F BGBl I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Antrag vom 04.11.2016, adressiert an Herrn Ing. G H, Vizebürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian, begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer die Auskunftserteilung
Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu nachfolgenden Fragen: „Im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian, unterfertigt von den Herren Vizebürgermeister Ing. G H und F I, wird bezüglich einer Beschwerde (Schreiben vom 01.08.2016 und 06.09.2016) angeführt, dass sich der Bauausschuss damit befasste. „Im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian, unterfertigt von den Herren Vizebürgermeister Ing. G H und F römisch eins, wird bezüglich einer Beschwerde (Schreiben vom 01.08.2016 und 06.09.2016) angeführt, dass sich der Bauausschuss damit befasste. Fragen:
Auskunftspflichtgesetz, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskunftserteilung
Stmk. Auskunftspflichtgesetz seitens der Marktgemeinde Groß St. Florian – Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian – nicht entsprechend nachgekommen worden sei, zumal die mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskünfte mit Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-490/2016, nicht erteilt worden seien. Die Fragen 2) bis 13) seien nicht beantwortet worden. Ein Großteil der Fragen, für die eine Auskunft
Stmk. Auskunftspflichtgesetz beantragt worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Auch seien die Angaben im Schreiben, Zahl: 131/9-490/2016 nicht zufriedenstellend und verlangten die Beschwerdeführer aus diesem Grund, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid
Auskunftspflichtgesetz erlassen werde, wie diese Möglichkeit Herr Landeshauptmann Schützenhöfer auch in EZ/XXX, ausgeführt habe. Mit Antrag vom 05.01.2017, adressiert an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskunftserteilung
Stmk. Auskunftspflichtgesetz seitens der Marktgemeinde Groß St. Florian – Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian – nicht entsprechend nachgekommen worden sei, zumal die mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskünfte mit Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-490/2016, nicht erteilt worden seien. Die Fragen 2) bis 13) seien nicht beantwortet worden. Ein Großteil der Fragen, für die eine Auskunft
Stmk. Auskunftspflichtgesetz beantragt worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Auch seien die Angaben im Schreiben, Zahl: 131/9-490/2016 nicht zufriedenstellend und verlangten die Beschwerdeführer aus diesem Grund, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid
Paragraph 7, Auskunftspflichtgesetz erlassen werde, wie diese Möglichkeit Herr Landeshauptmann Schützenhöfer auch in EZ/XXX, ausgeführt habe. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 04.04.2017, Zahl: 131/9-97/2017, wird der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erlassung eines Bescheides wegen Auskunftsverweigerung
Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird auf das Schreiben vom 01.08.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian an Frau A C Bezug genommen und ausgeführt, dass die Baubehörde davon ausgehe, dass der Errichtungszeitpunkt der zwei Betonsilos und der Güllegruben im Jahr 1968 gewesen sei, da dies aufgrund der Zeugeneinvernahme von L M nachvollziehbar dargelegt worden sei. In weiterer Folge wird im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 22.12.2016, Zahl: 131/9-490/2016, wiedergegeben. Weiters sei Frau A C mit Schreiben vom 13.02.2017 mitgeteilt worden, dass die Baubehörde mit Erledigung durch Aktenvermerk vom 04.10.2016 nach Abführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes der zwei Betonsilos, die der Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. xy, der KG D zugewandt errichtet seien, sowie der über allen vier Silos befindlichen Überdachung und der Güllegruben, die zur Grundgrenze zur Liegenschaft Gst. Nr. xy, der KG D, aufgebaut seien, festgestellt habe, dass diese im Jahr 1968 errichtet worden seien. