RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.11.2017 GeschäftszahlLVwG 70.2-430/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau I F, geb. am xx, vertreten durch Dr. R & P Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 04.01.2017, GZ: BHVO-9.40 82/2016-007,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel , über die Beschwerde der Frau römisch eins F, geb. am xx, vertreten durch Dr. R & P Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 04.01.2017, GZ: BHVO-9.40 82/2016-007, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 04.01.2017 hat die belangte Behörde den Antrag von Frau I F auf „Kostenzuschuss für einen Treppenlift“ abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass die Amtsärztin der belangten Behörde nach Prüfung der vorgelegten Befunde mit Gutachten festgestellt habe, dass es sich um keine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes handle. Das Gutachten habe schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass bei Frau I F eine vorwiegend altersbedingte Erkrankung vorliege, weshalb seitens der Behörde diesem Gutachten gefolgt werden könne. Mit Bescheid vom 04.01.2017 hat die belangte Behörde den Antrag von Frau römisch eins F auf „Kostenzuschuss für einen Treppenlift“ abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass die Amtsärztin der belangten Behörde nach Prüfung der vorgelegten Befunde mit Gutachten festgestellt habe, dass es sich um keine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes handle. Das Gutachten habe schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass bei Frau römisch eins F eine vorwiegend altersbedingte Erkrankung vorliege, weshalb seitens der Behörde diesem Gutachten gefolgt werden könne. Fristgerecht wurde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass das Sozialministerium ein medizinisches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Auf Grund dieses Verfahrens sei ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden. Die Erkrankung an Parkinson sei keineswegs eine altersbedingte Erkrankung, es sind auch junge Menschen davon betroffen. Die Beschwerdeführerin beantragte eine neuerliche Überprüfung ihres Antrages auf Zuschuss für die notwendigen baulichen Maßnahmen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 28.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher auch bereits das amtsärztliche Gutachten vom 23.05.2017 vorlag. Auf Grund des entschuldigten Fernbleibens der Sachverständigen Frau Dr. C S und Herrn Primar Dr. W K wurde am 13.07.2017 neuerlich verhandelt. Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters gehört, ihr Ehemann Herr M F, Herr Primar Dr. W K wurden als Zeugen befragt und Frau Dr. C S als Sachverständige gehört. Auf Grund der Erhebungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt: Mit Antrag vom 12.12.2016 suchte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um einen Kostenzuschuss für einen Treppenlift gemäß § 25a Behindertengesetz an. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn M F, in K, wohnhaft. Sie bewohnt ein Einfamilienhaus, wo ca. sieben Stufen zum Eingangsbereich und 15 Stufen in den ersten Stock vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin selbst war als Friseurin berufstätig, ist jedoch vor 30 Jahren aus dem Beruf ausgestiegen und hat zwei Kinder. Per 01.09.2015 wurde das Pflegegeld mit der Stufe 3 neu bemessen. Mit Schreiben vom 19.12.2016 hat das Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark mitgeteilt, dass ein Grad von 50 % Behinderung festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat mittelschwere Parkinsonsymptome und liegen bei ihr zahlreiche vorwiegend altersbedingte Krankheitsbilder vor, die in den diversen Fachbefunden und auch dem nunmehr eingeholten amtsärztlichen Gutachten von Frau Dr. C S (vom 23.05.2017) beschrieben werden. Hier werden unter anderem eine Arthrose mit Wirbelsäulenbeschwerden, eine Gonarthrose rechts sowie ein arterieller Hypertonus festgestellt. Mit Antrag vom 12.12.2016 suchte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um einen Kostenzuschuss für einen Treppenlift gemäß , Paragraph 25 a, Behindertengesetz an. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn M F, in K, wohnhaft. Sie bewohnt ein Einfamilienhaus, wo ca. sieben Stufen zum Eingangsbereich und 15 Stufen in den ersten Stock vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin selbst war als Friseurin berufstätig, ist jedoch vor 30 Jahren aus dem Beruf ausgestiegen und hat zwei Kinder. Per 01.09.2015 wurde das Pflegegeld mit der Stufe 3 neu bemessen. Mit Schreiben vom 19.12.2016 hat das Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark mitgeteilt, dass ein Grad von 50 % Behinderung festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat mittelschwere Parkinsonsymptome und liegen bei ihr zahlreiche vorwiegend altersbedingte Krankheitsbilder vor, die in den diversen Fachbefunden und auch dem nunmehr eingeholten amtsärztlichen Gutachten von Frau Dr. C S (vom 23.05.2017) beschrieben werden. Hier werden unter anderem eine Arthrose mit Wirbelsäulenbeschwerden, eine Gonarthrose rechts sowie ein arterieller Hypertonus festgestellt. Im Dezember 2016 wurde ein Treppenlift im Eigenheim der Beschwerdeführerin errichtet und dafür € 11.826,00 in Rechnung gestellt. Vom Bundessozialamt konnte kein Zuschuss für den Treppenlift geleistet werden, da das Nettoeinkommen für einen Zwei-Personen-Haushalt zu hoch gewesen sei. Die Beschwerdeführerin benützt derzeit den montierten Treppenlift, um in den ersten Stock zu gelangen, oben im ersten Stock befinden sich die Schlafräume und das Badezimmer. Im Wohnbereich benützt die Beschwerdeführerin für ihre Mobilität einen Rollator, mit dem sie auch direkt zum Treppenlift gehen kann. Die Arbeit im Haushalt macht zu 70 % der Gatte der Beschwerdeführerin. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde die Abteilung 8, Gesundheit, Pflege und Wissenschaft um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ersucht. Dabei sollte die Feststellung getroffen werden, ob es sich bei den Erkrankungen der Beschwerdeführerin um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handle oder eine Behinderung im Sinne des § 1a Steiermärkisches Behindertengesetz vorliege, ob also eine Beeinträchtigung der physischen Funktion vorliege, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und die nicht nur vorübergehend sei. Am 23.05.2017 wurde von Frau Dr. C S folgendes Gutachten übermittelt:Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde die Abteilung 8, Gesundheit, Pflege und Wissenschaft um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ersucht. Dabei sollte die Feststellung getroffen werden, ob es sich bei den Erkrankungen der Beschwerdeführerin um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handle oder eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, Steiermärkisches Behindertengesetz vorliege, ob also eine Beeinträchtigung der physischen Funktion vorliege, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und die nicht nur vorübergehend sei. Am 23.05.2017 wurde von Frau Dr. C S folgendes Gutachten übermittelt: Amtsärztliches Gutachten
- Auftrag: Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15.02.2017 (GZ: LVwG 70.2-430/2017-2) ergeht die Bitte um Feststellung, ob es sich bei den Erkrankungen der Beschwerdeführerin, Frau I F, um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handelt oder eine Behinderung im Sinne des § 1a StBHG vorliegt, ob also eine Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen vorliegt, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und die nicht nur vorübergehend (d.h. voraussichtlich länger als sechs Monate) ist oder eine solche Beeinträchtigung nach Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird.Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15.02.2017 (GZ: LVwG 70.2-430/2017-2) ergeht die Bitte um Feststellung, ob es sich bei den Erkrankungen der Beschwerdeführerin, Frau römisch eins F, um ein vorwiegend altersbedingtes Leiden handelt oder eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, StBHG vorliegt, ob also eine Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen vorliegt, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und die nicht nur vorübergehend (d.h. voraussichtlich länger als sechs Monate) ist oder eine solche Beeinträchtigung nach Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird. Nicht als Beeinträchtigung im Sinne des StBHG gelten: - chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist, - vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen;
