RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.11.2017 GeschäftszahlLVwG 41.4-2431/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
Art 20Abs 4 B-VG, JBl 2003, 354; vgl. auch Vw
GH 18.12.1991, 91/01/0064). Hingegen kann eine allfällige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft erteilten Wissenserklärung im öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzweg nicht angefochten werden, sondern allenfalls nur im Wege der Amtshaftung vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden (vgl. OGH 22.02.2000, 1 Ob 14/00s; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche
Art 20Abs 4 B-VG, JBl 2003, 354).2.2.
Auch kann die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit einer bereits erteilten Auskunft nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein, weil einer erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt und somit kein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegender Anfechtungsgegenstand vorliegt. Wurde daher vor bescheidmäßiger Verweigerung der Auskunft bereits eine Auskunft erteilt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich, ob die begehrte Auskunft zur Gänze erteilt wurde – diesfalls ist die Beschwerde abzuweisen – oder bei teilweiser Nichterteilung der Auskunft die Verweigerung einer über die erteilte Auskunft hinausgehenden Auskunft zu Recht erfolgt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche
Artikel 20, Absatz 4, B-VG, JBl 2003, 354; vergleiche auch Vw
GH 18.12.1991, 91/01/0064). Hingegen kann eine allfällige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft erteilten Wissenserklärung im öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzweg nicht angefochten werden, sondern allenfalls nur im Wege der Amtshaftung vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden vergleiche OGH 22.02.2000, 1 Ob 14/00s; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche
Artikel 20, Absatz 4, B-VG, JBl 2003, 354).
2.3. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Stmk Auskunftspflichtgesetzes. So sieht § 7 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz vor, dass der Auskunftswerber schriftlich verlangen kann, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung nur zulässig ist, wenn die Auskunft nicht erteilt wurde. Wurde die begehrte Auskunft daher in vollem Umfang erteilt, ist ein dennoch gestellter Antrag auf Bescheiderlassung mangels Vorliegen der formalen Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 28.02.2005, 2005/10/0008; 05.06.1991, 91/01/0004; ebenso Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche
Art 20
Abs 4 B-VG, JBl 2003, 354; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane,
- Aufl., 1998, 252). In einem gegen einen derartigen Zurückweisungsbescheid angestrengten Beschwerdeverfahren wäre zu prüfen, ob die begehrte Auskunft tatsächlich in vollem Umfang gewährt wurde. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen. Ist die begehrte Auskunft hingegen nicht zur Gänze erteilt worden, hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, ob die begehrte Auskunft teilweise zu Unrecht verweigert wurde.2.
- Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Stmk Auskunftspflichtgesetzes. So sieht Paragraph 7, Absatz eins, Stmk Auskunftspflichtgesetz vor, dass der Auskunftswerber schriftlich verlangen kann, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung nur zulässig ist, wenn die Auskunft nicht erteilt wurde. Wurde die begehrte Auskunft daher in vollem Umfang erteilt, ist ein dennoch gestellter Antrag auf Bescheiderlassung mangels Vorliegen der formalen Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 28.02.2005, 2005/10/0008; 05.06.1991, 91/01/0004; ebenso Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche
Artikel 20
, Absatz 4, B-VG, JBl 2003, 354; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane,
- Aufl., 1998, 252). In einem gegen einen derartigen Zurückweisungsbescheid angestrengten Beschwerdeverfahren wäre zu prüfen, ob die begehrte Auskunft tatsächlich in vollem Umfang gewährt wurde. Ist dies der Fall, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen. Ist die begehrte Auskunft hingegen nicht zur Gänze erteilt worden, hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, ob die begehrte Auskunft teilweise zu Unrecht verweigert wurde. 2.
- Anderes ergibt sich auch nicht aus der durch die Beschwerdeführerin zitierten schriftlichen Anfragebeantwortung gemäß § 66 GeoLT, XVII. GPStLT, EZ 340/2, wonach dann, wenn keine Auskunft erteilt wird – oder sich die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber mit der Auskunft nicht zufrieden gibt und vermeint, die Auskunft sei unvollständig –, die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber gemäß § 7 Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen kann, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Wie oben ausgeführt, hat der Auskunftswerber ein Recht auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 7 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz, wenn die begehrte Auskunft unvollständig erteilt wurde. Wurde die Auskunft aber entgegen der Ansicht des Auskunftswerbers tatsächlich vollständig erteilt, ist ein Antrag auf Erlassung eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen.2.
