Vm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.10.2017 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.10.2017 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 27.09.2017 wurde Frau Mag. A B eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 wie folgt zur Last gelegt: „Frau Mag. A B hat zumindest am 05.02.2017 in G, Sgasse, durch die gewerbsmäßige Erbringung der Tätigkeit der Hausverwaltung für die Immobilie in G, Sgasse, durch verschiedene Leistungen, die sie in Rechnung gestellt haben, wie z.B. Müll- und Kanalgebühren € 2.392,45, Grundsteuer € 559,60, Wasserverbrauch € 747,27, Kaminfegergebühr € 161,45, Stiegenlicht € 136,57, Hausversicherung € 1.932,56, Bankspesen € 21,36, Verwaltungskosten € 1.977,00, Kosten der Hausreinigung € 2.120,00, Instandhaltungskoten € 77,51, das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“ Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und § 94 Z 35 iVm § 117 Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 auf Rechtsgrundlage § 366 Abs 1 Einleitungssatz leg. cit. verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf Rechtsgrundlage § 16 VStG vorgesehen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Verwaltungsstrafbehörde € 20,00 zu bezahlen habe. Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 94, Ziffer 35, in Verbindung mit Paragraph 117, Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 auf Rechtsgrundlage Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz leg. cit. verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf Rechtsgrundlage Paragraph 16, VStG vorgesehen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Verwaltungsstrafbehörde € 20,00 zu bezahlen habe. Bescheidbegründend hielt die Verwaltungsstrafbehörde die im Spruch des Straferkenntnisses vorgehaltene Verwaltungsübertretung als erwiesen. Nach Zitaten der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 366 Abs 1 Z 1, 117 Abs 3 und 1 Abs 2 GewO 1994 wurde behördlicherseits ausgeführt, dass aufgrund der Durchsicht der oben genannten Unterlagen und des darin angeführten „regelmäßigen pauschalen Umkostenersatzes“ von € 164,75 pro Monat gegenständlich ein Fall der Gewerbsmäßigkeit vorliege. Nach Rücksprache mit der Wirtschaftskammer Steiermark am 26.09.2017 (Fachgruppe Gewerbe) werde die erkennende Behörde bestätigt, dass die Beschuldigte aufgrund der oben genannten Tätigkeiten auf jeden Fall das reglementierte Gewerbe
O 1994 anmelden hätte müssen. Der objektive Tatbestand sei somit, wie im Spruch ersichtlich, erfüllt. In subjektiver Hinsicht führte die Verwaltungsstrafbehörde zunächst aus, dass zum Ausmaß des Verschuldens festzustellen sei, dass
G zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und die Täterin nicht glaubhaft mache, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. In der Stellungnahme vom 19.09.2017 habe die Beschuldigte vorgebracht, dass sie die angeführten Tätigkeiten nicht auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe und die Miteigentümerschaft auf das „Hauskonto“ bei der Bank Austria einzahlen würde und von diesem Konto lediglich die notwendigen Überweisungen für Müll- und Kanalgebühren, Grundsteuer, Wasserverbrauch, etc…., woraus die Beschuldigte meine, klar ersichtlich wäre, dass sie die Hausverwaltung nicht gewerbsmäßig ausüben würde. Das angeführte Hauskonto laute auf den Namen Mag. A B und nur sie verwalte dieses. Zudem führe die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme an, dass sie einen pauschalen Umkostenersatz von € 164,75 pro Monat bekommen würde.
ABGB stehe jemandem, der eine Leistung erbringe und im Vertrag kein Entgelt und keine Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, dem Leistungserbringer ein angemessenes Entgelt zu (vgl. § 1152 ABGB). Dies ändere jedoch nichts daran an der Tatsache, dass die Beschuldigte für die gegenständliche Tätigkeit eine entsprechende Gewerbeberechtigung haben hätte müssen. Auch die Vereinbarungen der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, in welchen diese Frau Mag. A B zur Hausverwalterin erklären würden bzw. sich damit einverstanden erklären würden, dass sie die Miteigentümergemeinschaft Sgasse vertrete und die Abrechnungen durchführen könne, reiche nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Für die erkennende Behörde stehe ohne Zweifel fest, dass die Beschuldigte das oben genannte reglementierte Gewerbe zum Tatzeitpunkt unbefugt ausgeübt habe. Der Beschuldigten wäre es auch zumutbar gewesen, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten, weshalb der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei.
