RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG 47.10-1879/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
- in Folge
- für eine Bescheid mäßige Erledigung des anhängigen Verfahrens ersucht.Am 11.05.2017 habe ich die Anforderung für das Erstellen eines Bedarfsgutachtens ohne Antrag vom
- 2016 erhalten. Den Antrag habe ich dann besorgt. Die Sachverständige vom Referat Pflegemanagement wurde um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des §13a Absatz 2, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - St
- in Folge
- für eine Bescheid mäßige Erledigung des anhängigen Verfahrens ersucht. Zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des St
§13aAbs. 2 am beantragten Standort für die Bewohner
Innen Anzahl von 10 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf, oder kein Bedarf zur Verrechnung der Heimaufenthaltskosten gegeben ist, kann Folgendes festgestellt werden.Zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des St
§13aAbsatz 2, am beantragten Standort für die Bewohner
Innen Anzahl von 10 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf, oder kein Bedarf zur Verrechnung der Heimaufenthaltskosten gegeben ist, kann Folgendes festgestellt werden. Befund a) Einrichtung Gemäß dem vorliegenden Antrag vom 14.06.2016 von G W GmbH, Kberg, S, für das Pflegeheim am selben Standort, welches derzeit für 68 Pflegebetten nach Pflegeheimgesetz (PHG) bewilligt ist, und für 64 Betten besteht ein Anerkennungsbescheid mit dem Land Steiermark, weshalb ein Anerkennungsbescheid gem.
§ 13a
mit dem Land Steiermark für 10 Betten, davon 6 Betten Zubau, beantragt wird.Gemäß dem vorliegenden Antrag vom 14.06.2016 von G W GmbH, Kberg, S, für das Pflegeheim am selben Standort, welches derzeit für 68 Pflegebetten nach Pflegeheimgesetz (PHG) bewilligt ist, und für 64 Betten besteht ein Anerkennungsbescheid mit dem Land Steiermark, weshalb ein Anerkennungsbescheid gem.
Paragraph 13 a, mit dem Land Steiermark für 10 Betten, davon 6 Betten Zubau, beantragt wird. b) Bevölkerung Politischer Bezirk W (Richtwerte für die regionale Bedarfsprüfung) Mit
- 1.2017 waren im Bezirk W insgesamt 89.760 EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am
- 1.2010 waren es 89.854 EinwohnerInnen gewesen, zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung 2001 gab es 90.779 EinwohnerInnen. Die Bevölkerungszahl nimmt leicht ab. o Zu Jahresbeginn 2017 waren 8.783 Personen im Bezirk W 75 Jahre und älter. Das sind 12,1% der Gesamtbevölkerung (XSchnitt: 10, 1%). o 5.010 Personen (5,6%) waren 80 Jahre oder älter (X: 5,6%) und insgesamt 2.504 Personen (2, 8%) waren über 85 Jahre alt (X: 2, 9%). o Der Bezirk W ist wesentlich stärker als andere Bezirke von demografischer Alterung betroffen, denn nun sind 9,7% (8.705 Personen) der Gesamtbevölkerung 75 Jahre und älter, während es im Jahr 2001 6,7% (
- 753 Personen) waren. o Die Anzahl der über 75-Jährigen ist im Bezirk W zwischen 2001 und 2017 um 2.952 Personen oder 51,31% gestiegen x-weit betrug der Anstieg im selben Zeitraum 37, 73%. o Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt für Frauen bei 84,3 und für Männer bei 79,4 Jahren (x-weit bei 83,8 und 78,7 Jahren). o Das Durchschnittsalter liegt für Frauen bei 44,0 und für Männer bei 41,6 Jahren (x-weit bei 45,0 und 42, 1 Jahren). Gemeinden Kirch
(61748), Hdorf
(61716), HR
(61719), Gdorf
(61760), It
(61762)und Gdorf
(61759); (Richtwerte für die örtliche Bedarfsprüfung: Nachbargemeinden)Gemeinden Kirch
(61748), Hdorf
(61716), HR
(61719), Gdorf
(61760), römisch eins t
(61762)und Gdorf
(61759); (Richtwerte für die örtliche Bedarfsprüfung: Nachbargemeinden) o Mit 1.1.2017 waren in den oben angeführten Gemeinden insgesamt 23.861 EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zu Jahresbeginn 2015 waren 2.179 Personen 75 Jahre und älter (9, 1%). o Zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung 2001 waren in den Gemeinden insgesamt 21.295 EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz gemeldet und 1.632 Personen waren 75 Jahre und älter (7,7%). o Die Anzahl der über 75-Jährigen ist in den oben genannten Gemeinden zwischen 2001 und 2017 um 547 Personen oder 33,5% gestiegen Laut aktuellem Prognosestand wird der Bezirk W in den nächsten Jahren an EinwohnerInnen zunehmen. Jahresdurchschnitt W Einwohner gesamt Einwohner 75+ Anteil 75+ Einwohner S5+ Anteil 85+ 2020
- 874
- 842 9,9%
- 700 3,0% 2025 90.750
- 379 10,3% 3.031 3,3% 2030 91.357 10.660 11,7%
- 386 3, 7% Quelle: Prognose Bevölkerungsstatistik aus 2015, Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT XQuelle: Prognose Bevölkerungsstatistik aus 2015, Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT römisch zehn Steigen wird die absolute Zahl der über 75-jährigen Personen ebenso wie ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung. Bis 2025 ist mit rd. 9.379 Personen (das sind rund 674 Personen mehr als im Jahr 2017) im Alter von 75 Jahren und älter zu rechnen. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem heutigen Stand von 7, 9%. Damit zählt der Bezirk W zu den von demografischer Alterung sehr stark betroffenen Bezirken. Es steht in den kommenden Jahren weiterhin eine spürbare Alterung der Bevölkerung bevor. Besonders stark wird dabei der Anstieg der hochaltrigen Bevölkerung sein, also der EinwohnerInnen im Alter von 85 Jahren und mehr. c) Pflegegeld BezieherInnen ● In XIn römisch zehn Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 79.977 (Dez. 2008: 70.070) X und XMit Stand
- Dezember 2016 bezogen 79.977 (Dez. 2008: 70.070) römisch zehn und römisch zehn Pflegegeld (Quelle: Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, PFIF) und mit Dezember 2013 waren es 77.050 Personen (Steigerung von 3,5%). Die durchschnittliche jährliche Steigerung der Anzahl der Pflegegeldempfänger ist von rd. 2% auf 3,5% gestiegen und zum Vorjahr um l ,04% gestiegen. Davon bezogen
- 154 Personen Pflegegeld der Stufen 4 und höher. Das entspricht einem Anteil von 35%. In den Pflegestufen 1-3 bezogen 51.823 (64%) Personen Pflegegeld. In den Pflegestufen 1-7 bezogen 28.521 Männer (35,66%) und 51.456 Frauen (64,34%) Pflegegeld. Das entspricht einer Steigerung von 1% (824 Personen). Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 2, 97 (bei Frauen bei 2,96 und bei Männern bei 2, 99). Im Bezirk W waren zum selben Stichtag insgesamt 5.282 Pflegegeld Bezieherinnen wohnhaft, davon in den Stufen: Pflegestufe: PS l PS 2 PS 3 PS 4 PS 5 PS 6 PS 7 1.152 1.219 917 739 713 374 168 Insgesamt 1994 Personen (das sind 37,8% der Pflegegeld BezieherInnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 im Bezirk Pflegegeld der Stufen vier und höher. Insgesamt 3.288 Personen (das sind 62,2% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 im Bezirk Pflegegeld der Stufen eins bis drei. Auf 100 Pflegegeld BezieherInnen fallen 12,2 tatsächlich vorhandene Betten nach
(x-weit: 15,5) und 12,3 Betten auf tatsächlich vorhandene Betten nach PHG (x-weit: 16,2). ● In Pflegeheimen Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 12.060 X und X Pflegegeld in Pflegeheimen. 141 Personen hatten einen Antrag auf Pflegegeldbezug gestellt. Aus Verrechnungstechnischen Gründen, und weil es nur in X die Pflegestufe "O" gibt, wird hier eine durchschnittliche Pflegestufe von "4" angenommen, da die jahrelange Erfahrung gezeigt hat, dass dieser Wert der Wahrscheinlichste ist (Normalverteilung).Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 12.060 römisch zehn und römisch zehn Pflegegeld in Pflegeheimen. 141 Personen hatten einen Antrag auf Pflegegeldbezug gestellt. Aus Verrechnungstechnischen Gründen, und weil es nur in römisch zehn die Pflegestufe "O" gibt, wird hier eine durchschnittliche Pflegestufe von "4" angenommen, da die jahrelange Erfahrung gezeigt hat, dass dieser Wert der Wahrscheinlichste ist (Normalverteilung). Die durchschnittliche Pflegestufe stieg von 3,9 im Jahr 2006 auf 4,36 im Berichtsjahr 2016 an. Im Bezirk W waren zum selben Stichtag insgesamt 632 Pflegegeld Bezieherinnen in Pflegeheimen, davon in den Stufen: Pflegestufe: PS l PS 2 PS 3 PS 4 PS 5 PS 6 PS 7 8 37 97 173 197 81 39 ● Insgesamt 490 Personen (das sind 77,5% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 Pflegegeld der Stufen vier und höher. ● Insgesamt 142 Personen (das sind 22,5% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 Pflegegeld der Stufen eins bis drei. d) Stationäre Einrichtungen im Bezirk W - IST Stand per Dezember 2016 9 Standorte PHG bewilligte und vorhandene Betten PHG vorhandene Betten Bfeld 60 60 Gdorf 140 140 P 38 38 Rett 24 24 Kirch 68 68 Marg 60 60 W 105 105 W 104 104 Ratt 50 50 W 649 649 Quelle: SDB (Sozialdatenbank) Da die Anzahl der tatsächlich vorhanden Betten, sowohl im Bereich
, " Vorverträge " wurden nicht umgesetzt, als auch im Bereich PHG, Bescheide wurden, nach Rückbau von Betten oder Umbau wegen gesetzlicher Änderungen (Umbau wegen Barrierefreiheit, Größe (14/22 m1), Nasszelle, Pflegebad: Qualitätsvorgaben 2003, 2008 und 2013) nicht angeglichen, mit den Daten der SDB nicht übereinstimmen, habe ich die Bettenanzahl mit den neuen Daten aus den Bezirkshauptmannschaften verglichen, welche in der Folge verwendet werden (Redundanz). Bei siebzehn Trägern (7, 5%) musste ich die Daten telefonisch erheben, da eine viel zu hohe Auslastung angegeben wurde. Die oben genannten Pflegeheime haben einen Leistungsvertrag mit dem Land Steiermark als Träger der Sozialhilfe gemäß der bis zum 01. 04.2007 geltenden Rechtslage zu §13 Stmk.
, LGB
- Nr. 70/2004 abgeschlossen und diese Einrichtungen gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zu LGB
- Nr. 21/2007 für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtungen oder die Betten gelten gemäß §13a
als anerkannt.Die oben genannten Pflegeheime haben einen Leistungsvertrag mit dem Land Steiermark als Träger der Sozialhilfe gemäß der bis zum 01. 04.2007 geltenden Rechtslage zu §13 Stmk.