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Zeugeneinvernahme von L M, die am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt stattgefunden habe. In weiterer Folge wird die diesbezügliche Niederschrift wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der zu erfragende Zeitpunkt mehr als 46 Jahre zurückliege. Es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass kein Mensch sich an den Zeitpunkt von für ihn nicht lebensentscheidenden oder in die allgemeine Geschichtsschreibung eingehenden Vorgängen in so weiter zeitlicher Ferne erinnern könne, ohne sich in Bezug zu anderen, ihm kalendarisch eindeutig bestimmbaren Ereignissen zu setzen. Die Errichtung von Silos auf einer Nachbarliegenschaft möge zwar ein wahrnehmbares Ereignis sein, keines aber, dass ein Nachbar – anders als der Errichter – in seinem Lebenslauf als Zäsur oder sonst wie bestimmend in Erinnerung vermerken würde. Auf dem von Frau A C vorgelegten und in Kopie übernommenen Luftbild, auf dem auch das Anwesen J K abgebildet sei, sei kein Aufnahmedatum erkennbar. Ein Aufnahmedatum könne von der Baubehörde nicht eruiert werden. Demgegenüber gab der Zeuge L M für die Behörde sehr überzeugend an, dass er sich eigentlich nur deshalb so genau daran erinnern könne, weil er objektiv andere Tatsachen in relativen zeitlosen Bezug zu dem Zeitpunkt setzen habe können. Daher habe die Baubehörde seinen auch durch ein Dokument plausibilisierten Angaben Glauben geschenkt. Der genaue Errichtungszeitpunkt habe aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher seien die gegenständlichen Silos und Güllegruben als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk. Baugesetz anzusehen. Ein förmliches Feststellungsverfahren sehe diese Norm nicht vor, weshalb diese Erledigung nicht bescheidförmig erfolgt sei. Überdies sei mit Schreiben vom 14.02.2017 Frau A C nochmals eine diesbezügliche Auskunft erteilt worden. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass der genaue Errichtungszeitpunkt aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt habe werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher sei eine umfassende Auskunft erteilt worden. Insbesondere werde auf die Antwort im Schreiben des Gemeinderates vom 22.12.2016 verwiesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 04.04.2017, Zahl: 131/9-97/2017, wird der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erlassung eines Bescheides wegen Auskunftsverweigerung
Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird auf das Schreiben vom 01.08.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian an Frau A C Bezug genommen und ausgeführt, dass die Baubehörde davon ausgehe, dass der Errichtungszeitpunkt der zwei Betonsilos und der Güllegruben im Jahr 1968 gewesen sei, da dies aufgrund der Zeugeneinvernahme von L M nachvollziehbar dargelegt worden sei. In weiterer Folge wird im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 22.12.2016, Zahl: 131/9-490/2016, wiedergegeben. Weiters sei Frau A C mit Schreiben vom 13.02.2017 mitgeteilt worden, dass die Baubehörde mit Erledigung durch Aktenvermerk vom 04.10.2016 nach Abführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 37, AVG hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes der zwei Betonsilos, die der Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. xy, der KG D zugewandt errichtet seien, sowie der über allen vier Silos befindlichen Überdachung und der Güllegruben, die zur Grundgrenze zur Liegenschaft Gst. Nr. xy, der KG D, aufgebaut seien, festgestellt habe, dass diese im Jahr 1968 errichtet worden seien. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Zeugeneinvernahme von L M, die am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt stattgefunden habe. In weiterer Folge wird die diesbezügliche Niederschrift wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der zu erfragende Zeitpunkt mehr als 46 Jahre zurückliege. Es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass kein Mensch sich an den Zeitpunkt von für ihn nicht lebensentscheidenden oder in die allgemeine Geschichtsschreibung eingehenden Vorgängen in so weiter zeitlicher Ferne erinnern könne, ohne sich in Bezug zu anderen, ihm kalendarisch eindeutig bestimmbaren Ereignissen zu setzen. Die Errichtung von Silos auf einer Nachbarliegenschaft möge zwar ein wahrnehmbares Ereignis sein, keines aber, dass ein Nachbar – anders als der Errichter – in seinem Lebenslauf als Zäsur oder sonst wie bestimmend in Erinnerung vermerken würde. Auf dem von Frau A C vorgelegten und in Kopie übernommenen Luftbild, auf dem auch das Anwesen J K abgebildet sei, sei kein Aufnahmedatum erkennbar. Ein Aufnahmedatum könne von der Baubehörde nicht eruiert werden. Demgegenüber gab der Zeuge L M für die Behörde sehr überzeugend an, dass er sich eigentlich nur deshalb so genau daran erinnern könne, weil er objektiv andere Tatsachen in relativen zeitlosen Bezug zu dem Zeitpunkt setzen habe können. Daher habe die Baubehörde seinen auch durch ein Dokument plausibilisierten Angaben Glauben geschenkt. Der genaue Errichtungszeitpunkt habe aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher seien die gegenständlichen Silos und Güllegruben als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. Baugesetz anzusehen. Ein förmliches Feststellungsverfahren sehe diese Norm nicht vor, weshalb diese Erledigung nicht bescheidförmig erfolgt sei. Überdies sei mit Schreiben vom 14.02.2017 Frau A C nochmals eine diesbezügliche Auskunft erteilt worden. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass der genaue Errichtungszeitpunkt aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt habe werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher sei eine umfassende Auskunft erteilt worden. Insbesondere werde auf die Antwort im Schreiben des Gemeinderates vom 22.12.2016 verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde vollinhaltlich aus Gründen der Rechtswidrigkeit als nicht zu Recht bestehend bekämpft. In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf die Auskunftserteilung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer zu den geltenden Bestimmungen des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes (u.a. § 5 und § 7) hingewiesen, die dieser vor dem Steirischen Landtag getroffen habe. Laut schriftlicher Anfragebeantwortung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer EZ/XXX, habe dieser den Mitgliedern des Steirischen Landtages zu den Bestimmungen des § 7 Stmk. Auskunftspflichtgesetz mitgeteilt, wenn keine Auskunft erteilt werde – oder sich die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber mit der Auskunft nicht zufrieden gebe und vermeine, die Auskunft sei unvollständig – so könne die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber
Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian den Antrag auf Bescheiderlassung
Auskunftspflichtgesetz, entgegen den Ausführungen des Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer abgewiesen. Dies obwohl einer Beantwortung aller Fragen und den tatsächlichen Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 04.11.2016 seitens des Gemeinderates nie nachgekommen worden sei. Auch nicht in dem im Bescheid 131/9-97/2017 angeführten Schreiben vom 22.12.2016. Mit Schreiben vom 04.11.2016 haben sich die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gewandt und
Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu 13 dezidiert gestellten Fragen einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt. Der Antrag auf Auskunftserteilung resultiere aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.
Auskunftspflichtgesetz verweigert. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den Bescheid, Zahl: 131/9-97/2017 ersatzlos aufheben; in der Sache selbst entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchführen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde vollinhaltlich aus Gründen der Rechtswidrigkeit als nicht zu Recht bestehend bekämpft. In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf die Auskunftserteilung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer zu den geltenden Bestimmungen des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes (u.a. Paragraph 5 und Paragraph 7,) hingewiesen, die dieser vor dem Steirischen Landtag getroffen habe. Laut schriftlicher Anfragebeantwortung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer EZ/XXX, habe dieser den Mitgliedern des Steirischen Landtages zu den Bestimmungen des Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz mitgeteilt, wenn keine Auskunft erteilt werde – oder sich die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber mit der Auskunft nicht zufrieden gebe und vermeine, die Auskunft sei unvollständig – so könne die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber
Paragraph 7, Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian den Antrag auf Bescheiderlassung
Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz, entgegen den Ausführungen des Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer abgewiesen. Dies obwohl einer Beantwortung aller Fragen und den tatsächlichen Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 04.11.2016 seitens des Gemeinderates nie nachgekommen worden sei. Auch nicht in dem im Bescheid 131/9-97/2017 angeführten Schreiben vom 22.12.2016. Mit Schreiben vom 04.11.2016 haben sich die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gewandt und
Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu 13 dezidiert gestellten Fragen einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt. Der Antrag auf Auskunftserteilung resultiere aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.
Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz verweigert. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den Bescheid, Zahl: 131/9-97/2017 ersatzlos aufheben; in der Sache selbst entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchführen. Einlangend per 17.05.2017 wurde die Beschwerde vom 08.05.2017 samt einer Kopie des Behördenaktes dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 05.01.2017 stellen die nunmehrigen Beschwerdeführer einen näher ausgeführten Antrag
Auskunftspflichtgesetz. Im Adressfeld dieses Antrages ist zu lesen: Mit Eingabe vom 05.01.2017 stellen die nunmehrigen Beschwerdeführer einen näher ausgeführten Antrag
Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Im Adressfeld dieses Antrages ist zu lesen: „An Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vertreten durch Herrn Ing. G H Vizebgm. der Marktgemeinde Groß St. Florian Persönlich CC“ Dieser Antrag vom 05.01.2017 wurde der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 21.03.2017 unterzogen. Aus dem diesbezüglichen Gemeinderatsitzungsprotokoll ergibt sich, dass das Auskunftsersuchen von Grundeigentümer aus der KG D unter dem Tagesordnungspunkt II.2) der Beratung und der Beschlussfassung dem Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vorgelegt wurde. An dieser Gemeinderatssitzung nahmen insgesamt 17 Gemeinderatsmitglieder sowie der Bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister teil; 1 Gemeinderatsmitglied war entschuldigt. Über Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes hat der Gemeinderat einstimmig den Beschluss gefasst, den nunmehr angefochtenen Bescheid, GZ: 131/9-97/2017, lt. Entwurf zu erlassen.Dieser Antrag vom 05.01.2017 wurde der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 21.03.2017 unterzogen. Aus dem diesbezüglichen Gemeinderatsitzungsprotokoll ergibt sich, dass das Auskunftsersuchen von Grundeigentümer aus der KG D unter dem Tagesordnungspunkt römisch zwei.2) der Beratung und der Beschlussfassung dem Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vorgelegt wurde. An dieser Gemeinderatssitzung nahmen insgesamt 17 Gemeinderatsmitglieder sowie der Bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister teil; 1 Gemeinderatsmitglied war entschuldigt. Über Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes hat der Gemeinderat einstimmig den Beschluss gefasst, den nunmehr angefochtenen Bescheid, GZ: 131/9-97/2017, lt. Entwurf zu erlassen. In Vollziehung dieses Gemeinderatsbeschlusses wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 vom Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian eigenhändig unterfertigt und den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian hat über den Antrag vom 05.01.2017 nicht entschieden und auch keinen Bescheid
Auskunftspflichtgesetz erlassen.Der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian hat über den Antrag vom 05.01.2017 nicht entschieden und auch keinen Bescheid
Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz erlassen. Die Fragen, über die im Antrag vom 04.11.2017 Auskunft begehrt wird, betreffen eine baurechtliche Angelegenheit. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid, aus dem nachträglich übermittelten Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 21.03.2017 und dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 08.05.
GVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
F LGBl. Nr. 87/2013, kann der Auskunftswerber, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Gesetz vom 26.06.1990 über die Erteilung von Auskünften (Stmk. Auskunftspflichtgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, kann der Auskunftswerber, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird.
cit. muss ein Antrag auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden.
Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. muss ein Antrag auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden.
cit. ist zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde zuständig.
Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, leg. cit. ist zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde zuständig.
Auskunftspflichtgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 8, Stmk. Auskunftspflichtgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
Paragraph 43, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Stmk. Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.
Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Paragraph 93, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Baugesetz 1995 sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph eins, Stmk. Baugesetz 1995 sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Daraus folgt zunächst einmal, dass in Bauangelegenheiten der Bürgermeister sachlich in I. Instanz zuständiges Organ ist und der Gemeinderat erst im Berufungsweg sachlich in II. Instanz zuständiges Organ ist.Daraus folgt zunächst einmal, dass in Bauangelegenheiten der Bürgermeister sachlich in römisch eins. Instanz zuständiges Organ ist und der Gemeinderat erst im Berufungsweg sachlich in römisch zwei. Instanz zuständiges Organ ist. Dieser zweistufige Instanzenzug ist bereits in Art. 118 Abs. 4 B-VG von Verfassungs wegen als Grundsatz normiert, wenn es dort heißt, dass in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (der Gemeinde) ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Ein diesbezüglicher gesetzlicher Ausschluss ist in Bezug auf die steirischen Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Graz) nicht erfolgt. Damit ist der für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Dieser zweistufige Instanzenzug ist bereits in Artikel 118, Absatz 4, B-VG von Verfassungs wegen als Grundsatz normiert, wenn es dort heißt, dass in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (der Gemeinde) ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Ein