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{'item': 'LVwG 50.14-1383/2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 41§ 21§ 25Art. 130§ 24§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG 50.14-1383/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 21.09.2016, GZ: BES-2016-2, wurden dem Herrn H K

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, wegen vorschriftswidriger Bauführungen in der Kleingartenanlage „P“, Nweg, der Auftrag erteilt, nachstehende bauliche Anlagen bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 21.09.2016, GZ: BES-2016-2, wurden dem Herrn H K

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, wegen vorschriftswidriger Bauführungen in der Kleingartenanlage „P“, Nweg, der Auftrag erteilt, nachstehende bauliche Anlagen bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen: „

  1. das ca. 34,4 m² große, 1-geschossige Gartenhaus in Holzbauweise mit Satteldach, auf dem Grundstück, GstNr 1, EZ xx, KG X„
  2. das ca. 34,4 m² große, 1-geschossige Gartenhaus in Holzbauweise mit Satteldach, auf dem Grundstück, GstNr 1, EZ xx, KG römisch zehn
  3. das ca. 21,0 m² große, 1-geschossige Gartenhaus in Holzbauweise mit Satteldach, auf dem Grundstück, GstNr 2, EZ xx, KG X
  4. das ca. 21,0 m² große, 1-geschossige Gartenhaus in Holzbauweise mit Satteldach, auf dem Grundstück, GstNr 2, EZ xx, KG römisch zehn
  5. die beiden Gartenhäuser mit einer Bruttogeschossfläche von je 30 m² in Holzbauweise mit Satteldach, auf dem Grundstück, GstNr 3, EZ xx, KG X“ Die baupolizeilichen Aufträge stützten sich auf die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung am 06.09.2016 und den Feststellungen des amtlichen Bausachverständigen an Ort und Stelle. Nachdem die gegenständlichen Gartenhäuser nicht entsprechend der Kleingartenrichtlinie „P“ auf den genannten Grundstücken aufgestellt worden seien – es seien die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht eingehalten worden – seien die baulichen Anlagen vorschriftswidrig errichtet worden, weshalb sie

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G zu beseitigen seien. Die baupolizeilichen Aufträge stützten sich auf die Ergebnisse der baubehördlichen Überprüfung am 06.09.2016 und den Feststellungen des amtlichen Bausachverständigen an Ort und Stelle. Nachdem die gegenständlichen Gartenhäuser nicht entsprechend der Kleingartenrichtlinie „P“ auf den genannten Grundstücken aufgestellt worden seien – es seien die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht eingehalten worden – seien die baulichen Anlagen vorschriftswidrig errichtet worden, weshalb sie

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu beseitigen seien. In der gegen den Beseitigungsauftrag vom 21.09.2016 von Herrn H K erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine unzureichende Bescheidbegründung (fehlende Feststellungen zum Inhalt der Kleingartenrichtlinie „P“ und zum Zeitpunkt der Errichtung der Gartenhäuser) und die Setzung einer nicht angemessenen Frist zur Beseitigung der Anlagen eingewendet. Die Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 24.03.2017, zu GZ: ALS-2017-0005, als unbegründet abgewiesen, wobei die Berufungsbehörde den Berufungsvorbringen zusammengefasst Nachstehendes entgegenhielt: Der bekämpfte Bescheid sei – entgegen den Berufungsausführungen – ausreichend begründet. Die vom amtlichen Bausachverständigen Ing. E O getroffenen Feststellungen zu den Abweichungen gegenüber dem verordneten Gestaltungskonzept (Stand 26.04.2005, GZ: 127RN05), wie sie in der Niederschrift vom 06.09.2016 festgehalten worden seien, seien in die Bescheidbegründung eingeflossen und könnten diese Abweichungen im Wesentlichen bereits auf den sich ebenfalls im Akt befindlichen Luftbild vom 09.08.2016 mit freiem Auge gut erkannt werden. Die Aktenlage sei auch mit der Verfahrenspartei ausreichend erläutert worden. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, bei den Gartenhäusern handle es sich um baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 21Abs 3 Stmk. Bau

G, die vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen gewesen wären. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, bei den Gartenhäusern handle es sich um baubewilligungsfreie Vorhaben

Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. BauG, die vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen gewesen wären.

