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{'item': 'LVwG 52.28-2634/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.12.2017 GeschäftszahlLVwG 52.28-2634/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn Dip.-Ing. A B, vertreten durch C & Partner, Mag. C, Rechtsanwalt, Wstraße, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02.08.2017, GZ: BHMT-104673/2017-28, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Dem Auszug aus der Verhandlungsschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde D in Steiermark am Donnerstag, 16.02.2017 ist zu Tagesordnungspunkt 08 „Beratung und Beschlussfassung über die Jagdvergabe der Gemeindejagd KG E für die Jagdpachtperiode 2019-2028 mittels Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs 3 StJagdG“ zu entnehmen, dass mit Eingabe vom 09.01.2017 ein ordnungsgemäßer Pächtervorschlag der Grundeigentümer der KG E eingebracht wurde, der die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 3 StJagdG erfülle. Des Weiteren ist ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C & Partner aus M, datiert mit 10.02.2017 wiedergegeben, in dem bekannt gegeben wurde, dass die Interessen von Prof. Ing. F G vertreten werden, der für die KG Jagd einen Hektarsatz von € 10,00 jährlich wertgesichert biete. Aufgrund des vierfachen Preises gehe er davon aus, dass die Entscheidung der jeweiligen Eigentümer in jedem Fall abzuwarten sei, ob sie den vierfach besseren Vorschlag nähertreten wollen. Er gehe auch davon aus, dass die achtwöchige Frist zur Annahme erst ab dem 01.04.2017 in Gang gesetzt werde. Der Gemeinderat beschloss trotz dieses Schreibens die Vergabe der Gemeindejagd KG E an die Jagdgesellschaft E. Dem Auszug aus der Verhandlungsschrift zur öffentlichen Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde D in Steiermark am Donnerstag, 16.02.2017 ist zu Tagesordnungspunkt 08 „Beratung und Beschlussfassung über die Jagdvergabe der Gemeindejagd KG E für die Jagdpachtperiode 2019-2028 mittels Pächtervorschlag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, StJagdG“ zu entnehmen, dass mit Eingabe vom 09.01.2017 ein ordnungsgemäßer Pächtervorschlag der Grundeigentümer der KG E eingebracht wurde, der die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, StJagdG erfülle. Des Weiteren ist ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei C & Partner aus M, datiert mit 10.02.2017 wiedergegeben, in dem bekannt gegeben wurde, dass die Interessen von Prof. Ing. F G vertreten werden, der für die KG Jagd einen Hektarsatz von € 10,00 jährlich wertgesichert biete. Aufgrund des vierfachen Preises gehe er davon aus, dass die Entscheidung der jeweiligen Eigentümer in jedem Fall abzuwarten sei, ob sie den vierfach besseren Vorschlag nähertreten wollen. Er gehe auch davon aus, dass die achtwöchige Frist zur Annahme erst ab dem 01.04.2017 in Gang gesetzt werde. Der Gemeinderat beschloss trotz dieses Schreibens die Vergabe der Gemeindejagd KG E an die Jagdgesellschaft E. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 24 iVm § 15 StJagdG die Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde D in Steiermark vom 16.02.2017 die Katastralgemeindejagden H, E, I, J, K, L, M, N und O für die Zeit von 01.04.2019 bis 31.03.2028 freihändig zu vergeben, genehmigt und die Pächter sowie den Pachtschilling bezeichnet. Weiters wurde die Erlegung der Jagdpachtkaution aufgetragen. In der Begründung dieser Entscheidung ist wiedergegeben, welcher Prozentsatz der Grundeigentümer mit ihrem in Prozent angegeben Anteil an der Fläche der jeweiligen Katastralgemeinde den Pächtervorschlag mit ihrer Unterschrift zugestimmt haben. Die wiedergegebenen Prozentzahlen liegen jeweils über die Hälfte. Die „Pächterfähigkeit“ der Pächter und Mitglieder der Jagdgesellschaften und Obmänner der vorgeschlagenen Jagdvereine hätten sich nach Einsicht in die Jagdkartenverwaltung bestätigt. Die Voraussetzungen für die Einbringung der Pächtervorschläge gemäß § 24 Abs 3 erster Satz StJagdG würden vorliegen, weil die geforderten „Abstimmungsmehrheiten“ von zweimal mindestens 50% vorliegen, die geforderten Formblätter verwendet wurden und