsteller vom 10.10.2016 über den Betrag von € 22.895,01 und sei der Antrag auf Kostenübernahme auf § 18 Stmk. GBezG gestützt worden. Mit einer weiteren Eingabe vom 07.03.2017 (eingelangt am 15.03.2017) habe RA Mag. C die Übernahme der Vertretung der weiteren vier genannten vormaligen Gemeinderäte von E bekanntgegeben. Mit gleichlautender Begründung des Erstantrages habe er den Kostenersatz in den genannten Verfahren für Ing. A B mit € 14.193,03, für Ing. I J mit € 8.580,64, für K L mit € 11.098,92 und für N O mit € 8.583,24 begehrt. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass die Antragsteller von der Anklage des Verbrechens teils versuchter, teils vollendeter Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3,

  1. Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 Abs 1 StGB vom Schöffengericht am LG Leoben gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden seien. Die Anklage sei auf Grundlage der Organmitgliedschaft zum Gemeinderat der Gemeinde E im Zuge gewährter Förderungen erfolgt.Die Bescheidbegründung begann mit einer Schilderung des Sachverhalts: Mit Eingabe vom 21.10.2016, eingelangt am 25.10.2016, hätten die drei vormaligen Gemeinderäte der ehemaligen Gemeinde E, F B, G B und H B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C, den Antrag an die Stadtgemeinde Mürzzuschlag als Rechtsnachfolger der Gemeinde E gestellt, die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren GZ: 10 Hv 29/16 k vor dem Landesgericht Leoben als Schöffengericht zu übernehmen. Vorgelegt seien das rechtskräftige Urteil des LG Leoben vom 21.08.2016 und das Kostenverzeichnis von RA Mag. C an die drei Antragsteller vom 10.10.2016 über den Betrag von € 22.895,01 und sei der Antrag auf Kostenübernahme auf Paragraph 18, Stmk. GBezG gestützt worden. Mit einer weiteren Eingabe vom 07.03.2017 (eingelangt am 15.03.2017) habe RA Mag. C die Übernahme der Vertretung der weiteren vier genannten vormaligen Gemeinderäte von E bekanntgegeben. Mit gleichlautender Begründung des Erstantrages habe er den Kostenersatz in den genannten Verfahren für Ing. A B mit € 14.193,03, für Ing. römisch eins J mit € 8.580,64, für K L mit € 11.098,92 und für N O mit € 8.583,24 begehrt. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass die Antragsteller von der Anklage des Verbrechens teils versuchter, teils vollendeter Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, 2, Fall StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB vom Schöffengericht am LG Leoben gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden seien. Die Anklage sei auf Grundlage der Organmitgliedschaft zum Gemeinderat der Gemeinde E im Zuge gewährter Förderungen erfolgt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid führte dazu rechtlich aus, dass gemäß § 18 Abs 1 Stmk. GBezG Mitgliedern der Organe von Gemeinden die Vergütung der tatsächlichen mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen gebühre, wobei gemäß Abs 1a leg cit der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Entstehen geltend zu machen sei. Aufgrund der durch die Gemeindestrukturreform bedingten Auflösung der Gemeinde E seien mit 31.12.2014 ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich des Bürgermeistersmandats erloschen. Zwischen dem Erlöschen der Mandatsfunktionen der Antragsteller und den ersten rechtlichen Vertretungshandlungen am 03.05.2016 liege ein Zeitraum von nahezu 1,5 Jahren. Bei den gerichtlichen Vertretungskosten handle es sich gemäß dem Normzweck der gesetzlichen Regelungen zudem um keine mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen wie beispielsweise Fahrtkosten, Kilometergeld, Fachliteratur o.ä. Zudem wurde festgehalten, dass das von den Antragstellern behauptete Verzichtsverbot gemäß § 24 GBezG nicht zutreffe, da es sich bei der Vergütung von Aufwendungen um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle. Der nunmehr bekämpfte Bescheid führte dazu rechtlich aus, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Stmk. GBezG Mitgliedern der Organe von Gemeinden die Vergütung der tatsächlichen mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen gebühre, wobei gemäß Absatz eins a, leg cit der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Entstehen geltend zu machen sei. Aufgrund der durch die Gemeindestrukturreform bedingten Auflösung der Gemeinde E seien mit 31.12.2014 ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich des Bürgermeistersmandats erloschen. Zwischen dem Erlöschen der Mandatsfunktionen der Antragsteller und den ersten rechtlichen Vertretungshandlungen am 03.05.2016 liege ein Zeitraum von nahezu 1,5 Jahren. Bei den gerichtlichen Vertretungskosten handle es sich gemäß dem Normzweck der gesetzlichen Regelungen zudem um keine mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen wie beispielsweise Fahrtkosten, Kilometergeld, Fachliteratur o.ä. Zudem wurde festgehalten, dass das von den Antragstellern behauptete Verzichtsverbot gemäß Paragraph 24, GBezG nicht zutreffe, da es sich bei der Vergütung von Aufwendungen um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle. Gegen diesen über die Anträge der insgesamt sieben Personen in einem absprechenden Bescheid wurde von RA Mag. C für alle sieben Personen binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ficht den genannten Bescheid dem gesamten Inhalt nach an, wobei ausgeführt wird, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Beschwerdeführern die beantragten Kosten für die notwendige Verteidigung im Strafverfahren des Landesgerichts Leoben zu 10 Hv 29/16 k zugesprochen hätte werden müssen. Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer allesamt Gemeinderäte bzw. Ing. A B der Bürgermeister sowie F B die Vizebürgermeisterin der Gemeinde E gewesen seien. Die Gemeinde E sei infolge der Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark gemäß § 3 Abs 1 Z 5 Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz mit Mürzzuschlag vereinigt worden und sei die Stadtgemeinde Mürzzuschlag unstrittig deren Rechtsnachfolgerin.Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer allesamt Gemeinderäte bzw. Ing. A B der Bürgermeister sowie F B die Vizebürgermeisterin der Gemeinde E gewesen seien. Die Gemeinde E sei infolge der Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz mit Mürzzuschlag vereinigt worden und sei die Stadtgemeinde Mürzzuschlag unstrittig deren Rechtsnachfolgerin. Der erhobene Vorwurf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben lautete, dass der Bürgermeister, die Vizebürgermeisterin und die Gemeinderäte im Zeitraum vom 03.11.2014 bis zum 03.12.2014 mit Dienstverfügung gemäß § 85 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung die Gemeinde E in einem Betrag von € 574.800,00 am Vermögen geschädigt hätten, wobei es hinsichtlich des Betrages von € 277.400,00 beim Versuch geblieben wäre. Am 03.11.2014 wäre in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung ohne sachliche und wirtschaftliche Rechtfertigung Infrastruktur-, Energie- und Ausbildungskosten sowie Mobilitätskostenzuschüsse für Bürger der Gemeinde E beschlossen und sodann € 381.400,00 zur Behebung und € 297.400,00 an Gemeindebürger ausgezahlt worden seien. Die nunmehrigen Beschwerdeführer seien konkret angeklagt worden, in ihrer Funktion als Bürgermeister, Vizebürgermeisterin bzw. Gemeinderäte eine wissentliche Untreuehandlung gesetzt und diesbezüglich die Gemeinde E strafrechtswidrig relevant um Vermögen gebracht zu haben. Im vor dem LG Leoben abgeführten Strafverfahren habe aufgrund der Schwere der Vorwürfe (qualifizierte Untreue) Verteidigerzwang bestanden.Der erhobene Vorwurf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben lautete, dass der Bürgermeister, die Vizebürgermeisterin und die Gemeinderäte im Zeitraum vom 03.11.2014 bis zum 03.12.2014 mit Dienstverfügung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung die Gemeinde E in einem Betrag von € 574.800,00 am Vermögen geschädigt hätten, wobei es hinsichtlich des Betrages von € 277.400,00 beim Versuch geblieben wäre. Am 03.11.2014 wäre in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung ohne sachliche und wirtschaftliche Rechtfertigung Infrastruktur-, Energie- und Ausbildungskosten sowie Mobilitätskostenzuschüsse für Bürger der Gemeinde E beschlossen und sodann € 381.400,00 zur Behebung und € 297.400,00 an Gemeindebürger ausgezahlt worden seien. Die nunmehrigen Beschwerdeführer seien konkret angeklagt worden, in ihrer Funktion als Bürgermeister, Vizebürgermeisterin bzw. Gemeinderäte eine wissentliche Untreuehandlung gesetzt und diesbezüglich die Gemeinde E strafrechtswidrig relevant um Vermögen gebracht zu haben. Im vor dem LG Leoben abgeführten Strafverfahren habe aufgrund der Schwere der Vorwürfe (qualifizierte Untreue) Verteidigerzwang bestanden. Die Beschwerdeführer seien schließlich mit Urteil vom 21.06.2016, ausgefertigt am 31.08.2016, nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung rechtskräftig freigesprochen worden. Wörtlich zitiert die Beschwerde aus dem Urteil wie folgt: „Auch wenn die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und deren Umsetzung … nicht rechtens waren und das Vermögen der Gemeinde E durch die Verfügungen in einem EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag verringert wurde bzw. werden sollte, kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten… die ihnen angelasteten Tathandlungen jeweils in dem Wissen setzten, dass sie ihre Befugnis zur Verfügungsberechtigung über die Gemeindekonten bzw. das Gemeindevermögen in unvertretbarer Weise missbrauchen würden.“ Aufgrund diesbezüglicher Anträge der Angeklagten gemäß § 393a StPO seien zu den Kosten der Verteidigung je Angeklagten ein Beitrag in der Höhe von € 2.000,00 zugesprochen und gezahlt worden.Aufgrund diesbezüglicher Anträge der Angeklagten gemäß Paragraph 393 a, StPO seien zu den Kosten der Verteidigung je Angeklagten ein Beitrag in der Höhe von € 2.000,00 zugesprochen und gezahlt worden. Die Beschwerde führt weiter aus, dass der Rechtsvertreter im genannten Strafverfahren F B, G B und H B vertreten habe und von diesen abzüglich der Verteidigungskostenersätze gemäß § 393a StPO jeweils € 5.608,33 an ihn zu leisten seien, wobei sich das Honorar auf den RATG als Tarif mit dem anfallenden Streitwert und den entsprechenden Zuschlägen gründe. Für diese drei Beschwerdeführer habe er den zugrundeliegenden Antrag an die Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstmals am 21.10.2016 und erneut am 07.03.2017 gestellt.Die Beschwerde führt weiter aus, dass der Rechtsvertreter im genannten Strafverfahren F B, G B und H B vertreten habe und von diesen abzüglich der Verteidigungskostenersätze gemäß Paragraph 393 a, StPO jeweils € 5.608,33 an ihn zu leisten seien, wobei sich das Honorar auf den RATG als Tarif mit dem anfallenden Streitwert und den entsprechenden Zuschlägen gründe. Für diese drei Beschwerdeführer habe er den zugrundeliegenden Antrag an die Stadtgemeinde Mürzzuschlag erstmals am 21.10.2016 und erneut am 07.03.2017 gestellt. Am 07.03.2017 habe er überdies für Ing. A B, I J, K L und N O bei der Stadtgemeinde Mürzzuschlag einen Antrag auf Erstattung der Verteidigungskosten gestellt, wobei diese im Strafverfahren vor dem LG Leoben durch die P Rechtsanwälte GmbH vertreten gewesen seien. Abzüglich der Verteidigungskostenersätze gemäß § 393a StPO werden für Ing. A B € 14.193,03, für Ing. I J € 8.580,64, für K L € 11.098,92 und für N O € 6.583,24 beantragt, wobei sämtliche Honorarnoten der Beschwerde beigelegt wurden.Am 07.03.2017 habe er überdies für Ing. A B, römisch eins J, K L und N O bei der Stadtgemeinde Mürzzuschlag einen Antrag auf Erstattung der Verteidigungskosten gestellt, wobei diese im Strafverfahren vor dem LG Leoben durch die P Rechtsanwälte GmbH vertreten gewesen seien. Abzüglich der Verteidigungskostenersätze gemäß Paragraph 393 a, StPO werden für Ing. A B € 14.193,03, für Ing. römisch eins J € 8.580,64, für K L € 11.098,92 und für N O € 6.583,24 beantragt, wobei sämtliche Honorarnoten der Beschwerde beigelegt wurden. In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerde aus, dass zwar richtig sei, dass die Tätigkeit der verteidigenden Anwälte erst begonnen wurde, nachdem die Gemeinderatsmandate am 31.12.2014 beendet gewesen seien, allerdings stelle § 18 Stmk. GBezG gerade nicht darauf ab, ob die Auslagen während der aktiven Gemeinderatsmitgliedschaft angefallen seien, sondern weise in der Textierung ausdrücklich darauf hin, dass die Auslagen mit der Geschäftsführung verbunden sein müssen. Eine kausale Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gemeinderatsfunktion sei eindeutig gegeben und könne nicht geleugnet werden. Wären die Antragsteller nicht Gemeinderäte gewesen, hätte es keine entsprechende Anklage gegeben. Die belangte Behörde übersehe, dass nach der anzuwendenden Bestimmung auf das Entstehen des Anspruchs abzustellen sei, die geltend gemachten Honorarnoten und Fälligkeiten würden innerhalb eines Jahres vor Antragstellung liegen und seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt. Die Hauptverhandlung habe am 21.06.2016 stattgefunden, die entsprechenden Anträge seien daher allesamt fristgerecht gewesen. Das Stmk. GBezG beinhalte keine Bestimmung, dass Ansprüche auf Barauslagen nur während der aktiven Zeit als Gemeinderatsmitglied gestellt werden könnten, wie dies von der belangten Behörde judiziert werde. In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerde aus, dass zwar richtig sei, dass die Tätigkeit der verteidigenden Anwälte erst begonnen wurde, nachdem die Gemeinderatsmandate am 31.12.2014 beendet gewesen seien, allerdings stelle Paragraph 18, Stmk. GBezG gerade nicht darauf ab, ob die Auslagen während der aktiven Gemeinderatsmitgliedschaft angefallen seien, sondern weise in der Textierung ausdrücklich darauf hin, dass die Auslagen mit der Geschäftsführung verbunden sein müssen. Eine kausale Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gemeinderatsfunktion sei eindeutig gegeben und könne nicht geleugnet werden. Wären die Antragsteller nicht Gemeinderäte gewesen, hätte es keine entsprechende Anklage