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{'item': 'LVwG 50.24-202/2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 26Art. 139Art. 132§ 24§ 27§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG 50.24-202/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: „- § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVmParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, iVm - § 29 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 87/2013,Paragraph 29, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, - § 4 Z 41 und 49 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2003,Paragraph 4, Ziffer 41 und 49 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, - § 26 und § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 49/2010,Paragraph 26 und Paragraph 19, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, - § 93 des Gesetzes vom 14.06.1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 131/2014.“Paragraph 93, des Gesetzes vom 14.06.1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Gemeinderates der Gemeinde Proleb als der zuständigen Berufungsbehörde vorgelegten Verfahrensakten verbunden mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007 Zl. 131/9-446-2007 wurde der Bauwerberin Mag. O RR entsprechend ihrem Ansuchen vom 09.01.2007 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer überdachten Abstellfläche für einen PKW auf Grundstück Nr.: nn der KG G unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden die im Rahmen des Bauverfahrens von der nunmehrigen Beschwerdeführerin D E, die Eigentümerin der im Osten und Westen an die Baufläche anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr.: pp und kk ist, erhobenen Einwendungen als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einwendungen der ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Landwirtschaft bezüglich der sich ergebenden Konflikte im Hinblick auf die heranrückende, geplante Wohnbebauung, wurde von Seiten der Baubehörde in erster Instanz ausgeführt, dass der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb als Dorfgebiet 0,2 bis 0,5 ausgewiesen sei, diese Immissionen keinen Widerspruch zur Bauplatzwidmung (heranrückende Wohnbebauung) bilden und vom Bauwerber zu dulden seien.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung von Frau D E wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 14.05.2007, die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.09.2007 abgewiesen. Der letztgenannte Bescheid wurde aufgrund einer von der Beschwerdeführerin auf Art 144 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2010, Zl: B 1963-1966/07-10, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen aufgehoben, nachdem im Zuge des eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. V 84-88/09-12, (1.) die „Verordnung über die ÖEK-Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, (2.) die „Verordnung über die Flächenwidmungsplanänderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, (3.) die Verordnung, mit der „das Aufschließungsgebiet der Kategorie „Dorfgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland“ zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007 und (4.) der „Bebauungsplan U II“ der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007, als gesetzwidrig aufgehoben worden waren, zumal die Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb sowie jene der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 den Anforderungen nach § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nicht entsprochen haben.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung von Frau D E wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 14.05.2007, die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.09.2007 abgewiesen. Der letztgenannte Bescheid wurde aufgrund einer von der Beschwerdeführerin auf Artikel 144, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2010, Zl: B 1963-1966/07-10, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen aufgehoben, nachdem im Zuge des eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. römisch fünf 84-88/09-12, (1.) die „Verordnung über die ÖEK-Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, (2.) die „Verordnung über die Flächenwidmungsplanänderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, (3.) die Verordnung, mit der „das Aufschließungsgebiet der Kategorie „Dorfgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland“ zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007 und (4.) der „Bebauungsplan U II“ der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007, als gesetzwidrig aufgehoben worden waren, zumal die Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb sowie jene der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 den Anforderungen nach Paragraph 92, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nicht entsprochen haben. Unter Einbindung dieser Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes hat die Steiermärkisches Landesregierung mit Bescheid vom 14.10.2010, GZ: FA13B-12.10-P204/2010-8, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 14.05.2007 betreffend Erteilung der Baubewilligung wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb verwiesen, da durch die Aufhebung der bezughabenden Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof die Rechtsgrundlagen für die Erlassung der gegenständlichen Baubewilligung weggefallen seien.
  4. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.05.2010, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66, ist in der Folge die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.06, sowie die Anpassung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.0 der Gemeinde Proleb in der am 15.12.2009 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt worden und sind der Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept kundgemacht worden und ist dieser Flächenwidmungsplan am 17.06.2010 in Rechtskraft erwachsen. In der Zeit von 25.11.2010 bis 10.12.2010 sowie von 11.02.2013 bis 04.03.2013 ist der Bebauungsplan „V - W“, der im Wesentlichen Grundstücke umfasst, die vom Verfassungsgerichtshoferkenntnis betroffen waren, aufgelegt worden (die mündliche Anhörung hat am 06.12.2010 stattgefunden) und ist dieser am 14.12.2010 bzw. am 26.03.2013, beschlossen worden. Mit Schreiben vom 26.06.2013, GZ: ABT13-10.10-P40/2013-75, wurde von der Gemeindeaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass im Rahmen der Vorlage zur Verordnungsprüfung nach § 100 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1977 aus der Sicht der Aufsichtsbehörde gegen die Verordnung keine fachlichen oder rechtlichen Bedenken bestünden, die eine Aufhebung der Verordnung rechtfertigen würden. Die Verordnung ist mit 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsen.Mit Schreiben vom 26.06.2013, GZ: ABT13-10.10-P40/2013-75, wurde von der Gemeindeaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass im Rahmen der Vorlage zur Verordnungsprüfung nach Paragraph 100, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1977 aus der Sicht der Aufsichtsbehörde gegen die Verordnung keine fachlichen oder rechtlichen Bedenken bestünden, die eine Aufhebung der Verordnung rechtfertigen würden. Die Verordnung ist mit 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.10.2013, GZ: 004/1-3496-2013, ist die Widmung für das gegenständliche Grundstück als Aufschließungsgebiet L(WR) aufgehoben worden und somit dieses in vollwertiges Bauland – reines Wohngebiet (WR) umgewandelt worden. Die Verordnung über die Teilaufhebung des Aufschließungsgebietes, datiert mit 07.10.2013, GZ: 031-3735-2013, ist kundgemacht worden und am 23.10.2013 in Rechtskraft erwachsen.
  5. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3967/2013 wurde die Berufung der Frau D E vom 02.05.2007 im zweiten Rechtsgang abgewiesen und der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid hat Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 fristgerecht die als Beschwerde weitergeführte Vorstellung eingebracht und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 24.07.2014, GZ: LVwG 50.24-2357/2014-2 dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen zweitinstanzlichen Baubescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3968-2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid hat Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 fristgerecht die als Beschwerde weitergeführte Vorstellung eingebracht und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 24.07.2014, GZ: LVwG 50.24-2357/2014-2 dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen zweitinstanzlichen Baubescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3968-2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwiesen. Begründend führe das Landesverwaltungsgericht Steiermark im genannten, die Rechtsmittelbehörde bindenden Zurückverweisungsbeschluss im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass bei Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen seien, soweit gesetzlich nichts Abweichendes angeordnet sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Nachbarin, Frau D E, vor der mündlichen Verhandlung und bei der mündlichen Verhandlung, betreffend heranrückende Wohnbebauung an ihren landwirtschaftlichen Betrieb, nunmehr als zulässige Einwendung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG erweise, zumal die im vorliegenden Bauverfahren maßgebliche, nunmehrige Widmung des Baugrundstückes „reines Wohngebiet“ geworden sei, womit zweifelsfrei eine Widmungskategorie vorliegend sei, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung des Baugrundstückes ergebe sich somit, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach anzuwendender Rechtslage zulässigerweise im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu verwehren. Diese Einwendungen hätten anlässlich der mündlichen Verhandlung die behaupteten Immissionen, Lärm- und Geruchsbelästigungen, welche von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin ausgingen und welche als Konfliktpotenzial im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung begründend genannt worden seien, betroffen. Der bloße Verweis auf raumordnungsrechtliche Berechnungsverfahren im Rahmen der Flächenwidmung sei nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen in immissionstechnischer und schalltechnischer Hinsicht zu ersetzen, wenn sich ein Nachbar im Rahmen des bestehenden Mitspracherechtes, gestützt auf Geruchs- und Lärmemissionen, gegen die heranrückende Wohnbebauung verwehrt und könne eine derartige Feststellung nur auf Grundlage von schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten erfolgen. Auch könne ein Anhörungsrecht im Verfahren über die Erlassung eines Raumordnungsplanes das notwendige Parteiengehör im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht ersetzen, wenn es nicht um das Ergebnis der Beweisaufnahme und deren rechtliche Beurteilung gehe, sondern um den Eintritt einer neuen raumordnungsrechtlichen Rechtslage, die auf die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren Einfluss hat, weshalb vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides die Beschwerdeführerin am fortzusetzenden Verfahren zu beteiligen sei und ihr im Hinblick auf die nunmehr geänderte Situation Gelegenheit zu geben sei, die Zulässigkeit der Emissionen zu belegen und werde die belangte Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fach der Immissionstechnik sowie Schalltechnik, zu prüfen haben, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen sei, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Bejahendenfalls werde die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen sein bzw. – sollte dies nicht möglich sein – die Baubewilligung zu versagen sein. Begründend führe das Landesverwaltungsgericht Steiermark im genannten, die Rechtsmittelbehörde bindenden Zurückverweisungsbeschluss im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass bei Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen seien, soweit gesetzlich nichts Abweichendes angeordnet sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Nachbarin, Frau D E, vor der mündlichen Verhandlung und bei der mündlichen Verhandlung, betreffend heranrückende Wohnbebauung an ihren landwirtschaftlichen Betrieb, nunmehr als zulässige Einwendung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG erweise, zumal die im vorliegenden Bauverfahren maßgebliche, nunmehrige Widmung des Baugrundstückes „reines Wohngebiet“ geworden sei, womit zweifelsfrei eine Widmungskategorie vorliegend sei, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung des Baugrundstückes ergebe sich somit, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach anzuwendender Rechtslage zulässigerweise im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu verwehren. Diese Einwendungen hätten anlässlich der mündlichen Verhandlung die behaupteten Immissionen, Lärm- und Geruchsbelästigungen, welche von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin ausgingen und welche als Konfliktpotenzial im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung begründend genannt worden seien, betroffen. Der bloße Verweis auf raumordnungsrechtliche Berechnungsverfahren im Rahmen der Flächenwidmung sei nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen in immissionstechnischer und schalltechnischer Hinsicht zu ersetzen, wenn sich ein Nachbar im Rahmen des bestehenden Mitspracherechtes, gestützt auf Geruchs- und Lärmemissionen, gegen die heranrückende Wohnbebauung verwehrt und könne eine derartige Feststellung nur auf Grundlage von schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten erfolgen. Auch könne ein Anhörungsrecht im Verfahren über die Erlassung eines Raumordnungsplanes das notwendige Parteiengehör im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht ersetzen, wenn es nicht um das Ergebnis der Beweisaufnahme und deren rechtliche Beurteilung gehe, sondern um den Eintritt einer neuen raumordnungsrechtlichen Rechtslage, die auf die rechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren Einfluss hat, weshalb vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides die Beschwerdeführerin am fortzusetzenden Verfahren zu beteiligen sei und ihr im Hinblick auf die nunmehr geänderte Situation Gelegenheit zu geben sei, die Zulässigkeit der Emissionen zu belegen und werde die belangte Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fach der Immissionstechnik sowie Schalltechnik, zu prüfen haben, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen sei, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Bejahendenfalls werde die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen sein bzw. – sollte dies nicht möglich sein – die Baubewilligung zu versagen sein. Weiters ging das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Beurteilung in Bezug auf das Beschwerdevorbringen betreffend Staubentwicklung, welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin auftreten würden, davon aus, dass vor dem Hintergrund der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG die Beschwerdeführerin, anders als in Bezug auf die Einwendungen betreffend Geruchs- und Lärmimmissionen der Landwirtschaft, präkludiert sei. Weiters ging das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Beurteilung in Bezug auf das Beschwerdevorbringen betreffend Staubentwicklung, welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin auftreten würden, davon aus, dass vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG die Beschwerdeführerin, anders als in Bezug auf die Einwendungen betreffend Geruchs- und Lärmimmissionen der Landwirtschaft, präkludiert sei. 5. In Bindung an diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes wurde vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20.01.2015 auf Rechtsgrundlage des § 40 Abs 1 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 festgestellt, dass das auf dem Grundstück Nr. .4/5 stehende Stallgebäude der Beschwerdeführerin als rechtmäßig gilt. 5. In Bindung an diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes wurde vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20.01.2015 auf Rechtsgrundlage des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, festgestellt, dass das auf dem Grundstück Nr. .4/5 stehende Stallgebäude der Beschwerdeführerin als rechtmäßig gilt. 5.1. Die von Frau D E gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 09.02.2015 wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, als unbegründet abgewiesen. 5.2.. Die gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, auf Grundlage der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zugelassen.5.2..