die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Pächter ebenfalls vorliegen würden. Die für die Einholung der Unterschriften und für die Entscheidung des Gemeinderates vorgesehenen Fristen seien ebenfalls eingehalten worden. Es sei somit von gesetzeskonformen Gemeinderatsbeschlüssen auszugehen. Dieser Bescheid wurde der Gemeinde, den Jagdpächtern, der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, den Bezirksjägermeister und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zugestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 15, StJagdG die Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde D in Steiermark vom 16.02.2017 die Katastralgemeindejagden H, E, römisch eins, J, K, L, M, N und O für die Zeit von 01.04.2019 bis 31.03.2028 freihändig zu vergeben, genehmigt und die Pächter sowie den Pachtschilling bezeichnet. Weiters wurde die Erlegung der Jagdpachtkaution aufgetragen. In der Begründung dieser Entscheidung ist wiedergegeben, welcher Prozentsatz der Grundeigentümer mit ihrem in Prozent angegeben Anteil an der Fläche der jeweiligen Katastralgemeinde den Pächtervorschlag mit ihrer Unterschrift zugestimmt haben. Die wiedergegebenen Prozentzahlen liegen jeweils über die Hälfte. Die „Pächterfähigkeit“ der Pächter und Mitglieder der Jagdgesellschaften und Obmänner der vorgeschlagenen Jagdvereine hätten sich nach Einsicht in die Jagdkartenverwaltung bestätigt. Die Voraussetzungen für die Einbringung der Pächtervorschläge gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz StJagdG würden vorliegen, weil die geforderten „Abstimmungsmehrheiten“ von zweimal mindestens 50% vorliegen, die geforderten Formblätter verwendet wurden und die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Pächter ebenfalls vorliegen würden. Die für die Einholung der Unterschriften und für die Entscheidung des Gemeinderates vorgesehenen Fristen seien ebenfalls eingehalten worden. Es sei somit von gesetzeskonformen Gemeinderatsbeschlüssen auszugehen. Dieser Bescheid wurde der Gemeinde, den Jagdpächtern, der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, den Bezirksjägermeister und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zugestellt. In dem am 20.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerdeschriftsatz von Herrn Dip.-Ing. A B ist ausgeführt, dass ihm über Antrag der Bescheid am 11.09.2017 zugestellt wurde. Er sei Partei des Verfahrens, weil er Eigentümer der Liegenschaft EZ XX, KG E mit einer Gesamtfläche von 18,9278 ha sei und diese Flächen von der Genehmigung der Verpachtung in der Katastralgemeindejagd E an die Jagdgesellschaft E mit den Gesellschaftsmitgliedern P Q, R S, T U, V W und X Y zu einem jährlichen Pachtschilling von € 2,50/ha erfasst sei. Nur in diesem Umfang werde der Bescheid angefochten. Geltend gemacht werde die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm, insbesondere des § 24 StJagdG. Die Beschwerde ziele auf eine nachfolgende Verfassungsgerichts-hofbeschwerde ab. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 StJagdG sei verfassungswidrig, da der Gemeinderat einen Pächtervorschlag binnen acht Wochen zu entsprechen habe, der mehrheitlich von den Grundeigentümern mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von mindestens einem Hektar eingebracht wird. Weiters nannte er die gesetzliche Bestimmung, dass über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist. Das Jagdrecht sei gemäß § 1 StJagdG mit dem Grund und Boden untrennbar verknüpft. Unter der genannten gesetzlichen Vorgabe werde über das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch Mehrheitsbeschluss entschieden, ohne dass der Eigentümer diesbezüglich Einwendungen gegen einen Pächtervorschlag erheben könne. Insbesondere könne seitens des Pächters (gemeint wohl des Beschwerdeführers) kein Vorschlag unterbreitet werden, dass ein anderes ebenso geeignetes Jagdkonsortium zu einem deutlichen höheren Preis einen Jagdpachtvertrag abschließen würde. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK betroffen. Über die diesbezüglichen Eigentumsfragen habe kein Tribunal entschieden. Er habe von vornherein keine formelle Möglichkeit ein Gericht anzurufen und seine zivilrechtlich relevanten Argumente, weshalb die Vergabe der Jagd an einen anderen Pächter vorteilhafter sei, von einem Tribunal entscheiden zu lassen. Im gegenständlichen Fall sei von Prof. Ing. F G ein Angebot mit einem Pachtentgelt von € 10,00/ha wertgesichert pro Jahr gestellt. Dieses Anbot zum vierfachen Preis des nunmehrigen Pachtentgeltes habe bei der Mehrheit keine Zustimmung erhalten, dies im Wesentlichen deshalb, da zum Zeitpunkt des Anbotes ein Großteil der Eigentümer bereits eine Willenserklärung zugunsten der nunmehrigen Pächter abgegeben habe. § 835 ABGB sehe im Falle von Miteigentum vor, dass bei einer unbilligen Mehrheitsentscheidung über die Nutzung des Miteigentumsrechtes die Möglichkeit bestehe das Gericht anzurufen und diesbezüglich eine Entscheidung herbeizuführen. Mit der Bestimmung des § 24 StJagdG seien Minderheitsrechte in keiner Art und Weise gewahrt. Stehe die Gemeindejagdfläche beispielsweise mehrheitlich in der Hand eines Eigentümers, so habe dieser die Möglichkeit faktisch den Jagdpachtpreis zu bestimmen. Der Minderheitseigentümer habe diesbezüglich keinerlei Einwendungsmöglichkeit um einen freien Marktpreis für die Verpachtung zu verlangen. Eine gerichtliche Nachprüfung der Frage, ob die Vergabe der Jagdpacht fachgerecht erfolgt, erscheint daher verfassungsrechtlich indiziert und notwendig. Die derzeitige gesetzliche Regelung erscheine ein unsachlicher Eingriff in das Eigentumsrecht und verstoße ferner gegen Art. 6 EMRK, zumal über einen zivilrechtlichen Anspruch nicht durch ein Tribunal entschieden wird. Es wurde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid hinsichtlich der Genehmigung der Katastralgemeinde E ersatzlos zu beheben, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen § 24 Abs 3 und 6 StJagdG als verfassungswidrig aufzuheben. In dem am 20.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerdeschriftsatz von Herrn Dip.-Ing. A B ist ausgeführt, dass ihm über Antrag der Bescheid am 11.09.2017 zugestellt wurde. Er sei Partei des Verfahrens, weil er Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch zwanzig, KG E mit einer Gesamtfläche von 18,9278 ha sei und diese Flächen von der Genehmigung der Verpachtung in der Katastralgemeindejagd E an die Jagdgesellschaft E mit den Gesellschaftsmitgliedern P Q, R S, T U, römisch fünf W und römisch zehn Y zu einem jährlichen Pachtschilling von € 2,50/ha erfasst sei. Nur in diesem Umfang werde der Bescheid angefochten. Geltend gemacht werde die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm, insbesondere des Paragraph 24, StJagdG. Die Beschwerde ziele auf eine nachfolgende Verfassungsgerichts-hofbeschwerde ab. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, StJagdG sei verfassungswidrig, da der Gemeinderat einen Pächtervorschlag binnen acht Wochen zu entsprechen habe, der mehrheitlich von den Grundeigentümern mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von mindestens einem Hektar eingebracht wird. Weiters nannte er die gesetzliche Bestimmung, dass über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist. Das Jagdrecht sei gemäß Paragraph eins, StJagdG mit dem Grund und Boden untrennbar verknüpft. Unter der genannten gesetzlichen Vorgabe werde über das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch Mehrheitsbeschluss entschieden, ohne dass der Eigentümer diesbezüglich Einwendungen gegen einen Pächtervorschlag erheben könne. Insbesondere könne seitens des Pächters (gemeint wohl des Beschwerdeführers) kein Vorschlag unterbreitet werden, dass ein anderes ebenso geeignetes Jagdkonsortium zu einem deutlichen höheren Preis einen Jagdpachtvertrag abschließen würde. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen civil rights im Sinne des Artikel 6, EMRK betroffen. Über die diesbezüglichen Eigentumsfragen habe kein Tribunal entschieden. Er habe von vornherein keine formelle Möglichkeit ein Gericht anzurufen und seine zivilrechtlich relevanten Argumente, weshalb die Vergabe der Jagd an einen anderen Pächter vorteilhafter sei, von einem Tribunal entscheiden zu lassen. Im gegenständlichen Fall sei von Prof. Ing. F G ein Angebot mit einem Pachtentgelt von € 10,00/ha wertgesichert pro Jahr gestellt. Dieses Anbot zum vierfachen Preis des nunmehrigen Pachtentgeltes habe bei der Mehrheit keine Zustimmung erhalten, dies im Wesentlichen deshalb, da zum Zeitpunkt des Anbotes ein Großteil der Eigentümer bereits eine Willenserklärung zugunsten der nunmehrigen Pächter abgegeben habe. Paragraph 835, ABGB sehe im Falle von Miteigentum vor, dass bei einer unbilligen Mehrheitsentscheidung über die Nutzung des Miteigentumsrechtes die Möglichkeit bestehe das Gericht anzurufen und diesbezüglich eine Entscheidung herbeizuführen. Mit der Bestimmung des Paragraph 24, StJagdG seien Minderheitsrechte in keiner Art und Weise gewahrt. Stehe die Gemeindejagdfläche beispielsweise mehrheitlich in der Hand eines Eigentümers, so habe dieser die Möglichkeit faktisch den Jagdpachtpreis zu bestimmen. Der Minderheitseigentümer habe diesbezüglich keinerlei Einwendungsmöglichkeit um einen freien Marktpreis für die Verpachtung zu verlangen. Eine gerichtliche Nachprüfung der Frage, ob die Vergabe der Jagdpacht fachgerecht erfolgt, erscheint daher verfassungsrechtlich indiziert und notwendig. Die derzeitige gesetzliche Regelung erscheine ein unsachlicher Eingriff in das Eigentumsrecht und verstoße ferner gegen Artikel 6, EMRK, zumal über einen zivilrechtlichen Anspruch nicht durch ein Tribunal entschieden wird. Es wurde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid hinsichtlich der Genehmigung der Katastralgemeinde E ersatzlos zu beheben, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen Paragraph 24, Absatz 3 und 6 StJagdG als verfassungswidrig aufzuheben. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Unter der Überschrift des dritten Abschnittes des Steiermärkischen Jagdgesetzes, LGBl idF LGBl 2017/64 (StJagdG), „Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten“ bestimmt § 13 „Wahrnehmung der Rechte der Grundeigentümer“ in seinem Abs 1, dass hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten die Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten werden. Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der sich aus § 12 ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung zugunsten der Grundeigentümer zu verpachten (Abs 1). Den einzelnen Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiet nicht zu (Abs 2). Unter der Überschrift des dritten Abschnittes des Steiermärkischen Jagdgesetzes, LGBl in der Fassung LGBl 2017/64 (StJagdG), „Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten“ bestimmt Paragraph 13, „Wahrnehmung der Rechte der Grundeigentümer“ in seinem Absatz eins,, dass hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten die Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten werden. Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der sich aus Paragraph 12, ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung zugunsten der Grundeigentümer zu verpachten (Absatz eins,). Den einzelnen Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiet nicht zu (Absatz 2,). Eine Gemeindejagd kann gemäß § 24 Abs 1 leg cit durch Beschluss des Gemeinderates im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen ist, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Pachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümer (§ 13 Abs 1) gelegen ist. Nach Abs 2 bedarf der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, der Zustimmung von zumindest zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen acht Wochen vom Tag der erfolgten Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten mit fortlaufender Nummerierung versehenen amtlichen Formblätter einzubringen. Über einen Pächtervorschlag gemäß Abs 3 von mehr als der Hälfte der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümer von mindestens einem Hektar land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in der zu vergebenden Katastralgemeindejagd sind, ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen. Abs 4 bestimmt, dass für den Fall, dass von mehr als der Hälfte der Grundeigentümer innerhalb der in Abs 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht werden, der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft tritt. Grundeigentümer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs 2 genannten Frist einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird ein solcher Vorschlag mit der in Abs 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesen Vorschlag binnen acht Wochen zu entsprechen (Abs 5). Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Liegt ihr ein Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs 3 oder 5 vor, so kann sie die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagen (Abs 6). Eine Gemeindejagd kann gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg cit durch Beschluss des Gemeinderates im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß Paragraph 15, von der Pachtung ausgeschlossen ist, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Pachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümer (Paragraph 13, Absatz eins,) gelegen ist. Nach Absatz 2, bedarf der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, der Zustimmung von zumindest zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen acht Wochen vom Tag der erfolgten Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten mit fortlaufender Nummerierung versehenen amtlichen Formblätter einzubringen. Über einen Pächtervorschlag gemäß Absatz 3, von mehr als der Hälfte der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümer von mindestens einem Hektar land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in der zu vergebenden Katastralgemeindejagd sind, ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen. Absatz 4, bestimmt, dass für den Fall, dass von mehr als der Hälfte der Grundeigentümer innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist Einwendungen eingebracht werden, der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft tritt. Grundeigentümer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird ein solcher Vorschlag mit der in Absatz 4, genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesen Vorschlag binnen acht Wochen zu entsprechen (Absatz 5,). Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Liegt ihr ein Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Absatz 3, oder 5 vor, so kann sie die Genehmigung nur aus den Gründen des Paragraph 15, versagen (Absatz 6,). III.römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist nach dem Beschwerdeschriftsatz Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen im Ausmaß von rund 19 ha in einem Katastralgemeindejagdgebiet. Das Ausmaß der in seinem Eigentum stehenden Grundfläche erreicht nicht eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha, die ihn zur Ausübung der Eigenjagd, das ist nach § 1 Abs 2 leg cit die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung, usw.) berechtigt. Grundeigentümer wie dem Beschwerdeführer werden gemäß § 13 Abs 1 leg cit durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen des Jagdgesetzes vertreten. Dabei handelt es sich nicht um eine gewillkürte Interessensvertretung im Sinne des § 10 AVG, sondern um eine Übertragung der diesbezüglichen Grundeigentümerinteressen auf den Gemeinderat (im öffentlichen Interesse an einer geordneten Jagdausübung, vgl. VwGH 23.03.1950, 0332/48). Da er aufgrund eines qualifizierten Pächterbeschlusses der Gemeinde gemäß § 24 Abs 3 nach dem letzten Satz dieser Bestimmung keine Möglichkeit des Einspruchs hat, steht ihm als Grundeigentümer das Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu (vgl. VwGH 23.09.1991, 91/19/0065). Der Beschwerdeführer ist nach dem Beschwerdeschriftsatz Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen im Ausmaß von rund 19 ha in einem Katastralgemeindejagdgebiet. Das Ausmaß der in seinem Eigentum stehenden Grundfläche erreicht nicht eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha, die ihn zur Ausübung der Eigenjagd, das ist nach Paragraph eins, Absatz 2, leg cit die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung, usw.) berechtigt. Grundeigentümer wie dem Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg cit durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen des Jagdgesetzes vertreten. Dabei handelt es sich nicht um eine gewillkürte Interessensvertretung