- Anderes ergibt sich auch nicht aus der durch die Beschwerdeführerin zitierten schriftlichen Anfragebeantwortung gemäß Paragraph 66, GeoLT, römisch siebzehn. GPStLT, EZ 340/2, wonach dann, wenn keine Auskunft erteilt wird – oder sich die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber mit der Auskunft nicht zufrieden gibt und vermeint, die Auskunft sei unvollständig –, die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber gemäß , Paragraph 7, Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen kann, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Wie oben ausgeführt, hat der Auskunftswerber ein Recht auf Erlassung eines Bescheids gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Stmk Auskunftspflichtgesetz, wenn die begehrte Auskunft unvollständig erteilt wurde. Wurde die Auskunft aber entgegen der Ansicht des Auskunftswerbers tatsächlich vollständig erteilt, ist ein Antrag auf Erlassung eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Wendet man die angeführten, sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Grundsätze auf das vorliegende Beschwerdeverfahren an, so ist zunächst fraglich, ob die begehrte Auskunft nicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zur Gänze erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Auskunftsbegehren vom 09.06.2017 die Auskunft begehrt, „bekannt zu geben, in welcher gesetzlichen Bestimmungen (Nennung Gesetz, Paragraph und Absatz) bzw. in welchen höchstrichterlichen Entscheidungen geregelt ist, dass eine Auskunftserteilung gem. Stmk. Auskunftspflichtgesetz nach dem von Ihnen genannten Tarif kostenpflichtig ist.“ Mit dem „von Ihnen genannten Tarif“ meint die Beschwerdeführerin § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz, der als Rechtsgrundlage im Hinweis auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr in der Auskunft vom 30.05.2017 angeführt wird.3.
- Wendet man die angeführten, sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Grundsätze auf das vorliegende Beschwerdeverfahren an, so ist zunächst fraglich, ob die begehrte Auskunft nicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zur Gänze erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Auskunftsbegehren vom 09.06.2017 die Auskunft begehrt, „bekannt zu geben, in welcher gesetzlichen Bestimmungen (Nennung Gesetz, Paragraph und Absatz) bzw. in welchen höchstrichterlichen Entscheidungen geregelt ist, dass eine Auskunftserteilung gem. Stmk. Auskunftspflichtgesetz nach dem von Ihnen genannten Tarif kostenpflichtig ist.“ Mit dem „von Ihnen genannten Tarif“ meint die Beschwerdeführerin Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz, der als Rechtsgrundlage im Hinweis auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr in der Auskunft vom 30.05.2017 angeführt wird. 3.
- Die belangte Behörde hat dieses Auskunftsbegehren – im Wesentlichen – damit beantwortet, dass Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches, die – wenn auch nur teilweise – die Privatinteressen der Einschreitenden betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30 unterliegen und sich aus dem Stmk Auskunftspflichtgesetz – im Gegensatz zur Regelung des § 5 Auskunftspflichtgesetz des Bundes, der Auskunftsbegehren, sofern sie sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, von der Gebührenpflicht ausnimmt – nichts Gegenteiliges ergibt. Darüber hinaus begründet die belangte Behörde in der Auskunft vom 19.06.2017, warum der Landesgesetzgeber zur Erlassung einer mit § 5 Auskunftspflichtgesetz des Bundes vergleichbaren Ausnahmeregelung nicht zuständig ist, und führt aus, warum die Auskunftserteilung zu den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von Gebietskörperschaften iSd § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz zählt. Schließlich zitiert die belangte Behörde in ihrer Auskunft auch noch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Privatinteresse schon dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft und bereits teilweise gegebene Privatinteressen genügen.3.
- Die belangte Behörde hat dieses Auskunftsbegehren – im Wesentlichen – damit beantwortet, dass Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches, die – wenn auch nur teilweise – die Privatinteressen der Einschreitenden betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30 unterliegen und sich aus dem Stmk Auskunftspflichtgesetz – im Gegensatz zur Regelung des , Paragraph 5, Auskunftspflichtgesetz des Bundes, der Auskunftsbegehren, sofern sie sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, von der Gebührenpflicht ausnimmt – nichts Gegenteiliges ergibt. Darüber hinaus begründet die belangte Behörde in der Auskunft vom 19.06.2017, warum der Landesgesetzgeber zur Erlassung einer mit Paragraph 5, Auskunftspflichtgesetz des Bundes vergleichbaren Ausnahmeregelung nicht zuständig ist, und führt aus, warum die Auskunftserteilung zu den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von Gebietskörperschaften iSd Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz zählt. Schließlich zitiert die belangte Behörde in ihrer Auskunft auch noch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Privatinteresse schon dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft und bereits teilweise gegebene Privatinteressen genügen. 3.