Die gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, auf Grundlage der Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

5.3.. Gegen diesen Beschluss hat Frau D E wiederum Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark vom 10.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG eine Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, durch Bescheid nicht infrage komme, weshalb keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden habe. 5.3.. Gegen diesen Beschluss hat Frau D E wiederum Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungs-gerichtes Steiermark vom 10.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG eine Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, durch Bescheid nicht infrage komme, weshalb keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden habe. 5.4.. Aus Anlass dieses höchstgerichtlichen Erkenntnisses wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.07.2016, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-17, der Beschwerde der Frau D E gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

  1. In der Zwischenzeit wurde – nach der formell rechtskräftigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes – unter Zugrundelegung der im zurückverweisenden Beschluss vom 08.05.2014 geäußerten verwaltungs-gerichtlichen Rechtsansicht von der belangten Behörde im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Tierhaltung Dipl. Ing. H I, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. J K und ein Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik Ing. L M zur Frage eingeholt wurde, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist.
  2. In der Zwischenzeit wurde – nach der formell rechtskräftigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes – unter Zugrundelegung der im zurückverweisenden Beschluss vom 08.05.2014 geäußerten verwaltungs-gerichtlichen Rechtsansicht von der belangten Behörde im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Tierhaltung Dipl. Ing. H römisch eins, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. J K und ein Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik Ing. L M zur Frage eingeholt wurde, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist. 6.
  3. Da die Beschwerdeführerin eine Besichtigung und Erhebung des Tierbestandes vor Ort nicht zuließ, errechnete Dipl. Ing. H I, der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Tierhaltung, in seiner Stellungnahme vom 01.10.2015 auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und nach einer Besichtigung der äußeren Erscheinung der Gebäude, einen rechtmäßigen Tierbestand zum Stichtag 03.12.1968 von 1 Pferd, 4 Kühen, 2 Jungrinder über 2 Jahre, 2 Jungrinder 1 bis 2 Jahre, 2 Jungrinder ½ bis 1 Jahr, 2 Kälber, 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine und 27 Legehennen. 6.
  4. Da die Beschwerdeführerin eine Besichtigung und Erhebung des Tierbestandes vor Ort nicht zuließ, errechnete Dipl. Ing. H römisch eins, der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Tierhaltung, in seiner Stellungnahme vom 01.10.2015 auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und nach einer Besichtigung der äußeren Erscheinung der Gebäude, einen rechtmäßigen Tierbestand zum Stichtag 03.12.1968 von 1 Pferd, 4 Kühen, 2 Jungrinder über 2 Jahre, 2 Jungrinder 1 bis 2 Jahre, 2 Jungrinder ½ bis 1 Jahr, 2 Kälber, 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine und 27 Legehennen. Auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin stellte er einen aktuellen Tierbestand von 14 Mutterschafen, 1 Widder, 15 Lämmer und 26 Hühner fest. 6.
  5. Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. J K der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beurteilte in seinem Gutachten vom 27.10.2015, GZ: XXX, auf Grundlage des von Dipl Ing. H I berechneten, am 03.12.1968 bewilligten Tierbestandes und der von diesem detailliert aufgelisteten Stalltechnik, sowohl auf Basis der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL) als auch auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und dem Modell GRAL, die im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes wirksam werdenden Geruchsimmissionen. 6.
  6. Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. J K der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beurteilte in seinem Gutachten vom 27.10.2015, GZ: römisch 30 , auf Grundlage des von Dipl Ing. H römisch eins berechneten, am 03.12.1968 bewilligten Tierbestandes und der von diesem detailliert aufgelisteten Stalltechnik, sowohl auf Basis der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL) als auch auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und dem Modell GRAL, die im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes wirksam werdenden Geruchsimmissionen. Er errechnete nach der VRL eine Geruchszahl von G=3,3 sowie eine Geruchsschwelle von max. 36 m und eine Belästigungsgrenze von max. 18 m und führte anschließend auch eine Ausbreitungsmodellierung durch. Wie sich aus den planlichen Darstellungen eindeutig ergibt und vom Sachverständigen auch ausführlich begründet festgestellt wurde, zeigen beide Berechnungen deutlich auf, dass die Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sind, auf die vier relevanten Baugrundstücke, sohin auch auf das hier maßgebliche Grundstück Nr.xx einzuwirken. Die nach der VRL berechnete Geruchsschwelle aus der Tierhaltung endet zumindest rund 90 m vor dem nächstgelegenen Baugrundstück und auch die nach der VDI- Richtlinie und dem Modell GRAL berechneten Jahresgeruchsstunden unterschreiten die Bagatellgrenzen für 1 GE/m3 und 3 GE/m3 deutlich, weshalb eine umweltmedizinische Begutachtung nicht erforderlich war. Mittels Mail vom 14.12.2015 beantwortete der Sachverständige die Frage, ob die aktuelle Tierhaltung (14 Mutterschafe, 1 Widder, 15 Lämmer, 26 Hühner) zu einer Änderung der Schlussaussage in seinem Gutachten führe, dahingehend, dass die Grundaussage im Gutachten vom 27.10.2015 nach wie vor aufrecht bleibe. Die Emissionsfracht der 30 Schafe und 26 Hühner ergebe 0,66 Mio GE/h, jene des als bewilligt anzusehenden Tierbestandes 0,64 Mio GE/h, was nur marginal darunterliege und in seiner Gesamtdimension als äußerst gering zu bezeichnen sei. Würde man diese Geruchsfracht einer Ausbreitungsmodellierung zugrunde legen, so käme dasselbe Geruchs-Ausbreitungsbild heraus, wie jenes in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.10.
  7. 6.
  8. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schalltechnik Ing. L M, stellte in seinem im Auftrag der belangten Behörde erstatteten Gutachten vom 20.11.2015 ebenfalls umfassend begründet fest, dass nach dem Ergebnis der Untersuchungen durch den Betrieb der Landwirtschaft D E keine Schallimmissionen auftreten, die auf die zu errichtenden Wohnbauten – die geringste Entfernung der westlichen Grenze des Baulandes zum nordöstlichsten Bereich der Hofstelle betrage rund 108 m – einwirken. Belästigungen durch Geräuscheinwirkungen, die auf die Bewohnerschaft einwirken und dem Widmungscharakter „Reines Wohngebiet“ widersprechen seien mit großer Sicherheit auszuschließen. Eine Vorschreibung von wirksamen Auflagen sei daher nicht erforderlich.
  9. Diese Gutachten wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht; es wurde von ihr den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.
