RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG 50.25-200/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau D E, F, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4871/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: „- § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVmParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, iVm - § 29 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 87/2013,Paragraph 29, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, - § 4 Z 41 und 49 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2003,Paragraph 4, Ziffer 41 und 49 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, - § 26 und § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 49/2010,Paragraph 26 und Paragraph 19, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, - § 93 des Gesetzes vom 14.06.1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 131/2014.“Paragraph 93, des Gesetzes vom 14.06.1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Gemeinderates der Gemeinde Proleb als der zuständigen Berufungsbehörde vorgelegten Verfahrensakten, verbunden mit dem Beschwerdevorbringen, ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29.09.2006, im Gemeindeamt Proleb eingegangen am 09.01.2007, haben die Bauwerber Frau C und Herr A B, seinerzeit wohnhaft in F, S, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. mm, KG G, unter Anschluss erforderlicher Projektunterlagen, angesucht. Mit Schreiben vom 14.03.2007 wurde die Bauverhandlung für 05.04.2007 anberaumt und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen kundgemacht. Mit Eingabe vom 03.04.2007 bzw. anlässlich der mündlichen Bauverhandlung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig eingewendet, dass das örtliche Entwicklungskonzept 3.0, die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 sowie der Teilbebauungsplan „U II“, den Grundsätzen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes widersprechen würden. Durch die Baulandausweisung würden die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt und durch das Bauvorhaben komme es zu einem konfliktträchtigen Näherrücken der Wohnbebauung an ihre land- und forstwirtschaftlichen Flächen (19.343 m² auf den Grundstücken pp und kk), welche praktisch im Osten und Westen jene Flächen umschließen würden, die bebaut werden sollen. Die Versickerung der Oberflächenwässer dürfe nicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Flächen der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgen und spreche sie sich überdies gegen die beabsichtigte Anbindung der Straße in Richtung Norden aus, zumal sie keinesfalls bereit sei, eine Grundfläche für die Herstellung von Verkehrswegen abzutreten. Der Verhandlungsschrift betreffend die am 05.04.2007 durchgeführte Bauverhandlung ist auch zu entnehmen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung präzisierend bekanntgab, dass sie eine Landwirtschaft betreibt und sich deshalb Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben würden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, Zl. 131/9-454-2007, wurde den Bauwerbern, Frau C und Herrn A B, die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und wurden die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen; dies unter Hinweis auf die rechtskräftige Flächenwidmungsplanänderung, Verfahren 3.03, bzw. den Gemeinderatsbeschluss in Bezug auf den Teilbebauungsplan, den fehlenden Charakter von Einwendungen im Sinne des Baugesetzes, das mangelnde Vorliegen subjektiver Rechte sowie unter Hinweis auf den Gegenstand des Bauverfahrens und den Umstand, dass die Versickerung der Oberflächenwässer nur auf Grundstücken der Konsenswerber erfolgen dürfe und der öffentliche Kanal bereits errichtet worden sei, weshalb die Möglichkeit bestehe, die Abwässer in den Kanal einzuleiten. Hinsichtlich der Einwendungen der ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Landwirtschaft bezüglich der sich ergebenden Konflikte im Hinblick auf die heranrückende, geplante Wohnbebauung, wurde von Seiten der Baubehörde in erster Instanz ausgeführt, dass der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb als Dorfgebiet 0,2 bis 0,5 ausgewiesen sei und diese Emissionen keinen Widerspruch zur Bauplatzwidmung (heranrückende Wohnbebauung) bilden und vom Bauwerber zu dulden seien. Mit Schreiben vom 02.05.2007, bei der Gemeinde Proleb eingegangen am 03.05.2007, erhob Frau D E gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, Zl. 131/9-454-2007, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, den in Rede stehenden Bescheid wegen Gesetzwidrigkeiten, Verletzung des Eigentumsrechts, Unverhältnismäßigkeit und Nichtberücksichtigung von Nachbarrechten aufzuheben. Begründend wurde seitens der damaligen Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsmittels im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Bauvorhaben zugrundeliegende Baulandsausweisung den im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz normierten Raumordnungsgrundsätzen widersprechen würde, was auch für die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes der Planregion Leoben gelte. Die Festlegung von – multifunktionalen – landwirtschaftlichen Vorrangzonen im regionalen Entwicklungsprogramm diene u. a. der Sicherung dieser Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung und würden im Rahmen des regionalen Entwicklungsprogramms nur große, zusammenhängende Bereiche von überörtlicher Bedeutung als landwirtschaftliche Vorrangzonen abgegrenzt. Die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes der landwirtschaftlichen Vorrangzonen könne nicht als geringfügig gelten, da es sich um keine kleinräumige Änderung, die den Charakter und die Eigenart des Gebietes nicht verändern würde handle, sondern um eine Fläche von 60.419 m², mit der Zielsetzung der Gemeinde Proleb, diese Flächen in Aufschließungsgebiet für allgemeines Wohngebiet umzuwidmen. Die Beschwerdeführerin und damalige Berufungswerberin sei als Nebenerwerbslandwirtin mit 32 %, das sind 19.343 m², neben zwei anderen Landwirten, betroffen und werde seitens der Gemeinde Proleb mit der Umwidmung in Bauland den Landwirten die wichtigste Grundlage, der Boden, entzogen. Durch die Verpflichtung zur Entrichtung der vorgesehenen Investitionsabgabe sei die Beschwerdeführerin gezwungen, ihre Grundstücke zu verkaufen und den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben, zumal davon 40 % ihrer landwirtschaftlichen Flächen betroffen seien, was einer gesetzwidrigen Enteignung gleichkomme. Der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführerin werde jedoch weitergeführt werden, die Zersiedelung der Landschaft sei zu vermeiden, Baulandwidmungen würden das Konfliktpotenzial bäuerliches Wirtschaften – Wohnen erhöhen. Die im Teilbebauungsplan „U II“ dargestellte Straßenanbindung nach Norden bewirke ebenfalls eine Verletzung des Eigentumsrechts. Auch durch das Fehlen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sei der Bebauungsplan als rechtswidrig anzusehen. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 14.05.2007, Zl. 131/9-558-2007, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass sowohl die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, als auch die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 sowie der Teilbebauungsplan in Rechtskraft erwachsen seien und Frau D E mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes ein Nachbarrecht nicht geltend gemacht habe. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 20.05.2007 der damalige Rechtsbehelf der Vorstellung erhoben und hat die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 06.09.2007, GZ: FA13B-12.10-P202/2007-1, die Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine auf Artikel 144 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und hat das Höchstgericht mit Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl. B 1963-1966/07-10, u. a. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.09.2007, GZ: FA13B-12.10-P201/2007-3, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen aufgehoben, nachdem im Zuge des eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. V 84-88/09-12, die „Verordnung über die ÖEK-Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, die „Verordnung über die Flächenwidmungsplanänderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, und drittens die Verordnung, mit der „das Aufschließungsgebiet der Kategorie „Dorfgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland“ zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007 und den „Bebauungsplan U II“ der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007, als gesetzwidrig aufgehoben worden waren, zumal die Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb sowie jene der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 den Anforderungen nach § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nicht entsprochen haben.In der Folge wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine auf Artikel 144 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und hat das Höchstgericht mit Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl. B 1963-1966/07-10, u. a. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.09.2007, GZ: FA13B-12.10-P201/2007-3, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen aufgehoben, nachdem im Zuge des eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. römisch fünf 84-88/09-12, die „Verordnung über die ÖEK-Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, die „Verordnung über die Flächenwidmungsplanänderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, und drittens die Verordnung, mit der „das Aufschließungsgebiet der Kategorie „Dorfgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland“ zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007 und den „Bebauungsplan U II“ der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007, als gesetzwidrig aufgehoben worden waren, zumal die Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb sowie jene der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 den Anforderungen nach Paragraph 92, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nicht entsprochen haben. Unter Einbindung dieser Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes hat die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 14.10.2010, GZ: FA13-B-12.10-P202/2010-8, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 14.05.2007, Zl. 131/9-558-2007, betreffend Erteilung der Baubewilligung wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb „verwiesen“. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.05.2010, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66, ist in der Folge die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.06, sowie die Anpassung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.0 der Gemeinde Proleb in der am 15.12.2009 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt worden und sind der Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept kundgemacht worden und ist dieser Flächenwidmungsplan am 17.06.2010 in Rechtskraft erwachsen. In der Zeit vom 25.11.2010 bis 10.12.2010 sowie von 11.02.2013 bis 04.03.2013 ist der Bebauungsplan „V - W“, der im Wesentlichen Grundstücke umfasst, die vom Verfassungsgerichtshoferkenntnis betroffen waren, aufgelegt worden (die mündliche Anhörung hat am 06.12.2010 stattgefunden) und ist dieser am 14.12.2010 bzw. am 26.03.2013, beschlossen worden. Mit Schreiben vom 26.06.2013, GZ: ABT13-10.10-P40/2013-75, ist durch die Gemeindeaufsichtsbehörde mitgeteilt worden, dass im Rahmen der Vorlage zur Verordnungsprüfung nach § 100 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1977 aus der Sicht der Aufsichtsbehörde gegen die Verordnung keine fachlichen oder rechtlichen Bedenken bestünden, die eine Aufhebung der Verordnung rechtfertigen würden. Die Verordnung ist mit 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsen.Mit Schreiben vom 26.06.2013, GZ: ABT13-10.10-P40/2013-75, ist durch die Gemeindeaufsichtsbehörde mitgeteilt worden, dass im Rahmen der Vorlage zur Verordnungsprüfung nach Paragraph 100, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1977 aus der Sicht der Aufsichtsbehörde gegen die Verordnung keine fachlichen oder rechtlichen Bedenken bestünden, die eine Aufhebung der Verordnung rechtfertigen würden. Die Verordnung ist mit 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.10.2013, GZ: 004/1-3496-2013, ist die Widmung für das gegenständliche Grundstück als Aufschließungsgebiet L(WR) aufgehoben worden und somit dieses in vollwertiges Bauland – reines Wohngebiet (WR) umgewandelt worden. Die Verordnung über die Teilaufhebung des Aufschließungsgebietes, datiert mit 07.10.2013, GZ: 031-3735-2013, ist kundgemacht worden und am 23.10.2013 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Gemeinderates Proleb vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3965-2013, wurde die Berufung der Frau D E, F, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, GZ: 131/9-454-2007, mit dem Frau C und Herrn A B die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus mit einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. mm, EZ QQ, KG G (BG Leoben), erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb, basierend auf den Rechtsgrundlagen § 66 Abs 4 AVG idgF §§ 2 Abs 1, 4 Z 44 und 53, 5 Abs 1 Z 1, 19 Z 1, 26, 29 und 77 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz idgF § 23 Abs 5 lit. a und 26c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 89/2008 und § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idgF, bestätigt.Mit Bescheid des Gemeinderates Proleb vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3965-2013, wurde die Berufung der Frau D E, F, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, GZ: 131/9-454-2007, mit dem Frau C und Herrn A B die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus mit einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. mm, EZ QQ, KG G (BG Leoben), erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb, basierend auf den Rechtsgrundlagen Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF Paragraphen 2, Absatz eins, 4, Ziffer 44 und 53, 5 Absatz eins, Ziffer eins, 19, Ziffer eins, 26, 29 und 77 Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz idgF Paragraph 23, Absatz 5, Litera a und 26c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2008, und Paragraph 8, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idgF, bestätigt. Gegen diesen Bescheid hat Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 fristgerecht die als Beschwerde geltende Vorstellung eingebracht und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen zweitinstanzlichen Baubescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3965-2013, mit Beschluss vom 03.04.2014, GZ: LVwG 50.25-2359/2014-2, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid hat Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 fristgerecht die als Beschwerde geltende Vorstellung eingebracht und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen zweitinstanzlichen Baubescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3965-2013, mit Beschluss vom 03.04.2014, GZ: LVwG 50.25-2359/2014-2, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im genannten, die Rechtsmittelbehörde bindenden Zurückverweisungsbeschluss im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass bei Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen seien, soweit gesetzlich nichts Abweichendes angeordnet sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Nachbarin, Frau D E, vor der mündlichen Verhandlung und bei der mündlichen Verhandlung, betreffend heranrückende Wohnbebauung an ihren landwirtschaftlichen Betrieb, nunmehr als zulässige Einwendung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG erweise, zumal die im vorliegenden Bauverfahren maßgebliche, nunmehrige Widmung des Baugrundstückes „reines Wohngebiet“ geworden sei, womit zweifelsfrei eine Widmungskategorie vorliegend sei, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung des Baugrundstückes ergebe sich somit, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach anzuwendender Rechtslage zulässigerweise im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu wehren. Diese Einwendungen hätten anlässlich der mündlichen Verhandlung die behaupteten Immissionen, Lärm- und Geruchsbelästigungen, welche von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin ausgingen und welche das Konfliktpotenzial im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung begründend genannt worden seien, betroffen. Der bloße Verweis auf raumordnungsrechtliche Berechnungsverfahren im Rahmen der Flächenwidmung sei nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen in immissionstechnischer und schalltechnischer Hinsicht zu ersetzen, wenn sich ein Nachbar im Rahmen des bestehenden Mitspracherechtes, gestützt auf Geruchs- und Lärmemissionen, gegen die heranrückende Wohnbebauung verwehrt und könne eine derartige Feststellung nur auf Grundlage von schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten erfolgen. Auch könne ein Anhörungsrecht im Verfahren über die Erlassung eines Raumordnungsplanes das notwendige Parteiengehör im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht ersetzen, wenn es nicht um das Ergebnis der Beweisaufnahme und deren rechtliche Beurteilung gehe, sondern um den Eintritt einer neuen raumordnungsrechtlichen Rechtslage, die auf die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren Einfluss hat, weshalb vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides die Beschwerdeführerin am fortzusetzenden Verfahren zu beteiligen sei und ihr im Hinblick auf die nunmehr geänderte Situation Gelegenheit zu geben sei, die Zulässigkeit der Emissionen zu belegen und werde die belangte Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fache der Immissionstechnik sowie Schalltechnik, zu prüfen haben, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen sei, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Bejahendenfalls werde die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen sein bzw. – sollte dies nicht möglich sein – die Baubewilligung zu versagen sein. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im genannten, die Rechtsmittelbehörde bindenden Zurückverweisungsbeschluss im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass bei Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen seien, soweit gesetzlich nichts Abweichendes angeordnet sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Nachbarin, Frau D E, vor der mündlichen Verhandlung und bei der mündlichen Verhandlung, betreffend heranrückende Wohnbebauung an ihren landwirtschaftlichen Betrieb, nunmehr als zulässige Einwendung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG erweise, zumal die im vorliegenden Bauverfahren maßgebliche, nunmehrige Widmung des Baugrundstückes „reines Wohngebiet“ geworden sei, womit zweifelsfrei eine Widmungskategorie vorliegend sei, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung des Baugrundstückes ergebe sich somit, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach anzuwendender Rechtslage zulässigerweise im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu wehren. Diese Einwendungen hätten anlässlich der mündlichen Verhandlung die behaupteten Immissionen, Lärm- und Geruchsbelästigungen, welche von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin ausgingen und welche das Konfliktpotenzial im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung begründend genannt worden seien, betroffen. Der bloße Verweis auf raumordnungsrechtliche Berechnungsverfahren im Rahmen der Flächenwidmung sei nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen in immissionstechnischer und schalltechnischer Hinsicht zu ersetzen, wenn sich ein Nachbar im Rahmen des bestehenden Mitspracherechtes, gestützt auf Geruchs- und Lärmemissionen, gegen die heranrückende Wohnbebauung verwehrt und könne eine derartige Feststellung nur auf Grundlage von schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten erfolgen. Auch könne ein Anhörungsrecht im Verfahren über die Erlassung eines Raumordnungsplanes das notwendige Parteiengehör im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht ersetzen, wenn es nicht um das Ergebnis der Beweisaufnahme und deren rechtliche Beurteilung gehe, sondern um den Eintritt einer neuen raumordnungsrechtlichen Rechtslage, die auf die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren Einfluss hat, weshalb vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides die Beschwerdeführerin am fortzusetzenden Verfahren zu beteiligen sei und ihr im Hinblick auf die nunmehr geänderte Situation Gelegenheit zu geben sei, die Zulässigkeit der Emissionen zu belegen und werde die belangte Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fache der Immissionstechnik sowie Schalltechnik, zu prüfen haben, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen sei, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Bejahendenfalls werde die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen sein bzw. – sollte dies nicht möglich sein – die Baubewilligung zu versagen sein. Weiters ging das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Beurteilung in Bezug auf das Beschwerdevorbringen betreffend Staubentwicklung, welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin auftreten würden, davon aus, dass vor dem Hintergrund der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG die Beschwerdeführerin, anders als in Bezug auf die Einwendungen betreffend Geruchs- und Lärmimmissionen der Landwirtschaft, präkludiert sei. Weiters ging das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Beurteilung in Bezug auf das Beschwerdevorbringen betreffend Staubentwicklung, welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin auftreten würden, davon aus, dass vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG die Beschwerdeführerin, anders als in Bezug auf die Einwendungen betreffend Geruchs- und Lärmimmissionen der Landwirtschaft, präkludiert sei. In Bindung an diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes wurde seitens der nunmehr wiederum belangten Behörde Gemeinderat der Gemeinde Proleb im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge insbesondere auch eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Tierhaltung und ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Immissionstechnik sowie ein solches eines nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik eingeholt wurden, welche der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs auch nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Diesen Beweisergebnissen wurde von Beschwerdeführerseite nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat der Gemeinderat der Gemeinde Proleb mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4871/2015, auf Grundlage § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF die Berufung der Frau D E gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, Zl.: 131/9-454-2007, mit welchem den Ehegatten A und C B die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus mit einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. mm, EZ QQ, KG G (BG Leoben), erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.In Bindung an diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes wurde seitens der nunmehr wiederum belangten Behörde Gemeinderat der Gemeinde Proleb im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge insbesondere auch eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Tierhaltung und ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Immissionstechnik sowie ein solches eines nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik eingeholt wurden, welche der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs auch nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Diesen Beweisergebnissen wurde von Beschwerdeführerseite nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat der Gemeinderat der Gemeinde Proleb mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4871/2015, auf Grundlage Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF die Berufung der Frau D E gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, Zl.: 131/9-454-2007, mit welchem den Ehegatten A und C B die Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus mit einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. mm, EZ QQ, KG G (BG Leoben), erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Begründend führte die Berufungsbehörde, gestützt auf ihr Ermittlungsverfahren, im Wesentlichen aus, dass die Berechnungen im Rahmen des Verfahrensfalles 3.06 zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen worden seien und seien die Berechnungen im schalltechnischen und im emissionstechnischen Gutachten jeweils anhand von zwei Berechnungsmodellen vorgenommen. Die Berufungswerberin habe im Verfahren nicht mitgewirkt und auch den Zutritt zum gegenständlichen Stallgebäude verweigert und habe selbst am anberaumten Ortsaugenschein, anlässlich welchen sämtliche Sachverständige zugegen gewesen seien, ohne Entschuldigung nicht teilgenommen, sondern die Geschehnisse aus der Ferne verfolgt. Sämtliche vorliegenden Gutachten, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 27.10.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.12.2015, als Reaktion auf das Vorbringen der Berufungswerberin vom 11.12.2015 auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Tierhaltung vom 01.10.2015 und das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik vom 20.11.2015, hätten keine Beeinträchtigung des in Rede stehenden Baugrundstückes durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Berufungswerberin ergeben. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht habe, habe sich der Tierbestand bis dato nur geringfügig ohne relevante Auswirkung auf den Schutzabstand des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und basiere die Berechnung auch auf seitens der Berufungswerberin unwidersprochenen Tierzahlen bzw. den Außenmaßen des Stallgebäudes, welche für die Berufungsentscheidung herangezogen worden seien. Das Vorbringen der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen; - vielmehr sei von Seiten der Berufungswerberin versucht worden, die notwendigen Feststellungen zu erschweren. Eine Mitteilung über den Umbau des Stalles sei der Baubehörde nicht bekannt und sei von Seiten der Berufungswerberin den Sachverständigen und Organen der Gemeinde der Zutritt zum Stallgebäude wiederholt verwehrt worden, weshalb die Rechtmäßigkeit der aktuellen Tierhaltung nicht überprüft werden habe können; - dies u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass für das Stallgebäude eine Baubewilligung nicht bestehe, sondern dessen Rechtmäßigkeit vielmehr nach § 40 Stmk. BauG vorliege. Die Berufungswerberin sei einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Tierhaltung letztlich schuldig geblieben und habe andererseits die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch eine Begehung des Stallgebäudes durch Sachverständige nicht zugelassen, weshalb im Ergebnis auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin vorliege. Weiters wurde baubehördlicherseits festgehalten wie folgt:Begründend führte die Berufungsbehörde, gestützt auf ihr Ermittlungsverfahren, im Wesentlichen aus, dass die Berechnungen im Rahmen des Verfahrensfalles 3.06 zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen worden seien und seien die Berechnungen im schalltechnischen und im emissionstechnischen Gutachten jeweils anhand von zwei Berechnungsmodellen vorgenommen. Die Berufungswerberin habe im Verfahren nicht mitgewirkt und auch den Zutritt zum gegenständlichen Stallgebäude verweigert und habe selbst am anberaumten Ortsaugenschein, anlässlich welchen sämtliche Sachverständige zugegen gewesen seien, ohne Entschuldigung nicht teilgenommen, sondern die Geschehnisse aus der Ferne verfolgt. Sämtliche vorliegenden Gutachten, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 27.10.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.12.2015, als Reaktion auf das Vorbringen der Berufungswerberin vom 11.12.2015 auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Tierhaltung vom 01.10.2015 und das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik vom 20.11.2015, hätten keine Beeinträchtigung des in Rede stehenden Baugrundstückes durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Berufungswerberin ergeben. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht habe, habe sich der Tierbestand bis dato nur geringfügig ohne relevante Auswirkung auf den Schutzabstand des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und basiere die Berechnung auch auf seitens der Berufungswerberin unwidersprochenen Tierzahlen bzw. den Außenmaßen des Stallgebäudes, welche für die Berufungsentscheidung herangezogen worden seien. Das Vorbringen der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen; - vielmehr sei von Seiten der Berufungswerberin versucht worden, die notwendigen Feststellungen zu erschweren. Eine Mitteilung über den Umbau des Stalles sei der Baubehörde nicht bekannt und sei von Seiten der Berufungswerberin den Sachverständigen und Organen der Gemeinde der Zutritt zum Stallgebäude wiederholt verwehrt worden, weshalb die Rechtmäßigkeit der aktuellen Tierhaltung nicht überprüft werden habe können; - dies u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass für das Stallgebäude eine Baubewilligung nicht bestehe, sondern dessen Rechtmäßigkeit vielmehr nach Paragraph 40, Stmk. BauG vorliege. Die Berufungswerberin sei einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Tierhaltung letztlich schuldig geblieben und habe andererseits die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch eine Begehung des Stallgebäudes durch Sachverständige nicht zugelassen, weshalb im Ergebnis auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin vorliege. Weiters wurde baubehördlicherseits festgehalten wie folgt: „Bezugnehmend auf die Fragestellung, ob die aktuelle Tierhaltung (14 Mutterschafe, 1 Widder, 15 Lämmer, 26 Hühner) zu einer Änderung der Schlussaussage im Gutachten des ASV Mag. Dr. J K führt, ist festzuhalten, dass die Grundaussage der Stellungnahme vom 27.10.2015 nach wie vor aufrecht bleibt. Die Emissionsfracht der 30 Schafe und 26 Hühner ergibt 0,66 Mio GE/h, jene des als bewilligt anzusehenden Tierbestandes 0,64 GE/h, was nur marginal darunter liegt und in seiner Gesamtdimension als äußerst gering zu bezeichnen ist. Würde man diese Geruchsfracht einer Ausbreitungsmodellierung zugrunde legen, so käme dasselbe Geruchs-Ausbreitungsbild heraus, wie jenes der gutachterlichen Stellungnahme der ABT15 vom 27.10.
- Eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Tierhaltung hinsichtlich der addierten Tierzahlen vom 01.04.2014 und 10.10.2014 (14 Mutterschafe, 1 Widder, 15 Lämmer, 26 Hühner), konnte unterbleiben, da gem Stellungnahme der N & P ZT GmbH vom 06.08.2015 die Berücksichtigung dieses Tierbestandes nur zu einer unwesentlichen Veränderung der Geruchszahl von 2,67 (15 Schafe, 2 Schweine, 20 Hühner) führt. Daraus ergibt sich weiters auch, dass der aktuelle Tierbestand eine Geruchszahl aufweist, die unter der errechneten Geruchszahl des ASV für Emissionen von 3,3 (1 Pferd, 4 Kühe, 2 Jungrinder über 2 Jahre, 2 Jungrinder 1 – 2 Jahre, 2 Jungrinder ½ bis 1 Jahr, 2 Kälber, 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine, 27 Legehennen) liegt, weshalb auch bei der angegebenen aktuellen Tierhaltung ein ausreichender Schutz vor Gerüchen aus dem Tierhaltungsbetrieb der Berufungswerberin besteht. Ebenso aufgrund der ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2015 ist mit keiner wahrnehmbaren bzw. stark wahrnehmbaren Geruchsbelästigung zu rechnen. Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob diese Emissionen nun rechtmäßig erfolgen oder nicht, da diese jedenfalls nicht auf das geplante Bauvorhaben einwirken.“ Auch stelle die Einwendung, wonach der Teilbebauungsplan U II durch die dargestellte Straßenanbindung nach Norden eine Eigentumsverletzung bedinge, eine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht dar. Diese Verordnung sei aufgehoben worden und sei nunmehr der Bebauungsplan V-W zu berücksichtigen und könne diese Festlegung wiederum nur im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Der Baubehörde komme in diesen Angelegenheiten eine Kompetenz nicht zu, weshalb sich zusammenfassend ergebe, dass durch den angefochtenen Bescheid subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerberin nicht verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Auch stelle die Einwendung, wonach der Teilbebauungsplan U römisch zwei durch die dargestellte Straßenanbindung nach Norden eine Eigentumsverletzung bedinge, eine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG nicht dar. Diese Verordnung sei aufgehoben worden und sei nunmehr der Bebauungsplan V-W zu berücksichtigen und könne diese Festlegung wiederum nur im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Der Baubehörde komme in diesen Angelegenheiten eine Kompetenz nicht zu, weshalb sich zusammenfassend ergebe, dass durch den angefochtenen Bescheid subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerberin nicht verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 beantragte Frau D E in ihrer formal grundsätzlich zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde unter Vorlage von Beilagen die Baubescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta Art. 1, Art. 13, Art. 20, Art. 41 und Art. 47 aufzuheben und weiters zur mündlichen Verhandlung nachstehend angeführte Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu laden:Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 beantragte Frau D E in ihrer formal grundsätzlich zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde unter Vorlage von Beilagen die Baubescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta Artikel eins,, Artikel 13,, Artikel 20,, Artikel 41 und Artikel 47, aufzuheben und weiters zur mündlichen Verhandlung nachstehend angeführte Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu laden: „
- Bürgermeister d. Gemeinde Proleb, Z AB, S, F
- die Vizebürgermeisterin der Gemeinde Proleb B CC, S, F
- den Amtsleiter der Gemeinde Proleb Mag. C BB, S, F
- Herrn DI S T, Raumplaner, M, Z
- Herrn Dr. A DD, Amt d. Stmk. Landesregierung, Leiter für Baurecht, Stempfergasse 7, 8010 Graz
- Frau Mag. D EE, Amt der Stmk. Landesregierung, Vorstand FA 13 B, Stempfergasse 7, 8010 Graz“. Nach Darlegung des Sachverhaltes begründete die Beschwerdeführerin das gegenständliche Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, die erfolgte Bebauung vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens vorerst zu stoppen, um eventuelle größere finanzielle Schäden zu vermeiden und sei die nochmalige Behandlung der Vorstellung drei Jahre später durch die Steiermärkische Landesregierung vom 14.10.2010, GZ: FA13B-12.10-P201/2010-8, mit welcher die Baubescheide nach Aufhebung des Bescheides der Behörde zur GZ: FA13B-12.10-P202/2007-1, am 05.03.2010 durch den Verfassungsgerichtshof behördlicherseits behoben wurden und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen wurde, im Lichte der rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis 2009/06/0236 vom 24.03.2010 festgehalten, dass allein maßgeblich sei, welche Widmung das Baugrundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides aufweise und sei die nachträgliche Anpassung der Widmung unzulässig und die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung für die Entscheidung über ein Bauansuchen nicht von Bedeutung. Es liege daher eine wesentliche Rechtsverletzung im Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, indem auch das Baugrundstück am 15.12.2009 vom Gemeinderat Proleb von „Dorfgebiet“ (aus dem Jahr 2007) in „reines Wohngebiet“ umgewidmet worden sei und habe der Gemeinderatsbeschluss zur Aktenvorlage während der Verordnungsprüfung des Verfassungsgerichtshofes gedient. Auch die Steiermärkische Landesregierung habe die seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren 2009/06/0236 geäußerte Rechtsmeinung geteilt, indem sie festgestellt habe, dass eine eventuell beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung nicht als Grundlage für eine bescheidmäßige Entscheidung herangezogen werden könne, zumal bei der Bescheiderlassung stets auf den geltenden Flächenwidmungsplan abzustellen sei und nicht auf mögliche künftige. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde überdies gegen die seitens der belangten Behörde vorgenommene Flächenwidmung und führt aus, dass laut Niederschrift der Besprechung des Raumplaners mit den Rechtsreferenten der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.03.2010 eine Anhörung nach § 29 Abs 6 ROG nicht ableitbar sei, zumal sämtlichen Betroffenen die Entscheidung des VfGH und die darin enthaltenen Konsequenzen zugestellt worden seien. Die redaktionelle Anpassung des durch die VfGH-Entscheidung sog. weißen Flecks in der Flächenwidmung werde dem Gemeinderat am 19.03.2010 zur Kenntnis gebracht und sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66, vom 20.05.2010, der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb, beschlossen vom Gemeinderat am 15.12.2009, von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe am 25.02.2010 die Verordnungen des Flächenwidmungsplans; ÖEK, Bebauungsplan und Aufhebung des Aufschließungsgebietes und in weiterer Folge u. a. den Baubescheid B am 05.03.2010 wegen Gesetzwidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Die redaktionelle Anpassung des Flächenwidmungsplanes des vom VfGH-Beschluss betroffenen Planungsgebietes vom 18.03.2010 ohne neuerliche Auflage bzw. ohne öffentliche Kundmachung sowie ohne Gemeinderatsbeschluss stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und sei wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde habe mit Bescheid vom 20.05.2010 die redaktionelle Änderung bzw. Anpassung vom 18.03.2010 aufgrund der VfGH-Entscheidungen vom Feber und März 2010 nicht genehmigt und sei dies daher rechtswidrig. Weiters wende die Verwaltungsbehörde Rechtsvorschriften aus den Jahren 2011, 2012 und 2008 an. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen maßgeblich und sei ausschließlich diese Rechtslage anzuwenden. Es seien daher die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2007 maßgebend und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit die Bescheide gesetzwidrig. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag der Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, Zl.: LVwG 50.32-1839/2015-8, betreffend Feststellung nach § 40 Stmk. BauG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Rechtsgrundlage § 30 Abs 2 VwGG den Beschluss gefasst, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Entscheidung Dritten Rechte nicht einräume und nicht Grundlage für nachfolgende, der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende, behördliche Verwaltungsakte sein könne und sei der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26.03.2015 nicht dahingehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin verpflichtet werden könne, ein Immissionsgutachten einzuholen oder Immissionsgrenzwerte für ihren landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt werden könnten. Gegenstand dieses behördlichen Bescheides sei ausschließlich die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Revisionswerberin vor dem 01.01.1969 errichtet worden sei und daher als rechtmäßig gelte, weshalb dieser Umstand es der Revisionswerberin ermögliche, ihr rechtliches Interesse in den Bauverfahren für die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Wohnhauses als Partei gemäß § 26 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 Stmk. BauG geltend zu machen. Beschwerdeführerseits wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes somit bereits am 11.12.2015 die Rechtslage betreffend Immissionsgutachten und Einräumung der Rechte dritter Personen eindeutig klargestellt worden sei. Das Feststellungsverfahren betreffend das Stallgebäude räume Dritten keine Rechte ein, stehe mit den gesetzwidrig errichteten Wohnhäusern in keinem Zusammenhang und stelle keine Grundlage für die Legalisierung der Wohnhäuser dar. Nach § 52 AVG sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nur zulässig, wenn dies notwendig sei und liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund der Aussagen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.12.2015 nicht vor. Die Mindestabstandsberechnung der landwirtschaftlichen Betriebe sei bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, GZ: 254FG08 vom 13.07.2009 durch den Raumplaner DI Ankowitsch ermittelt worden. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe O, Q, D E und R, seien folgende Geruchszahlen ermittelt worden: Nach Darlegung des Sachverhaltes begründete die Beschwerdeführerin das gegenständliche Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, die erfolgte Bebauung vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens vorerst zu stoppen, um eventuelle größere finanzielle Schäden zu vermeiden und sei die nochmalige Behandlung der Vorstellung drei Jahre später durch die Steiermärkische Landesregierung vom 14.10.2010, GZ: FA13B-12.10-P201/2010-8, mit welcher die Baubescheide nach Aufhebung des Bescheides der Behörde zur GZ: FA13B-12.10-P202/2007-1, am 05.03.2010 durch den Verfassungsgerichtshof behördlicherseits behoben wurden und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen wurde, im Lichte der rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis 2009/06/0236 vom 24.03.2010 festgehalten, dass allein maßgeblich sei, welche Widmung das Baugrundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides aufweise und sei die nachträgliche Anpassung der Widmung unzulässig und die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung für die Entscheidung über ein Bauansuchen nicht von Bedeutung. Es liege daher eine wesentliche Rechtsverletzung im Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, indem auch das Baugrundstück am 15.12.2009 vom Gemeinderat Proleb von „Dorfgebiet“ (aus dem Jahr 2007) in „reines Wohngebiet“ umgewidmet worden sei und habe der Gemeinderatsbeschluss zur Aktenvorlage während der Verordnungsprüfung des Verfassungsgerichtshofes gedient. Auch die Steiermärkische Landesregierung habe die seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren 2009/06/0236 geäußerte Rechtsmeinung geteilt, indem sie festgestellt habe, dass eine eventuell beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung nicht als Grundlage für eine bescheidmäßige Entscheidung herangezogen werden könne, zumal bei der Bescheiderlassung stets auf den geltenden Flächenwidmungsplan abzustellen sei und nicht auf mögliche künftige. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde überdies gegen die seitens der belangten Behörde vorgenommene Flächenwidmung und führt aus, dass laut Niederschrift der Besprechung des Raumplaners mit den Rechtsreferenten der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.03.2010 eine Anhörung nach Paragraph 29, Absatz 6, ROG nicht ableitbar sei, zumal sämtlichen Betroffenen die Entscheidung des VfGH und die darin enthaltenen Konsequenzen zugestellt worden seien. Die redaktionelle Anpassung des durch die VfGH-Entscheidung sog. weißen Flecks in der Flächenwidmung werde dem Gemeinderat am 19.03.2010 zur Kenntnis gebracht und sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66, vom 20.05.2010, der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb, beschlossen vom Gemeinderat am 15.12.2009, von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe am 25.02.2010 die Verordnungen des Flächenwidmungsplans; ÖEK, Bebauungsplan und Aufhebung des Aufschließungsgebietes und in weiterer Folge u. a. den Baubescheid B am 05.03.2010 wegen Gesetzwidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Die redaktionelle Anpassung des Flächenwidmungsplanes des vom VfGH-Beschluss betroffenen Planungsgebietes vom 18.03.2010 ohne neuerliche Auflage bzw. ohne öffentliche Kundmachung sowie ohne Gemeinderatsbeschluss stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und sei wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde habe mit Bescheid vom 20.05.2010 die redaktionelle Änderung bzw. Anpassung vom 18.03.2010 aufgrund der VfGH-Entscheidungen vom Feber und März 2010 nicht genehmigt und sei dies daher rechtswidrig. Weiters wende die Verwaltungsbehörde Rechtsvorschriften aus den Jahren 2011, 2012 und 2008 an. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen maßgeblich und sei ausschließlich diese Rechtslage anzuwenden. Es seien daher die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2007 maßgebend und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit die Bescheide gesetzwidrig. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag der Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, Zl.: LVwG 50.32-1839/2015-8, betreffend Feststellung nach Paragraph 40, Stmk. BauG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Rechtsgrundlage Paragraph 30, Absatz 2, VwGG den Beschluss gefasst, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Entscheidung Dritten Rechte nicht einräume und nicht Grundlage für nachfolgende, der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende, behördliche Verwaltungsakte sein könne und sei der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26.03.2015 nicht dahingehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin verpflichtet werden könne, ein Immissionsgutachten einzuholen oder Immissionsgrenzwerte für ihren landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt werden könnten. Gegenstand dieses behördlichen Bescheides sei ausschließlich die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Revisionswerberin vor dem 01.01.1969 errichtet worden sei und daher als rechtmäßig gelte, weshalb dieser Umstand es der Revisionswerberin ermögliche, ihr rechtliches Interesse in den Bauverfahren für die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Wohnhauses als Partei gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Stmk. BauG geltend zu machen. Beschwerdeführerseits wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes somit bereits am 11.12.2015 die Rechtslage betreffend Immissionsgutachten und Einräumung der Rechte dritter Personen eindeutig klargestellt worden sei. Das Feststellungsverfahren betreffend das Stallgebäude räume Dritten keine Rechte ein, stehe mit den gesetzwidrig errichteten Wohnhäusern in keinem Zusammenhang und stelle keine Grundlage für die Legalisierung der Wohnhäuser dar. Nach Paragraph 52, AVG sei die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nur zulässig, wenn dies notwendig sei und liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund der Aussagen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.12.2015 nicht vor. Die Mindestabstandsberechnung der landwirtschaftlichen Betriebe sei bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, GZ: 254FG08 vom 13.07.2009 durch den Raumplaner DI Ankowitsch ermittelt worden. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe O, Q, D E und R, seien folgende Geruchszahlen ermittelt worden: „O: 19 Rinder Geruchszahl = 2,7992 Q: 1 Schwein, 10 Geflügel, 2 Pferde = Geruchszahl 1,4167 D E: 15 Schafe, 2 Schweine, 20 Geflügel = Geruchszahl 2,6714 R: 28 Rinder, 2 Geflügel = Geruchszahl 4,706“. Immissionsgutachten seien gesetzlich erst ab einer Geruchszahl von 20 zu erstellen. Zumal es diese Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Baubescheides sowie im Errichtungszeitpunkt der Wohnbauten im Mai 2007 (damals Dorfgebiet) noch nicht gegeben habe – diese Bestimmungen seien erst 2008 mit der Novellierung des Baugesetzes und des Stmk. ROG in Kraft getreten – würden auch diesbezüglich Verfahrensvorschriften verletzt und sei deren Anwendung daher rechtswidrig. Unter Zugrundelegung des angeführten Sachverhaltes und des Verfahrenslaufs sei die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie gemäß EMRK und den angeführten Artikeln der Grundrechtecharta, aber vor allem im Gleichheitsgrundsatz, verletzt. Der Beschwerde waren nachstehende Unterlagen angeschlossen: „
- Zahlungsanweisung sowie Kontoauszug
- Verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom
- Dezember 2015 (3 Seiten)
- Meine Einwendungen an die Gemeinde Proleb vom
- Dezember 2015 (15 Seiten)
- Flächenwidmungsplan – Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 20.5.2010 (2 Seiten)
- Redaktionelle Änderung bzw. Anpassung des Flächenwidmungsplanes ab VfGH-Entscheidung v.
- März 2010, GZ: 254FG08 (5 Seiten)
- Niederschrift der GR-Sitzung vom
- Dezember 2009 – betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes – Vorlage zur Verordnungsprüfung an VfGH im Dezember 2009
- VfGH- Entscheidung vom
- März 2010 bzw.
- Feber 2010
- Mindestabstandsberechnung GZ: 254FG08 vom 13.7.2009 (4 Seiten)
- Dzt. gültiger Flächenwidmungsplan G lt. Bestätigung Amtsleiter Mag. C BB vom 17.9.2015 (2 Seiten)
- Bescheide vom 17.12.2015“ Mit Schreiben vom 15.03.2016 bezog die Beschwerdeführerin nochmals wie folgt Stellung: „Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Gemeinde Proleb vom
- Feber 2016 wird der Vollständigkeit und Richtigkeit halber mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes (Feststellungsbescheid) die außerordentliche Revision nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist und bis dato kein weiterer Beschluss (seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2015 mit der Feststellung: Es sind keine Gutachten zu erstellen, da ausschließlich auf den Bestand des Stallgebäudes vor dem 1.1.1969 abgestellt wird) ergangen ist. Desweiteren wurde meine Mitwirkung im diesem Feststellungsverfahren betreffend der Rechtmäßigkeit des Stallgebäudes in der o.a. außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt. Über meine Mitwirkung zu den vier Bauverfahren im Jahr 2007 hat bereits der VfGH mit der Aufhebung der vier in Rede stehenden Baubescheide im März 2010 entschieden. Im Zusammenhang mit der von der Gemeinde Proleb angeführten Baueinstellung wird der Vollständigkeit und Richtigkeit halber eine Luftbildaufnahme vom
- August 2008 (im Bild unten links 4 Häuser – in der Mitte Nr. aa) übermittelt, woraus ersichtlich ist, dass die vier Wohnbauten bereits im Jahre 2008 fertig errichtet waren, während die in Rede stehenden Bauverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren, also die angeführte Baueinstellung nur von kurzer Dauer gewesen ist.“ Aus den behördlichen Verfahrensakten sowie der Aktenlage des von Beschwerdeführerseite auch angezogenen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur GZ: LVwG 50.32-1839/2015, ist zu ersehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Proleb als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20.01.2015 auf Rechtsgrundlage § 40 Abs 1 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 feststellte, dass der auf dem Grundstück Nr. oo, EZ XY, KG G, befindliche Stall im Ausmaß von rund 280 m² (Grundstücksadresse: G, F, Eigentümerin: Frau D E), als rechtmäßig gilt. Aus den behördlichen Verfahrensakten sowie der Aktenlage des von Beschwerdeführerseite auch angezogenen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur GZ: LVwG 50.32-1839/2015, ist zu ersehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Proleb als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20.01.2015 auf Rechtsgrundlage Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, feststellte, dass der auf dem Grundstück Nr. oo, EZ XY, KG G, befindliche Stall im Ausmaß von rund 280 m² (Grundstücksadresse: G, F, Eigentümerin: Frau D E), als rechtmäßig gilt. Gegen diese Entscheidung erhob Frau D E am 09.02.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die mit dem in der Folge mittels Beschwerde bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26.03.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diesen Berufungsbescheid vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, von Seiten Frau D E an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhobene Beschwerde wurde verwaltungsgerichtlicherseits mit Beschluss vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, auf Grundlage § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zugelassen.Die gegen diesen Berufungsbescheid vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, von Seiten Frau D E an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhobene Beschwerde wurde verwaltungsgerichtlicherseits mit Beschluss vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, auf Grundlage Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat Frau D E Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und überdies beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und hat das Höchstgericht mit Beschluss vom 01.12.2015, Zl.: Ra 2015/06/0095-6, dem Antrag nicht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG eine Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, durch Bescheid nicht infrage komme, weshalb eine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden habe. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat Frau D E Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und überdies beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und hat das Höchstgericht mit Beschluss vom 01.12.2015, Zl.: Ra 2015/06/0095-6, dem Antrag nicht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG eine Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, durch Bescheid nicht infrage komme, weshalb eine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden habe. Aus Anlass dieses höchstgerichtlichen Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.07.2016, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-17, der Beschwerde der Frau D E gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. In der Folge wurde auch das verfahrensgegenständliche Bauverfahren fortgeführt und seitens des Gemeinderates der Gemeinde Proleb in zweiter Instanz abgeschlossen. Unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht im zurückverweisenden Beschluss vom 03.03.2014, GZ: LVwG 50.25-2359/2014-2, wurde von Seiten der belangten Behörde nach rechtskräftiger Feststellung des rechtmäßigen, baurechtlichen Bestandes in Bezug auf das Stallgebäude der Beschwerdeführerin auf Grundstück Nr. oo, KG G, mit einem angenommenen Flächenausmaß von rund 280 m², ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zur Frage geführt, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Im Zuge des Beweisverfahrens der Rechtsmittelbehörde wurde vom maßgeblichen Tierbestand 1968 sowie dem nunmehrigen, tatsächlichen, auf Grundlage der Angaben der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin ausgegangen. Hinsichtlich der Ermittlung des rechtmäßigen Tierbestandes stützt sich der Gemeinderat der Gemeinde Proleb auch auf die fachliche Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H I, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Tierhaltung, vom 01.10.2015, der Folgendes entnommen werden kann:Hinsichtlich der Ermittlung des rechtmäßigen Tierbestandes stützt sich der Gemeinderat der Gemeinde Proleb auch auf die fachliche Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. H römisch eins, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Tierhaltung, vom 01.10.2015, der Folgendes entnommen werden kann: „Durch die Gemeinde Proleb erging der Auftrag, den rechtmäßigen Tierbestand an der Hofstelle G zu ermitteln samt den landtechnischen Grundlagen, auf deren Basis eine Emissionsberechnung erfolgen wird. Dazu erfolgte am 29.09.2015 mit Beginn um 15 Uhr die Teilnahme an der Bauverhandlung im Gemeindeamt Proleb mit anschließender Begehung der Grundstücke der Bauwerber und der Hofstelle von Frau D E, G. Festgehalten wird, dass eine Besichtigung und Erhebung der Stallungen durch die Bevollmächtigen der Eigentümerin D E nicht zugelassen wurde und die Ermittlung des rechtmäßigen Tierbestandes ausschließlich aufgrund der äußerlichen Erscheinung der Gebäude sowie nach den vorliegenden Unterlagen aus den anhängigen baurechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgen kann. Unterlagen: Bescheid der Gemeinde Proleb vom 26.03.2015, GZ.: 131/9-1301-2015 Grundbuchsauszug EZ XY GB KG G vom 30.09.2015 österreichisches Tierschutzrecht Lageplan Luftbild Besichtigung vor Ort Befund: Frau D E ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Hofstelle G, wo sich auch Stallgebäude befinden. Im Zuge eines Feststellungsverfahrens durch die Gemeinde Proleb wurde ein rechtmäßiger Bestand eines Stallgebäudes mit einem Flächenausmaß von 280 m² festgestellt. Nachdem es der Gemeinde Prolet, nicht möglich war, den Tierbestand vor Ort zu erheben erfolgte die Erfassung des rechtmäßigen Tierbestandes im Rahmen eines Parteiengehörs. Nach den Unterlagen wurden zu nachstehenden Daten Tierbestände angegeben: 03.12.1968: 1 Stk Pferd 8 Stk. Rinder (davon 2 Kalbinnen 1 — 2 Jahre nicht belegt, 2 Kalbinnen 1 — 2 Jahre belegt, 4 Kühe) 6 Stk Schweine (8 Wochen bis 1 Jahr) 1 Stk Schlachtschwein (1/2 Jahr bis 1 Jahr) 1 Stk Zuchtsau (1/2 Jahr und älter) 27 Stk Federvieh 01.04.2014: 14 Mutterschafe 1 Widder 11 Lämmer 26 Hühner 10.10.2014: 14 Mutterschafe 1 Widder 15 Lämmer 23 Hühner Auswertung: Ableitung des rechtmäßigen Bestandes aufgrund der Stichtagstierbestände und der Stallfläche aufgrund des Feststellungsverfahrens. Allgemein: Das festgestellte Stallgebäudes - Hauptstallgebäudes mit überliegenden Bergeraum war 1969 jedenfalls in Bestand, soll 1935 errichtet worden sein und stellt ein für diese Zeit typisches Stallgebäude für die Rinderhaftung dar mit Schweinehaltung in erster Linie für die Eigenversorgung, oftmals wurde auch eine betriebseigenes Pferd gehalten. Im östlichen Bereich des Nebengebäudes nordöstlich des Stallgebäudes werden aktuell Legehennen gehalten mit Auslauf. Der Tierbestand zum Stichtag 03.12.1968 ist schlüssig und verfügt der Betrieb über die geeignete Flächenausstattung, um diese angegebenen Tiere versorgen zu können (aktuell ca. 5,5 ha landw. Nutzfläche). Es ist von der Aufstellung des Tierbestandes zum 03.12.1968 ableitbar, dass die weiblichen Kälber aufgezogen und, soweit sie nicht für die Remonte benötigt wurden, als trächtige Tiere verkauft wurden Die anfallenden Ferkel wurden sichtlich zumindest zum Teil selbst ausgemästet. Nach diesem Stichtagstierbestand vom 03.12.1968 ist ableitbar, dass zwischendurch auch ein höherer Tierbestand bestanden haben könnte. Dieser max. Tierbestand, abgeleitet von der Kuhanzahl und der Zuchtsau, wird bei der Ermittlung des rechtmäßigen Tierbestandes berücksichtigt, sodass sich nachstehender Rechtsbestand ableitet: Rechtmäßiger Tierbestand an der Hofstelle G, abgeleitet vom Tierbestand am 03.12.1968: 1 Pferd 4 Kühe 2 Jungrinder über 2 Jahre 2 Jungrinder 1 - 2 Jahre 2 Jungrinder 1/2 Jahr bis 1 Jahr 2 Kälber 1 Muttersau mit Ferkel 7 Mastschweine kontinuierliche Mast 27 Legehennen Landtechnische Grundlagen zu rechtmäßigem Tierbestand: (Nachdem eine Erhebung vor Ort nicht möglich war, werden die höchsten Emissions-verursachenden landtechnischen Verfahren angesetzt, damit die Gegebenheiten jedenfalls abgesichert sind) Rinderhaltung: Lüftung: Freie Luftführung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung), der vorhandene Kamin aus Holz ist als Schwerkraftlüftung einzuordnen. Entmistung: Die Haltung der Rinder hat 1968 traditionell in Anbindehaltung bei den Großrindern und Buchtenhaltung bei den Jungrindern und der Kälber stattgefunden. Die Kühe und Rinder über 2 Jahre werden auf Festmist gehalten mit mobiler täglicher Entmistung bei freier Luftführung im Stall, ebenso die Rindern bis 2 Jahre und die Kälber mit mobiler Entmistung bei freier Luftführung im Stall und einem Entmistungsintervall bis monatlich und länger. Die Lagerung des Mistes erfolgt auf der hofeigenen Düngerlagerstätte. Fütterung: Aufgrund des Bestandes eines Hochsilos ist abzuleiten, dass die Fütterung unter Einsatz von Silage erfolgt, bei den Kälbern mit Trockenfutter und Kuhmilch. Pferdehaltung: Lüftung: Freie Luftführung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung), der vorhandene Kamin aus Holz ist als Schwerkraftlüftung einzuordnen. Entmistung: Die Haltung des Pferdes erfolgte 1968 traditionell in Anbindehaltung oder Buchtenhaltung, derzeit ist nur mehr Buchtenhaltung zulässig. Pferde werden auf Festmist gehalten mit mobiler Entrüstung bei freier Luftführung im Stall und einem Entmistungsintervall bis monatlich und länger, Die Lagerung des Mistes erfolgt auf der hofeigenen Düngerlagerstätte. Fütterung: Aufgrund des Bestandes eines Hochsilos ist abzuleiten, dass die Fütterung unter Einsatz von Silage erfolgt, was bei Pferden zwischenzeitlich auch üblich ist, Schweinehaltung: Lüftung: Freie Luftführung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung), der vorhandene Kamin aus Holz ist als Schwerkraftlüftung einzuordnen. Entmistung: Die Tiere werden auf Festmist gehalten, in Buchten mit mobiler Entmistung bei freier Luftführung im Stall und einem Entmistungsintervall von vorsichtig angesetzt von 2 - 4 Wochen. Die Lagerung des Mistes erfolgt auf der hofeigenen Düngerlagerstätte. Fütterung: Die Fütterung erfolgt traditionell mit Trockenfutter - Getreide, es war aber auch üblich. Molke einzusetzen, sodass bei einer vorsichtigen Berechnung eine Molkefütterung zu unterstellen sein wird. Geflügelhaltung: Lüftung: Freie Luftführung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung). Entmistung: Die Tiere werden auf Festmist in Bodenhaltung gehalten. Die Lagerung des Mistes erfolgt auf der hofeigenen Düngerlagerstätte. Fütterung: Die Fütterung erfolgt mit Trockenfutter - Getreide. Aktueller Tierbestand an der Hofstelle G: 14 Mutterschafe 1 Widder 15 Lämmer 26 Hühner Landtechnische Grundlagen zu Tierhaltung Aktuell: Schafhaltung: Lüftung: Freie Luftführung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung), der vorhandene Kamin aus Holz ist als Schwerkraftlüftung einzuordnen. Entmistung: Die Tiere werden auf Festmist gehalten, mit mobiler Entmistung bei freier Luftführung im Stall und einem Entmistungsintervall von monatlich und länger. Die Lagerung des Mistes erfolgt auf der hofeigenen Düngerlagerstätte. Fütterung: Die Fütterung erfolgt traditionell mit Trockenfutter - Getreide, es ist aber auch üblich, Silage einzusetzen, sodass von einem Einsatz von Silage in der Fütterung auszugehen ist. Geflügelhaltung: Lüftung: Freie Luftführung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung). Entmistung: Die Tiere werden auf Festmist in Bodenhaltung gehalten. Die Lagerung des Mistes erfolgt auf der hofeigenen Düngerlagerstätte. Fütterung: Die Fütterung erfolgt mit Trockenfutter - Getreide.“ Beschlusskonform wurde seitens der belangten Behörde auch ein immissionstechnisches Gutachten, im gegenständlichen Fall von Seiten des Amtssachverständigen Mag. Dr. J K der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2015, GZ: XXX, eingeholt. Darin wurde aus fachlicher Sicht festgehalten wie folgt:Beschlusskonform wurde seitens der belangten Behörde auch ein immissionstechnisches Gutachten, im gegenständlichen Fall von Seiten des Amtssachverständigen Mag. Dr. J K der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2015, GZ: römisch 30 , eingeholt. Darin wurde aus fachlicher Sicht festgehalten wie folgt: „Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Gemeinde, RA Mag. Dr. A K D, wurde am 05.05.2014 die ABT15 des Amtes der Stmk. Landesregierung ersucht, ein Immissionsgutachten (Geruch) des Tierhaltungsbetriebes von D E, G, F zu erstellen. Frau D E ist im Verfahren des oben genannten Bauvorhabens in Berufung gegangen und verweist darauf, dass ihr landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetrieb Gerüche und Lärm emittiert und deshalb im Kontext zu den eingereichten 4 Einfamilien-Wohnhäusern in seinem Bestand gefährdet sei. Seitens des LVwG wurde festgehalten, dass eine Feststellung zu erfolgen hat, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb mit Immissionen (Geruch, Lärm) zur rechnen ist, die auf die Wohnbauten einwirken und dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen können. Diese Feststellung hat unter Beiziehung von Sachverständigen insbesondere aus dem Fache der Immissionstechnik sowie Schalltechnik zu erfolgen. Aus diesem Anlass erfolgte seitens der Rechtsvertretung der Gemeinde Proleb mit Schreiben vom 05.05.2014 das Ersuchen um Amtshilfe im gegenständlichen Bauverfahren, Stellungnahme Auf Basis der Bauverhandlung vom
- September 2015 wurde vereinbart, dass auf Grundlage des bewilligten Tierbestandes am Betrieb D E die weiteren Schritte in der Begutachtung aufgebaut werden. Vorweg wird seitens des landtechnischen SV DI H I der bewilligte Tierbestand erhoben. Dieser beträgt lt. dessen schriftlicher Ausführung vom 1.10.2015 auf der Hofstelle D E, G: 1 Pferd, 4 Kühe, 2 Jungrinder > 2 Jahre, 2 Jungrinder 1-2 Jahre, 2 Jungrinder 1/2 - 1 Jahr, 2 Kälber, 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine (kont. Mast) und 27 Legehennen. Die Stalltechnik wird in der SV-Beschreibung detailliert aufgelistet.Auf Basis der Bauverhandlung vom
- September 2015 wurde vereinbart, dass auf Grundlage des bewilligten Tierbestandes am Betrieb D E die weiteren Schritte in der Begutachtung aufgebaut werden. Vorweg wird seitens des landtechnischen SV DI H römisch eins der bewilligte Tierbestand erhoben. Dieser beträgt lt. dessen schriftlicher Ausführung vom 1.10.2015 auf der Hofstelle D E, G: 1 Pferd, 4 Kühe, 2 Jungrinder > 2 Jahre, 2 Jungrinder 1-2 Jahre, 2 Jungrinder 1/2 - 1 Jahr, 2 Kälber, 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine (kont. Mast) und 27 Legehennen. Die Stalltechnik wird in der SV-Beschreibung detailliert aufgelistet. Um darzustellen, welche Geruchsimmissionen im Umfeld des Betriebes D E aufgrund deren Nutztierhaltung wirksam werden, wurden 2 Varianten gewählt: A) Variante auf Basis der VRL (Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stellungen) — Ermittlung von Geruchsschwelle und Belästigungs-grenze. B) Variante auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt I (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) und dem Modell GRAL (Grazer Lagrange'sche Partikelmodell) Variante auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt römisch eins (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) und dem Modell GRAL (Grazer Lagrange'sche Partikelmodell) Ad A) Diese Beurteilungsvariante wurde deshalb gewählt, da im Stmk. ROG 2010 verankert ist, dass lt. § 27