§ 21Abs 4 Stmk. Bau

G dürften durch baubewilligungsfreie Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden. Die Kleingartenrichtlinie „P“ sei

§ 25Abs 3 Z 4 i

Vm § 27 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 mit Inkrafttreten 02.06.2005, somit bereits vor Errichtung verfahrensgegenständlichen Gartenhäuser erlassen worden, weshalb die (nach wie vor in Geltung stehende) Kleingartenrichtlinie „P“ auf diese auch Anwendung finde. Nachdem die beanstandeten Gartenhäuser den Vorgaben der Kleingartenrichtlinie „P“ nicht entsprechen würden, habe die Baubehörde 1. Instanz zu Recht einen Beseitigungsauftrag

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G erlassen. Die Beseitigungsfrist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides erscheine im Anbetracht der geringen Ausmaße der Objekte (max. 34,40 m²) als angemessen.

Paragraph 21, Absatz 4, Stmk. BauG dürften durch baubewilligungsfreie Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden. Die Kleingartenrichtlinie „P“ sei

Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 mit Inkrafttreten 02.06.2005, somit bereits vor Errichtung verfahrensgegenständlichen Gartenhäuser erlassen worden, weshalb die (nach wie vor in Geltung stehende) Kleingartenrichtlinie „P“ auf diese auch Anwendung finde. Nachdem die beanstandeten Gartenhäuser den Vorgaben der Kleingartenrichtlinie „P“ nicht entsprechen würden, habe die Baubehörde 1. Instanz zu Recht einen Beseitigungsauftrag