  10. Der Gemeinderat hat sodann mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4873/2015, wiederum die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hat. Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass die Berechnungen im Rahmen des Verfahrensfalles 3.06 zum Flächenwidmungsplan aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und die Berechnungen im schalltechnischen und im emissionstechnischen Gutachten anhand von zwei Berechnungsmodellen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren nicht mitgewirkt, auch den Zutritt zum gegenständlichen Stallgebäude verweigert und selbst am anberaumten Ortsaugenschein, der im Beisein sämtlicher Sachverständigen durchgeführt worden sei, ohne Entschuldigung nicht teilgenommen, sondern die Geschehnisse aus der Ferne verfolgt. Sämtliche vorliegende Gutachten, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 27.10.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.12.2015 (als Reaktion auf das Vorbringen der Berufungswerberin vom 11.12.2015 auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Tierhaltung vom 01.10.2015 und das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik vom 20.11.2015) hätten keine Beeinträchtigung des in Rede stehenden Baugrundstückes durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Berufungswerberin ergeben. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht habe, habe sich der Tierbestand bis dato nur geringfügig ohne relevante Auswirkung auf den Schutzabstand des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und basiere die Berechnung auf von der Berufungswerberin unwidersprochenen Tierzahlen bzw. den Außenmaßen des Stallgebäudes. Das Vorbringen der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen, vielmehr sei von Seiten der Berufungswerberin versucht worden, die notwendigen Feststellungen zu erschweren. Eine Mitteilung über den Umbau des Stalles sei der Baubehörde nicht bekannt und sei von Seiten der Berufungswerberin den Sachverständigen und Organen der Gemeinde der Zutritt zum Stallgebäude wiederholt verwehrt worden, weshalb die Rechtmäßigkeit der aktuellen Tierhaltung nicht überprüft werden habe können; dies u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass für das Stallgebäude keine Baubewilligung bestehe, sondern dessen Rechtmäßigkeit vielmehr nach § 40 Stmk. BauG vorliege. Die Berufungswerberin sei einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Tierhaltung letztlich schuldig geblieben und habe andererseits die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch eine Begehung des Stallgebäudes durch Sachverständige nicht zugelassen, weshalb im Ergebnis auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin vorliege. Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass die Berechnungen im Rahmen des Verfahrensfalles 3.06 zum Flächenwidmungsplan aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und die Berechnungen im schalltechnischen und im emissionstechnischen Gutachten anhand von zwei Berechnungsmodellen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren nicht mitgewirkt, auch den Zutritt zum gegenständlichen Stallgebäude verweigert und selbst am anberaumten Ortsaugenschein, der im Beisein sämtlicher Sachverständigen durchgeführt worden sei, ohne Entschuldigung nicht teilgenommen, sondern die Geschehnisse aus der Ferne verfolgt. Sämtliche vorliegende Gutachten, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 27.10.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.12.2015 (als Reaktion auf das Vorbringen der Berufungswerberin vom 11.12.2015 auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Tierhaltung vom 01.10.2015 und das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik vom 20.11.2015) hätten keine Beeinträchtigung des in Rede stehenden Baugrundstückes durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Berufungswerberin ergeben. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht habe, habe sich der Tierbestand bis dato nur geringfügig ohne relevante Auswirkung auf den Schutzabstand des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und basiere die Berechnung auf von der Berufungswerberin unwidersprochenen Tierzahlen bzw. den Außenmaßen des Stallgebäudes. Das Vorbringen der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen, vielmehr sei von Seiten der Berufungswerberin versucht worden, die notwendigen Feststellungen zu erschweren. Eine Mitteilung über den Umbau des Stalles sei der Baubehörde nicht bekannt und sei von Seiten der Berufungswerberin den Sachverständigen und Organen der Gemeinde der Zutritt zum Stallgebäude wiederholt verwehrt worden, weshalb die Rechtmäßigkeit der aktuellen Tierhaltung nicht überprüft werden habe können; dies u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass für das Stallgebäude keine Baubewilligung bestehe, sondern dessen Rechtmäßigkeit vielmehr nach Paragraph 40, Stmk. BauG vorliege. Die Berufungswerberin sei einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Tierhaltung letztlich schuldig geblieben und habe andererseits die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch eine Begehung des Stallgebäudes durch Sachverständige nicht zugelassen, weshalb im Ergebnis auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungswerberin vorliege. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Tierhaltung hinsichtlich der addierten Tierzahlen vom 01.04.2014 und 10.10.2014 (14 Mutterschafe, 1 Widder, 15 Lämmer, 26 Hühner) unterbleiben hätte können, da

der Stellungnahme der N & P ZT GmbH vom 06.08.2015 die Berücksichtigung dieses Tierbestandes nur zu einer unwesentlichen Veränderung der Geruchszahl von 2,67 (15 Schafe, 2 Schweine, 20 Hühner) führe. Daraus ergebe sich weiters, dass der aktuelle Tierbestand eine Geruchszahl aufweise, die unter der errechneten Geruchszahl des ASV für Emissionen von 3,3 (1 Pferd, 4 Kühe, 2 Jungrinder über 2 Jahre, 2 Jungrinder 1 bis 2 Jahre, 2 Jungrinder ½ bis 1 Jahr, 2 Kälber, 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine, 27 Legehennen) liege, weshalb auch bei der angegebenen aktuellen Tierhaltung ein ausreichender Schutz vor Gerüchen aus dem Tierhaltungsbetrieb der Berufungswerberin bestehe. Auch aufgrund der ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2015 sei mit keiner wahrnehmbaren bzw. stark wahrnehmbaren Geruchsbelästigung zu rechnen. Aus diesem Grund könne es dahingestellt bleiben, ob diese Emissionen nun rechtmäßig erfolgen oder nicht, da diese jedenfalls nicht auf das geplante Bauvorhaben einwirken.“ Auch stelle die Einwendung, wonach der Teilbebauungsplan U II durch die dargestellte Straßenanbindung nach Norden eine Eigentumsverletzung bedinge, keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG dar. Diese Verordnung sei aufgehoben worden und sei nunmehr der Bebauungsplan V -W zu berücksichtigen und könne diese Festlegung wiederum nur im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Der Baubehörde komme in diesen Angelegenheiten keine Kompetenz zu, weshalb sich zusammenfassend ergebe, dass durch den angefochtenen Bescheid subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerberin nicht verletzt worden seien. Auch stelle die Einwendung, wonach der Teilbebauungsplan U römisch zwei durch die dargestellte Straßenanbindung nach Norden eine Eigentumsverletzung bedinge, keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG dar. Diese Verordnung sei aufgehoben worden und sei nunmehr der Bebauungsplan römisch fünf -W zu berücksichtigen und könne diese Festlegung wiederum nur im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Der Baubehörde komme in diesen Angelegenheiten keine Kompetenz zu, weshalb sich zusammenfassend ergebe, dass durch den angefochtenen Bescheid subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerberin nicht verletzt worden seien.