(5)im Belästigungsbereich Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt bzw. innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eine Reihe von Baugebieten, z.B. reine bzw. allgemeine Wohngebiete nicht neu ausgewiesen werden dürfen (Schutz vor heranrückender Wohnbebauung). Konkret galt es zu überprüfen, ob die 4 oben zitierten Parzellen der zu bewilligenden Wohnobjekte nicht im Belästigungsbereich des bewilligten Tierbestandes D E liegen. Grundlage ist u.a. die Beschreibung des rechtmäßigen Tierbestandes auf der Hofstelle G durch den SV DI H I und das ermittelten Windfeld Leoben aus dem Immissionskataster Steiermark, welches Gelände- und Wetterdaten für den Standort des Vorhabens beinhaltet. Ad A) Diese Beurteilungsvariante wurde deshalb gewählt, da im Stmk. ROG 2010 verankert ist, dass lt. Paragraph 27,
(5)im Belästigungsbereich Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt bzw. innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eine Reihe von Baugebieten, z.B. reine bzw. allgemeine Wohngebiete nicht neu ausgewiesen werden dürfen (Schutz vor heranrückender Wohnbebauung). Konkret galt es zu überprüfen, ob die 4 oben zitierten Parzellen der zu bewilligenden Wohnobjekte nicht im Belästigungsbereich des bewilligten Tierbestandes D E liegen. Grundlage ist u.a. die Beschreibung des rechtmäßigen Tierbestandes auf der Hofstelle G durch den SV DI H römisch eins und das ermittelten Windfeld Leoben aus dem Immissionskataster Steiermark, welches Gelände- und Wetterdaten für den Standort des Vorhabens beinhaltet. Ad B) Dieses Beurteilungsmodell entspricht dem Stand der Technik in der lmmissionsbeurteilung sowohl in landwirtschaftlichen Bau- und UVP-Feststellungsverfahren als auch Gewerbeverfahren. Damit wird auf Grundlage einer definierten Geruchsschwelle (1 oder 3 GE/m³ Luft) ein Ergebnis in Jahresgeruchsstunden erzielt. Damit kann seitens der Umweltmedizin auf Basis in Österreich anerkannter Beurteilungskriterien eine Beurteilung der Gesundheitsrelevanz durchgeführt werden. Folgende beiden Beurteilungskriterien werden von den medizinischen SV angewandt: 1) Technische Grundlage Gerüche (BMWFJ, 2009): bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ sind 8 % an JGS möglich, bei der Geruchsschwelle von 3 GE/m³ sind es 3 % an Jahresgeruchsstunden. 2) GIRL (Geruchs-Immissions-Richtlinie, BRD), bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ haben sich Geruchshäufigkeiten von 10, 15 und 20 % in Abhängigkeit der Flächenwidmung etabliert. Berechnungen der Geruchsemissionen bzw. Abstände nach Variante A Die Ermittlung der Geruchsemissionen erbrachte für den vom SV DI H I ermittelten und bewilligten Tierbestand (lt. Schreiben vom 3.10.2015) eine Geruchszahl von G = 3,3 (Anlage 1). Die Ermittlung der Geruchsemissionen erbrachte für den vom SV DI H römisch eins ermittelten und bewilligten Tierbestand (lt. Schreiben vom 3.10.2015) eine Geruchszahl von G = 3,3 (Anlage 1). Die Geruchsimmissionen werden aufgrund einer Abstandsformel ermittelt. Dabei wird auf Basis der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 die Geruchsschwelle bzw. die Belästigungsgrenze beim halben Geruchsschwellenabstand festgelegt. Dies entspricht der Konvention und wird seit Jahren in diversen Verfahren durchgeführt. Dies ist auch auf den § 27
(5)Stmk ROG 2010 erforderlich, da mit diesen Festlegungen gewissen Rechtswirksamkeiten verknüpft sind. Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand entfaltet folgende Rechtswirkungen: Die Geruchsimmissionen werden aufgrund einer Abstandsformel ermittelt. Dabei wird auf Basis der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 die Geruchsschwelle bzw. die Belästigungsgrenze beim halben Geruchsschwellenabstand festgelegt. Dies entspricht der Konvention und wird seit Jahren in diversen Verfahren durchgeführt. Dies ist auch auf den Paragraph 27,
(5)Stmk ROG 2010 erforderlich, da mit diesen Festlegungen gewissen Rechtswirksamkeiten verknüpft sind. Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand entfaltet folgende Rechtswirkungen: 1. Im Belästigungsbereich dürfen, wenn eine unzumutbare Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden. Davon ausgenommen sind betriebszugehörige Wohnnutzungen des Tierhaltungsbetriebes. 2. Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:
- a)reine Wohngebiete,
- b)allgemeine Wohngebiete,
- c)Kerngebiete,
- d)Erholungsgebiete,
- e)Ferienwohngebiete,
- f)Kurgebiete. Die ermittelte Geruchsschwelle beträgt in die Richtungen WSW, W, NO, ONO und OSO 36 Meter, in allen anderen Richtungen 32 Meter. Analog dazu beträgt die Belästigungsgrenze (schließt den Belästigungsbereich von der Geruchsquelle ausgehend nach außen
- ab)18 bzw. 16 Meter (Anlage 1 und Abb. 1). Zwischen der ermittelten Geruchsschwelle ausgehend vom Tierbestand am Betrieb D E und dem nächstgelegenen zu bewilligenden Grundstück im Osten ist ein Abstand von >100 Meter. Demnach besteht für die zu bebauenden 4 Grundstücksparzellen (Grdstk.Nr. nn, ii, xx,
- mm)ein ausreichender Schutz vor Gerüchen aus dem Tierhaltungsbetrieb D E. Berechnungen der Geruchsemissionen bzw. Jahresgeruchsstunden nach Variante B Lt den Darstellungen (Abb. 2 u. 3) auf Basis der Modellierung mit GRAL ist auf den zu bewilligenden Grundstücken Nr. nn, ii, xx, mm mit keinen Geruchsimmissionen aus dem Tierbestand D E zu rechnen. Ausbreitungsmodell GRAL Für die Ausbreitungsrechnung stand ein gekoppeltes Euler/Lagrange Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Inst. f. VKM u. THD, zur Verfügung. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl
(2013)1. _________________________________________ 1 Öttl, D.
(2013): Documentation of the Lagrangian Particle Model GRAL (Graz Lagrangian Model Vs. 13.3. Amt d. Stmk. Landesregierung, ABT15, Referat Luftreinhaltung, Bericht: Lu-03-12, 116 S1 Öttl, D.
(2013): Documentation of the Lagrangian Particle Model GRAL (Graz Lagrangian Model römisch fünf s. 13.3. Amt d. Stmk. Landesregierung, ABT15, Referat Luftreinhaltung, Bericht: Lu-03-12, 116 S Strömungsmodellierung Zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt, Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler'schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen. von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange‘sche Partikelmodell GRAL verwendet. Schadstoffausbreitung Die Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange‘sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist. Bei Lagrange-Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden können. Außerdem können im Prinzip beliebige Formen von Schadstoffquellen simuliert werden. Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrationsgradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 3 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhen wurden auf 2 m über Grund gesetzt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude (bis zur 10-fachen Gebäudehöhe) mit einer räumlichen Auflösung von 3 m x3 m x 1.5 m durchgeführt. Tabelle ???: Methodik und Eingabeparameter für das verwendete Ausbreitungsmodell GRAL Modellversion GRAL 14.11 Gelände 3D Strömungsfelder berechnet mit dem nicht-hydr. prognostischen Windfeldmodell GRAMM, 300 m horizontale Auflösung, 10 m Höhe der untersten Gitterebene, geländefolgendes Gitter, Bodenenergiebilanz auf Basis von CORINE Landnutzungsdaten, k-g Turbulenzmodell Gebäude, Bewuchs Mikroskaliges nicht-hydr. Prognostisches Strömungsmodell, k-l Turbulenzmodell (Level 2) Horizontale Auflösung: 3 m Vertikale Auflösung: 1,5 m, vertikaler Störungsfaktor: 1,05 Auszählgitter für 3 m horizontal, 1 m Schichtdicke, Auswertehöhe 2 m über Grund Konzentration Gebietsgröße 450 m x 300 m Partikelanzahl 360 000 pro Std. Bodenrauigkeit CORINE Landnutzungsdaten Methodik Geruchshäufigkeiten Bei der Modellierung von Geruchshäufigkeiten ergeben sich folgende Schwierigkeiten gegenüber der Schadstoffausbreitung von inerten Luftschadstoffen: Geruchsstunde Eine Geruchsstunde ergibt sich, wenn in 10 % einer Stunde Geruch wahrnehmbar ist. Damit ist es notwendig das 90 Perzentil der Konzentrationsverteilung innerhalb einer Stunde zu ermitteln. Dies ist derzeit mit vertretbarem Aufwand und mit praxistauglicher Genauigkeit nicht möglich. Aufbauend auf messtechnische und theoretische Untersuchungen in Deutschland2 wird analog zum Modell der TA-Luft (AUSTAL 2000G) ein konstanter Faktor 4 e das Verhältnis von 90 Perzentil zu modelliertem Stundenmittelwert verwendet. Schwellenwert Aufgrund dessen, dass die Berechnung einer geruchsbehafteten Stunde an einen Schwellenwert (z.Bsp. 1 GE/m³ oder 3 GE/m³) gebunden ist, ergeben sich nicht-lineare Zusammenhänge bei der Überlagerung von mehreren Quellen. Das bedeutet, dass diese nicht einfach addiert werden können, sondern für eine Beurteilung gemeinsam berechnet werden müssen. Erhöhung von Geruchsemissionen Die Erhöhung von Geruchsemissionen führt aufgrund des vorher erwähnten Schwellenwertes zur Beurteilung einer geruchsbehafteten Stunde zu über- bzw. unterproportionalen Veränderungen bei der Geruchswahrnehmung in Abhängigkeit von der Lage des Anrainers zur Anlage und den vorherrschenden Ausbreitungsbedingungen. Oft ist die Veränderung der Geruchswahrnehmung mit zunehmender Entfernung überproportional bei einer Erhöhung der Geruchsemission. Beurteilungskriterien 4.1 Geruch Im Amtssachverständigendienst (Immissionstechnik, Umweltmedizin) sind häufig Fragen zur Geruchsbelästigung im Rahmen von materienrechtlichen Bestimmungen (AWG, GewO, Stmk, BauG, UVP-G etc.) zu beantworten. Da es keine national verbindlichen Vorgaben zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen gibt, wurde auf Landesebene, in einem internen Arbeitskreises des Referats für Umweltmedizin ABT8 und des Referats für Luftreinhaltung ABT15, eine für alle Verfahren harmonisierte Vorgehensweise erarbeitet. Diese wird nachfolgend kurz dargelegt. Es sei angemerkt, dass in Einzelfällen davon abweichende Beurteilungen notwendig sein können, was durch die Sachverständigen zu begründen ist. Sollte sich der aktuelle Kenntnisstand in Bezug auf die Beurteilung von Gerüchen signifikant ändern, so wird die hier festgelegte Vorgehensweise im Arbeitskreis wenn nötig revidiert. Die Beurteilung einer allfälligen Geruchsbelästigung seitens der Umweltmedizin er folgt auf berechneter oder durch Feldbegehungen ermittelter Jahresgeruchsstunden (JGS). Interne Analysen zeigen (Öttl et al., 2014), dass im Bereich der Tierhaltung mit weniger als 10 % Geruchsbeschwerden zu rechnen ist, wenn die Beurteilungskriterien 1 GE/mg/m³ - 15 % JGS und 3 GF/m³ - 3 % JGS eingehalten werden. Das Kriterium 1 GE/m³ - 15 % JGS wird auch in der Geruchsirrmissions-Richtlinie in deutschen Bundesländern (GIRL) für Dorfgebiete angewandt. Umfangreiche Untersuchungen durch Jungbluth et al.
(2005)zeigten, trotz weitaus größerer Stichprobe, das gleiche Ergebnis, nämlich dass mit etwa 7-8 % stark belästiger Personen bei Anwendung dieses Kriteriums zu rechnen ist. Das zweite Kriterium 3 GE/m³ - 3 % JGS ist ident mit jenem aus der Technischen Grundlage „Gerüche" (BMWFJ, 2009). Die Beurteilung einer allfälligen Geruchsbelästigung seitens der Umweltmedizin er folgt auf berechneter oder durch Feldbegehungen ermittelter Jahresgeruchsstunden (JGS). Interne Analysen zeigen (Öttl et al., 2014), dass im Bereich der Tierhaltung mit weniger als 10 % Geruchsbeschwerden zu rechnen ist, wenn die Beurteilungskriterien 1 GE/mg/m³ - 15 % JGS und 3 GF/m³ - 3 % JGS eingehalten werden. Das Kriterium 1 GE/m³ - 15 % JGS wird auch in der Geruchsirrmissions-Richtlinie in deutschen Bundesländern (GIRL) für Dorfgebiete angewandt. Umfangreiche Untersuchungen durch Jungbluth et al.
(2005)zeigten, trotz weitaus größerer Stichprobe, das gleiche Ergebnis, nämlich dass mit etwa , 7-8 % stark belästiger Personen bei Anwendung dieses Kriteriums zu rechnen ist. Das zweite Kriterium 3 GE/m³ - 3 % JGS ist ident mit jenem aus der Technischen Grundlage „Gerüche" (BMWFJ, 2009). 2 Bächlin, W., Rühling A., Lohmeyer A.
