RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG 41.3-2207/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Von A, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom
(1)Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsangehörigen und ist deshalb gemäß § 13 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 IPRG bezüglich der Namensführung des Beschwerdeführers nach österreichischem Recht vorzugehen. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen österreichischen Staatsangehörigen und ist deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG bezüglich der Namensführung des Beschwerdeführers nach österreichischem Recht vorzugehen. § 1 Adelsaufhebungsgesetz:Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz: Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben. § 2 Adelsaufhebungsgesetz lautet:Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz lautet: Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. § 1 Vollzugsanweisung Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes lautet:Paragraph eins, Vollzugsanweisung Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes lautet: Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnungen verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt. Es wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch ehemalige Adelstitel österreichischer Staatsbürger, die nach deutschem Recht Teil des bürgerlichen Namens sind, unter das Adelsaufhebungsgesetz fallen und somit als aufgehoben gelten (VfGH 26.06.2014, B 212/2014). Es wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch ehemalige Adelstitel österreichischer Staatsbürger, die nach deutschem Recht Teil des bürgerlichen Namens sind, unter das Adelsaufhebungsgesetz fallen und somit als aufgehoben gelten (VfGH 26.06.2014, B 212 aus 2014,). § 1 Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung heben den Adel und Adelszeichen demnach unabhängig davon auf, ob es sich um österreichische oder ausländische Vorzüge und Titel handelt. Daraus folgt, dass kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen und erwerben kann, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes enthält und den Eindruck erwecken könnte, für den Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das Adelszeichen „von“ stellt für österreichische Staatsbürger eine nicht zulässige Adelsbezeichnung dar. Dieser Zusatz ist explizit in der demonstrativen Aufzählung aufgehobener Titel in § 2 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz genannt. Aufgrund der Umstände wurde der Familienname des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 41 Abs 1 PStG durch die belangte Behörde zu Recht geändert. Die Behörde war somit zu der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berichtigung des Familiennamens nach Kenntnis des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung heben den Adel und Adelszeichen demnach unabhängig davon auf, ob es sich um österreichische oder ausländische Vorzüge und Titel handelt. Daraus folgt, dass kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen und erwerben kann, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes enthält und den Eindruck erwecken könnte, für den Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das Adelszeichen „von“ stellt für österreichische Staatsbürger eine nicht zulässige Adelsbezeichnung dar. Dieser Zusatz ist explizit in der demonstrativen Aufzählung aufgehobener Titel in Paragraph 2, der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz genannt. Aufgrund der Umstände wurde der Familienname des Beschwerdeführers auf Grundlage des Paragraph 41, Absatz eins, PStG durch die belangte Behörde zu Recht geändert. Die Behörde war somit zu der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berichtigung des Familiennamens nach Kenntnis des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Soweit der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Oktober 2016, GZ: VGW-101/050/7987/2016-3, für seine Argumentation ins Treffen führt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht veranlasst dieser Rechtsprechung zu folgen. Vielmehr deckt sich die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit anderen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien (Entscheidung vom 24.11.2014, VGW-251/002/26444/2014/VOR; Entscheidung vom 01.08.2017, GZ: VGW-107/020/7549/2017-13). Grundsätzlich kann jedoch ausgeführt werden, dass aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl.: B 212/2014, kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen und erwerben kann, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes enthält und den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.Soweit der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Oktober 2016, GZ: VGW-101/050/7987/2016-3, für seine Argumentation ins Treffen führt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht veranlasst dieser Rechtsprechung zu folgen. Vielmehr deckt sich die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit anderen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien (Entscheidung vom 24.11.2014, VGW-251/002/26444/2014/VOR; Entscheidung vom 01.08.2017, GZ: VGW-107/020/7549/2017-13). Grundsätzlich kann jedoch ausgeführt werden, dass aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl.: B 212 aus 2014,, kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen und erwerben kann, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes enthält und den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK dar. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt zu der behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes Nachfolgendes fest:Die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, EMRK dar. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt zu der behaupteten Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes Nachfolgendes fest: Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Namensänderung sei unverhältnismäßig, da auch jene Namen geändert werden, die keinen Adelsrang beinhalten und damit zur Herstellung der Gleichheit der Bürger keiner Änderung bedürfen, so ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.060/2003; 19.891/2014) Folgendes entgegenzuhalten:Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Namensänderung sei unverhältnismäßig, da auch jene Namen geändert werden, die keinen Adelsrang beinhalten und damit zur Herstellung der Gleichheit der Bürger keiner Änderung bedürfen, so ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.060 aus 2003,; 19.891 aus 2014,) Folgendes entgegenzuhalten: Nach dem im Verfassungsrang stehenden und dem Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz sind österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, Adelstitel zu führen. Dem Adelsaufhebungsgesetz kommt nach wie vor eine besondere Funktion zur Herstellung demokratischer Gleichheit zu. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründeten Normprogramm des Adelsaufhebungsgesetzes, die in Art. 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, für das alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden. Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (ausgenommen im privaten Bereich, wie z.B. Fasching). Ausdrücklich ist auf den Umstand zu verweisen, dass bereits der Eindruck reicht, ein Vorrecht der Geburt oder des Standes zu vermuten und derartige Adelsbezeichnungen aufgrund der oftmals über Jahrhunderte hinweg den Namen beigefügt, ohnedies von ihrem Ursprung fraglich sind. Nach dem im Verfassungsrang stehenden und dem Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz sind österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, Adelstitel zu führen. Dem Adelsaufhebungsgesetz kommt nach wie vor eine besondere Funktion zur Herstellung demokratischer Gleichheit zu. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründeten Normprogramm des Adelsaufhebungsgesetzes, die in Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, für das alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden. Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (ausgenommen im privaten Bereich, wie z.B. Fasching). Ausdrücklich ist auf den Umstand zu verweisen, dass bereits der Eindruck reicht, ein Vorrecht der Geburt oder des Standes zu vermuten und derartige Adelsbezeichnungen aufgrund der oftmals über Jahrhunderte hinweg den Namen beigefügt, ohnedies von ihrem Ursprung fraglich sind. Es liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, den Namen zu ändern, obwohl dies von Seiten der Behörde für Jahrzehnte nicht beanstandet wurde (VfSlg. 19.891/2014): So bewirkt das Adelsaufhebungsgesetz für den Beschwerdeführer unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht aus Art. 8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringe, deren Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden. Die Verhältnismäßigkeit einer amtswegigen Namensänderung auf Grundlage des Adelsaufhebungsgesetzes ist nicht nur dann gegeben, wenn der Namenserwerb auf Adoption beruht, sondern auch durch Abstammung. Diese Judikatur wurde auch durch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (VwGH 15.03.2016, 2014/01/0045). Es liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, den Namen zu ändern, obwohl dies von Seiten der Behörde für Jahrzehnte nicht beanstandet wurde (VfSlg. 19.891 aus 2014,): So bewirkt das Adelsaufhebungsgesetz für den Beschwerdeführer unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht aus Artikel 8, EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringe, deren Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden. Die Verhältnismäßigkeit einer amtswegigen Namensänderung auf Grundlage des Adelsaufhebungsgesetzes ist nicht nur dann gegeben, wenn der Namenserwerb auf Adoption beruht, sondern auch durch Abstammung. Diese Judikatur wurde auch durch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (VwGH 15.03.2016, 2014/01/0045). Grundsätzlich hält das Gericht fest, dass Österreich eine Republik ist und die Monarchie 1918 abgeschafft wurde. Das Bekenntnis zur Republik (Art. 1 B-VG) bedingt das Verbot Vorrechte von Geburt an. Adelstitel sind ein Indiz für die Ungleichheit und wäre das Führen eines solchen jedenfalls geeignet, eine Ungleichheit in einer offenen Gesellschaft zu etablieren. Grundsätzlich hält das Gericht fest, dass Österreich eine Republik ist und die Monarchie 1918 abgeschafft wurde. Das Bekenntnis zur Republik (Artikel eins, B-VG) bedingt das Verbot Vorrechte von Geburt an. Adelstitel sind ein Indiz für die Ungleichheit und wäre das Führen eines solchen jedenfalls geeignet, eine Ungleichheit in einer offenen Gesellschaft zu etablieren. Der Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, war daher keine Folge zu geben. IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch vier. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.3.2207.2017