RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG 70.20-2341/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn Mag. M P, geb. xx, vertreten durch Dr. G S, Mag. M P, Rechtsanwälte, S, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.07.2017, GZ: WA – 245/WG/06, z u R e c h t e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2017 auf Ausnahmebewilligung zum Führen eines Schalldämpfers abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse darin besteht, dass andere Personen, die diesen Wald benutzen, durch den laut wahrnehmbaren Schuss gewarnt werden. Dies sei durch einen Mündungsschalldämpfer weniger möglich, bei Beschädigung des Gehörs es leicht durch die Verwendung eines Gehörschutzes verhindert werden könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, Befund Dris. D vom 16.11.2016 sei heruntergespielt und im Wesentlichen übergangen worden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass in der Gesellschaft W er einen Jagderlaubnisschein habe und dort 50 Stück Rehwild am Abschussplan stünden. Er sei außerdem Mitbeteiligter an der Eigenjagd S B, wo 70 Stück Rehwild am Abschussplan stünden. Diese Tatsachen kämen einem Abschuss eines Berufsjägers gleich. Ein Schalldämpfer sei geradezu erforderlich, um eine weitere Gefährdung beim Gehör des Antragstellers zu verhindern. Durch den Schalldämpfer würden lediglich die Spitzen des Knalls von ca. 160 auf ca. 130 dB gedämpft, wobei Schüsse noch im Umkreis von mehreren 100 m wahrgenommen werden könnten. Die Verwendung von Kopfhörer ohne integrierte Schallminderungsfunktion sei für die Jagd unmöglich, weil sie nur für den Hochstand bzw. den Schießstand sinnvoll seien. Kopfhörer mit integrierter Schallminderungsfunktion nehmen beim Jäger die Funktion der dreidimensionalen Wahrnehmung und Zuordnung von Geräuschen, wenn das Außenohr durch die Kopfhörer komplett abgedeckt sei. Dadurch komme es zur erhöhte Gefährdung von unbeteiligten Dritten, wenn andere Geräusche von außen wie Fahrräder oder spezielle Gehstöcke, die man durch das weit entfernte Klappern hören könnte, nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar seien. Zudem dämpft der Schalldämpfer den Schussknall im Sinne der EU-Richtlinie 10/2003 bereits am Entstehungsort, nämlich an der Mündung des Laufes.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, Befund Dris. D vom 16.11.2016 sei heruntergespielt und im Wesentlichen übergangen worden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass in der Gesellschaft W er einen Jagderlaubnisschein habe und dort 50 Stück Rehwild am Abschussplan stünden. Er sei außerdem Mitbeteiligter an der Eigenjagd S B, wo 70 Stück Rehwild am Abschussplan stünden. Diese Tatsachen kämen einem Abschuss eines Berufsjägers gleich. Ein Schalldämpfer sei geradezu erforderlich, um eine weitere Gefährdung beim Gehör des Antragstellers zu verhindern. Durch den Schalldämpfer würden lediglich die Spitzen des Knalls von ca. 160 auf ca. 130 dB gedämpft, wobei Schüsse noch im Umkreis von mehreren 100 m wahrgenommen werden könnten. Die Verwendung von Kopfhörer ohne integrierte Schallminderungsfunktion sei für die Jagd unmöglich, weil sie nur für den Hochstand bzw. den Schießstand sinnvoll seien. Kopfhörer mit integrierter Schallminderungsfunktion nehmen beim Jäger die Funktion der dreidimensionalen Wahrnehmung und Zuordnung von Geräuschen, wenn das Außenohr durch die Kopfhörer komplett abgedeckt sei. Dadurch komme es zur erhöhte Gefährdung von unbeteiligten Dritten, wenn andere Geräusche von außen wie Fahrräder oder spezielle Gehstöcke, die man durch das weit entfernte Klappern hören könnte, nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar seien. Zudem dämpft der Schalldämpfer den Schussknall im Sinne der EU-Richtlinie 10 aus 2003, bereits am Entstehungsort, nämlich an der Mündung des Laufes. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Mit Antrag vom 16.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Ausnahme-genehmigung nach § 17 Abs 3 WaffG für eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles, weil sein linkes Ohr bereits geschädigt sei. Mit Antrag vom 16.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Ausnahme-genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG für eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles, weil sein linkes Ohr bereits geschädigt sei. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer Mitglied der Jagdgesellschaft W sowie Mitpächter der Eigenjagd S B, wobei er augenscheinlich die Jagd nicht berufsmäßig sondern als Hobby ausübt. Als Interesse zur Verwendung eines Schalldämpfers führt der Beschwerdeführer ins Treffen, sein Gehör bei der Jagd nicht weiter zu schädigen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Indem der Beschwerdeführer nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat er sich auch der Möglichkeit begeben, näheres Vorbringen zu seinen Gunsten zu erstatten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 58 Abs 2 Z 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 idF LGBl. Nr. 64/2017 dürfen Waffen mit Schalldämpfern zur Jagdausübung nicht verwendet werden, es sei denn, dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3a Waffengesetz erteilt worden wäre.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017, dürfen Waffen mit Schalldämpfern zur Jagdausübung nicht verwendet werden, es sei denn, dass eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz erteilt worden wäre. Nach dieser Bestimmung kommt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG schon deshalb nicht in Frage, weil der Zweck des Antrags – nämlich die Jagdausübung - nicht erreicht werden kann. Auch mit einer Bewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG ist die Jagd mit Schalldämpfern verboten. Nach dieser Bestimmung kommt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG schon deshalb nicht in Frage, weil der Zweck des Antrags – nämlich die Jagdausübung - nicht erreicht werden kann. Auch mit einer Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG ist die Jagd mit Schalldämpfern verboten. Abgesehen davon vertritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht, dass das Interesse an der Verwendung eines Schalldämpfers zur Vorbeugung von weiteren Hörschäden im vorliegenden Fall nicht berechtigt ist. Die Lärmentwicklung kann durch die Verwendung eines der vielfältig am Markt erhältlichen Gehörschutzvorrichtungen vorgebeugt und in durchaus zumutbarer Weise verwendet werden (vgl. dazu etwa die vielfältigen Verweisungen des Verwaltungsgerichtes Münster, AZ: 1K 1956/15, 1K 1271/15 vom 27.03.2017). Die EG-Richtlinie 10/2003 und ihre Umsetzung ins innerstaatliche Recht betrifft nur jene Umstände, die während der Arbeit oder gewerblich entstehen. Der Beschwerdeführer übt die Jagd als Hobby aus und es wäre selbst im Fall, dass der ganz allein für die Erfüllung der ins Treffen geführten Abschusspläne verantwortlich wäre, eine verfassungsrechtliche Ungleichheit nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat in der Novelle zum Waffengesetz ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine gesetzliche Möglichkeit der Verwendung von Schalldämpfern nur für Berufsjäger besteht und dabei unterschiedliche Sachverhalte geregelt (Vgl. VfGH E 2392/2017-5 vom 22. September 2017).Abgesehen davon vertritt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht, dass das Interesse an der Verwendung eines Schalldämpfers zur Vorbeugung von weiteren Hörschäden im vorliegenden Fall nicht berechtigt ist. Die Lärmentwicklung kann durch die Verwendung eines der vielfältig am Markt erhältlichen Gehörschutzvorrichtungen vorgebeugt und in durchaus zumutbarer Weise verwendet werden vergleiche dazu etwa die vielfältigen Verweisungen des Verwaltungsgerichtes Münster, AZ: 1K 1956/15, 1K 1271/15 vom 27.03.2017). Die EG-Richtlinie 10 aus 2003, und ihre Umsetzung ins innerstaatliche Recht betrifft nur jene Umstände, die während der Arbeit oder gewerblich entstehen. Der Beschwerdeführer übt die Jagd als Hobby aus und es wäre selbst im Fall, dass der ganz allein für die Erfüllung der ins Treffen geführten Abschusspläne verantwortlich wäre, eine verfassungsrechtliche Ungleichheit nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat in der Novelle zum Waffengesetz ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine gesetzliche Möglichkeit der Verwendung von Schalldämpfern nur für Berufsjäger besteht und dabei unterschiedliche Sachverhalte geregelt (Vgl. VfGH E 2392/2017-5 vom 22. September 2017). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.20.2341.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.