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{'item': ['LVwG 80.4-2319/2017', 'LVwG 50.4-2569/2017']}

Obsah (10)§ 31§ 25a§ 185§§ 39§ 41§ 33Art. 130§ 8§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.11.2017 GeschäftszahlLVwG 80.4-2319/2017; LVwG 50.4-2569/2017 TextI.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark h

§ 31Abs 1 i

Vm § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 130 Abs 1 Z 3 iVm § 132 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) wird die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung der Entscheidungspflicht als unzulässig römisch zwei. 1.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) wird die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung der Entscheidungspflicht als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II.

  1. Gegen diesen Beschluss ist gemäss § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäss Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Bescheidbeschwerde der A-G P, vertreten durch DI M P und T P, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 13.07.2017, GZ.: A17-RAG-035074/2017/0003, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Bescheidbeschwerde der A-G P, vertreten durch DI M P und T P, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 13.07.2017, , GZ.: A17-RAG-035074/2017/0003, den B E S C H L U S S gefasst: II. 1.

§ 31Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 1. Halbsatz 1 Fall VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig römisch zwei. 1.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins,

  1. Halbsatz 1 Fall VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II.
  2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. 2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Am 03.03.2016 richteten die damaligen Wohnungseigentümer der Wohnung Top 4 des Wohnhauses an der topografischen Adresse Kgasse, G, und nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, Herr DI M P und Frau T P, im eigenen Namen ein Anbringen „an die Feuerpolizei in G“. Dieses Anbringen langte am 04.03.2016 bei der belangten Behörde ein.1.
  2. Am 03.03.2016 richteten die damaligen Wohnungseigentümer der Wohnung , Top 4 des Wohnhauses an der topografischen Adresse Kgasse, G, und nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, Herr DI M P und Frau T P, im eigenen Namen ein Anbringen „an die Feuerpolizei in G“. Dieses Anbringen langte am 04.03.2016 bei der belangten Behörde ein. 1.
  3. Darin führten die nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass zwischen März und August 2013 im Bereich der in demselben Wohnhaus gelegenen Wohnungen Top 1 und Top 3 der Wohnungseigentümerin Frau Y D ein baubehördlich nicht genehmigter Umbau durchgeführt worden sei, in dessen Rahmen eine Reihe von tragenden sowie aussteifenden Wänden entfernt worden sei und dadurch weiterer Wohnraum geschaffen worden sei. 1.
  4. Es werde zur Anzeige gebracht, dass der Verdacht bestehe, dass die Decken als Brandabschnitte zumindest partiell nicht ordnungsgemäß verschlossen worden seien. Dieser Verdacht gründe sich auf ein – dem Anbringen beigelegtes – Foto sowie auf der Tatsache, dass es seit dem Umbau zu permanentem Küchengeruch in der darüber liegenden Wohnung der nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin komme. Sollte der Zustand sich nach wie vor wie auf dem Foto darstellen, sei ein ordentlicher Brandabschnitt nicht gegeben. Daher werde eine amtswegige, genaue Untersuchung der Decken(untersicht) in der Wohnung Top 3 beantragt, da sich die damaligen Eigentümer der Wohnung der Beschwerdeführerin gefährdet fühlten, solange nicht die Gewissheit des ordentlichen Decken- bzw. Brandabschlusses bestehe. Unter einem stellten die nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung. 2.
  5. Daraufhin erfolgte am 09.03.2016 eine baupolizeiliche Kontrolle der betreffenden Wohnungen durch den Baukontrolleur der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz, Herrn W A. Über diese baupolizeiliche Kontrolle wurde der Erhebungsbericht vom 09.03.2016 verfasst, in dem ausgeführt wurde, dass auf Grund der Anzeige von Herrn DI M P und Frau T P eine Erhebung durchgeführt worden sei. Bei dieser Erhebung im Beisein der Wohnungseigentümerin Frau Y D sei festgestellt worden, dass der Umbau der Wohnung seit ca. August 2013 fertiggestellt sei. Die in den Fotos von Herrn DI M P dargestellten Brandschutzmängel seien – soweit sichtbar – nicht mehr vorhanden. Diese Fotos, die mit 04.04.2013 datierten, stammten aus der Zeit der Umbauphase und stimmten daher mit dem jetzigen Zustand nicht überein. Es sei die Aufforderung ergangen, eine Bescheinigung des Bauführers vorzulegen, in der bescheinigt werde, dass die in der Bauphase offenen Deckenbereiche in Bezug auf den Brandschutz ordnungsgemäß verschlossen worden seien. Der Amtsbericht enthielt Fotos vom 09.03.2016, die eine verschlossene Decke zeigen, die nach den Ausführungen im Amtsbericht in dem Bereich liege, der in den durch Herrn DI M P vorgelegten Fotos abgebildet werde.2.
