RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG 52.28-2612/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn Dr. A B, geb. xx, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwältin, Mstraße, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 02.08.2017, GZ: BHLI-10912/2017-7, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Ausspruch über die Kosten wie folgt abgeändert: römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Ausspruch über die Kosten wie folgt abgeändert: „Gemäß TP 85 lit a der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 idF LGBl 2016/73, ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 251,55 zu entrichten.“„Gemäß TP 85 Litera a, der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 in der Fassung LGBl 2016/73, ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 251,55 zu entrichten.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom xx, AZ: xx, wurde dem Beschwerdeführer die Liegenschaft EZ xx, KG xx um das Meistbot von € 560.000,99 als Ersteher unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst mit Genehmigung (Nichtuntersagung) durch die Grundverkehrsbehörde oder Abgabe der Erklärung gemäß § 17 StGVG rechtswirksam wird. Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft erfolgte wegen € 6.322,44 samt Anhang. Mit Eingabe vom 20.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Negativbescheinigung. In dieser Eingabe führte er aus, dass er bereits vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu 23/32 Eigentümer dieser Liegenschaft gewesen sei und die übrigen Anteile im Ausmaß von 9/32, die bislang im Miteigentum seines Bruders gestanden seien, er bei der Versteigerung erworben habe. Es liege daher eine Aufhebung der Eigentümergemeinschaft vor, was eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 18 Abs 1 StGVG bedeute. Mit dem nun angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StGVG die Ausnahme von der Erklärungspflicht und schrieb Kosten gemäß Tarifpost 85 lit a der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 in Höhe von € 628,90 vor. Von der Begründung dieser Entscheidung wurde gemäß § 58 Abs 2 AVG abgesehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom xx, AZ: xx, wurde dem Beschwerdeführer die Liegenschaft EZ xx, KG xx um das Meistbot von € 560.000,99 als Ersteher unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst mit Genehmigung (Nichtuntersagung) durch die Grundverkehrsbehörde oder Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 17, StGVG rechtswirksam wird. Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft erfolgte wegen € 6.322,44 samt Anhang. Mit Eingabe vom 20.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Negativbescheinigung. In dieser Eingabe führte er aus, dass er bereits vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu 23/32 Eigentümer dieser Liegenschaft gewesen sei und die übrigen Anteile im Ausmaß von 9/32, die bislang im Miteigentum seines Bruders gestanden seien, er bei der Versteigerung erworben habe. Es liege daher eine Aufhebung der Eigentümergemeinschaft vor, was eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StGVG bedeute. Mit dem nun angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StGVG die Ausnahme von der Erklärungspflicht und schrieb Kosten gemäß Tarifpost 85 Litera a, der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 in Höhe von € 628,90 vor. Von der Begründung dieser Entscheidung wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG abgesehen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass es sich um keine Zwangsversteigerung gehandelt habe, sondern um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 ff EO. Zwischen den Parteien (im Exekutionsverfahren) sei vereinbart worden, dass, sollte der Ersteher einer der Miteigentümer sein, dieser nur jenes Meistbot erlegen müsse, welches dem Miteigentumsanteil der anderen Partei entspreche. Nur dieser Betrag sei die vereinbarte Gegenleistung. Die Behörde habe zu Unrecht das gesamte Meistbot zur Berechnung der Abgaben herangezogen. Richtigerweise hätte als Berechnungsgrundlage 9/32 des Meistbotes, das wären € 157.500,2784, herangezogen werden müssen. Dies hätte zu einer Verwaltungsabgabe des Landes in Höhe von € 251,55 führen müssen. Es wurde beantragt den Kostenausspruch entsprechend abzuändern. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass es sich um keine Zwangsversteigerung gehandelt habe, sondern um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 352, ff EO. Zwischen den Parteien (im Exekutionsverfahren) sei vereinbart worden, dass, sollte der Ersteher einer der Miteigentümer sein, dieser nur jenes Meistbot erlegen müsse, welches dem Miteigentumsanteil der anderen Partei entspreche. Nur dieser Betrag sei die vereinbarte Gegenleistung. Die Behörde habe zu Unrecht das gesamte Meistbot zur Berechnung der Abgaben herangezogen. Richtigerweise hätte als Berechnungsgrundlage 9/32 des Meistbotes, das wären € 157.500,2784, herangezogen werden müssen. Dies hätte zu einer Verwaltungsabgabe des Landes in Höhe von € 251,55 führen müssen. Es wurde beantragt den Kostenausspruch entsprechend abzuändern. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß Anlage zur Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, LGBl 2016/73, B. Besonderer Teil, VIII. Grundverkehr, Tarifpost 85a Ausnahme Feststellungsbescheide nach dem GVG, bestimmen sich die einzuhebenden Landes-Verwaltungsabgaben mit 50 % der Tarifpost