, LGB
- Nr. 70 aus 2004, abgeschlossen und diese Einrichtungen gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zu LGB
- Nr. 21 aus 2007, für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtungen oder die Betten gelten gemäß §13a
als anerkannt. Im Bezirk W ist derzeit von 9 Pflegeheimstandorten mit insgesamt 649 bewilligten und 649 tatsächlich vorhandenen Betten nach Pflegeheimgesetz (Auslastung von rd. 98% lt. WIPS, Webbasierendes Informations- & Präsentationssystem des Sozialbereiches für Träger, deren Einrichtungen und Leistungen) und 685 bewilligten Betten nach
bzw. 645 tatsächlich vorhandenen Betten mit einer Auslastung von rd. 98% auszugeben. In 86% der Fälle kam es zu einer (Rest-) Kostenübernahme. 4 Betten stehen Selbst ZahlerInnen zur Verfügung und im Bezirk gibt es keine Betten, für die ein Psychiatriezuschlag mit dem Land Steiermark verrechnet werden kann. Des Weiteren stehen auf 5 Pflegeplätzen - ohne (Rest)-Kostenübernahme - 14 bewilligte Betten zur Verfügung (Auslastung 73,3%) und die durchschnittliche Pflegestufe lag im Jahr 2014 bei 3,
- Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen 1,9 Betten. Im Bereich Betreutes Wohnen für Senioren und Seniorinnen standen im Dezember 2014 in sieben Einrichtungen 90 Betten zur Verfügung. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 1,
- Eine (Rest)-Kostenübernahme kann aber erst ab der Pflegestufe 4 geltend gemacht werden (89 Personen zählen zu möglichen Pflegeheim Anwärterlnnen, Pflegevorsorgebericht 2014) mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf l .000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen 9,9 Betten. Im Bereich der Mobilen Dienste wird der Bezirk von den Trägerorganisationen Caritas, Volkshilfe Steiermark, Rotes Kreuz, Hilfswerk und Sozialmedizinischer Pflegedienst versorgt. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 2,73 (Pflegedienstleistungsstatistik 2014). 3.116 Personen mit der Pflegestufe vier oder höher zählen zu möglichen Pflegeheim Anwärterlnnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Mag. R N (Hilfswerk) zog am
- 11.2015 eine Zwischenbilanz der 24-Stunden Pflege.
- 300 betreute Personen waren durchschnittlich 83, 3 Jahre alt, die Pflegegeld-bezieher waren im Durchschnitt 73,3 Jahre und die durchschnittliche Betreuungsdauer lag bei 18 Monaten. 40% der betreuten Personen hatten eine Demenzdiagnose. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 3,
- Was die Tagesbetreuung angeht, hat sich herausgestellt, dass manche Heime KlientInnen über die SDB, andere aber extra erfassen (telefonische Erhebung im Februar 2016), wodurch die Daten unbrauchbar sind. Die durchschnittliche Pflegestufe auf Psychiatrischen Familienpflegplätzen (in W gab es im Jahr 2014 2 bewilligte Plätze, neuere Daten liegen mir nicht vor) liegt bei 2,
- 28 (Pflegestufe vier und höher) Personen zählen zu möglichen Pflegeheim Anwärterlnnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen 0,77 Betten. Die durchschnittliche Pflegestufe hinsichtlich Psychiatriezuschlag liegt bei 2,
- 48 Personen zählen zu möglichen Pflegeheim Anwärterlnnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen in X vier Betten (WIPS, Dezember 2015).Die durchschnittliche Pflegestufe hinsichtlich Psychiatriezuschlag liegt bei 2,
- 48 Personen zählen zu möglichen Pflegeheim Anwärterlnnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen in römisch zehn vier Betten (WIPS, Dezember 2015). Gutachten Der wissenschaftlichen Praxis entsprechend und dem verfügbaren Datenmaterial Rechnung tragend, kommen im Zuge der quantitativen Bedarfsschätzungen Richtwerte (Kenngrößen und Einflussfaktoren) zur Anwendung. Diese geben an, für wie viele Menschen einer Grundgesamtheit (Einwohner, Menschen einer bestimmten Altersgruppe, Pflegegeld BezieherInnen, etc.) das Angebot benötigt wird. Diese Richtwerte basieren auf Expertenmeinungen bzw. wurden empirisch ermittelt. Zu beachten ist, dass es sich hier um Datenauswertungen bezüglich des Stichtages und nicht des Berichtsjahres bezüglich PHG und
handelt. (Die Verlaufsdaten, Verweildauer, Pflegstufenverteilung, Betreuungsquote usw. unterliegen zusätzlich monatlichen Schwankungen. In Pflegeheimen mit Psychiatriezuschlag liegt die durchschnittliche Pflegestufe wesentlich niedriger, was das Bild verzerrt). KlientInnen in den Steirischen Pflegeheimen, deren Pflegebedarf in der zuständigen Bezirkshauptmannschaft festgestellt wurde, unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen (
; JWG (rd. 7 KlientInnen); PHG; GuKG und BHG (rd. 363 KlientInnen) - hier ist die Datenlage unzureichend). Rund
- 102 KlientInnen beanspruchen in den Pflegestufen 0-3 eine (Rest)-Kostenübernahme. Die Anzahl der Pflegeheime wurde nach Standorten gezählt und nicht nach Anzahl von Leistungsverträgen oder Bescheiden (SDB).
- Der Mindestbettenbedarf für 75-jährige und ältere liegt entsprechend bei einer Betreuungsquote von 9,75 (2014: 9,5, 2013: 9,5, 2012: 9,6) für das Einzugsgebiet Kirch und den Nachbargemeinden Bei rd. 201 Betten. Es stehen derzeit 204 Betten nach
(Steiermärkisches Sozialhilfegesetz §13a) und 208 Betten nach PHG (Pflegeheimgesetz 2003, Fassung vom
- 05.2016) zur Verfügung. Bei einer Steigerung des anzunehmenden Bettenbedarfs von 6,2% ab 2018 steigt der örtliche Bedarf um mindestens 10 zusätzliche Betten an.
- Zieht man die mit Stichtag
- 2016 empirisch ermittelten altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten von Pflegeplätzen und Pflegeheimen in X als Richtwert heran und legt diese auf die Bevölkerungszahl und Altersstruktur im Bezirk um, so errechnet sich ein Mindestbettenbedarf von derzeit rd. 644 Betten für den Bezirksjägermeister W.
- Zieht man die mit Stichtag
- 2016 empirisch ermittelten altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten von Pflegeplätzen und Pflegeheimen in römisch zehn als Richtwert heran und legt diese auf die Bevölkerungszahl und Altersstruktur im Bezirk um, so errechnet sich ein Mindestbettenbedarf von derzeit rd. 644 Betten für den Bezirksjägermeister W. Legt man nun dieselben Richtwerte auf die für die Jahre 2020, 2025 bzw. 2030 prognostizierte Bevölkerungs- und Altersstruktur des Bezirkes um (Quelle: Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT X), d. h. geht man davon aus, dass die altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten im stationären Pflegebereich in den kommenden Jahren in etwa konstant bleiben, so errechnet sich folgender zukünftiger theoretischer Bedarf für den Bezirk WLegt man nun dieselben Richtwerte auf die für die Jahre 2020, 2025 bzw. 2030 prognostizierte Bevölkerungs- und Altersstruktur des Bezirkes um (Quelle: Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT römisch zehn), d. h. geht man davon aus, dass die altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten im stationären Pflegebereich in den kommenden Jahren in etwa konstant bleiben, so errechnet sich folgender zukünftiger theoretischer Bedarf für den Bezirk W 2020: 674 Betten 2025: 715 Betten 2030: 812 Betten Tendenz weiter steigend
- Rd. 234 KlientInnen aus dem Bezirk W verweilten in Pflegeheimen anderer Bezirke (vorwiegend in GzU, Hfeld und Graz).
- LA. Rd. 234 KlientInnen aus dem Bezirk W verweilten in Pflegeheimen anderer Bezirke (vorwiegend in GzU, Hfeld und Graz).
- In den Bezirken W, Hfeld und SSt stehen keine Betten zur Verfügung, für die ein Psychiatriezuschlag mit dem Land Steiermark verrechnet werden kann.
- Des Weiteren sollten rd. 4 Betten mit (Rest)-Kostenübernahme für postoperative Patientinnen bereit stehen.
- Unter der Annahme, dass insbesondere Personen ab der Pflegestufe 4 (das sind im Bezirksjägermeister W 1.994 Personen) aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zur Hauptzielgruppe der gesetzlichen Regelungen zählen (vgl. Stmk. StSHG § 13 Abs. l und LEVOSHG § 2), und ausgehend von der Tatsache, dass derzeit in X 43,3% (Tendenz steigend) aller Personen mit Pflegestufe 4 und höher in einer stationären Einrichtung gepflegt und betreut werden, so errechnet sich ein theoretischer Basisbedarf für den Bezirksjägermeister W von 865 Betten.
- Unter der Annahme, dass insbesondere Personen ab der Pflegestufe 4 (das sind im Bezirksjägermeister W 1.994 Personen) aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zur Hauptzielgruppe der gesetzlichen Regelungen zählen vergleiche Stmk. StSHG Paragraph 13, Abs. l und LEVOSHG Paragraph 2,), und ausgehend von der Tatsache, dass derzeit in römisch zehn 43,3% (Tendenz steigend) aller Personen mit Pflegestufe 4 und höher in einer stationären Einrichtung gepflegt und betreut werden, so errechnet sich ein theoretischer Basisbedarf für den Bezirksjägermeister W von 865 Betten.
- Ausgehend vom Richtwert m Oberösterreich, nachdem 20,3 Plätze je 100 Einwohner für Menschen mit 80 Jahren und älter berechnet werden, ohne Psychiatriezuschlag, errechnet sich ein theoretischer Bedarf von rd. 1.001 Betten für den Bezirk W.
- Berücksichtigt man die derzeitige stationäre Betreuungsquote der über 75-jährigen im Bezirk W von 7,4%, so liegt der theoretische Bettenbedarf bei rd. 644 Betten für den Bezirk.
- Die stationäre Bedarfsberechnung nach Baden-Württemberg sieht für 2017 (städtischer und ländlicher Bereich) rd. 93S für 2020 rd. 994 und für 2030 rd. 1.092 Plätze mit (Rest)-Kostenübernahme vor.
- Ausgehend von der Anzahl der Pflegegeld Bezieherinnen (
- 977 X-weit) je Pflegestufe im Bezirk W (insgesamt 5.282 Personen m allen Pflegegeldstufen) und unter Zugrundelegung der steirischen pflegestufenspezifischen Inanspruchnahme Quoten von Pflegeheimen und Pflegeplätzen im Dezember 2016 (im Durchschnitt leben rd. 15,3% aller steirischen Pflegegeld BezieherInnen in stationären Einrichtungen) errechnet sich ein durchschnittlicher theoretischer Bedarf von rd. 808 Betten für den Bezirk W.
- Ausgehend vom Richtwert in Deutschland, nachdem 20,7 Plätze je 100 Einwohner für Menschen mit 80 Jahren und älter berechnet werden, errechnet sich ein Bedarf von 1.020 Betten (ohne Psychiatriezuschlag).
- Die stationäre Versorgungsdichte (
) liegt im Bezirk derzeit bei rund 79 bewilligten stationären Betten je l .000 EinwohnerInnen im Alter von 75 Jahren und älter und damit weit unter dem X-Schnitt von rd. 107 Betten je 1.000 EinwohnerInnen.