- Befund: 2.1.: Aktenlage: - Arztbrief, Privatklinik G, vom 10.03.2014 - Pflegegeldbescheid, Pensionsversicherungsanstalt, vom 28.09.2015, Seite 1 - Arztbrief, Neurologische Rehabilitation, Reha R, OA Dr. C B, vom 04.10.2016 - Angebot Fa. E M, W, vom 25.11.2016 - Neurologischer Fachbefund, Prim. Dr. W K, G, vom 03.12.2016 - Antrag, Behindertenhilfe, vom 12.12.2016: Antrag auf Zuschuss für Errichtung eines Treppenliftes - Amtsärztliche Stellungnahme, Dr. G, BH Voitsberg, vom 12.12.2016 - Parteiengehör, BH Voitsberg, vom 13.12.2016 - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Sozialreferat vom 04.01.2017 - Beschwerde gegen obigen Bescheid vom 01.02.2017 inklusive 3 Beilagen: - Ausstellung eines Behindertenpasses, Sozialministerium, vom 19.12.2016 - Aufklärung zur Krankheit „Morbus Parkinson“ und Neurologischer Fachbefund, Prim. Dr. W K, G, vom 14.01.2017 2.2.: Eingesehene Befunde aus der Aktenlage: 2.2.1.: Neurologischer Fachbefund, Prim. Dr. W K, Facharzt für Neurologie, G, vom 14.01.2017: Diagnosen: Parkinson-Syndrom, Achillodynie links, Low-back-pain mit Korrekturoperation L1-S1 mit Longitude (26.2.2014), Femoralis-Schmerzsyndrom linke, Gonarthrose rechts>links, arterieller Hypertonus, Überbein MCP 2 volar rechte Hand Therapie: Madopar 100mg/25mg ½-½-0-0, Requip Modutab 8mg 3x1 (Tagesdosis 24mg); weiters: Amelior plus, Plavix, Nicolam, Cal-D-Vita, Oleovit, Vit.-B-Komblex, Magnosolv, Voltadol Schmerzgel, Dominal forte, Novalgin-Tropfen; Physiotherapie (Gleichgewicht- und Gehtraining) Ergometertraining, Treppenlift empfohlen. Zusatzbefunde: MRT Neurocranium (16.5.2013): links frontal Meningeom ca. 1,7cm im Durchmesser, keine lokoregionäre Raumforderung. Subcortikale Marklagerläsionen beiderseits fleckig, signalreich, diffusionsnegativ. Postischämische Lakune lateral des rechten Vorderhorns. Cardiale Abklärung (bei vaskulärer Encephalopathie) am 31.7.2013 2.2.2.: Aufklärung zur Krankheit „Morbus Parkinson“, Prim. Dr. W K, Facharzt für Neurologie, G, vom 14.01.2017: Zusammenfassung: Die Parkinson-Erkrankung ist weder eine äußerlich verursachte, noch eine altersbedingte Erkrankung. Medikamente, Therapie und Hilfsmittel, sowie Wohnraumadaptierung helfen die Selbständigkeit von Frau I F zu erhalten.Zusammenfassung: Die Parkinson-Erkrankung ist weder eine äußerlich verursachte, noch eine altersbedingte Erkrankung. Medikamente, Therapie und Hilfsmittel, sowie Wohnraumadaptierung helfen die Selbständigkeit von Frau römisch eins F zu erhalten. 2.3.: Hieramts durchgeführte Untersuchung von Frau I F durch Frau Dr. K, medizinische2.3.: Hieramts durchgeführte Untersuchung von Frau römisch eins F durch Frau Dr. K, medizinische Amtssachverständige, Abteilung 8, am 03.04.2017: Die Patientin kommt in Begleitung ihres Gatten und ist mit einem Rollator als Hilfsmittel mobil. Ergänzend zum bereits vorhandenen Befundmaterial legt sie einen aktuelleren Befundbericht von Dr. R G, FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Arzt für Allgemeinmedizin, Mgasse, G, vom 23.3.2017, sowie einen OP-Bericht vom 13.3.2017 von der Privatklinik G vor. Befunde siehe unter 2.3.1 und 2.3.
- Anamnese: Bei der Befragung der Patientin gibt sie noch an, dass sie die gleiche medikamentöse Therapie wie bei Entlassung am 4.10.2016 aus der neurologischen Rehab hat. Dominal forte wurde auf ½ Tablette abends reduziert und ist notwendig, damit sie einschlafen kann. Die Schmerzsymptome sind nicht gebessert, weder auf Novalgin Tropfen, die sie nicht verträgt, noch auf das Durogesic Pflaster. Sie zeigt viel mehr wieder lokale Reaktionen in Form von Rötung und Juckreiz an der Pflasterstelle. Aus der Anamnese bzw. den Arztbriefen ist zu entnehmen, dass bereits 2014 ein Aufenthalt in der Rehab R stattgefunden hat. Die Veränderung zu den vorgelegten Befunden ist, dass Frau I F nicht mehr ohne Rollator mobil ist. Sie ist nicht mehr in der Lage ohne Anhalten kleine Schritte durchzuführen. Einerseits gibt sie an, dass sie die 15 bis 16 Stiegen aus dem
- Stockwerk in das Parterre alleine schaffe, dies allerdings bei Demonstration bei den Stiegen im Erdgeschoss nur mit Anhalten mit beiden Händen. Ansonsten muss die vom Gatten gestützt werden. Längeres Stehen ist nicht möglich, sie führt häusliche Tätigkeiten, wie z. B. Kochen und Bügeln im Sitzen durch (Barhocker). Beim kleinschrittigen Gehen ist sie nicht in der Lage, ihre Schrittlänge zu vergrößern. Dies geht nur mit Unterstützung (Gatte) oder durch den Rollator. Dann allerdings müssen mehrere Zwischenschritte eingelegt werden. Der Oberkörper ist nach vorne gebeugt, der linke Arm wird nicht mitgependelt. Die Schrittlänge ist noch mehr verkürzt auf maximal 10 bis 15 cm. Wenden ist ohne Anhalten nicht mehr möglich. Eine Beschleunigung der Gehgeschwindigkeit ist nur mit Rollator gegeben und nur kurzfristig. Auf Unebenheiten wird weiterhin Angst vor dem Stolpern angegeben, da dies bereits einmal, vor Jahren allerdings, erfolgte. Der Krückstock wird rechts gehalten. Sie gibt auch an, über Kopf Arbeiten nicht mehr durchzuführen (z. B. Wäsche aufhängen), noch ist sie in der Lage, sich im Sitzen hinunter zu beugen, um Strümpfe oder Schuhe anzuziehen. Daher wird sie dabei von ihrem Gatten unterstützt.Die Veränderung zu den vorgelegten Befunden ist, dass Frau römisch eins F nicht mehr ohne Rollator mobil ist. Sie ist nicht mehr in der Lage ohne Anhalten kleine Schritte durchzuführen. Einerseits gibt sie an, dass sie die 15 bis 16 Stiegen aus dem
- Stockwerk in das Parterre alleine schaffe, dies allerdings bei Demonstration bei den Stiegen im Erdgeschoss nur mit Anhalten mit beiden Händen. Ansonsten muss die vom Gatten gestützt werden. Längeres Stehen ist nicht möglich, sie führt häusliche Tätigkeiten, wie z. B. Kochen und Bügeln im Sitzen durch (Barhocker). Beim kleinschrittigen Gehen ist sie nicht in der Lage, ihre Schrittlänge zu vergrößern. Dies geht nur mit Unterstützung (Gatte) oder durch den Rollator. Dann allerdings müssen mehrere Zwischenschritte eingelegt werden. Der Oberkörper ist nach vorne gebeugt, der linke Arm wird nicht mitgependelt. Die Schrittlänge ist noch mehr verkürzt auf maximal 10 bis 15 cm. Wenden ist ohne Anhalten nicht mehr möglich. Eine Beschleunigung der Gehgeschwindigkeit ist nur mit Rollator gegeben und nur kurzfristig. Auf Unebenheiten wird weiterhin Angst vor dem Stolpern angegeben, da dies bereits einmal, vor Jahren allerdings, erfolgte. Der Krückstock wird rechts gehalten. Sie gibt auch an, über Kopf Arbeiten nicht mehr durchzuführen (z. B. Wäsche aufhängen), noch ist sie in der Lage, sich im Sitzen hinunter zu beugen, um Strümpfe oder Schuhe anzuziehen. Daher wird sie dabei von ihrem Gatten unterstützt. Die Schmerzsymptomatik ist auch in der Nacht da, d. h. sie kann sich auch nicht umdrehen, ohne Schmerzen zu empfinden. Die Schlafqualität ist so reduziert, sie wacht mehrmals in der Nacht auf, daher sind Schlafphasen am Vormittag und nach dem Essen erforderlich. Die im September festgestellten wenigen Schritte im Zimmer allein frei gehend sind derzeit nicht möglich (so). Während des Gehens treten auch Schmerzen im Bereich der Hüfte links sowie im Bereich der beiden Kniegelenke und vonseiten der Wirbelsäule auf. Beim Gangbild scheint sie das linke Bein nachzuziehen. Die Untersuchung nach Weberskala ergibt keinen anderen Befund als durch Prim. Dr. W K erhoben. Die Gehstrecke