GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.10.2017, GZ: VA/T-274/92, wurde A B, geb. am xx, Estraße, W, vertreten durch C D Rechtsanwälte-Partnerschaft, Bstraße, W,
Vm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis Nr. x, ausgestellt am xx, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.10.2017, GZ: VA/T-274/92, wurde A B, geb. am xx, Estraße, W, vertreten durch C D Rechtsanwälte-Partnerschaft, Bstraße, W,
Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis Nr. x, ausgestellt am xx, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Die belangte Behörde legte fest, dass der Taxiausweis bei der Landespolizeidirektion Steiermark unverzüglich abzuliefern ist. Einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am xx, um 01.45 Uhr, in W, K Straße, in Fahrtrichtung Estraße, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W-xxx, diesen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol um 02.04 Uhr sei ein Wert von 0,47 mg/l Alkohol festgestellt worden. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017 sei ihm die Lenkberechtigung unter der Zahl xx, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien/VA, am 26.02.2016, für die Klassen AM, A, B, C, E und F, vorübergehend auf die Dauer von einem Monat, mangels Verkehrszuverlässigkeit, entzogen worden. Angesichts dessen, könne die für den Besitz des Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit derzeit nicht angenommen werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, die belangte Behörde möge mittels Beschwerdevorentscheidung den genannten Bescheid abändern, als die Entzugsdauer des Taxiausweises auf eine Dauer von einem Monat herabgesetzt werde, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Entzugsdauer des Taxiausweises auf einen Monat stattgeben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass zugestanden werde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2017, um 01.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen W-xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017 die Lenkberechtigung vorübergehend auf die Dauer von einem Monat, mangels Verkehrszuverlässigkeit, entzogen worden. So sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ein Entzug des Taxiausweises grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings sei die Dauer des Entzuges in Anbetracht des konkreten Vorfalles und des ansonsten tadellosen Leumundes des Beschwerdeführers überhöht. Die zum Entzug führende Alkoholgrenze sei ab einem Wert von 0,40 mg/l erreicht. Diese habe der Beschwerdeführer lediglich um 0,08 mg/l überschritten. Angesichts dessen sei eine Entzugsdauer von einem Monat ausreichend, zumal auch der Führerschein lediglich für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein sonstiges vertrauensunwürdiges Verhalten gesetzt, welches die belangte Behörde ins Treffen führen könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat den Beschwerdeführer aufgefordert, unter Vorlage von Nachweisen mitzuteilen, ob er derzeit einer Taxilenktätigkeit nachgeht bzw. bis wann er dies tat. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit, bis 1998 in Graz beim Taxidienst xx als Taxifahrer tätig zu sein. Sachverhalt: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017, GZ: E/16377/VA/17, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs 1 AVG die erteilte Lenkberechtigung, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien am 26.02.2016, Zahl: 16065488, für die Klassen AM, A, B, C, E und F,
Abs 1 FSG für die Dauer von einem Monat, bis einschließlich 26.08.2017, entzogen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017, GZ: E/16377/VA/17, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die erteilte Lenkberechtigung, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien am 26.02.2016, Zahl: 16065488, für die Klassen AM, A, B, C, E und F,
Paragraph 26, Absatz eins, FSG für die Dauer von einem Monat, bis einschließlich 26.08.2017, entzogen.
Vm § 57 Abs 1 AVG wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich binnen vier Monaten einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat.
Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich binnen vier Monaten einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat. Dem Entzug der Lenkberechtigung und in der Folge dem Entzug des Taxiausweises lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.07.2017, um 01.40 Uhr, bemerkten Beamte der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, während des Streifendienstes den in W, Lgasse, fahrenden Pkw mit dem Kennzeichen W-xxx, dessen Lenker mit diesem Pkw die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritt. Bei einer anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Alkoholgehalt der Atemluft mittels Alkovortestgerät gemessen. Dies ergab ein Messergebnis von 0,50 mg/l. Bei der anschließenden Messung mittels Alkomatgerät wurde um 02.04 Uhr ein Ergebnis von 0,47 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft festgestellt. Der Führerschein wurde abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer der Taxiausweis Nr. xxx, ausgestellt am 09.07.1992, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Der Beschwerdeführer ist seit 09.07.1992 Inhaber eines Taxilenkausweises, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz zu Nr. xxx. Eine Überprüfung hätte bis längstens 09.07.2007 stattfinden sollen, fand aber nicht statt. Der Beschwerdeführer war bis 1998 in Graz als Taxifahrer tätig. Die belangte Behörde hat keinen Hinweis auf eine Taxilenktätigkeit in Graz. Eine Taxifahrtätigkeit in Wien hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz seit März 1994 bis dato durchgehend in Wien. Bis Juni 2010 hatte der Beschwerdeführer in Graz zusätzlich einen Nebenwohnsitz. Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber verschiedener Gewerbe mit dem Standort in W und O. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen konnten durch Nachschau im GISA, jene zum Wohnsitz dem ZMR getroffen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit 1998 keine Taxilenktätigkeit mehr ausgeübt zu haben, ist mit den Feststellungen zu Wohnsitz und Gewerbeausübung und der Auskunft der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in Graz nach Wissen der belangten Behörde keiner Taxilenktätigkeit nachgeht, gut in Einklang zu bringen. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013:Paragraph 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 161/2013: „Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese„Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
Z 3 AVG in Verbindung mit § 16 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz die Landespolizeidirektion Steiermark zur Entscheidung unzuständig war.Im gegenständlichen Fall wird die Taxilenkertätigkeit jedoch nicht mehr ausgeübt, weshalb subsidiär die allgemeine Zuständigkeitsregelung in Paragraph 3, Ziffer 3, AVG zur Anwendung gelangt. Paragraph 3, Ziffer 3, AVG legt, da weder das Gelegenheitsverkehrsgesetz noch die BO 1994 über die örtliche Zuständigkeit etwas bestimmen, fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit – da auch eine Anknüpfung nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ausscheidet, da gerade keine Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll – nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers richtet. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liegt in Wien, weshalb
Paragraph 3, Ziffer 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz die Landespolizeidirektion Steiermark zur Entscheidung unzuständig war.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann aufzugreifen, wenn dies in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 27 mwN). Der angefochtene Bescheid war daher ohne auf das Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG)
Vm § 28 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann aufzugreifen, wenn dies in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 27, mwN). Der angefochtene Bescheid war daher ohne auf das Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG)
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.30.2972.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.