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§ 28§ 43§ 25a§ 22§ 33§ 41§ 19§ 57§ 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.12.2017 GeschäftszahlLVwG 50.38-612/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw
GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der baulichen Anlagen welche im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31/2013, mit „
- Die Garage…“ und „
- Der
- Zubau östlich….“ bezeichnet werden mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der baulichen Anlagen welche im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, , GZ: 31 aus 2013,, mit „
- Die Garage…“ und „
- Der
- Zubau östlich….“ bezeichnet werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch I des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31/2013 wie folgt zu lauten hat:als dass der Spruch römisch eins des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31 aus 2013, wie folgt zu lauten hat: „Herrn A B, C, D wird
§ 43Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk. Bau
G), LGBl Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl Nr. 61/2017 die Beseitigung folgender baulicher Anlagen binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen:„Herrn A B, C, D wird
Paragraph 43, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, die Beseitigung folgender baulicher Anlagen binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses aufgetragen:
- Eine Garage mit den Abmessungen Außenlänge: 6,53m Außenbreite: 6,65m Gebäudehöhe: 3,48m Firsthöhe (Unterkante): 4,70m Bruttogeschoßfläche: 43,43 m² auf den Grundstücken Nr. x, xx und xy, KG C.
- Ein Zubau beim bestehenden Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäudetrakt mit den Außenabmessungen von ca. 5,20 x 9,12 m auf den Grundstücken Nr. y, yy und zz, KG C.Ein Zubau beim bestehenden Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäudetrakt mit den Außenabmessungen von ca. 5,20 x 9,12 m auf den Grundstücken , Nr. y, yy und zz, KG C. III.
§ 28
Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerderömisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde hinsichtlich der baulichen Anlage welche im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31/2013 mit „
- Der erste Zubau östlich…“ bezeichnet wird hinsichtlich der baulichen Anlage welche im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31 aus 2013, mit „
- Der erste Zubau östlich…“ bezeichnet wird stattgegeben, und der Spruchpunkt I, Ziffer
- des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31/2013 behoben.und der Spruchpunkt römisch eins, Ziffer
- des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015, GZ: 31 aus 2013, behoben. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015 wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgetragen eine Garage sowie zwei Zubauten zu entfernen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 28.10.2015 wurde , Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgetragen eine Garage sowie zwei Zubauten zu entfernen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lafnitz (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.05.2016, GZ: 31/2013-2016 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lafnitz (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.05.2016, , GZ: 31/2013-2016 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde und führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen:
- Die Garage würde mit Bescheid vom 08.09.1993, GZ: 21/1993 bewilligt worden sein. Dies insbesondere zumal bei der Bauverhandlung am 08.09.1993 die Garage bereits in der jetzigen Form errichtet gewesen sei. Im Zuge einer am 27.07.2011 durchgeführten Bauüberprüfung sei festgestellt worden, dass die Garage plan-, beschreibungs- und bewilligungsgemäß errichtet worden sei. Demzufolge würde kein konsensloser Bau vorliegen.
- Die Garage würde mit Bescheid vom 08.09.1993, GZ: 21 aus 1993, bewilligt worden sein. Dies insbesondere zumal bei der Bauverhandlung am 08.09.1993 die Garage bereits in der jetzigen Form errichtet gewesen sei. Im Zuge einer am 27.07.2011 durchgeführten Bauüberprüfung sei festgestellt worden, dass die Garage plan-, beschreibungs- und bewilligungsgemäß errichtet worden sei. Demzufolge würde kein konsensloser Bau vorliegen.
- Der erste Zubau habe bereits im Jahr 1937 in der nunmehr bestehenden Form bestanden. Die Darstellung der Katastarsituation auf dem Einreichplan 1972 sei nicht geeignet um auf den damals vorhandenen Bestand zu schließen. Auch auf einem Plan aus dem Jahr 1993 sei der Zubau nicht maßstabsgetreu wiedergegeben. Aus dem Einreichplan „Südansicht“ aus dem Jahre 1948 sei der Zubau bereits ersichtlich und würde auch aus der einheitlichen Bausubstanz erkennbar sein, dass dieser Bereich gemeinsam mit dem West-Ost-Trakt errichtet wurde.
