F BGBl Nr. 40/2017 (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insoweitrömisch eins.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 2017, (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Vorschreibung der Müllgebühr erst ab Bereitstellung eines Sammelbehälters, sohin ab 10.03.2016, zu erfolgen hat. Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Müllgebühr hat wie folgt zu lauten: „Müllabfuhrordnung der Gemeinde T laut Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2009 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.12.2009 iVm der Verordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 01.01.2015 Punkt II Z 18.“„Müllabfuhrordnung der Gemeinde T laut Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2009 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.12.2009 in Verbindung mit der Verordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 01.01.2015 Punkt römisch zwei Ziffer 18, II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark über den Antrag, den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.230,00 der belangten Behörde aufzutragen, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Kostenrückerstattung wird
Der Antrag auf Kostenrückerstattung wird
Paragraph 313, BAO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu A.: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 17.11.2015, GZ.: 1026/1000000008500, wurde Herrn Ing. A B
dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl 65/2004 idgF iVm der bestehenden Abgabenverordnung die Abfallgebühr für das anschlusspflichtige Objekt T in der Höhe von jährlich € 127,00 inkl. MwSt. vorgeschrieben. Diese ab 01.10.2013 gültige Gebühr setzt sich aus einer Grundgebühr in der Höhe von € 86,36 exkl. MwSt. sowie einer variablen Gebühr für die Bereitstellung eines 90 l Kunststoffgefäßes für den Restmüll in der Höhe von € 29,09 exkl. MwSt. zusammen. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 17.11.2015, GZ.: 1026/1000000008500, wurde Herrn Ing. A B
dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004, Landesgesetzblatt 65 aus 2004, idgF in Verbindung mit der bestehenden Abgabenverordnung die Abfallgebühr für das anschlusspflichtige Objekt T in der Höhe von jährlich € 127,00 inkl. MwSt. vorgeschrieben. Diese ab 01.10.2013 gültige Gebühr setzt sich aus einer Grundgebühr in der Höhe von € 86,36 exkl. MwSt. sowie einer variablen Gebühr für die Bereitstellung eines 90 l Kunststoffgefäßes für den Restmüll in der Höhe von € 29,09 exkl. MwSt. zusammen. Gegen diesen Bescheid hat Herr Ing. A B fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diesbezüglich ausgeführt, dass die Zahlung der Müllgebühr verweigert werde, da er seit 2005 keinen Müll zur Abfuhrstelle mehr bringe, da dieser selbst verarbeitet (kompostiert) werde. Die Gebühr würde sich nach der beigestellten Behältergröße sowie der Anzahl der Entleerungen richten, wobei auch eine Grundgebühr zu berechnen wäre. Da aber keine Abgabe eines Mülls erfolgen würde, könnten auch keine Kosten und auch keine Grundgebühr in Rechnung gestellt werden. Eine Müllgebührenschuld sei nie entstanden, da er keinen Müll zur Abfuhrstelle gebracht hätte. Die Gemeinde T hätte mittels Exekution versucht, diesen Betrag einzutreiben und hätte er, um die Exekution zu vermeiden, einen Betrag von € 1.500,00 bei Gericht hinterlegt. Nachdem die Landesregierung den Gemeinderatsbeschluss aufgehoben hätte, wäre dem Berufungswerber der entrichtete Betrag zurücküberwiesen worden. Er lehne die Bezahlung dieser Schuld ab, da ihm keine Mülltonne bereitgestellt worden wäre und auch keine Entleerung und Abfuhr erfolgt wäre. Weiters wäre er der Meinung, dass die Schuld bereits verjährt sei. Mit nunmehr angefochtener Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 18.03.2016 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Hinblick auf die Vorschreibung der Müllabfuhrgebühr dahingehend, dass eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen vorgeschrieben worden sei. Die Grundgebühr würde sich somit nicht auf den tatsächlich anfallenden Müll beziehen, sondern sei als jährliche Gebühr pro Wohneinheit bzw. Betriebsstätte definiert. Es sei auch keine Biotonne, sondern ein 90 l Kunststoffgefäß für gemischte Siedlungsabfälle verrechnet worden. Zur Müllgebührenschuld wurde ausgeführt, dass der Differenzbetrag für die Jahre 2008 bis 2013 in der Höhe von € 176,24 seitens der Altgemeinde T gutgeschrieben worden sei. Das Objekt T sei seit 01.01.1974 bewohnt und sei damit eine Müllgebührenschuld entstanden. Die Müllgebührenschuld sei nicht mit der Anlieferung des Mülls zur Abfuhrstelle, sondern mit der Anbindung des Objektes an den Abfuhrbereich der Altgemeinde T entstanden. Gegen diese Berufungsentscheidung hat Herr Ing. A B fristgerecht durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Das Berufungsvorbringen wurde vollinhaltlich aufrechterhalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Bad Mitterndorf (vormals T) rechtwidrig wäre, da sie dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz widersprechen würde. Die Zahlung der Müllgebühr werde seit 2005 verweigert, da er seitdem keinen Müll zur Abfuhrstelle mehr bringe, sondern diesen selbst kompostiere. Es sei daher die vorgeschriebene Menge an Müll nicht angefallen und könnten daher auch keine Kosten und auch keine Grundgebühr in Rechnung gestellt werden.
