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{'item': 'LVwG 30.37-1368/2017'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 7§ 24Art. 130§ 8§ 43§ 45§ 93§ 1§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.11.2017 GeschäftszahlLVwG 30.37-1368/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 id

F BGBl I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Antrag vom 04.11.2016, adressiert an Herrn Ing. G H, Vizebürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian, begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer die Auskunftserteilung

Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu nachfolgenden Fragen: „Im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian, unterfertigt von den Herren Vizebürgermeister Ing. G H und F I, wird bezüglich einer Beschwerde (Schreiben vom 01.08.2016 und 06.09.2016) angeführt, dass sich der Bauausschuss damit befasste. „Im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian, unterfertigt von den Herren Vizebürgermeister Ing. G H und F römisch eins, wird bezüglich einer Beschwerde (Schreiben vom 01.08.2016 und 06.09.2016) angeführt, dass sich der Bauausschuss damit befasste. Fragen:

  1. Aus welchen Personen setzt sich der im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 genannte Bauausschuss zusammen?
  2. Wurden das der Marktgemeinde Groß St. Florian mit 10.06.2016 vorgelegte und von dieser anerkannte Original-Farbfoto (Luftbildaufnahme u.a. des Anwesens J K belegbar nach dem 01.01.1969) den Mitgliedern des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian im Zuge der im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 genannten Beschwerde zur Ansicht vorgelegt?
  3. Wurden den Mitgliedern des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian die Zeugenaussagen des Herren L M und N O zu den 4 Betonsilos samt Überdachung und der Güllegruben des J K zur Einsicht vorgelegt?
  4. Wie lässt sich das mit 10.06.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian vorgelegte und von dieser anerkannte Original-Farbfoto (Luftaufnahme u.a. des Anwesens J K belegbar nach dem 01.01.1969) auf dem weder alle 4 Betonsilos noch deren Überdachung oder die Güllegruben zu sehen sind, mit der Erklärung des Bgm. P Q im Schreiben Zahl 131/9-314/2016 vom 01.08.2016, dass diese Bauten bereits im Jahr 1968 errichtet wurden, vereinbaren?
  5. Wie lässt sich die Zeugenaussage (Wahrheitspflicht) des Herrn N O (Zeuge von J K), der zum Errichtungszeitpunkt der 4 Betonsilos auf Grundstück J K angab, dass diese erst 1969 oder 1970 errichtet wurden, mit der Erklärung des Bgm. P Q im Schreiben Zahl 131/9-314/2016 vom 01.08.2016, dass diese bereits im Jahr 1968 errichtet wurden, vereinbaren?
  6. Wie lässt sich der Antrag des Herrn J K um Erteilung nachträglicher Baubewilligung für bestehende Güllegruben vom 31.05.2016, für die er bei der Gemeinde R eine Gebühr von Euro 14,30 entrichtete, mit der Erklärung des Bgm. P Q im Schreiben Zahl 131/9-314/2016 vom 01.08.2016, dass diese bereits im Jahr 1968 errichtet wurden, vereinbaren?
  7. Wie lässt sich die eigene Aussage (Wahrheitspflicht) des Herrn J K im Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS in Graz, enthalten im Befund und Gutachten Zahl: III, dass die 4 Betonsilos samt Überdachung erst 1970 fertig errichtet wurden mit der Erklärung des Bgm. P Q im Schreiben Zahl 131/9-314/2016 vom 01.08.2016, dass diese bereits im Jahr 1968 errichtet wurden vereinbaren? Wie lässt sich die eigene Aussage (Wahrheitspflicht) des Herrn J K im Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS in Graz, enthalten im Befund und Gutachten Zahl: römisch drei, dass die 4 Betonsilos samt Überdachung erst 1970 fertig errichtet wurden mit der Erklärung des Bgm. P Q im Schreiben Zahl 131/9-314/2016 vom 01.08.2016, dass diese bereits im Jahr 1968 errichtet wurden vereinbaren?
  8. Wurde den Mitgliedern des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian der Antrag des Herrn J K um Erteilung nachträglicher Baubewilligung für bestehende Güllegruben vom 31.05.2016, die Teil des Verfahrens bis vor das Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.29-3971/2014-25 waren, zur Einsicht vorgelegt?
  9. Wurde der Auszug des „Befund und Gutachten Zahl: III“, der die Aussagen des Herrn J K zur Errichtung der 4 Betonsilos samt Überdachung beinhaltet, den Mitgliedern des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian zur Einsicht vorgelegt?
  10. Wurden die in den Fragen
  11. und
  12. genannten Unterlagen, sowie die Zeugenaussagen, der Herren N O und L M auch dem im Schreiben Zahl: 131/9-423/2016 genannte Bauausschuss zur Einsicht vorgelegt?