wird mit noch 150 m angegeben, allerdings ist sie dann nicht mehr in der Lage, ohne Pausen zurück zu gehen. Druckschmerz wird auch im Bereich der Operationsstelle der Wirbelsäule angegeben. Sie selbst beschreibt ein „kritzeliges“ Schriftbild, das im Verlauf kleiner werdend ist, eine Schriftprobe wird angefertigt. Auf die Frage, wie lange die Erkrankung Parkinson schon bekannt sei, gibt sie an, dass vor ca. 10 Jahren die ersten Symptome aufgetreten sind und zwar als erstes Symptom habe sie eine Veränderung ihres Gangbildes festgestellt. Damals sei schon ein erster neurologischer Befund erstellt worden. Sie sei allerdings damals nicht über die Diagnose „Parkinson“ informiert worden. Sie gibt ein komisches Gefühl beim Gehen in den Beinen an. Im Arztbrief vom 14.1.2017, Prim. Dr. W K, heißt es, beim Wenden habe sie das Gefühl „bis zu den Knien“ keine Kraft zu haben. In diesem Arztbrief heißt es auch, dass die Patientin bereits am 29.4.2013 angibt, wenn sie sich aufrege, beginne sie stärker zu zittern, mehr rechts. Dies sei seit einigen Jahren vorhanden und wechsle. Zusammenfassung: Parkinson-Symptome im Vergleich zu den vorgelegten Befunden keine eindeutige Verschlechterung (WEBSTER ident). Bei der ha. Untersuchung stehen die Schmerzen seitens der Wirbelsäule deutlich im Vordergrund. Die aktuellen Schmerzen sind vor ca. 3 bis 4 Wochen aufgetreten, daher habe sie damals den Unfallchirurgen aufgesucht (siehe Befund). Die Infiltrationen haben keine Besserung bewirkt. Frau I F ist allerdings bei der Untersuchung mehr auf die Erkrankung Parkinson als auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule eingegangen. Eine Operation schließt sie derzeit (aus Angst) aus.Frau römisch eins F ist allerdings bei der Untersuchung mehr auf die Erkrankung Parkinson als auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule eingegangen. Eine Operation schließt sie derzeit (aus Angst) aus. 2.3.1.: Befundbericht, Dr. R G, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, G, vom 23.03.2017: Diagnosen: chronisches Schmerzsyndrom, suspekte Schraubenlockerung S1, ISG (=Iliosacralgelenk)-Arthrose, Spondylose L1- S1 (=Sammelbegriff für degenerative Veränderungen an Wirbelkörpern), sagittale Dysbalance Klinik: die Beschwerden nur kurz gebessert, jetzt vermehrt Schmerzen rechts ausstrahlend; Das Gehen eingeschränkt möglich, derzeit nur mit Stock bzw. Rollator; eine Radikulopathie nicht auslösbar; Abschwächung der Rumpfstabilisatoren, kein Hinweis auf Claudikatio Zusammenfassung: die Beschwerden der ISG-Arthrose und Spondylarthrose in den Anschlusssegmenten entsprechend Therapie: Anpassung der Analgetika mit Durogesic Pflaster 12 Mikrogramm anfänglich, Sturzpräventive Maßnahmen (Rollator, Gehilfe, Stiegenlift etc) 2.3.2.: Operationsbericht, Dr. R G, Privatklinik G, vom 13.03.2017: Diagnosen: Zustand nach dorsaler Spondylodese, zunehmende Rückenschmerzen tief lumbal auf Höhe S1 und über dem ISG beidseits, rechts>links Indikation: Aktuell durchgeführtes CT: suspekte Schreaubenlockerung S1 beidseits und ISG-Arthrose. Indikation zur Facettendenervierung L5/S
- Umspritzen des Schraubenlagers S1 beidseits und ISG-Infiltration mit Denervierung im ISG beidseits. Nach Aufklärung über die Risiken und Komplikationen erfolgt die Bauchlagerung ISG-Blockade mit Volon und Scandicain, Denervierung der Facettengelenke L5/S1 beidseits (Thermokoagulation, 90°C) 2.4.: Medizinische Grundlagen: 2.4.1.: Verwendete Unterlagen: - Klaus Poeck , Werner Hacke: „Neurologie“,
- Auflage, Springer-Verlag 2006 (Seiten 511f. und 776-777) - www.netdoktor.at/krankheit/parkinson Autor: Dr.med. Iris Leeb, Medizinisches Review: Prim.Dr. DieterVolc, September 2016 - www.netdoktor.de/krankheiten/arthrose/spondylarthrose Autor: Ricarda Schwarz, Ärztin, August 2016 - Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 54: „Arthrose“, Autorin: Martina Rabenberg, Herausgeber: Robert Koch-Institut, Berlin 2013 2.4.2.: Begriffserklärungen: - Morbus Parkinson (= idiopathisches Parkinsonsyndrom): Der Morbus Parkinson ist eine langsam fortschreitende, degenerative (= im Sinne von funktionseinschränkend) Erkrankung des Nervensystems und des Gehirns, die durch den kontinuierlichen Verlust bestimmter Nervenzellen gekennzeichnet ist. Aufgrund des Absterbens dieser Zellen kann vor allem der Botenstoff Dopamin nicht mehr in ausreichender Menge produziert werden. Als Hauptsymptome der Erkrankung gelten: •Verlangsamung der Bewegungen (Akinese). Das ist ein obligates Symptom und MUSS vorhanden sein. Dazu kommt eines oder mehrere der folgenden Symptome: •Steifheit der Muskulatur (Rigor), •Zittern (Tremor), •Haltungsstörung (Posture). Beim Morbus Parkinson gibt es keinen erkennbaren Auslöser für die Erkrankung. Er kann somit nicht auf andere krankhafte Mechanismen zurückgeführt werden. Das Alter selbst ist kein ursächlicher Faktor (Poeck/Hacke 2006, Seite 551). Die Prävalenz (= Krankheitshäufigkeit) des Morbus Parkinson nimmt mit dem Lebensalter zu. Bei 60- Jährigen beträgt die Prävalenz 0,2%, bei über 80-Jährigen etwa 2,5% (Poeck/Hacke 2006, Seite 551). Zur Therapie von Morbus Parkinson stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Dazu gehören medikamentöse Behandlungen, physio- und ergotherapeutische Maßnahmen sowie operative Methoden. Die wichtigste medikamentöse Behandlungsstrategie des Morbus Parkinson ist der Ausgleich des Dopaminmangels. Dies kann unter anderem durch die Einnahme von Levodopa, kurz L-Dopa, erfolgen. Andere zum Einsatz kommende Medikamente sind Dopamin-Agonisten, MAO-B-Hemmer, Memantin, und Anticholinergika sowie gegebenenfalls Antidepressiva. - Arthrose (Ugs.: Abnutzung von Gelenken): ist eine Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems. Sie ist durch die degenerative Zerstörung des Gelenkknorpels und der Schädigung angrenzender Strukturen wie Knochen, Muskeln, Kapseln und Bänder charakterisiert. Die krankhaften Veränderungen der Gelenkeinheit äußern sich insbesondere bei fortgeschrittenen Stadien durch Schmerzen und Funktionsstörungen. Dies führt in aller Regel zu Bewegungseinbußen, zu Behinderungen und Einschränkungen im Alltag. Das Alter ist ein starker Risikofaktor für die Entwicklung einer Arthrose. Mit steigendem Lebensalter können daher häufiger radiologische, Arthrose spezifische Veränderungen in nahezu allen Gelenken des Körpers beobachtet werden. In der GEDA-Studie 2010 wurde in Einklang mit der Literatur eine deutliche Zunahme der Lebenszeitprävalenz der Arthrose mit steigendem Alter beobachtet (Abbildung 3). - ISG- Arthrose: Arthrose (siehe oben) des Iliosakralgelenks (=ISG), welches die Wirbelsäule mit dem Becken verbindet. - Spondylarthrose: Bei der Spondylarthrose handelt es sich um eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule. Genau genommen handelt es sich um eine Arthrose der kleinen Wirbelsäulengelenke (Facettengelenke). Eine symptomatische (= Beschwerden bereitend) Spondylarthrose wird daher auch als Facettensyndrom bezeichnet. Sie tritt altersbedingt bei fast jedem Menschen auf und kann Rückenschmerzen verursachen. Verschwinden diese nicht von selbst, können sie mit konservativen Maßnahmen gut behandelt werden. Äußerst selten ist eine Operation notwendig. - Spondylodese L1-S1: Bei einer Spondylodese (=Wirbelkörperverblockung) handelt es sich um eine operative Versteifung der Wirbelsäule. Dabei werden einzelne Wirbelkörper durch Platten und Schrauben miteinander verbunden. Ziel der Spondylodese ist die Erhaltung der Stabilität der Wirbelsäule. Eine Instabilität der Wirbelsäule gefährdet das Rückenmark oder die Aorta (=Hauptschlagader) und kann innere Organe nicht mehr schützen. Spondylodese L1-S1: hierbei werden die Wirbelkörper vom
- Lendenwirbel bis zum Kreuzbein (=Os sacrum)
- Amtsärztliches Gutachten: Die Erstellung des Gutachtens erfolgt nach Durchsicht des Gegenstandsaktes sowie nach einer ha. am 03.04.2017 durchgeführten Untersuchung und den dabei mitgebrachten unfallchirurgischen Facharztbefunden vom 13.03.2017 und 23.03.