im Sinne des Paragraph 10, AVG, sondern um eine Übertragung der diesbezüglichen Grundeigentümerinteressen auf den Gemeinderat (im öffentlichen Interesse an einer geordneten Jagdausübung, vergleiche VwGH 23.03.1950, 0332/48). Da er aufgrund eines qualifizierten Pächterbeschlusses der Gemeinde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, nach dem letzten Satz dieser Bestimmung keine Möglichkeit des Einspruchs hat, steht ihm als Grundeigentümer das Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu vergleiche VwGH 23.09.1991, 91/19/0065). Der Beschwerdeführer könnte durch die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde beschwert sein, wenn der ihm zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss im Sinne des § 24 Abs 3 leg cit nicht gesetzeskonform ist oder ungeeignete Pachtwerber auftreten. Die „unterzeichneten Grundeigentümer“ haben den Pächtervorschlag am 09.01.2017 bei der Marktgemeinde D in Steiermark eingebracht. Deren Gemeinderat war daher verpflichtet binnen acht Wochen gemäß § 24 Abs 3 den Beschluss über den Pächtervorschlag zu fassen. Die Beschlussfassung innerhalb dieser Frist von acht Wochen ist gesetzeskonform. Der Gesetzeswortlaut in § 24 leg cit enthält weder eine Verpflichtung des Gemeinderates erst nach Ablauf der Einbringungsfrist des Pächtervorschlages den Gemeinderatsbeschluss zu fassen, noch sieht er Rechtsfolgen vor, wenn der Gemeinderat die Frist von acht Wochen nach Einbringung des Vorschlages ungenützt verstreichen lässt. Der Beschwerdeführer könnte durch die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde beschwert sein, wenn der ihm zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, leg cit nicht gesetzeskonform ist oder ungeeignete Pachtwerber auftreten. Die „unterzeichneten Grundeigentümer“ haben den Pächtervorschlag am 09.01.2017 bei der Marktgemeinde D in Steiermark eingebracht. Deren Gemeinderat war daher verpflichtet binnen acht Wochen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, den Beschluss über den Pächtervorschlag zu fassen. Die Beschlussfassung innerhalb dieser Frist von acht Wochen ist gesetzeskonform. Der Gesetzeswortlaut in Paragraph 24, leg cit enthält weder eine Verpflichtung des Gemeinderates erst nach Ablauf der Einbringungsfrist des Pächtervorschlages den Gemeinderatsbeschluss zu fassen, noch sieht er Rechtsfolgen vor, wenn der Gemeinderat die Frist von acht Wochen nach Einbringung des Vorschlages ungenützt verstreichen lässt. Im Beschwerdeschriftsatz wird weder kritisiert, dass der Gemeinderatsbeschluss nicht gesetzeskonform sei, noch, dass die Pächter nicht geeignet wären. Es wird allerdings die Rechtslage beanstandet, wonach der Vorschlag von mindestens der Hälfte der betroffenen Grundeigentümer die Gemeinde und die Bezirksverwaltungs-behörde bindet, möglicherweise entgegen dem Willen der anderen Grundeigentümer. Dass die eingegangene freihändige Verpachtung nicht im Interesse der Grundeigentümer liege, wurde nicht behauptet, denn dazu wären neben der Höhe des Jagdpachtschillings auch andere die Jagdausübung betreffende Kriterien zu nennen gewesen, die das Vertrauen der Grundeigentümer in die von ihnen vorgeschlagenen Jagdpächter begründen (vgl VwGH 24.11.2005, 2003/07/0154). Nach der gegebenen Rechtslage hätte ein potentieller Jagdpächter bloß die Möglichkeit eine Mehrheit der Grundeigentümer rechtzeitig dazu zu bewegen, ihn als Pächter dem Gemeinderat vorzuschlagen oder Grundeigentümer dazu zu bewegen einen bereits gemachten Vorschlag wieder zurückzuziehen. Dass der Vorschlag für die schließlich zum Zug gekommene Jagdgesellschaft bereits am vierten Tag innerhalb der dreimonatigen Frist von ausreichend vielen Grundeigentümern gemacht wurde und bereits am neunten Tag bei der Gemeinde einlangte, zeigt, dass andere Interessenten rechtzeitig, gegebenenfalls bereits vor dieser dreimonatigen Frist für sich werben müssen, damit sie und nicht andere nach Beginn der Dreimonatsfrist als Jagdpächter der Gemeinde vorschlagen werden. Im Beschwerdeschriftsatz wird weder kritisiert, dass der Gemeinderatsbeschluss nicht gesetzeskonform sei, noch, dass die Pächter nicht geeignet wären. Es wird allerdings