gegeben. Die belangte Behörde übersehe, dass nach der anzuwendenden Bestimmung auf das Entstehen des Anspruchs abzustellen sei, die geltend gemachten Honorarnoten und Fälligkeiten würden innerhalb eines Jahres vor Antragstellung liegen und seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt. Die Hauptverhandlung habe am 21.06.2016 stattgefunden, die entsprechenden Anträge seien daher allesamt fristgerecht gewesen. Das Stmk. GBezG beinhalte keine Bestimmung, dass Ansprüche auf Barauslagen nur während der aktiven Zeit als Gemeinderatsmitglied gestellt werden könnten, wie dies von der belangten Behörde judiziert werde. Die Beschwerde räumt ein, dass der verwendete terminus technicus „mit der Geschäftsführung verbundene Barauslagen“ weder im Stmk. GBezG, noch in jenen im Stufenbau zuordenbaren Normen legal definiert sei. Nach der Wortinterpretation seien dies jedoch klar Auslagen, die erfolgt sind für Aufwände, die mit der Funktion als Gemeinderat in untrennbaren Zusammenhang stehen. Ein identes Ergebnis würde auch die grammatikalisch-logische Interpretation liefern. In systematischer Interpretation wurde auf den Begriff der Barauslage in § 230 ABGB verwiesen, der Barauslagen, die im Rahmen der Obsorge anfallen, zum Inhalt hat. Inhaltlich-systematisch interpretierend wird zudem das Arbeitsrecht sowie das Gesellschaftsrecht erwähnt, da sowohl für den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als auch bei einem GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Kostenersatz bestehe, wenn es dem zweckentsprechenden Abwehren von Ansprüchen dienlich gewesen bzw. das Verfahren erfolglos gewesen sei. Die Beschwerde räumt ein, dass der verwendete terminus technicus „mit der Geschäftsführung verbundene Barauslagen“ weder im Stmk. GBezG, noch in jenen im Stufenbau zuordenbaren Normen legal definiert sei. Nach der Wortinterpretation seien dies jedoch klar Auslagen, die erfolgt sind für Aufwände, die mit der Funktion als Gemeinderat in untrennbaren Zusammenhang stehen. Ein identes Ergebnis würde auch die grammatikalisch-logische Interpretation liefern. In systematischer Interpretation wurde auf den Begriff der Barauslage in Paragraph 230, ABGB verwiesen, der Barauslagen, die im Rahmen der Obsorge anfallen, zum Inhalt hat. Inhaltlich-systematisch interpretierend wird zudem das Arbeitsrecht sowie das Gesellschaftsrecht erwähnt, da sowohl für den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als auch bei einem GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Kostenersatz bestehe, wenn es dem zweckentsprechenden Abwehren von Ansprüchen dienlich gewesen bzw. das Verfahren erfolglos gewesen sei. Inhaltlich ident sei zudem auf das Amtshaftungsgesetz verwiesen, wobei in § 1 Abs 1 AHG explizit geregelt sei, dass dem Geschädigten selbst das Organ unmittelbar niemals hafte, sondern diesbezüglich immer nur der Rechtsträger. Gemeinderatsmitglieder, Bürgermeister und Vizebürgermeisterin hätten in Vollziehung der Gesetze und mit Imperium die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse gefasst, sodass Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinderatsmitglieder direkt nach dem AHG ausgeschlossen wären, dies müsse zwangsläufig dazu führen, dass das Organ auch dann in Schutz genommen werde, sofern strafrechtlich relevante Sachverhalte gegen das Organ direkt herangetragen würden und sich diese nach Abführen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung als falsch ausweisen. Systematisch müsste daher das Organ diesbezüglich von Schäden und Kosten freigehalten werden, was sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung des § 18 Stmk. GBezG auch ergebe. Aus diesen Gründen möge das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Anträgen der sieben Beschwerdeführer auf Übernahme der Prozesskosten in der jeweils geltend gemachten Höhe stattgeben.Inhaltlich ident sei zudem auf das Amtshaftungsgesetz verwiesen, wobei in Paragraph eins, Absatz eins, AHG explizit geregelt sei, dass dem Geschädigten selbst das Organ unmittelbar niemals hafte, sondern diesbezüglich immer nur der Rechtsträger. Gemeinderatsmitglieder, Bürgermeister und Vizebürgermeisterin hätten in Vollziehung der Gesetze und mit Imperium die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse gefasst, sodass Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinderatsmitglieder direkt nach dem AHG ausgeschlossen wären, dies müsse zwangsläufig dazu führen, dass das Organ auch dann in Schutz genommen werde, sofern strafrechtlich relevante Sachverhalte gegen das Organ direkt herangetragen würden und sich diese nach Abführen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung als falsch ausweisen. Systematisch müsste daher das Organ diesbezüglich von Schäden und Kosten freigehalten werden, was sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Paragraph 18, Stmk. GBezG auch ergebe. Aus diesen Gründen möge das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Anträgen der sieben Beschwerdeführer auf Übernahme der Prozesskosten in der jeweils geltend gemachten Höhe stattgeben. Mit Vorlage vom 31.05.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss eines Vorlageberichts, wonach der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig sei, sowie unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Ungeachtet des in der Beschwerde enthaltenen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Entscheidung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer solchen treffen. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist – nicht zuletzt durch das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren - vollständig geklärt, zwischen den Parteien gänzlich unstrittig und überdies von keiner besonderen Komplexität, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache in dieser Hinsicht bewirken hätte können. Gegenständlich war vom Landesverwaltungsgericht ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Ersatz der Verteidigerkosten nach § 18 Stmk. GBezG besteht. In einem derartigen Fall, wo ausschließlich eine rechtliche Beurteilung zu treffen ist, ist sowohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach der dies klarstellenden Novellierung der VwGVG-Novelle 2017, BGBl. I 24/2017, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, sondern die Entscheidung ohne Abhaltung einer solchen zu treffen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Ungeachtet des in der Beschwerde enthaltenen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer solchen treffen. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist – nicht zuletzt durch das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren - vollständig geklärt, zwischen den Parteien gänzlich unstrittig und überdies von keiner besonderen Komplexität, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache in dieser Hinsicht bewirken hätte können. Gegenständlich war vom Landesverwaltungsgericht ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Ersatz der Verteidigerkosten nach Paragraph 18, Stmk. GBezG besteht. In einem derartigen Fall, wo ausschließlich eine rechtliche Beurteilung zu treffen ist, ist sowohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach der dies klarstellenden Novellierung der VwGVG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, sondern die Entscheidung ohne Abhaltung einer solchen zu treffen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058). Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Ing. A B war Bürgermeister der Gemeinde E, ehe die Gemeinde E per 01.01.2015 gemäß § 3 Abs 1 Z 5 Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz mit der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vereinigt wurde. Durch diese Vereinigung ist mit Ablauf des 31.12.2014 ex lege seine Mandatsfunktion erloschen. Ing. A B war Bürgermeister der Gemeinde E, ehe die Gemeinde E per 01.01.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. Gemeindestrukturreformgesetz mit der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vereinigt wurde. Durch diese Vereinigung ist mit Ablauf des 31.12.2014 ex lege seine Mandatsfunktion erloschen. Wie aus der Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde E vom 03.11.2014 hervorgeht, berichtete er in dieser Gemeinderatssitzung unter TOP 3, dass der Verfassungsgerichtshof über erste Anträge von Gemeinden gegen Gemeindefusionen in der Steiermark entschieden habe und die diesbezüglichen Anträge aus formalen Gründen zurück- bzw. bei inhaltlicher Würdigung mangels Verfassungswidrigkeit abgewiesen habe. Der Gemeinderat von E hat daraufhin den einstimmigen Beschluss gefasst, die Zeit bis zur Fusionierung zu nutzen, um diese zum Wohl der E Bürger bestmöglich vorzubereiten (Anlage./A- Verhandlungsschrift der GR-Sitzung, TOP 3). Wie das rechtskräftige Urteil des LG Leoben zu 10 Hv 29/16 k festhält, wurde – in Umsetzung dieses Vorhabens und entgegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nach §§ 70 Abs 1 und 71 Abs 1 Stmk. GemO sowie unter Verletzung bzw. Missachtung diverser Formvorschriften – etwa die Festsetzung der bezughabenden Tagesordnungspunkte ohne vorherige Anhörung des Gemeindevorstandes gemäß § 54 Abs 1 Stmk. GemO, die unterbliebene Beschlussfassung des Gemeindevorstandes betreffend die Gewährung der Subventionen, die unterbliebene Erstellung eines Nachtragsvoranschlages, die mangelhafte Bezeichnung von Tagesordnungspunkten, die Verwendung von Rücklagen ohne Änderung der Beilagen zum Voranschlag gemäß §§ 78 Stmk. GemO iVm §§ 12, 29, 30 und 35 Gemeindehaushaltsordnung sowie §§ 75 und 76 Stmk. GemO – in der Gemeinderatssitzung vom 03.11.2014 vom Bürgermeister folgender Antrag gestellt: Der Gemeinderat möge für jede volljährige Person, die am Stichtag 01.10.2014 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde E gemeldet ist (mit Ausnahme von Pflege- und Betreuungspersonal) eine einmalige Infrastrukturförderung iHv € 600,00, eine einmalige Energiekostenförderung iHv € 600,00 und einen einmaligen Mobilitätskostenzuschuss in Höhe von € 600,00 sowie für jede minderjährige Person, welche am Stichtag 01.10.2014 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde E gemeldet ist, einen einmaligen Ausbildungskostenzuschuss in Höhe von € 1.000,00 beschließen. Darüber wurde nach einer Nachfrage ein einstimmiger Beschluss von den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern gefasst (Anlage./B - Urteil des LG Leoben zu Wie das rechtskräftige Urteil des LG Leoben zu 10 Hv 29/16 k festhält, wurde – in Umsetzung dieses Vorhabens und entgegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nach Paragraphen 70, Absatz eins und 71 Absatz eins, Stmk. GemO sowie unter Verletzung bzw. Missachtung diverser Formvorschriften – etwa die Festsetzung der bezughabenden Tagesordnungspunkte ohne vorherige Anhörung des Gemeindevorstandes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Stmk. GemO, die unterbliebene Beschlussfassung des Gemeindevorstandes betreffend die Gewährung der Subventionen, die unterbliebene Erstellung eines Nachtragsvoranschlages, die mangelhafte Bezeichnung von Tagesordnungspunkten, die Verwendung von Rücklagen ohne Änderung der Beilagen zum Voranschlag gemäß Paragraphen 78, Stmk. GemO in Verbindung mit Paragraphen 12, 29, 30 und 35 Gemeindehaushaltsordnung sowie Paragraphen 75 und 76 Stmk. GemO – in der Gemeinderatssitzung vom 03.11.2014 vom Bürgermeister folgender Antrag gestellt: Der Gemeinderat möge für jede volljährige Person, die am Stichtag 01.10.2014 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde E gemeldet ist (mit Ausnahme von Pflege- und Betreuungspersonal) eine einmalige Infrastrukturförderung iHv € 600,00, eine einmalige Energiekostenförderung iHv € 600,00 und einen einmaligen Mobilitätskostenzuschuss in Höhe von € 600,00 sowie für jede minderjährige Person, welche am Stichtag 01.10.2014 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde E gemeldet ist, einen einmaligen Ausbildungskostenzuschuss in Höhe von € 1.000,00 beschließen. Darüber wurde nach einer Nachfrage ein einstimmiger Beschluss von den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern gefasst (Anlage./B - Urteil des LG Leoben zu 10 Hv 29/16 k, Seite 7 und 8). Mit dieser beschlossenen Förderaktion mit einem Volumen von rund € 500.000 sollten etwas mehr als 50% des ordentlichen Haushaltes der Gemeinde E von rund 1 Million Euro bewegt werden (Anlage ./B, Seite 10). In einer weiteren Gemeinderatssitzung vom 24.11.2014 wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen, diverse Abhebungen von Sparbüchern sowie eine Bestandsverlagerung auf andere Girokonten der Gemeinde vorzunehmen. (Anlage./B, Seite 8). Am 03.12.2014 veranlasste Bürgermeister Ing. A B mittels Sammelzahlungs-anordnung Zahlungen in der Gesamthöhe von € 297.400,00 an antragstellende Gemeindebürger, wobei er – unter Missachtung der Bestimmung des § 79 Abs 2 letzter Satz Stmk. GemO – auch eine Auszahlung an sich selbst verfügte und zur Durchführbarkeit der Auszahlungen vom Gemeindekonto die Behebung von insgesamt € 381.400,00 von zuvor angeführten Sparbüchern veranlasste. Die Auszahlungen wurden entgegen der auf der Sammelzahlungsanordnung angeführten Fälligkeit per 18.12.2014 bereits mit 03.12.2014 vorgenommen Am 03.12.2014 veranlasste Bürgermeister Ing. A B mittels Sammelzahlungs-anordnung Zahlungen in der Gesamthöhe von € 297.400,00 an antragstellende Gemeindebürger, wobei er – unter Missachtung der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz Stmk. GemO – auch eine Auszahlung an sich selbst verfügte und zur Durchführbarkeit der Auszahlungen vom Gemeindekonto die Behebung von insgesamt € 381.400,00 von zuvor angeführten Sparbüchern veranlasste. Die Auszahlungen wurden entgegen der auf der Sammelzahlungsanordnung angeführten Fälligkeit per 18.12.2014 bereits mit 03.12.2014 vorgenommen (Anlage ./B, Seite 8). Am selben Tag, also am 03.12.2014, führten Mitarbeiter der Abteilung 7 (Landes- und Gemeindeentwicklung) des Amtes der Stmk. Landesregierung eine Prüfung der Gemeinde E an Ort und Stelle (Amtskontrolle) durch, da ein Hinweis vorlag, dass diese im Wege einer Förderungsaktion Budgetmittel der Gemeinde