- Aus den Unterlagen geht hervor, dass bei Frau I F, geb. am xx, hinsichtlich ihrer Gehfähigkeit und der Fähigkeit Treppen zu steigen zwei Krankheitsbilder vorliegen. Diese sind ein Morbus Parkinson und Arthrosen, vor allem der Zwischenwirbelgelenke (=Spondylarthrose) und Iliosakralgelenke aber auch der Kniegelenke (=Gonarthrose).Aus den Unterlagen geht hervor, dass bei Frau römisch eins F, geb. am xx, hinsichtlich ihrer Gehfähigkeit und der Fähigkeit Treppen zu steigen zwei Krankheitsbilder vorliegen. Diese sind ein Morbus Parkinson und Arthrosen, vor allem der Zwischenwirbelgelenke (=Spondylarthrose) und Iliosakralgelenke aber auch der Kniegelenke (=Gonarthrose). Der Morbus Parkinson ist eine langsam fortschreitende, degenerative (= im Sinne von funktionseinschränkend) Erkrankung des Nervensystems und des Gehirns, die durch den kontinuierlichen Verlust bestimmter Nervenzellen gekennzeichnet ist. Als Hauptsymptome der Erkrankung gelten eine Verlangsamung der Bewegungen (Akinese), Steifheit der Muskulatur (Rigor), Zittern (Tremor) und Haltungsstörung (Posture). Beim Morbus Parkinson gibt es keinen erkennbaren Auslöser für die Erkrankung. Er kann somit nicht auf andere krankhafte Mechanismen zurückgeführt werden. Das Alter selbst ist kein ursächlicher Faktor. Die Krankheitshäufigkeit (= Prävalenz) des Morbus Parkinson nimmt mit dem Lebensalter zu. Bei 60-Jährigen beträgt die Prävalenz 0,2%, bei über 80-Jährigen etwa 2,5%. Aus dem zusammenfassenden neurologischen Fachbefund (Primar Dr. W K, vom 14.1.2017) geht hervor, dass die medizinische Abklärung und Diagnosestellung des Morbus Parkinson bei Frau I F im Jahr 2013 erfolgt ist. Laut Webster-Skala (Skala zur Einstufung der Parkinsonsymptomatik, siehe Befundteil) besteht bei Frau I F derzeit ein mittelschweres Parkinsonsyndrom (13 von 30 Punkten). Die Therapie besteht aus Medikamenten, Rehabilitativen Maßnahmen (Reha-Aufenthalte: 2014 und 2016) und Hilfsmitteln.Aus dem zusammenfassenden neurologischen Fachbefund (Primar Dr. W K, vom 14.1.2017) geht hervor, dass die medizinische Abklärung und Diagnosestellung des Morbus Parkinson bei Frau römisch eins F im Jahr 2013 erfolgt ist. Laut Webster-Skala (Skala zur Einstufung der Parkinsonsymptomatik, siehe Befundteil) besteht bei Frau römisch eins F derzeit ein mittelschweres Parkinsonsyndrom (13 von 30 Punkten). Die Therapie besteht aus Medikamenten, Rehabilitativen Maßnahmen (Reha-Aufenthalte: 2014 und 2016) und Hilfsmitteln. Zur medikamentösen Behandlung wurde vorerst eine Monotherapie (= Einnahme von nur einem krankheitsspezifischen Medikament, im gegenständlichen Fall: Requip Modutab) eingenommen. Seit Dezember 2016 wird ein zweites Parkinsonmedikament (Madopar) in niedriger Dosierung zusätzlich verordnet. Eine weitere Steigerung der Medikamente ist möglich. Bei einer Arthrose, umgangssprachlich als „Gelenksverschleiß“ bezeichnet, kommt es durch chronische Über- oder Fehlbelastung eines Gelenkes zur Zerstörung des Gelenkknorpels und fortschreitend auch des Knochens. Die Entstehung einer Arthrose zieht sich über viele Jahre, daher ist das Lebensalter ein starker Risikofaktor. Bemerkbar macht sich eine Arthrose meist erst im fortgeschrittenen Stadium durch Schmerzen und Funktionsstörungen. Diese treten überwiegend im erhöhten Lebensalter auf. Laut Arztbrief vom 10.03.2014 (Dr. R G, Privatklinik G) wurde Frau I F wegen der Arthrose der Zwischenwirbelgelenke und einer damit einhergehenden Verformung der unteren Lendenwirbelsäule operiert. Es wurden die Lendenwirbelkörper mittels einer Platte und Schrauben miteinander verbunden (= Wirbelkörperverblockung, Spondylodese)Laut Arztbrief vom 10.03.2014 (Dr. R G, Privatklinik G) wurde Frau römisch eins F wegen der Arthrose der Zwischenwirbelgelenke und einer damit einhergehenden Verformung der unteren Lendenwirbelsäule operiert. Es wurden die Lendenwirbelkörper mittels einer Platte und Schrauben miteinander verbunden (= Wirbelkörperverblockung, Spondylodese) Am 13.03.2017 (siehe Operationsbericht, Dr. R G, Privatklinik G) wurde aufgrund zunehmender Schmerzen, ausgelöst durch eine Schraubenlockerung und Arthrosen in beiden Iliosakralgelenken eine lokale Infiltration und thermische Denervierung (= vollständige oder partielle Unterbrechen von Nervenbahnen) durchgeführt. Eine Besserung der Beschwerden konnte dadurch nicht erreicht werden (siehe Befundbericht vom 23.3.2017). Bei der ha. Untersuchung war Frau I F mit einem Rollator als Hilfsmittel mobil. Die Schrittlänge war auf 10 bis 15cm verkürzt. Das Treppensteigen war nur mit beidhändigem Anhalten möglich. Längeres Stehen war nicht möglich. Während der Untersuchung standen die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund. Von Seiten des Morbus Parkinson konnte ein, zu den Voruntersuchungen vom 03.12.2016 und 14.01.2017 (Neurologische Fachbefunde, Primar Dr. W K) gleichbleibender Befund (nach der Webster-Skala) festgestellt werden. Bei der ha. Untersuchung war Frau römisch eins F mit einem Rollator als Hilfsmittel mobil. Die Schrittlänge war auf 10 bis 15cm verkürzt. Das Treppensteigen war nur mit beidhändigem Anhalten möglich. Längeres Stehen war nicht möglich. Während der Untersuchung standen die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund. Von Seiten des Morbus Parkinson konnte ein, zu den Voruntersuchungen vom 03.12.2016 und 14.01.2017 (Neurologische Fachbefunde, Primar Dr. W K) gleichbleibender Befund (nach der Webster-Skala) festgestellt werden. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, Frau I F, geb.: xx, als Folgen eines Parkinsonsyndroms und von Gelenksabnutzungen (Arthrosen) verschiedener Gelenke, vor allem der Zwischenwirbelgelenke und Iliosakralgelenke,Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, Frau römisch eins F, geb.: xx, als Folgen eines Parkinsonsyndroms und von Gelenksabnutzungen (Arthrosen) verschiedener Gelenke, vor allem der Zwischenwirbelgelenke und Iliosakralgelenke, 1.) im Ausmaß und Schweregrad erheblich von der gleichaltrigen Bevölkerung abweicht 2.) als dauerhaft anzunehmen sind 3.) als vorwiegend altersbedingt angesehen werden. Die medizinische Sachverständige Dr. C S (elektronisch gefertigt) Mit Schreiben vom 13.06.2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben und sich dagegen ausgesprochen, dass eine Erkrankung an Morbus Parkinson, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, als altersbedingt anzusehen ist. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gehfähigkeit und der Fähigkeit Treppen zu steigen zwei Krankheitsbilder vorliegen würden, diese sei einerseits ein Morbus Parkinson und andererseits Arthrosen, vorallem der Zwischenwirbelgelenke, aber auch der Kniegelenke. Bei einer Arthrose komme es durch chronische Über- oder Fehlbelastungen eines Gelenkes zur Zerstörung des Gelenkknorpels und fortschreitend auch des Knochens. Die Entstehung einer Arthrose ziehe sich nach Ansicht der Gutachterin über viele Jahre und sei daher das Lebensalter ein starker Risikofaktor. Diese Erkrankung würde überwiegend im erhöhten Lebensalter auftreten. Der Morbus Parkinson sei eine langsam fortschreitende degenerative Erkrankung des Nervensystems und des Gehirnes, die durch den kontinuierlichen Verlust bestimmter Nervenzellen gekennzeichnet sei. Als Hauptsymptome der Erkrankung gelten eine Verlangsamung der Bewegung, Steife der Muskulatur, Zittern und Haltungsstörungen. Beim Morbus Parkinson gebe es keinen erkennbaren Auslöser für die Erkrankung. Er könne somit nicht auf andere krankhafte Mechanismen zurückgeführt werden. Das Alter selbst sei kein ursächlicher Faktor. Die Krankheitshäufigkeit nehme mit dem Lebensalter zu. Bei 60-jährigen Personen betrage die Prävalenz 0,2 %, bei über 80-jährigen Personen etwa 2,5 %. Zusammenfassend komme die Sachverständige in ihrem amtsärztlichen Gutachten zu dem Schluss, die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin würden als Folge eines Parkinsonsyndroms und von Gelenksabnützungen verschiedener Gelenke, vorallem der Zwischenwirbelgelenke und der Iliosakralgelenke herrühren. Aus dem Gutachten ginge eindeutig hervor, dass das überwiegende gesundheitliche Problem, auf Grund dessen sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin erklären, der Morbus Parkinson sei. Im Gegensatz zur Sachverständigen führe Herr Primar Dr. W K in seinem Befund aus, dass die Beschwerdeführerin bis zu vier Stufen nach oben gehen könne und sie beim Stiegensteigen größere Schwierigkeiten hätte. Dies im Einklang mit den typischen Krankheitsbildern bei Morbus Parkinson. Beim Gehen nach unten bestehe eine große Unsicherheit. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten nicht darlegen können, wie sie über diese Fakten hinweggekommen sei und es würden Widersprüche offen bleiben, die einer Klarstellung bedürfen. Die Sachverständige habe es auch verabsäumt zu begründen, warum die offensichtlich bestehende durch den Morbus Parkinson verursachte physische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin als vorwiegend altersbedingt anzusehen sei. Mit Schreiben vom 13.06.2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben und sich dagegen ausgesprochen, dass eine Erkrankung an Morbus Parkinson, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, als altersbedingt anzusehen ist. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gehfähigkeit und der Fähigkeit Treppen zu steigen zwei Krankheitsbilder vorliegen würden, diese sei einerseits ein Morbus Parkinson und andererseits Arthrosen, vorallem der Zwischenwirbelgelenke, aber auch der Kniegelenke. Bei einer Arthrose komme es durch chronische Über- oder Fehlbelastungen eines Gelenkes zur Zerstörung des Gelenkknorpels und fortschreitend auch des Knochens. Die Entstehung einer Arthrose ziehe sich nach Ansicht der Gutachterin über viele Jahre und sei daher das Lebensalter ein starker Risikofaktor. Diese Erkrankung würde überwiegend im erhöhten Lebensalter auftreten. Der Morbus Parkinson sei eine langsam fortschreitende degenerative Erkrankung des Nervensystems und des Gehirnes, die durch den kontinuierlichen Verlust bestimmter Nervenzellen gekennzeichnet sei. Als Hauptsymptome der Erkrankung gelten eine Verlangsamung der Bewegung, Steife der Muskulatur, Zittern und Haltungsstörungen. Beim Morbus Parkinson gebe es keinen erkennbaren Auslöser für die Erkrankung. Er könne somit nicht auf andere krankhafte Mechanismen zurückgeführt werden. Das Alter selbst sei kein ursächlicher Faktor. Die Krankheitshäufigkeit nehme mit dem Lebensalter zu. Bei 60-jährigen Personen betrage die Prävalenz 0,2 %, bei über 80-jährigen Personen etwa 2,5 %. Zusammenfassend komme die Sachverständige in ihrem amtsärztlichen Gutachten zu dem Schluss, die physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin würden als Folge eines Parkinsonsyndroms und von Gelenksabnützungen verschiedener Gelenke, vorallem der Zwischenwirbelgelenke und der Iliosakralgelenke herrühren. Aus dem Gutachten ginge eindeutig hervor, dass das überwiegende gesundheitliche Problem, auf Grund dessen sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin erklären, der Morbus Parkinson sei. Im Gegensatz zur Sachverständigen führe , Herr Primar Dr. W K in seinem Befund aus, dass die Beschwerdeführerin bis zu vier Stufen nach oben gehen könne und sie beim Stiegensteigen größere Schwierigkeiten hätte. Dies im Einklang mit den typischen Krankheitsbildern bei Morbus Parkinson. Beim Gehen nach unten bestehe eine große Unsicherheit. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten nicht darlegen können, wie sie über diese Fakten hinweggekommen sei und es würden Widersprüche offen bleiben, die einer Klarstellung bedürfen. Die Sachverständige habe es auch verabsäumt zu begründen, warum die offensichtlich bestehende durch den Morbus Parkinson verursachte physische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin als vorwiegend altersbedingt anzusehen sei. Die Sachverständige wurde auf Grund dieser Stellungnahme nochmals um Ergänzung ihres Gutachtens ersucht und hat dieses wie folgt ausgeführt: 1.)Amtsärztliche Stellungnahme zu den Äußerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12.06.2017:
- Zitate aus dem Untersuchungsbefund: Auf Seite 4 der Stellungnahme vom 12.06.2017 werden zusammenhanglos Teile aus dem Untersuchungsbefund zitiert wie: „Sie ist nicht mehr in der Lage ohne Anhalten kleine Schritte durchzuführen“. „Angst vor dem Stolpern“. „Beim Gangbild scheint sie das linke Bein nachzuziehen“. „als erstes Symptom habe sie eine Veränderung ihres Gangbildes festgestellt“. „Sie gibt ein komisches Gefühl beim Gehen in den Beinen an“. „Sie hat das Gefühl, bis zu den Knien keine Kraft zu haben“. „Beginne stärker zu zittern, mehr rechts.“ Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin meinen in dem Satz „Frau I F ist allerdings bei der Untersuchung mehr auf die Erkrankung Parkinson als auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule eingegangen“, einen Widerspruch zu erkennen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin meinen in dem Satz „Frau römisch eins F ist allerdings bei der Untersuchung mehr auf die Erkrankung Parkinson als auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule eingegangen“, einen Widerspruch zu erkennen. Erklärende Bemerkung zu Punkt 1: Wie dem Gutachten (unschwer) zu entnehmen ist, liegen bei Frau I F mehrere Krankheitsbilder vor.Wie dem Gutachten (unschwer) zu entnehmen ist, liegen bei Frau römisch eins F mehrere Krankheitsbilder vor. Sämtliche neurologischen Befunde standen bereits bei der Untersuchung zur Verfügung. Die Befundberichte von Dr. R G, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 10.03.2017 und 23.03.2017 wurden erst direkt bei der Untersuchung vom Gatten der Patientin vorgelegt. Grund war die geplante Operation im Bereich der Wirbelsäule, zu der sich allerdings die Patientin - zum Zeitpunkt der Untersuchung im April 2017 - noch nicht entschließen wollte. Bei der Anamnese wurden Schmerzen beschrieben. Es darf zitiert werden: „Die Schmerzsymptome sind nicht gebessert, weder auf Novalgin Tropfen, die sie nicht verträgt, noch auf das Durogesic Pflaster“ „Sie gibt auch an, über Kopf Arbeiten nicht mehr durchzuführen (z. B. Wäsche aufhängen), noch ist sie in der Lage, sich im Sitzen hinunter zu beugen, um Strümpfe oder Schuhe anzuziehen. Daher wird sie dabei von ihrem Gatten unterstützt.“ „Die Schmerzsymptomatik ist auch in der Nacht da, d. h. sie kann sich auch nicht umdrehen, ohne Schmerzen zu empfinden“. „Während des Gehens treten auch Schmerzen im Bereich der Hüfte links sowie im Bereich der beiden Kniegelenke und vonseiten der Wirbelsäule auf.“ Diese Schmerzsymptomatik wurde bereits in den bereits vorliegenden Arztbriefen erwähnt: ● Im Arztbrief vom 05.10.2016 scheinen die Schmerzen im LWS-Bereich verringert und die allgemeine Beweglichkeit noch verbessert zu sein. ● Im Arztbrief vom 03.12.2016 hat die Patientin bereits im April (09.04.) 2016 fürchterliche Schmerzen angegeben. Prim. Dr. W K erwähnt bei den Diagnosen die (Low-back pain mit) Korrekturoperation L1 bis S2 mit Longitude vom 26.02.2014, weiters Achillodynie links, ein Femoralis- Schmerzsyndrom links und die Gonarthrose rechts > links. Aufgrund der Schmerzsymptomatik war es wegen der Unverträglichkeit auch zu einer Umstellung der Medikation auf Durogesic-Pflaster (Suchtmittel gegen Schmerzen) gekommen. Obwohl Frau I F schmerzbedingt doch sehr stark im Alltag (so) beeinträchtigt war, wurde folgender Sachverhalt ohne Wertung festgehalten:Obwohl Frau römisch eins F schmerzbedingt doch sehr stark im Alltag (so) beeinträchtigt war, wurde folgender Sachverhalt ohne Wertung festgehalten: „Frau I F ist allerdings bei der Untersuchung mehr auf die Erkrankung Parkinson als auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule eingegangen“„Frau römisch eins F ist allerdings bei der Untersuchung mehr auf die Erkrankung Parkinson als auf die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule eingegangen“
- Verwendung der Homepage: www.netdoktor.at: Zur allgemein verständlichen Erklärung des Morbus Parkinson wurden Abschnitte aus obiger Homepage verwendet und somit als Quelle zitiert. Für die inhaltliche Richtigkeit liegt eine zeitnahes Review (September 2016) durch Primarius Dr. D V vor. Primarius Dr. D V ist Facharzt für Neurologie, Leiter der Neurologischen Abteilung der Privatklinik C in W und seit 1990 vorwiegend im Spezialgebiet Neurologische Bewegungsstörungen tätig.Zur allgemein verständlichen Erklärung des Morbus Parkinson wurden Abschnitte aus obiger Homepage verwendet und somit als Quelle zitiert. Für die inhaltliche Richtigkeit liegt eine zeitnahes Review (September 2016) durch Primarius Dr. D römisch fünf vor. Primarius Dr. D römisch fünf ist Facharzt für Neurologie, Leiter der Neurologischen Abteilung der Privatklinik C in W und seit 1990 vorwiegend im Spezialgebiet Neurologische Bewegungsstörungen tätig.
- Behindertenpass/Pflegegeld der Stufe 3 Auf Seite 7 der Stellungnahme vom 12.06.2017 werden als „Beweise?“ angeführt, dass ● der Beschwerdeführerin vom Sozialministerium ein Behindertenpass, nach vorangegangenen medizinischen Ermittlungsverfahren, in welchem ihr ein Grad der Behinderung von 50 % attestiert wurde, ausgestellt worden sei. ● Außerdem wurde der Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund des bei ihr festgestellten Pflegebedarfs ein Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen. Erklärende Bemerkung zu Punkt 3: Behindertenpass: Es darf aus den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zitiert werden, entnommen dem Schreiben vom 19.12.2016 des Sozialministeriums: „…Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“…. „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.“ Die Voraussetzungen bzw. Begünstigungen incl. der Fahrpreisermäßigungen beschränken sich auf die Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Pflegegeld: Pflegestufe 3 bezieht sich darauf, wie viele Stunden generell an Unterstützung zur Bewältigung der Alltagssituation erforderlich sind. Im Amtsärztlichen Gutachten vom 23.05.2017 wurde die physische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Zur Beurteilung der Parkinsonerkrankung wird in den vorliegenden neurologischen Befunden durchgehend die Webster- Skala verwendet.