- Zumal der zweite Zubau auf mehreren Grundstücken stehen würde und der Beschwerdeführer nur von einem dieser Eigentümer sei, könne er den Beseitigungsauftrag nicht umsetzen. Hinsichtlich dieses Zubaus werde um nachträgliche Baubewilligung angesucht werden, sobald eine Einigung mit den anderen Grundstückseigentümern erzielt wird. Demzufolge möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 02.03.2017 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lafnitz vom 08.09.1993 wurde Herrn A B die Baubewilligung zur Errichtung einer Doppelgarage auf den Grundstücken Nr. x und xx genehmigt. Aus dem diesbezüglichen Einreichplan lässt sich die Lage dieser Doppelgarage auf den Grundstücken Nr. x und xx wie folgt entnehmen: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Aus folgender Luftbildaufnahme im Maßstab 1:300 des Geoinformationssystems des Landes Steiermark lässt sich entnehmen, dass die Doppelgarage an anderer Stelle als baubehördlich genehmigt errichtet wurde: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Die Garage wurde auf den Grundstücken Nr. yy, xx und x der KG C errichtet und liegt hierfür keine baurechtliche Genehmigung vor. Die Garage wurde auf den Grundstücken Nr. yy, xx und x der , KG C errichtet und liegt hierfür keine baurechtliche Genehmigung vor. Der im Spruch I.
- bezeichnete Zubau mit den Außenabmessungen von ca. 2,68 x 5,83 m auf dem Grundstück Nr. y, welcher als Abstellraum genutzt wird, ist nicht bewilligungspflichtig. Inwiefern dieser Zubau vorschriftswidrig sein könnte wurde von Seiten der belangten Behörde nicht geprüft. Der im Spruch römisch eins.
- bezeichnete Zubau mit den Außenabmessungen von , ca. 2,68 x 5,83 m auf dem Grundstück Nr. y, welcher als Abstellraum genutzt wird, ist nicht bewilligungspflichtig. Inwiefern dieser Zubau vorschriftswidrig sein könnte wurde von Seiten der belangten Behörde nicht geprüft. Der unter Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.10.2015 bezeichnete zweite Zubau mit den Außenabmessungen von ca. 5,2 x 9,12 m ist bewilligungspflichtig und liegt eine solche Bewilligung nicht vor. Der unter Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.10.2015 bezeichnete zweite Zubau mit den Außenabmessungen von ca. 5,2 x 9,12 m ist bewilligungspflichtig und liegt eine solche Bewilligung nicht vor. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 05.07.2016 sowie deren Verbesserung. Die Lage der Bauwerke konnte anhand des Geoinformationssystems festgestellt werden und wurde gegen die Lage kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Aufgrund der überwiegenden rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist eine weiterführende Beweiswürdigung entbehrlich. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
- Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Das erkennende Gericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
- Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt: § 19 Stmk. BauG Paragraph 19, Stmk. BauG Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,)
- Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
- Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
- Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
- die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
- der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
- Projekte
§ 22
Abs 6.Projekte
Paragraph 22, Absatz 6, § 21 Stmk. BauGParagraph 21, Stmk. BauG
(1)Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 und 2 berührt werden;1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden; 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
- a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
- b)Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;
- b)Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (Paragraph 4, Ziffer 29,) bewirken;
- c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
- d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
- e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
- f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
- g)Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
- j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
- k)Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
- l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in , Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände; 5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, vorliegen; 5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, vorliegen; 6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
(2)Baubewilligungsfrei sind überdies:
- der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
- die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z6;
- die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 19, Z6;
- die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
- der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;
- der Abbruch aller nicht unter Paragraph 19, Ziffer 7, fallenden baulichen Anlagen;
- Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
- Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.
(3)Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4)Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden. § 41 Stmk. BauG Paragraph 41, Stmk. BauG
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder
- anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
- baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2)Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
§ 33Abs 1 zu erteilen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.
- Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Insofern gilt es von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu prüfen, ob der Beseitigungsauftrag hinsichtlich der drei baulichen Anlagen zu Recht erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Insofern gilt es von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu prüfen, ob der Beseitigungsauftrag hinsichtlich der drei baulichen Anlagen zu Recht erfolgte.
- Rechtliche Erwägungen 4.