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG erlassen. Die Beseitigungsfrist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides erscheine im Anbetracht der geringen Ausmaße der Objekte (max. 34,40 m²) als angemessen. II. In der gegen den abweisenden Berufungsbescheid vom 24.03.2017 eingebrachten Beschwerde wiederholte Herr H K (im Folgenden Beschwerdeführer) im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen. Es wurde neuerlich ein unzureichendes Ermittlungsverfahren und eine unzureichende Bescheidbegründung eingewandt. Die von der belangten Behörde angeführten Beweismittel seien nicht dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen worden. Der Verweis auf den gesamten Verwaltungsakt und auf die sich darin befindlichen Feststellungen des Bausachverständigen sowie auf Luftbilder seien für eine ordnungsgemäße Beweisführung nicht ausreichend. römisch zwei. In der gegen den abweisenden Berufungsbescheid vom 24.03.2017 eingebrachten Beschwerde wiederholte Herr H K (im Folgenden Beschwerdeführer) im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen. Es wurde neuerlich ein unzureichendes Ermittlungsverfahren und eine unzureichende Bescheidbegründung eingewandt. Die von der belangten Behörde angeführten Beweismittel seien nicht dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen worden. Der Verweis auf den gesamten Verwaltungsakt und auf die sich darin befindlichen Feststellungen des Bausachverständigen sowie auf Luftbilder seien für eine ordnungsgemäße Beweisführung nicht ausreichend. Darüber hinaus greife der Beseitigungsauftrag zu weit, weil er die gänzliche Beseitigung aller Gartenhäuser anordne. Teile der Gartenhäuser befänden sich jedoch innerhalb eines bebaubaren Bereiches und seien damit vorschriftsgemäß errichtet worden. Die Frist zur Beseitigung sei deshalb keine angemessene, weil hiefür ein Zeitraum von Oktober bis Ende Dezember vorgegeben worden sei, welche naturgemäß mit winterlichen Verhältnissen verbunden sei (Frost- und Schnee-periode). Bezüglich des auf Grundstück Nr. 1 errichteten „Gartenhauses“ werde noch eingewandt, dass es sich dabei nicht um ein dauerhaftes Objekt handle, sondern sei dieses Objekt für die Abwicklung der Baustelle (Baustelleneinrichtung, vorläufiger Aufenthaltsraum zur Verbringung der Pausen für die auf der Baustelle Beschäftigten) erforderlich. Nach Verkauf der Kleingartenparzellen sei die Beseitigung dieses Gartenhauses beabsichtigt. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den bekämpften Bescheid zur Gänze aufheben. III. Feststellungen römisch drei. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1, 2 und 3, alle EZ xx, KG X, die in der nach dem Stmk. ROG 1974 verordneten Kleingartenanlage „P“ liegen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1, 2 und 3, alle EZ xx, , KG römisch zehn, die in der nach dem Stmk. ROG 1974 verordneten Kleingartenanlage „P“ liegen. Auf den genannten Grundstücken errichtete der Beschwerdeführer ohne baubehördliche Bewilligung bauliche Anlagen (Gartenhäuser), wie sie auf nachstehenden Orthofoto, Stand 2013-2015, ersichtlich sind: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Auf Grund einer Mitteilung des Referates Raumplanung und Stadtvermessung über die nicht der Kleingartenrichtlinie “P“, entsprechenden Aufstellung von Gartenhütten fand am 06.09.2016 in der Kleingartenanlage „P“, Nweg, auf den Grundstücken 1, 2, und 3, alle EZ xx, KG X, im Beisein des Grundeigentümers und jetzigen Beschwerdeführers H K (samt Ehefrau und Söhne) eine baubehördliche Überprüfung statt, in der unter Mitwirkung des amtlichen Bausachverständigen Ing. E O Folgendes festgestellt worden ist: Auf Grund einer Mitteilung des Referates Raumplanung und Stadtvermessung über die nicht der Kleingartenrichtlinie “P“, entsprechenden Aufstellung von Gartenhütten fand am 06.09.2016 in der Kleingartenanlage „P“, Nweg, auf den Grundstücken 1, 2, und 3, alle EZ xx, KG römisch zehn, im Beisein des Grundeigentümers und jetzigen Beschwerdeführers H K (samt Ehefrau und Söhne) eine baubehördliche Überprüfung statt, in der unter Mitwirkung des amtlichen Bausachverständigen Ing. E O Folgendes festgestellt worden ist: Auf dem Grundstück, GstNr 1 wurde im südöstlichen Bereich ein 1-geschossiges Gartenhaus in Holzbauweise mit Satteldach errichtet, wobei die Nordfassade auf Grund des Geländeverlaufes von Stützen getragen wird. Das Gebäude weist eine Bruttogeschossfläche von ca. 34,40 m² auf und ist mit Satellitenspiegel, einer Photovoltaikanlage und einem Kamin ausgestattet. Die Gesamthöhe beträgt ca. 3,7 m, gemessen beim südlichen Eingangsbereich. In nördlicher Richtung befindet sich auf dem Grundstück ein Baucontainer.Auf dem Grundstück, GstNr 1 wurde im südöstlichen Bereich ein 1-geschossiges Gartenhaus in Holzbauweise mit Satteldach errichtet, wobei die Nordfassade auf Grund des Geländeverlaufes von Stützen getragen wird. Das Gebäude weist eine Bruttogeschossfläche von ca. 34,40 m² auf und ist mit Satellitenspiegel, einer Photovoltaikanlage und einem Kamin ausgestattet. Die Gesamthöhe beträgt ca. , 3,7 m, gemessen beim südlichen Eingangsbereich. In nördlicher Richtung befindet sich auf dem Grundstück ein Baucontainer. Am Grundstück, GstNr 2 wurde im nordöstlichen Bereich eine 