  13. Gelten für die Marktgemeinde Groß St. Florian, Gemeinderat, die Bestimmungen des Volksrechtegesetzes und somit auch die Bestimmungen über die darin einzuhaltenden Fristen und Verständigungen?
  14. Nahm Herr Vizebürgermeister F I bei der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2016, die die Beschwerde gegen Bgm. P Q behandelte, persönlich teil?Nahm Herr Vizebürgermeister F römisch eins bei der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2016, die die Beschwerde gegen Bgm. P Q behandelte, persönlich teil?
  15. Sind unsere Ausführungen, in den Schreiben vom 01.08.2016 und 06.09.2016 unrichtig, bzw. die Ausführungen hierzu des Bgm. P Q richtig? Mit unserer Anfrage wenden wir uns an Sie, da Sie das amtliche Schreiben Zahl 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 unterfertigten. Bezüglich der Auskunftserteilungsfrist verweisen wir auf die Ausführungen des Herrn Landeshauptmann Herman Schützenhöfer in EZ/XXX.“Bezüglich der Auskunftserteilungsfrist verweisen wir auf die Ausführungen des , Herrn Landeshauptmann Herman Schützenhöfer in EZ/XXX.“ Mit Erledigung des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 22.12.2016, Zahl: 131/9-490/2016, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern wie folgt mitgeteilt: „Zu Ihrem Antrag auf Auskunftserteilung vom 4.11.2016 ergeht folgende Mitteilung: Zu 1.) Der Bau- und Raumordnungsausschuss setzt sich grundsätzlich aus folgenden Personen zusammen: GR S T, GR U V, GR X Y, Vzbgm. F I, GR Z AB. Zu 1.) Der Bau- und Raumordnungsausschuss setzt sich grundsätzlich aus folgenden Personen zusammen: GR S T, GR U römisch fünf, GR römisch zehn Y, Vzbgm. F römisch eins, GR Z Ausschussbericht Zu
  16. bis
  17. sowie 13.) Auskünfte über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen können nicht erteilt werden. Diesbezüglich wird auf § 59 Abs 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich sind; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Zudem wird auch darauf verwiesen, dass die Gemeinderäte das Recht haben ab Erhalt der Einladung zur Gemeinderatssitzung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen (laut § 24 Abs 1 lit. e Stmk. Gemeindeordnung). Dieses Einsichtsrecht wurde natürlich auch in diesem Fall vollständig gewährt. Über die Beratung in diesem Fall kann keine Auskunft erteilt werden. Zu
  18. bis
  19. sowie 13.) Auskünfte über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen können nicht erteilt werden. Diesbezüglich wird auf Paragraph 59, Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung hingewiesen, wonach Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich sind; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Zudem wird auch darauf verwiesen, dass die Gemeinderäte das Recht haben ab Erhalt der Einladung zur Gemeinderatssitzung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen (laut Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, Stmk. Gemeindeordnung). Dieses Einsichtsrecht wurde natürlich auch in diesem Fall vollständig gewährt. Über die Beratung in diesem Fall kann keine Auskunft erteilt werden. Zu 10.) Diesbezüglich wird auch verwiesen, dass auch die Mitglieder des Bauausschusses das Recht haben ab Erhalt der Einladung zur Ausschusssitzung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen (laut § 24 Abs 3 Stmk. Gemeindeordnung). Dieses Einsichtsrecht wurde natürlich auch in diesem Fall vollständig gewährt. Über die Beratung über eine nicht-öffentliche Ausschusssitzung kann keine Auskunft erteilt werden. Zu 10.) Diesbezüglich wird auch verwiesen, dass auch die Mitglieder des Bauausschusses das Recht haben ab Erhalt der Einladung zur Ausschusssitzung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen (laut Paragraph 24, Absatz 3, Stmk. Gemeindeordnung). Dieses Einsichtsrecht wurde natürlich auch in diesem Fall vollständig gewährt. Über die Beratung über eine nicht-öffentliche Ausschusssitzung kann keine Auskunft erteilt werden. Zu 11.) Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass Ihr Auskunftsbegehren umgehend vom Gemeinderat in Behandlung genommen wurde (laut Volksrechtegesetz). Da allerdings das Schreiben nicht an die Behörde ergangen ist, sondern an den Vizebürgermeister, der keine Behörde darstellt, musste dies erst dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht werden. Zukünftig ergeht daher der Hinweis, Schreiben an die zuständige Behörde zu richten. Zu 12.) Diesbezüglich wird auf das Recht zur Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen verwiesen. Auskünfte über nicht-öffentliche Sitzungen können nicht erteilt werden.“ Mit Antrag vom 05.01.2017, adressiert an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 7Stmk.