  6. Daraufhin erfolgte am 09.03.2016 eine baupolizeiliche Kontrolle der betreffenden Wohnungen durch den Baukontrolleur der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz, Herrn W A. Über diese baupolizeiliche Kontrolle wurde der Erhebungsbericht vom 09.03.2016 verfasst, in dem ausgeführt wurde, dass auf Grund der Anzeige von Herrn DI M P und Frau T P eine Erhebung durchgeführt worden sei. Bei dieser Erhebung im Beisein der Wohnungseigentümerin Frau Y D sei festgestellt worden, dass der Umbau der Wohnung seit ca. August 2013 fertiggestellt sei. Die in den Fotos von Herrn DI M P dargestellten Brandschutzmängel seien – soweit sichtbar – nicht mehr vorhanden. Diese Fotos, die mit 04.04.2013 datierten, stammten aus der Zeit der Umbauphase und stimmten daher mit dem jetzigen Zustand nicht überein. Es sei die Aufforderung ergangen, eine Bescheinigung des Bauführers vorzulegen, in der bescheinigt werde, dass die in der Bauphase offenen Deckenbereiche in Bezug auf den Brandschutz ordnungsgemäß verschlossen worden seien. Der Amtsbericht enthielt Fotos vom 09.03.2016, die eine verschlossene Decke zeigen, die nach den Ausführungen im Amtsbericht in dem Bereich liege, der in den durch , Herrn DI M P vorgelegten Fotos abgebildet werde. 2.
  7. Am 06.03.2017 wurde seitens der Wohnungseigentümerin der Wohnungen Top 1 und Top 3 der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz eine Bestätigung des Bauunternehmens E B GmbH vom selben Tag übermittelt, wonach bestätigt werde, dass bei dem Umbau der betreffenden Wohnungen sämtliche Verkleidungen der Stahlträger entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen der geltenden OIB-Richtlinien ausgeführt worden seien.2.
  8. Am 06.03.2017 wurde seitens der Wohnungseigentümerin der Wohnungen , Top 1 und Top 3 der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz eine Bestätigung des Bauunternehmens E B GmbH vom selben Tag übermittelt, wonach bestätigt werde, dass bei dem Umbau der betreffenden Wohnungen sämtliche Verkleidungen der Stahlträger entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen der geltenden OIB-Richtlinien ausgeführt worden seien. 3.
  9. Am 14.09.2016 erhoben die nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde, in der sie ausführten, dass die Feuerpolizei G als belangte Behörde über die gesetzliche Frist von sechs Monaten hinaus untätig geblieben sei, und beantragten, das Landesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 03.03.2016 auf amtswegige Untersuchung der Decken entscheiden und einen Auftrag zur Überprüfung des Verdachts an die Feuerpolizei, in eventu an die Miteigentümergemeinschaft des Wohnhauses an der topografischen Adresse Kgasse, G, erteilen. Unter einem werde eine mündliche Verhandlung beantragt. 3.
  10. In der Folge übermittelte die Fachabteilung Katastrophenschutz des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Säumnisbeschwerde an die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz. Dort wurden hinsichtlich der Säumnisbeschwerde vom 14.09.2016 keine weiteren Veranlassungen getroffen. 3.
  11. Mit Schreiben vom 20.01.2017 wandten sich die nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wiesen darauf hin, dass die Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr, Feuerpolizei, bis dato untätig geblieben sei, und beantragten eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark gab die belangte Behörde bekannt, dass sie auf Grund des Anbringens vom 03.03.2016 eine amtliche Erhebung durchgeführt habe, die ergeben habe, dass die übermittelten Fotos überholt seien und die betreffenden Deckenbereiche verschlossen seien. Daher habe die belangte Behörde keine weiteren Veranlassungen getroffen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark leitete dieses Schreiben am 13.02.2017 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde als Einbringungsstelle für eine Säumnisbeschwerde weiter. 3.
  12. Erst nach erneuter Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 19.06.2017 und der Erhebung einer Beschwerde

§ 185

Stmk Volksrechtegesetz durch Herrn DI M P vom 20.06.2017 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.3.4. Erst nach erneuter Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 19.06.2017 und der Erhebung einer Beschwerde

Paragraph 185, Stmk Volksrechtegesetz durch Herrn DI M P vom 20.06.2017 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