  1. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 15.01.2016 beantragte Frau D E unter Anschluss zahlreicher Beilagen, die Baubescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta Art. 1, Art. 13, Art. 20, Art. 41 und Art. 47 aufzuheben und zur mündlichen Verhandlung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen den Bürgermeister Z AB die Vizebürgermeisterin B CC, den Amtsleiter Mag. C BB, den Raumplaner DI S T, den Leiter für Baurecht des Amtes der Stmk. Landesregierung Dr. A DD und den Vorstand der Fachabteilung 13B des Amtes der Stmk. Landesregierung Frau Mag. D EE zu laden.
  2. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 15.01.2016 beantragte Frau D E unter Anschluss zahlreicher Beilagen, die Baubescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta Artikel eins,, Artikel 13,, Artikel 20,, Artikel 41 und Artikel 47, aufzuheben und zur mündlichen Verhandlung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen den Bürgermeister Z Ausschussbericht die Vizebürgermeisterin B CC, den Amtsleiter Mag. C BB, den Raumplaner DI S T, den Leiter für Baurecht des Amtes der Stmk. Landesregierung Dr. A DD und den Vorstand der Fachabteilung 13B des Amtes der Stmk. Landesregierung Frau Mag. D EE zu laden. Nach Darlegung des Sachverhaltes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen begründend vor, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, die erfolgte Bebauung vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens vorerst zu stoppen, um eventuelle größere finanzielle Schäden zu vermeiden und sei die nochmalige Behandlung der Vorstellung im Lichte der rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24.03.2010, Zl: 2009/06/0236 festgehalten, dass allein maßgeblich sei, welche Widmung das Baugrundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides aufweise und sei die nachträgliche Anpassung der Widmung unzulässig und die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung für die Entscheidung über ein Bauansuchen nicht von Bedeutung. Es liege daher eine wesentliche Rechtsverletzung im Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, indem auch das Baugrundstück am 15.12.2009 vom Gemeinderat Proleb von „Dorfgebiet“ (aus dem Jahr 2007) in „reines Wohngebiet“ umgewidmet worden sei und habe der Gemeinderatsbeschluss zur Aktenvorlage während der Verordnungsprüfung des Verfassungsgerichtshofes gedient. Auch die Steiermärkische Landesregierung habe die seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren 2009/06/0236 geäußerte Rechtsmeinung geteilt, indem sie festgestellt habe, dass eine eventuell beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung nicht als Grundlage für eine bescheidmäßige Entscheidung herangezogen werden könne, zumal bei der Bescheiderlassung stets auf den geltenden Flächenwidmungsplan abzustellen sei und nicht auf mögliche künftige. Auch sei aus der Niederschrift über die Besprechung des Raumplaners mit den Rechtsreferenten der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.03.2010 eine Anhörung nach § 29 Abs 6 ROG nicht ableitbar, sämtlichen Betroffenen seien jedoch die Entscheidung des VfGH und die darin enthaltenen Konsequenzen zugestellt worden. Die redaktionelle Anpassung des durch die VfGH-Entscheidung entstandenen sogenannten weißen Flecks in der Flächenwidmung sei dem Gemeinderat am 19.03.2010 zur Kenntnis gebracht und mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66 vom 20.05.2010, sei der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb, beschlossen vom Gemeinderat am 15.12.2009, von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe am 25.02.2010 den Flächenwidmungsplan; das ÖEK, den Bebauungsplan und die Aufhebung des Aufschließungsgebietes und in weiterer Folge u. a. den Baubescheid C am 05.03.2010 wegen Gesetzwidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Die redaktionelle Anpassung des Flächenwidmungsplanes des vom VfGH-Beschluss betroffenen Planungsgebietes ohne neuerliche Auflage bzw. ohne öffentliche Kundmachung sowie ohne Gemeinderatsbeschluss stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und sei wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde habe mit Bescheid vom 20.05.2010 die redaktionelle Änderung bzw. Anpassung vom 18.03.2010 aufgrund der VfGH-Entscheidungen vom Februar und März 2010 nicht genehmigt und sei dies daher rechtswidrig. Auch sei aus der Niederschrift über die Besprechung des Raumplaners mit den Rechtsreferenten der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.03.2010 eine Anhörung nach Paragraph 29, Absatz 6, ROG nicht ableitbar, sämtlichen Betroffenen seien jedoch die Entscheidung des VfGH und die darin enthaltenen Konsequenzen zugestellt worden. Die redaktionelle Anpassung des durch die VfGH-Entscheidung entstandenen sogenannten weißen Flecks in der Flächenwidmung sei dem Gemeinderat am 19.03.2010 zur Kenntnis gebracht und mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66 vom 20.05.2010, sei der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Proleb, beschlossen vom Gemeinderat am 15.12.2009, von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe am 25.02.2010 den Flächenwidmungsplan; das ÖEK, den Bebauungsplan und die Aufhebung des Aufschließungsgebietes und in weiterer Folge u. a. den Baubescheid C am 05.03.2010 wegen Gesetzwidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Die redaktionelle Anpassung des Flächenwidmungsplanes des vom VfGH-Beschluss betroffenen Planungsgebietes ohne neuerliche Auflage bzw. ohne öffentliche Kundmachung sowie ohne Gemeinderatsbeschluss stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und sei wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde habe mit Bescheid vom 20.05.2010 die redaktionelle Änderung bzw. Anpassung vom 18.03.2010 aufgrund der VfGH-Entscheidungen vom Februar und März 2010 nicht genehmigt und sei dies daher rechtswidrig. Weiters wende die Verwaltungsbehörde Rechtsvorschriften aus den Jahren 2011, 2012 und 2008 an. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen maßgeblich und seien daher die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2007 anzuwenden und die Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit gesetzwidrig. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, betreffend Feststellung nach § 40 Stmk. BauG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Rechtsgrundlage des § 30 Abs 2 VwGG mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die Entscheidung Dritten keine Rechte einräume und nicht Grundlage für nachfolgende, der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende, behördliche Verwaltungsakte sein könne und sei der Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015 nicht dahingehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin verpflichtet werden könne, ein Immissionsgutachten einzuholen oder dass Immissionsgrenzwerte für ihren landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt werden könnten. Gegenstand dieses behördlichen Bescheides sei ausschließlich die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Revisionswerberin vor dem 01.01.1969 errichtet worden sei und daher als rechtmäßig gelte, weshalb dieser Umstand es der Revisionswerberin ermögliche, ihr rechtliches Interesse in den Bauverfahren für die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Wohnhauses als Partei

§ 26Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 4 Stmk. BauG geltend zu machen. Somit sei bereits am 11.12.2015 die Rechtslage betreffend Immissionsgutachten und Einräumung der Rechte dritter Personen eindeutig klargestellt worden. Das Feststellungsverfahren betreffend das Stallgebäude räume Dritten keine Rechte ein, stehe mit den gesetzwidrig errichteten Wohnhäusern in keinem Zusammenhang und stelle keine Grundlage für die Legalisierung der Wohnhäuser dar. Nach § 52 AVG sei die Aufnahme eines Sachverständigen-beweises nur zulässig, wenn dies notwendig sei und liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund der Aussagen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.12.2015 nicht vor. Die Mindestabstandsberechnung der landwirtschaftlichen Betriebe sei bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes zu GZ: 254FG08 vom 13.07.2009 durch den Raumplaner DI S T ermittelt worden. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe O, Q, D E und R, seien folgende Geruchszahlen ermittelt worden: Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, betreffend Feststellung nach Paragraph 40, Stmk. BauG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Rechtsgrundlage des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die Entscheidung Dritten keine Rechte einräume und nicht Grundlage für nachfolgende, der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende, behördliche Verwaltungsakte sein könne und sei der Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015 nicht dahingehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin verpflichtet werden könne, ein Immissionsgutachten einzuholen oder dass Immissionsgrenzwerte für ihren landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt werden könnten. Gegenstand dieses behördlichen Bescheides sei ausschließlich die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Revisionswerberin vor dem 01.01.1969 errichtet worden sei und daher als rechtmäßig gelte, weshalb dieser Umstand es der Revisionswerberin ermögliche, ihr rechtliches Interesse in den Bauverfahren für die Errichtung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Wohnhauses als Partei

