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{'item': 'LVwG 41.31-2532/2017'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 51§ 11§ 4§ 47§ 3§ 8§ 45§ 81§ 49§ 13§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlLVwG 41.31-2532/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm §§ 4 und 10 Stmk. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 104/2011 idF LGBl. Nr. 79/2017 (im Folgenden StMSG) iVm der Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 4 und 10 Stmk. Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, (im Folgenden StMSG) in Verbindung mit der Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2016, (im Folgenden StMSG-DVO) wird der Beschwerde stattgegeben, und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert: „Über Antrag vom 13.06.2017 von Frau Mag. A B, geb. am xx, werden für die Bedarfsgemeinschaft A B und C D nachfolgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zuerkannt: von 01.07.2017 bis einschließlich 18.07.2017 € 450,87.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeistes der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine pauschalierte Geldleistung von 01.06.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von € 846,47 zuerkannt. Am 13.06.2017 stellte die Beschwerdeführerin den Folgeantrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.06.2017 abgewiesen. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich seit 18.09.2014 in Österreich befinde und polnische Staatsbürgerin sei. Seit 28.10.2017 sei sie selbstständig tätig und habe eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige. Das letzte Einkommen aus der Selbstständigkeit habe sie im Dezember 2016 erwirtschaftet. Weiters sei sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, habe jedoch keinen Anspruch auf eine Leistung.

§ 51

NAG sind EWR-Bürgerinnen und Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind und über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die Antragstellerin sei derzeit beim Arbeitsamt ohne Anspruch gemeldet und sei weiterhin als Selbstständige gemeldet, habe jedoch aus dieser Selbstständigkeit seit Dezember 2016 kein Einkommen mehr erwirtschaftet (auch in der Bruttoeinkommenserklärung vom Arbeitsamt sei angegeben worden, bis September 2017 kein Einkommen zu erwirtschaften) und stellte einen Antrag auf Mindestsicherung. Die Antragstellerin habe kein Einkommen aus der Selbstständigkeit und kein Einkommen vom Arbeitsamt, weiters sei sie nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt und habe auch sonst kein ausreichendes Einkommen und keinen Krankenversicherungsschutz, weswegen sie auch Sozialhilfeleistungen in Form der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt habe. Der Aufenthalt der Antragstellerin führe somit zu finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft

§ 11

Abs 1 NAG und seien die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich daher nicht gegeben. Aus diesem Grund mangle es ihr an der Anspruchslegitimation

§ 4Abs 1 und 2 St

MSG und bestehe daher

§ 4Abs 1 Z 3 St

MSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich seit 18.09.2014 in Österreich befinde und polnische Staatsbürgerin sei. Seit 28.10.2017 sei sie selbstständig tätig und habe eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige. Das letzte Einkommen aus der Selbstständigkeit habe sie im Dezember 2016 erwirtschaftet. Weiters sei sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, habe jedoch keinen Anspruch auf eine Leistung.

Paragraph 51, NAG sind EWR-Bürgerinnen und Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind und über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die Antragstellerin sei derzeit beim Arbeitsamt ohne Anspruch gemeldet und sei weiterhin als Selbstständige gemeldet, habe jedoch aus dieser Selbstständigkeit seit Dezember 2016 kein Einkommen mehr erwirtschaftet (auch in der Bruttoeinkommenserklärung vom Arbeitsamt sei angegeben worden, bis September 2017 kein Einkommen zu erwirtschaften) und stellte einen Antrag auf Mindestsicherung. Die Antragstellerin habe kein Einkommen aus der Selbstständigkeit und kein Einkommen vom Arbeitsamt, weiters sei sie nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt und habe auch sonst kein ausreichendes Einkommen und keinen Krankenversicherungsschutz, weswegen sie auch Sozialhilfeleistungen in Form der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt habe. Der Aufenthalt der Antragstellerin führe somit zu finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft

Paragraph 11, Absatz eins, NAG und seien die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich daher nicht gegeben. Aus diesem Grund mangle es ihr an der Anspruchslegitimation