(2002): Bereitstellung von Validierundeten für Geruchsausbreitungs-Modell-Naturmessungen; Forschungsbericht FZKA-BWPLUS BWE 20003, S8187. Janicke, L., U. Janicke
(2004): Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL 2000G. Berichte zur Umweltphysik Nr. 5, ISSN 1439-8222 (Internet ISSN 1439-8303), S124 In den meisten der intern untersuchten Fälle ergeben die beiden genannten Beurteilungskriterien für Tierhaltungsbetriebe recht ähnliche Belästigungszonen, in Einzelfällen können aber auch Abweichungen auftreten, sodass es sinnvoll ist, beide Kriterien in der Genehmigungspraxis zu prüfen. Für andere Geruchsqualitäten liegen aktuelle nicht einmal ansatzweise Untersuchungen vor, sodass dafür die beiden oben genannten Beurteilungskriterien 1 GE/m³ - 15 % JGS und 3 GE/m³ - 3 % JGS in der Regel herangezogen werden, sofern es sich um unangenehme Gerüche handelt. Für jene Fälle, wo die Bagatellgrenzen von 1 GE/m³ - 1,5 % JGS und 3 GE/m³ - 0,3 % JGS unterschritten werden, ist das Hinzuziehen eines umweltmedizinischen Sachverständigen nicht nötig, die Beurteilung kann alleine durch den immissionstechnischen Sachverständigen erfolgen. Um die Genehmigungspraxis hinsichtlich aller betroffenen Materienrechte zu harmonisieren, wird von einer bisher im Baurecht üblichen Vorgehensweise der Einbeziehung der Flächenwidmung abgesehen, sofern Jahresgeruchsstunden berechnet werden. Die Beurteilung erfolgt für die nächsten, am stärksten betroffen Anrainer bzw. für zum Zeitpunkt der Projekteinreichung bereits gewidmete Flächen mit Wohnnutzung (z. Bsp. Dorfgebiet, allgemeines Wohngebiet). Aus umweltmedizinischer Sicht kann eine Differenzierung von Beurteilungskriterien nach Flächenwidmung fachlich nicht begründet werden. Die Unzumutbarkeit von Geruchsbelastungen hat, wie in allen betroffenen Rechtsmaterien einheitlich festgehalten, für gesunde, normal empfindende Menschen zu erfolgen, unabhängig der vorhandenen Flächenwidmung. Zusammenfassung Sowohl die Ergebnisse auf Basis der Vorläufigen Richtlinie als auch jene auf Basis der Modellierung mit GRAL zeigen deutlich auf, dass die Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb D E nicht in der Lage sind die 4 relevanten Wohnparzellen (Grdstk Nr. nn, ii, xx, mm) zu beaufschlagen. So endet die Geruchsschwelle aus der Tierhaltung D E zumindest rd. 90 Meter vor der nächstgelegenen verfahrensgegenständlichen Grundstücksparzelle. Auch die Modellierungsergebnisse mit der Geruchsschwelle von 1 und 3 GE/m³ Luft zeigen auf, dass auf den relevanten Parzellen weder mit wahrnehmbaren als auch stark wahrnehmbaren Gerüchen zu rechnen ist. Im gegenständlichen Fall werden auch die Bagatellgrenze für 1 GE/m³ und 3 GE/m³ unterschritten, womit eine umweltmedizinische Begutachtung aufgrund geringfügiger Geruchsimmissionen nicht erforderlich ist. Falls Gerüche auf den 4 relevanten Wohnbauparzellen auftreten sollten, dann ist deren Ausmaß als zumutbar zu bewerten. Aus der fachlichen Sicht der Immissionstechnik (Geruch) in Verbindung mit dem §27
(6)des Stmk ROG 2010 gibt es keinen fachlichen Grund um die angestrebte Errichtung von 4 Einfamilien-Wohnhäusern auf den verfahrensgegenständlichen Bauparzellen (Grdstk Nr. nn, ii, xx,
- mm)baurechtlich nicht bewilligen.“ Letztere fachliche Beurteilung wurde von Sachverständigenseite mit Mail vom 14.12.2015 ergänzt und lässt sich dieser Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes entnehmen: „Bezugnehmend auf ihre Fragestellung, ob die aktuelle Tierhaltung (14 Mutterschafe, 1 Widder, 15 Lämmer, 26 Hühner) zu einer Änderung der Schlussaussage in Ihrem Gutachten („kein Grund, die 4 Einfamilienwohnhäuser nicht zu bewilligen“) führt?, kann ich festhalten, dass die Grundaussage der Stellungnahme vom 27.10.2015 nach wie vor aufrecht bleibt. Die Emissionsfracht der 30 Schafe und 26 Hühner ergibt 0,66 Mio GE/h, jene des als bewilligt anzusehenden Tierbestandes 0,64 Mio GE/h, was nur marginal darunter liegt und in seiner Gesamtdimension als äußerst gering zu bezeichnen ist. Würde man diese Geruchsfracht einer Ausbreitungsmodellierung zugrunde legen, so käme dasselbe Geruchs-Ausbreitungsbild heraus, wie jenes der gutachterlichen Stellungnahme der ABT15 vom 27.10.2015.“ Darüber hinaus erstellte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schalltechnik, Herr Ing. L M, über Auftrag der belangten Behörde das nachstehende, schalltechnische Gutachten: „1 Allgemeines 1.1 Auftrag Von der Gemeinde Proleb, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. A K D, M, Z wurde ich beauftragt im Bauverfahren betreffend die Errichtung von 4 Einfamilienwohnhäusern in Verbindung mit der Berufung der Frau D E, G, F, ein schalltechnisches Gutachten bezüglich des Nachweises der Lärmfreistellung abzugeben. 1.2 Gegenstand Den Bauwerbern Mag. O RR, SE, S OP und R M-OP, SE, A und B C, SE und C und A B, SE, alle F wurde mit jeweiligem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Einfamilienwohnhäusern mit überdachten Abstellflächen für 2 PKW erteilt, Gegen diese baurechtlichen Genehmigungen hat die Nachbarin und Alleineigentümerin des Gst. Nr.: oo der KG G Einwendungen im Sinne § 28 Stmk BauGes. vorgebracht, wobei sie befürchtet, dass durch die heranrückende Wohnbebauung die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet sei, da von ihrem landwirtschaftlichen Grundstück Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen, die für die benachbarten Grundstücke unzumutbar seien.Gegen diese baurechtlichen Genehmigungen hat die Nachbarin und Alleineigentümerin des Gst. Nr.: oo der KG G Einwendungen im Sinne Paragraph 28, Stmk BauGes. vorgebracht, wobei sie befürchtet, dass durch die heranrückende Wohnbebauung die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet sei, da von ihrem landwirtschaftlichen Grundstück Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen, die für die benachbarten Grundstücke unzumutbar seien. Im Verlaufe der weiteren Rechtswege hat die Nachbarin gegen die neuerliche Entscheidung des Gemeinderates als Baubehörde II. Instanz Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2014 der Beschwerde der Frau D E vom 03.11.2013 stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde Probleb zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wird letztlich ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der baurechtlichen Bestimmungen davon auszugehen ist, dass sich das Vorbringen der Beschwerde führenden Nachbarin betreffend Wohnbebauung an ihren landwirtschaftlichen Betrieb als zulässige Einwendung im Sinne der Bestimmungen des §28, Abs. 4 des Stmk, BG erweist, zumal die im vorliegenden Bauverfahren maßgebliche, nunmehrige Widmung der Baugrundstücke „Reines Wohngebiet WR" geworden ist womit zweifelsfrei eine Widmungskategorie vorliegend ist, die Immissionsschutz enthält. Im Verlaufe der weiteren Rechtswege hat die Nachbarin gegen die neuerliche Entscheidung des Gemeinderates als Baubehörde römisch zwei. Instanz Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2014 der Beschwerde der Frau D E vom 03.11.2013 stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde Probleb zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wird letztlich ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der baurechtlichen Bestimmungen davon auszugehen ist, dass sich das Vorbringen der Beschwerde führenden Nachbarin betreffend Wohnbebauung an ihren landwirtschaftlichen Betrieb als zulässige Einwendung im Sinne der Bestimmungen des §28, Absatz 4, des Stmk, BG erweist, zumal die im vorliegenden Bauverfahren maßgebliche, nunmehrige Widmung der Baugrundstücke „Reines Wohngebiet WR" geworden ist womit zweifelsfrei eine Widmungskategorie vorliegend ist, die Immissionsschutz enthält. Vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides wird die belangte Behörde daher unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fache der Immissionstechnik und Schalltechnik zu prüfen haben, ob durch den Betreib mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist, die den Charakter des Gebiets widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. 2 Befund 2.1 Beurteilungsgrundlagen OIB Richtlinie Nr. 5 "Schallschutz“, Ausgabe März 2015 ÖNORM S 5004, Messung von Schallimmissionen ÖNORM S 5021, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung ÖNORM B 8115-2, Ausgabe 01.12.2006; Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz ÖNORM ISO 9613-2 Ausgabe 01.01.2008 Akustik- Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren ÖAL — Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 01.03.2008; Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich ÖAL - Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Ausgabe: 2007-02-01; Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung, Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen. Emissionsdatenkatalog des Umweltbundesamtes Wien, Forum Schall Umweltbundesamt Wien, Forum Schall; Praxisleitfaden — Schalltechnik in der Landwirtschaft, REP 0409/2013 Umweltbundesamt Wien, Forum Schall; Praxisleitfaden — Schalltechnik in der Landwirtschaft, REP 0409 aus 2013, Computer unterstütztes Berechnungsmodell der Type CADNA/A in der Version 4.5.147 Weitere Unterlagen: Rechtsanwältin Mag. Dr. A K D als Vertreterin der Gemeinde Proleb Schreiben vom 21.05.2015; Zusammenfassung der bisherigen Verfahrensschritte Gemeinde Proleb. Bescheid des Gemeinderates als Behörde II. Instanz vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, Berufungsentscheidung betr. Stallgebäude § 40/1 Stmk. BG. Gemeinde Proleb. Bescheid des Gemeinderates als Behörde römisch zwei. Instanz vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, Berufungsentscheidung betr. Stallgebäude Paragraph 40 /, eins, Stmk. BG. Gutachten über die Tierhaltung an der Hofstelle G, Ermittlung des rechtmäßigen Tierbestandes als Grundlage für die Emissionsberechnung vom 01.10.2015, verfasst durch Dipl.-Ing. H I, K, K Gutachten über die Tierhaltung an der Hofstelle G, Ermittlung des rechtmäßigen Tierbestandes als Grundlage für die Emissionsberechnung vom 01.10.2015, verfasst durch Dipl.