  1. Mit diesem an Herrn DI M P und Frau T P adressierten Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2017 wurde deren Ansuchen vom 03.03.2016 um Überprüfung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xx, KG X, an der topografischen Adresse Kgasse, G, durch die Feuerpolizei als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei den in Rede stehenden baulichen Maßnahmen im inneren Bereich des Bestandsobjekts handle es sich um einen Umbau einer baulichen Anlage, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirke und daher als bewilligungsfrei zu qualifizieren sei. Das Bauunternehmen E B GmbH habe die Durchführung der abgeschlossenen Umbauarbeiten nach dem Stmk BauG nachweislich am 06.03.2016 [nach dem Akteninhalt richtig: am 06.03.2017] schriftlich bescheinigt. Den Antragstellern komme auch nach Überprüfung des Verzeichnisses jener Grundstücke, die bis zu 30 m von der Liegenschaft an der Adresse Kgasse entfernt liegen, keine Nachbar- und somit keine Parteistellung zu. Weiters sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden, inwiefern diese Eigentümer oder Bauberechtigte von Liegenschaften seien, die von den Baumaßnahmen oder der konsensgemäßen Benützung Einwirkungen ausgesetzt seien. Der angefochtene Bescheid wurde Herrn DI M P und Frau T P jeweils am 19.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Mit diesem an Herrn DI M P und Frau T P adressierten Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2017 wurde deren Ansuchen vom 03.03.2016 um Überprüfung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn, an der topografischen Adresse Kgasse, G, durch die Feuerpolizei als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei den in Rede stehenden baulichen Maßnahmen im inneren Bereich des Bestandsobjekts handle es sich um einen Umbau einer baulichen Anlage, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirke und daher als bewilligungsfrei zu qualifizieren sei. Das Bauunternehmen E B GmbH habe die Durchführung der abgeschlossenen Umbauarbeiten nach dem Stmk BauG nachweislich am 06.03.2016 [nach dem Akteninhalt richtig: am 06.03.2017] schriftlich bescheinigt. Den Antragstellern komme auch nach Überprüfung des Verzeichnisses jener Grundstücke, die bis zu 30 m von der Liegenschaft an der Adresse Kgasse entfernt liegen, keine Nachbar- und somit keine Parteistellung zu. Weiters sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden, inwiefern diese Eigentümer oder Bauberechtigte von Liegenschaften seien, die von den Baumaßnahmen oder der konsensgemäßen Benützung Einwirkungen ausgesetzt seien. Der angefochtene Bescheid wurde Herrn DI M P und Frau T P jeweils am 19.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 5.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017, bei der belangten Behörde am 10.08.2017 eingelangt, bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern und Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum, sowohl eine Bescheid- als auch eine Säumnisbeschwerde ein. Nach einer einleitenden chronologischen Darstellung der Ereignisse wird in der Beschwerde – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – ausgeführt, nach dem angefochtenen Bescheid komme den Vertretern der Beschwerdeführerin als damaligen Mit- und Wohnungseigentümern keine Parteistellung zu. Die Wohnung Top 4 sei deren Tochter, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, schenkungsweise übergeben worden, sodass diese nunmehr Eigentümerin sei. Es bestehe jedoch eine aufrechte und umfassende Vertretungsvollmacht an die Eltern der Beschwerdeführerin, diese in allen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Vollmacht ist der Beschwerde beigelegt. 5.
  4. Weiters wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde auf Grund des geäußerten und hinreichend dargelegten Verdachts des Vorliegens eines partiell offenen Brandabschnitts eine baupolizeiliche Maßnahme setzen hätte müssen. Durch die Brandgefahr seien Leib und Leben gefährdet. Eine angebliche, ohne Beisein der Beschwerdeführerin durchgeführte Kontrolle durch den Amtskontrolleur mit dem Ergebnis, dass die Decke in Ordnung sei, sei unzureichend, zumal der Amtskontrolleur nicht die erforderliche Untersuchungsmethode für die vorliegende Deckenkonstruktion gewählt habe. Im Anbringen vom 03.03.2016 sei dargelegt worden, dass ein ernsthaftes Baugebrechen vorliege, sodass die belangte Behörde wohl baupolizeiliche Maßnahmen

§§ 39ff Stmk Bau

G setzen hätte müssen. Im Übrigen seien durch den in Rede stehenden Umbau auch weitere sicherheitsrelevante statische und gesundheitsgefährdende Schäden bzw. Baugebrechen am Haus entstanden. Für ein Tätigwerden nach § 39 Stmk BauG genüge wohl die Kenntniserlangung durch die belangte Behörde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwar Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren Parteistellung zuerkannt werde, Miteigentümern jedoch nicht, zumal

§ 39Abs 1 Stmk Bau

G der Eigentümer für die Erhaltung der baulichen Anlagen in einem baurechtskonformen Zustand verantwortlich sei. Die Zurückweisung des Anbringens der Vertreter der Beschwerdeführerin wegen fehlender Parteistellung sei daher rechtswidrig. Im Anbringen vom 03.03.2016 sei dargelegt worden, dass ein ernsthaftes Baugebrechen vorliege, sodass die belangte Behörde wohl baupolizeiliche Maßnahmen