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Stmk. BauG geltend zu machen. Somit sei bereits am 11.12.2015 die Rechtslage betreffend Immissionsgutachten und Einräumung der Rechte dritter Personen eindeutig klargestellt worden. Das Feststellungsverfahren betreffend das Stallgebäude räume Dritten keine Rechte ein, stehe mit den gesetzwidrig errichteten Wohnhäusern in keinem Zusammenhang und stelle keine Grundlage für die Legalisierung der Wohnhäuser dar. Nach Paragraph 52, AVG sei die Aufnahme eines Sachverständigen-beweises nur zulässig, wenn dies notwendig sei und liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin schon aufgrund der Aussagen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.12.2015 nicht vor. Die Mindestabstandsberechnung der landwirtschaftlichen Betriebe sei bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes zu GZ: 254FG08 vom 13.07.2009 durch den Raumplaner DI S T ermittelt worden. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe O, Q, D E und R, seien folgende Geruchszahlen ermittelt worden: „O: 19 Rinder Geruchszahl = 2,7992 Q: 1 Schwein, 10 Geflügel, 2 Pferde = Geruchszahl 1,4167 D E: 15 Schafe, 2 Schweine, 20 Geflügel = Geruchszahl 2,6714 R: 28 Rinder, 2 Geflügel = Geruchszahl 4,706“. Immissionsgutachten seien gesetzlich erst ab einer Geruchszahl von 20 zu erstellen. Diese Rechtsvorschrift habe es zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Baubescheides sowie im Errichtungszeitpunkt der Wohnbauten im Mai 2007 (damals Dorfgebiet) noch nicht gegeben – diese Bestimmungen seien erst 2008 mit der Novellierung des Baugesetzes und des Stmk. ROG in Kraft getreten – und würden auch diesbezüglich Verfahrensvorschriften verletzt; deren Anwendung sei daher rechtswidrig. Aus all dem ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie

EMRK und den angeführten Artikeln der Grundrechtecharta, aber vor allem im Gleichheitsgrundsatz, verletzt werde.

  1. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die Beschwerdeführerin noch ergänzend mit, dass die außerordentliche Revision betreffend den rechtmäßigen Bestand des Stallgebäudes nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und bis dato kein weiterer Beschluss ergangen wäre, sie ihre Mitwirkung in diesem Feststellungsverfahren in der außerordentlichen Revision ausführlich dargelegt habe und über ihre Mitwirkung in den vier Bauverfahren im Jahr 2007 bereits der VfGH mit der Aufhebung der vier in Rede stehenden Baubescheide im März 2010 entschieden habe. Auf der übermittelten Luftbildaufnahme vom
  2. August 2008 sei ersichtlich, dass die vier Wohnbauten bereits im Jahr 2008, als die in Rede stehenden Bauverfahren beim Verfassungsgerichtshof noch anhängig waren, fertig errichtet gewesen seien, die verfügte Baueinstellung sohin nur von kurzer Dauer gewesen sei.
  3. Mit Erkenntnis vom 18.04.2016, GZ: LVwG 50.24-202/2016-12, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde der Frau D E gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4873/2015, als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Gegen diese Erkenntnis erhob Frau D E Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  4. Mit Beschluss vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0075-6, 0076 bis 0078-5, wies der Verwaltungsgerichtshofes diese Revision zurück.
  5. Der Verfassungsgerichtshof leitete

Art. 139

Abs 1 Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung ein, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, der Änderung des Flächenwidmungsplans ebenfalls vom 15.12.2009 und der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet, u.a. auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück, vom 02.10.2013 ein. 13. Der Verfassungsgerichtshof leitete

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung ein, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, der Änderung des Flächenwidmungsplans ebenfalls vom 15.12.2009 und der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet, u.a. auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück, vom 02.10.2013 ein.

  1. Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, V 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig auf. Die ÖEK-Änderung 3.02 wurde zur Gänze und die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xx und die Grundstücke ii, nn und mm betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben, wobei hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung diese nicht aufgehoben wurde. Weiters wurde die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, römisch fünf 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig auf. Die ÖEK-Änderung 3.02 wurde zur Gänze und die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xx und die Grundstücke ii, nn und mm betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben, wobei hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung diese nicht aufgehoben wurde. Weiters wurde die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachung der Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde Proleb erfolgte mit LGBl. Nr. 93/2017.Die Kundmachung der Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde Proleb erfolgte mit Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017,.
  3. Folglich behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag zur GZ: E 820-823/2016-44 u.a. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.03.2016, GZ: LVwG 50.17-201/2016-3, zumal die Beschwerdeführin auch durch dieses angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden sei.
  4. Mit Schreiben vom 06.11.2017 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Proleb dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass nach der höchstgerichtlichen Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen von Seiten der Gemeinde hinsichtlich der gegenständlichen Baugrundstücke keine weiteren raumordnungs-rechtlichen Verordnungen erlassen und auch kein Bauverbot verfügt worden sei. II.römisch zwei. Rechtslage: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und kann

Art. 132

Abs 1 Z 1 B-VG eine Bescheidbeschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und kann

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Bescheidbeschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 28Abs 1 und 2 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 bestimmt Folgendes:Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL Nr. 59 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, bestimmt Folgendes: „

(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5)den Schallschutz (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,) 4.Ziffer 4 die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs 1)die Brandwände an der Grundgrenze (Paragraph 51, Absatz eins,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs 1, § 63 Abs 1 und § 65 Abs 1)die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,)
(2)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv-öffentlichrechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ Die Bestimmung des § 26 Abs 4 des Stmk. BauG wurde (erst) durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 angefügt und trat am 01.01.2004 in Kraft (vgl. § 120a Abs 5 des Stmk. BauG).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, des Stmk. BauG wurde (erst) durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, angefügt und trat am 01.01.2004 in Kraft vergleiche Paragraph 120 a, Absatz 5, des Stmk. BauG). § 26 Abs 1 Z 1 des Stmk. BauG wurde mit der Novelle 49/2010 dahingehend geändert, dass diese Ziffer wie folgt lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Stmk. BauG wurde mit der Novelle 49 aus 2010, dahingehend geändert, dass diese Ziffer wie folgt lautet: „
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“. Diese Regelung ist auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, zumal die Übergangsbestimmung zu dieser Novelle (§ 119i des Stmk. BauG) diesbezüglich nichts vorsieht.Diese Regelung ist auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, zumal die Übergangsbestimmung zu dieser Novelle (Paragraph 119 i, des Stmk. BauG) diesbezüglich nichts vorsieht. Mit der Baugesetznovelle LGBl. 13/2011 wurde der § 26 im Abs 1 lediglich hinsichtlich der Ziffern 3 bis 5 geändert, welche wie folgt lauten:Mit der Baugesetznovelle Landesgesetzblatt 13 aus 2011, wurde der Paragraph 26, im Absatz eins, lediglich hinsichtlich der Ziffern 3 bis 5 geändert, welche wie folgt lauten: „
  2. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,);
  3. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,);
  4. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)“;die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)“; § 119j Abs 1 des Stmk. BauG bestimmt zwar, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind; - dies hat jedoch auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung.Paragraph 119 j, Absatz eins, des Stmk. BauG bestimmt zwar, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind; - dies hat jedoch auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung. § 4 Z 44 des Stmk. BauG idgF regelt den Nachbarbegriff wie folgt:Paragraph 4, Ziffer 44, des Stmk. BauG idgF regelt den Nachbarbegriff wie folgt: „Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.“ Bereits mit der Baugesetznovelle 2003, LGBl. Nr. 78/2003, in Kraft getreten am 01.01.2004, wurde in der Ziffer 41 des § 4 der Nachbarbegriff ident definiert.Bereits mit der Baugesetznovelle 2003, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, in Kraft getreten am 01.01.2004, wurde in der Ziffer 41 des Paragraph 4, der Nachbarbegriff ident definiert. Mit der Novelle zum Stmk. BauG, LGBl. Nr. 13/2011, erfuhr die Bestimmung des § 4 dahingehend eine Änderung, indem dem Nachbarbegriff die aktuelle Fassung in der Bestimmung des § 4 Z 44 des Stmk. BauG verliehen wurde.Mit der Novelle zum Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, erfuhr die Bestimmung des Paragraph 4, dahingehend eine Änderung, indem dem Nachbarbegriff die aktuelle Fassung in der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 44, des Stmk. BauG verliehen wurde. Auf Grundlage des zitierten § 119j Abs 1 Stmk. BauG ergibt sich, dass im Verfahrensgegenstand somit der idente Nachbarbegriff der Baugesetznovelle 2003 zum Tragen kommt.Auf Grundlage des zitierten Paragraph 119 j, Absatz eins, Stmk. BauG ergibt sich, dass im Verfahrensgegenstand somit der idente Nachbarbegriff der Baugesetznovelle 2003 zum Tragen kommt. § 27 Abs 1 des Stmk. BauG regelt die Präklusion wie folgt:Paragraph 27, Absatz eins, des Stmk. BauG regelt die Präklusion wie folgt: „Wurde eine Bauverhandlung