Paragraph 4, Absatz eins und 2 StMSG und bestehe daher

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei polnische Staatsbürgerin und lebe mit ihrer Tochter, C D, geb. xx, in der Wgasse, G. Bereits seit 18.09.2014 sei sie durchgehend in Österreich aufhältig und habe in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Sie sei Künstlerin und selbstständig tätig und verfüge über eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige. Ihre Tochter sei österreichische Staatsbürgerin. Da die Tochter erst im März zwei Jahre alt wurde und sie Alleinerzieherin sei, konnte sie bis jetzt nur eingeschränkt beruflich tätig sein. Sie sei beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet und verfüge über eine Krankenversicherung bei der SVA. Von 20.03.2017 bis 14.07.2017 habe sie erfolgreich einen Deutschkurs des AMS „Deutsch für Fortgeschrittene-B1“ absolviert, um die beruflichen Chancen zu erhöhen. Nun werde sie sich wieder eingehend ihrer künstlerischen Tätigkeit widmen und habe sie auch bereits erste Honorare erhalten. Zudem habe sie eine Förderungszusage für Kunstprojekte vom Land Steiermark und der Stadt Graz im Umfang von € 8.500,00 erhalten, deren Auszahlung wahrscheinlich im September bzw. Oktober erfolgen werde. In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich selbstständig erwerbstätig sei und dies auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für ihre Tochter gewesen sei. Sie verfüge über eine Krankenversicherung bei der Gewerblichen Wirtschaft. Durch ihre berufliche Tätigkeit sei es ihr gelungen, auch ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. In der Zeit von 20.03.2017 bis 14.07.2017 habe sie einen Deutschkurs zur Erlangung des B1-Niveau besucht und so ihre beruflichen Chancen in Österreich erhöht. Während dieses Vollzeitkurses und der Betreuung ihrer Tochter habe sie jedoch nur sehr eingeschränkt Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit erzielen können. Die Förderzusagen für ein Kunstprojekt von Land und Stadt Graz belegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbstständigen Tätigkeit durchaus ein relevantes Einkommen erzielen könne. Lediglich die Tatsache, dass die Auszahlungen der Förderung erst im September bzw. Oktober dieses Jahres erfolgen werden, bringen mit sich, dass ihre Tochter und sie vorübergehend für die Monate Juli, August und allenfalls September auf (ergänzende) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen seien. Entgegen den Feststellungen der Behörde verfüge sie

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, weil sie hier selbstständig erwerbstätig sei und über eine Krankenversicherung verfüge. Damit erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Sinne des § 4 Abs 1 und 2 StMSG. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG in der gesetzmäßigen Höhe zuerkannt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei polnische Staatsbürgerin und lebe mit ihrer Tochter, C D, geb. xx, in der Wgasse, G. Bereits seit 18.09.2014 sei sie durchgehend in Österreich aufhältig und habe in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Sie sei Künstlerin und selbstständig tätig und verfüge über eine EWR-Anmeldebescheinigung als Selbstständige. Ihre Tochter sei österreichische Staatsbürgerin. Da die Tochter erst im März zwei Jahre alt wurde und sie Alleinerzieherin sei, konnte sie bis jetzt nur eingeschränkt beruflich tätig sein. Sie sei beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet und verfüge über eine Krankenversicherung bei der SVA. Von 20.03.2017 bis 14.07.2017 habe sie erfolgreich einen Deutschkurs des AMS „Deutsch für Fortgeschrittene-B1“ absolviert, um die beruflichen Chancen zu erhöhen. Nun werde sie sich wieder eingehend ihrer künstlerischen Tätigkeit widmen und habe sie auch bereits erste Honorare erhalten. Zudem habe sie eine Förderungszusage für Kunstprojekte vom Land Steiermark und der Stadt Graz im Umfang von € 8.500,00 erhalten, deren Auszahlung wahrscheinlich im September bzw. Oktober erfolgen werde. In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich selbstständig erwerbstätig sei und dies auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für ihre Tochter gewesen sei. Sie verfüge über eine Krankenversicherung bei der Gewerblichen Wirtschaft. Durch ihre berufliche Tätigkeit sei es ihr gelungen, auch ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. In der Zeit von 20.03.2017 bis 14.07.2017 habe sie einen Deutschkurs zur Erlangung des B1-Niveau besucht und so ihre beruflichen Chancen in Österreich erhöht. Während dieses Vollzeitkurses und der Betreuung ihrer Tochter habe sie jedoch nur sehr eingeschränkt Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit erzielen können. Die Förderzusagen für ein Kunstprojekt von Land und Stadt Graz belegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbstständigen Tätigkeit durchaus ein relevantes Einkommen erzielen könne. Lediglich die Tatsache, dass die Auszahlungen der Förderung erst im September bzw. Oktober dieses Jahres erfolgen werden, bringen mit sich, dass ihre Tochter und sie vorübergehend für die Monate Juli, August und allenfalls September auf (ergänzende) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen seien. Entgegen den Feststellungen der Behörde verfüge sie