1-geschossige Gartenhütte in Holzbauweise mit Satteldach aufgestellt. Die Bruttogeschossfläche beträgt ca. 21 m², die Gesamthöhe ca. 2,70 m. Der Abstand von der westlichen Außenwand der Hütte zur östlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 3 beträgt ca. 8,40 m, zur westlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 4 ca. 15 m. Auf dem Grundstück, GstNr 3 wurden zwei Gartenhäuser in Holzbauweise mit Satteldach errichtet. Beide Gebäude weisen je eine Bruttogeschossfläche von ca. 30 m² auf und beträgt die Gesamthöhe ca. 3,50 m. Der Abstand von der westlichen Außenwand des nordöstlichen Objektes zur östlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 5 beträgt ca. 9,80 m, der Abstand von der westlichen Außenwand des südöstlichen Objektes zur östlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 5 beträgt ca. 9 m.Auf dem Grundstück, GstNr 3 wurden zwei Gartenhäuser in Holzbauweise mit Satteldach errichtet. Beide Gebäude weisen je eine Bruttogeschossfläche von , ca. 30 m² auf und beträgt die Gesamthöhe ca. 3,50 m. Der Abstand von der westlichen Außenwand des nordöstlichen Objektes zur östlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 5 beträgt ca. 9,80 m, der Abstand von der westlichen Außenwand des südöstlichen Objektes zur östlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 5 beträgt ca. 9 m. Die Situierung der oben näher beschriebenen Gartenhäuser weicht vom Gestaltungskonzept der Kleingartenrichtlinie “P“ ab, das sich wie folgt darstellt: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Das Grundstück, GstNr 1 ist als Gemeinschaftsfläche für Abstellplätze ohne bebaubaren Bereich ausgewiesen, mit der Folge, dass auf diesem Grundstück überhaupt kein Gartenhaus errichtet werden darf. Auf dem Grundstück, GstNr 2 ist der bebaubare Bereich mit einem Abstand von ca. 3 m zur westlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 4 mit einer Breite von 8 m festgelegt. Die Gartenhütte wurde jedoch im nordöstlichen Bereich ca. 4 m außerhalb des bebaubaren Bereiches aufgestellt. Auf dem Grundstück, GstNr 2 ist der bebaubare Bereich mit einem Abstand von , ca. 3 m zur westlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 4 mit einer Breite von 8 m festgelegt. Die Gartenhütte wurde jedoch im nordöstlichen Bereich ca. 4 m außerhalb des bebaubaren Bereiches aufgestellt. Der bebaubare Bereich des Grundstückes, GstNr 3 ist mit einer Breite von 8 m ab der östlichen Grundgrenze zu Grundstück, GstNr 5 in westlicher Richtung ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer errichteten Gartenhäuser befinden sich beide teilweise (ca. 1,8 m bzw. ca. 1 m) außerhalb des Baufeldes. Aufgrund dieser abweichenden Bauführungen zur Kleingartenrichtlinie „P“, und des Umstandes, dass die Bauführung (als angenommenes bewilligungfreies Bauvorhaben) nicht gemeldet worden ist, erließ die Baubehörde den im Berufungsverfahren bestätigten Beseitigungsauftrag vom 21.09.2016 gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlagen. IV. Beweiswürdigung römisch vier. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes, insbesondere aus der vom Bausachverständigen verfassten Niederschrift vom 06.09.2016, dem der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen hat. Im Zuge der behördlichen Überprüfung rechtfertigte er sich laut Niederschrift vom 06.09.2016 nur wie folgt: „Von Herrn H K wurden den Ausführungen (Anmerkung: des Bausachverständigen) entgegengehalten, dass die Objekte auf Grund des Sonnenstands am Nachmittag so aufgestellt wurden und er wird versuchen eine Abänderung der Kleingartenrichtlinie zu erwirken. Außerdem kann er auf Grund von Unstimmigkeiten mit den angrenzenden Garteneigentümern das Bauvorhaben nicht fertigstellten bzw. die einzelnen Parzellen nicht verkaufen. Das Gartenhaus auf der Allgemeinfläche benötigt er für die administrativen Arbeiten und wird die Beseitigung nicht zur Kenntnis genommen.“ Das Beschwerdevorbringen enthält auch kein konkretes Vorbringen, dass der Aktenlage entgegensteht. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Durchführung der für den 18.10.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung verzichtete, ist davon auszugehen, dass er kein über die Schriftlichkeit hinausgehendes Vorbringen zu erstatten hat. Der Inhalt der Niederschrift vom 06.09.2016 steht auch im Einklang mit dem Informationsgehalt der Beilagen (Orthofoto, Lichtbild), weshalb an den vor Ort getroffenen Feststellungen des Bausachverständigen nicht zu zweifeln ist. V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) zu überprüfen hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 5 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Verfahrensparteien ausdrücklich auf eine solche verzichtet haben (vgl. Bekanntgabe vom 02.10.2017).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) zu überprüfen hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden, weil die Verfahrensparteien ausdrücklich auf eine solche verzichtet haben vergleiche Bekanntgabe vom 02.10.2017). Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015, Ro2014/07/0105). § 41 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG) lautet auszugsweise:Paragraph 41, Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG) lautet auszugsweise:

(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
  1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
  3. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder 3.baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2)
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs. 1 zu erteilen.

(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.

(4)
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)… Als vorschriftswidrig gilt eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahme dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung bzw. Genehmigung hiefür jedoch nicht vorliegt, sei es, dass sie niemals erteilt wurde oder nachträglich weggefallen ist. Nach § 4 Z 13 Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage (ein Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die in Rede stehenden Gartenhäuser in der Kleingartenanlage „P“ sind bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG.Die in Rede stehenden Gartenhäuser in der Kleingartenanlage „P“ sind bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind diese baulichen Anlagen nicht (nur) meldepflichtige baubewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk. BauG, sondern baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 19 Z 1 Stmk. BauG: Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sind diese baulichen Anlagen nicht (nur) meldepflichtige baubewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Stmk. BauG, sondern baubewilligungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG: § 19 Baubewilligungspflichtige VorhabenParagraph 19, Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgendes Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt: Bewilligungspflichtig sind folgendes Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1. Neu, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen (...) § 20 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 20, Anzeigepflichtige Vorhaben Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: 1. Neu, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn… 2. (…) § 21 Baubewilligungsfreie VorhabenParagraph 21, Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1)Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 und 2 berührt werden;1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden; 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
  1. a)(…)
  2. g)Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2; 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 4. (…) Aus der Kleingartenrichtlinie „P“, § 1 Abs 1 (Geltungsbereich) geht hervor, dass diese Verordnung auf die im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idF. 4.011 der Stadtgemeinde Leoben als Freiland Sondernutzung – Kleingartenanlage (Klg) festgelegten Flächen Anwendung findet, konkret auf die Grdst. Nr. 6, 1, 7, 8 (Teilfl.), 9, 10, 11, 12, 13, 2, 3, 5, 14, 15, 16, 17 und 18, alle KG X. Aus der Kleingartenrichtlinie „P“, Paragraph eins, Absatz eins, (Geltungsbereich) geht hervor, dass diese Verordnung auf die im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 in der Fassung 4.011 der Stadtgemeinde Leoben als Freiland Sondernutzung – Kleingartenanlage (Klg) festgelegten Flächen Anwendung findet, konkret auf die Grdst. Nr. 6, 1, 7, 8 (Teilfl.), 9, 10, 11, 12, 13, 2, 3, 5, 14, 15, 16, 17 und 18, alle KG römisch zehn. Demnach wurden die gegenständlichen Gartenhäuser auf Grundstücken im Freiland, und nicht im Bauland errichtet, mit der Folge, dass keiner der in den §§ 20 und 21 Stmk. BauG angeführten Tatbestände, die eine Baulandausweisung voraussetzen, auf den vorliegenden Sachverhalt (Bauen im Freiland) anzuwenden ist. Die Gartenhäuser unterliegen daher der Bewilligungspflicht nach § 19 Z 1 Stmk. BauG. Demnach wurden die gegenständlichen Gartenhäuser auf Grundstücken im Freiland, und nicht im Bauland errichtet, mit der Folge, dass keiner der in den Paragraphen 20 und 21 Stmk. BauG angeführten Tatbestände, die eine Baulandausweisung voraussetzen, auf den vorliegenden Sachverhalt (Bauen im Freiland) anzuwenden ist. Die Gartenhäuser unterliegen daher der Bewilligungspflicht nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG. Nachdem für die Gartenhäuser keine Baubewilligung erteilt worden ist (laut Aktenlage liegt noch gar kein Bauansuchen vor), sind sie – und darin ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben – als vorschriftswidrige bauliche Anlagen im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu qualifizieren, die es zu beseitigen gilt. Nachdem für die Gartenhäuser keine Baubewilligung erteilt worden ist (laut Aktenlage liegt noch gar kein Bauansuchen vor), sind sie – und darin ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben – als vorschriftswidrige bauliche Anlagen im Sinne des , Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu qualifizieren, die es zu beseitigen gilt. Die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung der Kleingartenanlage „P“ auf die baulichen Anlagen (Stichwort: Errichtungszeitpunkt), und die Frage der Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit dem Gestaltungskonzept der Verordnung brauchen hier nicht mehr abschließend beantwortet zu werden, weil diese Fragen nur die von der Baubehörde zu beurteilende Bewilligungsfähigkeit/Nichtbewilligungsfähigkeit der bestehenden baulichen Anlagen in einem Bauverfahren berühren. Im baupolizeilichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage bewilligungsfähig wäre oder nicht; für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 BauG ist nur maßgeblich, dass es – wie hier – an der erforderlichen Baubewilligung mangelt (vgl. sinngemäß VwGH vom 23.02.2014, 2010/06/0274). Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, Teile der Gartenhäuser am Grundstück Nr. 3 würden sich innerhalb des Baufeldes befinden, ins Leere.Die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung der Kleingartenanlage „P“ auf die baulichen Anlagen (Stichwort: Errichtungszeitpunkt), und die Frage der Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit dem Gestaltungskonzept der Verordnung brauchen hier nicht mehr abschließend beantwortet zu werden, weil diese Fragen nur die von der Baubehörde zu beurteilende Bewilligungsfähigkeit/Nichtbewilligungsfähigkeit der bestehenden baulichen Anlagen in einem Bauverfahren berühren. Im baupolizeilichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage bewilligungsfähig wäre oder nicht; für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, BauG ist nur maßgeblich, dass es – wie hier – an der erforderlichen Baubewilligung mangelt vergleiche sinngemäß VwGH vom 23.02.2014, 2010/06/0274). Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, Teile der Gartenhäuser am Grundstück Nr. 3 würden sich innerhalb des Baufeldes befinden, ins Leere. Gleichfalls ist der Umfang des Beseitigungsauftrages nicht zu beanstanden, weil für keine der im Beseitigungsauftrag genannten Gartenhäuser eine Baubewilligung vorliegt. Eine solche ist, mangels anderer gesetzlicher Regelungen (§ 19 Z 1 Stmk. BauG unterscheidet nicht zwischen temporären und dauerhaften Neubauten) auch für bauliche Anlagen erforderlich, die nicht „dauerhaft“ errichtet werden sollen. Gleichfalls ist der Umfang des Beseitigungsauftrages nicht zu beanstanden, weil für keine der im Beseitigungsauftrag genannten Gartenhäuser eine Baubewilligung vorliegt. Eine solche ist, mangels anderer gesetzlicher Regelungen (Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG unterscheidet nicht zwischen temporären und dauerhaften Neubauten) auch für bauliche Anlagen erforderlich, die nicht „dauerhaft“ errichtet werden sollen. Die Frist für den Abbruch der Gartenhäuser von längstens drei Monaten nach Rechtskraft des Beseitigungsauftrages ist den vorzunehmenden Arbeiten angemessen, nachdem Abbrucharbeiten auch in der kälteren Jahreszeit vorgenommen werden können, und der Abbruch der Gartenhäuser im Hinblick auf die Holzbauweise nicht den gesamten Zeitraum von drei Monaten in Anspruch nehmen wird. Nachdem sich an dem vorschriftswidrigen Zustand bis dato nichts geändert hat und die in Rede stehenden baulichen Anlagen noch nicht beseitigt worden sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.14.1383.2017

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