RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.11.2017 GeschäftszahlLVwG 50.38-2746/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B & C Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Ngasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch , B & C Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Ngasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008, wurde der A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von € 29.430,00 aufgetragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin und führt diese im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe ins Treffen: ● Der Titelbescheid sei zu unbestimmt. ● Der Bescheidadressat des Titelbescheides sei eine andere Partei. ● Es würde keine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegen. ● Es seien keine Maßnahmen welche bewilligungsbedürftig gewesen wären gesetzt worden. ● Es würden keine baulichen Anlagen vorliegen. ● Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz sei nicht anwendbar gewesen. ● Die Kostenvorschreibung sei nicht nachvollziehbar und überdies überhöht. Demzufolge möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 16.10.2017 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.10.2010, GZ: 036180/2004/0007 wurde Herrn D E aufgetragen € 29.440,00 als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu erlegen, zumal er der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 02.12.1999, GZ: A10/3-C-26881/1999 nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.10.2010, , GZ: 036180/2004/0007 wurde Herrn D E aufgetragen € 29.440,00 als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu erlegen, zumal er der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 02.12.1999, GZ: A10/3-C-26881/1999 nicht nachgekommen sei. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 17.07.2012, GZ: FA13B-12.05-G528/2012-2 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.09.2017, GZ: A17-BPV-152343/2015/0008 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von € 29.430,00 aufgetragen, zumal sie der auferlegten Verpflichtung im Bescheid vom 02.12.1999, GZ: A10/3-C-26881/1999-1 nicht nachgekommen sei. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich seit dem Titelbescheid aus dem Jahre 1999 nicht verfahrensrelevant geändert. Die A GmbH ist mit Kaufvertrag vom 23.03.2012 zur Rechtsnachfolgerin von Herrn D E geworden. Die A GmbH ist mit Kaufvertrag vom 23.03.2012 zur Rechtsnachfolgerin von Herrn , D E geworden. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin von Herrn D E anzusehen ist, ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch und aus dem Beschwerdevorbringen. Dass sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage in anderweitiger Sicht ergeben hätte, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage sowie aus der Beschwerde nicht. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: 1. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevante Norm des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (im Folgenden VVG) lautet wie folgt: § 4 VVGParagraph 4, VVG
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