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{'item': 'LVwG 20.3-1626/2017'}

Obsah (5)§ 35§ 25a§ 130§ 5§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.11.2017 GeschäftszahlLVwG 20.3-1626/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

B. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen der nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin in der Höhe von € 371,10 (Beschluss vom 19. Oktober 2017, GZ: LVwG 20.3-1626/2017-28) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten. C. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision unzulässig.C. Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. In der Beschwerde vom
  2. Juni 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abnahme der zwei Hunde am
  3. Juni 2017 rechtswidrig gewesen sei, da die Hunde weder in Gefahr noch verwahrlost gewesen seien. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin seit vielen Monaten von einer Gruppe Menschen gemobbt worden und seien in dem Zusammenhang Anzeigen wegen Tierhaltung erfolgt. Beim Rumbalgen im Bett hätte sich „Idefix“ ein „kleines Kat an den überhängenden Kasten beim Bett zugefügt“. Der Hund sei einer Nachkontrolle bei der Tierärztin unterzogen worden. Der einzige Fehler sei gewesen, dass „Idefix“ temporär in einem großen Käfig mit Decken zu seiner Sicherheit untergebracht worden sei, da der andere Hund das Spielen mit dem „kleinen Idefix erst erlernen muss“. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin, C D, vorgebrachten Argumente habe der Amtstierarzt nicht angehört und seien die Hunde weggebracht worden. Beigegeben wurden der Beschwerde Fotos von der Beschwerdeführerin und den Hunden.römisch eins.
  4. In der Beschwerde vom
  5. Juni 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abnahme der zwei Hunde am
  6. Juni 2017 rechtswidrig gewesen sei, da die Hunde weder in Gefahr noch verwahrlost gewesen seien. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin seit vielen Monaten von einer Gruppe Menschen gemobbt worden und seien in dem Zusammenhang Anzeigen wegen Tierhaltung erfolgt. Beim Rumbalgen im Bett hätte sich „Idefix“ ein „kleines Kat an den überhängenden Kasten beim Bett zugefügt“. Der Hund sei einer Nachkontrolle bei der Tierärztin unterzogen worden. Der einzige Fehler sei gewesen, dass „Idefix“ temporär in einem großen Käfig mit Decken zu seiner Sicherheit untergebracht worden sei, da der andere Hund das Spielen mit dem „kleinen Idefix erst erlernen muss“. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin, C D, vorgebrachten Argumente habe der Amtstierarzt nicht angehört und seien die Hunde weggebracht worden. Beigegeben wurden der Beschwerde Fotos von der Beschwerdeführerin und den Hunden.
  7. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag legte am
  8. Juli 2017 eine Gegenschrift vor, mit den bezughabenden dortigen Tierschutzakten (GZ: 178318/2016 und 49407/2017). Hiebei wurde auf die zahlreichen Polizeiberichte und Anzeigen der Nachbarn verwiesen und auf ein abschließendes Gutachten des Amtstierarztes Dr. E F. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme seien nie Misshandlungen der Tiere erfolgt und hätten diese somit auch nicht dokumentiert werden können. Die Tierschutzkontrollen sei stets unter vorheriger Ankündigung unter Anwesenheit der Mutter der Tierhalterin durchgeführt worden, weshalb die Tiere immer frei in der Wohnung laufend angetroffen worden seien. Die Haltungsumstände seien entsprechend ordentlich gewesen.
  9. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag legte am