- Damit hat die belangte Behörde, die im Übrigen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids gemäß § 7 Abs 4 lit b Stmk Auskunftspflichtgesetz auch zuständig war (vgl. zur Anwendung des Gebührengesetzes § 34 Abs 1 Gebührengesetz; vgl. auch VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, wonach die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben), die begehrte Auskunft vollumfänglich erteilt, indem sie ausführt, dass sich die Gebührenpflicht einer Auskunftserteilung nach dem Stmk Auskunftspflichtgesetz aus der Rechtsvorschrift des § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz ergebe. 3.
- Damit hat die belangte Behörde, die im Übrigen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, Stmk Auskunftspflichtgesetz auch zuständig war vergleiche zur Anwendung des Gebührengesetzes Paragraph 34, Absatz eins, Gebührengesetz; vergleiche auch VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, wonach die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben), die begehrte Auskunft vollumfänglich erteilt, indem sie ausführt, dass sich die Gebührenpflicht einer Auskunftserteilung nach dem Stmk Auskunftspflichtgesetz aus der Rechtsvorschrift des Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz ergebe. 3.
- Schon diese Auskunft hätte die begehrte Auskunft auf Bekanntgabe der Rechtsvorschrift, wonach eine Auskunft nach dem Stmk Auskunftspflichtgesetz gebührenpflichtig ist, zur Gänze erteilt. Die belangte Behörde wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht dazu verpflichtet gewesen, die begehrte Auskunft umfangreich auszuarbeiten oder ein Rechtsgutachten zu erstellen (VwGH 20.05,2015, 2013/04/0139, VwSlg. 19125 A/2015; 19.11.1997, 96/09/0192 und 0193; 13.09.1991, 90/18/0193). Durch die umfangreiche Ausarbeitung der begehrten Auskunft ist die belangte Behörde damit sogar über ihre Verpflichtung hinausgegangen.3.
- Schon diese Auskunft hätte die begehrte Auskunft auf Bekanntgabe der Rechtsvorschrift, wonach eine Auskunft nach dem , Stmk Auskunftspflichtgesetz gebührenpflichtig ist, zur Gänze erteilt. Die belangte Behörde wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht dazu verpflichtet gewesen, die begehrte Auskunft umfangreich auszuarbeiten oder ein Rechtsgutachten zu erstellen (VwGH 20.05,2015, 2013/04/0139, VwSlg. 19125 A/2015; 19.11.1997, 96/09/0192 und 0193; 13.09.1991, 90/18/0193). Durch die umfangreiche Ausarbeitung der begehrten Auskunft ist die belangte Behörde damit sogar über ihre Verpflichtung hinausgegangen. 3.
- Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Richtigerweise hätte die belangte Behörde – wie oben unter Pkt. 2.
- ausgeführt – den Antrag auf Bescheiderlassung daher zurückweisen müssen, weil die begehrte Auskunft bereits zur Gänze erteilt worden war. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass der Antrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Abweisung anstelle der Zurückweisung des Antrags konnte die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Rechten verletzt sein (VwGH 28.02.2005, 2005/10/0008; vgl. weiters VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038; 19.09.1994, 94/07/0126; 20.01.1994, 94/06/0002).3.
- Richtigerweise hätte die belangte Behörde – wie oben unter Pkt. 2.
- ausgeführt – den Antrag auf Bescheiderlassung daher zurückweisen müssen, weil die begehrte Auskunft bereits zur Gänze erteilt worden war. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass der Antrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Abweisung anstelle der Zurückweisung des Antrags konnte die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Rechten verletzt sein (VwGH 28.02.2005, 2005/10/0008; vergleiche weiters VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038; 19.09.1994, 94/07/0126; 20.01.1994, 94/06/0002).
- Auch wenn – wie oben unter Pkt. 2.
- ausgeführt – die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der erteilten Auskunft geäußerte Rechtsansicht von den darin zitierten Judikatur- und Literaturstellen gedeckt ist (vgl. darüber hinaus VwGH 26.11.1990, 90/15/0157 betreffend die Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz eines Auskunftsersuchens, da dieses Auskunftsbegehren zumindest teilweise auch dem privaten Informationsbedürfnis des Einschreiters diene).
- Auch wenn – wie oben unter Pkt. 2.
- ausgeführt – die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der erteilten Auskunft geäußerte Rechtsansicht von den darin zitierten Judikatur- und Literaturstellen gedeckt ist vergleiche darüber hinaus VwGH 26.11.1990, 90/15/0157 betreffend die Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz eines Auskunftsersuchens, da dieses Auskunftsbegehren zumindest teilweise auch dem privaten Informationsbedürfnis des Einschreiters diene).
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist und der Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wird. Die Verwaltungsgerichte können dabei auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; 16.10.2013, 2012/04/0086).
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist und der Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wird. Die Verwaltungsgerichte können dabei auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; 16.10.2013, 2012/04/0086). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.4.2431.2017