Auskunftspflichtgesetz, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskunftserteilung

Stmk. Auskunftspflichtgesetz seitens der Marktgemeinde Groß St. Florian – Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian – nicht entsprechend nachgekommen worden sei, zumal die mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskünfte mit Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-490/2016, nicht erteilt worden seien. Die Fragen 2) bis 13) seien nicht beantwortet worden. Ein Großteil der Fragen, für die eine Auskunft

Stmk. Auskunftspflichtgesetz beantragt worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Auch seien die Angaben im Schreiben, Zahl: 131/9-490/2016 nicht zufriedenstellend und verlangten die Beschwerdeführer aus diesem Grund, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid

§ 7

Auskunftspflichtgesetz erlassen werde, wie diese Möglichkeit Herr Landeshauptmann Schützenhöfer auch in EZ/XXX, ausgeführt habe. Mit Antrag vom 05.01.2017, adressiert an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskunftserteilung

Stmk. Auskunftspflichtgesetz seitens der Marktgemeinde Groß St. Florian – Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian – nicht entsprechend nachgekommen worden sei, zumal die mit Schreiben vom 04.11.2016 beantragten Auskünfte mit Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-490/2016, nicht erteilt worden seien. Die Fragen 2) bis 13) seien nicht beantwortet worden. Ein Großteil der Fragen, für die eine Auskunft

Stmk. Auskunftspflichtgesetz beantragt worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Auch seien die Angaben im Schreiben, Zahl: 131/9-490/2016 nicht zufriedenstellend und verlangten die Beschwerdeführer aus diesem Grund, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid

Paragraph 7, Auskunftspflichtgesetz erlassen werde, wie diese Möglichkeit Herr Landeshauptmann Schützenhöfer auch in EZ/XXX, ausgeführt habe. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 04.04.2017, Zahl: 131/9-97/2017, wird der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erlassung eines Bescheides wegen Auskunftsverweigerung

§ 7Stmk.

Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird auf das Schreiben vom 01.08.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian an Frau A C Bezug genommen und ausgeführt, dass die Baubehörde davon ausgehe, dass der Errichtungszeitpunkt der zwei Betonsilos und der Güllegruben im Jahr 1968 gewesen sei, da dies aufgrund der Zeugeneinvernahme von L M nachvollziehbar dargelegt worden sei. In weiterer Folge wird im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 22.12.2016, Zahl: 131/9-490/2016, wiedergegeben. Weiters sei Frau A C mit Schreiben vom 13.02.2017 mitgeteilt worden, dass die Baubehörde mit Erledigung durch Aktenvermerk vom 04.10.2016 nach Abführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes der zwei Betonsilos, die der Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. xy, der KG D zugewandt errichtet seien, sowie der über allen vier Silos befindlichen Überdachung und der Güllegruben, die zur Grundgrenze zur Liegenschaft Gst. Nr. xy, der KG D, aufgebaut seien, festgestellt habe, dass diese im Jahr 1968 errichtet worden seien. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Zeugeneinvernahme von L M, die am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt stattgefunden habe. In weiterer Folge wird die diesbezügliche Niederschrift wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der zu erfragende Zeitpunkt mehr als 46 Jahre zurückliege. Es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass kein Mensch sich an den Zeitpunkt von für ihn nicht lebensentscheidenden oder in die allgemeine Geschichtsschreibung eingehenden Vorgängen in so weiter zeitlicher Ferne erinnern könne, ohne sich in Bezug zu anderen, ihm kalendarisch eindeutig bestimmbaren Ereignissen zu setzen. Die Errichtung von Silos auf einer Nachbarliegenschaft möge zwar ein wahrnehmbares Ereignis sein, keines aber, dass ein Nachbar – anders als der Errichter – in seinem Lebenslauf als Zäsur oder sonst wie bestimmend in Erinnerung vermerken würde. Auf dem von Frau A C vorgelegten und in Kopie übernommenen Luftbild, auf dem auch das Anwesen J K abgebildet sei, sei kein Aufnahmedatum erkennbar. Ein Aufnahmedatum könne von der Baubehörde nicht eruiert werden. Demgegenüber gab der Zeuge L M für die Behörde sehr überzeugend an, dass er sich eigentlich nur deshalb so genau daran erinnern könne, weil er objektiv andere Tatsachen in relativen zeitlosen Bezug zu dem Zeitpunkt setzen habe können. Daher habe die Baubehörde seinen auch durch ein Dokument plausibilisierten Angaben Glauben geschenkt. Der genaue Errichtungszeitpunkt habe aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher seien die gegenständlichen Silos und Güllegruben als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk. Baugesetz anzusehen. Ein förmliches Feststellungsverfahren sehe diese Norm nicht vor, weshalb diese Erledigung nicht bescheidförmig erfolgt sei. Überdies sei mit Schreiben vom 14.02.2017 Frau A C nochmals eine diesbezügliche Auskunft erteilt worden. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass der genaue Errichtungszeitpunkt aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt habe werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher sei eine umfassende Auskunft erteilt worden. Insbesondere werde auf die Antwort im Schreiben des Gemeinderates vom 22.12.2016 verwiesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 04.04.2017, Zahl: 131/9-97/2017, wird der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erlassung eines Bescheides wegen Auskunftsverweigerung

Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird auf das Schreiben vom 01.08.2016 der Marktgemeinde Groß St. Florian an Frau A C Bezug genommen und ausgeführt, dass die Baubehörde davon ausgehe, dass der Errichtungszeitpunkt der zwei Betonsilos und der Güllegruben im Jahr 1968 gewesen sei, da dies aufgrund der Zeugeneinvernahme von L M nachvollziehbar dargelegt worden sei. In weiterer Folge wird im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 22.12.2016, Zahl: 131/9-490/2016, wiedergegeben. Weiters sei Frau A C mit Schreiben vom 13.02.2017 mitgeteilt worden, dass die Baubehörde mit Erledigung durch Aktenvermerk vom 04.10.2016 nach Abführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 37, AVG hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes der zwei Betonsilos, die der Grundgrenze zur Liegenschaft Nr. xy, der KG D zugewandt errichtet seien, sowie der über allen vier Silos befindlichen Überdachung und der Güllegruben, die zur Grundgrenze zur Liegenschaft Gst. Nr. xy, der KG D, aufgebaut seien, festgestellt habe, dass diese im Jahr 1968 errichtet worden seien. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Zeugeneinvernahme von L M, die am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt stattgefunden habe. In weiterer Folge wird die diesbezügliche Niederschrift wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der zu erfragende Zeitpunkt mehr als 46 Jahre zurückliege. Es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass kein Mensch sich an den Zeitpunkt von für ihn nicht lebensentscheidenden oder in die allgemeine Geschichtsschreibung eingehenden Vorgängen in so weiter zeitlicher Ferne erinnern könne, ohne sich in Bezug zu anderen, ihm kalendarisch eindeutig bestimmbaren Ereignissen zu setzen. Die Errichtung von Silos auf einer Nachbarliegenschaft möge zwar ein wahrnehmbares Ereignis sein, keines aber, dass ein Nachbar – anders als der Errichter – in seinem Lebenslauf als Zäsur oder sonst wie bestimmend in Erinnerung vermerken würde. Auf dem von Frau A C vorgelegten und in Kopie übernommenen Luftbild, auf dem auch das Anwesen J K abgebildet sei, sei kein Aufnahmedatum erkennbar. Ein Aufnahmedatum könne von der Baubehörde nicht eruiert werden. Demgegenüber gab der Zeuge L M für die Behörde sehr überzeugend an, dass er sich eigentlich nur deshalb so genau daran erinnern könne, weil er objektiv andere Tatsachen in relativen zeitlosen Bezug zu dem Zeitpunkt setzen habe können. Daher habe die Baubehörde seinen auch durch ein Dokument plausibilisierten Angaben Glauben geschenkt. Der genaue Errichtungszeitpunkt habe aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher seien die gegenständlichen Silos und Güllegruben als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. Baugesetz anzusehen. Ein förmliches Feststellungsverfahren sehe diese Norm nicht vor, weshalb diese Erledigung nicht bescheidförmig erfolgt sei. Überdies sei mit Schreiben vom 14.02.2017 Frau A C nochmals eine diesbezügliche Auskunft erteilt worden. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass der genaue Errichtungszeitpunkt aufgrund der Zeugeneinvernahme am 11.02.2016 im Marktgemeindeamt von L M nachvollziehbar dargelegt habe werden können. Zudem habe am 27.11.2015 eine Erhebung vor Ort stattgefunden. Daher sei eine umfassende Auskunft erteilt worden. Insbesondere werde auf die Antwort im Schreiben des Gemeinderates vom 22.12.2016 verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde vollinhaltlich aus Gründen der Rechtswidrigkeit als nicht zu Recht bestehend bekämpft. In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf die Auskunftserteilung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer zu den geltenden Bestimmungen des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes (u.a. § 5 und § 7) hingewiesen, die dieser vor dem Steirischen Landtag getroffen habe. Laut schriftlicher Anfragebeantwortung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer EZ/XXX, habe dieser den Mitgliedern des Steirischen Landtages zu den Bestimmungen des § 7 Stmk. Auskunftspflichtgesetz mitgeteilt, wenn keine Auskunft erteilt werde – oder sich die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber mit der Auskunft nicht zufrieden gebe und vermeine, die Auskunft sei unvollständig – so könne die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber

§ 7

Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian den Antrag auf Bescheiderlassung

§ 7Stmk.