Paragraphen 39, ff Stmk BauG setzen hätte müssen. Im Übrigen seien durch den in Rede stehenden Umbau auch weitere sicherheitsrelevante statische und gesundheitsgefährdende Schäden bzw. Baugebrechen am Haus entstanden. Für ein Tätigwerden nach Paragraph 39, Stmk BauG genüge wohl die Kenntniserlangung durch die belangte Behörde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwar Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren Parteistellung zuerkannt werde, Miteigentümern jedoch nicht, zumal

Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauG der Eigentümer für die Erhaltung der baulichen Anlagen in einem baurechtskonformen Zustand verantwortlich sei. Die Zurückweisung des Anbringens der Vertreter der Beschwerdeführerin wegen fehlender Parteistellung sei daher rechtswidrig.

§ 39Abs 6 Stmk Bau

G hätte die Behörde, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar seien, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen müssen, wodurch die Miteigentümer Partei bzw. Beteiligte geworden wären. Danach hätte ein Beseitigungsauftrag

§ 41Stmk Bau

G erlassen werden müssen.

Paragraph 39, Absatz 6, Stmk BauG hätte die Behörde, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar seien, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen müssen, wodurch die Miteigentümer Partei bzw. Beteiligte geworden wären. Danach hätte ein Beseitigungsauftrag

Paragraph 41, Stmk BauG erlassen werden müssen. 5.

  1. Die Beschwerdeführerin begehrt sodann zum einen die Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht und damit der „Säumigkeit der belangten Behörden“ Feuerpolizei und Bau- und Anlagenbehörde. Zum anderen begehrt die Beschwerdeführerin die Behebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit, die Zuerkennung der Parteistellung an die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin bzw. an deren Vertreter sowie als Entscheidung in der Sache selbst die Vorschreibung von baupolizeilichen Maßnahmen und einschlägigen Sofortmaßnahmen, nämlich den brandschutztechnisch ordentlichen Decken-verschluss von der Wohnung Top 3 zur Wohnung Top
  2. In eventu begehrt die Beschwerdeführerin die entsprechende Beauftragung der belangten Behörden. Ergänzend wird die Bestellung einer sachverständigen Bauaufsicht zur Überwachung der begehrten Maßnahmen beantragt. 5.
  3. Im Übrigen wird eine Reihe von Beweisanträgen gestellt sowie die Entscheidung über die Kostentragung und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Schließlich wird mit ausführlicher Begründung ein Normenkontrollverfahren beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Stmk BauG angeregt. II.römisch zwei. Sachverhalt
  4. Wie sich aus dem beigeschafften Grundbuchsauszug vom 09.11.2017 ergibt, ist die Beschwerdeführerin zu 138/857 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, samt dem sich darauf befindlichen Wohngebäude an der topografischen Adresse Kgasse und Gstraße, G, an dem Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Eigentumsanteilen der Beschwerdeführerin ist untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 verbunden. Dieses Eigentum wurde auf der Grundlage eines Schenkungsvertrags vom 21.09.2015 mit Einlangen des Grundbuchgesuchs am 11.08.2016 von den Vertretern der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übertragen.
  5. Wie sich aus dem beigeschafften Grundbuchsauszug vom 09.11.2017 ergibt, ist die Beschwerdeführerin zu 138/857 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, samt dem sich darauf befindlichen Wohngebäude an der topografischen Adresse Kgasse und Gstraße, G, an dem Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Eigentumsanteilen der Beschwerdeführerin ist untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 verbunden. Dieses Eigentum wurde auf der Grundlage eines Schenkungsvertrags vom 21.09.2015 mit Einlangen des Grundbuchgesuchs am 11.08.2016 von den Vertretern der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übertragen.
  6. Frau Y D ist zu 119/857 Anteilen Miteigentümerin der angeführten Liegenschaft, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der unter der Wohnung der Beschwerdeführerin liegenden Wohnung Top 3 verbunden ist.
  7. Mit Schreiben vom 21.09.2015 wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Vollmacht erteilt, sie in allen Angelegenheiten betreffend diese Wohnung, insbesondere auch hinsichtlich der durch den nicht bewilligten Umbau der Wohnung Top 3 und des Ateliers Top 1 entstandenen Schäden, zu vertreten.
  8. Die Voreigentümer der Wohnung Top 4 und nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren stellten mit Eingabe vom 03.03.2016 im eigenen Namen den Antrag auf amtswegige Überprüfung der Decken im Bereich der Wohnung Top 3 im Wohngebäude an der topografischen Adresse Kgasse. Unter einem wurde um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags ersucht. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem beigeschafften Grundbuchsauszug vom 09.11.2017 sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 61/2017 (Stmk BauG) lauten:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, (Stmk BauG) lauten: „§ 4 Z 44 Stmk BauG„§ 4 Ziffer 44, Stmk BauG Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; § 39 Stmk BauG Paragraph 39, Stmk BauG

(1)Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2)Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3)Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4)Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5)Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6)Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen. § 41 Stmk BauGParagraph 41, Stmk BauG
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
  1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder
  3. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
  4. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2)Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs 1 zu erteilen.