- Webster-Skala Auf Seite 4 der Eingabe/Stellungnahme wird noch darauf hingewiesen: Hinsichtlich des Morbus Parkinson habe ein zu den Voruntersuchungen 03.12.2016 und 14.01.2017 (Neurologische Befunde Prim. Dr. W K) gleichbleibender Befund (nach der Webster-Skala) festgestellt worden können. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin an einem mittelschweren Parkinsonsyndrom leidet, was mit einer deutlichen Beeinträchtigung verbunden ist. Erklärende Bemerkung zu Punkt 4: Der Vollständigkeit halber darf ergänzt werden, dass die Einstufung der Parkinsonsymptomatik anhand der Webster-Skala wie folgt lautet: Zwischen 11 bis 20 Punkten (hier 13) handelt es sich um ein mittelschweres Parkinsonsyndrom, deutliche Beeinträchtigung (siehe oben), jedoch noch weitgehende Selbständigkeit. 2.)Amtsärztliche Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2017: Im Rahmen der Zeugenaussage von Herrn Primar Dr. W K, Facharzt für Neurologie, wurde festgehalten, dass bei Frau I F hinsichtlich des Bedarfs eines Treppenliftes zwei Erkrankungen, ein Morbus Parkinson und eine chronisches Schmerzsyndrom aufgrund von Arthrosen, vorhanden sind. Hinsichtlich der Gehfähigkeit erfolgt seine Einschätzung aus neurologischer Sicht, dass „wenn Frau I F durch Schmerzmittel schmerzfrei wäre, so würde sich die Gehfähigkeit nicht verbessern.“Im Rahmen der Zeugenaussage von Herrn Primar Dr. W K, Facharzt für Neurologie, wurde festgehalten, dass bei Frau römisch eins F hinsichtlich des Bedarfs eines Treppenliftes zwei Erkrankungen, ein Morbus Parkinson und eine chronisches Schmerzsyndrom aufgrund von Arthrosen, vorhanden sind. Hinsichtlich der Gehfähigkeit erfolgt seine Einschätzung aus neurologischer Sicht, dass „wenn Frau römisch eins F durch Schmerzmittel schmerzfrei wäre, so würde sich die Gehfähigkeit nicht verbessern.“ Es wird ferner dargestellt, dass sich die Parkinson-Erkrankung bei Frau I F bei der letzten Untersuchung (Anmerkung: Juni 2017) etwas verschlechtert hat.Es wird ferner dargestellt, dass sich die Parkinson-Erkrankung bei Frau römisch eins F bei der letzten Untersuchung (Anmerkung: Juni 2017) etwas verschlechtert hat. Aus ha. Sicht können die Ausführungen des Herr Primarius Dr. W K nachvollzogen werden, zumal die Parkinsonerkrankung eine fortschreitende (= progrediente) Erkrankung darstellt und bei Frau I F zwischenzeitlich offensichtlich eine weitere Verschlechterung der Gehfähigkeit stattgefunden hat. Es kann somit die Parkinsonerkrankung als maßgebliche Erkrankung angenommen werden.Aus ha. Sicht können die Ausführungen des Herr Primarius Dr. W K nachvollzogen werden, zumal die Parkinsonerkrankung eine fortschreitende (= progrediente) Erkrankung darstellt und bei Frau römisch eins F zwischenzeitlich offensichtlich eine weitere Verschlechterung der Gehfähigkeit stattgefunden hat. Es kann somit die Parkinsonerkrankung als maßgebliche Erkrankung angenommen werden. Bezüglich der Therapie wird von Herrn Primarius Dr. W K ausgeführt, dass „derzeit noch ein breites Spektrum an Medikation möglich sei, um die Selbständigkeit, wie sie im derzeitigen Zustand besteht, möglichst lange beizubehalten“. Der limitierende Faktor für den Einsatz und die Dosierung der Medikamente sei das Nebenwirkungsprofil. Frau I F habe wiederholt Nebenwirkungen auf unterschiedliche Präparate gezeigt (Eintragung vom 05.09.2015 im Neurologischen Fachbefund vom 14.1.2017: …„habe Nebenwirkungen bekommen wie sie im Beipackzettel stehen“…)Bezüglich der Therapie wird von Herrn Primarius Dr. W K ausgeführt, dass „derzeit noch ein breites Spektrum an Medikation möglich sei, um die Selbständigkeit, wie sie im derzeitigen Zustand besteht, möglichst lange beizubehalten“. Der limitierende Faktor für den Einsatz und die Dosierung der Medikamente sei das Nebenwirkungsprofil. Frau römisch eins F habe wiederholt Nebenwirkungen auf unterschiedliche Präparate gezeigt (Eintragung vom 05.09.2015 im Neurologischen Fachbefund vom 14.1.2017: …„habe Nebenwirkungen bekommen wie sie im Beipackzettel stehen“…) Aus ha. Sicht kann daher nachvollzogen werden, dass bei Nebenwirkungen wie psychotische Beschwerden (Halluzinationen) oder Bewegungsstörungen (Madopar®) der Einsatz und die Dosierung der Medikamente vorsichtig gewählt werden. Hinsichtlich des Lebensalters wird folgendes ausgeführt: Die Ätiologie (= Ursache für das Entstehen einer Erkrankung) des Morbus Parkinson ist unbekannt. Das Lebensalter spielt jedoch insofern eine Rolle, als dass beim wesentlichen Teil der Betroffenen die klinischen Symptome des Morbus Parkinson erst im erhöhten Lebensalter auftreten. Laut Deutscher Parkinsongesellschaft (www.parkinson-gesellschaft.de) sind die Patienten bei der Diagnosestellung im Mittel 60 Jahre alt. Von Frau I F wurden die ersten klinischen Anzeichen vor ca. 10 Jahren (im
- Lebensjahr) bemerkt, die Diagnosestellung erfolgte 2013, im
- Lebensjahr. Von Frau römisch eins F wurden die ersten klinischen Anzeichen vor ca. 10 Jahren (im
- Lebensjahr) bemerkt, die Diagnosestellung erfolgte 2013, im
- Lebensjahr. In der Fachliteratur („Neurologie“, Werner Hacke, Springer-Verlag 2016,
- Auflage, Seite 591) wird das Alter als wichtigster Risikofaktor für die Erkrankung genannt. Aus ha. Sicht wird ein Zusammenhang zwischen dem erhöhten Lebensalter und dem Auftreten der Erkrankung „Morbus Parkinson“ gesehen. Die medizinische Sachverständige Dr. C S (elektronisch gefertigt) Zu dieser Stellungnahme hat der Rechtsvertreter in einem Schreiben vom 05.09.2017 Stellung bezogen und dazu ausgeführt, wie folgt: Es werde keineswegs in Abrede gestellt, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Krankheitsbilder vorliegen, jedoch werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Mobilität und Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin die Erkrankung an Morbus Parkinson als der wesentliche gravierende Faktor zu betrachten sei. Dies decke sich im Übrigen auch mit den Angaben des Zeugen Herrn Prim. Dr. W K, der in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2017 ausgeführt habe, dass insbesondere die Gehfähigkeit durch die Parkinson-Erkrankung wesentlich eingeschränkt sei und er selbst unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch die Einnahme von Schmerzmitteln schmerzfrei wäre dennoch nicht die Gehfähigkeit verbessert wäre. Gerade weil bei der Beschwerdeführerin das Auftreten von Nebenwirkungen den Einsatz und die Dosierung der Medikamente bestimme, sei es umso wichtiger, die Motivation möglichst weitgehend selbstständig zu bleiben, anderwertig aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei der gegenständliche Treppenlift unabdinglich, zumal die Beschwerdeführerin in einem zweistöckigen Haus wohne, wobei die Schlafräumlichkeiten sich im Obergeschoss befinden. Der Treppenlift stelle daher einen wesentlichen Faktor zur Erhaltung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin dar und wurde dies vom Zeugen Herrn Prim. Dr. W K in dessen Einvernahme sinngemäß genauso kommuniziert und dargestellt. Es wurde auch der Aussage im Gutachten widersprochen, wonach das Lebensalter bei der Erkrankung von Morbus Parkinson insofern eine Rolle spiele, als das beim wesentlichen Teil der Betroffenen die klinischen Symptome der Erkrankung erst im erhöhten Alter auftreten würden. Dies würde deutlich dem neurologischen Fachbefund von Herrn Prim. Dr. W K widersprechen. Herr Dr. W K führe nachvollziehbar aus, dass die Erkrankung an Morbus Parkinson altersunabhängig sei und beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin neuerdings der Beschwerde Folge zu geben, da es sich bei der Erkrankung an Morbus Parkinson um eine altersunabhängige handle. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den Ermittlungen in den mündlichen Verhandlungen sowie dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten der Amtssachverständigen Frau Dr. C S. Diese führt schlüssig und nachvollziehbar aus, welche Erkrankungen und Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Das Gutachten der Amtssachverständigen lässt auch keinen Zweifel daran, dass sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Symptome der Erkrankung und dem erhöhten Lebensalter bestünde. Insgesamt ist erkennbar, dass die Amtssachverständige sehr umfangreich zu dieser Frage recherchiert hat und ihr Ergebnis nachvollziehbar dargestellt hat. Ist das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht zu beanstanden, fehlt dem Verwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage, ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einzuholen (vgl. Schiffkorn, Zur Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2014/3, 219). Ist das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht zu beanstanden, fehlt dem Verwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage, ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einzuholen vergleiche Schiffkorn, Zur Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2014/3, 219). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren die Zeugeneinvernahme von Herrn Prof. Dr. W K beantragt und dieser hat glaubwürdig ausgesagt, dass es sich bei Parkinson grundsätzlich um keine altersbedingte Erkrankung handelt und er hat in diesem Zusammenhang auch auf seine Ausführungen vom 14.01.2017 verwiesen. In diesen Ausführungen wird dargelegt, dass Morbus Parkinson in jedem Lebensalter auftreten könne und im Normalfall keine Ursache der Erkrankung festgestellt werden könne. Hinsichtlich der beiden Erkrankungen der Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, dass diese nicht gesondert betrachtet werden dürfen und sei seiner Ansicht nach die Gehfähigkeit durch die Parkinson Erkrankung wesentlich eingeschränkt. Die Benutzung des Treppenliftes führe zu einer erhöhten Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Die Aussagen des Zeugen waren glaubwürdig und nachvollziehbar, jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Herr Dr. W K als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin von dieser als Zeuge genannt wurde, und daher auch ihre Interessen vertreten hat. Es waren daher jedenfalls auch die schriftlichen Ausführungen von Herrn Dr. R G bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 113/2015 (im Folgenden StBHG) und der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 24/2017 (im Folgenden LEVO-StBHG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, , Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015, (im Folgenden StBHG) und der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden LEVO-StBHG) lauten wie folgt: § 1a StBHG:Paragraph eins a, StBHG: „Menschen mit Behinderung
(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
- chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
- vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
- chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen , bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;,
- vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“ Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinne des Stmk. BHG vorliegt. Diesbezüglich hat bereits die belangte Behörde eine Stellungnahme der Amtsärztin Frau Dr. G eingeholt, die sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichten auseinander setzte und in ihrem Gutachten ausführte, dass die vorliegenden „Leiden“ altersbedingt sind. Die grundsätzliche Frage im vorliegenden Verfahren besteht somit in der Klärung, ob es sich bei den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin um „vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen“ handelt oder nicht. Gemäß § 1a Stmk. BHG gelten vorwiegend altersbedingt die Beeinträchtigung nicht als Beeinträchtigung im Sinne der Begriffsbestimmung des Abs 1 des zitierten Gesetzes. Eine Definition für „vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen“ findet sich weder im Gesetz noch in den dazugehörigen Materialien, weshalb von der Bedeutung auszugehen ist, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch in Verbindung mit einer medizinischen Beurteilung zukommt. Gemäß Paragraph eins a, Stmk. BHG gelten vorwiegend altersbedingt die Beeinträchtigung nicht als Beeinträchtigung im Sinne der Begriffsbestimmung des Absatz eins, des zitierten Gesetzes. Eine Definition für „vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen“ findet sich weder im Gesetz noch in den dazugehörigen Materialien, weshalb von der Bedeutung auszugehen ist, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch in Verbindung mit einer medizinischen Beurteilung zukommt. Hier ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass es für das Altern keine allgemein akzeptierte wissenschaftliche bzw. Definition gibt. Mit dem Begriff „Alter“ sind meist die Lebensperiode der älteren Menschen und „das Ergebnis des Altwerdens“ gemeint. In der Literatur und der Judikatur wird im Allgemeinen der Beginn der Lebensphase „Alter“ mit dem gesetzlichen Pensionsalter angesetzt. Die Weltgesundheitsorganisation WHO nimmt folgende Unterteilung der Lebensjahre vor: 51 bis 60 sind alternde Menschen, 61 bis 65 ältere Menschen, 76 bis 90 alte Menschen sowie ab 91 sehr alte Menschen. Die geriatrische Medizin ist die medizinische Spezialdisziplin, die sich mit den körperlichen, mentalen, funktionellen und sozialen Bedingungen der akuten, chronischen, rehabilitativen, präventiven Behandlung und Pflege von alten Patienten befasst. Die Geriatrie unterscheidet zwischen altersassoziierten Krankheiten einerseits und Alterssyndrome andererseits. Als altersassoziierten Krankheiten werden die Arteriosklerose (Herzinfarkt, Schlaganfall, Arterielle Verschlusskrankheit), Arthrose, Demenz, Altersdepression, Diabetes mellitus, Grauer Star, Krebs, Osteoporose, Parkinson-Krankheit, Chronische senile Rhinitis und Vorhofflimmern genannt. Jedoch ist nicht jede Krankheit, die ein alter Mensch hat, eine Alterskrankheit, z. B. Zahnverlust. Sie ist vorallem durch den typischen Beginn und den kontinuierlichen Anstieg ihres Auftretens gekennzeichnet. Von Alterssyndrome spricht man, wenn es sich um Intelligenzabbau infolge der verschiedenen Arten von Demenz, um Hirnleistungsstörungen mit zunehmender Einschränkung der Sinne (Sehen, Hören, Tasten, Gleichgewicht, Geschmack, Durstgefühl), Instabilität, z. B. infolge eines Schlaganfalles oder infolge vielfältiger Formen des Schwindels mit dem zunehmenden Risiko von Stürzen, Inkontinenz, der allmähliche Verlust/Abbau von Gewebsflüssigkeiten handelt. Als Syndrom bezeichnet man das gleichzeitige, gemeinsame Auftreten verschiedener Symptome oder Merkmale. Alterssyndrom heißt also die Anknüpfung mehrerer Einzelsymptome, die in dieser Kombination zwar typisch für die Altersgruppe sind, ihre Ursache jedoch in ganz verschiedenen Krankheiten (gleichzeitig) haben kann. Typisch ist dabei der schleichende Verlauf, der einerseits zur Gewöhnung an den Zustand beiträgt, zum anderen unterschiedliche Bewältigungsstrategien für Teilprobleme hervorbringt. Nur wenige Krankheiten treten ausschließlich oder fast nur im Alter auf; viele treten im Alter jedoch gehäuft auf. Bei der Beschwerdeführerin liegt – wie oben ausführlich beschrieben – eine Einschränkung der Gehfähigkeit und damit verbunden der Fähigkeit Treppen zu steigen vor. Diese Beeinträchtigung resultiert zweifelsfrei aus zumindest einer altersassoziierten Krankheit (Arthrose) in Verbindung mit den Krankheitssymptomen der Parkinson-Erkrankung. Ob die Parkinson-Erkrankung für sich nunmehr altersbedingt ist oder nicht ist dabei unerheblich. Das Gesetz selbst geht nicht von altersbedingten Erkrankungen, sondern altersbedingten Beeinträchtigungen aus. Selbst wenn man wie der Zeuge Herr Prof. Dr. W K ausgeführt hat, davon ausginge, dass die Erkrankung in jedem Lebensalter auftreten kann, so muss hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die durch diese Krankheit entstanden sind, jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen, die die Beschwerdeführerin erleiden muss, als altersbedingt – da es sich um Alterssyndrome handelt - einzustufen sind. Eine Behinderung gemäß § 1a StBHG konnte bei der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Da das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes jedoch gemäß § 2 Abs 2 StBHG Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ist, liegt kein Anspruch vor und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.Eine Behinderung gemäß Paragraph eins a, StBHG konnte bei der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Da das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes jedoch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StBHG Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ist, liegt kein Anspruch vor und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der bloße Einbau eines Treppenliftes – ohne damit einhergehende bauliche Änderungen – entsprechend der bisherigen Judikatur (vgl. Erkenntnis des LVwG vom 24.03.2014, GZ: LVwG 41.31-1576/2014-7) nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses iSd § 25a Stmk. BHG, sondern als Hilfsmittel nach § 6 Stmk. BHG zu qualifizieren ist.Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der bloße Einbau eines Treppenliftes – ohne damit einhergehende bauliche Änderungen – entsprechend der bisherigen Judikatur vergleiche Erkenntnis des LVwG vom 24.03.2014, GZ: LVwG 41.31-1576/2014-7) nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses iSd Paragraph 25 a, Stmk. BHG, sondern als Hilfsmittel nach Paragraph 6, Stmk. BHG zu qualifizieren ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.2.430.2017