§ 25

Abs 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 des Stmk. BauG erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“„Wurde eine Bauverhandlung

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, des Stmk. BauG erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“ Art. 139 B-VG:Artikel 139, B-VG:

(1)Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen … 2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte; …
(3)Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
  1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
  2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
  3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungs-verfahrens gegeben hat.so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungs-verfahrens gegeben hat. …

(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(6)Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist

Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

(6)Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist

Absatz 5, gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. … II.römisch zwei. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

  1. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 4 Z 41 (nunmehr Z 44) rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben, insbesondere sprach sie sich gegen die heranrückende Wohnbebauung aus, da ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. kk und pp im Ausmaß von 19.343 m² die Baugrundstücke praktisch im Osten und Westen umschließen.
  2. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 41, (nunmehr Ziffer 44,) rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben, insbesondere sprach sie sich gegen die heranrückende Wohnbebauung aus, da ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. kk und pp im Ausmaß von 19.343 m² die Baugrundstücke praktisch im Osten und Westen umschließen.
  3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Vorgänge im Zusammenhang mit der Flächenwidmung bzw. allfällige Flächenwidmungsplanänderungen wendet und den zugrundeliegenden raumordnungsrechtlichen „Gemeindeverordnungen“ entgegen-tritt, ist darauf hinzuweisen, dass weder den Baubehörden, noch dem Verwaltungsgericht die dem Verfassungsgerichtshof zukommende Kompetenz eingeräumt ist, derartige Verordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des Art. 139 B-VG zu prüfen, und dass der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, Änderung des Flächenwidmungs-plans, ebenfalls vom 15.12.2009 und Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet für vier Baugrundstücke, auch das in Rede stehende Baugrundstück, vom 02.10.2013 zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig aufgehoben hat.
  4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Vorgänge im Zusammenhang mit der Flächenwidmung bzw. allfällige Flächenwidmungsplanänderungen wendet und den zugrundeliegenden raumordnungsrechtlichen „Gemeindeverordnungen“ entgegen-tritt, ist darauf hinzuweisen, dass weder den Baubehörden, noch dem Verwaltungsgericht die dem Verfassungsgerichtshof zukommende Kompetenz eingeräumt ist, derartige Verordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des Artikel 139, B-VG zu prüfen, und dass der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, Änderung des Flächenwidmungs-plans, ebenfalls vom 15.12.2009 und Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet für vier Baugrundstücke, auch das in Rede stehende Baugrundstück, vom 02.10.2013 zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig aufgehoben hat.
  5. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes – wie im Beschwerdefall – sind also zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH am 24.07.2017, Ra 2016/11/0123 unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).
  6. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes – wie im Beschwerdefall – sind also zu berücksichtigen vergleiche z.B. VwGH am 24.07.2017, Ra 2016/11/0123 unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungen bzw. Verordnungsbestimmungen nach Aufhebung eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes bzw. von Bestimmungen derselben durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf (vgl. z.B. VfGH am 18.06.2015, E 666/2015). Festlegungen im Rahmen der Flächenwidmung setzen nämlich einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes in Bezug auf die Festlegung einer Widmung voraus (vgl. z.B. VwGH am 24.02.2004, 2002/05/0005). Verfahrensgegenständlich ist allerdings festzustellen, dass es seit der Aufhebung der zugrunde gelegenen raumordnungsrechtlichen Verordnungen, bis dato auf Gemeindeebene nicht zu einem derartigen, in einer raumordnungsrechtlichen Verordnung mündenden Willensakt des Gemeinderates der Gemeinde Proleb kam. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungen bzw. Verordnungsbestimmungen nach Aufhebung eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes bzw. von Bestimmungen derselben durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf vergleiche z.B. VfGH am 18.06.2015, E 666 aus 2015,). Festlegungen im Rahmen der Flächenwidmung setzen nämlich einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes in Bezug auf die Festlegung einer Widmung voraus vergleiche z.B. VwGH am 24.02.2004, 2002/05/0005). Verfahrensgegenständlich ist allerdings festzustellen, dass es seit der Aufhebung der zugrunde gelegenen raumordnungsrechtlichen Verordnungen, bis dato auf Gemeindeebene nicht zu einem derartigen, in einer raumordnungsrechtlichen Verordnung mündenden Willensakt des Gemeinderates der Gemeinde Proleb kam.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsumfang bereits wiederholt erkannt (siehe z.B. das Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032), dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insb. § 28 Abs 2 und 3 VwGVG und Art. 130 Abs 3 B-VG); bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsumfang bereits wiederholt erkannt (siehe z.B. das Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032), dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insb. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG und Artikel 130, Absatz 3, B-VG); bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen.
  9. Im Anlassfall stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG und verwehrt sich gegen die „heranrückende Wohnbebauung“, womit grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird. Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt jedoch nicht nur voraus, dass Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, errichtet werden sollen, sondern überdies „dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt“ (vgl. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124 unter Hinweis auf VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013).
  10. Im Anlassfall stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG und verwehrt sich gegen die „heranrückende Wohnbebauung“, womit grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wird. Die Berücksichtigung einer auf Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt jedoch nicht nur voraus, dass Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, errichtet werden sollen, sondern überdies „dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt“ vergleiche VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124 unter Hinweis auf VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Letzteres ist jedoch nach der höchstgerichtlichen Aufhebung der zugrundeliegenden, maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Verordnung nicht mehr der Fall und kann aus dem Nichtvorliegen einer Flächenwidmung ein Immissionsschutz unzweifelhaft nicht abgeleitet werden. Auch kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes nicht zu (vgl. auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht, Kommentar Anm. 133 zu § 26 Stmk. BauG und dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Letzteres ist jedoch nach der höchstgerichtlichen Aufhebung der zugrundeliegenden, maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Verordnung nicht mehr der Fall und kann aus dem Nichtvorliegen einer Flächenwidmung ein Immissionsschutz unzweifelhaft nicht abgeleitet werden. Auch kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes nicht zu vergleiche auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger Steiermärkisches Baurecht, Kommentar Anmerkung 133 zu Paragraph 26, Stmk. BauG und dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Wie bereits ausgeführt, wurde von der Gemeinde Proleb bis dato weder eine neue, auch die Flächenwidmung regelnde raumordnungsrechtliche Verordnung noch ein Bauverbot erlassen bzw. verfügt. Daraus folgt, dass die gegenständliche Beschwerde bereits unter Bedachtnahme auf den dargelegten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht geeignet sein kann, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gemeinderatsbescheides aufzuzeigen.
  11. Im Übrigen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ: LVwG 50.17-2566/2014-2, der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 24.10.2013 aufgrund der Beschwerde der auch nunmehr beschwerdeführenden Nachbarin D E behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb rechtswirksam zurückverwiesen. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Landwirtin im behördlichen Verfahren wirksame Einwendungen in Bezug auf Geruchs- und Schallimmissionen im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung, insbesondere auch in Bezug auf das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben, nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG erhoben hat und waren unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht in diesem Zusammenhang jedenfalls ein schalltechnisches sowie ein immissionstechnisches Gutachten im fortgesetzten, behördlichen Rechtsmittelverfahren einzuholen, wobei insbesondere zu prüfen war, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.
