RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.10.2017 GeschäftszahlLVwG 53.6-2553/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn A B und der Frau C D, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 10.08.2017, GZ: 2St1/50-2017, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 10.08.2017, GZ: 2St1/50-2017, wurden gemäß §§ 12, 37 und 43 der Steiermärkischen Agrargemeinschaftsgesetztes 1985 (im Folgenden StAgrGG) für die Agrargemeinschaft „SJ“ die dem Bescheid beiliegenden Verwaltungssatzungen und die dem Bescheid beiliegende Waldordnung, welche als Beilage A und Beilage B einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, erlassen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 10.08.2017, GZ: 2St1/50-2017, wurden gemäß Paragraphen 12, 37 und 43 der Steiermärkischen Agrargemeinschaftsgesetztes 1985 (im Folgenden StAgrGG) für die Agrargemeinschaft „SJ“ die dem Bescheid beiliegenden Verwaltungssatzungen und die dem Bescheid beiliegende Waldordnung, welche als Beilage A und Beilage B einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurden die §§ 12, 37 und 43 StAgrGG zitiert. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfalle. In der Begründung dieses Bescheides wurden die Paragraphen 12, 37 und 43 StAgrGG zitiert. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass eine weitere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfalle. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 05.09.2017 seitens Herrn A B und Frau C D Beschwerde erhoben. Unter Hinweis auf § 10 Punkt
- der Verwaltungssatzungen wurde beantragt, die Höhe der Anteilsrechte nicht gänzlich außen vor zu lassen und zumindest für qualifizierte Mehrheiten zusätzlich zur 2/3 Stimmenmehrheit auch mindestens 50 % der Anteile erforderlich zu machen. Nach dem Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden der Beschwerdeführer dürfte dies eine für alle Interessen tragbare Lösung darstellen. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 05.09.2017 seitens Herrn A B und Frau C D Beschwerde erhoben. Unter Hinweis auf Paragraph 10, Punkt
- der Verwaltungssatzungen wurde beantragt, die Höhe der Anteilsrechte nicht gänzlich außen vor zu lassen und zumindest für qualifizierte Mehrheiten zusätzlich zur 2/3 Stimmenmehrheit auch mindestens 50 % der Anteile erforderlich zu machen. Nach dem Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden der Beschwerdeführer dürfte dies eine für alle Interessen tragbare Lösung darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Antrag vom 09.09.2014, gerichtet an die Agrarbezirksbehörde Steiermark, Dienststelle Stainach, stellte die Waldgenossenschaft SJ den Antrag auf Neuregulierung ihrer Waldgenossenschaft SJ, EZ xx, KG xx G, betreffend die Parzelle Nr xx, xx und xx zum Zwecke der Umfangsgrenzenvermessung, sowie um Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 01.03.2016, GZ: 2St1/32-2016 wurde gemäß § 12 Abs 1 StAgrGG hinsichtlich der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft SJ, EZ xx KG xx G, Gerichtsbezirk Schladming, von Amtswegen das Regulierungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 01.03.2016, GZ: 2St1/32-2016 wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StAgrGG hinsichtlich der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft SJ, EZ xx KG xx G, Gerichtsbezirk Schladming, von Amtswegen das Regulierungsverfahren eingeleitet. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides konnte dem gegenständlichen Parteienantrag vom 09.09.2014 auf Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend die agrargemeinschaftliche Liegenschaft EZ xx KG xx G stattgegeben werden, da die formellen Voraussetzungen im Sinne des § 12 Abs 2 StAgrGG gegeben sind. Insbesondere wird im Zuge des Regulierungsverfahrens eine Umfangsgrenzenvermessung vorzunehmen bzw. ein Waldwirtschaftsplan zu erstellen sein. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides konnte dem gegenständlichen Parteienantrag vom 09.09.2014 auf Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend die agrargemeinschaftliche Liegenschaft EZ xx KG xx G stattgegeben werden, da die formellen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, StAgrGG gegeben sind. Insbesondere wird im Zuge des Regulierungsverfahrens eine Umfangsgrenzenvermessung vorzunehmen bzw. ein Waldwirtschaftsplan zu erstellen sein. Entsprechend einer Niederschrift über die außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft SJ vom 12.07.2017 schlägt der nunmehrige Beschwerdeführer Herr A B vor, bei qualifizierten Beschlüssen die Anteilsverhältnisse einfließen zu lassen. Es kommt zu keinem Einvernehmen, es wird abgestimmt, wobei drei Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht für die obgenannte Methode sind. Es wird festgehalten, dass die Statuten seitens der Agrarbezirksbehörde erlassen und per Post ausgeschickt werden. Die Waldordnung wird einvernehmlich beschlossen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.08.2017 gemäß §§ 12, 37 und 43 StAgrGG für die Agrargemeinschaft SJ die dem Bescheid beiliegenden Verwaltungssatzungen und die beiliegende Waldordnung, welche als Beilage A und Beilage B einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, erlassen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.08.2017 gemäß Paragraphen 12, 37 und 43 StAgrGG für die Agrargemeinschaft SJ die dem Bescheid beiliegenden Verwaltungssatzungen und die beiliegende Waldordnung, welche als Beilage A und Beilage B einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, erlassen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die bezughabenden Rechtsnormen des StAgrGG zitiert und ausgeführt, dass eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfällt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die bezughabenden Rechtsnormen des StAgrGG zitiert und ausgeführt, dass eine weitere Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfällt. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der Beschwerdeführer, Herrn A B und Frau C D, Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass bei qualifizierten Beschlüssen auch die Anteilsrechte zu berücksichtigen seien. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 6 Abs 3 StAgrGG:Paragraph 6, Absatz 3, StAgrGG: Auf Grund dieses Überwachungsrechtes kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch vorläufigen Bescheid
- bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch vorläufigen Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben, bestehende ergänzt oder abgeändert und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden;
- nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in Z 1 angegebenen Voraussetzungen vorläufig regeln und auch vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen. Solche vorläufige Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten.nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen vorläufig regeln und auch vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen. Solche vorläufige Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten. § 12 Abs 1 und 2 StAgrGG: Paragraph 12, Absatz eins und 2 StAgrGG:
(1)Die Einleitung des Regulierungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.
(2)Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt. § 37 StAgrGG: Paragraph 37, StAgrGG: Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung. § 43 Abs 1 und Abs 2 StAgrGG: Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, StAgrGG:
(1)Die Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (§ 37) oder vorläufig durch Bescheid (§ 6) zu regeln. Die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.
(1)Die Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (Paragraph 37,) oder vorläufig durch Bescheid (Paragraph 6,) zu regeln. Die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.
(2)Die Verwaltungssatzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- a)den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
- b)die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;
- c)die Pflichten der Mitglieder bezüglich Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;
- d)den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
- e)die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe;
- f)die allfällige Bestellung von fachlich geschultem Personal;
- g)die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen sowie die allfällige Aufstellung von Haushaltsplänen und Rechnungsabschlüssen;
- h)den Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2.
- h)den Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5 und des Paragraph 65, Absatz 2, § 58 Abs 2 AVG: Paragraph 58, Absatz 2, AVG: Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach vom 01.03.2016, hinsichtlich der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft SJ EZ xx, KG xx G, Gerichtsbezirk Schladming, dem Parteienantrag vom 09.09.2014 folgend das Regulierungsverfahren eingeleitet wurde. Entsprechend des Sitzungsprotokolls der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft SJ vom 12.07.2017 kam es zu keinem Einvernehmen hinsichtlich der Vorgangsweise bei Beschlüssen der Vollversammlung (nach Mitgliedern oder nach den jeweiligen Anteilen der Mitglieder). Gemäß § 37 StAgrGG können Satzungen nur im Rahmen des Regulierungsplans erlassen werden, der aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung besteht. Im gegen-ständlichen Fall wurden nur der Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen mit dem angefochtenen Bescheid erlassen. Eine Teilung des Regulierungsplanes nach § 37 leg. cit. ist jedoch nicht vorgesehen. Dies wäre nur in einem Verfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 2 StAgrGG möglich gewesen, wobei sich die Erlassung vorläufiger Verwaltungssatzungen weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch aus seiner Begründung ergibt. Der angefochtene Bescheid ist demnach ohne gesetzliche Grundlage ergangen und war somit zu beheben.Gemäß Paragraph 37, StAgrGG können Satzungen nur im Rahmen des Regulierungsplans erlassen werden, der aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung besteht. Im gegen-ständlichen Fall wurden nur der Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen mit dem angefochtenen Bescheid erlassen. Eine Teilung des Regulierungsplanes nach Paragraph 37, leg. cit. ist jedoch nicht vorgesehen. Dies wäre nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, StAgrGG möglich gewesen, wobei sich die Erlassung vorläufiger Verwaltungssatzungen weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch aus seiner Begründung ergibt. Der angefochtene Bescheid ist demnach ohne gesetzliche Grundlage ergangen und war somit zu beheben. Ergänzend ergeht der Hinweis, dass bei einem amtswegigen Vorgehen der Entfall der Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG nicht vorgesehen ist. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig.Ergänzend ergeht der Hinweis, dass bei einem amtswegigen Vorgehen der Entfall der Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht vorgesehen ist. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig. Ergänzend sei noch erwähnt, dass es laut dem erwähnten Sitzungsprotokoll vom 12.07.2017 hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten zu keinem Einvernehmen kam. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.6.2553.2017