RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlLVwG 30.14-681/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn J B, geb. am xx, vertreten durch Mag. S B, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.01.2017, GZ: 0380182016/0006, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) iVm § 28 VwGVG wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52/1991 idgF, in Zusammenhalt mit § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtene Verwaltungsakt: Mit Straferkenntnis vom 24.01.2017, GZ: 0380182016/0006, wurde dem Herrn J B vorgeworfen, er habe auf der Liegenschaft G, Ngasse 30a, Grundstück Nr. xx, EZ: xx, KG: X (richtig wäre: Y), in der Zeit vom 29.09.2015 bis 12.05.2016 ein Gebäude in Ziegelmassivbauweise (Erdgeschoss und Außenwände im Obergeschoss) ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet.Mit Straferkenntnis vom 24.01.2017, GZ: 0380182016/0006, wurde dem Herrn J B vorgeworfen, er habe auf der Liegenschaft G, Ngasse 30a, Grundstück Nr. xx, EZ: xx, KG: römisch zehn (richtig wäre: Y), in der Zeit vom 29.09.2015 bis 12.05.2016 ein Gebäude in Ziegelmassivbauweise (Erdgeschoss und Außenwände im Obergeschoss) ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 118 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Z 1 Stmk. BauG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz und dem dazu verfassten Amtsbericht vom 18.05.
- Aus den behördlichen Erhebungen gehe hervor, dass abweichend von der, der P GmbH erteilten Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Abstellplätzen (Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz 14.08.2015, GZ: A17-040826/2014/0016) das Gebäude in Ziegelmassivbauweise anstatt in Holzbauweise errichtet worden sei. Um einen konsensgemäßen Zustand herzustellen, sei mit Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer der Bauliegenschaft am 21.06.2016 eine Planänderung zum Baubescheid beantragt worden, die mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 04.07.2016, GZ: A17-BAB-044219/2016/0002, baubehördlich genehmigt worden sei. Da der Beschwerdeführer zum hier maßgeblichen Errichtungszeitraum des Gebäudes Miteigentümer der Bauliegenschaft gewesen sei, habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs. 1 Stmk. BauG als Täter zu verantworten, weil der Bau in seinem Interesse durchgeführt worden sei, er somit als Bauherr aufgetreten sei. In dieser Funktion trage er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass bauliche Maßnahmen erst nach rechtskräftiger Baubewilligung (und nicht wie hier schon vor Erteilung einer solchen) ausgeführt werden. Eine Abwälzung dieser Verantwortlichkeit auf andere Personen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Den Beschwerdeführer treffe auch ein Verschulden am Zustandekommen der Verwaltungsübertretung, weil er nicht die notwendige Überwachungssorgfalt (keine konkreten Kontrollmaßnahmen, keine Vergewisserung betreffend das Vorliegen einer Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes in Ziegelbauweise, unzureichende, aber zumutbare Informationsbeschaffung über die geltenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften) aufgebracht habe. Allein dem Bauführer zu vertrauen genüge nicht. Da der Beschwerdeführer zum hier maßgeblichen Errichtungszeitraum des Gebäudes Miteigentümer der Bauliegenschaft gewesen sei, habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Stmk. BauG als Täter zu verantworten, weil der Bau in seinem Interesse durchgeführt worden sei, er somit als Bauherr aufgetreten sei. In dieser Funktion trage er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass bauliche Maßnahmen erst nach rechtskräftiger Baubewilligung (und nicht wie hier schon vor Erteilung einer solchen) ausgeführt werden. Eine Abwälzung dieser Verantwortlichkeit auf andere Personen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Den Beschwerdeführer treffe auch ein Verschulden am Zustandekommen der Verwaltungsübertretung, weil er nicht die notwendige Überwachungssorgfalt (keine konkreten Kontrollmaßnahmen, keine Vergewisserung betreffend das Vorliegen einer Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes in Ziegelbauweise, unzureichende, aber zumutbare Informationsbeschaffung über die geltenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften) aufgebracht habe. Allein dem Bauführer zu vertrauen genüge nicht. II. römisch zwei. Bescheidbeschwerde In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 24.01.2017 wird von Herrn J B (im Folgenden Beschwerdeführer) eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Strafbescheides aus nachstehenden Beschwerdegründen geltend gemacht: 1.) Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht als Bauherr im Sinne des § 4 Z 11 Stmk. BauG („Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung;“) zu qualifizieren, weil er zu keinem Zeitpunkt diese Rechtsposition für das gegenständliche Bauvorhaben innegehabt habe. Als Bauherrin und Bauwerberin im Sinne des § 4 Z 11 und Z 15 Stmk. BauG („Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;“) sei die P GmbH anzusprechen. Der Beschwerdeführer sei lediglich einer von insgesamt sieben Wohnungseigentümern, dem Miteigentum an der Bauliegenschaft zu 56/478 Anteilen (damit untrennbar verbunden Wohnungseigentum an Wohnung W4), und zu 5/478 Anteilen (damit untrennbar verbunden Wohnungseigentum am Parkplatz PP 03) zukomme. 1.) Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht als Bauherr im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 11, Stmk. BauG („Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung;“) zu qualifizieren, weil er zu keinem Zeitpunkt diese Rechtsposition für das gegenständliche Bauvorhaben innegehabt habe. Als Bauherrin und Bauwerberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 15, Stmk. BauG („Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;“) sei die P GmbH anzusprechen. Der Beschwerdeführer sei lediglich einer von insgesamt sieben Wohnungseigentümern, dem Miteigentum an der Bauliegenschaft zu 56/478 Anteilen (damit untrennbar verbunden Wohnungseigentum an Wohnung W4), und zu 5/478 Anteilen (damit untrennbar verbunden Wohnungseigentum am Parkplatz PP 03) zukomme. 2.) Der Beschwerdeführer selbst habe zu keinem Zeitpunkt bauliche Maßnahmen entweder selbst vorgenommen oder auch nur in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auch nie auf der Bauliegenschaft Ngasse 30, G anwesend gewesen. Er habe seinerzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Mstraße, G gehabt; seine Wohnungseigentumsobjekte (Wohnung W4 und Parkplatz) seien mit Mietvertrag vom 05.08.2014 an einen gewissen Herrn S S vermietet gewesen. 3.) Dem Beschwerdeführer sei die Baubewilligung vom 14.08.2015 nie zugestellt worden. Mangels Kenntnis über den Inhalt dieser Baubewilligung habe er zu keinem Zeitpunkt weder eine Verpflichtung dazu gehabt, die konkrete Ausführung des Bauprojektes zu kontrollieren, noch wäre ihm eine solche zuzumuten gewesen. Mangels Kenntnis des Inhaltes der Baubewilligung vom 14.08.2015 hätte dem Beschwerdeführer selbst bei einer Kontrolle die konsenswidrige Bauführung nicht auffallen können/müssen. 4.) Unabhängig vom zuvor Gesagten falle das vorgeworfene Vergehen (Ausführung des Gebäudes in Ziegelmassivbauweise anstatt in der baubehördlich bewilligten Holzriegelbauweise) auch nicht in den Verantwortungsbereich des Bauherrn oder des Bauwerbers, sondern in jenen des Bauführers, der nach § 34 Abs 3 Stmk. BauG für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich sei. Als Bauführer sei der Behörde I. Instanz die A GmbH, Ngasse 30, G, bekannt gewesen. Daher hätte die belangte Behörde den in Rede stehenden Tatvorwurf dem Geschäftsführer der A GmbH als gesetzlichen Vertreter der Bauführerin vorzuwerfen gehabt, der allein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die planwidrige Ausführung zu tragen habe (vgl. LVwG Steiermark vom 28.07.2015, 30.38-5854/2014).4.) Unabhängig vom zuvor Gesagten falle das vorgeworfene Vergehen (Ausführung des Gebäudes in Ziegelmassivbauweise anstatt in der baubehördlich bewilligten Holzriegelbauweise) auch nicht in den Verantwortungsbereich des Bauherrn oder des Bauwerbers, sondern in jenen des Bauführers, der nach Paragraph 34, Absatz 3, Stmk. BauG für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich sei. Als Bauführer sei der Behörde römisch eins. Instanz die A GmbH, Ngasse 30, G, bekannt gewesen. Daher hätte die belangte Behörde den in Rede stehenden Tatvorwurf dem Geschäftsführer der , A GmbH als gesetzlichen Vertreter der Bauführerin vorzuwerfen gehabt, der