in der Höhe von rund einer halben Million Euro auszuzahlen plane. Nach im Zuge dieser Kontrolle getätigten Ausführungen eines Prüfers der Landesregierung, wonach die gefassten Beschlüsse und erfolgten Zahlungen nicht gesetzeskonform seien, konfrontierte der Bürgermeister die weiteren Gemeinderatsmitglieder mit dieser Rechtsauskunft, wobei in der Folge durch telefonische und persönliche Kontaktaufnahmen der Gemeinderatsmitglieder mit Gemeindebürgern sämtliche ausbezahlten Beträge bis auf einen Betrag von € 19.400,00 rücküberwiesen wurden (Anlage ./B, Seite 9). Nach Anzeige dieses gerade dargestellten Sachverhaltes durch das Amt der Stmk. Landesregierung bei der Staatsanwaltschaft Leoben am 04.12.2014 (Anlage./C- Amtsvermerk der StA Leoben vom 04.12.2014) und aufgetragener detaillierter Berichterstattung über das Prüfungsergebnis an die StA Leoben (Anlage./D- Schreiben des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 19.12.2014,) erhob die Staatsanwaltschaft Leoben schließlich am 22.03.2016 Anklage gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, weitere sechs frühere Gemeindemandatare sowie eine Gemeindebedienstete wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB (Anlage./E - Anklageschrift zu 2 St 268/14 t).Nach Anzeige dieses gerade dargestellten Sachverhaltes durch das Amt der Stmk. Landesregierung bei der Staatsanwaltschaft Leoben am 04.12.2014 (Anlage./C- Amtsvermerk der StA Leoben vom 04.12.2014) und aufgetragener detaillierter Berichterstattung über das Prüfungsergebnis an die StA Leoben (Anlage./D- Schreiben des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 19.12.2014,) erhob die Staatsanwaltschaft Leoben schließlich am 22.03.2016 Anklage gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, weitere sechs frühere Gemeindemandatare sowie eine Gemeindebedienstete wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB (Anlage./E - Anklageschrift zu 2 St 268/14 t). In diesem Strafverfahren, das betreffend die Hauptverhandlung ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO war, wurde der Beschwerdeführer durch die P Rechtsanwälte GmbH vertreten. Für ihre Leistungen hat die P Rechtsanwälte GmbH an den Beschwerdeführer beginnend mit 09.01.2015 bis 22.06.2016 diverse Honorarnoten gerichtet, welche im Akteninhalt aufliegen.In diesem Strafverfahren, das betreffend die Hauptverhandlung ein Fall der notwendigen Verteidigung nach Paragraph 61, Absatz eins, StPO war, wurde der Beschwerdeführer durch die P Rechtsanwälte GmbH vertreten. Für ihre Leistungen hat die P Rechtsanwälte GmbH an den Beschwerdeführer beginnend mit 09.01.2015 bis 22.06.2016 diverse Honorarnoten gerichtet, welche im Akteninhalt aufliegen. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung am 21.06.2016 wurden alle acht Angeklagten mit Urteil des LG Leoben als Schöffengericht von dieser Anklage rechtskräftig freigesprochen. Im Urteil zu 10 Hv 29/16 k wird dazu beweiswürdigend ausgeführt: „Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen erschließen sich unzweifelhaft aus den Feststellungen der Prüfungsorgane der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag und der Steiermärkischen Landesregierung, den seitens der Polizei erhobenen Beweisen, den Gemeinderatssitzungsprotokollen sowie der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten, sodass die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, insbesondere zum Inhalt der gefassten Gemeinderatsbeschlüsse sowie den weiteren Abläufen bis hin zu den getätigten Überweisungen und Auszahlungen zweifelsfrei – ohne, dass diesbezüglich einander widerstreitende Beweisergebnisse vorliegen würden – getroffen werden konnten. …..“ In rechtlicher Beurteilung hielt das LG Leoben fest: „Da einen Schuldspruch tragende Feststellungen, wie bereits dargelegt, mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit in Ansehung der subjektiven Tatseite, nämlich der Wissentlichkeit in Bezug auf den Befugnismissbrauch, nicht getroffen werden konnten, waren die Angeklagten – zumindest im Zweifel – von der wider sie erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.“ (Anlage./B - Seiten 10, 16)„Da einen Schuldspruch tragende Feststellungen, wie bereits dargelegt, mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit in Ansehung der subjektiven Tatseite, nämlich der Wissentlichkeit in Bezug auf den Befugnismissbrauch, nicht getroffen werden konnten, waren die Angeklagten – zumindest im Zweifel – von der wider sie erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.“ (Anlage./B - Seiten 10, 16) Mit Schreiben vom 21.10.2016 übermittelte RA Mag. C dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Mürzzuschlag namens dreier von ihm vertretener vormaliger E Gemeinderäte das rechtskräftige Urteil des LG Leoben und ersuchte um Übernahme dieser Kosten der entsprechenden Aufwendungen und Barauslagen für seine Mandanten gemäß § 18 Stmk. GBezG durch die Stadtgemeinde Mürzzuschlag als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E. Mit Beschluss des LG Leoben zu 10 Hv 29/16 k vom 27.10.2016 wurden diesen jeweils € 2.000,00 gemäß § 393a Abs 1 StPO zu den Kosten der Verteidigung zugesprochen (Anlage ./F) Mit Schreiben vom 21.10.2016 übermittelte RA Mag. C dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Mürzzuschlag namens dreier von ihm vertretener vormaliger E Gemeinderäte das rechtskräftige Urteil des LG Leoben und ersuchte um Übernahme dieser Kosten der entsprechenden Aufwendungen und Barauslagen für seine Mandanten gemäß Paragraph 18, Stmk. GBezG durch die Stadtgemeinde Mürzzuschlag als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E. Mit Beschluss des LG Leoben zu 10 Hv 29/16 k vom 27.10.2016 wurden diesen jeweils € 2.000,00 gemäß Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO zu den Kosten der Verteidigung zugesprochen (Anlage ./F) Mit Schreiben vom 07.03.2017 teilte RA Mag. C dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Mürzzuschlag mit, auch die Vertretung von vier weiteren ehemaligen E Gemeinderäten, welche im Strafverfahren allesamt durch die P Rechtsanwälte GmbH vertreten wurden, übernommen zu haben, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt. Mag. C beantragte auch für diese vier Personen die Übernahme der Verteidigungskosten gemäß § 18 Stmk. GBezG abzüglich der auch diesen beschlussmäßig zuerkannten Verteidigungskostenbeiträge nach § 393a Abs 1 StPO iHv je € 2.000,-- (Anlage ./G und ./H). Im Detail hat er für Ing. A B € 14.193,03, für Ing. I J € 8.580,64, für K L € 11.098,92 und für N O € 6.583,24 beantragt. Mit Schreiben vom 07.03.2017 teilte RA Mag. C dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Mürzzuschlag mit, auch die Vertretung von vier weiteren ehemaligen E Gemeinderäten, welche im Strafverfahren allesamt durch die P Rechtsanwälte GmbH vertreten wurden, übernommen zu haben, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt. Mag. C beantragte auch für diese vier Personen die Übernahme der Verteidigungskosten gemäß Paragraph 18, Stmk. GBezG abzüglich der auch diesen beschlussmäßig zuerkannten