RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.11.2017 GeschäftszahlLVwG 41.25-3130/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Z C, geb. am xx, Sch, U K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.10.2017, GZ: BHLI-144929/2016-67, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Z C, geb. am xx, Sch, U K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.10.2017, , GZ: BHLI-144929/2016-67, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, in Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 138/2017, wird die Beschwerde vom 20.11.2017 zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. und Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 161 aus 2013,, in Zusammenhalt mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird die Beschwerde vom 20.11.2017 zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.10.2017, GZ: BHLI-144929/2016-67, wurde der Z C KG, FN X, mit Sitz in Sch, U K, auf Rechtsgrundlagen § 91 Abs 2 iVm § 85 Z 2 und § 13 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 107/2017, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, mit 5 Personenkraftwagen“ am Standort Sch, U K, GISA-Zahl X, entzogen. Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.10.2017, GZ: BHLI-144929/2016-67, wurde der Z C KG, FN römisch zehn, mit Sitz in Sch, U K, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, mit 5 Personenkraftwagen“ am Standort Sch, U K, GISA-Zahl römisch zehn, entzogen. Bescheidbegründend hielt die Gewerbebehörde im Wesentlichen fest, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr Z C, in Bezug auf dessen Vermögen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden sei, und die Z C KG trotz Aufforderung, Herrn Z C binnen zwei Monaten ab Zustellung zu entfernen, diesem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Gegen diesen, der Z C KG am 20.10.2017 zugegangenen Bescheid erhob Herr Z C, Sch, U K, mit Schreiben vom 20.11.2017 wie folgt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark: „Ich, Z C, erhebe gegen den Bescheid der BH Liezen, zugestellt am 20.10.2017, innerhalb offener Frist Beschwerde. Dies deshalb, da ich alles bezahlt habe und keine Forderung der G mehr offen ist. Das Konkursverfahren hätte daher eingestellt werden müssen und liegen deshalb die Voraussetzungen für die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Taxigewerbe mit Personenkraftwagen nicht vor. Ich bitte meiner Beschwerde zu entsprechen und lege den Einstellungsbeschluss des BG Sch vom 02.11.2017 bei. Mit freundlichen Grüßen“ Dieser mit seinem Absender versehenen und von ihm auch unterfertigten Beschwerde waren Kopien der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Sch in Exekutionssachen (betreibende Partei G, verpflichtete Partei Z C KG) angeschlossen. Eine Kontoauskunft der G bezüglich der Z C KG wurde ebenfalls vorgelegt. In rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (vgl. § 28 Abs 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). § 91 Abs 2 GewO 1994 lautet wie folgt: Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet wie folgt: „Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“„Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“ § 17 VwGVG:Paragraph 17, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 8 AVG:Paragraph 8, AVG: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert Nachstehendes:Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert Nachstehendes: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“ Im Beschwerdefall wendete sich Herr Z C gegen den Gewerbeentziehungsbescheid, dessen Adressat die Z C KG war, im eigenen Namen gegen den in Rede stehenden Bescheid und ersuchte, seiner Beschwerde zu entsprechen, welche auch von ihm unterfertigt wurde und als Absender Z C, U K, Sch, aufwies. Es wurde somit zweifelsfrei keine Beschwerde durch die als Bescheidadressatin aufscheinende Z C KG eingebracht, woran auch die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen nichts zu ändern vermögen. In rechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RZ 1.027). Die Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich auch die Zustellung als Bescheidadressat und damit Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. In Ermangelung der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers liegt verfahrensgegenständlich eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation des Herrn Z C nicht vor und überdies erweist sich die Beschwerde vom 20.11.2017 vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG nicht als rechtzeitig. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 17.11.2017In rechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RZ 1.027). Die Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich auch die Zustellung als Bescheidadressat und damit Parteistellung in der mit Bescheid entschiedenen Sache voraus. In Ermangelung der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers liegt verfahrensgegenständlich eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation des Herrn Z C nicht vor und überdies erweist sich die Beschwerde vom 20.11.2017 vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nicht als rechtzeitig. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 17.11.2017 Im Ergebnis war die in Rede stehende Beschwerde daher bereits mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung beschlussmäßig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.25.3130.2017
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