- Die stationäre Versorgungsdichte (Pflegeheime und Pflegeplätze nach PHG) liegt im Bezirk derzeit bei rund 81 bewilligten stationären Betten je l .000 EinwohnerInnen im Alter von 75 Jahren und älter und damit weit unter dem X-Schnitt von rd. 116 Betten je 1.000 EinwohnerInnen.
- Die (Rest-) Kosten Übernahme aus Mitteln der Sozialhilfe liegt im Bezirk bei 86% (X-weit bei 85%, im Jahr 2006 waren es 71%).
- Die durchschnittliche Pflegestufe in Pflegeheimen liegt im Bezirk W bei 4,44 auf Pflegeplätzen bei 3, 1 (X-weit bei 4,36 bzw. 4, 5).
- Was das Einzugsgebiet der BewohnerInnen der Pflegeheime im Bezirk W angeht, so stammen diese vorwiegend aus den Bezirken Hfeld, Bruck-Mürzzuschlag und SSt. KlientInnen nützen zu rd. 83% das Angebot im Herkunftsbezirk und decken ihren Pflegebedarf zu 17% in anderen Bezirken ab.
- 1% der KlientInnen stammt aus anderen Bundesländern. Die Anzahl der Steirer, die ihren Pflegebedarf in anderen Bundesländern abdecken, wurde nicht erhoben.
- Das Durchschnittsalter in Pflegeheimen lag im Jahr 2010 bei 81,5 Jahren, 2013 bei 80, 68 Jahren und im Dezember 2016 bei 82,9 Jahren (für Frauen bei 85,5 und für Männer bei 76,4 Jahren).
- Lag die durchschnittliche Verweildauer in Pflegeheimen 2005 bei rd. 8 Jahren, 2008 bei 3,1 Jahren, so lag sie im Dezember 2016 bei rd. 3,3 Jahren. Rund 58, 1% lebten bis zu 3 Jahren in Pflegeheimen. Rund 34,6% lebten drei bis acht Jahre und rd. 7,3% länger als acht Jahre in Pflegeheimen.
- Die Belegzahlen lagen im April 2016 bei 633 KlientInnen, im Mai bei 635 KlientInnen und im Juni bei 633 KlientInnen.
- Der Standort Kirch zählt, gemäß dem seitens der Abteilung 16 erstellten Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion W, (LGB
- Nr. 37/2010) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- April 2010, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) W erlassen wird, Fassung vom
- 2016), zu den definierten teilregionalen Versorgungszentren der X.
- Der Standort Kirch zählt, gemäß dem seitens der Abteilung 16 erstellten Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion W, (LGB
- Nr. 37 aus 2010,) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- April 2010, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) W erlassen wird, Fassung vom
- 2016), zu den definierten teilregionalen Versorgungszentren der römisch zehn.
- Im Bezirk haben wir eine hohe Anzahl an 24-Stunden-Betreuung (0,63% der Bevölkerung, somit 562 zu betreuende KlientInnen, X-weit: 0,58%, 7.216 KlientInnen), die niedrigste Betreuungsquote (7,4) in X und die Anzahl der Pflegeplätze wird geringer.
- Im Bezirk haben wir eine hohe Anzahl an 24-Stunden-Betreuung (0,63% der Bevölkerung, somit 562 zu betreuende KlientInnen, X-weit: 0,58%, 7.216 KlientInnen), die niedrigste Betreuungsquote (7,4) in römisch zehn und die Anzahl der Pflegeplätze wird geringer.
- Um den Bettenbedarf festzustellen, habe ich verschiedene Zugänge gewählt, um darzustellen, dass unterschiedliche Faktoren den Bedarf begründen und verändern.
- Die Anzahl der Pflegegeld Bezieherinnen ist von 2015 auf 2016 um 1,3% gestiegen. Da das Referat Pflegemanagement keinen Beitrag zur "ca. 40 km Umkreis" Anforderung geleistet hat, wird diese Aufgabe m Zukunft GIS übernehmen. Für das vorliegende Bedarfsgutachten wurden daher die Bezirke Graz mit einem zusätzlichen Bedarf an 34 Betten, GzU: 27 Betten, W: 6 Betten, Hfeld- Fürstenfeld: 3 Betten und SSt: 3 Betten (Gesamt: 73 Betten) gewählt.
- Ab 01.01.2018 ist der Regress gefallen. Beim Fall des Regresses am
- 07.2014 gab es einen Zuwachs von 6,2% an Pflegeheim Bewohnerinnen. Ab Regressende werden X-weit rd. 1.856 derzeitige Selbst Zahlerlnnen in Pflegeheimen eine Kosten-übernahme beantragen. Der Bettenbedarf steigt dadurch nicht, da diese KlientInnen schon in den Pflegeheimen wohnen. Hier handelt es sich, wie bei den rd. 182 Pflegeplätzen, nur um eine Kostenübernahme.
- Der durchschnittliche Bettenbedarf in Pflegeheimen liegt im Bezirk bei 6,2%iger Steigerung der Nachfrage an Pflegeheimbetten nach Regressende, also ab
- 01.2018, bei rd. 672 Betten. Der Mehrbedarf liegt bei mindestens 27 Betten,
- Bei einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate an Bettenbedarf zwischen 2010 und 2017 von l ,6% ergibt sich kein zusätzlicher Bettenbedarf.
- Es ist nicht anzunehmen, dass 11 Pflegplatz BewohnerInnen ihren Pflegebedarf in Pflegeheimen decken wollen. Die Kostenübernahme wird allerdings beantragt werden.
- Die Anzahl der Pflegegeld BezieherInnen ist von 2015 auf 2016 um 1,3% gestiegen. Für Graz und Graz - Umgebung ergibt sich ein zusätzlicher Bettenbedarf von 42 Betten.
- 86 (14%) KlientInnen sind in den Pflegeheimen im Bezirk Selbst Zahlerinnen. Wenn ab 01.01.2018 der Regress fällt, ist zu erwarten, dass diese 86 KlientInnen um Kosten-übernahme ansuchen, was auf die 12 freien Betten mit (Rest)-Kostenübernahme keine Auswirkung hat.
- Es würd angenommen, dass aus der 24-Stunden Pflege (7.216 KlientInnen im Jahr 2016) rd. 20% der KlientInnen die Betreuung in Pflegeheimen in Anspruch nehmen werden. Damit besteht ein Bettenbedarf von 100 Betten zusätzlich im Bezirk W.
- Die durchschnittliche Steigerung der Anzahl an Heim Bewohnerinnen liegt zwischen 2010 und 2016 bei 1,6%. Bei gleichbleibender Betreuungsquote liegt der Bedarf bei 643 Betten.
- In den Punkten 1-34 wurden Urlaubs- oder Paarbetten nicht eingerechnet. Da KlientInnen mit multifaktoriellen Erkrankungen durchaus Einzelzimmer beanspruchen, sollte man pro Heim 1-2 Betten hinzurechnen. Zurzeit sind wir aber mit dem Regressende beschäftigt und es folgen Anträge, wo ohnehin Neuberechnungen notwendig sein werden. Die multifaktoriellen Gründe für die unterschiedliche Inanspruchnahme stationärer Pflege lassen sich an dieser Stelle nicht konkret beantworten. Gesetzesänderungen und die Wirtschaftslage, sowie die Höhe der Pensionen, gehören zu den Einflussfaktoren. Die demografische Alterung variiert in den Bezirken sehr stark und korreliert mit der Abwanderung/Zuwanderung. Vergleiche mit anderen Ländern sind insofern problematisch, als die unterschiedlichsten Qualitätsansprüche und Modelle nicht oder nur mit hohem Aufwand vergleichbar sind! Alle Länder haben gemeinsam, dass Menschen immer älter werden, die Pflegegeld BezieherInnen werden jünger und die Anzahl der BezieherInnen steigt (2,29% von 2013 auf 2014, 1% von 2015 auf 2016). Der Anteil an Pflegegeld Empfängerinnen an der Wohnbevölkerung lag in X im Jahr 2010 bei 6,15% (Osterreichweit bei 5,24%). Derzeit beträgt der Anteil an der Gesamtbevölkerung rd. 6,46%.Der Anteil an Pflegegeld Empfängerinnen an der Wohnbevölkerung lag in römisch zehn im Jahr 2010 bei 6,15% (Osterreichweit bei 5,24%). Derzeit beträgt der Anteil an der Gesamtbevölkerung rd. 6,46%. Im Sinne der derzeit gültigen Gesetzeslage muss nur einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationäres Einrichtung hin künftig im Sinne des §13 Abs. l StSHG die Voraussetzung gegeben sein, dass Antragsteller aufgrund der Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit den darauf bezogenen Bedarf sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichendabdecken können. Zusammenfassung Im Bezirk W ist derzeit von 9 Pflegeheim Standorten mit insgesamt 649 bewilligten und 649 tatsächlich vorhandenen Betten nach Pflegeheimgesetz (Auslastung von rd. 98% lt. WIPS) und 685 bewilligten Betten nach
bzw. 645 tatsächlich vorhandenen Betten mit einer Auslastung von rd. 98% auszugeben. Für KlientInnen mit (Rest) - Kostenübernahme stehen derzeit noch 12 Betten zur Verfügung (12 freie Betten). Der durchschnittliche Bettenbedarf in Pflegeheimen liegt im Bezirk W bei 6,2%iger Steigerung der Nachfrage an Pflegeheimbetten nach Regressende, also ab
- 01.2018, bei rd. 672 Betten (zusätzlich 27 Betten), im Bezirk Graz bei 2.029 Betten (zusätzlich 114 Betten), im Bezirk Graz- Umgebung bei 1.804 Betten (zusätzlich 90 Betten), im Bezirk Hfeld bei 825 Betten (zusätzlich 34 Betten) und im Bezirk SSt gibt es 12 Betten freie Betten. Der durchschnittliche örtliche Bettenbedarf für den Standort Kirch und die Umlandgemeinden liegt derzeit bei mindestens 201 Betten. 3 Betten sind frei. Bei einer Steigerung der Anzahl der Bewohnerinnen von 6,2 % nach Regressende ab
- 01.2018 besteht ein zusätzlicher Bedarf von mindestens 10 Betten. Wie im Gutachten bereits ausführlich dargelegt, ist, ausgehend von den richtwertbasierten Soll-Werten und den tatsächlich belegten Betten, grundsätzlich davon auszugeben, dass der derzeitige örtliche Bettenbedarf nach
nicht gedeckt ist. Die aktuelle stationäre Betreuungsquote der über 75-Jährigen im Bezirk W mit 7,4% liegt weit unter dem X-Schnitt von rd. 9, 75°'o (2008: rd. 9%), sodass von einem erhöhten regionalen Bedarf nicht auszugeben ist, aber das Regressende die Betreuungsquote erhöhen wird. (Eine erhöhte Betreuungsquote liegt dann vor, wenn die Anzahl der zu pflegenden Menschen über 75 Jahren im Bezirk ansteigt (hohe demografische Alterung) und der Pflegebedarf sonst nicht abgedeckt werden kann). Der Bezirk W zählt zu den von demografischer Alterung stark betroffenen Bezirken (Steigerung der Anzahl der 75-jährigen und älteren von 51,31% zwischen 2001 und 2017, X-weit: 37,73%). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Pflegestufe m den derzeit alternativen Wohn- und Betreuungsformen von 1,4 und im Bereich der Mobilen Dienste von 2,73 weit unter der für eine Kostenübernahme bestimmenden Pflegestufe vier im stationären Bereich liegt. Im Alltagsleben wachsen die Anforderungen an das Personal ab der Pflegestufe vier meist extrem an und in Kombination mit einer Demenzerkrankung, forensischer oder psychiatrischer Diagnose handelt es sich um stationäre Pflege. Bei einer steigenden Anzahl an 75-jährigen und älteren (meist alleinstehenden) Personen (2/3 Frauen, deren Kinder oft auch schon um die sechzig sind) ist nicht davon auszugeben, dass der Pflegebedarf in den nächsten Jahren sinken und dass die Kostenübernahme rückläufig sein wird (Kosten steigen nicht linear zur Pensionshöhe). Wenn man die aktuelle Anzahl an freien Betten
(12)im Bezirk einbezieht, dass insbesondere aus kleinräumiger Sicht derzeit kaum freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, auch nicht in den angrenzenden Bezirken, so kann abschließend zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des Stmk.