(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.

(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen. § 42 Stmk BauGParagraph 42, Stmk BauG
(1)Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
(2)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.“ § 73 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG) lautet:Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG) lautet: „§ 73 AVG
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. […]“ § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (VwGVG) lautet:Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (VwGVG) lautet: „§ 8 VwGVG
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1.
  3. Hinsichtlich der Zurechnung einer Beschwerde an einen Beschwerdeführer ist auf den objektiven Erklärungswert abzustellen (vgl. VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Ergeben sich auf Grund des objektiven Erklärungswerts des Beschwerdeschriftsatzes keine Zweifel, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, sind weder weitere Ermittlungen noch ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0057; 29.09.2016, Ra 2016/05/0044 u.a.). Dies gilt ebenfalls, wenn sich aus der Beschwerde zweifelsfrei ergibt, dass diese durch eine nicht beschwerdelegitimierte Person erhoben wurde. In diesem Fall ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation ohne weitere Ermittlungen oder ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens unmittelbar zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112).1.
  4. Hinsichtlich der Zurechnung einer Beschwerde an einen Beschwerdeführer ist auf den objektiven Erklärungswert abzustellen vergleiche VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Ergeben sich auf Grund des objektiven Erklärungswerts des Beschwerdeschriftsatzes keine Zweifel, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, sind weder weitere Ermittlungen noch ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0057; 29.09.2016, Ra 2016/05/0044 u.a.). Dies gilt ebenfalls, wenn sich aus der Beschwerde zweifelsfrei ergibt, dass diese durch eine nicht beschwerdelegitimierte Person erhoben wurde. In diesem Fall ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation ohne weitere Ermittlungen oder ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens unmittelbar zurückzuweisen , vergleiche VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112). 1.
  5. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist eindeutig, dass die vorliegende Säumnis- und Bescheidbeschwerde durch Frau A-G P, vertreten durch ihre Eltern Herrn DI M P und Frau T P, eingebracht wurde. Zwar wird auf Seite 1 des Beschwerdeschriftsatzes unter Beschwerdeführer wörtlich ausgeführt: „T P und Dipl.-HTL-Ing. M P, dieser [Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht] in Vertretung für A-G P“, wodurch – bei isolierter Betrachtung – der Eindruck entstehen könnte, dass als Beschwerdeführer Frau T P und Frau A-G P auftreten und nur Frau A-G P durch ihren Vater Herrn DI M P vertreten sei. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen, wonach die Wohnung Top 4 Frau A-G P durch Schenkung übertragen worden und sie nunmehr Eigentümerin sei, jedoch eine umfassende Vertretungsvollmacht an die Eltern bestehe, Frau A-G P in allen Angelegenheiten zu vertreten (siehe Beschwerde, Seite 2), sowie aus der vorgelegten umfassenden Vertretungsvollmacht an beide Eltern, dass es sich bei der Verwendung des Wortes „dieser“ bei der Anführung der Beschwerdeführer um ein offensichtliches Versehen handelt und eine Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch beide Eltern gewollt ist, wie dies auch dem in der vorgelegten Vollmacht zum Ausdruck kommenden Willen entspricht.1.
  6. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist eindeutig, dass die vorliegende Säumnis- und Bescheidbeschwerde durch Frau A-G P, vertreten durch ihre Eltern Herrn DI M P und Frau T P, eingebracht wurde. Zwar wird auf Seite 1 des Beschwerdeschriftsatzes unter Beschwerdeführer wörtlich ausgeführt: „T P und , Dipl.-HTL-Ing. M P, dieser [Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht] in Vertretung für A-G P“, wodurch – bei isolierter Betrachtung – der Eindruck entstehen könnte, dass als Beschwerdeführer Frau T P und Frau A-G P auftreten und nur , Frau A-G P durch ihren Vater Herrn DI M P vertreten sei. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen, wonach die Wohnung Top 4 Frau A-G P durch Schenkung übertragen worden und sie nunmehr Eigentümerin sei, jedoch eine umfassende Vertretungsvollmacht an die Eltern bestehe, Frau A-G P in allen Angelegenheiten zu vertreten (siehe Beschwerde, Seite 2), sowie aus der vorgelegten umfassenden Vertretungsvollmacht an beide Eltern, dass es sich bei der Verwendung des Wortes „dieser“ bei der Anführung der Beschwerdeführer um ein offensichtliches Versehen handelt und eine Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch beide Eltern gewollt ist, wie dies auch dem in der vorgelegten Vollmacht zum Ausdruck kommenden Willen entspricht.
  7. Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz stellt zugleich eine Säumnis- und eine Bescheidbeschwerde dar, was auch bezüglich desselben Sachverhalts nicht per se ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/05/0010; VwSlg. 9458 A/1977). Allerdings ist diesfalls eine der beiden Beschwerden durch das Verwaltungsgericht zwingend zurückzuweisen, weil im selben Gegenstand nur entweder ein Bescheid erlassen worden sein kann oder Säumnis vorliegen kann (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Aufl., 2014, Rz. 915).
  9. Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz stellt zugleich eine Säumnis- und eine Bescheidbeschwerde dar, was auch bezüglich desselben Sachverhalts nicht per se ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 25.04.2002, 2001/05/0010; VwSlg. 9458 A/1977). Allerdings ist diesfalls eine der beiden Beschwerden durch das Verwaltungsgericht zwingend zurückzuweisen, weil im selben Gegenstand nur entweder ein Bescheid erlassen worden sein kann oder Säumnis vorliegen kann vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  10. Aufl., 2014, Rz. 915). I. Zur Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt I.)römisch eins. Zur Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt römisch eins.) 1.
  11. Die Säumnisbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden.

Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Allerdings ist auch nach Ablauf der vorgesehenen Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde nicht mehr zulässig, sobald die Behörde den Antrag – und sei es auch durch seine Zurückweisung – mit Bescheid erledigt hat (VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012). Dabei erweist sich eine Säumnisbeschwerde dann als unzulässig, wenn die Entscheidung dem Antragsteller vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht rechtswirksam zugestellt wurde (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).1.1. Die Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden.

Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Allerdings ist auch nach Ablauf der vorgesehenen Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde nicht mehr zulässig, sobald die Behörde den Antrag – und sei es auch durch seine Zurückweisung – mit Bescheid erledigt hat (VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012). Dabei erweist sich eine Säumnisbeschwerde dann als unzulässig, wenn die Entscheidung dem Antragsteller vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht rechtswirksam zugestellt wurde (VwGH 15.03.2017, , Ra 2017/04/0024). 1.

  1. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist legitimiert, wem ein Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde zukommt. Seit dem Erkenntnis VwSlg. 9458 A/1977 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, einen Erledigungsanspruch begründet (vgl. VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142; 14.12.2011, 2011/17/0166). Der Antragsteller hat daher, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, etwa weil die Antragslegitimation fehlt oder es aus sonst einem Grund unzulässig ist, ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides (vgl. VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 24.05.2000, 2000/07/0026; 26.04.2005, 2003/06/0194; vgl. auch Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Aufl., 2014, Rz. 917). In diesen Fällen kommt dem Antragsteller ein – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidender – prozessualer Erledigungsanspruch zu, der bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Säumnisbeschwerde durchgesetzt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrags mangelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092; vgl. VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036;
  3. 1992, 90/12/0220; VwSlg 14.151 A/1994; VwGH
  4. 2004, 2001/07/0063; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 9 mwN).1.
  5. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist legitimiert, wem ein Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde zukommt. Seit dem Erkenntnis , VwSlg. 9458 A/1977 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, einen Erledigungsanspruch begründet vergleiche VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142; 14.12.2011, 2011/17/0166). Der Antragsteller hat daher, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, etwa weil die Antragslegitimation fehlt oder es aus sonst einem Grund unzulässig ist, ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides vergleiche VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 24.05.2000, 2000/07/0026; 26.04.2005, 2003/06/0194; vergleiche auch Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  6. Aufl., 2014, Rz. 917). In diesen Fällen kommt dem Antragsteller ein – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidender – prozessualer Erledigungsanspruch zu, der bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Säumnisbeschwerde durchgesetzt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrags mangelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092; vergleiche VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036;
  7. 1992, 90/12/0220; VwSlg 14.151 A/1994; VwGH
  8. 2004, 2001/07/0063; vergleiche weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 9 mwN). 1.
  9. Unzulässig ist eine Säumnisbeschwerde hingegen dann, wenn keine Verletzung einer die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht gegeben ist (vgl. VwGH 12.12.2008, 2008/12/0013). Dies ist etwa dann der Fall, wenn über einen gestellten Antrag nicht mit Bescheid zu erkennen ist oder gar kein Antrag gestellt wurde (vgl. VwGH 15.01.1976, 2138/75). 1.
  10. Unzulässig ist eine Säumnisbeschwerde hingegen dann, wenn keine Verletzung einer die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht gegeben ist vergleiche VwGH 12.12.2008, 2008/12/0013). Dies ist etwa dann der Fall, wenn über einen gestellten Antrag nicht mit Bescheid zu erkennen ist oder gar kein Antrag gestellt wurde , vergleiche VwGH 15.01.1976, 2138/75). 2.
  11. Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegende Säumnisbeschwerde an, so ist die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin schon deshalb unzulässig, weil dieser kein Erledigungsanspruch gegenüber der belangten Behörde zukommt: Der den Verfahrensgegenstand bildende Antrag auf amtswegige Überprüfung der Deckenuntersicht in der Wohnung Top 3 wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern nach dem eindeutig erkennbaren Antragswillen von ihren Eltern im eigenen Namen gestellt. Da die Beschwerdeführerin somit keinen Antrag gestellt hat, kann von vornherein schon keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben sein. 2.
  12. Auch ein Eintritt der Beschwerdeführerin in das Verfahren ihrer Eltern und eine ihr daraus zukommende Rechtsmittellegitimation kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht: So setzt der Eintritt in die Rechtsstellung einer anderen Person während eines Verfahrens voraus, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein dingliches Recht oder eine dingliche Pflicht ist. Den damaligen Wohnungseigentümern und Antragstellern kam der behauptete Anspruch auf Überprüfung der Decke und allfällige Behebung eines baugesetzwidrigen Zustands aber nicht zu, weil die Stellung als Miteigentümer für sich allein keine derartige Legitimation gewährt, woran auch der Umstand, dass Sicherungsmaßnahmen oder ein Instandsetzungsauftrag iSd § 39 Abs 3 Stmk BauG oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – gar ein Beseitigungsauftrag