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, weil sie hier selbstständig erwerbstätig sei und über eine Krankenversicherung verfüge. Damit erfülle sie auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 2 StMSG. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG in der gesetzmäßigen Höhe zuerkannt werden. Am 19.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Folgeantrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: In der verfahrensgegenständlichen Rechtssache fand am 07.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, Dr. E F, von der G sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Beschwerdevorbringens sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden: Im gegenständlichen Verfahren ist der Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 18.07.2017 zu beurteilen. Am 19.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Folgeantrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, über den mit gesondertem Bescheid entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin und lebt seit 18.09.2014 in Österreich. Sie ist von Beruf Künstlerin und ist als solche seit 2014 in Österreich selbstständig tätig. Ihre Arbeit umfasst Videoarbeiten, Rauminstallationen, kinetische Kunst, Objekte und Performance. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Anmeldebescheinigung vom 31.03.2015

§ 51Abs 1 Z 1 NAG als Selbstständige.

Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin und lebt seit 18.09.2014 in Österreich. Sie ist von Beruf Künstlerin und ist als solche seit 2014 in Österreich selbstständig tätig. Ihre Arbeit umfasst Videoarbeiten, Rauminstallationen, kinetische Kunst, Objekte und Performance. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Anmeldebescheinigung vom 31.03.2015