§13aAbs.
2 am beantragten Standort für die beabsichtigte Bewohnerinnen Anzahl von 10 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf oder kein Bedarf gegeben ist, festgehalten werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt, aber auch im Hinblick auf die Bevölkerungsprognose für 2020 und 2025 und beruhend auf den derzeit mir zur Verfügung stehenden Informationen und Daten, aus quantitativer Sicht für den beantragten Standort ein Bedarf an 10 Betten gegeben ist.“Wenn man die aktuelle Anzahl an freien Betten
(12)im Bezirk einbezieht, dass insbesondere aus kleinräumiger Sicht derzeit kaum freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, auch nicht in den angrenzenden Bezirken, so kann abschließend zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des Stmk.
§13a
Absatz 2, am beantragten Standort für die beabsichtigte Bewohnerinnen Anzahl von 10 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf oder kein Bedarf gegeben ist, festgehalten werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt, aber auch im Hinblick auf die Bevölkerungsprognose für 2020 und 2025 und beruhend auf den derzeit mir zur Verfügung stehenden Informationen und Daten, aus quantitativer Sicht für den beantragten Standort ein Bedarf an 10 Betten gegeben ist.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien sowie dem Sozialhilfeverband W zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin teilte mit Schriftsatz vom 18.08.2017 mit, dass die Erstattung einer inhaltlichen Stellungnahme zum übermittelten Bedarfsgutachten der Amtssach-verständigen vom 21.07.2017 – deren Ausführungen vollinhaltlich geteilt werden – nicht erforderlich erscheine. Der Sozialhilfeverband W gab mit Schreiben vom 23.08.2017 bekannt, dass zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben werde und die Durchführung einer Verhandlung nicht für notwendig erachtet werde. Am 01.08.2017 langte bei der belangten Behörde ein Ergänzungsantrag auf Anerkennung von 4 weiteren zusätzlichen Betten der G W GmbH ein, welcher am 25.08.2017 an das Landesverwaltungsgericht X-weitergeleitet worden ist. Mit Schreiben vom 31.08.2017 wurde daher die Amtssachverständige Mag. R ersucht das erstattete Bedarfsprüfungsgutachten vom 21.07.2017 im Hinblick auf den Ergänzungsantrag vom 14.06.2016 auf zusätzliche 4 Betten, somit insgesamt 78 Betten zu ergänzen. Am 01.09.2017 erstattete die Amtssachverständige folgendes Ergänzungs-gutachten: „Bedarfsgutachten Fragestellung Mit Schreiben vom 31.08.2017, GZ: LVwG 80.10-1434/2017-16 wurde die Sachverständige vom Landesverwaltungsgericht Steiermark um die Erstellung eines Sachverständigen-gutachtens im Sinne des §13a Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes – StSHG – in Folge
- für eine Bescheid mäßige Erledigung des anhängigen Verfahrens ersucht. Eine Anforderung für die Erstellung eines Bedarfsgutachtens w. o. für den Antrag vom 24. Juli 2017 von Herrn Mag. U liegt trotz Urgenz vom 25.08.2017 nicht vor.Mit Schreiben vom 31.08.2017, GZ: LVwG 80.10-1434/2017-16 wurde die Sachverständige vom Landesverwaltungsgericht Steiermark um die Erstellung eines Sachverständigen-gutachtens im Sinne des §13a Absatz 2, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes – StSHG – in Folge
- für eine Bescheid mäßige Erledigung des anhängigen Verfahrens ersucht. Eine Anforderung für die Erstellung eines Bedarfsgutachtens w. o. für den Antrag vom 24. Juli 2017 von Herrn Mag. U liegt trotz Urgenz vom 25.08.2017 nicht vor. Zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des St
§13aAbs. 2 am beantragten Standort für die Bewohner
Innen Anzahl von 10 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf, oder kein Bedarf zur Verrechnung der Heimaufenthaltskosten gegeben ist, kann Folgendes festgestellt werden.Zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des St
§13aAbsatz 2, am beantragten Standort für die Bewohner
Innen Anzahl von 10 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf, oder kein Bedarf zur Verrechnung der Heimaufenthaltskosten gegeben ist, kann Folgendes festgestellt werden. Befund a) Einrichtung Gemäß dem vorliegenden Antrag vom 24. Juli 2017 von G W GmbH, Kberg, S, für das Pflegeheim am selben Standort, welches derzeit für 68 Pflegebetten nach Pflegeheimgesetz (PHG) bewilligt ist, und für 64 Betten besteht ein Anerkennungsbescheid mit dem Land Steiermark, weshalb ein Anerkennungsbescheid gem.
§ 13amit dem Land Steiermark für 4 Betten beantragt wird.
Mit 21.07.2017 wurden 10 Betten positiv begutachtet. Insgesamt bestehen in Kirch nach dem Zubau 78 Betten.Gemäß dem vorliegenden Antrag vom 24. Juli 2017 von G W GmbH, Kberg, S, für das Pflegeheim am selben Standort, welches derzeit für 68 Pflegebetten nach Pflegeheimgesetz (PHG) bewilligt ist, und für 64 Betten besteht ein Anerkennungsbescheid mit dem Land Steiermark, weshalb ein Anerkennungsbescheid gem.
Paragraph 13 a, mit dem Land Steiermark für 4 Betten beantragt wird. Mit 21.07.2017 wurden 10 Betten positiv begutachtet. Insgesamt bestehen in Kirch nach dem Zubau 78 Betten. b) Bevölkerung Politischer Bezirk W (Richtwerte für die regionale Bedarfsprüfung) Mit 1.1.2017 waren im Bezirk W insgesamt 89.760 EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 1.1.2010 waren es 89.854 EinwohnerInnen gewesen, zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung 2001 gab es 90.779 EinwohnerInnen. Die Bevölkerungszahl nimmt leicht ab. o Zu Jahresbeginn 2017 waren 8.783 Personen im Bezirk W 75 Jahre und älter. Das sind 12,1% der Gesamtbevölkerung (XSchnitt: 10,1%). o 5.010 Personen (5,6%) waren 80 Jahre oder älter (X: 5,6%) und insgesamt 2.504 Personen (2,8%) waren über 85 Jahre alt (X: 2,9%). o Der Bezirk W ist wesentlich stärker als andere Bezirke von demografischer Alterung betroffen, denn nun sind 9,7% (8.705 Personen) der Gesamtbevölkerung 75 Jahre und älter, während es im Jahr 2001 6,7% (5.753 Personen) waren. o Die Anzahl der über 75-Jährigen ist im Bezirk W zwischen 2001 und 2017 um 2.952 Personen oder 51,31% gestiegen. X-weit betrug der Anstieg im selben Zeitraum 37,73%. o Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt für Frauen bei 84,3 und für Männer bei 79,4 Jahren (x-weit bei 83,8 und 78,7 Jahren). o Das Durchschnittsalter liegt für Frauen bei 44,0 und für Männer bei 41,6 Jahren (x-weit bei 45,0 und 42,1 Jahren). Gemeinden Kirch
(61748), Hdorf
(61716), HR
(61719), Gdorf
(61760), It
(61762)und Gdorf
(61759); (Richtwerte für die örtliche Bedarfsprüfung: Nachbargemeinden)Gemeinden Kirch
(61748), Hdorf
(61716), HR
(61719), Gdorf
(61760), römisch eins t
(61762)und Gdorf
(61759); (Richtwerte für die örtliche Bedarfsprüfung: Nachbargemeinden) o Mit 1.1.2017 waren in den oben angeführten Gemeinden insgesamt 23.861 EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zu Jahresbeginn 2015 waren 2.179 Personen 75 Jahre und älter (9,1%). o Zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung 2001 waren in den Gemeinden insgesamt 21.295 EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz gemeldet und 1.632 Personen waren 75 Jahre und älter (7,7%). o Die Anzahl der über 75-Jährigen ist in den oben genannten Gemeinden zwischen 2001 und 2017 um 547 Personen oder 33,5% gestiegen Laut aktuellem Prognosestand wird der Bezirk W in den nächsten Jahren an EinwohnerInnen zunehmen. Jahresdurchschnitt W 2020 2025 2030 Einwohner gesamt 89.874 90.750 91.357 Einwohner 75+ 8.842 9.379 10.660 Anteil 75+ 9,9% 10,3% 11,7% Einwohner 85+ 2.700 3.031 3.386 Anteil 85+ 3,0% 3,3% 3,7% Quelle: Prognose Bevölkerungsstatistik aus 2015, Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT XQuelle: Prognose Bevölkerungsstatistik aus 2015, Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT römisch zehn Steigen wird die absolute Zahl der über 75-jährigen Personen ebenso wie ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung. Bis 2025 ist mit rd. 9.379 Personen (das sind rund 674 Personen mehr als im Jahr 2017) im Alter von 75 Jahren und älter zu rechnen. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem heutigen Stand von 7,9%. Damit zählt der Bezirk W zu den von demografischer Alterung sehr stark betroffenen Bezirken. Es steht in den kommenden Jahren weiterhin eine spürbare Alterung der Bevölkerung bevor. Besonders stark wird dabei der Anstieg der hochaltrigen Bevölkerung sein, also der EinwohnerInnen im Alter von 85 Jahren und mehr. c) Pflegegeld BezieherInnen ● In XIn römisch zehn Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 79.977 (Dez. 2008: 70.070) X und X Pflegegeld (Quelle: Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, PFIF) und mit Dezember 2013 waren es 77.050 Personen (Steigerung von 3,5%). Die durchschnittliche jährliche Steigerung der Anzahl der Pflegegeldempfänger ist von rd. 2% auf 3,5% gestiegen und zum Vorjahr um 1,04% gestiegen. Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 79.977 (Dez. 2008: 70.070) römisch zehn und römisch zehn Pflegegeld (Quelle: Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, PFIF) und mit Dezember 2013 waren es 77.050 Personen (Steigerung von 3,5%). Die durchschnittliche jährliche Steigerung der Anzahl der Pflegegeldempfänger ist von rd. 2% auf 3,5% gestiegen und zum Vorjahr um 1,04% gestiegen. Davon bezogen 28.154 Personen Pflegegeld der Stufen 4 und höher. Das entspricht einem Anteil von 35%. In den Pflegestufen 1-3 bezogen 51.823 (64%) Personen Pflegegeld. In den Pflegestufen 1-7 bezogen 28.521 Männer (35,66%) und 51.456 Frauen (64,34%) Pflegegeld. Das entspricht einer Steigerung von 1% (824 Personen). Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 2,97 (bei Frauen bei 2,96 und bei Männern bei 2,99). Quelle: Statistik Austria, eigene Bearbeitung Im Bezirk W waren zum selben Stichtag insgesamt 5.282 Pflegegeld Bezieherinnen wohnhaft, davon in den Stufen: Pflegestufe: PS 1 PS 2 PS 3 PS 4 PS 5 PS 6 PS 7 1.152 1.219 917 739 713 374 168 Insgesamt 1994 Personen (das sind 37,8% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 im Bezirk Pflegegeld der Stufen vier und höher. Insgesamt 3.288 Personen (das sind 62,2% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 im Bezirk Pflegegeld der Stufen eins bis drei. Auf 100 Pflegegeld BezieherInnen fallen 12,2 tatsächlich vorhandene Betten nach