§ 41Stmk Bau

G allenfalls erforderlich wären, nichts zu ändern vermag (VwGH 09.09.2008, 2005/06/0341; 14.09.1995, 95/06/0126; 28.03.1996, 96/06/0049; 23.12.1999, 99/06/0173 mwN). Die Frage, ob Sicherungsmaßnahmen, ein Instandsetzungsauftrag oder ein Beseitigungsauftrag erforderlich sind, konnte daher ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die belangte Behörde allenfalls – über die bereits stattgefundene Baukontrolle hinaus – verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen einzuschreiten.So setzt der Eintritt in die Rechtsstellung einer anderen Person während eines Verfahrens voraus, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein dingliches Recht oder eine dingliche Pflicht ist. Den damaligen Wohnungseigentümern und Antragstellern kam der behauptete Anspruch auf Überprüfung der Decke und allfällige Behebung eines baugesetzwidrigen Zustands aber nicht zu, weil die Stellung als Miteigentümer für sich allein keine derartige Legitimation gewährt, woran auch der Umstand, dass Sicherungsmaßnahmen oder ein Instandsetzungsauftrag iSd Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – gar ein Beseitigungsauftrag

, Paragraph 41, Stmk BauG allenfalls erforderlich wären, nichts zu ändern vermag (VwGH 09.09.2008, 2005/06/0341; 14.09.1995, 95/06/0126; 28.03.1996, 96/06/0049; 23.12.1999, 99/06/0173 mwN). Die Frage, ob Sicherungsmaßnahmen, ein Instandsetzungsauftrag oder ein Beseitigungsauftrag erforderlich sind, konnte daher ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die belangte Behörde allenfalls – über die bereits stattgefundene Baukontrolle hinaus – verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen einzuschreiten. Mangelt es somit einem Antragsteller wie im vorliegenden Fall an der Antragslegitimation, so hat das betreffende Verfahren eben gerade kein dingliches Recht zum Gegenstand, sondern handelt es sich bei dem verfahrensabschließenden, den Antrag zurückweisenden Bescheid um einen persönlichen, nur gegenüber dem Antragsteller normative Wirkung entfaltenden Bescheid, sodass auch kein Eintritt in die Rechtsposition der Antragsteller durch Eigentumsübergang an der Wohnung Top 4 an die Beschwerdeführerin erfolgte.