dem Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz sei die Höhe der Gebühr nach dem beigestellten Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen. Es könnten daher keine Kosten verrechnet werden, da keine Müllabgabe erfolgen würde und seitens der Gemeinde auch keine Mülltonne zur Verfügung gestellt worden sei. In der Regel werde der Müll direkt bei der Liegenschaft abgeholt. Dies wäre im vorliegenden Fall aber gar nicht möglich, da die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft nicht für Schwerfahrzeuge gebaut worden sei, keine Umkehrmöglichkeit bestehe und die Zufahrt im Winter nicht geräumt werde. Der Beschwerdeführer müsste den Müll daher selbst zur Abgabestelle bringen. Dies wäre ihm aber nicht zumutbar, da er 87 Jahre alt sei, an einer Herzkrankheit leide und eine 100%-ige Behinderung hätte. Er lebe auch alleine in dem Haus und könne diese Aufgabe daher auch kein anderer Bewohner für ihn übernehmen. Es sei auch nicht sinnvoll eine 90-Liter Mülltonne mit einer Füllmenge von lediglich 3,5 Litern alle 14 Tage zur Abgabestelle zu bringen. Würde man aber zuwarten, bis diese Tonne voll wäre, würde dies eine enorme Geruchsbelästigung bedeuten. Weiters werde einem Siedlungshaus mit drei Parteien ebenfalls eine 90-Liter Tonne verrechnet. Dies würde eine Ungleichbehandlung der einzelnen Gemeindebürger darstellen, da ein Einpersonenhaushalt auch eine 90-Liter Tonne zu bezahlen habe. Zur Müllgebührenschuld werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2015 ein Rückstand in Höhe von € 2.185,78 angelastet worden sei. Weiters habe er mit Schreiben vom 27.11.2015 eine neue Vorschreibung in Höhe von € 164,96 erhalten. Dieser Rückstand sei nie entstanden, da, wie bereits ausgeführt, seit 2005 kein Müll zur Abgabestelle mehr gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Zeitpunkt der Einführung der Müllgebühren bis zum Jahr 1994 die Gebühr zur Gänze (52 Säcke/Jahr) bezahlt, obwohl schon damals lediglich 10 Säcke Müll im Jahr angefallen wären. Nach dem Tod seiner Ehefrau und dem Auszug seines Sohnes im Jahr 1995 sei die Gebühr trotz unzähliger Vorsprachen beim Bürgermeister nicht verringert worden, weshalb er die Gebühr halbiert habe und nur mehr 26 Säcke pro Jahr bezahlt habe, obwohl er nur noch rund 3 Säcke Müll pro Jahr produziert habe. Da er in der Zeit vom 13.10.2004 bis 04.09.2005 nur noch einen Sack Müll produziert habe und die Gebühr seitens der Gemeinde nicht verringert worden sei, habe der Beschwerdeführer damit begonnen, seinen Müll selbst zu verarbeiten und die Zahlung der Gebühren komplett einzustellen. Die Gemeinde habe sodann versucht, mittels Exekution die Gebührenschuld einzutreiben, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs erhoben habe. Es sei ein Betrag von € 1.500,00 beim Bezirksgericht E hinterlegt und die Ruhendstellung des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung bewilligt worden. Nachdem die Landesregierung den Gemeinderatsbeschluss aufgehoben habe, sei dem Beschwerdeführer der hinterlegte Betrag vom Bezirksgericht E rücküberwiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei sodann kein neuer Bescheid der Gemeinde T zugestellt, sondern lediglich eine neue Vorschreibung übermittelt worden. Die Abgabenbehörde sei bei der Zusammensetzung der Gebührenschuld fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Schuld bereits mit Anbindung des Objektes an den Abfuhrbereich entstanden wäre und nicht wie § 13 Abs 4 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 2004 normiere, nach dem bereitgestellten Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen zu berechnen sei. Da aber kein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden sei und somit auch keine Entleerungen stattfinden, könne diese nicht erbrachte Leistung nicht in Rechnung gestellt werden. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.230,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen. Gegen diese Berufungsentscheidung hat Herr Ing. A B fristgerecht durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Das Berufungsvorbringen wurde vollinhaltlich aufrechterhalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Müllabfuhrordnung der Gemeinde Bad Mitterndorf (vormals T) rechtwidrig wäre, da sie dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz widersprechen würde. Die Zahlung der Müllgebühr werde seit 2005 verweigert, da er seitdem keinen Müll zur Abfuhrstelle mehr bringe, sondern diesen selbst kompostiere. Es sei daher die vorgeschriebene Menge an Müll nicht angefallen und könnten daher auch keine Kosten und auch keine Grundgebühr in Rechnung gestellt werden.
dem Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz sei die Höhe der Gebühr nach dem beigestellten Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen. Es könnten daher keine Kosten verrechnet werden, da keine Müllabgabe erfolgen würde und seitens der Gemeinde auch keine Mülltonne zur Verfügung gestellt worden sei. In der Regel werde der Müll direkt bei der Liegenschaft abgeholt. Dies wäre im vorliegenden Fall aber gar nicht möglich, da die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft nicht für Schwerfahrzeuge gebaut worden sei, keine Umkehrmöglichkeit bestehe und die Zufahrt im Winter nicht geräumt werde. Der Beschwerdeführer müsste den Müll daher selbst zur Abgabestelle bringen. Dies wäre ihm aber nicht zumutbar, da er 87 Jahre alt sei, an einer Herzkrankheit leide und eine 100%-ige Behinderung hätte. Er lebe auch alleine in dem Haus und könne diese Aufgabe daher auch kein anderer Bewohner für ihn übernehmen. Es sei auch nicht sinnvoll eine 90-Liter Mülltonne mit einer Füllmenge von lediglich 3,5 Litern alle 14 Tage zur Abgabestelle zu bringen. Würde man aber zuwarten, bis diese Tonne voll wäre, würde dies eine enorme Geruchsbelästigung bedeuten. Weiters werde einem Siedlungshaus mit drei Parteien ebenfalls eine 90-Liter Tonne verrechnet. Dies würde eine Ungleichbehandlung der einzelnen Gemeindebürger darstellen, da ein Einpersonenhaushalt auch eine 90-Liter Tonne zu bezahlen habe. Zur Müllgebührenschuld werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2015 ein Rückstand in Höhe von € 2.185,78 angelastet worden sei. Weiters habe er mit Schreiben vom 27.11.2015 eine neue Vorschreibung in Höhe von € 164,96 erhalten. Dieser Rückstand sei nie entstanden, da, wie bereits ausgeführt, seit 2005 kein Müll zur Abgabestelle mehr gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Zeitpunkt der Einführung der Müllgebühren bis zum Jahr 1994 die Gebühr zur Gänze (52 Säcke/Jahr) bezahlt, obwohl schon damals lediglich 10 Säcke Müll im Jahr angefallen wären. Nach dem Tod seiner Ehefrau und dem Auszug seines Sohnes im Jahr 1995 sei die Gebühr trotz unzähliger Vorsprachen beim Bürgermeister nicht verringert worden, weshalb er die Gebühr halbiert habe und nur mehr 26 Säcke pro Jahr bezahlt habe, obwohl er nur noch rund 3 Säcke Müll pro Jahr produziert habe. Da er in der Zeit vom 13.10.2004 bis 04.09.2005 nur noch einen Sack Müll produziert habe und die Gebühr seitens der Gemeinde nicht verringert worden sei, habe der Beschwerdeführer damit begonnen, seinen Müll selbst zu verarbeiten und die Zahlung der Gebühren komplett einzustellen. Die Gemeinde habe sodann versucht, mittels Exekution die Gebührenschuld einzutreiben, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs erhoben habe. Es sei ein Betrag von € 1.500,00 beim Bezirksgericht E hinterlegt und die Ruhendstellung des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung bewilligt worden. Nachdem die Landesregierung den Gemeinderatsbeschluss aufgehoben habe, sei dem Beschwerdeführer der hinterlegte Betrag vom Bezirksgericht E rücküberwiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei sodann kein neuer Bescheid der Gemeinde T zugestellt, sondern