(X-weit: 15,5) und 12,3 Betten auf tatsächlich vorhandene Betten nach PHG (X-weit: 16,2). ● In Pflegeheimen Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 12.060 X und X Pflegegeld in Pflegeheimen. 141 Personen hatten einen Antrag auf Pflegegeldbezug gestellt. Aus Verrechnungstechnischen Gründen, und weil es nur in X die Pflegestufe „0“ gibt, wird hier eine durchschnittliche Pflegestufe von „4“ angenommen, da die jahrelange Erfahrung gezeigt hat, dass dieser Wert der Wahrscheinlichste ist (Normalverteilung). Mit Stand
- Dezember 2016 bezogen 12.060 römisch zehn und römisch zehn Pflegegeld in Pflegeheimen. 141 Personen hatten einen Antrag auf Pflegegeldbezug gestellt. Aus Verrechnungstechnischen Gründen, und weil es nur in römisch zehn die Pflegestufe „0“ gibt, wird hier eine durchschnittliche Pflegestufe von „4“ angenommen, da die jahrelange Erfahrung gezeigt hat, dass dieser Wert der Wahrscheinlichste ist (Normalverteilung). Die durchschnittliche Pflegestufe stieg von 3,9 im Jahr 2006 auf 4,36 im Berichtsjahr 2016 an. Im Bezirk W waren zum selben Stichtag insgesamt 632 Pflegegeld Bezieherinnen in Pflegeheimen, davon in den Stufen: Pflegestufe: PS 1 PS 2 PS 3 PS 4 PS 5 PS 6 PS 7 8 37 97 173 197 81 39 ● Insgesamt 490 Personen (das sind 77,5% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 Pflegegeld der Stufen vier und höher. ● Insgesamt 142 Personen (das sind 22,5% der Pflegegeld Bezieherinnen insgesamt) bezogen im Dezember 2016 Pflegegeld der Stufen eins bis drei. d) Stationäre Einrichtungen im Bezirk W – IST Stand per Dezember 2016 9 Standorte PHG bewilligte und vorhandene Betten PHG vorhandene Betten Bfeld 60 60 Gdorf 140 140 P 38 38 Rett 24 24 Kirch 68 68 Marg 60 60 W 105 105 W 104 104 Ratt 50 50 W 649 649 Quelle: SDB (Sozialdatenbank) Da die Anzahl der tatsächlich vorhanden Betten, sowohl im Bereich
, „Vorverträge“ wurden nicht umgesetzt, als auch im Bereich PHG, Bescheide wurden, nach Rückbau von Betten oder Umbau wegen gesetzlicher Änderungen (Umbau wegen Barrierefreiheit, Größe (14/22 m²), Nasszelle, Pflegebad; Qualitätsvorgaben 2003, 2008 und 2013) nicht angeglichen, mit den Daten der SDB nicht übereinstimmen, habe ich die Bettenanzahl mit den neuen Daten aus den Bezirkshauptmannschaften verglichen, welche in der Folge verwendet werden (Redundanz). Bei siebzehn Trägern (7,5%) musste ich die Daten telefonisch erheben, da eine viel zu hohe Auslastung angegeben wurde. Die oben genannten Pflegeheime haben einen Leistungsvertrag mit dem Land Steiermark als Träger der Sozialhilfe gemäß der bis zum 01.04.2007 geltenden Rechtslage zu § 13 Stmk.
, LGBl. Nr. 70/2004 abgeschlossen und diese Einrichtungen gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr. 21/2007 für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtungen oder die Betten gelten gemäß §13a
als anerkannt. Die oben genannten Pflegeheime haben einen Leistungsvertrag mit dem Land Steiermark als Träger der Sozialhilfe gemäß der bis zum 01.04.2007 geltenden Rechtslage zu Paragraph 13, Stmk.
, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004, abgeschlossen und diese Einrichtungen gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zu Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007, für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtungen oder die Betten gelten gemäß §13a
als anerkannt. Im Bezirk W ist derzeit von 9 Pflegeheimstandorten mit insgesamt 649 bewilligten und 649 tatsächlich vorhandenen Betten nach Pflegeheimgesetz (Auslastung von rd. 98% lt. WIPS, Webbasierendes Informations- & Präsentationssystem des Sozialbereiches für Träger, deren Einrichtungen und Leistungen) und 685 bewilligten Betten nach
bzw. 645 tatsächlich vorhandenen Betten mit einer Auslastung von rd. 98% auszugehen. In 86% der Fälle kam es zu einer (Rest-) Kostenübernahme. 4 Betten stehen Selbst ZahlerInnen zur Verfügung und im Bezirk gibt es keine Betten, für die ein Psychiatriezuschlag mit dem Land Steiermark verrechnet werden kann. Des Weiteren stehen auf 5 Pflegeplätzen - ohne (Rest)-Kostenübernahme - 14 bewilligte Betten zur Verfügung (Auslastung 73,3%) und die durchschnittliche Pflegestufe lag im Jahr 2014 bei 3,
- Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen 1,9 Betten. Im Bereich Betreutes Wohnen für Senioren und Seniorinnen standen im Dezember 2014 in sieben Einrichtungen 90 Betten zur Verfügung. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 1,
- Eine (Rest)-Kostenübernahme kann aber erst ab der Pflegestufe 4 geltend gemacht werden (89 Personen zählen zu möglichen Pflegeheim AnwärterInnen, Pflegevor-sorgebericht 2014) mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen 9,9 Betten. Im Bereich der Mobilen Dienste wird der Bezirk von den Trägerorganisationen Caritas, Volkshilfe X, Rotes Kreuz, Hilfswerk und Sozialmedizinischer Pflegedienst versorgt. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 2,73 (Pflegedienstleistungsstatistik 2014). 3.116 Personen mit der Pflegestufe vier oder höher zählen zu möglichen Pflegeheim AnwärterInnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Im Bereich der Mobilen Dienste wird der Bezirk von den Trägerorganisationen Caritas, Volkshilfe römisch zehn, Rotes Kreuz, Hilfswerk und Sozialmedizinischer Pflegedienst versorgt. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 2,73 (Pflegedienstleistungsstatistik 2014). 3.116 Personen mit der Pflegestufe vier oder höher zählen zu möglichen Pflegeheim AnwärterInnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Mag. R N (Hilfswerk) zog am 6.11.2015 eine Zwischenbilanz der 24-Stunden Pflege. 19.300 betreute Personen waren durchschnittlich 83,3 Jahre alt, die Pflegegeld-bezieher waren im Durchschnitt 73,3 Jahre und die durchschnittliche Betreuungsdauer lag bei 18 Monaten. 40% der betreuten Personen hatten eine Demenzdiagnose. Die durchschnittliche Pflegestufe lag bei 3,
- Was die Tagesbetreuung angeht, hat sich herausgestellt, dass manche Heime KlientInnen über die SDB, andere aber extra erfassen (telefonische Erhebung im Februar 2016), wodurch die Daten unbrauchbar sind. Die durchschnittliche Pflegestufe auf Psychiatrischen Familienpflegplätzen (in W gab es im Jahr 2014 2 bewilligte Plätze, neuere Daten liegen mir nicht vor) liegt bei 2,
- 28 (Pflegestufe vier und höher) Personen zählen zu möglichen Pflegeheim AnwärterInnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen 0,77 Betten. Die durchschnittliche Pflegestufe hinsichtlich Psychiatriezuschlag liegt bei 2,
- 48 Personen zählen zu möglichen Pflegeheim AnwärterInnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen in X vier Betten (WIPS, Dezember 2015).Die durchschnittliche Pflegestufe hinsichtlich Psychiatriezuschlag liegt bei 2,
- 48 Personen zählen zu möglichen Pflegeheim AnwärterInnen mit (Rest)-Kostenübernahme. Auf 1.000 Bewohner im Alter von 75 Jahren und älter fielen in römisch zehn vier Betten (WIPS, Dezember 2015). Gutachten Der wissenschaftlichen Praxis entsprechend und dem verfügbaren Datenmaterial Rechnung tragend, kommen im Zuge der quantitativen Bedarfsschätzungen Richtwerte (Kenngrößen und Einflussfaktoren) zur Anwendung. Diese geben an, für wie viele Menschen einer Grundgesamtheit (Einwohner, Menschen einer bestimmten Altersgruppe, Pflegegeld Bezieherinnen, etc.) das Angebot benötigt wird. Diese Richtwerte basieren auf Expertenmeinungen bzw. wurden empirisch ermittelt. Zu beachten ist, dass es sich hier um Datenauswertungen bezüglich des Stichtages und nicht des Berichtsjahres bezüglich PHG und
handelt. (Die Verlaufsdaten, Verweildauer, Pflegstufenverteilung, Betreuungsquote usw. unterliegen zusätzlich monatlichen Schwankungen. In Pflegeheimen mit Psychiatriezuschlag liegt die durchschnittliche Pflegestufe wesentlich niedriger, was das Bild verzerrt). KlientInnen in den Steirischen Pflegeheimen, deren Pflegebedarf in der zuständigen Bezirkshauptmannschaft festgestellt wurde, unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen (
; JWG (rd. 7 KlientInnen); PHG; GuKG und BHG (rd. 363 KlientInnen) - hier ist die Datenlage unzureichend). Rund 2.102 KlientInnen beanspruchen in den Pflegestufen 0-3 eine (Rest)-Kostenübernahme. Die Anzahl der Pflegeheime wurde nach Standorten gezählt und nicht nach Anzahl von Leistungsverträgen oder Bescheiden (SDB). 1. Der Mindestbettenbedarf für 75-jährige und ältere liegt entsprechend bei einer Betreuungsquote von 9,75 (2014: 9,5, 2013: 9,5, 2012: 9,6) für das Einzugsgebiet Kirch und den Nachbargemeinden bei rd. 201 Betten. Es stehen derzeit 204 Betten nach
(Steiermärkisches Sozialhilfegesetz §13a) und 208 Betten nach PHG (Pflegeheimgesetz 2003, Fassung vom 13.05.2016) zur Verfügung. Bei einer Steigerung des anzunehmenden Bettenbedarfs von 6,2% ab 2018 steigt der örtliche Bedarf um mindestens 10 zusätzliche Betten an.