diesbezüglicher gesetzlicher Ausschluss ist in Bezug auf die steirischen Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Graz) nicht erfolgt. Damit ist der für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Wenn § 7 Abs 4 lit. d Stmk. Auskunftspflichtgesetz von jenem Gemeindeorgan als dem zuständigen, zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft spricht, das für die jeweilige Sache zuständig ist, so ist damit die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung einer bestimmten Materie angesprochen. Wenn nun weiter § 8 Stmk. Auskunftspflichtgesetz die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuweist und nach § 45 Abs 2 lit. b Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches grundsätzlich in den Wirkungskreis des Bürgermeisters verweist (sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist) und im konkreten Beschwerdefall diverse Auskünfte in Bezug auf baurechtliche Angelegenheiten begehrt werden und
G 1995 baurechtliche Angelegenheiten der Gemeinde deren eigenen Wirkungsbereich zugerechnet werden, so ergibt sich daraus, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft
Auskunftspflichtgesetz in erster Instanz unzuständig war. Wenn Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz von jenem Gemeindeorgan als dem zuständigen, zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft spricht, das für die jeweilige Sache zuständig ist, so ist damit die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung einer bestimmten Materie angesprochen. Wenn nun weiter Paragraph 8, Stmk. Auskunftspflichtgesetz die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuweist und nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches grundsätzlich in den Wirkungskreis des Bürgermeisters verweist (sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist) und im konkreten Beschwerdefall diverse Auskünfte in Bezug auf baurechtliche Angelegenheiten begehrt werden und
Paragraph eins, Stmk. BauG 1995 baurechtliche Angelegenheiten der Gemeinde deren eigenen Wirkungsbereich zugerechnet werden, so ergibt sich daraus, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft
Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz in erster Instanz unzuständig war. Wie sich aus dem Fragenkatalog im Antrag vom 04.11.2016, aber auch aus dem Inhalt der Beschwerde vom 08.05.2017 ergibt, wenn die Beschwerdeführer hierin angeben, dass der Antrag auf Auskunftserteilung aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 resultiere, und nach dem Inhalt dieses Schreibens eine baurechtliche Angelegenheit betroffen ist, nämlich ob in einem bestimmten Bauverfahren (J K) rechtmäßiger Bestand nach § 40 Stmk. BauG 1995 in Bezug auf diverse Silos und Güllegruben vorliege, begehren die Beschwerdeführer Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Angelegenheit bzw. in einer Bausache.
Vm § 1 Stmk. BauG 1995 ist in einer derartigen Sache der Bürgermeister sachlich zuständiges Organ als Behörde im Sinne des § 7 Abs 4 lit. d Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Selbst wenn der Antrag vom 05.01.2017 auf Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gerichtet ist, hätte dieser den Antrag vom 05.01.2017
die zuständige Behörde (den Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian) weiterzuleiten gehabt.
Gemeindeordnung 1967 ist der Gemeinderat erst im Wege des Instanzenzuges zuständiges Organ bzw. wird allenfalls im Wege eines Devolutionsantrages zuständiges Organ.Wie sich aus dem Fragenkatalog im Antrag vom 04.11.2016, aber auch aus dem Inhalt der Beschwerde vom 08.05.2017 ergibt, wenn die Beschwerdeführer hierin angeben, dass der Antrag auf Auskunftserteilung aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 resultiere, und nach dem Inhalt dieses Schreibens eine baurechtliche Angelegenheit betroffen ist, nämlich ob in einem bestimmten Bauverfahren (J K) rechtmäßiger Bestand nach Paragraph 40, Stmk. BauG 1995 in Bezug auf diverse Silos und Güllegruben vorliege, begehren die Beschwerdeführer Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Angelegenheit bzw. in einer Bausache.
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Stmk. Gemeindeordnung 1967 in Verbindung mit Paragraph eins, Stmk. BauG 1995 ist in einer derartigen Sache der Bürgermeister sachlich zuständiges Organ als Behörde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Selbst wenn der Antrag vom 05.01.2017 auf Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gerichtet ist, hätte dieser den Antrag vom 05.01.2017
Paragraph 6, AVG an das zuständige Organ bzw. die zuständige Behörde (den Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian) weiterzuleiten gehabt.
Paragraph 93, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 ist der Gemeinderat erst im Wege des Instanzenzuges zuständiges Organ bzw. wird allenfalls im Wege eines Devolutionsantrages zuständiges Organ. In Verkennung dieser Rechtslage war der angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Damit erweist sich jedoch der Antrag vom 05.01.2017 als unerledigt und ist dieser daher in einem fortgesetzten Verfahren einer entsprechenden Erledigung durch den Bürgermeister zuzuführen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Wortlaut der hier maßgeblichen Norm nicht eindeutig ist und auch die Materialien zum Stmk. Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine näheren Angaben enthalten und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 4 lit d Stmk. Auskunftspflichtgesetz LGBl Nr. 73/1990 idF LGBl Nr. 87/2013 fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Wortlaut der hier maßgeblichen Norm nicht eindeutig ist und auch die Materialien zum Stmk. Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine näheren Angaben enthalten und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.37.1368.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.