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{'item': 'LVwG 41.10-2768/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlLVwG 41.10-2768/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der B Kft., vertreten durch Mag. A C, Rechtsanwältin, Dgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.08.2017, GZ: BHDL-15.1-6016/2017, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und dem Bundesgesetz vom

  1. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 107/2017 (im Folgenden GspG) sowie § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), im Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 138/2017, wird die Beschwerde vom 03.01.2017 mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. und dem Bundesgesetz vom
  2. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG) Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (im Folgenden GspG) sowie Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden AVG), im Zusammenhalt mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird die Beschwerde vom 03.01.2017 mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 31.08.2017 der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, GZ: BHDL-15.1-6016/2017 ordnete die Behörde die Beschlagnahme gegenüber der B Kft. (im Folgenden Beschwerdeführerin), H, I, Ungarn als Eigentümerin im Hinblick auf die im Bordell „J“, am 19.07.2017, um 22.50 Uhr, vorgefundenen genauer bezeichneten Eingriffsgegenstände an.Mit Bescheid vom 31.08.2017 der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, GZ: BHDL-15.1-6016/2017 ordnete die Behörde die Beschlagnahme gegenüber der B Kft. (im Folgenden Beschwerdeführerin), H, römisch eins, Ungarn als Eigentümerin im Hinblick auf die im Bordell „J“, am 19.07.2017, um 22.50 Uhr, vorgefundenen genauer bezeichneten Eingriffsgegenstände an. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unrichtige und fehlende Tatsachenfeststellungen sowie ein Verstoß gegen Art. 6 der EMRK und die Verletzung des Rechts auf unternehmerische Freiheit geltend gemacht werden. Es wird beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid aufzuheben und angeregt an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung zu konkret formulierten Fragen zu stellen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unrichtige und fehlende Tatsachenfeststellungen sowie ein Verstoß gegen Artikel 6, der EMRK und die Verletzung des Rechts auf unternehmerische Freiheit geltend gemacht werden. Es wird beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid aufzuheben und angeregt an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung zu konkret formulierten Fragen zu stellen. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.07.2017, GZ: BHDL-15.1-4966/2017, hat die belangte Behörde zwei näher bezeichnete Glücksspielgeräte am 19.07.2017, um 22.50 Uhr, im Zuge einer Kontrolle im Bordell „J“ beschlagnahmt. Gegen diesen Bescheid hat die nunmehrige Beschwerdeführerin am 16.08.2017, vertreten durch Mag. A C Beschwerde mit der Begründung, sie sei Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände, erhoben. Sie habe daher Parteistellung. Mit Erkenntnis vom 17.11.2017, GZ: LVwG 41.10-2389/2017-15 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.08.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Beschlagnahme der am 19.07.2017 im Lokal „J“ vorgefundenen Eingriffsgegenstände gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin angeordnet. Abgesehen von der Bezeichnung des Bescheidadressaten handelt es sich um die idente Beschlagnahme. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde und wird der festgestellte Sachverhalt auch in der Beschwerdeausführung unter den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 dargestellt. Rechtliche Beurteilung: Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des B-VG sowie des GSpG lauten wie folgt: Art. 132 B-VGArtikel 132, B-VG

(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
  3. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. § 53 GSpGParagraph 53, GSpG
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahme-bescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl VwGH vom
  1. September 2011, 2011/17/0112, vom
  2. Jänner 2013, 2012/17/0522, sowie vom
  3. Jänner 2014, 2013/17/0555). Dass der Beschlagnahmebescheid vom 19.07.2017 nicht an die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gerichtet war und an sie nicht zugestellt wurde, stand ihrem Beschwerderecht somit nicht entgegen (vgl. VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahme-bescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war vergleiche VwGH vom
  4. September 2011, 2011/17/0112, vom
  5. Jänner 2013, 2012/17/0522, sowie vom
  6. Jänner 2014, 2013/17/0555). Dass der Beschlagnahmebescheid vom 19.07.2017 nicht an die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gerichtet war und an sie nicht zugestellt wurde, stand ihrem Beschwerderecht somit nicht entgegen vergleiche VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281). Demzufolge war die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits Adressat des Bescheides vom 19.07.2017, GZ: BHDL-15.1-4966/2017, unabhängig davon, wer formal als Adressat dieses Bescheides bezeichnet wurde. Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. Hengstschläger, Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  7. Auflage, RZ 1027). Diesem Rechtsschutzbedürfnis wurde bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17.11.2017 nachgekommen und ist eine neuerliche Erhebung einer Beschwerde mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung unzulässig und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann vergleiche Hengstschläger, Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Auflage, RZ 1027). Diesem Rechtsschutzbedürfnis wurde bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17.11.2017 nachgekommen und ist eine neuerliche Erhebung einer Beschwerde mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung unzulässig und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.10.2768.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.