- Zieht man die mit Stichtag 31.12.2016 empirisch ermittelten altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten von Pflegeplätzen und Pflegeheimen in X als Richtwert heran und legt diese auf die Bevölkerungszahl und Altersstruktur im Bezirk um, so errechnet sich ein Mindestbettenbedarf von derzeit rd. 644 Betten für den Bezirk.Zieht man die mit Stichtag 31.12.2016 empirisch ermittelten altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten von Pflegeplätzen und Pflegeheimen in römisch zehn als Richtwert heran und legt diese auf die Bevölkerungszahl und Altersstruktur im Bezirk um, so errechnet sich ein Mindestbettenbedarf von derzeit rd. 644 Betten für den Bezirk. Legt man nun dieselben Richtwerte auf die für die Jahre 2020, 2025 bzw. 2030 prognostizierte Bevölkerungs- und Altersstruktur des Bezirkes um (Quelle: Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT X), d. h. geht man davon aus, dass die altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten im stationären Pflegebereich in den kommenden Jahren in etwa konstant bleiben, so errechnet sich folgender zukünftiger theoretischer Bedarf für den Bezirk WLegt man nun dieselben Richtwerte auf die für die Jahre 2020, 2025 bzw. 2030 prognostizierte Bevölkerungs- und Altersstruktur des Bezirkes um (Quelle: Statistik Austria; Bearbeitung: LASTAT römisch zehn), d. h. geht man davon aus, dass die altersspezifischen Inanspruchnahme Quoten im stationären Pflegebereich in den kommenden Jahren in etwa konstant bleiben, so errechnet sich folgender zukünftiger theoretischer Bedarf für den Bezirk W 2020: 674 Betten 2025: 715 Betten 2030: 812 Betten Tendenz weiter steigend
- Rd. 234 KlientInnen aus dem Bezirk W verweilten in Pflegeheimen anderer Bezirke (vorwiegend in GzU, Hfeld und Graz).
- Rd. 234 KlientInnen aus dem Bezirk W verweilten in Pflegeheimen anderer Bezirke (vorwiegend in GzU, Hfeld und Graz).
- In den Bezirken W, Hfeld und SSt stehen keine Betten zur Verfügung, für die ein Psychiatriezuschlag mit dem Land Steiermark verrechnet werden kann.
- Des Weiteren sollten rd. 4 Betten mit (Rest)-Kostenübernahme für postoperative PatientInnen bereitstehen.
- Unter der Annahme, dass insbesondere Personen ab der Pflegestufe 4 (das sind im Bezirk W 1.994 Personen) aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zur Hauptzielgruppe der gesetzlichen Regelungen zählen (vgl. Stmk.
§ 13Abs.
1 und LEVO-
§ 2
), und ausgehend von der Tatsache, dass derzeit in X 43,3% (Tendenz steigend) aller Personen mit Pflegestufe 4 und höher in einer stationären Einrichtung gepflegt und betreut werden, so errechnet sich ein theoretischer Basisbedarf für den Bezirk W von 865 Betten. Unter der Annahme, dass insbesondere Personen ab der Pflegestufe 4 (das sind im Bezirk W 1.994 Personen) aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zur Hauptzielgruppe der gesetzlichen Regelungen zählen vergleiche Stmk.
Paragraph 13, Absatz eins und LEVO-
Paragraph 2,), und ausgehend von der Tatsache, dass derzeit in römisch zehn 43,3% (Tendenz steigend) aller Personen mit Pflegestufe 4 und höher in einer stationären Einrichtung gepflegt und betreut werden, so errechnet sich ein theoretischer Basisbedarf für den Bezirk W von 865 Betten.
- Ausgehend vom Richtwert in Oberösterreich, nachdem 20,3 Plätze je 100 Einwohner für Menschen mit 80 Jahren und älter berechnet werden, ohne Psychiatriezuschlag, errechnet sich ein theoretischer Bedarf von rd. 1.001 Betten für den Bezirk W.
- Berücksichtigt man die derzeitige stationäre Betreuungsquote der über 75-jährigen im Bezirk W von 7,4%, so liegt der theoretische Bettenbedarf bei rd. 644 Betten für den Bezirk.
- Die stationäre Bedarfsberechnung nach Baden-Württemberg sieht für 2017 (städtischer und ländlicher Bereich) rd. 938 für 2020 rd. 994 und für 2030 rd. 1.092 Plätze mit (Rest)-Kostenübernahme vor.
- Ausgehend von der Anzahl der Pflegegeld Bezieherinnen (79.977 X-weit) je Pflegestufe im Bezirk W (insgesamt 5.282 Personen in allen Pflegegeldstufen) und unter Zugrundelegung der steirischen pflegestufenspezifischen Inanspruchnahme Quoten von Pflegeheimen und Pflegeplätzen im Dezember 2016 (im Durchschnitt leben rd. 15,3% aller steirischen Pflegegeld Bezieherinnen in stationären Einrichtungen) errechnet sich ein durchschnittlicher theoretischer Bedarf von rd. 808 Betten für den Bezirk W.
- Ausgehend vom Richtwert in Deutschland, nachdem 20,7 Plätze je 100 Einwohner für Menschen mit 80 Jahren und älter berechnet werden, errechnet sich ein Bedarf von 1.020 Betten (ohne Psychiatriezuschlag).
- Die stationäre Versorgungsdichte (
) liegt im Bezirk derzeit bei rund 79 bewilligten stationären Betten je 1.000 EinwohnerInnen im Alter von 75 Jahren und älter und damit weit unter dem X-Schnitt von rd. 107 Betten je 1.000 EinwohnerInnen.
- Die stationäre Versorgungsdichte (Pflegeheime und Pflegeplätze nach PHG) liegt im Bezirk derzeit bei rund 81 bewilligten stationären Betten je 1.000 EinwohnerInnen im Alter von 75 Jahren und älter und damit weit unter dem X-Schnitt von rd. 116 Betten je 1.000 EinwohnerInnen.
- Die (Rest-) Kosten Übernahme aus Mitteln der Sozialhilfe liegt im Bezirk bei 86% (X-weit bei 85%, im Jahr 2006 waren es 71%).
- Die durchschnittliche Pflegestufe in Pflegeheimen liegt im Bezirk W bei 4,44 auf Pflegeplätzen bei 3,1 (X-weit bei 4,36 bzw. 4,5).
- Was das Einzugsgebiet der BewohnerInnen der Pflegeheime im Bezirk W angeht, so stammen diese vorwiegend aus den Bezirken Hfeld, Bruck-Mürzzuschlag und SSt. KlientInnen nützen zu rd. 83% das Angebot im Herkunftsbezirk und decken ihren Pflegebedarf zu 17% in anderen Bezirken ab.
- 1% der KlientInnen stammt aus anderen Bundesländern. Die Anzahl der Steirer, die ihren Pflegebedarf in anderen Bundesländern abdecken, wurde nicht erhoben.
- Das Durchschnittsalter in Pflegeheimen lag im Jahr 2010 bei 81,5 Jahren, 2013 bei 80,68 Jahren und im Dezember 2016 bei 82,9 Jahren (für Frauen bei 85,5 und für Männer bei 76,4 Jahren).
- Lag die durchschnittliche Verweildauer in Pflegeheimen 2005 bei rd. 8 Jahren, 2008 bei 3,1 Jahren, so lag sie im Dezember 2016 bei rd. 3,3 Jahren. Rund 58,1% lebten bis zu 3 Jahren in Pflegeheimen. Rund 34,6% lebten drei bis acht Jahre und rd. 7,3% länger als acht Jahre in Pflegeheimen.
- Die Belegzahlen lagen im April 2016 bei 633 KlientInnen, im Mai bei 635 KlientInnen und im Juni bei 633 KlientInnen.
- Der Standort Kirch zählt, gemäß dem seitens der Abteilung 16 erstellten Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion W, (LGBl. Nr. 37/2010) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- April 2010, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) W erlassen wird, Fassung vom 08.06.2016), zu den definierten teilregionalen Versorgungszentren der Steiermark.Der Standort Kirch zählt, gemäß dem seitens der Abteilung 16 erstellten Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion W, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2010,) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- April 2010, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) W erlassen wird, Fassung vom 08.06.2016), zu den definierten teilregionalen Versorgungszentren der Steiermark.
- Im Bezirk haben wir eine hohe Anzahl an 24-Stunden-Betreuung (0,63% der Bevölkerung, somit 562 zu betreuende KlientInnen, X-weit: 0,58%, 7.216 KlientInnen), die niedrigste Betreuungsquote (7,4) in X und die Anzahl der Pflegeplätze wird geringer.Im Bezirk haben wir eine hohe Anzahl an 24-Stunden-Betreuung (0,63% der Bevölkerung, somit 562 zu betreuende KlientInnen, X-weit: 0,58%, 7.216 KlientInnen), die niedrigste Betreuungsquote (7,4) in römisch zehn und die Anzahl der Pflegeplätze wird geringer.
- Um den Bettenbedarf festzustellen, habe ich verschiedene Zugänge gewählt, um darzustellen, dass unterschiedliche Faktoren den Bedarf begründen und verändern.
- Die Anzahl der Pflegegeld Bezieherinnen ist von 2015 auf 2016 um 1,3% gestiegen. Da das Referat Pflegemanagement keinen Beitrag zur „ca. 40 km Umkreis“ Anforderung geleistet hat, wird diese Aufgabe in Zukunft GIS übernehmen. Für das vorliegende Bedarfsgutachten wurden daher die Bezirke Graz mit einem zusätzlichen Bedarf an 34 Betten, GzU: 27 Betten, W: 6 Betten, Hfeld: 3 Betten und SSt: 3 Betten (Gesamt: 73 Betten) gewählt.
- Ab 01.01.2018 ist der Regress gefallen. Beim Fall des Regresses am 01.07.2014 gab es einen Zuwachs von 6,2% an Pflegeheim BewohnerInnen. Ab Regressende werden X-weit rd. 1.856 derzeitige Selbst ZahlerInnen in Pflegeheimen eine Kostenübernahme beantragen. Der Bettenbedarf steigt dadurch nicht, da diese KlientInnen schon in den Pflegeheimen wohnen. Hier handelt es sich, wie bei den rd. 182 Pflegeplätzen, nur um eine Kostenübernahme.
- Der durchschnittliche Bettenbedarf in Pflegeheimen liegt im Bezirk bei 6,2%iger Steigerung der Nachfrage an Pflegeheimbetten nach Regressende, also ab 01.01.2018, bei rd. 672 Betten. Der Mehrbedarf liegt bei mindestens 27 Betten.
- Bei einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate an Bettenbedarf zwischen 2010 und 2017 von 1,6% ergibt sich kein zusätzlicher Bettenbedarf.
- Es ist nicht anzunehmen, dass 11 Pflegeplatz BewohnerInnen ihren Pflegebedarf in Pflegeheimen decken wollen. Die Kostenübernahme wird allerdings beantragt werden.
- Die Anzahl der Pflegegeld Bezieherinnen ist von 2015 auf 2016 um 1,3% gestiegen. Für Graz und Graz – Umgebung ergibt sich ein zusätzlicher Bettenbedarf von 42 Betten.
- 86 (14%) KlientInnen sind in den Pflegeheimen im Bezirk Selbst Zahlerinnen. Wenn ab 01.
- 2018 der Regress fällt, ist zu erwarten, dass diese 86 KlientInnen um Kostenübernahme ansuchen, was auf die 12 freien Betten mit (Rest)-Kostenübernahme keine Auswirkung hat.