- Gemäß Anlage zur Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016, LGBl 2016/73, B. Besonderer Teil, römisch acht. Grundverkehr, Tarifpost 85a Ausnahme Feststellungsbescheide nach dem GVG, bestimmen sich die einzuhebenden Landes-Verwaltungsabgaben mit 50 % der Tarifpost
- III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerde, eingeschränkt auf den Ausspruch über die Kosten in der angefochtenen Entscheidung, ist berechtigt und zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für das Vorgehen der Grundverkehrsbehörde im Falle der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) ist § 37 StGVG maßgeblich, der bestimmt, dass die §§ 33 bis 36 leg cit entsprechend anzuwenden sind. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Grundverkehrsbehörde über Antrag rechtskräftig bestätigt, dass eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 4 StGVG gegeben ist, da das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze betrifft, die im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben wurden und als Erwerber ein Miteigentümer auftrat. Mit der Versteigerung der Liegenschaft gemäß § 352 Exekutionsordnung wird eine sogenannte Zivilteilung im Sinne des § 843 ABGB verfolgt, deren Ziel es ist, den Kaufpreis aus der veräußerten Immobilie auf die früheren Miteigentümer zu verteilen. Hier wurde eine Gegenleistung in Höhe von € 560.000,66 erzielt. § 16 Abs 1 Z 1 StGVG bestimmt, dass die Übertragung des Eigentums Inhalt eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes sein muss. Im Falle von Miteigentum an einem Baugrundstück kann die Übertragung des Eigentums nur bei jenen Anteilen bewirkt werden, die nicht schon im Eigentum, hier des Beschwerdeführers, standen. Für die Bestätigung der Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 4 leg cit bestimmt sich daher die Gegenleistung in jener Höhe, die der Erwerber für die übrigen Miteigentumsanteile aufwenden muss. Bei der hier vorliegenden Form der Veräußerung sind in der Urkunde (Zuschlag) beide Parameter nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist daher verpflichtet im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde Beweismittel vorzulegen, die den Umfang seines bestandenen Miteigentums und die dafür aufgewendete Gegenleistung nachweisen. Dies erfolgte hier unvollständig nur durch Vorlage des Grundbuchsauszugs mit dem verfahrenseinleitenden Antrag. Erst im Beschwerdeschriftsatz wurde die aufgewendete Gegenleistung bekanntgegeben. Der Beschwerde ist nun stattzugeben und die Höhe der Landes-Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 85 lit a Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 mit dem Betrag von € 251,55 zu bestimmen. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang abzuändern. Die Beschwerde, eingeschränkt auf den Ausspruch über die Kosten in der angefochtenen Entscheidung, ist berechtigt und zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für das Vorgehen der Grundverkehrsbehörde im Falle der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, Exekutionsordnung) ist Paragraph 37, StGVG maßgeblich, der bestimmt, dass die Paragraphen 33 bis 36 leg cit entsprechend anzuwenden sind. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Grundverkehrsbehörde über Antrag rechtskräftig bestätigt, dass eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, StGVG gegeben ist, da das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze betrifft, die im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB erworben wurden und als Erwerber ein Miteigentümer auftrat. Mit der Versteigerung der Liegenschaft gemäß Paragraph 352, Exekutionsordnung wird eine sogenannte Zivilteilung im Sinne des Paragraph 843, ABGB verfolgt, deren Ziel es ist, den Kaufpreis aus der veräußerten Immobilie auf die früheren Miteigentümer zu verteilen. Hier wurde eine Gegenleistung in Höhe von € 560.000,66 erzielt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StGVG bestimmt, dass die Übertragung des Eigentums Inhalt eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes sein muss. Im Falle von Miteigentum an einem Baugrundstück kann die Übertragung des Eigentums nur bei jenen Anteilen bewirkt werden, die nicht schon im Eigentum, hier des Beschwerdeführers, standen. Für die Bestätigung der Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit bestimmt sich daher die Gegenleistung in jener Höhe, die der Erwerber für die übrigen Miteigentumsanteile aufwenden muss. Bei der hier vorliegenden Form der Veräußerung sind in der Urkunde (Zuschlag) beide Parameter nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist daher verpflichtet im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde Beweismittel vorzulegen, die den Umfang seines bestandenen Miteigentums und die dafür aufgewendete Gegenleistung nachweisen. Dies erfolgte hier unvollständig nur durch Vorlage des Grundbuchsauszugs mit dem verfahrenseinleitenden Antrag. Erst im Beschwerdeschriftsatz wurde die aufgewendete Gegenleistung bekanntgegeben. Der Beschwerde ist nun stattzugeben und die Höhe der Landes-Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 85 Litera a, Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 mit dem Betrag von € 251,55 zu bestimmen. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang abzuändern. Diese Entscheidung konnte mangels eines Antrags und weil bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG getroffen werden. Diese Entscheidung konnte mangels eines Antrags und weil bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG getroffen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.28.2612.2017