Vm §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 30 Abs 2 Eisenbahngesetz mangels Parteistellung römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 30, Absatz 2, Eisenbahngesetz mangels Parteistellung z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.11.2015, der über Antrag der A GmbH, DI B C, bis auf Widerruf
Abs 2 Z 7 sowie § 30 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957, ermächtigte, geeignete und mit ihrem Aufgabenbereich und den Befugnissen vertraute Eisenbahnaufsichtsorgane für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen A GmbH in Eid zu nehmen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.11.2015, der über Antrag der A GmbH, DI B C, bis auf Widerruf
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, sowie Paragraph 30, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957, ermächtigte, geeignete und mit ihrem Aufgabenbereich und den Befugnissen vertraute Eisenbahnaufsichtsorgane für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen A GmbH in Eid zu nehmen. In der Beschwerde führt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zusammengefasst aus, durch den Spruch des ob-angeführten Bescheides wären Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden. So sei
Innenschutzgesetz 1993 der Arbeitgeber (hier: das antragstellende Eisenbahnunternehmen) zur Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel verpflichtet und damit auch verantwortlich.
G sei der Arbeitgeber des Weiteren verpflichtet, bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei sei insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
G wären Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information und Unterweisung zu sorgen. Dies umfasse auch die schriftliche Unterweisung mit Hilfe einer eisenbahnrechtlich genehmigungspflichtigen Dienstvorschrift für die Tätigkeit der Eisenbahnaufsichtsorgane. Damit treffe den Arbeitgeber (hier: das antragstellende Eisenbahnunternehmen) auch ein allfälliges Auswahlverschulden, wenn die in Eid zu nehmenden Eisenbahnaufsichtsorgane nicht geeignet sind oder mit ihrem Aufgabenbereich und den Befugnissen nicht vertraut sind. In der Beschwerde führt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zusammengefasst aus, durch den Spruch des ob-angeführten Bescheides wären Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden. So sei
, Paragraph 3, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1993 der Arbeitgeber (hier: das antragstellende Eisenbahnunternehmen) zur Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel verpflichtet und damit auch verantwortlich.
Paragraph 6, Absatz eins, ASchG sei der Arbeitgeber des Weiteren verpflichtet, bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei sei insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
Paragraphen 12 und 14 ASchG wären Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information und Unterweisung zu sorgen. Dies umfasse auch die schriftliche Unterweisung mit Hilfe einer eisenbahnrechtlich genehmigungspflichtigen Dienstvorschrift für die Tätigkeit der Eisenbahnaufsichtsorgane. Damit treffe den Arbeitgeber (hier: das antragstellende Eisenbahnunternehmen) auch ein allfälliges Auswahlverschulden, wenn die in Eid zu nehmenden Eisenbahnaufsichtsorgane nicht geeignet sind oder mit ihrem Aufgabenbereich und den Befugnissen nicht vertraut sind. Des Weiteren referiert die Beschwerdeführerin über den Begriff „Organ des Eisenbahnunternehmens“, rügt die Ermächtigung des DI B C insofern, als dieser nicht die Funktion eines Organes des antragstellenden Eisenbahnunternehmens hätte und schlussfolgert schließlich, dass nur Geschäftsführer der Antragstellerin Organe des Eisenbahnunternehmens wären, die demgemäß ermächtigt werden dürften. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des vorgelegten Gegenstandsaktes der belangten Behörde, den weiters eingebrachten Schriftsätzen sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 ist Folgendes festzustellen: Die belangte Behörde führte genauso wie das antragstellende Eisenbahnunternehmen ins Treffen, dass der Beschwerdeführerin, nämlich der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, keine Parteistellung im vorliegenden Ermächtigungsverfahren zu komme. Damit sind die ob-erwähnten Parteien im Recht:
Abs 2 Z 7 Eisenbahngesetz ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben, soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-gesellschaft m.b.H. ergibt.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, Eisenbahngesetz ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben, soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs-, gesellschaft m.b.H. ergibt. Eine Parteistellung Dritter ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes in einem solchen Verfahren nicht. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 15.01.2016 richtig zitiert, ist
Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Hinweise auf Verfahren bzw. Angelegenheiten, welche den Arbeitnehmerschutz berühren, finden sich sowohl in der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) als auch im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. So verweist § 93 ASchG in Abs 1 Z 4 ausdrücklich auf die Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz; in § 94 Abs 1 Z 4 ASchG wird von der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln, usw. nach dem Eisenbahngesetz gesprochen. Eine Parteistellung Dritter ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes in einem solchen Verfahren nicht. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 15.01.2016 richtig zitiert, ist
Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Hinweise auf Verfahren bzw. Angelegenheiten, welche den Arbeitnehmerschutz berühren, finden sich sowohl in der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) als auch im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. So verweist Paragraph 93, ASchG in Absatz eins, Ziffer 4, ausdrücklich auf die Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz; in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, ASchG wird von der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln, usw. nach dem Eisenbahngesetz gesprochen. Auch in der AVO Verkehr finden sich für das eisenbahnrechtliche Verfahren weitere Verpflichtungen der Behörde, Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes sowie deren Einhaltung zu überprüfen, nicht jedoch ergibt sich aus den zitierten Vorschriften, dass die Ermächtigung von Einzelpersonen geeignete Eisenbahnaufsichtsorgane zu vereidigen, von der Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorat umfasst wären. Worin schließlich das rechtliche Interesse des Verkehrsaufsichtsinspektorates bei einem Verfahren der Ermächtigung einer bestimmten Person eines Eisenbahninfra-strukturunternehmens bestehen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.Worin schließlich das rechtliche Interesse des Verkehrsaufsichtsinspektorates bei einem Verfahren der Ermächtigung einer bestimmten Person eines Eisenbahninfra-, strukturunternehmens bestehen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Aus all dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtsrichtig erlassen wurde und der Beschwerde demgemäß kein Erfolg beschieden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.7.128.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.