-Ing. H römisch eins, K, K Übersichtslageplan mit Orthofoto vom 08.09.2015 Auszug aus dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 3.06 der Gemeinde Proleb; Flächenwidmungsplan-Änderung Verfahrensfall 3.06 „V-W“ Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Genehmigung der Flächenwidmungsplan-Änderung VE 3.06 vom 20.05.2010, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66 Örtliche Erhebung und Besprechung am 29.09.2015 und 12.11.2015 Gemeinde Proleb, Verhandlungsschrift vom 29. September 2015, GZ: 131/9-446-2007, 131/9-447-2007, 131/9 432-2007, 131/9-454-2007. Gemeinde Proleb, Schreiben vom 17.11.2015, Silobetrieb 2.2 Beschreibung des Baulandes Das von der Beschwerdeführerin Frau D E beeinspruchte Bauland befindet sich in der Gemeinde Proleb im Ortsteil G. Die 4 Wohnobjekte liegen auf den Grundstücken xx, bb, nn und ii, alle KG G mit den Adressen SE xx-xx. Die geringste Entfernung der westlichen Grundgrenze dieses Baulandes zum nordöstlichsten Bereich der Hofstelle D E beträgt rd. 108 m, Zwischen der Hofstelle und den beeinspruchten Baulandflächen befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie ein landwirtschaftliches Nebengebäude, welches nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin liegt. Im derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb sind unter Einbeziehung der Flächenwidmungsplanänderung VE 3.06, die mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.05.201O genehmigt wurde, die beeinspruchten Baulandflächen als „Reines Wohngebiet WR" mit einer Bebauungsdichte von 0,2 — 0,4 und die Hofstelle D E als "Dorfgebiet DO" mit einer Bebauungsdichte von 02 — 0,6 ausgewiesen (siehe auch nachfolgende Darstellung). [Grafik wurde vom Evidenzbüro wegen personenbezogener Daten entfernt] Abb. 1: Flächenwidmungsplan 3.06 Dieses beeinspruchte Bauland wird im Norden durch Vorbehaltsflächen für förderbaren Wohnbau, im Osten und Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Süden durch Wohnbauten, die ebenfalls in der Flächenwidmungsplankategorie „Reines Wohngebiet“ liegen, begrenzt. Den südlichen Abschluss dieses Baulandes bildet die Mur. 2.3 Immissionsbelastung durch den Iandw. Betrieb Die Ermittlung der Immissionsbelastung durch Geräusche aus dem landwirtschaftlichen Betrieb D E auf das beeinspruchte Bauland erfolgte einerseits durch Berechnung aus maßgebenden Lärmquellen sowie andererseits durch Berechnung auf Basis der jeweiligen Baulandausweisung. Im ersten Fall sind die maßgebenden Lärmquellen aus dem Betrieb landwirtschaftlicher Tätigkeiten die Geräusche aus dem Stall, Traktorfahrten im Hofbereich sowie Tätigkeiten, die mit dem Silobetrieb zusammenhängen (Anlieferung, Befüllung und Entleerung) zu nennen. Für die Geräusche aus den Stallungen werden die Tiergeräusche im Zusammenhang mit der Fütterung in folgender Anzahl angenommen: Rechtmäßiger Tierbestand an der Hofstelle G, abgeleitet vom Tierbestand am 03.12.1968 1 Pferd 4 Kühe 2 Jungrinder über 2 Jahre 2 Jungrinder 1 – 2 Jahre 2 Jungrinder ½ Jahr bis 1 Jahr 2 Kälber 1 Muttersau mit Ferkel 7 Mastschweine kontinuierliche Mast 27 Legehennen Aktueller Tierbestand an der Hofstelle G (10.10.2014) 14 Mutterschafe 1 Widder 15 Lämmer 26 Hühner Auf Grund dieses Tierbestandes wurde unter Zuhilfenahme des Praxisleitfadens Schalltechnik in der Landwirtschaft des Umweltbundesamtes Wien ein mittlerer Geräuschpegel im Stallinneren berechnet. In gleicher Weise wurden auch die Emissionsansätze der übrigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ermittelt. In den nachfolgenden Tabellen werden diese Emissionsansätze dargestellt: Bezeichnung Schallleistung Lw Korrektur Einwirkzeit Höhe Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht Tag Ruhe Nacht (dB) (dB) (dB) dB dB dB (min) (min) (min) (
- m)Silobefüllung und 90.0 85.0 85.0 5.0 0.0 0.0 45.00 0.00 0.00 7.80 r Siloentnahme (Elevator) Melkstand 90.0 85.0 85.0 5.0 0.0 0.0 60.00 0.00 0.00 1.50 r Milchkühlanlage 92.0 87.0 87.0 5.0 0.0 0.0 120.00 0.00 0.00 1.50 r Traktor, Silo- 104.0 104.0 99.0 5.0 5.0 0.0 960.00 0.00 0.00 1.00 r befüllung Tabelle 1: Punktschallquellen Bezeichnung Schallleistung Lw“ Lw/Li Korrektur Einwirkzeit Tag Abend Nacht Typ Wert norm. Tag Abend Nacht Tag Ruhe Nacht (dB) (dB) (dB) dB dB dB dB (min) (min) (min) Arbeitseinsatz 41,7 41,7 31,7 Lw V 66.0 5.0 5.0 -5.0 960 0.00 0.00 mit landwirtsch. Maschinen Auslauf Hühner- 54.1 54.1 39.1 Lw All 67.9 5.0 5.0 -10.0 960 0.00 0.00 stall Tabelle 2: Flächenschallquellen Bezeichnung Schallleistung Lw“ Lw/Li Korrektur Schalldäm- Kü mung Tag Abend Nacht Typ Wert norm. Tag Abend Nacht R Fläche (dB) (dB) (dB) dB dB dB dB (m²) (dB) Stallfenster 58.2 58.2 58.2 Li L34 5.0 5.0 5.0 R01 1.22 3.0 Stallfenster 58.2 58.2 58.2 Li L34 5.0 5.0 5.0 R01 1.22 3.0 Stallfenster 58.2 58.2 58.2 Li L34 5.0 5.0 5.0 R01 1.18 3.0 Stallfenster 58.2 58.2 58.2 Li L34 5.0 5.0 5.0 R01 1.17 3.0 Tabelle 3: Vertikale Flächenscahllquellen Berechnungsergebnisse Aus den obigen Emissionsansätzen errechnen sich im Bereich der beeinspruchten Bauflächen folgende Schallimmissionen: Bezeichnung Pegel Lr Höhe Koordinaten Tag Nacht X Y Z (dB) (dB) (
- m)(
- m)(
- m)(
- m)IP 1 30.9 11.3 4.00 r 291,49 888,16 4.00 Tabelle 4: Beurteilungspegel TAG/NACHT Der Immissionspunkt 1 (IP 1) wurde als repräsentativer nächstgelegener Punkt der nachbarschhaft zur landwirtschaftlichen Hofstelle D E ausgewählt. Die Immissionspunkthöhe wurde entsprechend den Vorgaben internationaler Lärmuntersuchungen mit 4 m über Boden angenommen. Die flächenhaften Berechnungen zur Darstellung der Immissionsbelastung in 4.0 m Höhe auf der beeinspruchten Baufläche für die maßgebenden Tages- und Nachtstunden werden in den folgenden Lärmkarten aufgezeigt: [Grafik wurde vom Evidenzbüro wegen personenbezogener Daten entfernt] Lärmkarte TAG [Grafik wurde vom Evidenzbüro wegen personenbezogener Daten entfernt] Lärmkarte NACHT Berechnung auf Basis der Baulandausweisung Im zweiten Fall sind als maßgebende Lärmquellen aus dem Betrieb landwirtschaftlicher Tätigkeiten die Geräusche aus dem Stall, Traktorfahrten im Hofbereich sowie Tätigkeiten, die mit dem Silobetrieb zusammenhängen zu nennen, anstelle der einzelnen Geräuschquellen werden jedoch die Richtwerte für zumutbare Immissionen für Dorfgebiete entsprechend der ÖNORM S 5021m in Verbindung mit der ÖAL Richtlinie Nr. 36 eingesetzt, In der nachfolgenden Tabelle wird dieser Emissionsansatz dargestellt: Bezeichnung Schallleistung Lw“ Lw/Li Korrektur Einwirkzeit Tag Abend Nacht Typ Wert norm. Tag Abend Nacht Tag Ruhe Nacht (dB) (dB) (dB) dB dB dB dB (min) (min) (min) DO ROG 60.0 60.0 50.0 Lw“ V 55.0 5.0 5.0 -5.0 960.0 0.00 480.0 Tabelle 5: Flächenschallquelle Dorfgebiet Die flächenhaften Berechnungen zur Darstellung der lmmissionsbelastung in 4,0 m Höhe auf der beieinspruchten Baufläche für die maßgebenden Tages- und Nachtstunden werden in den folgenden Lärmkarten aufgezeigt: [Grafik wurde vom Evidenzbüro wegen personenbezogener Daten entfernt] Lärmkarte TAG [Grafik wurde vom Evidenzbüro wegen personenbezogener Daten entfernt] Lärmkarte NACHT 3 Gutachten 3.1 Anforderungen an den Schallschutz Gemäß OIB Richtlinie Nr.5, Ausgabe März 2015, ist der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel nach dem Stand der Technik unter Anwendung vor Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln. Die Ermittlung hat getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 – 6:00 Uhr) zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen zuziehen ist. Standplätze, auf denen die Immissionswertgrenze der zugeordneten Baulandkategorie überschritten werden, sind grundsätzlich für Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen oder dem Wohnen dienen, nicht geeignet. Planungsrichtwerte Aufgrund der Einstufung des Baulandes als „Reines Wohngebiet WR' sind gemäß Tabelle in ÖNORM S 5021 in Verbindung mit der GRAL - Richtlinie Nr. 36 für die Baulandkategorie 2 folgende Planungsrichtwerte (Immissionsgrenzwerte) im Freien vor dem Fenster von Aufenthaltsräumen einzuhalten: Tabelle C.6: Steiermark Gebietsbezeichnung gemäß Stmk. Raumordnungsgesetz Vorschlag für den Planungsrichtwert dB A-bewertet Tag Nacht Reine Wohngebiete 50 40 Allgemeine Wohngebiete 55 45 Kerngebiete 80 50 Gewerbegebiete 65*) 55*) Industrie- und Gewerbegebiete I **) **) Industrie- und Gewerbegebiete II **) **) Dorfgebiete 55 45 Kurgebiete 45 35 Erholungsgebiete 50 40 Gebiete für Einkaufszentren I **) **) Gebiete für Einkaufszentren II **) **) Ferienwohngebiete 50
(55)40
(45)Sondernutzungen im Freiland **) **) *) Das Widmungsmaß des benachbarten Grundstückes ist zu beachten **) Grenzwerte sind erforderlichenfalls für den höchstzulässigen A-bewerteten Schallleistungspegel festzulegen, je nach Größe des Gebiets und seiner Lage zur Nachbarschaft Ermittlungsergebnis Die Berechnungen für den repräsentativen Immissionspunkt an der Westseite der Baugrundstücke ergaben unter Berücksichtigung des Anpassungswertes nach ÖAL 3 (+5 dB für Anlagengeräusche), abhängig von der Berechnungsart (Einzelquellen bzw. Richtwert gem. ROG) folgende Werte: Bezeichnung Pegel Lr Höhe Koordinaten Tag Nacht X Y Z (dB) (dB) (
- m)(
- m)(
- m)(
- m)IP 1 31 - 38 11 – 28 4.00 r 291.49 888.16 4.00 Tabelle 7: Zusammenfassende Ergebnisse 4 Zusammenfassung Nach dem Ergebnis der Untersuchungen wird in schalltechnischer Hinsicht zusammenfassend festgestellt, dass durch den Betrieb der Landwirtschaft D E keine Schallimmissionen auftreten, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken. Belästigungen durch Geräuscheinwirkungen, die auf die Bewohnerschaft einwirken und dem Charakter des Widmungsgebietes "Reines Wohngebiet" widersprechen sind mit großer Sicherheit auszuschließen. Eine Vorschreibung von wirksamen Auflagen ist daher nicht erforderlich.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Folge mit Erkenntnis vom 21.03.2016, GZ: LVwG 50.25-200/2016-11, die Beschwerde der Frau D E vom 15.01.2016 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4871/2015, als unbegründet abgewiesen und wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: „- § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVmParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, iVm - § 29 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 87/2013,Paragraph 29, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, - § 4 Z 41 und 49 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2003,Paragraph 4, Ziffer 41 und 49 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, - § 26 und § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 49/2010,Paragraph 26 und Paragraph 19, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, - § 93 des Gesetzes vom 14.06.1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 131/2014.“- Paragraph 93, des Gesetzes vom 14.06.1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,.“ Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhob Frau D E Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0075-6, 0076 bis 0078-5, wurde die Revision der Revisionswerberin zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof leitete in der Beschwerdesache der Frau D E in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 14.03.2017, zu GZ: E 820-823/2016-33, amtswegig ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dreier Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, der Änderung des Flächenwidmungsplans, ebenfalls vom 15.12.2009, und der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet, u.a. auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück, vom 02.10.2013 ein. Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, V 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig auf. Von der Aufhebung betroffen sind die ÖEK-Änderung 3.02, welche zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben wurde, weiters die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie die Grundstücke ii, xx, nn und auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück mm, jeweils KG G, betrifft, wobei hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung diese nicht aufgehoben wurde. Weiters wurde die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von Gemeindeseite dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30.10.2017 übermitte