G seien im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46 VStG) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen würden, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens bis zu € 3.600,00 liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich. Die Verwaltungsstrafbehörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten als mildernd angenommen und ging nicht von erschwerenden Umständen aus, wobei sie ausführte, dass das Ausmaß der verhängten Strafe daher sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG als auch den subjektiven Merkmalen des Abs 2 leg. cit. angepasst sei und werde von der verhängten Strafe angenommen, dass sie sowohl die Beschuldigte von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten als auch sämtliche generalpräventive Effekte zu erzielen vermöge. Bescheidbegründend hielt die Verwaltungsstrafbehörde die im Spruch des Straferkenntnisses vorgehaltene Verwaltungsübertretung als erwiesen. Nach Zitaten der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, 117, Absatz 3 und eins Absatz 2, GewO 1994 wurde behördlicherseits ausgeführt, dass aufgrund der Durchsicht der oben genannten Unterlagen und des darin angeführten „regelmäßigen pauschalen Umkostenersatzes“ von € 164,75 pro Monat gegenständlich ein Fall der Gewerbsmäßigkeit vorliege. Nach Rücksprache mit der Wirtschaftskammer Steiermark am 26.09.2017 (Fachgruppe Gewerbe) werde die erkennende Behörde bestätigt, dass die Beschuldigte aufgrund der oben genannten Tätigkeiten auf jeden Fall das reglementierte Gewerbe
Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 anmelden hätte müssen. Der objektive Tatbestand sei somit, wie im Spruch ersichtlich, erfüllt. In subjektiver Hinsicht führte die Verwaltungsstrafbehörde zunächst aus, dass zum Ausmaß des Verschuldens festzustellen sei, dass
Paragraph 5, VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und die Täterin nicht glaubhaft mache, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. In der Stellungnahme vom 19.09.2017 habe die Beschuldigte vorgebracht, dass sie die angeführten Tätigkeiten nicht auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe und die Miteigentümerschaft auf das „Hauskonto“ bei der Bank Austria einzahlen würde und von diesem Konto lediglich die notwendigen Überweisungen für Müll- und Kanalgebühren, Grundsteuer, Wasserverbrauch, etc…., woraus die Beschuldigte meine, klar ersichtlich wäre, dass sie die Hausverwaltung nicht gewerbsmäßig ausüben würde. Das angeführte Hauskonto laute auf den Namen Mag. A B und nur sie verwalte dieses. Zudem führe die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme an, dass sie einen pauschalen Umkostenersatz von € 164,75 pro Monat bekommen würde.