Auskunftspflichtgesetz, entgegen den Ausführungen des Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer abgewiesen. Dies obwohl einer Beantwortung aller Fragen und den tatsächlichen Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 04.11.2016 seitens des Gemeinderates nie nachgekommen worden sei. Auch nicht in dem im Bescheid 131/9-97/2017 angeführten Schreiben vom 22.12.2016. Mit Schreiben vom 04.11.2016 haben sich die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gewandt und

Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu 13 dezidiert gestellten Fragen einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt. Der Antrag auf Auskunftserteilung resultiere aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2016 sei lediglich die erste der insgesamt 13 gestellten Fragen beantwortet worden. Die anderen Fragen
  2. bis
  3. seien nicht beantwortet worden. Vielmehr sei die Beantwortung der übrigen Fragen mit einem Verweis auf § 59 Abs 3 Stmk. Gemeindeordnung und den Inhalt nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen abgetan worden, anstatt einer Auskunftserteilung nachzukommen. Wie den mit 04.11.2017 (gemeint wohl 2016) gestellten Fragen zu entnehmen sei, würden sich diese Fragen nicht auf den Inhalt einer nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung beziehen, sondern u.a. ob dem gesamten Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian Unterlagen (Fotos, Zeugenaussagen) zugänglich gemacht worden seien. Auch die rechtlichen Fragen würden sich nicht auf den Inhalt der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung beziehen. Nach dem Inhalt der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung wurde jedoch keine Auskunft begehrt. Der an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gerichtete Auskunftsantrag zu 13 dezidiert gestellten Fragen resultiere daraus, dass im Zuge eines durch Bürgermeister P Q durchgeführten Feststellungsverfahrens für den Grundnachbarn J K, Widersprüche zu angeblichen Errichtungszeitpunkten von zwei Güllegruben und Betonsilos samt Überdachung aufgetreten seien. Der Antrag vom 04.11.2016 auf Auskunftserteilung erfolgte deshalb, um zu klären, wie sich die Aussagen des L M mit den anderen Zeugenaussagen und dem von der Marktgemeinde als Beweis aufgenommenen Luftbild

(1977)vereinbaren ließen. Weiters wird ausgeführt, dass es bedenklich sei, dass man sich in Bauangelegenheiten, in denen Parteiengehör und Akteneinsicht laut Gesetzgeber herrschten, nur über die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes an die Marktgemeinde Groß St. Florian – Bürgermeister P Q – wenden müsse, um überhaupt irgendwelche Informationen zu Bauangelegenheiten des Nachbarn, trotz aufrechter Nachbarrechte, zu erhalten. Es würden nicht nur regelmäßig Auskünfte nicht erteilt, sondern auch die beantragten Bescheide

§ 7Stmk.

Auskunftspflichtgesetz verweigert. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den Bescheid, Zahl: 131/9-97/2017 ersatzlos aufheben; in der Sache selbst entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchführen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid werde vollinhaltlich aus Gründen der Rechtswidrigkeit als nicht zu Recht bestehend bekämpft. In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf die Auskunftserteilung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer zu den geltenden Bestimmungen des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes (u.a. Paragraph 5 und Paragraph 7,) hingewiesen, die dieser vor dem Steirischen Landtag getroffen habe. Laut schriftlicher Anfragebeantwortung des Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer EZ/XXX, habe dieser den Mitgliedern des Steirischen Landtages zu den Bestimmungen des Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz mitgeteilt, wenn keine Auskunft erteilt werde – oder sich die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber mit der Auskunft nicht zufrieden gebe und vermeine, die Auskunft sei unvollständig – so könne die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber

Paragraph 7, Auskunftspflichtgesetz schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Im gegenständlichen Fall habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian den Antrag auf Bescheiderlassung

Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz, entgegen den Ausführungen des Herrn Landeshauptmann Schützenhöfer abgewiesen. Dies obwohl einer Beantwortung aller Fragen und den tatsächlichen Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 04.11.2016 seitens des Gemeinderates nie nachgekommen worden sei. Auch nicht in dem im Bescheid 131/9-97/2017 angeführten Schreiben vom 22.12.2016. Mit Schreiben vom 04.11.2016 haben sich die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gewandt und

Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu 13 dezidiert gestellten Fragen einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt. Der Antrag auf Auskunftserteilung resultiere aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2016 sei lediglich die erste der insgesamt 13 gestellten Fragen beantwortet worden. Die anderen Fragen
  2. bis
  3. seien nicht beantwortet worden. Vielmehr sei die Beantwortung der übrigen Fragen mit einem Verweis auf Paragraph 59, Absatz 3, Stmk. Gemeindeordnung und den Inhalt nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen abgetan worden, anstatt einer Auskunftserteilung nachzukommen. Wie den mit 04.11.2017 (gemeint wohl 2016) gestellten Fragen zu entnehmen sei, würden sich diese Fragen nicht auf den Inhalt einer nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung beziehen, sondern u.a. ob dem gesamten Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian Unterlagen (Fotos, Zeugenaussagen) zugänglich gemacht worden seien. Auch die rechtlichen Fragen würden sich nicht auf den Inhalt der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung beziehen. Nach dem Inhalt der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung wurde jedoch keine Auskunft begehrt. Der an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gerichtete Auskunftsantrag zu 13 dezidiert gestellten Fragen resultiere daraus, dass im Zuge eines durch Bürgermeister P Q durchgeführten Feststellungsverfahrens für den Grundnachbarn J K, Widersprüche zu angeblichen Errichtungszeitpunkten von zwei Güllegruben und Betonsilos samt Überdachung aufgetreten seien. Der Antrag vom 04.11.2016 auf Auskunftserteilung erfolgte deshalb, um zu klären, wie sich die Aussagen des L M mit den anderen Zeugenaussagen und dem von der Marktgemeinde als Beweis aufgenommenen Luftbild

(1977)vereinbaren ließen. Weiters wird ausgeführt, dass es bedenklich sei, dass man sich in Bauangelegenheiten, in denen Parteiengehör und Akteneinsicht laut Gesetzgeber herrschten, nur über die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes an die Marktgemeinde Groß St. Florian – Bürgermeister P Q – wenden müsse, um überhaupt irgendwelche Informationen zu Bauangelegenheiten des Nachbarn, trotz aufrechter Nachbarrechte, zu erhalten. Es würden nicht nur regelmäßig Auskünfte nicht erteilt, sondern auch die beantragten Bescheide

Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz verweigert. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den Bescheid, Zahl: 131/9-97/2017 ersatzlos aufheben; in der Sache selbst entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchführen. Einlangend per 17.05.2017 wurde die Beschwerde vom 08.05.2017 samt einer Kopie des Behördenaktes dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 05.01.2017 stellen die nunmehrigen Beschwerdeführer einen näher ausgeführten Antrag

§ 7Stmk.

Auskunftspflichtgesetz. Im Adressfeld dieses Antrages ist zu lesen: Mit Eingabe vom 05.01.2017 stellen die nunmehrigen Beschwerdeführer einen näher ausgeführten Antrag

Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Im Adressfeld dieses Antrages ist zu lesen: „An Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vertreten durch Herrn Ing. G H Vizebgm. der Marktgemeinde Groß St. Florian Persönlich CC“ Dieser Antrag vom 05.01.2017 wurde der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 21.03.2017 unterzogen. Aus dem diesbezüglichen Gemeinderatsitzungsprotokoll ergibt sich, dass das Auskunftsersuchen von Grundeigentümer aus der KG D unter dem Tagesordnungspunkt II.2) der Beratung und der Beschlussfassung dem Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vorgelegt wurde. An dieser Gemeinderatssitzung nahmen insgesamt 17 Gemeinderatsmitglieder sowie der Bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister teil; 1 Gemeinderatsmitglied war entschuldigt. Über Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes hat der Gemeinderat einstimmig den Beschluss gefasst, den nunmehr angefochtenen Bescheid, GZ: 131/9-97/2017, lt. Entwurf zu erlassen.Dieser Antrag vom 05.01.2017 wurde der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 21.03.2017 unterzogen. Aus dem diesbezüglichen Gemeinderatsitzungsprotokoll ergibt sich, dass das Auskunftsersuchen von Grundeigentümer aus der KG D unter dem Tagesordnungspunkt römisch zwei.2) der Beratung und der Beschlussfassung dem Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian vorgelegt wurde. An dieser Gemeinderatssitzung nahmen insgesamt 17 Gemeinderatsmitglieder sowie der Bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister teil; 1 Gemeinderatsmitglied war entschuldigt. Über Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes hat der Gemeinderat einstimmig den Beschluss gefasst, den nunmehr angefochtenen Bescheid, GZ: 131/9-97/2017, lt. Entwurf zu erlassen. In Vollziehung dieses Gemeinderatsbeschlusses wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 vom Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian eigenhändig unterfertigt und den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian hat über den Antrag vom 05.01.2017 nicht entschieden und auch keinen Bescheid

§ 7Stmk.