- Es wird angenommen, dass aus der 24-Stunden Pflege (7.216 KlientInnen im Jahr 2016) rd. 20% der KlientInnen die Betreuung in Pflegeheimen in Anspruch nehmen werden. Damit besteht ein Bettenbedarf von 100 Betten zusätzlich im Bezirk W.
- Die durchschnittliche Steigerung der Anzahl an Heim Bewohnerinnen liegt zwischen 2010 und 2016 bei 1,6%. Bei gleichbleibender Betreuungsquote liegt der Bedarf bei 643 Betten.
- In den Punkten 1-34 wurden Urlaubs- oder Paarbetten nicht eingerechnet. Da KlientInnen mit multifaktoriellen Erkrankungen durchaus Einzelzimmer beanspruchen, sollte man pro Heim 1-2 Betten hinzurechnen. Zurzeit sind wir aber mit dem Regressende beschäftigt und es folgen Anträge, wo ohnehin Neuberechnungen notwendig sein werden. Die multifaktoriellen Gründe für die unterschiedliche Inanspruchnahme stationärer Pflege lassen sich an dieser Stelle nicht konkret beantworten. Gesetzesänderungen und die Wirtschaftslage, sowie die Höhe der Pensionen, gehören zu den Einflussfaktoren. Die demografische Alterung variiert in den Bezirken sehr stark und korreliert mit der Abwanderung/Zuwanderung. Vergleiche mit anderen Ländern sind insofern problematisch, als die unterschiedlichsten Qualitätsansprüche und Modelle nicht oder nur mit hohem Aufwand vergleichbar sind! Alle Länder haben gemeinsam, dass Menschen immer älter werden, die Pflegegeld BezieherInnen werden jünger und die Anzahl der BezieherInnen steigt (2,29% von 2013 auf 2014, 1% von 2015 auf 2016). Der Anteil an Pflegegeld Empfängerinnen an der Wohnbevölkerung lag in X im Jahr 2010 bei 6,15% (Österreichweit bei 5,24%). Derzeit beträgt der Anteil an der Gesamtbevölkerung rd. 6,46%.Der Anteil an Pflegegeld Empfängerinnen an der Wohnbevölkerung lag in römisch zehn im Jahr 2010 bei 6,15% (Österreichweit bei 5,24%). Derzeit beträgt der Anteil an der Gesamtbevölkerung rd. 6,46%. Im Sinne der derzeit gültigen Gesetzeslage muss für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung hin künftig im Sinne des §13 Abs.1 St
die Voraussetzung gegeben sein, dass Antragsteller aufgrund der Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit den darauf bezogenen Bedarf sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend abdecken können.Im Sinne der derzeit gültigen Gesetzeslage muss für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung hin künftig im Sinne des §13 Absatz eins, St
die Voraussetzung gegeben sein, dass Antragsteller aufgrund der Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit den darauf bezogenen Bedarf sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend abdecken können. Zusammenfassung Im Bezirk W ist derzeit von 9 Pflegeheim Standorten mit insgesamt 649 bewilligten und 649 tatsächlich vorhandenen Betten nach Pflegeheimgesetz (Auslastung von rd. 98% lt. WIPS) und 685 bewilligten Betten nach
bzw. 645 tatsächlich vorhandenen Betten mit einer Auslastung von rd. 98% auszugehen. Für KlientInnen mit (Rest) – Kostenübernahme stehen derzeit noch 12 Betten zur Verfügung (12 freie Betten). Der durchschnittliche Bettenbedarf in Pflegeheimen liegt im Bezirk W bei 6,2%iger Steigerung der Nachfrage an Pflegeheimbetten nach Regressende, also ab 01.01.2018, bei rd. 672 Betten (zusätzlich 27 Betten), im Bezirk Graz bei 2.029 Betten (zusätzlich 114 Betten), im Bezirk GzU bei 1.804 Betten (zusätzlich 90 Betten), im Bezirk Hfeld bei 825 Betten (zusätzlich 34 Betten) und im Bezirk SSt gibt es 12 Betten freie Betten. Der Bettenbedarf liegt dann bei rd. 254 Betten in den 4 Bezirken. Der durchschnittliche örtliche Bettenbedarf für den Standort Kirch und die Umlandgemeinden liegt derzeit bei mindestens 201 Betten. 3 Betten sind frei. Bei einer Steigerung der Anzahl der BewohnerInnen von 6,2 % nach Regressende ab 01.01.2018 besteht ein zusätzlicher Bedarf von mindestens 27 Betten. Wie im Gutachten bereits ausführlich dargelegt, ist, ausgehend von den richtwertbasierten Soll-Werten und den tatsächlich belegten Betten, grundsätzlich davon auszugehen, dass der derzeitige örtliche Bettenbedarf nach
nicht gedeckt ist. Die aktuelle stationäre Betreuungsquote der über 75-Jährigen im Bezirk W mit 7,4% liegt weit unter dem x-Schnitt von rd. 9,75% (2008: rd. 9%), sodass von einem erhöhten regionalen Bedarf nicht auszugehen ist, aber das Regressende die Betreuungsquote erhöhen wird. (Eine erhöhte Betreuungsquote liegt dann vor, wenn die Anzahl der zu pflegenden Menschen über 75 Jahren im Bezirk ansteigt (hohe demografische Alterung) und der Pflegebedarf sonst nicht abgedeckt werden kann). Der Bezirk W zählt zu den von demografischer Alterung stark betroffenen Bezirken (Steigerung der Anzahl der 75-jährigen und älteren von 51,31% zwischen 2001 und 2017, x-weit: 37,73%). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Pflegestufe in den derzeit alternativen Wohn- und Betreuungsformen von 1,4 und im Bereich der Mobilen Dienste von 2,73 weit unter der für eine Kostenübernahme bestimmenden Pflegestufe vier im stationären Bereich liegt. Im Alltagsleben wachsen die Anforderungen an das Personal ab der Pflegestufe vier meist extrem an und in Kombination mit einer Demenzerkrankung, forensischer oder psychiatrischer Diagnose handelt es sich um stationäre Pflege. Bei einer steigenden Anzahl an 75-jährigen und älteren (meist alleinstehenden) Personen (2/3 Frauen, deren Kinder oft auch schon um die sechzig sind) ist nicht davon auszugehen, dass der Pflegebedarf in den nächsten Jahren sinken und dass die Kostenübernahme rückläufig sein wird (Kosten steigen nicht linear zur Pensionshöhe). Wenn man die aktuelle Anzahl an freien Betten
(12)im Bezirk einbezieht, dass insbesondere aus kleinräumiger Sicht derzeit kaum freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, auch nicht in den angrenzenden Bezirken, so kann abschließend zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des Stmk.
§13aAbs. 2 am beantragten Standort für die beabsichtigte Bewohner
Innen Anzahl von 4 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf oder kein Bedarf gegeben ist, festgehalten werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt, aber auch im Hinblick auf die Bevölkerungsprognose für 2020 und 2025 und beruhend auf den derzeit mir zur Verfügung stehenden Informationen und Daten, aus quantitativer Sicht für den beantragten Standort ein Bedarf an 4 Betten gegeben ist.“Wenn man die aktuelle Anzahl an freien Betten
(12)im Bezirk einbezieht, dass insbesondere aus kleinräumiger Sicht derzeit kaum freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, auch nicht in den angrenzenden Bezirken, so kann abschließend zur Frage, ob im Sinne der Bestimmungen des Stmk.
§13aAbsatz 2, am beantragten Standort für die beabsichtigte Bewohner
Innen Anzahl von 4 derzeit ein Bedarf, ein eingeschränkter Bedarf oder kein Bedarf gegeben ist, festgehalten werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt, aber auch im Hinblick auf die Bevölkerungsprognose für 2020 und 2025 und beruhend auf den derzeit mir zur Verfügung stehenden Informationen und Daten, aus quantitativer Sicht für den beantragten Standort ein Bedarf an 4 Betten gegeben ist.“ Zu diesem Gutachten, welches sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Sozialhilfeverband W zur Kenntnis gebracht worden ist, langte vom Sozialhilfeverband W keine Stellungnahme ein. Die Antragstellerin verzichtete auf eine Stellungnahme, da sie mit den Ausführungen der Amtssachverständigen übereinstimme und die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 19.09.2017 mit, dass die Partei ihren ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt modifiziert habe und daher davon auszugehen sei, dass unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages ein neuer Antrag eingebracht worden sei, wodurch die Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hätte. Es wird der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Säumnisbeschwerde zurückweisen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten Gutachten und der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Mit Bescheid vom 11.01.2001 der Steiermärkischen Landesregierung wurde Frau G G der Betrieb des Senioren- und Pflegeheims G gemäß § 12 Abs 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes (StPHG) ab 13.12.2000 für maximal 35 Betten unter Einhaltung näher beschriebener Einschränkungen und Auflagen bewilligt. Mit Bescheid vom 23.09.2011 wurde der G W GmbH als Rechtsnachfolgerin die Anerkennung für maximal 29 Betten gemäß § 13a StSHG erteilt. An diesem Standort betreibt die G W GmbH weiterhin ein Pflegeheim, wofür eine Betriebsbewilligung nach dem StPHG am 13.11.2012, GZ: 9.20.3/2-2012 der Bezirkshauptmannschaft für 68 Beten erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 11.01.2001 der Steiermärkischen Landesregierung wurde Frau G G der Betrieb des Senioren- und Pflegeheims G gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes (StPHG) ab 13.12.2000 für maximal 35 Betten unter Einhaltung näher beschriebener Einschränkungen und Auflagen bewilligt. Mit Bescheid vom 23.09.2011 wurde der G W GmbH als Rechtsnachfolgerin die Anerkennung für maximal 29 Betten gemäß Paragraph 13 a, StSHG erteilt. An diesem Standort betreibt die G W GmbH weiterhin ein Pflegeheim, wofür eine Betriebsbewilligung nach dem StPHG am 13.11.2012, GZ: 9.20.3/2-2012 der Bezirkshauptmannschaft für 68 Beten erteilt worden ist. Tatsächlich werden derzeit 63 Betten mit dem Sozialhilfeverband abgerechnet. Derzeit wird der Zubau zum Pflegeheim errichtet, mit welchem dann insgesamt 74 Betten vorhanden sind. Für diese 74 Betten liegt eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz nicht vor, auch nicht für weitere 4 Betten, somit insgesamt 78 Betten, die bereits in Planung sind. Diesbezüglich ist jedenfalls noch kein Antrag nach dem Pflegeheimgesetz gestellt worden. Im Bezirk W ist derzeit von einer Auslastung von 98 % der Pflegeheimbetten auszugehen. Es ist mit einer 2,6%igen Steigerung der Nachfrage an Pflegeheimbetten nach Regressende am 01.01.2018 zu rechnen. Der durchschnittliche örtliche Bettenbedarf für den Standort Kirch und die Umlandgemeinden liegt derzeit bei 201 Betten und wird nach Regressende ab 01.01.2018 bei einer Steigerung von 6,2 % ein zusätzlicher örtlicher Bedarf von 27 Betten gegeben sein. Da aktuell 12 Betten im Bezirk frei sind, ist aus quantitativer Sicht für den beantragten Standort ein Bedarf an 14 zusätzlichen Betten gegeben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere den zitierten Bescheiden, andererseits aber auch aus dem Befund des eingeholten Bedarfsgutachtens der Amtssachverständigen vom 21.07.2017, sowie Ergänzungsgutachten vom 01.09.2017. Die Antragstellerin hat zu beiden Gutachten keinerlei Stellungnahmen abgegeben und auch in ihrem Antrag nicht darauf verwiesen, dass für eine größere Anzahl an Betten eine Pflegeheimbewilligung besteht, vielmehr wurde im Antrag auf Seite 1 auf die Bewilligung vom 13.11.2012, GZ: 9.20.3/2-2012, verwiesen, wonach 68 Betten derzeit nach dem StPHG bewilligt seien. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er bereits einen Antrag auf Bewilligung von weiteren Betten nach dem StPHG gestellt hat, liegt eine solche Bewilligung derzeit nicht vor, wie auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben hat. Die Feststellung zum derzeit bestehenden Bedarf von zusätzlichen Pflegeheimbetten stützt sich auf die eingeholten Bedarfsgutachten der Amtssachverständigen vom 21.07.2017 und 01.09.2017, wobei das Gutachten samt Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar ist und auch keine Verfahrenspartei dem Gutachten entgegengetreten ist. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2017 (im Folgenden StSHG) lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, (im Folgenden StSHG) lautet wie folgt: „§ 13a StSHG Anerkennung stationärer Einrichtungen
(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Ein Bedarf gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.