- Allgemein Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages
§ 41Abs 3 Stmk. Bau
G kommt dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160).Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG kommt dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160). 4.2. Zur Garage Die Garage wurde im Zeitraum 1992-1993 errichtet. Garagen sind
§ 19Z 3 Stmk. Bau
G bewilligungspflichtig und waren auch im Zeitpunkt der Errichtung
§ 57Abs 1 lit a Bau
O 1968 bewilligungspflichtig.Garagen sind
Paragraph 19, Ziffer 3, Stmk. BauG bewilligungspflichtig und waren auch im Zeitpunkt der Errichtung
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, BauO 1968 bewilligungspflichtig. Zumal keine baurechtliche Bewilligung vorliegt erging der Beseitigungsauftrag daher diesbezüglich zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Gebäude bereits im Jahre 1993 in Zuge der Bauverhandlung in dieser Form bestanden hat, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass das Bauverfahren ein Projektsverfahren ist, welches unabhängig von tatsächlich vorhandenen Ausführungen geführt wird. Bewilligt wird demzufolge das am Plan dargestellte Projekt und nicht eine davon abweichende Ausführung in der Natur, auch wenn diese im Zuge der Bauverhandlung besichtigt wird. Hinsichtlich der Feststellung des Bausachverständigen im Zuge einer am 27.07.2011 durchgeführten Verhandlung darf aufgeführt werden, dass die Bewilligung bewilligungspflichtiger baulicher Maßnahmen nur in Form einer schriftlichen Erledigung wirksam ist, weshalb die Baubewilligung weder durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane (vgl. VwGH 23.05.1925, Slg. 13.8 180A), noch durch mündliche Zusagen oder mündlich verkündete Bescheide begründet werden kann (vgl. VwGH 22.09.1988, 86/06/0123).Hinsichtlich der Feststellung des Bausachverständigen im Zuge einer am 27.07.2011 durchgeführten Verhandlung darf aufgeführt werden, dass die Bewilligung bewilligungspflichtiger baulicher Maßnahmen nur in Form einer schriftlichen Erledigung wirksam ist, weshalb die Baubewilligung weder durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane vergleiche VwGH 23.05.1925, , Slg. 13.8 180A), noch durch mündliche Zusagen oder mündlich verkündete Bescheide begründet werden kann vergleiche VwGH 22.09.1988, 86/06/0123). 4.3. Zum ersten Zubau Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dieser baulichen Anlage um eine solche handelt welche baubewilligungspflichtig ist. Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen. Demnach sind die bewilligungspflichtigen Tatbestände des § 19 Stmk. BauG in allgemeiner Weise formuliert.Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen. Demnach sind die bewilligungspflichtigen Tatbestände des Paragraph 19, Stmk. BauG in allgemeiner Weise formuliert. Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen demnach jene Vorhaben, die ausdrücklich im § 20 Stmk. BauG und § 21 Stmk. BauG genannt sind, wobei § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG einen Auffangtatbestand bildet.Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen demnach jene Vorhaben, die ausdrücklich im Paragraph 20, Stmk. BauG und Paragraph 21, Stmk. BauG genannt sind, wobei Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG einen Auffangtatbestand bildet.
§ 21Abs 1 Z 3 Stmk. Bau
G gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt im gegenständlichen Fall aus folgenden Überlegungen vor: Die Größe des Zubaus mit 15,6 m² liegt jedenfalls unter 40 m². 40 m² bilden im Zusammenhang mit bewilligungsfreien Vorhaben (vgl. § 21 Abs 1 Z 2 lit b, lit f, lit g und lit h Stmk. BauG) eine maßgebliche Größe, welche vom gegenständlichen Zubau unterschritten wird. Demzufolge liegt eine Vergleichbarkeit mit den in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich der Größe vor.Die Größe des Zubaus mit 15,6 m² liegt jedenfalls unter 40 m². 40 m² bilden im Zusammenhang mit bewilligungsfreien Vorhaben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Litera f,, Litera g und Litera h, Stmk. BauG) eine maßgebliche Größe, welche vom gegenständlichen Zubau unterschritten wird. Demzufolge liegt eine Vergleichbarkeit mit den in , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich der Größe vor. Der Verwendungszweck des Zubaus, nämlich Abstellraum, ist mit einer Gerätehütte (vgl. § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk. BauG) vergleichbar. Beide Anlagen dienen zum Lagern von Gegenständen. Eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls gegeben.Der Verwendungszweck des Zubaus, nämlich Abstellraum, ist mit einer Gerätehütte vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, Stmk. BauG) vergleichbar. Beide Anlagen dienen zum Lagern von Gegenständen. Eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls gegeben. Auch Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn kann ein Vergleich zu einer Gerätehütte gemacht werden. Zumal die Emissionen von Gerätehütten und Lagerräumen im privaten Bereich als gering anzusehen sind auch keine relevanten Auswirkungen auf Nachbarn zu erwarten. Demzufolge liegt auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG vor.Auch Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn kann ein Vergleich zu einer Gerätehütte gemacht werden. Zumal die Emissionen von Gerätehütten und Lagerräumen im privaten Bereich als gering anzusehen sind auch keine relevanten Auswirkungen auf Nachbarn zu erwarten. Demzufolge liegt auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn eine Vergleichbarkeit im Sinne des , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG vor. Ausgehend davon wird die bauliche Anlage „Zubau östlich des bestehenden Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäude mit den Außenabmessungen von ca. 2,68 x 5,83 m auf dem Gst.: Nr. y“ als bewilligungsfreies Bauvorhaben qualifiziert.Ausgehend davon wird die bauliche Anlage „Zubau östlich des bestehenden Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäude mit den Außenabmessungen von , ca. 2,68 x 5,83 m auf dem Gst.: Nr. y“ als bewilligungsfreies Bauvorhaben qualifiziert. Die gegenständliche Rampe ist
§ 21Abs 1 Z 3 Stmk. Bau
G bewilligungsfrei und ist es sohin entbehrlich auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.Die gegenständliche Rampe ist
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG bewilligungsfrei und ist es sohin entbehrlich auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen. 4.
- Zum zweiten Zubau Der im Spruch unter
- bezeichnete Zubau wurde im Jahr 2003 errichtet. In diesem Punkt geht die belangte Behörde jedoch zu Recht davon aus, dass es sich bei dieser baulichen Anlage um eine solche handelt welche baubewilligungspflichtig ist. Eine Bewilligungsfreiheit, wie unter 4.
- beschreiben, ist schon aufgrund der Größe von über 47 m² (sohin über 40 m²) ausgeschlossen. Demzufolge handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Zubau
§ 19Z 1 Stmk. Bau
G.Demzufolge handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Zubau
, Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Beseitigungsauftrag nicht umsetzbar sei zumal weitere Grundstücke betroffen seien, welche nicht in seinem Eigentum stehen, so darf ihm entgegengehalten werden, dass ein Beseitigungsauftrag selbst dann zulässig ist wenn er nur an einen Miteigentümer ergangen ist. Der Umstand, dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden müsse. Der Auftrag könne rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, könne in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl VwGH 18.10.2012, 2010/06/0224).Der Umstand, dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden müsse. Der Auftrag könne rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, könne in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2010/06/0224). Demnach ist der diesbezügliche Beseitigungsauftrag jedenfalls rechtens und kann die Frage ob Miteigentum vorliegt dahingestellt bleiben. 5. Konkretisierung des Spruches Die Behörde hat jedenfalls vorzusorgen, dass dem Adressaten eines Beseitigungsauftrages ab Zustellung ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung steht (vgl. VwGH 20.08.1992; 92/06/0149). Zumal die belangte Behörde eine Leistungsfrist nicht vorgesehen hat bzw. das Fehlen einer solchen im Bescheid des Bürgermeisters nicht aufgegriffen hat, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Demzufolge war eine angemessene Leistungsfrist in das Erkenntnis des erkennenden Gerichts aufzunehmen.Die Behörde hat jedenfalls vorzusorgen, dass dem Adressaten eines Beseitigungsauftrages ab Zustellung ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung steht vergleiche VwGH 20.08.1992; 92/06/0149). Zumal die belangte Behörde eine Leistungsfrist nicht vorgesehen hat bzw. das Fehlen einer solchen im Bescheid des Bürgermeisters nicht aufgegriffen hat, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Demzufolge war eine angemessene Leistungsfrist in das Erkenntnis des erkennenden Gerichts aufzunehmen. Ein amtswegiger Beseitigungsauftrag ist auf § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu stützen und bilden die §§ 37 und 38 Stmk. BauG hierfür keinen tauglichen Anknüpfungspunkt. Auch diesbezüglich erfolgte eine Anpassung durch das Landesverwaltungsgericht.Ein amtswegiger Beseitigungsauftrag ist auf Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu stützen und bilden die Paragraphen 37 und 38 Stmk. BauG hierfür keinen tauglichen Anknüpfungspunkt. Auch diesbezüglich erfolgte eine Anpassung durch das Landesverwaltungsgericht. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.38.612.2017