allein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die planwidrige Ausführung zu tragen habe vergleiche LVwG Steiermark vom 28.07.2015, 30.38-5854/2014). Aus den oben genannten Gründen treffe den Beschwerdeführer als (Wohnungs)Miteigentümer der Bauliegenschaft keine wie immer geartete verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Bestrafung des Beschwerdeführers scheitere nicht nur an der objektiven Tatseite, sondern auch am mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge - gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die zu den Beschwerdeausführungen angebotenen Beweise aufnehmen;- gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die zu den Beschwerdeausführungen angebotenen Beweise aufnehmen; - das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG – in eventu allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung – einstellen.- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß , Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG – in eventu allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung – einstellen. III. Sachverhalt römisch drei. Sachverhalt Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem mit der Aktenlage im Einklang stehenden Parteienvorbringen sind folgende Feststellungen zu treffen: Mit Bescheid der Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.08.2015, GZ: A17-040826/2014/0016 wurde der P GmbH, A H, U die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen (Neubau Ngasse 30a), und die Errichtung eines Zubaus und Umbauten im Keller des Bestandsgebäudes (Ngasse 30) auf dem Grundstück Nr. xx, EZ. xx, KG Y unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Mit Bescheid der Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.08.2015, , GZ: A17-040826/2014/0016 wurde der P GmbH, A H, U die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen (Neubau Ngasse 30a), und die Errichtung eines Zubaus und Umbauten im Keller des Bestandsgebäudes (Ngasse 30) auf dem Grundstück Nr. xx, EZ. xx, KG Y unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Der Baubescheid wurde laut Zustellverfügung der Bauwerberin und den Grundeigentümern Herrn H W und der Frau R F-W, jeweils zu Handen ihres Vertreters M M, zugestellt. Die Ausführung des Bauvorhabens wurde der A GmbH, Ngasse 30, G übertragen, die als Bauführerin fungierte. Der Baustellenausweis wurde am 21.09.2015 ausgestellt. Am 12.05.2016 stellt ein Kontrollorgan der Bau- und Anlagenbehörde im Zuge einer Baustellenüberprüfung fest, dass das Gebäude (Rohbau mit Erdgeschoss, im Obergeschoss waren die Außenwände teilweise errichtet) anstatt der baurechtlich genehmigten Holzriegelbauweise in Ziegelmassivbauweise errichtet wird. Anhand des Grundbuchsauszuges vom 18.05.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass sich das Grundstück Nr. xx, EZ: xx, KG: Y (Ngasse 30 und Ngasse 30a) im Miteigentum mehrerer Personen, unter anderem im Miteigentum des Beschwerdeführers befindet. Laut dem Grundbuchsauszug, Stand 02.01.2017, wurde an der Bauliegenschaft Wohnungseigentum begründet; die Eigentumsanteile des Beschwerdeführers am Grundstück blieben gegenüber den im Grundbuchsauszug vom 18.05.2016 ausgewiesenen Eigentumsanteilen gleich (56/478 bzw. 5/478). Mit Eingabe vom 21.06.2016 suchte ein Herr A K, K-Straße, in L, um Baubewilligung für die „Planänderung“ („Antrag von Holzriegelbauweise auf Massivbau mit 14cm VWS, Planänderung zu Bescheid mit EZ BAB-2015-136558“) an. Im Bauverfahren (GZ: BAB-2015-136558) legte die A GmbH, Ngasse, G, die Zustimmungserklärung für die Planänderung der Eigentümer vom 17.06.2016 vor, die auch vom Beschwerdeführer unterschrieben ist. Die Planänderung wurde baubehördlich genehmigt. Mit der Strafverfügung vom 13.06.2016, GZ: 0380182016/0002, wurde dem Beschwerdeführer (wie auch anderen Miteigentümern) erstmals die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer (wie auch andere Miteigentümer der Bauliegenschaft, alle vertreten durch die A GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer A T) am 11.07.2016 Einspruch, im Wesentlichen aus den auch in der Beschwerde näher ausgeführten Gründen. In dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 24.01.2017 wurde der Tatvorwurf aus den unter Punkt I. wiedergegebenen Gründen wiederholt.Mit der Strafverfügung vom 13.06.2016, GZ: 