(2)Ein Bedarf gemäß Absatz eins, ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.
(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen gemäß § 16 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003 in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen gemäß Paragraph 16, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Absatz 5, festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(4)Der Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, ist vor Erlassung des Bescheides zu hören.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
- die von der stationären Einrichtung zur Sicherung des Lebensbedarfs der Hilfeempfänger zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungs-leistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln,
- das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt für die Leistungen gemäß Z 1 in Form von Tagsätzen,das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt für die Leistungen gemäß Ziffer eins, in Form von Tagsätzen,
- die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit des Hilfeempfängers, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen und
- sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmens-struktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessions-verbote.“ Für die Anerkennung einer stationären Einrichtung müssen daher zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, einerseits ein Bedarf für die Einrichtung und andererseits, dass die stationäre Einrichtung geeignet ist. Eine stationäre Einrichtung ist dann geeignet, wenn sie über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz verfügt, oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz). Weder aus dem Wortlaut des § 13a Abs 1 erster Satz StSHG noch aus der Reihung der Absätze 2 und 3 des § 13a leg cit lässt sich ableiten, dass bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der „Eignung“ im Sinne des § 13a Abs 3 leg cit ein auf Anerkennung einer stationären Einrichtung abzielender Antrag deshalb nicht abgewiesen werden dürfte, weil zunächst die Frage des Bedarfs im Sinne des § 13a Abs 2 leg cit einer Prüfung zu unterziehen wäre (vgl. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0016). Der Gesetzeswortlaut lasse laut Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass eine bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 13a erster Satz StSHG nur dann erfolgen kann, wenn ein Bedarf besteht und die zur Anerkennung beantragte Einrichtung geeignet ist. Fehlt es an einer dieser kumulativen Voraussetzungen ist der Antrag abzuweisen (vgl. auch VwGH 20.05.2015, Ro 2013/10/0230). Daran vermag auch das ständige Vorgehen und die Spruchpraxis der belangten Behörde in Auslegung der genannten Bestimmung nichts zu ändern, auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit in § 13a Abs 1 zweiter Satz StSHG vorsieht die Anerkennung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedienungen oder Auflagen oder zeitlich befristet zu erteilen. Die vom Vorliegen eines Bedarfs nach Pflegebetten abhängige Anerkennung nach § 13a Abs 1 und 2 StSHG ist nicht Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheimes, sondern lediglich für die Unterbringung pflegebedürftiger Menschen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers. Die Regelung dient insoweit einem wichtigen öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. hiezu die zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2015, Ro 2014/10/0016). Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 13 a, Absatz eins, erster Satz StSHG noch aus der Reihung der Absätze 2 und 3 des Paragraph 13 a, leg cit lässt sich ableiten, dass bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der „Eignung“ im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 3, leg cit ein auf Anerkennung einer stationären Einrichtung abzielender Antrag deshalb nicht abgewiesen werden dürfte, weil zunächst die Frage des Bedarfs im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, leg cit einer Prüfung zu unterziehen wäre vergleiche VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0016). Der Gesetzeswortlaut lasse laut Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass eine bescheidmäßige Anerkennung gemäß Paragraph 13 a, erster Satz StSHG nur dann erfolgen kann, wenn ein Bedarf besteht und die zur Anerkennung beantragte Einrichtung geeignet ist. Fehlt es an einer dieser kumulativen Voraussetzungen ist der Antrag abzuweisen vergleiche auch VwGH 20.05.2015, Ro 2013/10/0230). Daran vermag auch das ständige Vorgehen und die Spruchpraxis der belangten Behörde in Auslegung der genannten Bestimmung nichts zu ändern, auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit in Paragraph 13 a, Absatz eins, zweiter Satz StSHG vorsieht die Anerkennung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedienungen oder Auflagen oder zeitlich befristet zu erteilen. Die vom Vorliegen eines Bedarfs nach Pflegebetten abhängige Anerkennung nach Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 StSHG ist nicht Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheimes, sondern lediglich für die Unterbringung pflegebedürftiger Menschen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers. Die Regelung dient insoweit einem wichtigen öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche hiezu die zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2015, Ro 2014/10/0016). Die verfahrensgegenständliche stationäre Einrichtung besitzt derzeit eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz für insgesamt 68 Betten. Die Eignung der Einrichtung ist daher für 68 Betten gegeben. Es ist daher derzeit für die Anerkennung von 68 Betten festzustellen, ob ein Bedarf gegeben ist, wobei die örtlichen und regionalen Bedürfnisse zu prüfen sind. Der Auslegung der Wendung „unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse“ im § 13a Abs 2 StSHG kommt entscheidende Bedeutung zu, weil damit die räumlichen Grenzen innerhalb derer die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht die Bedarfssituation zu prüfen hat, umschrieben sind. Der Gesetzgeber stellt auf „regionale Bedürfnisse“ ab. Das Vorliegen eines Bedarfs kann sich im Einzelfall bereits aus der Nachfragesituation innerhalb der Standortgemeinde einer stationären Einrichtung oder im Umkreis der Nachbargemeinden ergeben. § 13 Abs 2 StSHG steht aber einer Auslegung dahin, dass bei entsprechenden Verkehrsverhältnissen auch ein darüber hinausgehendes Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen ist, nicht entgegen (vgl. VwGH 21.05.2008, 2007/10/0302). Der Auslegung der Wendung „unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse“ im Paragraph 13 a, Absatz 2, StSHG kommt entscheidende Bedeutung zu, weil damit die räumlichen Grenzen innerhalb derer die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht die Bedarfssituation zu prüfen hat, umschrieben sind. Der Gesetzgeber stellt auf „regionale Bedürfnisse“ ab. Das Vorliegen eines Bedarfs kann sich im Einzelfall bereits aus der Nachfragesituation innerhalb der Standortgemeinde einer stationären Einrichtung oder im Umkreis der Nachbargemeinden ergeben. Paragraph 13, Absatz 2, StSHG steht aber einer Auslegung dahin, dass bei entsprechenden Verkehrsverhältnissen auch ein darüber hinausgehendes Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen ist, nicht entgegen vergleiche VwGH 21.05.2008, 2007/10/0302). Wie sich aus der Wendung „nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann“ in § 13a Abs 2 StSHG im Zusammenhang mit § 13 Abs 1 StSHG entnehmen lässt, ist in die Bedarfsprüfung diejenige Zahl von Pflegeplätzen einzubeziehen, die in stationären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Für die Ermittlung der Nachfrage ist die Zahl derjenigen Personen heranzuziehen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit einen Platz in einer stationären Einrichtung benötigen. Ein Bedarf nach einer stationären Einrichtung wird dann anzunehmen sein, wenn die aktuelle Nachfrage nach Pflegeplätzen vom aktuellen Angebot in stationären Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann. Das wird sich im Regelfall darin äußern, dass aufnahmebedürftige Personen ohne zumutbare Wartefristen keinen Platz finden, insofern also eine Unterversorgung vorliegt.Wie sich aus der Wendung „nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann“ in Paragraph 13 a, Absatz 2, StSHG im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz eins, StSHG entnehmen lässt, ist in die Bedarfsprüfung diejenige Zahl von Pflegeplätzen einzubeziehen, die in stationären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Für die Ermittlung der Nachfrage ist die Zahl derjenigen Personen heranzuziehen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit einen Platz in einer stationären Einrichtung benötigen. Ein Bedarf nach einer stationären Einrichtung wird dann anzunehmen sein, wenn die aktuelle Nachfrage nach Pflegeplätzen vom aktuellen Angebot in stationären Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann. Das wird sich im Regelfall darin äußern, dass aufnahmebedürftige Personen ohne zumutbare Wartefristen keinen Platz finden, insofern also eine Unterversorgung vorliegt. Wie dem eingeholten Bedarfsgutachten zu entnehmen ist, besteht ein Bedarf von weit mehr als den nunmehr anzuerkennenden 68 Betten. Dem Antrag war daher in diesem Ausmaß stattzugeben. Zum Einwand der belangten Behörde vom 19.09.2017, dass der ursprüngliche Antrag in einem Punkt wesentlich modifiziert worden wäre und daher davon auszugehen sei, dass unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags ein neuer Antrag eingebracht wurde, wodurch die Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Antragsänderung insofern zulässig sei, als die Änderung nicht wesentlich ist. Gemäß § 13 Abs 8 zweiter Satz AVG darf durch die Änderung „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden“. Die Grenze zwischen einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung und einer unzulässigen wesentlichen Antragsänderung ist dort zu sehen, ob durch das Ausmaß der Änderung ein anderes Vorhaben beurteilt werden muss und ob es durch die Modifizierung des Vorhabens für andere Beteiligte zu nachteiligen Auswirkungen insbesondere zusätzlichen Gefahren kommen kann (vgl. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055). Da im gegenständlichen Fall der ursprüngliche Antrag von 10 weiteren Betten um weitere 4 Betten zu den bereits anerkannten 64 Betten gestellt wurde, muss weder ein anderes Vorhaben beurteilt werden noch kommt es zu nachteiligen Auswirkungen anderer Beteiligter.Zum Einwand der belangten Behörde vom 19.09.2017, dass der ursprüngliche Antrag in einem Punkt wesentlich modifiziert worden wäre und daher davon auszugehen sei, dass unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags ein neuer Antrag eingebracht wurde, wodurch die Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Antragsänderung insofern zulässig sei, als die Änderung nicht wesentlich ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz AVG darf durch die Änderung „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden“. Die Grenze zwischen einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung und einer unzulässigen wesentlichen Antragsänderung ist dort zu sehen, ob durch das Ausmaß der Änderung ein anderes Vorhaben beurteilt werden muss und ob es durch die Modifizierung des Vorhabens für andere Beteiligte zu nachteiligen Auswirkungen insbesondere zusätzlichen Gefahren kommen kann vergleiche VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055). Da im gegenständlichen Fall der ursprüngliche Antrag von 10 weiteren Betten um weitere 4 Betten zu den bereits anerkannten 64 Betten gestellt wurde, muss weder ein anderes Vorhaben beurteilt werden noch kommt es zu nachteiligen Auswirkungen anderer Beteiligter. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.10.1879.2017