Paragraph 1152, ABGB stehe jemandem, der eine Leistung erbringe und im Vertrag kein Entgelt und keine Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, dem Leistungserbringer ein angemessenes Entgelt zu vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Dies ändere jedoch nichts daran an der Tatsache, dass die Beschuldigte für die gegenständliche Tätigkeit eine entsprechende Gewerbeberechtigung haben hätte müssen. Auch die Vereinbarungen der Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, in welchen diese Frau Mag. A B zur Hausverwalterin erklären würden bzw. sich damit einverstanden erklären würden, dass sie die Miteigentümergemeinschaft Sgasse vertrete und die Abrechnungen durchführen könne, reiche nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Für die erkennende Behörde stehe ohne Zweifel fest, dass die Beschuldigte das oben genannte reglementierte Gewerbe zum Tatzeitpunkt unbefugt ausgeübt habe. Der Beschuldigten wäre es auch zumutbar gewesen, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten, weshalb der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG seien im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46 VStG) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen würden, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens bis zu € 3.600,00 liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich. Die Verwaltungsstrafbehörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten als mildernd angenommen und ging nicht von erschwerenden Umständen aus, wobei sie ausführte, dass das Ausmaß der verhängten Strafe daher sowohl den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG als auch den subjektiven Merkmalen des Absatz 2, leg. cit. angepasst sei und werde von der verhängten Strafe angenommen, dass sie sowohl die Beschuldigte von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten als auch sämtliche generalpräventive Effekte zu erzielen vermöge. Gegen dieses Frau Mag. A B am 10.10.2012 zugestellte Straferkenntnis erhob diese mit Schriftsatz vom 27.10.2017, bei der Behörde eingelangt am 31.10.2017, rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, da ein strafbarer Tatbestand nicht vorliege. Im Detail wurde ausgeführt wie folgt: „Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Einschreiterin einer Verwaltungsübertretung
1 Z1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 94 Z.35 in Verbindung mit § 117 Gewerbeordnung schuldig erkannt. Sie habe durch gewerbsmäßige Erbringung der Tätigkeit der Hausverwaltung für die Immobilie Sgasse das reglementierte Gewerbe Immobilienverwaltung ausgeübt. Der Vorhalt ist im vorliegenden Fall unzutreffend:„Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Einschreiterin einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und , Paragraph 94, Ziffer 35, in Verbindung mit Paragraph 117, Gewerbeordnung schuldig erkannt. Sie habe durch gewerbsmäßige Erbringung der Tätigkeit der Hausverwaltung für die Immobilie Sgasse das reglementierte Gewerbe Immobilienverwaltung ausgeübt. Der Vorhalt ist im vorliegenden Fall unzutreffend: Vorauszuschicken ist, dass die Liegenschaft Sgasse, G (parifiziertes altes Zinshaus) aus 9 Wohnungseigentumsobjekten besteht. Wie aus dem offenen Grundbuch ersichtlich ist, ist die Einschreiterin Mag. A B an einem nicht unerheblichen Anteil Miteigentümerin dieser Liegenschaft, da ihr die Wohnung 5 gemeinsam mit ihrem Ehegatten zur Hälfte gehört. Dieser ist weiters Alleineigentümer der Wohnung 2. In Bezug auf die Gesamtliegenschaft ist die Einschreiterin gemeinsam mit ihrem Ehegatten Mag. E F zu 460/1464-Anteilen, also fast 1/3 Eigentümer der Gesamtliegenschaft. Dieser Umstand ist im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich unberücksichtigt geblieben, ist aber aus dem offenen Grundbuch jederzeit nachvollziehbar. Unter einem wird ein entsprechender Grundbuchsauszug vorgelegt, aus welchem die Miteigentumsanteile der Betroffenen klar ersichtlich sind. Auch wenn Wohnungseigentum begründet ist, handelt es sich bei sämtlichen Wohnungen um eine einzige Liegenschaft, die im Gesamthandeigentum aller Miteigentümer steht. Auch wenn einzelne Wohnungseigentumsobjekte der ausschließlichen Nutzung einzelner Eigentümer zugewiesen sind, ändert dies aber nichts daran, dass die Einschreiterin Miteigentümerin der Gesamtliegenschaft ist. Noch dazu ist darauf zu verweisen, dass sich die „Verwaltungstätigkeiten“ der Einschreiterin ausschließlich auf die gemeinschaftlichen