  12. Im Übrigen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, GZ: LVwG 50.17-2566/2014-2, der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 24.10.2013 aufgrund der Beschwerde der auch nunmehr beschwerdeführenden Nachbarin D E behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb rechtswirksam zurückverwiesen. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Landwirtin im behördlichen Verfahren wirksame Einwendungen in Bezug auf Geruchs- und Schallimmissionen im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung, insbesondere auch in Bezug auf das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben, nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG erhoben hat und waren unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht in diesem Zusammenhang jedenfalls ein schalltechnisches sowie ein immissionstechnisches Gutachten im fortgesetzten, behördlichen Rechtsmittelverfahren einzuholen, wobei insbesondere zu prüfen war, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Die in dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegte Rechtsansicht bindet nicht nur die Behörde im dritten Rechtsgang, sondern als Ausfluss der materiellen Rechtskraft auch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (vgl. dazu z. B. VwGH am 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Die in dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegte Rechtsansicht bindet nicht nur die Behörde im dritten Rechtsgang, sondern als Ausfluss der materiellen Rechtskraft auch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vergleiche dazu z. B. VwGH am 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). In Bindung an die gerichtliche Rechtsanschauung hat die belangte Behörde in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, unter Einbindung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Tierhaltung, der Schalltechnik und der Immissionstechnik, und nach Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes der Beschwerdeführerin nach § 40 Stmk. BauG, auf Grundlage plausibler, von Beschwerdeführerseite bekanntgegebener Tierzahlen in tatsächlicher Hinsicht sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt 1968, welche keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige, von Beschwerdeführerseite mittlerweile konsenslos vorgenommene, bewilligungs-pflichtige Nutzungsänderung liefern, anhand in Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehenden, schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik, Herrn Ing. L M, vom 20.11.2015, Zl. Xxx, sowie des Amtssachverständigen für Immissionstechnik der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herrn Mag. Dr. J K, vom 27.10.2015, GZ: XXX, einschließlich dessen Ergänzung vom 14.12.2015, ermittelt, dass hinsichtlich der Emissionen Lärm und Geruch des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin mit keinen relevanten Immissionen zu rechnen ist, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, sodass den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft bei Betrieb der in Rede stehenden Beschwerdeführerlandwirtschaft nicht verursacht werden können; - dies ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Emissionen. In Bindung an die gerichtliche Rechtsanschauung hat die belangte Behörde in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, unter Einbindung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Tierhaltung, der Schalltechnik und der Immissionstechnik, und nach Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes der Beschwerdeführerin nach Paragraph 40, Stmk. BauG, auf Grundlage plausibler, von Beschwerdeführerseite bekanntgegebener Tierzahlen in tatsächlicher Hinsicht sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt 1968, welche keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige, von Beschwerdeführerseite mittlerweile konsenslos vorgenommene, bewilligungs-pflichtige Nutzungsänderung liefern, anhand in Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehenden, schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik, Herrn Ing. L M, vom 20.11.2015, Zl. Xxx, sowie des Amtssachverständigen für Immissionstechnik der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herrn Mag. Dr. J K, vom 27.10.2015, GZ: römisch 30 , einschließlich dessen Ergänzung vom 14.12.2015, ermittelt, dass hinsichtlich der Emissionen Lärm und Geruch des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin mit keinen relevanten Immissionen zu rechnen ist, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, sodass den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft bei Betrieb der in Rede stehenden Beschwerdeführerlandwirtschaft nicht verursacht werden können; - dies ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Emissionen.
  13. Der steiermärkische Landesgesetzgeber hat das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auf die in § 26 Abs 1 und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte beschränkt (vgl. z. B. VwGH am 06.10.2011, 2011/06/0003, unter Hinweis auf VwGH am 08.05.2003, 2001/06/0140). Die belangte Behörde hat somit in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsanschauung, vor dem Hintergrund der vorgelegten Nachbareinwendung nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG, eine inhaltliche Prüfung im Rahmen des diesbezüglichen nachbarrechtlichen Mitspracherechtes der Beschwerdeführerin vorgenommen und kommt in ihrem Beweisverfahren zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrem relevierten Nachbarrecht durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.
  14. Der steiermärkische Landesgesetzgeber hat das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auf die in Paragraph 26, Absatz eins und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte beschränkt vergleiche z. B. VwGH am 06.10.2011, 2011/06/0003, unter Hinweis auf VwGH am 08.05.2003, 2001/06/0140). Die belangte Behörde hat somit in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsanschauung, vor dem Hintergrund der vorgelegten Nachbareinwendung nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG, eine inhaltliche Prüfung im Rahmen des diesbezüglichen nachbarrechtlichen Mitspracherechtes der Beschwerdeführerin vorgenommen und kommt in ihrem Beweisverfahren zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrem relevierten Nachbarrecht durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Der von der Berufungsbehörde festgestellte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres baurechtlich eingeräumten Mitspracherechtes in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht aufgegriffen. Die Beschwerdeführerin tritt den sich aus den Sachverständigengutachten der belangten Behörde ergebenden Feststellungen, auf welche vollinhaltlich zu verweisen ist, in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Sofern die Beschwerdeführerin aber darauf hinweist, dass der Raumplaner DI S T für ihren landwirtschaftlichen Betrieb eine Geruchszahl von G=2,6714 ermittelt, der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. J K aber seiner Berechnung eine Geruchszahl von G=3,3 zugrunde gelegt hat, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines ihr zukommenden Rechtes geltend zu machen, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – die Berechnungen in zwei unterschiedlichen Verfahren erstellt wurden und zudem selbst unter Zugrundelegung der höheren Geruchszahl weder die Berechnung nach der VLR noch die Ausbreitungsmodellierung eine Beeinträchtigung der gegenständlichen benachbarten Baugrundstücke ergab. In der gegenständlichen Beschwerde legt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ausführlich dar und verweist auf die Verpflichtung der baurechtlichen Erstbehörde, eine beginnende Bebauung zu stoppen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein derartiges Vorbringen in einem Projektsbewilligungsverfahren, ungeachtet einer allfälligen, bereits erfolgten Bebauung, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des beantragten bzw. des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens aufzuzeigen. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (vgl. z. B. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
  15. Aufl., Anm. 65 zu § 29 Stmk. BauG). Gegenstand des Verfahrens ist also das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein allfälliger, tatsächlicher Baubestand (vgl. z. B. VwGH am 31.03.1978, 0697/77, 0719/77, VwSlg. 9513A). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Nachbarn in einem derartigen Zusammenhang lediglich dann das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zukommt, wenn die Bauarbeiten, die bauliche Anlage oder sonstigen Maßnahmen nach § 41 Abs 1, 3 und 4 Stmk. BauG ihre Rechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG verletzen (vgl. § 41 Abs 6 Stmk. BauG). In der gegenständlichen Beschwerde legt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ausführlich dar und verweist auf die Verpflichtung der baurechtlichen Erstbehörde, eine beginnende Bebauung zu stoppen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein derartiges Vorbringen in einem Projektsbewilligungsverfahren, ungeachtet einer allfälligen, bereits erfolgten Bebauung, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des beantragten bzw. des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens aufzuzeigen. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll vergleiche z. B. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
  16. Aufl., Anmerkung 65 zu Paragraph 29, Stmk. BauG). Gegenstand des Verfahrens ist also das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein allfälliger, tatsächlicher Baubestand vergleiche z. B. VwGH am 31.03.1978, 0697/77, 0719/77, VwSlg. 9513A). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Nachbarn in einem derartigen Zusammenhang lediglich dann das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zukommt, wenn die Bauarbeiten, die bauliche Anlage oder sonstigen Maßnahmen nach Paragraph 41, Absatz eins, 3 und 4 Stmk. BauG ihre Rechte nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG verletzen vergleiche Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG).
  17. Soweit sich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 auf eine konsenslose Bebauung bezieht, wurde dieses der Erstbehörde sowie der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber übermittelt bzw. zur Kenntnis gebracht.
  18. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand der entschiedenen Sache im Lichte des den aufsichtsbehördlichen Bescheid aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist auszuführen, dass von Seiten des Höchstgerichtes keine Sachentscheidung getroffen wurde. Nach § 87 Abs 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 idaF hatte der Verfassungs-gerichtshof wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung den angefochtenen Bescheid lediglich aufzuheben. Die Entscheidung der Steiermärkischen Landesregierung über die von Beschwerdeführerseite angesprochene Vorstellung vermag daher eine entschiedene Sache nicht zu begründen. Vielmehr ergab sich die Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides auch bereits aus der Bescheidaufhebung und der damit bewirkten neuerlichen Anhängigkeit der Sache vor dem Verwaltungsgericht.
  19. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand der entschiedenen Sache im Lichte des den aufsichtsbehördlichen Bescheid aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist auszuführen, dass von Seiten des Höchstgerichtes keine Sachentscheidung getroffen wurde. Nach Paragraph 87, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 idaF hatte der Verfassungs-gerichtshof wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung den angefochtenen Bescheid lediglich aufzuheben. Die Entscheidung der Steiermärkischen Landesregierung über die von Beschwerdeführerseite angesprochene Vorstellung vermag daher eine entschiedene Sache nicht zu begründen. Vielmehr ergab sich die Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides auch bereits aus der Bescheidaufhebung und der damit bewirkten neuerlichen Anhängigkeit der Sache vor dem Verwaltungsgericht.