lediglich eine neue Vorschreibung übermittelt worden. Die Abgabenbehörde sei bei der Zusammensetzung der Gebührenschuld fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Schuld bereits mit Anbindung des Objektes an den Abfuhrbereich entstanden wäre und nicht wie Paragraph 13, Absatz 4, Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 2004 normiere, nach dem bereitgestellten Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen zu berechnen sei. Da aber kein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden sei und somit auch keine Entleerungen stattfinden, könne diese nicht erbrachte Leistung nicht in Rechnung gestellt werden. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.230,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen. Einlangend per 24.06.2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor. Nach einigen ergänzenden Erhebungen fand am 28.11.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, sowie zwei Vertreter der belangten Abgabenbehörde teilnahmen. Sachverhalt: Verfahrensgegenständlich ist das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes L mit der Adresse T. Der Beschwerdeführer ist Alleigentümer dieses Grundstückes. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers T liegt außerhalb des Abfuhrbereiches der ehemaligen Gemeinde T. Der Beschwerdeführer hat die gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) bei der öffentlichen Sammelstelle Dorfplatz T abzuliefern. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 09.03.2016, GZ: 852-2016, wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft T zum Anschluss an die öffentliche Müllentsorgung der nunmehrigen Marktgemeinde Bad Mitterndorf verpflichtet. Weiters wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass ihm eine 90 Liter-Tonne als Sammelbehälter zur Verfügung gestellt wird. Dieser Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers beeinsprucht, eine Entscheidung darüber ist bis dato noch nicht ergangen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabenakt sowie dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 17.06.2016. Der Vorlagebericht wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.
, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Abs 3.
, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 3,
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegen-ständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgaben-bescheides vom 18.03.2016, insbesondere ob die Vorschreibung der Müllgebühr ab 01.10.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004 idF LGBl. Nr. 87/2014 (im Folgenden StAWG) lauten:Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014, (im Folgenden StAWG) lauten: § 8Paragraph 8 Anschlusspflicht
Paragraph 11, Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus oder Kleingarten-anlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. § 11Paragraph 11 Abfuhrordnung Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes
Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes
Paragraph 15, über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Abfuhrbereich
Abs 2 und die öffentlichen Sammelstellen
Abs 3,den Abfuhrbereich
Paragraph 7, Absatz 2 und die öffentlichen Sammelstellen
Paragraph 7, Absatz 3,,
,die Art der Gebühren und Kostenersätze
Paragraph 13,,
Abs 4.die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle
Paragraph 4, Absatz 4, … § 13Paragraph 13 Gebühren und Kostenersätze
Punkt II. Z 18 der Verordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Bad Mitterndorf wurde
Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, angeordnet, dass die Abfallordnung der ursprünglichen Gemeinde T (Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2009, zuletzt idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.12.2009) für den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bestehenden örtlichen Geltungsbereich weiter gilt.