  10. Juli 2017 eine Gegenschrift vor, mit den bezughabenden dortigen Tierschutzakten (GZ: 178318 aus 2016, und 49407 aus 2017,). Hiebei wurde auf die zahlreichen Polizeiberichte und Anzeigen der Nachbarn verwiesen und auf ein abschließendes Gutachten des Amtstierarztes Dr. E F. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme seien nie Misshandlungen der Tiere erfolgt und hätten diese somit auch nicht dokumentiert werden können. Die Tierschutzkontrollen sei stets unter vorheriger Ankündigung unter Anwesenheit der Mutter der Tierhalterin durchgeführt worden, weshalb die Tiere immer frei in der Wohnung laufend angetroffen worden seien. Die Haltungsumstände seien entsprechend ordentlich gewesen. Am Tag der Abnahme habe sich jedoch ein völlig konträres Bild der Tierhaltung gezeigt, worauf sich die Behörde veranlasst sah, die Tiere abzunehmen. Es wurde der Antrag gestellt, die „getroffene Tierabnahme (Maßnahme) aufrecht zu halten, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit tatsächlich prozess- und postulationsfähig sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Gleichzeitig wurde auch der Antrag gestellt, „zur Einschätzung der Fähigkeiten nach § 12 TSchG ein psychologisches Gutachten eines unabhängigen Arztes der einschlägigen Bereiche Neurologie und Psychiatrie für Frau A B einzuholen“.Am Tag der Abnahme habe sich jedoch ein völlig konträres Bild der Tierhaltung gezeigt, worauf sich die Behörde veranlasst sah, die Tiere abzunehmen. Es wurde der Antrag gestellt, die „getroffene Tierabnahme (Maßnahme) aufrecht zu halten, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit tatsächlich prozess- und postulationsfähig sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Gleichzeitig wurde auch der Antrag gestellt, „zur Einschätzung der Fähigkeiten nach Paragraph 12, TSchG ein psychologisches Gutachten eines unabhängigen Arztes der einschlägigen Bereiche Neurologie und Psychiatrie für Frau A B einzuholen“. Beigegeben wurde die Bestätigung über die Tierabnahme vom
  11. Juni 2017, GZ: BHBM-49407/2017, wonach als Rechtsgrundlage der § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 TSchG herangezogen wurde.Beigegeben wurde die Bestätigung über die Tierabnahme vom
  12. Juni 2017, GZ: BHBM-49407/2017, wonach als Rechtsgrundlage der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, TSchG herangezogen wurde. Ebenso wurde eine amtstierärztliche Stellungnahme vom
  13. Juli 2017, GZ: BHBM-49407/2017-17, vorgelegt, wonach der Amtstierarzt auf verschiedene Fragen betreffend Haltung, Verletzung des Hundes „Idefix“, Erziehungsmethoden, gesundheitliche Eignung zum Halten von Tieren der Beschwerdeführerin, näher eingeht. II.
  14. Nach Durchführung einer Verhandlung am
  15. September 2017, wobei die Beschwerdeführerin, die Zeugen C D, Dr. E F und Dr. G H einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung der in der Verhandlung von der Sachverständigen für Veterinärmedizin Mag. med. vet. I J abgegebenen Gutachten sowie den vorgelegten Verwaltungsakten geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.
  16. Nach Durchführung einer Verhandlung am
  17. September 2017, wobei die Beschwerdeführerin, die Zeugen C D, Dr. E F und Dr. G H einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung der in der Verhandlung von der Sachverständigen für Veterinärmedizin Mag. med. vet. römisch eins J abgegebenen Gutachten sowie den vorgelegten Verwaltungsakten geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die 23-jährige Beschwerdeführerin lebte zum Vorfallszeitpunkt mit den zwei Hunden „Idefix“ und „Berta“ sowie zwei Katzen und einer Ratte in einer 60 m2-Wohnung in M, Esiedlung. Dienstag bis Freitag arbeitet die Beschwerdeführerin