F BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Die Agrarbezirksbehörde hat für den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens ablehnte, ein Gutachten eines land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, der das zu erwerbende Grundstück und die Liegenschaft des Käufers beschrieb. Dieser kam zum Ergebnis, dass das zu kaufende Grundstück nicht an Eigengrund des Antragstellers arrondiert. Mit dem Hinzutreten dieser Grundfläche zum Eigenbesitz des Käufers könne daher kein Mangel der Agrarstruktur durch Zusammenlegung der Besitzkomplexe behoben werden. Mit ihm sei (nur) eine Aufstockung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers verbunden. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist begründend dargestellt, dass die zwischen dem Kaufgegenstand und dem Eigengrund des Beschwerdeführers liegende Grundfläche pachtweise bewirtschaftet werde. Die Kaufflächen würden durch denselben Anfahrtsweg wie die Eigen- und Pachtfläche des Käufers erschlossen. Der Kaufgegenstand erstrecke sich entlang des Anfahrtswegs. Er könne vom Käufer als Holzlagerplatz auch für das auf den Eigenflächen geschlägerte Holz und als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte (die auch der Bewirtschaftung der Eigenflächen dienen) verwendet werden. Es würden geringere Treibstoffkosten anfallen und die Schadstoffemissionen aus Traktorabgasen könnten gering gehalten werden. Damit würden die Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessert oder neu gestaltet. Überdies sei auch der Pächter im sachenrechtlichen Sinn Besitzer, sodass auch die Besitzverhältnisse durch den Erwerb verbessert würden. Die Eigentümeridentität würde erst mittels des besagten Kaufvertrages hergestellt werden können. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass der vorgelegte Kaufvertrag der Durchführung einer Flurbereinigung dient. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat einen weiteren land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Folgendes Gutachten ist eingelangt und wurde mit der Ladung zur verwaltungsgerichtlichen Verhandlung den Parteien übermittelt: „Befund: Familie B betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Mutterkuhhaltung der Rasse Murbodner (zurzeit ca. 29 Stück, davon 18 Mutterkühe, 1 Stier plus Jungrinder) und Forstwirtschaft. Der Betrieb verfügt über Eigengrundstücke mit einer Fläche von etwa 105 ha, davon 86 ha Wald und 19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiesen, Weiden und Waldweiden). Die maschinelle Ausstattung sowohl für die Bewirtschaftung der forstlichen, als auch der landwirtschaftlichen Flächen (Traktor, Funkseilwinde, Rungenwagen, Maschinen für die Bewirtschaftung von Grünland), als auch Stall und Wirtschaftsgebäude, sowie Garagen als Unterstellplätze sind gegeben. Mittels Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Herrn Mag. (FH) F G, K L, M als Verkäufer und Herrn A B, S L, M als Käufer am 3.8.2016 beabsichtigt Herr A B die EZ XX, KG L – L im Gesamtausmaß von 7,3001 ha (davon 7,2408 ha Wald, 0,0593 ha Sonstige – Straßenverkehrsanlage) zu einem pauschalen Kaufpreis von € 220.000,- zu erwerben. Laut Kaufvertrag erfolgt die Zufahrt zur vertragsgegenständlichen Liegenschaft über öffentliches Gut. Der kaufgegenständliche Besitzkomplex ist schlauchförmig und verläuft von Norden Richtung Südosten, wobei an der Westseite der Hbach die Grundstücksgrenze bildet. Erschlossen wird das Grundstück von Norden über eine öffentliche Straße. Obwohl laut Kataster als Wald und Sonstige Flächen ausgewiesen, befinden sich auf dem GStNr xx Blößen, die als Waldweideflächen genutzt werden. Herr A B legte eine Bestätigung vor, nachdem der Verkäufer, Herr Mag. (FH) F G bestätigt, dass aufgrund einer mündlichen Nutzungsvereinbarung, beginnend im Jahre 2010 bis zum Verkauf im Jahre 2016 die Flächen der EZ XX als Waldweide genutzt wurden. Ob für die Nutzung ein Entgelt geleistet wurde, ist nicht bekannt.Mittels Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Herrn Mag. (FH) F G, K L, M als Verkäufer und Herrn A B, S L, M als Käufer am 3.8.2016 beabsichtigt Herr A B die EZ römisch