Allgemeinteile des Hauses beziehen und sie damit bei jeder Tätigkeit defacto ihr eigenes (Mit-)eigentum verwaltet. Auch wenn die Einschreiterin und ihr Ehegatte nicht Mehrheitseigentümer der Gesamtliegenschaft sind, ändert dies nichts daran, dass jegliche Tätigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Miteigentums und damit der Verwaltung des eigenen Vermögens diente. Nachdem sich die Allgemeinkosten eines parifzierten Hauses naturgemäß nie auf die einzelnen Eigentümer aufsplitten lassen (sonst müsste ja jeder Miteigentümer seinen eigenen Stiegenhausstrom anmelden, seine eigene Müllabfuhr bezahlen etc.) ist es rechtsens jedenfalls zulässig, wenn einer der Miteigentümer für die Gesamtliegenschaft als Poststelle agiert. Das gleiche gilt auch für das Hauskonto. Allein der Umstand, dass dieses Konto auf den Namen der Einschreiterin lautet, ändert nichts daran, dass dieses Konto nicht auf ihre Rechnung und ihre Gefahr geführt wird, sondern natürlich ausschließlich der Hausgemeinschaft dient. Sonstige Zahlungen als solche für das Wohnungseigentumsobjekt liefen auch nicht über diese Kontoverbindung. Zusammengefasst ist somit schon vor diesem Hintergrund festzustellen, dass die Einschreiterin keine Verwaltungstätigkeiten für andere geführt hat, sondern lediglich als Miteigentümerin der Liegenschaft für sich selbst und auch die Miteigentümer alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen setzte. Sie hat daher nicht irgendwelche Kosten, wie Müll, Kanalgebühren, Grundsteuer etc. in Rechnung gestellt, sondern die eingegangenen Vorschreibungen, welche ihr als Zustellbevollmächtigter aller Miteigentümer zugemittelt wurden, ordnungsgemäß abgerechnet und die Kosten
den Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt hat. Schlussendlich hat sie sich ja auch selbst ihren Anteil an diesen Betriebskosten vorgeschrieben. Ebenso hat sie auch die von ihr hierfür von den Miteigentümern zuerkannte Aufwandsentschädigung durch ihren Beitrag „in die Hauskasse“ selbst mitfinanziert. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einschreiterin im vorliegenden Fall nichts anderes gemacht hat, als ihr eigenes (Mit-)eigentum zu verwalten und die für die Liegenschaft anfallenden Kosten auf sich und die anderen Miteigentümer aufzuteilen. Derartiges stellt keinesfalls eine Gewerbeausübung dar, dass es einerseits sowohl an der Gewerbsmäßigkeit, als auch andererseits an der Selbständigkeit der Tätigkeit mangelt, da die bloße Aufteilung von Kostenstellen auf die beteiligten Miteigentümer (und sich selbst) keine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr darstellt. Zusammengefasst ist somit schon vor diesem Hintergrund festzustellen, dass die Einschreiterin keine Verwaltungstätigkeiten für andere geführt hat, sondern lediglich als Miteigentümerin der Liegenschaft für sich selbst und auch die Miteigentümer alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen setzte. Sie hat daher nicht irgendwelche Kosten, wie Müll, Kanalgebühren, Grundsteuer etc. in Rechnung gestellt, sondern die eingegangenen Vorschreibungen, welche ihr als Zustellbevollmächtigter aller Miteigentümer zugemittelt wurden, ordnungsgemäß abgerechnet und die Kosten
den Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt hat. Schlussendlich hat sie sich ja auch selbst ihren Anteil an diesen Betriebskosten vorgeschrieben. Ebenso hat sie auch die von ihr hierfür von den Miteigentümern zuerkannte Aufwandsentschädigung durch ihren Beitrag „in die Hauskasse“ selbst mitfinanziert. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einschreiterin im vorliegenden Fall nichts anderes gemacht hat, als ihr eigenes , (Mit-)eigentum zu verwalten und die für die Liegenschaft anfallenden Kosten auf sich und die anderen Miteigentümer aufzuteilen. Derartiges stellt keinesfalls eine Gewerbeausübung dar, dass es einerseits sowohl an der Gewerbsmäßigkeit, als auch andererseits an der Selbständigkeit der Tätigkeit mangelt, da die bloße Aufteilung von Kostenstellen auf die beteiligten Miteigentümer (und sich selbst) keine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr darstellt. Im Übrigen ist aus dem Akteninhalt auch klar ersichtlich, dass die Tätigkeit keinesfalls in der Absicht betrieben wurde, einen Ertrag zu erzielen. Der mit den anderen Miteigentümern vereinbarte Unkostenersatz deckt kaum einmal die Sachaufwendungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, geschweige denn in irgendeiner Art und Weise den damit