von 07.45 Uhr bis 15.15 Uhr in der Tageswerkstätte in M und bezieht monatlich ein Einkommen von € 1.000,00, wobei ihr € 400,00 zum Leben mit den Tieren und für persönliche Dinge bleiben, da für die Wohnung € 600,00 aufgewendet werden müssen. Zum Zeitpunkt der Abnahme der Hunde war die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung anwesend, sondern wurde sie durch C D, ihrer Mutter, vertreten. C D, als auch ihr Mann, kümmert sich regelmäßig am frühen Vormittag um die Hunde während die Beschwerdeführerin nicht zuhause ist. Wenn die Beschwerdeführerin in der Früh die Wohnung verlässt, kommt „Idefix“ in die Transportbox, wo er sodann von C D herausgeholt wird und sodann wieder nach einem Spaziergang in die Box gegeben wird. Zu Mittag werden beide Hunde von der Wohnung geholt, wo sie im Garten der C D sich weiter aufhalten. Der Amtstierarzt Dr. E F hatte zuvor bereits zweimal Kontakt mit Hunden der Beschwerdeführerin, wobei beim zweiten Mal nur mehr ein Hund in der Wohnung war, da einer davon zwischenzeitig verendet war. Der Amtstierarzt konnte feststellen, dass sich die Hunde und Katzen gut vertragen haben. Anlass des Einschreitens waren Anzeigen der Nachbarn. Über das Verenden des einen Hundes wurden von Seiten der Beschwerdeführerin als auch ihrer Mutter verschiedene Versionen erzählt. Die eine Person sagte, dass der Hund vom Bett „runtergefallen sei“ und die andere Person sagte, dass „der Hund selbst runtergesprungen sei“. Letztendlich habe dieser Vorgang zu einem Oberschenkelbruch beim Hund geführt und an dessen weiteren Folgen dieser starb. Der Amtstierarzt konnte jedenfalls insgesamt keine Unregelmäßigkeiten bei seinen zwei vorangekündigten Besuchen feststellen. Ein Wesenstest bei den Hunden wurde nicht durchgeführt. Am
  18. Juni 2017 machte der Amtstierarzt Dr. G H aufgrund einer erneuten Anzeige eine tierschutzrechtliche Kontrolle. Es wurde ihm zuvor mitgeteilt, dass der kleinere Hund „Idefix“ eine Wunde am Kopf hätte. Die Kontrolle war nicht angekündigt und wurde er von C D in die Wohnung der Beschwerdeführerin gelassen, um Nachschau zu halten. In der Wohnung konnte er feststellen, dass der Hund „Idefix“ in einem Transportkäfig eingeschlossen war. Im Käfig war Wasser und Futter. Der zweite Hund war unauffällig. Beim Hund „Idefix“ konnte er eine Platzwunde am Kopf feststellen. Die Hunde waren zu dem Zeitpunkt noch nicht lange in der Wohnung, wobei dies durch das ins Freie gehen und der erfolgten Kot- und Urinabgabe der Hunde festzustellen war. C D gab an, dass die Verletzung beim Hund „Idefix“ laut Angaben der Beschwerdeführerin beim Spielen am Bett passiert sei. Nachdem sich der Amtstierarzt das Bett zeigen ließ, war für ihn die Verletzung des Hundes nach der Schilderung nicht nachvollziehbar. C D teilte noch mit, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsmethoden des K L anwende. Aufgrund der unerklärlichen Kopfverletzung sowie dass der kleine Hund „Idefix“ in der Transportbox war und der Angabe, dass die Erziehungsmethoden des K L angewendet würden, wurden die Hunde von Dr. G H gegen Abnahmebestätigung im Sinne des § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 TSchG abgenommen. Die Abnahmebestätigung wurde C D übergeben.Aufgrund der unerklärlichen Kopfverletzung sowie dass der kleine Hund „Idefix“ in der Transportbox war und der Angabe, dass die Erziehungsmethoden des K L angewendet würden, wurden die Hunde von Dr. G H gegen Abnahmebestätigung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, TSchG abgenommen. Die Abnahmebestätigung wurde C D übergeben.