zwanzig, KG L – L im Gesamtausmaß von 7,3001 ha (davon 7,2408 ha Wald, 0,0593 ha Sonstige – Straßenverkehrsanlage) zu einem pauschalen Kaufpreis von € 220.000,- zu erwerben. Laut Kaufvertrag erfolgt die Zufahrt zur vertragsgegenständlichen Liegenschaft über öffentliches Gut. Der kaufgegenständliche Besitzkomplex ist schlauchförmig und verläuft von Norden Richtung Südosten, wobei an der Westseite der Hbach die Grundstücksgrenze bildet. Erschlossen wird das Grundstück von Norden über eine öffentliche Straße. Obwohl laut Kataster als Wald und Sonstige Flächen ausgewiesen, befinden sich auf dem GStNr xx Blößen, die als Waldweideflächen genutzt werden. Herr A B legte eine Bestätigung vor, nachdem der Verkäufer, Herr Mag. (FH) F G bestätigt, dass aufgrund einer mündlichen Nutzungsvereinbarung, beginnend im Jahre 2010 bis zum Verkauf im Jahre 2016 die Flächen der EZ römisch zwanzig als Waldweide genutzt wurden. Ob für die Nutzung ein Entgelt geleistet wurde, ist nicht bekannt. In einer schriftlichen Stellungnahme erklärt Herr A B, dass der ca. 2,5 km von seiner Hofstelle vlg. N in S L, M entfernte und mit dieser nicht arrondierte land- und forstwirtschaftliche Besitz seiner Liegenschaft EZ XY und sein GStNr yy, Teil der EZ YY im Ausmaß von rund 20 ha in unmittelbarer Nähe zur gekauften Waldfläche der EZ XX liegen. Durch diesen Umstand, insbesondere durch den bestehenden, selben Anfahrtsweg würde sich die Bewirtschaftung des zugekauften Waldes, als auch im Eigentum befindlichen Waldes erleichtern. Außerdem stelle dieser Besitzteil damit eine wirtschaftlich, sinnvolle, vergrößerte Einheit dar.In einer schriftlichen Stellungnahme erklärt Herr A B, dass der ca. 2,5 km von seiner Hofstelle vlg. N in S L, M entfernte und mit dieser nicht arrondierte land- und forstwirtschaftliche Besitz seiner Liegenschaft EZ XY und sein GStNr yy, Teil der EZ YY im Ausmaß von rund 20 ha in unmittelbarer Nähe zur gekauften Waldfläche der EZ römisch zwanzig liegen. Durch diesen Umstand, insbesondere durch den bestehenden, selben Anfahrtsweg würde sich die Bewirtschaftung des zugekauften Waldes, als auch im Eigentum befindlichen Waldes erleichtern. Außerdem stelle dieser Besitzteil damit eine wirtschaftlich, sinnvolle, vergrößerte Einheit dar. Durch den Zukauf der EZ XX ergibt sich laut Herrn A B für den dahinterliegenden und in Eigenbesitz befindlichen Wald, insbesondere in den Wintermonaten eine geeignete Möglichkeit der Vorlagerung von Rundholz. Dies stellt einen entscheidenden Vorteil betreffend die Schneeräumung dar, da der Genossenschaftsweg bis zur Abzweigung zur zugekauften Waldfläche von der Gemeinde geräumt und bei Bedarf mit Splitt gestreut wird. Zusätzlich ist im dortigen Bereich eine Umladung von Kran- LKW auf Sattel-LKW möglich (größere Ladung wegen geringerem Eigengewicht). Weitere Vorteile laut Herrn A B sind: Durch die Arrondierung der Zukauffläche ist eine rationelle Beweidung im Rotationsbetrieb möglich; Aufgrund der Lage des zugekauften Waldes im Bundesland Steiermark ist die Beantragung der höheren Forstförderung möglich. Sonderabgeltung der Jagdpacht durch das Vorhandensein von mehreren Jagdeinrichtungen. Diese werden vom Nachbar mit einem Ausmaß von 90 ha nicht geduldet. Außerdem befinde sich ein Windpark in Planungsphase.Durch den Zukauf der EZ römisch zwanzig ergibt sich laut Herrn A B für den dahinterliegenden und in Eigenbesitz befindlichen Wald, insbesondere in den Wintermonaten eine geeignete Möglichkeit der Vorlagerung von Rundholz. Dies stellt einen entscheidenden Vorteil betreffend die Schneeräumung dar, da der Genossenschaftsweg bis zur Abzweigung zur zugekauften Waldfläche von der Gemeinde geräumt und bei Bedarf mit Splitt gestreut wird. Zusätzlich ist im dortigen Bereich eine Umladung von Kran- LKW auf Sattel-LKW möglich (größere Ladung wegen geringerem Eigengewicht). Weitere Vorteile laut Herrn A B sind: Durch die Arrondierung der Zukauffläche ist eine rationelle Beweidung im Rotationsbetrieb möglich; Aufgrund der Lage des zugekauften Waldes im Bundesland Steiermark ist die Beantragung der höheren Forstförderung möglich. Sonderabgeltung der Jagdpacht durch das Vorhandensein von mehreren Jagdeinrichtungen. Diese werden vom Nachbar mit einem Ausmaß von 90 ha nicht geduldet. Außerdem befinde sich ein Windpark in Planungsphase. Weiters verweist Herr A B darauf, dass mit neuem Einheitswert des Finanzamtes (FA) St. Veit Wolfsberg zum 1.1.