Punkt römisch zwei. Ziffer 18, der Verordnung des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Bad Mitterndorf wurde
Paragraph 11, Absatz 2, Stmk. Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, angeordnet, dass die Abfallordnung der ursprünglichen Gemeinde T (Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.2009, zuletzt in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.12.2009) für den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bestehenden örtlichen Geltungsbereich weiter gilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der (damaligen) Gemeinde T vom 04.04.2007 wurde dem Beschwerdeführer eine jährliche Müllgebühr ab dem 01.04.2007 in Höhe von € 118,98 vorgeschrieben. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid des Gemeinderates vom 21.04.2011 abgewiesen. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.11.2011 wurde der Bescheid des Gemeinderates behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde die Aufhebung des Gemeinderatsbescheides damit, dass dem Beschwerdeführer kein Sammelbehälter zur Verfügung gestellt worden sei und daher von keiner Anschlusspflicht gesprochen werden könne. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Abfallordnung der Altgemeinde T vom 23.11.2009, zuletzt idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.12.2009, übergeleitet auf die Marktgemeinde Bad Mitterndorf durch Punkt II. Z 18 der Überleitungsverordnung vom 01.01.2015 iVm § 8 StAWG 2004 als Eigentümer der Liegenschaft T zum Anschluss an die öffentliche Müllentsorgung der Marktgemeinde Bad Mitterndorf verpflichtet und weiters im Spruch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine 90 l Tonne als Sammelbehälter zur Verfügung gestellt wird und die Abfuhr in einem Intervall von 14 Tagen erfolgt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Abfallordnung der Altgemeinde T vom 23.11.2009, zuletzt in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.12.2009, übergeleitet auf die Marktgemeinde Bad Mitterndorf durch Punkt römisch zwei. Ziffer 18, der Überleitungsverordnung vom 01.01.2015 in Verbindung mit Paragraph 8, StAWG 2004 als Eigentümer der Liegenschaft T zum Anschluss an die öffentliche Müllentsorgung der Marktgemeinde Bad Mitterndorf verpflichtet und weiters im Spruch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine 90 l Tonne als Sammelbehälter zur Verfügung gestellt wird und die Abfuhr in einem Intervall von 14 Tagen erfolgt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2016 zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer erst mit diesem Bescheid zum Anschluss an die öffentliche Müllentsorgung verpflichtet wurde. Da
AWG bzw. § 13 Abs 2 der übergeleiteten Müllabfuhrordnung der Altgemeinde T die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt entsteht, an dem die Abfallsammelbehälter bereitgestellt wurden, ist eine Vorschreibung der Abfallgebühr erst ab dem 10.03.2016 zulässig. Für die Vorschreibung der Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 09.03.2016 gibt es somit keine Rechtsgrundlage. In diesem Sinn war der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf abzuändern.Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer erst mit diesem Bescheid zum Anschluss an die öffentliche Müllentsorgung verpflichtet wurde. Da
Paragraph 13, Absatz 2, StAWG bzw. Paragraph 13, Absatz 2, der übergeleiteten Müllabfuhrordnung der Altgemeinde T die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt entsteht, an dem die Abfallsammelbehälter bereitgestellt wurden, ist eine Vorschreibung der Abfallgebühr erst ab dem 10.03.2016 zulässig. Für die Vorschreibung der Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 09.03.2016 gibt es somit keine Rechtsgrundlage. In diesem Sinn war der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf abzuändern. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er seit dem Jahr 2005 keinen Müll zur Abfuhrstelle gebracht hätte und er daher nicht zur Zahlung einer Müllgebühr verpflichtet wäre.