0380182016/0002, wurde dem Beschwerdeführer (wie auch anderen Miteigentümern) erstmals die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer (wie auch andere Miteigentümer der Bauliegenschaft, alle vertreten durch die , A GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer A T) am 11.07.2016 Einspruch, im Wesentlichen aus den auch in der Beschwerde näher ausgeführten Gründen. In dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 24.01.2017 wurde der Tatvorwurf aus den unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Gründen wiederholt. Diese Feststellungen sind unstrittig, weshalb sich eine weitere Beweiswürdigung erübrigt. IV. Rechtliche Beurteilung römisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1930/1 mit hier nicht relevanten Ausnahmen in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis kann im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da bereits anhand der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 38 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht bei Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen (wiederum mit hier nicht relevanten Ausnahmen) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF anzuwenden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. 1930/1 mit hier nicht relevanten Ausnahmen in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis kann im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da bereits anhand der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 38, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht bei Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen (wiederum mit hier nicht relevanten Ausnahmen) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBL 195/59, in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: I. HAUPTSTÜCK, Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriftenrömisch eins. HAUPTSTÜCK, Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften I. Teil Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen römisch eins. Teil Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen „§ 4 Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: …. Z
- Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung;Ziffer 11, Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung; …. Z
- Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;Ziffer 15, Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt; III. Teil Verfahrensbestimmungen römisch drei. Teil Verfahrensbestimmungen I. Abschnitt Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs-und Anzeigepflichtrömisch eins. Abschnitt Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs-und Anzeigepflicht (…) § 19 Baubewilligungspflichtige VorhabenParagraph 19, Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
- Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen , (Paragraph 4, Ziffer 34 a,)
- (…) II. Abschnitt Bewilligungsverfahrenrömisch zwei. Abschnitt Bewilligungsverfahren § 22 AnsuchenParagraph 22, Ansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an den für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchsabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als 6 Wochen;
- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist; 2a. (…) IV. Teil Baudurchführung und Bauaufsichtrömisch vier. Teil Baudurchführung und Bauaufsicht § 34 Bauherr, BauführerParagraph 34, Bauherr, Bauführer
(1)der Bauherr hat zur Durchführung von
- Vorhaben gemäß Paragraf 19 Z. 1 (ausgenommen Nebengebäude) …. einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
- Vorhaben gemäß Paragraf 19 Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) …. einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
(2)Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hatte dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgehen. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
(3)Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. III. HAUPTSTÜCK, Strafbestimmungen, Übergangs-und Schlussbestimmungenrömisch drei. HAUPTSTÜCK, Strafbestimmungen, Übergangs-und Schlussbestimmungen § 118 StrafbestimmungenParagraph 118, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 363,00 bis € 14.535,00 zu bestrafen ist, begeht, wer
- Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§ 19 Z. 1 und 8 sowie § 20 Z. 1);
- Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet , (Paragraph 19, Ziffer eins und 8 sowie Paragraph 20, Ziffer eins,);
- (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
- (…)
- die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);
- die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (Paragraph 34, Absatz 3,);
- (…) Angewendet auf den zu beurteilenden Sachverhalt führt die referierte Rechtslage zu folgendem Ergebnis: Wie bereits in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.07.2015, 30.38-5854/2014 ausgeführt worden ist, ergibt sich aus dem chronologischen Aufbau des Stmk. BauG, dass sich der „III. Teil Verfahrensbestimmungen“ an den Bauwerber und Bauherrn richtet. Nur dieser hat bzw. kann vor Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens eine Baubewilligung unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen beantragen, und in der Folge die Erteilung der erforderlichen Baubewilligung erwirken. Ist der Bauwerber nicht gleichzeitig auch der Grundstückseigentümer, hat er gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG die erforderliche Zustimmungserklärung der Grundeigentümer vorzulegen.Wie bereits in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.07.2015, 30.38-5854/2014 ausgeführt worden ist, ergibt sich aus dem chronologischen Aufbau des Stmk. BauG, dass sich der „III. Teil Verfahrensbestimmungen“ an den Bauwerber und Bauherrn richtet. Nur dieser hat bzw. kann vor Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens eine Baubewilligung unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen beantragen, und in der Folge die Erteilung der erforderlichen Baubewilligung erwirken. Ist der Bauwerber nicht gleichzeitig auch der Grundstückseigentümer, hat er gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG die erforderliche Zustimmungserklärung der Grundeigentümer vorzulegen. Im „IV. Teil Baudurchführung und Bauaufsicht“ wird die Verpflichtung des Bauherrn normiert, zur Durchführung bewilligungspflichtiger Vorhaben einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer (das ist derjenige, der in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt) heranzuziehen, der nach § 34 Abs 3 BauG für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist. Im „IV. Teil Baudurchführung und Bauaufsicht“ wird die Verpflichtung des Bauherrn normiert, zur Durchführung bewilligungspflichtiger Vorhaben einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer (das ist derjenige, der in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt) heranzuziehen, der nach Paragraph 34, Absatz 3, BauG für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich ist. Ob bei Errichtung eines Neubaues in Ziegelbauweise anstatt in der baubehördlich genehmigten Holzriegelbauweise der Bauherr – trotz Bestellung eines Bauführers nach § 34 Abs 1 Stmk. BauG – als unmittelbarer Täter wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG zu bestrafen ist, oder ob in diesem Fall nur dem Bauführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG anzulasten ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer weder als Bauherr noch als Bauführer fungiert hat. Ob bei Errichtung eines Neubaues in Ziegelbauweise anstatt in der baubehördlich genehmigten Holzriegelbauweise der Bauherr – trotz Bestellung eines Bauführers nach Paragraph 34, Absatz eins, Stmk. BauG – als unmittelbarer Täter wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG zu bestrafen ist, oder ob in diesem Fall nur dem Bauführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG anzulasten ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer weder als Bauherr noch als Bauführer fungiert hat. Nach der unter Punkt III. referierten Sachlage ist die P GmbH als Inhaber der Baubewilligung und als Bauherr anzusehen. Diese Gesellschaft hat um Baubewilligung angesucht; ihr wurde die Baubewilligung vom 14.08.2015 erteilt. Nach der unter Punkt römisch drei. referierten Sachlage ist die P GmbH als Inhaber der Baubewilligung und als Bauherr anzusehen. Diese Gesellschaft hat um Baubewilligung angesucht; ihr wurde die Baubewilligung vom 14.08.2015 erteilt. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Miteigentums an der Bauliegenschaft und des sich aus der Bebauung des Grundstückes ergebenden Interesses als Bauherr anzusehen, steht schon die Begriffsdefinition des § 4 Z 11 Stmk. BauG entgegen, wonach Bauherr nur der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung sein kann. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Miteigentums an der Bauliegenschaft und des sich aus der Bebauung des Grundstückes ergebenden Interesses als Bauherr anzusehen, steht schon die Begriffsdefinition des Paragraph 4, Ziffer 11, Stmk. BauG entgegen, wonach Bauherr nur der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung sein kann. Auch der Umstand, dass einer Baubewilligung dingliche Wirkung zukommt, vermag an der fehlenden Bauherrneigenschaft des Beschwerdeführers nichts ändern, weil die Strafbestimmung des § 118 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG auf die konsenswidrige Errichtung von Gebäuden abstellt, und nicht darauf, ob das Recht zur Ausübung einer Baubewilligung von einem Rechtsinhaber auf den anderen übergegangen ist. Auch der Umstand, dass einer Baubewilligung dingliche Wirkung zukommt, vermag an der fehlenden Bauherrneigenschaft des Beschwerdeführers nichts ändern, weil die Strafbestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG auf die konsenswidrige Errichtung von Gebäuden abstellt, und nicht darauf, ob das Recht zur Ausübung einer Baubewilligung von einem Rechtsinhaber auf den anderen übergegangen ist. Letztendlich ist auch aus der Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Baugrundstückes zu der am 21.06.2016 beantragten Planänderung für den Standpunkt der belangten Behörde (Beschwerdeführer ist Bauherr) nichts zu gewinnen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmungserklärung gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG nur dazu beigetragen hat, dass notwendige Unterlagen zu einem nicht von ihm gestellten Bauansuchen (Bauwerber war ein A K) vorgelegt, und in der Folge der konsenswidrige Zustand durch Erteilung einer Baubewilligung zur Planänderung beendet werden konnte. Letztendlich ist auch aus der Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Baugrundstückes zu der am 21.06.2016 beantragten Planänderung für den Standpunkt der belangten Behörde (Beschwerdeführer ist Bauherr) nichts zu gewinnen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG nur dazu beigetragen hat, dass notwendige Unterlagen zu einem nicht von ihm gestellten Bauansuchen (Bauwerber war ein A K) vorgelegt, und in der Folge der konsenswidrige Zustand durch Erteilung einer Baubewilligung zur Planänderung beendet werden konnte. Zusammengefasst: Der Beschwerdeführer kommt als unmittelbarer Täter einer Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG in Betracht, weil er – entgegen des Tatvorwurfes – das in Rede stehende Gebäude in Ziegelbauweise nicht errichtet, und mangels einer entsprechenden Verfügungsgewalt auch keinen Auftrag dazu erteilt hat. Eine rechtliche Verpflichtung, die konsenswidrige Bauweise zu unterbinden, hat für den Beschwerdeführer in seiner Rechtsposition, die sich in einer Miteigentümerschaft am Baugrundstück erschöpft, nicht bestanden. Miteigentum am Baugrundstück mag im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen (Beseitigungsaufträgen) von Relevanz sein; für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung („wer…errichtet“) spielen die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück nicht die von der belangten Behörde angenommene bedeutsame Rolle. Zusammengefasst: Der Beschwerdeführer kommt als unmittelbarer Täter einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG in Betracht, weil er – entgegen des Tatvorwurfes – das in Rede stehende Gebäude in Ziegelbauweise nicht errichtet, und mangels einer entsprechenden Verfügungsgewalt auch keinen Auftrag dazu erteilt hat. Eine rechtliche Verpflichtung, die konsenswidrige Bauweise zu unterbinden, hat für den Beschwerdeführer in seiner Rechtsposition, die sich in einer Miteigentümerschaft am Baugrundstück erschöpft, nicht bestanden. Miteigentum am Baugrundstück mag im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen (Beseitigungsaufträgen) von Relevanz sein; für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung („wer…errichtet“) spielen die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück nicht die von der belangten Behörde angenommene bedeutsame Rolle. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.14.681.2017