Auskunftspflichtgesetz erlassen.Der Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian hat über den Antrag vom 05.01.2017 nicht entschieden und auch keinen Bescheid

Paragraph 7, Stmk. Auskunftspflichtgesetz erlassen. Die Fragen, über die im Antrag vom 04.11.2017 Auskunft begehrt wird, betreffen eine baurechtliche Angelegenheit. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid, aus dem nachträglich übermittelten Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 21.03.2017 und dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 08.05.

  1. Dass die Beschwerdeführer Auskunft in einer baurechtlichen Angelegenheit verlangen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 21.10.2016, GZ: 131/9-423/2016, worin den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, dass sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11.10.2016 mit den (von den Beschwerdeführern relevierten) Beschwerden befasst habe und sich auch der Bauausschuss mit diesen Beschwerden auseinander gesetzt habe. Der Gemeinderat habe allerdings keine nachvollziehbaren Gründe erkannt, diesen Beschwerden in irgendeiner Weise Folge zu geben, da das gegenständliche Bauverfahren in den Bauangelegenheiten von J K in der
  2. Instanz vorbildlich und nachvollziehbar abgehandelt worden sei.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 5 leg.

cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

§ 7Abs 1 Gesetz vom 26.06.1990 über die Erteilung von Auskünften (Stmk. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 73/1990 id

F LGBl. Nr. 87/2013, kann der Auskunftswerber, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Gesetz vom 26.06.1990 über die Erteilung von Auskünften (Stmk. Auskunftspflichtgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, kann der Auskunftswerber, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird.

§ 7Abs 2 leg.

cit. muss ein Antrag auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden.

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. muss ein Antrag auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden.

§ 7Abs 4 lit d leg.

cit. ist zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde zuständig.

Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, leg. cit. ist zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde zuständig.

§ 8Stmk.

Auskunftspflichtgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 8, Stmk. Auskunftspflichtgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 43

Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

Paragraph 43, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

§ 45Abs 2 lit b Stmk.

Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Stmk. Gemeindeordnung 1967 obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

§ 93Abs 1 Stmk.

Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Paragraph 93, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

§ 1Stmk.

Baugesetz 1995 sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph eins, Stmk. Baugesetz 1995 sind die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Daraus folgt zunächst einmal, dass in Bauangelegenheiten der Bürgermeister sachlich in I. Instanz zuständiges Organ ist und der Gemeinderat erst im Berufungsweg sachlich in II. Instanz zuständiges Organ ist.Daraus folgt zunächst einmal, dass in Bauangelegenheiten der Bürgermeister sachlich in römisch eins. Instanz zuständiges Organ ist und der Gemeinderat erst im Berufungsweg sachlich in römisch zwei. Instanz zuständiges Organ ist. Dieser zweistufige Instanzenzug ist bereits in Art. 118 Abs. 4 B-VG von Verfassungs wegen als Grundsatz normiert, wenn es dort heißt, dass in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (der Gemeinde) ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Ein diesbezüglicher gesetzlicher Ausschluss ist in Bezug auf die steirischen Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Graz) nicht erfolgt. Damit ist der für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Dieser zweistufige Instanzenzug ist bereits in Artikel 118, Absatz 4, B-VG von Verfassungs wegen als Grundsatz normiert, wenn es dort heißt, dass in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (der Gemeinde) ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Ein diesbezüglicher gesetzlicher Ausschluss ist in Bezug auf die steirischen Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Graz) nicht erfolgt. Damit ist der für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Wenn § 7 Abs 4 lit. d Stmk. Auskunftspflichtgesetz von jenem Gemeindeorgan als dem zuständigen, zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft spricht, das für die jeweilige Sache zuständig ist, so ist damit die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung einer bestimmten Materie angesprochen. Wenn nun weiter § 8 Stmk. Auskunftspflichtgesetz die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuweist und nach § 45 Abs 2 lit. b Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches grundsätzlich in den Wirkungskreis des Bürgermeisters verweist (sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist) und im konkreten Beschwerdefall diverse Auskünfte in Bezug auf baurechtliche Angelegenheiten begehrt werden und

§ 1Stmk. Bau

G 1995 baurechtliche Angelegenheiten der Gemeinde deren eigenen Wirkungsbereich zugerechnet werden, so ergibt sich daraus, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft

§ 7Abs 4 lit d Stmk.