die Rechtslage beanstandet, wonach der Vorschlag von mindestens der Hälfte der betroffenen Grundeigentümer die Gemeinde und die Bezirksverwaltungs-behörde bindet, möglicherweise entgegen dem Willen der anderen Grundeigentümer. Dass die eingegangene freihändige Verpachtung nicht im Interesse der Grundeigentümer liege, wurde nicht behauptet, denn dazu wären neben der Höhe des Jagdpachtschillings auch andere die Jagdausübung betreffende Kriterien zu nennen gewesen, die das Vertrauen der Grundeigentümer in die von ihnen vorgeschlagenen Jagdpächter begründen vergleiche VwGH 24.11.2005, 2003/07/0154). Nach der gegebenen Rechtslage hätte ein potentieller Jagdpächter bloß die Möglichkeit eine Mehrheit der Grundeigentümer rechtzeitig dazu zu bewegen, ihn als Pächter dem Gemeinderat vorzuschlagen oder Grundeigentümer dazu zu bewegen einen bereits gemachten Vorschlag wieder zurückzuziehen. Dass der Vorschlag für die schließlich zum Zug gekommene Jagdgesellschaft bereits am vierten Tag innerhalb der dreimonatigen Frist von ausreichend vielen Grundeigentümern gemacht wurde und bereits am neunten Tag bei der Gemeinde einlangte, zeigt, dass andere Interessenten rechtzeitig, gegebenenfalls bereits vor dieser dreimonatigen Frist für sich werben müssen, damit sie und nicht andere nach Beginn der Dreimonatsfrist als Jagdpächter der Gemeinde vorschlagen werden. Mit der geltenden Rechtslage ist jedenfalls sichergestellt, dass die Jagd gemäß § 24 Abs 3 an jene Interessenten verpachtet wird, die von der Mehrheit der Grundeigentümer vorgeschlagen wird. Damit wird einer Situation begegnet, in der eine Minderheit ihren Willen, also den von ihnen favorisierten Pächter, gegenüber jenem der Mehrheit durchsetzen kann, selbst wenn dieser bereit wäre den vierfachen Pachtschilling wertgesichert zu bezahlen. Den im Beschwerdeschriftsatz genannten gesetzlichen Bestimmungen dürfte somit die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht anhaften. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht daher von einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof ab. Mit der Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer eine Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK nicht vorenthalten. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Mit der geltenden Rechtslage ist jedenfalls sichergestellt, dass die Jagd gemäß Paragraph 24, Absatz 3, an jene Interessenten verpachtet wird, die von der Mehrheit der Grundeigentümer vorgeschlagen wird. Damit wird einer Situation begegnet, in der eine Minderheit ihren Willen, also den von ihnen favorisierten Pächter, gegenüber jenem der Mehrheit durchsetzen kann, selbst wenn dieser bereit wäre den vierfachen Pachtschilling wertgesichert zu bezahlen. Den im Beschwerdeschriftsatz genannten gesetzlichen Bestimmungen dürfte somit die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht anhaften. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht daher von einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof ab. Mit der Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer eine Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht vorenthalten. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Diese Entscheidung konnte aufgrund des fehlenden Antrags gemäß § 24 Abs 1 VwGVG und weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechtecharta der EU nicht entgegenstehen, ohne verwaltungsgerichtliche Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte aufgrund des fehlenden Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechtecharta der EU nicht entgegenstehen, ohne verwaltungsgerichtliche Verhandlung getroffen werden. Die Beschwerde war auch nicht den anderen Parteien gemäß § 10 VwGVG mitzuteilen, weil keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht wurden, die dem Verwaltungsgericht erheblich schienen. Die Beschwerde war auch nicht den anderen Parteien gemäß Paragraph 10, VwGVG mitzuteilen, weil keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht wurden, die dem Verwaltungsgericht erheblich schienen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.28.2634.2017

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