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{'item': 'LVwG 47.36-2305/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG 47.36-2305/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Senioren-Zentrum O GmbH, vertreten durch Frau C S, MSc, Bevollmächtigte, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 29.06.2017, GZ: 9.20-67/2017,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde der Senioren-Zentrum O GmbH, vertreten durch Frau C S, MSc, Bevollmächtigte, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 29.06.2017, GZ: 9.20-67/2017, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 29.06.2017 wurden auf Antrag der Senioren-Zentrum O GmbH auf Fortführung des Verfahrens die Kosten der stationären Unterbringung von Frau M H von 21.11.2016 bis 10.01.2017 übernommen.Mit Bescheid vom 29.06.2017 wurden auf Antrag der Senioren-Zentrum O GmbH auf Fortführung des Verfahrens die Kosten der stationären Unterbringung von , Frau M H von 21.11.2016 bis 10.01.2017 übernommen. Gegen diese Entscheidung erhob die Senioren-Zentrum O GmbH Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten ab 17.11.2016, da an diesem Tag die Aufnahme von Frau H erfolgt sei. Es sei sowohl die Heimanzeige als auch die Antragstellung für die Restkostenübernahme in der Frist von drei Werktagen erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Frau H war ab dem 17.11.2016 im Senioren-Wohnpark O untergebracht. Die „Mitteilung – Heimanzeige“ der Senioren-Zentrum O GmbH vom 18.11.2016 langte am 18.11.2016 bei der belangten Behörde ein. Darin wurde um Gewährung einer Sozialhilfeunterstützung für Frau M H ersucht. Übermittelt wurde das Schreiben von Frau C S, MSc, im Auftrag der Senioren – Zentrum O GmbH. Eine Vollmacht von Frau H für die Einbringung eines Antrages lag jedoch nicht vor. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten von Frau H selbst langte erstmals am 21.11.2016 bei der belangten Behörde ein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Antrag vom 21.11.2016. Dass die Antragstellung vor dem 21.11.2016 erfolgte wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie räumt selbst ein, dass es sich beim Schreiben vom 18.11.2016 lediglich um eine Heimanzeige und nicht um einen Antrag im Namen von Frau H handelt. Da der wesentliche Sachverhalt feststeht, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde auch von keiner der Parteien beantragt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 2 StSHGParagraph 2, StSHGEinsetzen der Sozialhilfe, Antragstellung

(1)Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen.
(2)Die Sozialhilfe hat vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 7) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.
(2)Die Sozialhilfe hat vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (Paragraph 7,) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint. § 4 Abs 1 StSHGParagraph 4, Absatz eins, StSHGVoraussetzung der Hilfe
(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
  1. Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14,
  2. Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und
  3. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, Litera b, c, d,, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und 3 und Litera b und
  4. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden. § 13 Abs 1 StSHGParagraph 13, Absatz eins, StSHGUnterbringung in stationären Einrichtungen
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“ Gemäß § 2 Abs 1 Stmk. SHG kann die Sozialhilfe auf Antrag des Hilfsbedürftigen gewährt werden. Daraus ist zu folgern, dass das Sozialhilfeverfahren auf Übernahme der Restkosten für ein Pflegeheim grundsätzlich auf Antrag einzuleiten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ebenfalls in § 2 Stmk. SHG geregelt, kommen aber im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. SHG kann die Sozialhilfe auf Antrag des Hilfsbedürftigen gewährt werden. Daraus ist zu folgern, dass das Sozialhilfeverfahren auf Übernahme der Restkosten für ein Pflegeheim grundsätzlich auf Antrag einzuleiten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ebenfalls in Paragraph 2, Stmk. SHG geregelt, kommen aber im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Nach Ansicht des VwGH besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Anträge im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag (z.B. auf Sozialhilfe) hingegen auch auf einen Sachverhalt wirken, der in der Vergangenheit verwirklicht wurde, so muss dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorhanden sein (Hengstschläger/Leeb, AVG (
  1. Ausgabe 2014) § 13 RZ 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at).Nach Ansicht des VwGH besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Anträge im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag (z.B. auf Sozialhilfe) hingegen auch auf einen Sachverhalt wirken, der in der Vergangenheit verwirklicht wurde, so muss dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorhanden sein (Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, RZ 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at). Da eine entsprechende Bestimmung im Stmk. SHG nicht enthalten ist, ist davon auszugehen, dass der eingebrachte Antrag ab 21.11.2016 wirkt. Dafür, dass eine Heimanzeige sowie eine Einbringung innerhalb von drei Werktagen eine Kostenübernahme ab dem Eintritt in das Pflegeheim bewirken, gibt es keine rechtliche Grundlage. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.36.2305.2017

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