Auskunftspflichtgesetz in erster Instanz unzuständig war. Wenn Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz von jenem Gemeindeorgan als dem zuständigen, zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft spricht, das für die jeweilige Sache zuständig ist, so ist damit die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung einer bestimmten Materie angesprochen. Wenn nun weiter Paragraph 8, Stmk. Auskunftspflichtgesetz die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuweist und nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches grundsätzlich in den Wirkungskreis des Bürgermeisters verweist (sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist) und im konkreten Beschwerdefall diverse Auskünfte in Bezug auf baurechtliche Angelegenheiten begehrt werden und

Paragraph eins, Stmk. BauG 1995 baurechtliche Angelegenheiten der Gemeinde deren eigenen Wirkungsbereich zugerechnet werden, so ergibt sich daraus, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft

Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz in erster Instanz unzuständig war. Wie sich aus dem Fragenkatalog im Antrag vom 04.11.2016, aber auch aus dem Inhalt der Beschwerde vom 08.05.2017 ergibt, wenn die Beschwerdeführer hierin angeben, dass der Antrag auf Auskunftserteilung aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 resultiere, und nach dem Inhalt dieses Schreibens eine baurechtliche Angelegenheit betroffen ist, nämlich ob in einem bestimmten Bauverfahren (J K) rechtmäßiger Bestand nach § 40 Stmk. BauG 1995 in Bezug auf diverse Silos und Güllegruben vorliege, begehren die Beschwerdeführer Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Angelegenheit bzw. in einer Bausache.

§ 45Abs 2 lit. b Stmk. Gemeindeordnung 1967 i

Vm § 1 Stmk. BauG 1995 ist in einer derartigen Sache der Bürgermeister sachlich zuständiges Organ als Behörde im Sinne des § 7 Abs 4 lit. d Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Selbst wenn der Antrag vom 05.01.2017 auf Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gerichtet ist, hätte dieser den Antrag vom 05.01.2017

§ 6AVG an das zuständige Organ bzw.

die zuständige Behörde (den Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian) weiterzuleiten gehabt.

§ 93Abs 1 Stmk.

Gemeindeordnung 1967 ist der Gemeinderat erst im Wege des Instanzenzuges zuständiges Organ bzw. wird allenfalls im Wege eines Devolutionsantrages zuständiges Organ.Wie sich aus dem Fragenkatalog im Antrag vom 04.11.2016, aber auch aus dem Inhalt der Beschwerde vom 08.05.2017 ergibt, wenn die Beschwerdeführer hierin angeben, dass der Antrag auf Auskunftserteilung aus einem Schreiben des Gemeinderates der Marktgemeinde Groß St. Florian, Zahl: 131/9-423/2016 vom 21.10.2016 resultiere, und nach dem Inhalt dieses Schreibens eine baurechtliche Angelegenheit betroffen ist, nämlich ob in einem bestimmten Bauverfahren (J K) rechtmäßiger Bestand nach Paragraph 40, Stmk. BauG 1995 in Bezug auf diverse Silos und Güllegruben vorliege, begehren die Beschwerdeführer Auskünfte betreffend einer baurechtlichen Angelegenheit bzw. in einer Bausache.

Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Stmk. Gemeindeordnung 1967 in Verbindung mit Paragraph eins, Stmk. BauG 1995 ist in einer derartigen Sache der Bürgermeister sachlich zuständiges Organ als Behörde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Selbst wenn der Antrag vom 05.01.2017 auf Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft an den Gemeinderat der Marktgemeinde Groß St. Florian gerichtet ist, hätte dieser den Antrag vom 05.01.2017

Paragraph 6, AVG an das zuständige Organ bzw. die zuständige Behörde (den Bürgermeister der Marktgemeinde Groß St. Florian) weiterzuleiten gehabt.

Paragraph 93, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 ist der Gemeinderat erst im Wege des Instanzenzuges zuständiges Organ bzw. wird allenfalls im Wege eines Devolutionsantrages zuständiges Organ. In Verkennung dieser Rechtslage war der angefochtene Bescheid vom 04.04.2017 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Damit erweist sich jedoch der Antrag vom 05.01.2017 als unerledigt und ist dieser daher in einem fortgesetzten Verfahren einer entsprechenden Erledigung durch den Bürgermeister zuzuführen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Wortlaut der hier maßgeblichen Norm nicht eindeutig ist und auch die Materialien zum Stmk. Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine näheren Angaben enthalten und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 4 lit d Stmk. Auskunftspflichtgesetz LGBl Nr. 73/1990 idF LGBl Nr. 87/2013 fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Wortlaut der hier maßgeblichen Norm nicht eindeutig ist und auch die Materialien zum Stmk. Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine näheren Angaben enthalten und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, Stmk. Auskunftspflichtgesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.37.1368.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.