verbundenen Zeitaufwand ab. Die Lösung wurde von den Miteigentümern letztlich deshalb gewählt, da man eben keinen außenstehenden Dritten mit der Erbringung der Leistungen beauftragen wollte, da dies bei Gewinnerzielungsabsicht natürlich ein Vielfaches an Kosten erfordert hätte. Die diesbezüglich von der Einschreiterin erbrachten Aufwendungen und Leistungen wurden von dieser ohnedies im Verfahren ausreichend dargelegt. Auch die der Einschreiterin von den Miteigentümern ausgestellten „Vollmachten“ stellen keinesfalls eine Hausverwaltervollmacht dar. Als Hausverwalter wäre die Einschreiterin nämlich berechtigt vertragliche Verfügungen über die Objekte abzuschließen, wie beispielsweise Mietverträge zu verfassen oder eben die beteiligten Miteigentümer steuerlich zu vertreten und vieles mehr. All dies ist natürlich nicht vom Aufgabenbereich der Einschreiterin umfasst, sondern wird diese nur lediglich unmittelbar notwendige und wie oben dargelegt immer nur auf die allgemeinen Teile des Hauses bezughabende Handlungen setzen. Keinesfalls aber ist sie befugt irgendwelche Verwaltungshandlungen zu setzen, die sich auf die einzelnen Eigentumsobjekte selbst beziehen. Die Tätigkeit der Einschreiterin ist somit auch inhaltlich dargelegt, ausschließlich im Wesentlichen auf die Durchführung einer Betriebskostenabrechnung und gewisse „Hausbesorgertätigkeiten“ wie Wechseln von Glühbirnen und Veranlassung von Kleinreparaturen im Objekt. Vor diesem Hintergrund ist schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang eben auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltung eigener Liegenschaften keinesfalls die Tätigkeit des Hausverwalters erfüllen kann.“ Aufgrund dieses sich in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden Urkunden ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
G im Spruch des Bescheides nicht nur das Tatverhalten des Beschuldigten in sachverhaltsmäßiger Hinsicht konkret darzulegen sei, sondern auch in Ansehung des von der belangten Behörde angenommenen Auftragsverhältnisses, aufgrund dessen der Beschuldigte selbständig tätig geworden sein solle (vgl. VwGH am 24.11.1992, 92/04/0156). Insofern ist auch das Merkmal der Selbständigkeit im Rahmen der Tat, welche der Beschuldigten vorgehalten wurde, vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG zu umschreiben. Fallbezogen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführer lediglich die regelmäßige und gewerbsmäßige, also in Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeit der „Immobilienverwaltung“ vorgehalten und weder aus dem Umstand, dass das sogenannte „Hauskonto“, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, noch aus dem pauschalen Umkostenersatz von € 164,75 pro Monat ist in der erforderlichen Klarheit zu erkennen, dass die Tätigkeit auch selbständig im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf die Immobilienverwaltung“ ausgeübt wurde, wobei es auch zu bedenken gilt, dass im Rahmen der einschlägigen Regelungen des WEG (vgl. insbesondere §§ 19 und 20) die Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellen kann, dessen Tätigkeit nicht zwangsläufig, selbständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht im Rahmen des hier maßgebenden Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf den Immobilienverwalter“ erfolgen muss. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass, (sogar) wenn die belangte Behörde nach ihren Begründungsdarlegungen im Straferkenntnis von einer „selbständigen, „der GewO unterliegenden Tätigkeit“ des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ausgehe und sich der Beschuldigte auf das Vorliegen der Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit berufe,
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Bescheides nicht nur das Tatverhalten des Beschuldigten in sachverhaltsmäßiger Hinsicht konkret darzulegen sei, sondern auch in Ansehung des von der belangten Behörde angenommenen Auftragsverhältnisses, aufgrund dessen der Beschuldigte selbständig tätig geworden sein solle vergleiche VwGH am 24.11.1992, 92/04/0156). Insofern ist auch das Merkmal der Selbständigkeit im Rahmen der Tat, welche der Beschuldigten vorgehalten wurde, vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu umschreiben. Fallbezogen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführer lediglich die regelmäßige und gewerbsmäßige, also in Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeit der „Immobilienverwaltung“ vorgehalten und weder aus dem Umstand, dass das sogenannte „Hauskonto“, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, noch aus dem pauschalen Umkostenersatz von € 164,75 pro Monat ist in der erforderlichen Klarheit zu erkennen, dass die Tätigkeit auch selbständig im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf die Immobilienverwaltung“ ausgeübt wurde, wobei es auch zu bedenken gilt, dass im Rahmen der einschlägigen Regelungen des WEG vergleiche insbesondere Paragraphen 19 und 20) die Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellen kann, dessen Tätigkeit nicht zwangsläufig, selbständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht im Rahmen des hier maßgebenden Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf den Immobilienverwalter“ erfolgen muss.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten und um dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. dazu bereits VwGH am 13.06.1984, Slg NF Nr. 11466/A). Im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde der Beschwerdeführerin die von ihr auch bestrittene selbständige Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes, wie dargelegt, nicht vorgehalten. Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf die Ahndung der der Beschuldigten im Strafverfahren der belangten Behörde in erster Instanz zur Last gelegten Tat auf diese beschränkt und darf die Beschuldigte nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihr im behördlichen Verfahren gar nicht zur Last gelegt worden ist.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten und um dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche dazu bereits VwGH am 13.06.1984, Slg NF Nr. 11466/A). Im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde der Beschwerdeführerin die von ihr auch bestrittene selbständige Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes, wie dargelegt, nicht vorgehalten. Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf die Ahndung der der Beschuldigten im Strafverfahren der belangten Behörde in erster Instanz zur Last gelegten Tat auf diese beschränkt und darf die Beschuldigte nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihr im behördlichen Verfahren gar nicht zur Last gelegt worden ist. Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes des Konkretisierungsgebotes in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltene, als erwiesen angenommene Tat nach § 44a Z 1 VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient (vgl. z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031), war im Hinblick auf das Fehlen der Umschreibung des Merkmales der Selbständigkeit nach § 1 Abs 3 GewO 1994 diesbezüglich von einer im Sinne der Regelung des § 44a Z 1 VStG zu unkonkreten Tatumschreiben auszugehen und würde die dahingehende Konkretisierung durch das Verwaltungsgericht im Lichte der sich darauf nicht beziehenden behördlichen Verfolgungshandlung eine nachträgliche Auswechslung der Tat bedeuten, welche jedenfalls unzulässig ist (vgl. z.B. VwGH am 23.11.1993, 93/04/0169, VwGH am 23.10.1995, 94/04/0080, und VwGH am 15.11.1999, 96/10/0185, sowie VwGH am 22.01.2002, 99/09/0050, und die darin angegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes des Konkretisierungsgebotes in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltene, als erwiesen angenommene Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient vergleiche z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031), war im Hinblick auf das Fehlen der Umschreibung des Merkmales der Selbständigkeit nach Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 diesbezüglich von einer im Sinne der Regelung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu unkonkreten Tatumschreiben auszugehen und würde die dahingehende Konkretisierung durch das Verwaltungsgericht im Lichte der sich darauf nicht beziehenden behördlichen Verfolgungshandlung eine nachträgliche Auswechslung der Tat bedeuten, welche jedenfalls unzulässig ist vergleiche z.B. VwGH am 23.11.1993, 93/04/0169, VwGH am 23.10.1995, 94/04/0080, und VwGH am 15.11.1999, 96/10/0185, sowie VwGH am 22.01.2002, 99/09/0050, und die darin angegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Im Ergebnis war daher der Beschwerde bereits deshalb Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Im Ergebnis war daher der Beschwerde bereits deshalb Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.2959.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.