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 die Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen aus der Skala von mindestens 1 bis höchstens 100 das FA die Betriebszahl 9,2 unterstellt wurde. Aufgrund der angeführten, ungünstigen klimatischen Bedingungen könne die Landwirtschaft nur extensiv, mit geringem Einkommen bewirtschaftet werden. Ein Weiterbestand des Betriebes im Vollerwerb kann nur durch die Forstwirtschaft und Aufstockung derselben gesichert werden. Diese Spezialisierung Richtung Forstwirtschaft wurde durch die Verleihung des Staatspreises für die beispielhafte Waldwirtschaft durch das BMLFUW im Jahre 2012 laut Herrn A B honoriert. Gutachten: Mittels Kaufvertrag abgeschlossen am 3. August 2016 erwarb A B eine Fläche (laut Kataster Großteils Wald, untergeordnet Sonstige Flächen) im Ausmaß von etwa 7,3 ha. Die kaufgegenständliche Fläche mit einer Länge von etwa 700 m und Breite von max. 100 m ist mit Wald bestockt; Eignet sich aber aufgrund des lockeren Baumverbundes auch als Waldweide. Die in der Nähe, nicht an den Kaufgegenstand angrenzenden Grundstücke der EZ XY und das GStNr yy, beide KG M L, bilden einen gemeinsamen von West nach Ost verlaufenden Besitzkomplex im Ausmaß von ca. 22 ha, dessen Bewirtschaftung durch die gekauften Fläche nicht erleichtert wird. Die Abfuhr von am Grundstück geerntetem Holz mittels Motorwagen und anschließender Zwischenlagerung auf dem Kaufgrundstück zwecks Schaffung größer Holzmengen, damit diese mittels leichterer Fahrzeuge (Hängerzug oder Sattelaufleger) abtransportiert wird, ist wirtschaftlich sinnvoll, verbessert jedoch nicht die Struktur der bestehenden Flächen. Eine Ausweitung bereits bewirtschafteter nicht im Eigentum befindlicher Flächen durch den Zukauf in Eigentum ermöglicht eine planvollere, wirtschaftlich, sinnvolle, vergrößerte Einheit die zu einer verbesserten Nutzung der im Eigentum von Herrn A B befindlichen Maschinen und Geräten führt. Auch erleichtert sich durch die Möglichkeit der Zwischenlagerung von Holz (zwecks späterer Abfuhr mittels LKW-Hängerzug oder Sattel-LKW) die Bewirtschaftung von in der Nähe im Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Waldflächen. Dadurch kommt es zu einer Aufstockung des Betriebes, die zu einer Verbesserung der Agrarstruktur entsprechend des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetz (StLSG) führt. Bestehende Mängel in der Agrarstruktur wie die Zersplitterung von im Eigentum der Familie B befindlicher Flächen können durch den Kauf nicht aufgehoben werden. Durch den Kauf kommt ein weiteres, separat gelegenes Grundstück hinzu. Es erfolgt auch keine Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse ursprünglich im Eigentum der Familie B befindlicher Flächen, wie einer Begradigung von Grundstücksgrenzen oder der besseren Wegerschließung.“Eine Ausweitung bereits bewirtschafteter nicht im Eigentum befindlicher Flächen durch den Zukauf in Eigentum ermöglicht eine planvollere, wirtschaftlich, sinnvolle, vergrößerte Einheit die zu einer verbesserten Nutzung der im Eigentum von , Herrn A B befindlichen Maschinen und Geräten führt. Auch erleichtert sich durch die Möglichkeit der Zwischenlagerung von Holz (zwecks späterer Abfuhr mittels LKW-Hängerzug oder Sattel-LKW) die Bewirtschaftung von in der Nähe im Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Waldflächen. Dadurch kommt es zu einer Aufstockung des Betriebes, die zu einer Verbesserung der Agrarstruktur entsprechend des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetz (StLSG) führt. Bestehende Mängel in der Agrarstruktur wie die Zersplitterung von im Eigentum der Familie B befindlicher Flächen können durch den Kauf nicht aufgehoben werden. Durch den Kauf kommt ein weiteres, separat gelegenes Grundstück hinzu. Es erfolgt auch keine Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse ursprünglich im Eigentum der Familie B befindlicher Flächen, wie einer Begradigung von Grundstücksgrenzen oder der besseren Wegerschließung.