  19. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Zeugenaussage des Amtstierarztes Dr. G H als auch dem abgegebenen Gutachten der veterinärmedizinischen Sachverständigen Mag. I J. Dr. G H konnte vor Ort feststellen, dass sich die Wunde beim Hund „Idefix“ nicht aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin nachvollziehen lässt. Ergänzend wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass sie glaube, „dass sich Idefix die Verletzung beim Bett zugezogen“ habe. Die Platzwunde sei jedenfalls passiert, als sich „Idefix schüttelte und beim Bett den Kopf anstieß“. Die beigezogene Sachverständige führte aus, dass die Abnahme des Hundes „Idefix“ aufgrund der „ungeklärten Kopfwunde“ und „der tierschutzwidrigen Haltung des Hundes Idefix in der Transportbox“ notwendig war. Allein die Möglichkeit des Hundes in der Transportbox einem Ortswechsel nicht nachzukommen, bedeute den Hund in den Zustand des Leidens auszusetzen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin mit der Haltung und Erziehung „des rumänischen Straßenhundes Berta“ überfordert und würde die Vergesellschaftung des rumänischen Straßenhundes und des zweiten Hundes „grundlegende Kenntnisse der Hundeethologie“ voraussetzen. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass diese von der Hundehaltung und Hundeerziehung keine Ahnung habe und würde dies aufgrund der Haltung eines Problemhundes („Berta“) in Verbindung mit einem Chihuahua („Idefix“) das Manko noch deutlicher hervortreten lassen. Es wäre daher sowohl für die Halterin als auch für die Tiere eine Gefahr im Haushalt gegeben gewesen.
  20. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Zeugenaussage des Amtstierarztes Dr. G H als auch dem abgegebenen Gutachten der veterinärmedizinischen Sachverständigen Mag. römisch eins J. Dr. G H konnte vor Ort feststellen, dass sich die Wunde beim Hund „Idefix“ nicht aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin nachvollziehen lässt. Ergänzend wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass sie glaube, „dass sich Idefix die Verletzung beim Bett zugezogen“ habe. Die Platzwunde sei jedenfalls passiert, als sich „Idefix schüttelte und beim Bett den Kopf anstieß“. Die beigezogene Sachverständige führte aus, dass die Abnahme des Hundes „Idefix“ aufgrund der „ungeklärten Kopfwunde“ und „der tierschutzwidrigen Haltung des Hundes Idefix in der Transportbox“ notwendig war. Allein die Möglichkeit des Hundes in der Transportbox einem Ortswechsel nicht nachzukommen, bedeute den Hund in den Zustand des Leidens auszusetzen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin mit der Haltung und Erziehung „des rumänischen Straßenhundes Berta“ überfordert und würde die Vergesellschaftung des rumänischen Straßenhundes und des zweiten Hundes „grundlegende Kenntnisse der Hundeethologie“ voraussetzen. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass diese von der Hundehaltung und Hundeerziehung keine Ahnung habe und würde dies aufgrund der Haltung eines Problemhundes („Berta“) in Verbindung mit einem Chihuahua („Idefix“) das Manko noch deutlicher hervortreten lassen. Es wäre daher sowohl für die Halterin als auch für die Tiere eine Gefahr im Haushalt gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen selbst an, dass sie sich ihr grobes Verhalten gegenüber den Hunden, welches von den Nachbarn angezeigt wurde, nicht erklären könne. Sie selbst würde dem Hund „Idefix“ beim Spazieren „mit dem Fuß ‚einen kleinen Schubs‘“ geben, wenn er nicht weitergehe. Sie sei in keiner Hundeschule mit den Hunden gewesen. C D gab im Übrigen an, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsmethoden des K L anwende. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1.