  20. Sofern sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Höchstgerichtes vom 24.03.2010 zur Zl.: 2009/06/0236 bezieht, ist auch unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im hier interessierenden Zusammenhang eine Rechtsverletzung aufgrund des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung materieller bzw. verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht zu erblicken. Auch im angeführten Zurückweisungsbeschluss wurde gerichtlicherseits von diesem Sachverhalt ausgegangen. Wie die Beschwerdeführerin rechtsrichtig ausführt, ist aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im Kern im Wesentlichen ableitbar, dass bei der Entscheidung über ein Bauansuchen allein maßgeblich ist, welche Widmung für das Baugrundstück im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgesehen ist und nicht darauf, ob eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bloß beabsichtigt ist. Der allfällige Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht bedeutsam und ist es im Verfahrensgegenstand gerade auch die raumordnungsrechtliche Änderung im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben, welches der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des damit in Zusammenhang stehenden Immissionsschutzes ihr das Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG einräumt, in dessen Rahmen ihr im Lichte der getätigten Einwendungen im in Rede stehenden Bauverfahren auch das diesbezügliche Mitspracherecht zukommt, wie dies seitens des Verwaltungsgerichtes auch im mehrfach erwähnten Beschluss vom 08.05.2014 festgehalten wurde.
  21. Sofern sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Höchstgerichtes vom 24.03.2010 zur Zl.: 2009/06/0236 bezieht, ist auch unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im hier interessierenden Zusammenhang eine Rechtsverletzung aufgrund des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung materieller bzw. verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht zu erblicken. Auch im angeführten Zurückweisungsbeschluss wurde gerichtlicherseits von diesem Sachverhalt ausgegangen. Wie die Beschwerdeführerin rechtsrichtig ausführt, ist aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im Kern im Wesentlichen ableitbar, dass bei der Entscheidung über ein Bauansuchen allein maßgeblich ist, welche Widmung für das Baugrundstück im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgesehen ist und nicht darauf, ob eine Änderung des Flächenwidmungsplanes bloß beabsichtigt ist. Der allfällige Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht bedeutsam und ist es im Verfahrensgegenstand gerade auch die raumordnungsrechtliche Änderung im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben, welches der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des damit in Zusammenhang stehenden Immissionsschutzes ihr das Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG einräumt, in dessen Rahmen ihr im Lichte der getätigten Einwendungen im in Rede stehenden Bauverfahren auch das diesbezügliche Mitspracherecht zukommt, wie dies seitens des Verwaltungsgerichtes auch im mehrfach erwähnten Beschluss vom 08.05.2014 festgehalten wurde.
  22. Soweit die Beschwerdeführerin dennoch rechtswirksamen, raumordnungsrechtlichen „Gemeindeverordnungen“ entgegentritt, ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass weder den Baubehörden noch dem Verwaltungsgericht die dem Verfassungsgerichtshof zukommende Kompetenz eingeräumt ist, derartige Verordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des Art. 139 B-VG zu prüfen. Gerichtlicherseits wird auf Grundlage der vorliegenden Verfahrensakte, auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten grundrechtlichen Überlegungen, kein Umstand als gegeben erachtet, welcher im Beschwerdefall, nach den Aufhebungen der Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr einen Antrag auf Verordnungsprüfung an das Höchstgericht im Sinne des Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG nach sich ziehen müsste.
  23. Soweit die Beschwerdeführerin dennoch rechtswirksamen, raumordnungsrechtlichen „Gemeindeverordnungen“ entgegentritt, ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass weder den Baubehörden noch dem Verwaltungsgericht die dem Verfassungsgerichtshof zukommende Kompetenz eingeräumt ist, derartige Verordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des Artikel 139, B-VG zu prüfen. Gerichtlicherseits wird auf Grundlage der vorliegenden Verfahrensakte, auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten grundrechtlichen Überlegungen, kein Umstand als gegeben erachtet, welcher im Beschwerdefall, nach den Aufhebungen der Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr einen Antrag auf Verordnungsprüfung an das Höchstgericht im Sinne des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach sich ziehen müsste.
  24. Was die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit ihrer Revision gegen den erwähnten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, anlangt, so hat das Höchstgericht in seinem Beschluss vom 01.12.2015, Zl.: Ra 2015/06/0095-6, im Wesentlichen ausgeführt, „dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug nicht zugänglich ist und die getroffene Feststellung im Sinne der Bestimmung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG eine Grundlage für der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte nicht sein kann und ist kein Grund ersichtlich, inwieweit die Gründe dieses höchstgerichtlichen Beschlusses im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein könnten.“ Insbesondere mussten seitens der Beschwerdeführerin in den behördlichen Verfahren auch keinerlei Gutachten beigebracht werden. Letztere wurden ausschließlich amtswegig eingeholt.
  25. Was die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit ihrer Revision gegen den erwähnten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, anlangt, so hat das Höchstgericht in seinem Beschluss vom 01.12.2015, Zl.: Ra 2015/06/0095-6, im Wesentlichen ausgeführt, „dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug nicht zugänglich ist und die getroffene Feststellung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG eine Grundlage für der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte nicht sein kann und ist kein Grund ersichtlich, inwieweit die Gründe dieses höchstgerichtlichen Beschlusses im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein könnten.“ Insbesondere mussten seitens der Beschwerdeführerin in den behördlichen Verfahren auch keinerlei Gutachten beigebracht werden. Letztere wurden ausschließlich amtswegig eingeholt.
  26. In Bezug auf die seitens der Rechtsmittelbehörde eingeholten Gutachten ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht einzuholen waren, um im Lichte des vorhanden gewesenen Immissionsschutzes zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrem geltend gemachten Nachbarrecht in Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG beeinträchtigt sein kann. Auch diesbezüglich gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Änderung von einem solchen in einem konkreten Bauverfahren zu unterscheiden.
  27. In Bezug auf die seitens der Rechtsmittelbehörde eingeholten Gutachten ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht einzuholen waren, um im Lichte des vorhanden gewesenen Immissionsschutzes zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrem geltend gemachten Nachbarrecht in Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG beeinträchtigt sein kann. Auch diesbezüglich gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Änderung von einem solchen in einem konkreten Bauverfahren zu unterscheiden.
  28. Die im Rechtsmittelverfahren angezogene Eigentumsverletzung hinsichtlich der Straßenanbindung nach Norden, Teilbebauungsplan U II, wurde von Beschwerdeführerseite in der Beschwerde ebenfalls nicht mehr aufgegriffen. Festzuhalten ist jedoch, dass die belangte Rechtsmittelbehörde auch in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausging, dass diesbezüglich der Beschwerdeführerin kein eingeräumtes, subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG zukommt. Zudem wurde letztere Verordnung aufgehoben.
  29. Die im Rechtsmittelverfahren angezogene Eigentumsverletzung hinsichtlich der Straßenanbindung nach Norden, Teilbebauungsplan U römisch zwei, wurde von Beschwerdeführerseite in der Beschwerde ebenfalls nicht mehr aufgegriffen. Festzuhalten ist jedoch, dass die belangte Rechtsmittelbehörde auch in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausging, dass diesbezüglich der Beschwerdeführerin kein eingeräumtes, subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG zukommt. Zudem wurde letztere Verordnung aufgehoben.
  30. Soweit das Beschwerdevorbringen sich auf die berufungsbehördlicherseits zu Grunde gelegten Rechtsgrundlagen bezieht, waren diese, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, zu präzisieren bzw. abzuändern.
  31. Im Ergebnis erweist sich somit die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der angeführten Rechtsgrundlagen zu bestätigen.
  32. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen (vgl. § 24 Abs 5 VwGVG), weil auch von Beschwerdeführerseite keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. z. B. VwGH am 17.02.2015, Ra 2014/09/0007) und der seitens der Berufungsbehörde treffend festgestellte Sachverhalt von Seiten der Beschwerdeführerin gegenständlich in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Fallbezogen ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass letzteres von vornherein nicht geeignet ist, einen rechtlichen Anspruch der Nachbarin auf Abweisung des das Beschwerdeverfahren einleitenden Bauansuchens im Rahmen des baurechtlichen, der Nachbarin eingeräumten, Mitspracherechtes zu begründen.
  33. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen vergleiche Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG), weil auch von Beschwerdeführerseite keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche z. B. VwGH am 17.02.2015, Ra 2014/09/0007) und der seitens der Berufungsbehörde treffend festgestellte Sachverhalt von Seiten der Beschwerdeführerin gegenständlich in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Fallbezogen ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass letzteres von vornherein nicht geeignet ist, einen rechtlichen Anspruch der Nachbarin auf Abweisung des das Beschwerdeverfahren einleitenden Bauansuchens im Rahmen des baurechtlichen, der Nachbarin eingeräumten, Mitspracherechtes zu begründen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.24.202.2016

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