“ In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erläutert der Beschwerdeführer die Bewirtschaftungsvorgänge, die er zur Bewirtschaftung seines ca. 20 ha großen Besitzkomplexes in Kärnten, des zwischen dem Kaufgegenstand und diesem Besitzkomplex liegenden Pachtgrundes und auch am Kaufgegenstand selbst, den er bisher pachtweise bewirtschaftete, durchführt. Die Grundstücke werden als Waldweide in Form der Koppelweide bewirtschaftet. Ergebnis des verwaltungs-gerichtlichen Gutachtens sei, dass Nachteile in der Agrarstruktur mit dem vorgelegten Kaufvertrag zwar nicht behoben würden, allerdings würden Nachteile gemildert. Dies sei schon im Beschwerdeschriftsatz dargestellt worden. Mit diesem Zukauf könne er seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in seiner Existenz absichern, weil die Waldfläche wesentlich zu seinem Einkommen beitrage. Weiters brachte er vor, dass er mit Kaufvertrag vom 08.02.2017 eine Grundfläche im Ausmaß von 0,7341 ha zum Preis von € 14.682,00 erworben habe, die unmittelbar an den Kaufgegenstand angrenze. Die Agrarbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und brachte vor, dass der genannte weitere Kaufvertrag nicht Teil des Sachverhalts ihrer Entscheidung gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung des Kaufvertrags als Flurbereinigungsmaßnahme, weil das verwaltungsgerichtliche Gutachten die Milderung von Mängeln der Agrarstruktur zeige. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 03.08.2016 hat der Beschwerdeführer Waldgrundstücke im Ausmaß von 7,3001 ha zum Preis von € 220.000,00 erworben. Die Kaufgrundstücke bilden einen in der Natur nur durch einen Wanderweg getrennten Besitzkomplex, der landwirtschaftlich genutzt wird und von Eigengrund des Beschwerdeführers durch andere fremde Grundstücke getrennt liegt. Sowohl die kaufgegenständliche Grundfläche wie auch die Eigenfläche und Pachtfläche werden gemeinsam als Waldweide im Koppelbetrieb bewirtschaftet. Angrenzend an die gegenständliche Fläche hat der Beschwerdeführer im Februar 2017 über ein weiteres Grundstück im Ausmaß von rund 0,7 ha einen Kaufvertrag abgeschlossen. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
Vm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis.
F LGBl 2013/139 (StZLG) kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse unter anderem durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
Abs 1 leg cit sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Paragraph 46, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse unter anderem durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
Paragraph 48, Absatz eins, leg cit sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Nach den sich im Verfahren vor der belangten Behörde ergebenden Feststellungen des dort beigezogenen Amtssachverständigen bewirtschaftet der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des StLSG und wird mit dem angefochtenen Kaufvertrag die Aufstockung dieses Betriebes mit Grundstücken zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur erreicht. Über eine Umwandlung von „Pacht in Eigentum“ als Gegenstand eines Siedlungsverfahrens ist nichts ausgeführt; ein Siedlungsverfahren ist nicht beantragt. Die mit Flurbereinigung überschriebenen §§ 46 bis 48 StZLG regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind. In § 48 StZLG ist die einfachste Ausprägung eines Flurbereinigungsverfahren geregelt, als diesem auch (bloß) Verträge zugrunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens – wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens – ist die Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. § 1 Abs 2 StZLG). Nicht jeder Zukauf sogar eines an Eigengrund des Erwerbers angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinne des § 1 Abs 2 StZLG zur Erreichung der im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann. Dass es auf die Verwirklichung der in § 1 StZLG festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 48 Abs 3 StZLG mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 48 Abs 1 leg cit, die den Bestimmungen des § 1 StZLG widersprechen (vgl VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145). Die mit Flurbereinigung überschriebenen Paragraphen 46 bis 48 StZLG regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind. In Paragraph 48, StZLG ist die einfachste Ausprägung eines Flurbereinigungsverfahren geregelt, als diesem auch (bloß) Verträge zugrunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens – wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens – ist die Verbesserung der Agrarstruktur vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, StZLG). Nicht jeder Zukauf sogar eines an Eigengrund des Erwerbers angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StZLG zur Erreichung der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann. Dass es auf die Verwirklichung der in Paragraph eins, StZLG festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StZLG mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach Paragraph 48, Absatz eins, leg cit, die den Bestimmungen des Paragraph eins, StZLG widersprechen vergleiche VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145). Im Beschwerdeschriftsatz sind nun aus Sicht des Käufers Vorteile angeführt, die sich aus der Lage des kaufgegenständlichen Grundstücks entlang der Anfahrtsstrecke zu Eigengrund des Beschwerdeführers ergeben, nämlich die Nutzungsmöglichkeit als Holzlagerplatz und als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Weiters würden auch geringere Treibstoffkosten und geringere Schadstoffemissionen bei den Maschinen anfallen. Eine Maßnahme (hier: der Zuerwerb forstwirtschaftlicher bzw. als Waldweide genutzte Grundstücke in einem Besitzkomplex) wird nur dann als „für die Flurbereinigung“ erforderlich im Sinne des § 48 StZLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, also die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegung/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Erworbene Flächen unterliegen, wie die in ein Zusammenlegungsverfahren eingebrachten bzw. durch Neukultivierung gewonnenen Flächen ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürfen also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (z.B. des zersplitterten Grundbesitzes) aufweist (vgl VwGH 8.7.2004, 2003/07/0144). Im Beschwerdeschriftsatz sind nun aus Sicht des Käufers Vorteile angeführt, die sich aus der Lage des kaufgegenständlichen Grundstücks entlang der Anfahrtsstrecke zu Eigengrund des Beschwerdeführers ergeben, nämlich die Nutzungsmöglichkeit als Holzlagerplatz und als Abstellplatz für land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte. Weiters würden auch geringere Treibstoffkosten und geringere Schadstoffemissionen bei den Maschinen anfallen. Eine Maßnahme (hier: der Zuerwerb forstwirtschaftlicher bzw. als Waldweide genutzte Grundstücke in einem Besitzkomplex) wird nur dann als „für die Flurbereinigung“ erforderlich im Sinne des Paragraph 48, StZLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg, also die Situation nach dem Zuerwerb, auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegung/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Erworbene Flächen unterliegen, wie die in ein Zusammenlegungsverfahren eingebrachten bzw. durch Neukultivierung gewonnenen Flächen ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürfen also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (z.B. des zersplitterten Grundbesitzes) aufweist vergleiche VwGH 8.7.2004, 2003/07/0144). Der Mangel des zersplitterten Grundbesitzes wird mangels Vereinigung des gekauften Besitzkomplexes mit Eigengrundstücken des Antragstellers weder gemildert noch behoben. Durch das Hinzukommen des kaufgegenständlichen Besitzkomplexes zum Grundbesitz des Käufers bleibt dieser also weiterhin zersplittert. Die aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten des Kaufgegenstandes aufgrund der Lage entlang des Anfahrtsweges zu weiter von der Hofstelle des Beschwerdeführers entfernt liegenden Grundstücken betreffen nicht das Gefüge bzw. die Ausformung der Besitzkomplexe. Diese Attribute seiner