  1. Die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin ist daher mangels Vorliegens eines Erledigungsanspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. II. Zur Bescheidbeschwerde (Spruchpunkt II.)römisch zwei. Zur Bescheidbeschwerde (Spruchpunkt römisch zwei.) Bescheidadressaten des angefochtenen Bescheids waren nach dem eindeutigen Bescheidinhalt ausschließlich die Eltern der Beschwerdeführerin, die – wie oben ausgeführt – auch Antragsteller des durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrags vom 03.03.2016 waren (vgl. VwGH 18.12.2006, 2005/11/0063, wonach die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststehen muss). So sind ausschließlich diese im Spruch des Bescheids, in der Adressleiste sowie in der Zustellverfügung angeführt. Auch in der Begründung des Bescheids sind keine weiteren Personen angeführt. Die Zurückweisung eines Antrags mangels Antragslegitimation entfaltet nur gegenüber dem Antragsteller Rechtswirkungen und kann gegenüber sonstigen Parteien keine normative Wirkung zeitigen. Somit kam der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Parteistellung zu und kommt ihr gegen den nicht an sie adressierten Bescheid auch keine Beschwerdelegitimation zu. Die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128).Bescheidadressaten des angefochtenen Bescheids waren nach dem eindeutigen Bescheidinhalt ausschließlich die Eltern der Beschwerdeführerin, die – wie oben ausgeführt – auch Antragsteller des durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrags vom 03.03.2016 waren vergleiche VwGH 18.12.2006, 2005/11/0063, wonach die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststehen muss). So sind ausschließlich diese im Spruch des Bescheids, in der Adressleiste sowie in der Zustellverfügung angeführt. Auch in der Begründung des Bescheids sind keine weiteren Personen angeführt. Die Zurückweisung eines Antrags mangels Antragslegitimation entfaltet nur gegenüber dem Antragsteller Rechtswirkungen und kann gegenüber sonstigen Parteien keine normative Wirkung zeitigen. Somit kam der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Parteistellung zu und kommt ihr gegen den nicht an sie adressierten Bescheid auch keine Beschwerdelegitimation zu. Die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen vergleiche z.B. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128). III. Zu den sonstigen Anträgen und Anregungenrömisch drei. Zu den sonstigen Anträgen und Anregungen
  2. Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Normbedenken genügt es darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Stmk BauG betreffend die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsfreiheit sowie das Bewilligungsverfahren, gegen die konkrete Bedenken geäußert werden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden waren, sodass ein diesbezüglicher Normenkontrollantrag schon mangels Präjudizialität nicht zulässig wäre (vgl. im Übrigen zur Verfassungskonformität der geltend gemachten Ungleichbehandlung zwischen Nachbarn und Eigentümern VfGH 6.3.1997, B 3509/96; VwGH 23.12.1999, 99/06/0108; 30.11.1999, 97/05/0262).
  3. Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Normbedenken genügt es darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Stmk BauG betreffend die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsfreiheit sowie das Bewilligungsverfahren, gegen die konkrete Bedenken geäußert werden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden waren, sodass ein diesbezüglicher Normenkontrollantrag schon mangels Präjudizialität nicht zulässig wäre vergleiche im Übrigen zur Verfassungskonformität der geltend gemachten Ungleichbehandlung zwischen Nachbarn und Eigentümern VfGH 6.3.1997, B 3509/96; VwGH 23.12.1999, 99/06/0108; 30.11.1999, 97/05/0262).
  4. Der beantragte Kostenersatz der Kosten der Beschwerdeführerin ist weder im Bescheidbeschwerdeverfahren noch im Säumnisbeschwerdeverfahren vorgesehen, gilt doch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten

§ 74AVG i

Vm § 17 VwGVG.2. Der beantragte Kostenersatz der Kosten der Beschwerdeführerin ist weder im Bescheidbeschwerdeverfahren noch im Säumnisbeschwerdeverfahren vorgesehen, gilt doch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten

Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. 3.

§ 24Abs 2 Z 1 und Z 2 Vw

GVG konnte trotz diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sowohl die Bescheidbeschwerde als auch die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sind. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. zur Bescheidbeschwerde VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; zur Säumnisbeschwerde VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG konnte trotz diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sowohl die Bescheidbeschwerde als auch die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sind. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zur Anwendung vergleiche zur Bescheidbeschwerde VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; zur Säumnisbeschwerde VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). VI.römisch sechs. Ergebnis Die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig, weil der Antrag vom 03.03.2016 nicht durch sie, sondern ihre Eltern gestellt wurde. Daher kommt ihr kein Anspruch auf Erledigung dieses Antrags zu, sodass die Säumnisbeschwerde schon mangels Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin unzulässig ist. Auch die Bescheidbeschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Eltern der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, an diese als Bescheidadressaten ergangen ist. Der Beschwerdeführerin kommt daher keine Berechtigung zu, gegen einen nicht ihr gegenüber erlassenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Rechtmäßigkeit des an die Eltern ergangenen Bescheids kann daher in diesem Verfahren nicht beurteilt werden, weil diese zum einen nicht Gegenstand eines Säumnisbeschwerdeverfahrens sein kann und zum anderen im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht durch eine andere Person als die Bescheid-adressaten aufgegriffen werden kann. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Wohnungseigentümerin der Wohnung Top 3 als Miteigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.80.4.2319.2017

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