Verteidigungskostenbeiträge nach Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO iHv je € 2.000,-- (Anlage ./G und ./H). Im Detail hat er für Ing. A B € 14.193,03, für Ing. römisch eins J € 8.580,64, für K L € 11.098,92 und für N O € 6.583,24 beantragt. Nach diesbezüglicher Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 23.03.2017 wurde der abweisende und nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt eindeutig und unstrittig feststeht, ergibt er sich ja aus den jeweils explizit genannten Unterlagen und Schriftstücken übereinstimmend mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde, die zum Sachverhalt keinerlei anderslautende Aussagen trifft und selbst jene Passage des Urteils des LG Leoben zu 10 HV 29/16 k zitiert, wonach die gefassten Beschlüsse nicht rechtens waren, ersucht zudem ausdrücklich um amtswegige Beischaffung des Aktes des LG Leoben. Aus diesem Akteninhalt wurden die im Sachverhalt genannten Schriftstücke, die als Anlagen ./A bis ./H zum Akt des Landesverwaltungsgerichtes genommen wurden, entnommen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 Abs 1 Stmk. GBezG gebühren (unter anderem) den gemäß der Gemeindeordnung 1967 vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsteilbürgermeistern der Gemeinden Bezüge nach diesem Landesgesetz.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Stmk. GBezG gebühren (unter anderem) den gemäß der Gemeindeordnung 1967 vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsteilbürgermeistern der Gemeinden Bezüge nach diesem Landesgesetz. In seinem Abschnitt 2 regelt das Stmk. GBezG Bezüge und Sonderzahlungen, der
  2. Abschnitt trägt den Titel „Sonstige Ansprüche“ und enthält den hier relevanten § 18, der Folgendes regelt:In seinem Abschnitt 2 regelt das Stmk. GBezG Bezüge und Sonderzahlungen, der
  3. Abschnitt trägt den Titel „Sonstige Ansprüche“ und enthält den hier relevanten Paragraph 18,, der Folgendes regelt: § 18 Stmk. GBezG:Paragraph 18, Stmk. GBezG: „Vergütung der Aufwendungen

(1)Den Mitgliedern der Organe der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gebührt die Vergütung der tatsächlichen, mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(1a)Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
(2)Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten.“ Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht überschreiten.“ Im gegenständlichen Verfahren hatte das Landesverwaltungsgericht die Frage zu lösen, ob dem Beschwerdeführer (und sechs weiteren Beschwerdeführern) über seinen diesbezüglichen Antrag und entgegen der Entscheidung der belangten Behörde ein Ersatz der Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor dem LG Leoben nach § 18 Stmk. GBezG gebührt. Im gegenständlichen Verfahren hatte das Landesverwaltungsgericht die Frage zu lösen, ob dem Beschwerdeführer (und sechs weiteren Beschwerdeführern) über seinen diesbezüglichen Antrag und entgegen der Entscheidung der belangten Behörde ein Ersatz der Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor dem LG Leoben nach Paragraph 18, Stmk. GBezG gebührt. Das Landesverwaltungsgericht verneint diesen Anspruch, da es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen nicht um „mit der Geschäftsführung verbundene Barauslagen“ handelt, und legt seine Erwägungen wie folgt dar: Der Beschwerde ist zwar dahingehend grundsätzlich Recht zu geben, dass der Begriff „Barauslagen“ weder im Stmk. GBezG noch in den Materialien erläutert wird. Barauslagen kommen jedoch – ohne exakt definiert zu werden - in unserer Rechtsordnung in verschiedensten Rechtsmaterien vor, wobei hier besonders auf das Straf- und das Strafprozessrecht hingewiesen wird: So hat nach § 393a StPO ein rechtskräftig Freigesprochener Anspruch auf Barauslagenersatz und auf einen Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten, schon die StPO unterscheidet also zwischen diesen beiden und zählt also Verteidigerkosten niemals – auch nicht im Falle eines Freispruchs oder im Falle einer notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO - zu den Barauslagen. Während beispielsweise die Auslagen für Fotokopien Barauslagen sein können, wird dies bei eigenen Reisekosten von der Judikatur bereits wieder verneint wird (kritisch dazu: Bertel, Die Barauslagen des Freigesprochenen, ÖJZ 1987,391). Der Beschwerde ist zwar dahingehend grundsätzlich Recht zu geben, dass der Begriff „Barauslagen“ weder im Stmk. GBezG noch in den Materialien erläutert wird. Barauslagen kommen jedoch – ohne exakt definiert zu werden - in unserer Rechtsordnung in verschiedensten Rechtsmaterien vor, wobei hier besonders auf das Straf- und das Strafprozessrecht hingewiesen wird: So hat nach Paragraph 393 a, StPO ein rechtskräftig Freigesprochener Anspruch auf Barauslagenersatz und auf einen Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten, schon die StPO unterscheidet also zwischen diesen beiden und zählt also Verteidigerkosten niemals – auch nicht im Falle eines Freispruchs oder im Falle einer notwendigen Verteidigung nach Paragraph 61, Absatz eins, StPO - zu den Barauslagen. Während beispielsweise die Auslagen für Fotokopien Barauslagen sein können, wird dies bei eigenen Reisekosten von der Judikatur bereits wieder verneint wird (kritisch dazu: Bertel, Die Barauslagen des Freigesprochenen, ÖJZ 1987,391). Ausgehend vom Wortsinn und Zweck wird man nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter dem Begriff Barauslagen die Gesamtheit der notwendigen, unmittelbar mit einer Grundleistung oder Grundtätigkeit in Zusammenhang stehenden Auslagen verstehen können, die in der Regel bei einer Mehrheit vergleichbarer Fälle anfallen und von den Betroffenen vorab beglichen, eben in bar ausgelegt werden. Bei Mitgliedern von Gemeindekollegialorganen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei den im Gesetz genannten „mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen“ an Bewirtungskosten, Reisespesen, Ausgaben im Zusammenhang mit Ehrungen und Auszeichnungen von Gemeindebürgern oder Ähnliches zu denken. Der gegenständliche Fall betrifft jedoch das Honorar eines Rechtsanwaltes in einem Strafverfahren und kann dieses Honorar nicht als mit der Geschäftsführung verbundene Barauslage qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer wurde zwar von der gegen ihn erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen, weshalb seine Verantwortlichkeit im Sinne des Strafrechts verneint werden muss. Das Strafrecht stellt aber im gesamten rechtlichen System nur die ultima ratio dar, also das letzte und schärfste Element zur rechtlichen Ordnung des Zusammenlebens (vgl. bspw. Birklbauer, Strafrechtliche Aspekte von Gewalt gegen Beschäftigte in der Pflege, in ÖZPR 2016/93).Der gegenständliche Fall betrifft jedoch das Honorar eines Rechtsanwaltes in einem Strafverfahren und kann dieses Honorar nicht als mit der Geschäftsführung verbundene Barauslage qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer wurde zwar von der gegen ihn erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen, weshalb seine Verantwortlichkeit