§ 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte bei Gericht am

  1. Juni 2017 auf elektronischem Wege ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt fand am
  2. Juni 2017 statt und war ab dem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die von dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vorgenommene Handlung im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde langte bei Gericht am
  3. Juni 2017 auf elektronischem Wege ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt fand am
  4. Juni 2017 statt und war ab dem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gegeben, da die von dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vorgenommene Handlung im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde. 2.

§ 5Abs 1 TSch

G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Abs 2 leg. cit. verstößt gegen Abs 1 insbesondere wer,2.

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Absatz 2, leg. cit. verstößt gegen Absatz eins, insbesondere wer, Z 13 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, das für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Ziffer 13, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, das für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

§ 35Abs 1 TSch

G obliegt der Behörde (§ 33 Abs 1 die Bezirksverwaltungsbehörde) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte.

Paragraph 35, Absatz eins, TSchG obliegt der Behörde (Paragraph 33, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte. § 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG lautet: Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, TSchG lautet: Sofortiger Zwang

(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Abnahme der Hunde stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, da das einschreitende Verwaltungsorgan (Amtstierarzt) ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften Maßnahmen setzte und Zwang ausübte. Dadurch wurde auch in das subjektive Recht der Beschwerdeführerin als Halterin eines Hundes eingegriffen. Die belangte Behörde hat aufgrund der Mitteilungen der Nachbarn (ein Hund sei verletzt) einen Überwachungsvorgang durchgeführt. Hiebei hat sich die belangte Behörde bei ihrem Vorgehen einer solchen Person bedient, die über ausreichende fachliche Qualifikation verfügt, nämlich dem Amtstierarzt Dr. G H. Letztendlich erfolgte die Abnahme der Hunde durch den Amtstierarzt im Sinne des § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 TSchG (siehe ausgestellte Bestätigung vom
  1. Juni 2017). Wenn Dr. G H als Grund der Abnahme die unerklärliche Kopfverletzung des Hundes „Idefix“ und dessen Haltung in der Transportbox angab, so sind die Gründe (siehe auch abgegebenes veterinärmedizinisches Gutachten) für das Gericht als nachvollziehbar zu werten.Letztendlich erfolgte die Abnahme der Hunde durch den Amtstierarzt im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, TSchG (siehe ausgestellte Bestätigung vom
  2. Juni 2017). Wenn Dr. G H als Grund der Abnahme die unerklärliche Kopfverletzung des Hundes „Idefix“ und dessen Haltung in der Transportbox angab, so sind die Gründe (siehe auch abgegebenes veterinärmedizinisches Gutachten) für das Gericht als nachvollziehbar zu werten. Im Übrigen gab der Amtstierarzt an, dass er in Kenntnis der bereits erfolgten Anzeigen von Seiten der Nachbarn war sowie dass die Beschwerdeführerin Erziehungsmethoden des K L anwende. Das Gericht konnte sich selbst einen Eindruck darüber verschaffen, dass die Beschwerdeführerin, welche ein psychisches Leiden aufweist (schizoide Persönlichkeitsstörung oder Borderline-Syndrom) in Verbindung mit den Rahmenbedingungen (kleine Wohnung, finanzielle Belastung) sicherlich zum Abnahmezeitpunkt nicht geeignet war, die an den Halter von Hunden gestellten Anforderungen nachzukommen. Der Amtstierarzt war daher verpflichtet die Abnahme der Hunde durchzuführen, um den Hunden weitere Leiden zu ersparen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Antrag „zur Einschätzung der Fähigkeiten nach § 12 TSchG ein psychologisches Gutachten eines unabhängigen Arztes der einschlägigen Bereiche Neurologie und Psychiatrie“ für die Beschwerdeführerin einzuholen, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, vielmehr ist bei einer beabsichtigten Hundehaltung bzw. Haltung anderer Tiere die belangte Behörde hiezu verhalten, sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Anforderungen bei der Beschwerdeführerin für die Haltung für die jeweiligen Tiere vorliegt. Keinesfalls kann eine falsch verstandene Tierliebe bzw. eine therapeutische Maßnahme dazu führen, dass Tiere unter Bedingungen gehalten werden, die gegen § 5 Abs 2 TSchG verstoßen.Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Antrag „zur Einschätzung der Fähigkeiten nach Paragraph 12, TSchG ein psychologisches Gutachten eines unabhängigen Arztes der einschlägigen Bereiche Neurologie und Psychiatrie“ für die Beschwerdeführerin einzuholen, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, vielmehr ist bei einer beabsichtigten Hundehaltung bzw. Haltung anderer Tiere die belangte Behörde hiezu verhalten, sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Anforderungen bei der Beschwerdeführerin für die Haltung für die jeweiligen Tiere vorliegt. Keinesfalls kann eine falsch verstandene Tierliebe bzw. eine therapeutische Maßnahme dazu führen, dass Tiere unter Bedingungen gehalten werden, die gegen Paragraph 5, Absatz 2, TSchG verstoßen. Die Abnahme der Hunde am
  3. Juni 2017 war sicherlich die ultima ratio, um den Leidenszustand der Tiere zu beenden bzw. um den Tieren zukünftige Leiden zu ersparen. Ein Zurücklassen der Hunde war mit der hohen Gefahr verbunden, diese einem Leidenszustand auszusetzen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. IV. Kosten: römisch vier. Kosten: Mit Beschluss des Gerichtes vom
  4. Oktober 2017, GZ: LVwG 20.3-1626/2017-28, wurden der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Veterinärmedizin

§ 53aAVG 1991 i

Vm § 17 VwGVG ein Betrag mit € 371,10 zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, zur Kostennote eine Stellungnahme binnen der vorgesehenen Frist abzugeben. Die Frist verlief ungenützt.Mit Beschluss des Gerichtes vom 19. Oktober 2017, GZ: LVwG 20.3-1626/2017-28, wurden der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Veterinärmedizin

Paragraph 53 a, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Betrag mit € 371,10 zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, zur Kostennote eine Stellungnahme binnen der vorgesehenen Frist abzugeben. Die Frist verlief ungenützt. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.20.3.1626.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.