der Müllabfuhrordnung der ehemaligen Gemeinde T wird die Grundgebühr unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen berechnet. Dies kommt auch in der Bestimmung des § 4 Abs 5 der Müllabfuhrordnung zum Ausdruck, wonach auch die bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes keine Ausnahme von der Anschlusspflicht begründet. Es bleibt also dem Beschwerdeführer überlassen selbst zu bestimmen, wie viel Abfall er produziert und ob er regelmäßig oder nur in größeren Abständen seinen Restmüll zur Sammelstelle bringt. Es ist zwar richtig, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nur über einen Privatweg erreichbar ist und eine Abholung des Müllbehälters mit einem Müllabfuhrwagen nicht möglich ist. Daher hat er seinen Restmüll zur Sammelstelle am Dorfplatz in T zu bringen. Wenn in der Beschwerde auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und seinen gesundheitlichen Zustand hingewiesen wird, so ist es trotzdem Sache des Beschwerdeführers dafür zu sorgen, dass sein Restmüll zur Sammelstelle gebracht wird. Die Grundgebühr beträgt
USt. und die variable Gebühr für ein Kunststoffgefäß mit 90 l € 29,09 exkl. USt. Dem Beschwerdeführer wurde somit auch nur das Mindestbehältervolumen in Form einer 90 l Kunststofftrommel verrechnet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Gebührengestaltung so zu erfolgen hat, dass sichergestellt wird, dass die Müllentsorgung annähernd kostendeckend durchgeführt werden kann. In diesem Sinn sieht auch § 13 Abs 5 StAWG vor, dass bei der Gebührengestaltung auch Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der Betrieb von Altstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung etc. einfließen.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er seit dem Jahr 2005 keinen Müll zur Abfuhrstelle gebracht hätte und er daher nicht zur Zahlung einer Müllgebühr verpflichtet wäre.
der Müllabfuhrordnung der ehemaligen Gemeinde T wird die Grundgebühr unabhängig vom tatsächlichen Abfallaufkommen berechnet. Dies kommt auch in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, der Müllabfuhrordnung zum Ausdruck, wonach auch die bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes keine Ausnahme von der Anschlusspflicht begründet. Es bleibt also dem Beschwerdeführer überlassen selbst zu bestimmen, wie viel Abfall er produziert und ob er regelmäßig oder nur in größeren Abständen seinen Restmüll zur Sammelstelle bringt. Es ist zwar richtig, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nur über einen Privatweg erreichbar ist und eine Abholung des Müllbehälters mit einem Müllabfuhrwagen nicht möglich ist. Daher hat er seinen Restmüll zur Sammelstelle am Dorfplatz in T zu bringen. Wenn in der Beschwerde auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und seinen gesundheitlichen Zustand hingewiesen wird, so ist es trotzdem Sache des Beschwerdeführers dafür zu sorgen, dass sein Restmüll zur Sammelstelle gebracht wird. Die Grundgebühr beträgt
Paragraph 15, Müllabfuhrordnung pro Wohnung € 86,36 exkl. USt. und die variable Gebühr für ein Kunststoffgefäß mit 90 l € 29,09 exkl. USt. Dem Beschwerdeführer wurde somit auch nur das Mindestbehältervolumen in Form einer 90 l Kunststofftrommel verrechnet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Gebührengestaltung so zu erfolgen hat, dass sichergestellt wird, dass die Müllentsorgung annähernd kostendeckend durchgeführt werden kann. In diesem Sinn sieht auch Paragraph 13, Absatz 5, StAWG vor, dass bei der Gebührengestaltung auch Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der Betrieb von Altstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung etc. einfließen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 10.03.2016 eine jährliche Müllgebühr in der Höhe von € 127,00 inkl. USt. zu entrichten hat. Zu den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich eines Rückstandes von Müllgebühren ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegenstand in diesem Verfahren ist lediglich die Vorschreibung einer Müllgebühr ab 01.10.2013 in Höhe von jährlich € 127,00. Zu B.: Zu dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde möge der Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.230,00 (Schriftsatzaufwand und Eingabengebühr) aufgetragen werden, wird ausgeführt, dass die Bundesabgabenordnung einen Kostenrückersatz nicht vorsieht.
BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Daher war dieser Antrag auf Kostenrückersatz zurückzuweisen.Zu dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde möge der Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.230,00 (Schriftsatzaufwand und Eingabengebühr) aufgetragen werden, wird ausgeführt, dass die Bundesabgabenordnung einen Kostenrückersatz nicht vorsieht.
Paragraph 313, BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Daher war dieser Antrag auf Kostenrückersatz zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.61.11.1773.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.