im Sinne des Strafrechts verneint werden muss. Das Strafrecht stellt aber im gesamten rechtlichen System nur die ultima ratio dar, also das letzte und schärfste Element zur rechtlichen Ordnung des Zusammenlebens vergleiche bspw. Birklbauer, Strafrechtliche Aspekte von Gewalt gegen Beschäftigte in der Pflege, in ÖZPR 2016/93). Wie aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht und sogar die Beschwerde selbst zitiert, ist im rechtskräftigen Urteil des LG Leoben wörtlich festgehalten, dass alle sieben Beschwerdeführer als Gemeindeorgane Handlungen setzten, die nicht rechtens waren, sondern diversen Bestimmungen u.a. der Gemeindeordnung widersprachen. Die vom Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde E im November 2014 unter Missachtung diverser Vorschriften beschlossene Förderaktion hätte zudem mit einem Volumen von rund € 500.000,00 mehr als 50 % des ordentlichen Gemeindebudgets von E bewegt. Gerade aufgrund dieser Umstände erstattete die für die Gemeindeaufsicht zuständige Abteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, welche schließlich zur Anklageerhebung führte. Die gegenständlich zu beurteilenden, sich aus diesem Strafverfahren ergebenden Aufwendungen sind daher eben gerade nicht mit einer ordentlichen, rechtskonformen Geschäftsführung verbunden – auch wenn diese beiden Begriffe „ordentlich“ und „rechtskonform“ in der gesetzlichen Bestimmung nicht ausdrücklich genannt werden, kann diese Norm nur in diesem Sinne gelesen und verstanden werden. Es kann dem Landesgesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass er Ausgaben, die letztendlich Ausfluss einer nicht rechtskonformen, die Gemeindeordnung mehrfach verletzenden Geschäftsführung sind, als erstattungsfähig erklären und damit letztendlich deren Begleichung aus Steuermitteln anordnen wollte. Das Honorar des vom Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung beauftragten Rechtsvertreters kann daher vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ungeachtet des Vorliegens einer notwendigen Verteidigung niemals eine Barauslage, die mit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers als ehemaliger Bürgermeister verbunden ist, sein. Auch ein Blick in verwandte Rechtsvorschriften kommt zu keinem anderen Ergebnis und kann daher in dieser Entscheidung auch keine Ungleichbehandlung von Mitgliedern von Gemeindeorganen gegenüber Organen anderer Gebietskörper-schaften erblickt werden: Während beispielsweise das Stmk. Landes-Bezügegesetz in seinem
  1. Abschnitt für die betroffenen Organe unter dem Titel „Sonstige Ansprüche“ explizit lediglich eine Bestimmung betreffend Dienstwagen, Fahrtkostenentschädigungen und Vergütungen von Dienstreisen vorsieht, enthält das Bundes-Bezügegesetz in seinem § 10 für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates eine detaillierte Regelung, die einerseits Ausgabenbereiche konkret nennt und andererseits eine Höchstgrenze für erstattungsfähige Aufwendungen vorsieht. Die Geltendmachung eines Honorars eines vom Organ im Zuge eines Strafverfahrens beauftragten Rechtsanwaltes ist dabei weder nach der einen, noch nach der anderen gesetzlichen Bestimmung vorgesehen und ist insgesamt festzustellen, dass allen vergleichbaren Regelungen für Bundes- Landes- und Gemeindeebene eine eher restriktive Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Aufwendungen – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – gemein ist.Auch ein Blick in verwandte Rechtsvorschriften kommt zu keinem anderen Ergebnis und kann daher in dieser Entscheidung auch keine Ungleichbehandlung von Mitgliedern von Gemeindeorganen gegenüber Organen anderer Gebietskörper-schaften erblickt werden: Während beispielsweise das Stmk. Landes-Bezügegesetz in seinem
  2. Abschnitt für die betroffenen Organe unter dem Titel „Sonstige Ansprüche“ explizit lediglich eine Bestimmung betreffend Dienstwagen, Fahrtkostenentschädigungen und Vergütungen von Dienstreisen vorsieht, enthält das Bundes-Bezügegesetz in seinem Paragraph 10, für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates eine detaillierte Regelung, die einerseits Ausgabenbereiche konkret nennt und andererseits eine Höchstgrenze für erstattungsfähige Aufwendungen vorsieht. Die Geltendmachung eines Honorars eines vom Organ im Zuge eines Strafverfahrens beauftragten Rechtsanwaltes ist dabei weder nach der einen, noch nach der anderen gesetzlichen Bestimmung vorgesehen und ist insgesamt festzustellen, dass allen vergleichbaren Regelungen für Bundes- Landes- und Gemeindeebene eine eher restriktive Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Aufwendungen – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – gemein ist. Zudem scheitert eine erfolgreiche Geltendmachung auch an einem weiteren Umstand, nämlich an der zeitlichen Komponente: Wie aus den oben angeführten Bestimmungen des GBezG ersichtlich ist, gebühren dem in § 1 genannten Personenkreis die im 2.Abschnitt geregelten Bezüge und Sonderzahlungen, wobei § 3 Abs 1 ausdrücklich festhält, dass mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser Funktion der Anspruch auf Bezüge endet. Der
  3. Abschnitt enthält mit § 18 eine Sonderregelung betreffend die Vergütung von Aufwendungen: Auch diese Bestimmung schafft einen finanziellen Anspruch für Mitglieder von Gemeinde-organen, der allerdings im Unterschied zu den (regulären) Bezügen antragsbedürftig ist: § 18 Abs 1a normiert diesbezüglich, dass der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen ist. Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich logisch und eindeutig, dass ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen grundsätzlich immer nur dann entstehen kann, wenn die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt auch Mitglied eines Gemeindeorganes ist. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Kollegialorgan kann ein solcher Anspruch dem Grunde nach tatsächlich nicht mehr entstehen. Sehr wohl können aber Anträge auf Erstattung von Barauslagen im Sinne des Abs 1a auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Kollegialorgan gestellt werden, wenn nämlich der tatsächliche, sachlich zugrundeliegende Sachverhalt in der Zeit der aktiven Mitgliedschaft liegt, und die Geltendmachung innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen erfolgt. Hier sei beispielhaft an den Fall von Bewirtungskosten gedacht, die ein Mitglied eines Gemeindeorgans in den letzten Tagen seiner Funktion tätigt. In diesem Fall ist eine Antragstellung gemäß der lex specialis des § 18 Abs 1a innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen gefordert und ausreichend, die Geltendmachung kann also auch nach Beendigung seiner Funktion erfolgen, da der zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Übernahme von Bewirtungskosten, in die Zeit der aktiven Gemeinderatstätigkeit gefallen ist. Zudem scheitert eine erfolgreiche Geltendmachung auch an einem weiteren Umstand, nämlich an der zeitlichen Komponente: Wie aus den oben angeführten Bestimmungen des GBezG ersichtlich ist, gebühren dem in Paragraph eins, genannten Personenkreis die im 2.Abschnitt geregelten Bezüge und Sonderzahlungen, wobei Paragraph 3, Absatz eins, ausdrücklich festhält, dass mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser Funktion der Anspruch auf Bezüge endet. Der