Besitzkomplexe ändern sich trotz der aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten mit dem Erwerb des Kaufgegenstandes nicht. Aus der Verwirklichung eines Tatbestandes des StLSG (Verbesserung der Agrarstruktur durch Umwandlung von Pacht in Eigentum) kann – ungeachtet der Ähnlichkeit des mit dem Siedlungsrechts verfolgten Zweckes zu den Zielsetzungen der Flurbereinigung – auf das Vorliegen eines zur Flurbereinigung erforderlichen Geschäftes im Sinne des § 48 StZLG noch nicht zwingend geschlossen werden (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145). Der Mangel des zersplitterten Grundbesitzes wird mangels Vereinigung des gekauften Besitzkomplexes mit Eigengrundstücken des Antragstellers weder gemildert noch behoben. Durch das Hinzukommen des kaufgegenständlichen Besitzkomplexes zum Grundbesitz des Käufers bleibt dieser also weiterhin zersplittert. Die aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten des Kaufgegenstandes aufgrund der Lage entlang des Anfahrtsweges zu weiter von der Hofstelle des Beschwerdeführers entfernt liegenden Grundstücken betreffen nicht das Gefüge bzw. die Ausformung der Besitzkomplexe. Diese Attribute seiner Besitzkomplexe ändern sich trotz der aufgezeigten Nutzungsmöglichkeiten mit dem Erwerb des Kaufgegenstandes nicht. Aus der Verwirklichung eines Tatbestandes des StLSG (Verbesserung der Agrarstruktur durch Umwandlung von Pacht in Eigentum) kann – ungeachtet der Ähnlichkeit des mit dem Siedlungsrechts verfolgten Zweckes zu den Zielsetzungen der Flurbereinigung – auf das Vorliegen eines zur Flurbereinigung erforderlichen Geschäftes im Sinne des Paragraph 48, StZLG noch nicht zwingend geschlossen werden vergleiche VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145). Was nun die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, er sei als Pächter des zwischen Kaufgegenstand und seinem Eigengrund liegenden Grundstücks im sachrechtlichen Sinn Besitzer, so trifft dies auch auf den von ihm schon bisher gepachteten Kaufgegenstand zu. Der der Agrarbehörde vorgelegte Kaufvertrag würde daher nichts an den Besitzverhältnissen ändern. In § 8 StZLG sind nur die Eigentümer der Grundstücke als Parteien des Flurbereinigungsverfahrens genannt und kommen Pächter nur jene Rechte zu, die ihnen ausdrücklich im StZLG eingeräumt sind (vgl. § 35 StZLG). Den Zielen der Grundzusammenlegung kann daher nur entsprochen werden, wenn durch Neueinteilung Mängel der Agrarstruktur an den den Parteien gehörigen Grundstücken gemildert oder behoben werden. Was nun die Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, er sei als Pächter des zwischen Kaufgegenstand und seinem Eigengrund liegenden Grundstücks im sachrechtlichen Sinn Besitzer, so trifft dies auch auf den von ihm schon bisher gepachteten Kaufgegenstand zu. Der der Agrarbehörde vorgelegte Kaufvertrag würde daher nichts an den Besitzverhältnissen ändern. In Paragraph 8, StZLG sind nur die Eigentümer der Grundstücke als Parteien des Flurbereinigungsverfahrens genannt und kommen Pächter nur jene Rechte zu, die ihnen ausdrücklich im StZLG eingeräumt sind vergleiche Paragraph 35, StZLG). Den Zielen der Grundzusammenlegung kann daher nur entsprochen werden, wenn durch Neueinteilung Mängel der Agrarstruktur an den den Parteien gehörigen Grundstücken gemildert oder behoben werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Neuerungen grundsätzlich zulässig (vgl. § 10 VwGVG). Zu beurteilen ist der Flurbereinigungsvertrag und die vor seinem Abschluss gegebene Agrarstruktur mit dem sich diese ändert. Das spätere Hinzutreten eines weiteren Eigengrundstücks kann daher an den Beurteilungsgrundlagen nichts ändern. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Neuerungen grundsätzlich zulässig vergleiche Paragraph 10, VwGVG). Zu beurteilen ist der Flurbereinigungsvertrag und die vor seinem Abschluss gegebene Agrarstruktur mit dem sich diese ändert. Das spätere Hinzutreten eines weiteren Eigengrundstücks kann daher an den Beurteilungsgrundlagen nichts ändern. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.53.28.432.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.