  4. Abschnitt enthält mit Paragraph 18, eine Sonderregelung betreffend die Vergütung von Aufwendungen: Auch diese Bestimmung schafft einen finanziellen Anspruch für Mitglieder von Gemeinde-organen, der allerdings im Unterschied zu den (regulären) Bezügen antragsbedürftig ist: Paragraph 18, Absatz eins a, normiert diesbezüglich, dass der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen ist. Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich logisch und eindeutig, dass ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen grundsätzlich immer nur dann entstehen kann, wenn die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt auch Mitglied eines Gemeindeorganes ist. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Kollegialorgan kann ein solcher Anspruch dem Grunde nach tatsächlich nicht mehr entstehen. Sehr wohl können aber Anträge auf Erstattung von Barauslagen im Sinne des Absatz eins a, auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Kollegialorgan gestellt werden, wenn nämlich der tatsächliche, sachlich zugrundeliegende Sachverhalt in der Zeit der aktiven Mitgliedschaft liegt, und die Geltendmachung innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen erfolgt. Hier sei beispielhaft an den Fall von Bewirtungskosten gedacht, die ein Mitglied eines Gemeindeorgans in den letzten Tagen seiner Funktion tätigt. In diesem Fall ist eine Antragstellung gemäß der lex specialis des Paragraph 18, Absatz eins a, innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen gefordert und ausreichend, die Geltendmachung kann also auch nach Beendigung seiner Funktion erfolgen, da der zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Übernahme von Bewirtungskosten, in die Zeit der aktiven Gemeinderatstätigkeit gefallen ist. Im gegenständlichen Fall endeten jedoch alle Gemeinderatsmandate unbestrittenermaßen ex lege mit 31.12.
  5. Alle anwaltlichen Honorarnoten stammen jedoch aus den Jahren 2015 und 2016, wobei dahingestellt bleiben kann, ob man als Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs die Honorarlegung oder die tatsächliche Begleichung des Honorars durch die Gemeindekollegialorgane annimmt. Der gegenständliche Erstattungsantrag wurde bei der Stadtgemeinde Mürzzuschlag als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E am 07.03.2017 gestellt, weshalb er für einige Honorarbestandteile, nämlich jene aus dem Jahr 2015, jedenfalls schon nicht mehr innerhalb der Jahresfrist liegt und als verspätet betrachtet werden muss. Zudem ist festzuhalten, dass der zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Anklageerhebung, die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, auch wenn in dieser im Sinne einer notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO Verteidigerzwang bestand sowie die Legung sämtlicher Honorarnoten und daher auch deren Begleichung in die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fällt. Daran vermag auch der Umstand, dass der die inhaltliche Ursache für die Anklage darstellende Sachverhalt auf die Funktion als Bürgermeister zurückzuführen war, nichts zu ändern. Ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen kann aber niemals mehr entstehen kann, wenn die tatsächlich zugrundeliegenden, relevanten Umstände allesamt in die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Gemeindeorgan fallen. Im gegenständlichen Fall endeten jedoch alle Gemeinderatsmandate unbestrittenermaßen ex lege mit 31.12.
  6. Alle anwaltlichen Honorarnoten stammen jedoch aus den Jahren 2015 und 2016, wobei dahingestellt bleiben kann, ob man als Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs die Honorarlegung oder die tatsächliche Begleichung des Honorars durch die Gemeindekollegialorgane annimmt. Der gegenständliche Erstattungsantrag wurde bei der Stadtgemeinde Mürzzuschlag als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E am 07.03.2017 gestellt, weshalb er für einige Honorarbestandteile, nämlich jene aus dem Jahr 2015, jedenfalls schon nicht mehr innerhalb der Jahresfrist liegt und als verspätet betrachtet werden muss. Zudem ist festzuhalten, dass der zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die Anklageerhebung, die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, auch wenn in dieser im Sinne einer notwendigen Verteidigung nach Paragraph 61, Absatz eins, StPO Verteidigerzwang bestand sowie die Legung sämtlicher Honorarnoten und daher auch deren Begleichung in die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fällt. Daran vermag auch der Umstand, dass der die inhaltliche Ursache für die Anklage darstellende Sachverhalt auf die Funktion als Bürgermeister zurückzuführen war, nichts zu ändern. Ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen kann aber niemals mehr entstehen kann, wenn die tatsächlich zugrundeliegenden, relevanten Umstände allesamt in die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Gemeindeorgan fallen. Aus all diesen Gründen war auszusprechen, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der beantragten Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von € 14.193,03 nach § 18 Stmk. GBezG besteht und die im Bescheid ausgesprochene Ablehnung dieses Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Die gegenständliche Beschwerde musste daher abgewiesen werden.Aus all diesen Gründen war auszusprechen, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der beantragten Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von € 14.193,03 nach Paragraph 18, Stmk. GBezG besteht und die im Bescheid ausgesprochene Ablehnung dieses Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Die gegenständliche Beschwerde musste daher abgewiesen werden. Zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen von Geschädigten direkt gegenüber einem Organ nach dem Amtshaftungsgesetz erübrigen sich nähere Ausführungen aufgrund eines völlig anders gelagerten Sachverhalts und mangels Relevanz für den gegenständlichen Fall. II.römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil zu der Frage, welche Aufwendungen grundsätzlich erstattungsfähige Barauslagen nach § 18 Stmk. Gemeinde-Bezügegesetz darstellen, und ob dies – wie im speziellen Fall - die Kosten einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren sein können, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht existiert.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil zu der Frage, welche Aufwendungen grundsätzlich erstattungsfähige Barauslagen nach Paragraph 18, Stmk. Gemeinde-Bezügegesetz darstellen, und ob dies – wie im speziellen Fall - die Kosten einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren sein können, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht existiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.49.35.1515.2017

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