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als Selbstständige. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat eine Tochter, C D, geb. am xx. Die Tochter verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft, da der Vater Österreicher ist. Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin. Die Beschwerdeführerin ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Sie hat von 20.03.2017 bis 14.07.2017 beim AMS einen Deutschkurs gemacht (Niveau B1) und macht auch derzeit von 11.09.2017 bis 19.01.2018 den Deutschkurs (Niveau B1+). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2011 ihr Studium in Serbien gemacht und dort den Vater ihrer Tochter – einen Österreicher – kennengelernt. Sie hat dann bereits 2011 künstlerische Projekte in Österreich gemacht, hat aber noch in Serbien gelebt. Im April 2014 erhielt sie ein Stipendium vom Land Steiermark und ist deshalb nach Österreich gekommen. 2014 hat sie mehrere Projekte in Österreich gemacht und auch Honorare im Rahmen des Stipendiums bezogen. Im Jahr 2014 wurde sie dann schwanger und wurde im Jahr 2015 ihre Tochter geboren. Sie hat dennoch im Jahr 2015 Projekte gemacht, vor allem Gratis-Ausstellungen, um ihren Bekanntheitswert zu erhöhen. Im Jahr 2015 hat sie laut dem im Akt einliegenden Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen von € 2.331,00 erlangt. Im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin auch zwei Preise gewonnen, einen in Österreich und einen in Südkorea. Die Ausstellungen und Projekte macht die Beschwerdeführerin nicht nur in Österreich, sondern weltweit. Viele ihrer Arbeiten macht sie gratis, um ihren Bekanntheitswert zu steigern. Im Jahr 2016 hat die Beschwerdeführerin den Deutschkurs auf dem Niveau „A1“ und „A2“ zuhause absolviert und konnte deswegen auch in weiterer Folge in den Kurs B1 beim H direkt einsteigen. Weiters hat sie auch im Jahr 2016 Ausstellungen gemacht, dies waren vor allem Gratis-Ausstellungen, um bekannter zu werden. Diese Ausstellungen waren in Österreich, Serbien, Bosnien und Italien. Sie erhielt die Kosten für das Projekt und für die Reisen gedeckt, hat aber kein Honorar erhalten. In dieser Zeit hat sie sich vom Vater ihrer Tochter getrennt und war daher alleinerziehend und musste sich auch in erster Linie um ihre Tochter kümmern. Als ihre Tochter in die Kinderkrippe kam, hat sie angefangen, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und die Deutschkurse zu starten. Die Beschwerdeführerin hat am 02.05.2016 zum ersten Mal Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für sich und ihre Tochter bezogen. Im Februar 2017 hatte sie eine Ausstellung in der I in G. Weiters erfolgte im Februar 2017 eine Ausstellung in Dänemark und im Mai 2017 eine Ausstellung bei der „J“ in der Igasse, im Juni eine Ausstellung im K in der Mstraße und im Oktober 2017 eine Ausstellung im L. Daneben hat die Beschwerdeführerin noch den Deutschkurs absolviert. Derzeit laufend hat sie wieder eine Ausstellung in Dänemark in der Kunsthalle in K und im November 2017 eine Ausstellung in Serbien. Im Februar 2017 hatte sie eine Ausstellung in der römisch eins in G. Weiters erfolgte im Februar 2017 eine Ausstellung in Dänemark und im Mai 2017 eine Ausstellung bei der „J“ in der Igasse, im Juni eine Ausstellung im K in der Mstraße und im Oktober 2017 eine Ausstellung im L. Daneben hat die Beschwerdeführerin noch den Deutschkurs absolviert. Derzeit laufend hat sie wieder eine Ausstellung in Dänemark in der Kunsthalle in K und im November 2017 eine Ausstellung in Serbien. Für März 2018 gibt es bereits Förderungszusagen für das Projekt „M“ vom Land Steiermark (€ 5.500,00) und von der Stadt Graz (€ 3.000,00). Im September sind die Zahlungen gekommen. Derzeit laufen die Vorbereitungen für dieses Projekt. Vom Zentrum für Ausbildungs-Management hat die Beschwerdeführerin am 05.12.2017 eine Zusage für eine Stiftungsausbildung erhalten, bei der eine Deckung des Lebensunterhaltes vom AMS bezahlt wird. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 17.07.2017 bis 31.08.2017 ein Einkommen von € 260,00 erzielt. Am 19.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Folgeantrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Mietwohnung, welche € 549,00 kostet. Wohnbeihilfe bezieht sie in der Höhe von € 85,00, an Stromkosten bezahlt sie € 54,00. Die Alimente für ihre Tochter betragen monatlich € 180,00. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark glaubwürdig darlegen, dass sie mit ihrer künstlerischen Tätigkeit eine Erwerbsabsicht verfolgt und während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich ihrer künstlerischen Tätigkeit nachgegangen ist. Diese Tätigkeit absolviert die Beschwerdeführerin als selbstständige Unternehmerin auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung. Hinsichtlich der Gratis-Ausstellungen konnte sie dem Landesverwaltungsgericht Steiermark glaubwürdig darlegen, dass diese den Zweck verfolgen, ihren Bekanntheitswert und ihren Marktwert zu steigern. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten folgendermaßen: § 4 StMSG:Paragraph 4, StMSG:

(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
  1. hilfebedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen;2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz 2005;3.

Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005;4.

subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

§ 45

NAG erteilt wurde odera) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

§ 81Abs.

29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oderb) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

§ 49Abs.

2 bis 4 NAG.6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
  1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige;
  2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
  3. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

§ 13Asylgesetz 2005 haben;3.

Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben; 4. Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG:

(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,
  3. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  4. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  5. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards;1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten folgendermaßen: § 51 NAG:Paragraph 51, NAG:

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten: Art. 7 Richtlinie 2004/38/EG:Artikel 7, Richtlinie 2004/38/EG: Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder …. Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG:Artikel 24, Richtlinie 2004/38/EG: Gleichbehandlung
(1)Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin und damit seit dem Jahr 2004 Unionsbürgerin.

§ 4Abs 1 Z 3 St

MSG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen nach dem StMSG, dass die Antragstellerin zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist (§ 4 Abs 1 Z 3 StMSG). § 4 Abs 2 Z 2 StMSG normiert, dass zum Personenkreis nach § 4 Abs 1 Z 3 StMSG jedenfalls Personen gehören, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen.

Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin und damit seit dem Jahr 2004 Unionsbürgerin.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen nach dem StMSG, dass die Antragstellerin zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG). Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG normiert, dass zum Personenkreis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, StMSG jedenfalls Personen gehören, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 31.03.2015 über eine EWR-Anmeldebescheinigung

§ 51Abs 1 Z 1 NAG als Selbstständige.

Zu dieser EWR-Anmeldebescheinigung ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt und daher die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 09.08.2016, Ro 2015/10/0050 u.a.). Die Beschwerdeführerin verfügt seit 31.03.2015 über eine EWR-Anmeldebescheinigung

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als Selbstständige. Zu dieser EWR-Anmeldebescheinigung ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt und daher die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen ist vergleiche z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 09.08.2016, Ro 2015/10/0050 u.a.). Die Beschwerdeführerin ist seit 18.09.2014 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unionsbürgerin ist sie

§ 51

NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, soweit sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG, dass sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist, oder dass sie

§ 51

Abs 1 Z 2 NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Die Beschwerdeführerin ist seit 18.09.2014 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unionsbürgerin ist sie

Paragraph 51, NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, soweit sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, dass sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist, oder dass sie

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt also voraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt ist oder als Selbstständige erwerbstätig ist. Übt sie diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die erwerbstätige Eigenschaft nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 NAG erhalten. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt also voraus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt ist oder als Selbstständige erwerbstätig ist. Übt sie diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die erwerbstätige Eigenschaft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten. Die Beschwerdeführerin ist – wie oben ausgeführt – als Künstlerin selbstständig erwerbstätig und nimmt daher die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV in Anspruch (siehe zur Erwerbstätigkeit von Künstlern, EuGH, Steinhauser, 197/84, Slg 1985,1819). Die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst nach der Rechtsprechung des EUGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt (vgl. dazu EuGH, Nadin, Durré u.a., verb. Rs. C-151/04 u. C-152/04, Slg. 2005, I-11203; Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 665; Enzinger in: Mayer/Stöger, Kommentar zu AEUV, Art. 49, Rz 10 ff). Das Kriterium der Selbstständigkeit dient insbesondere der Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Niederlassungsfreiheit stellt nicht auf bestimmte Berufe oder Berufsbilder ab, sondern auf Tätigkeiten, die in Erwerbsabsicht vorgenommen werden. Erfasst sind alle Lebensbereiche, also auch freiberufliche Tätigkeiten (Enzinger in: Mayer/Stöger, Kommentar zu AEUV, Art. 49, Rz 10). Die Beschwerdeführerin ist – wie oben ausgeführt – als Künstlerin selbstständig erwerbstätig und nimmt daher die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikel 49, AEUV in Anspruch (siehe zur Erwerbstätigkeit von Künstlern, EuGH, Steinhauser, 197/84, Slg 1985,1819). Die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst nach der Rechtsprechung des EUGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt vergleiche dazu EuGH, Nadin, Durré u.a., verb. Rs. C-151/04 u. C-152/04, Slg. 2005, I-11203; Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 665; Enzinger in: Mayer/Stöger, Kommentar zu AEUV, Artikel 49,, Rz 10 ff). Das Kriterium der Selbstständigkeit dient insbesondere der Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Niederlassungsfreiheit stellt nicht auf bestimmte Berufe oder Berufsbilder ab, sondern auf Tätigkeiten, die in Erwerbsabsicht vorgenommen werden. Erfasst sind alle Lebensbereiche, also auch freiberufliche Tätigkeiten (Enzinger in: Mayer/Stöger, Kommentar zu AEUV, Artikel 49,, Rz 10). Nicht relevant ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird (Enzinger in: Mayer/Stöger, Kommentar zu AEUV, Art. 49, Rz 10). Es genügt, dass eine Tätigkeit allgemein geeignet ist, einen wirtschaftlichen Erfolg zu verschaffen. Irrrelevant ist es auch, wenn neben einer Erwerbsabsicht auch andere Zwecke verfolgt werden. Daher ist nach der Judikatur des EUGH eine Kunstaustellung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (EUGH, Steinhauser, 197/84, Slg 1985/1819). Nicht relevant ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird (Enzinger in: Mayer/Stöger, Kommentar zu AEUV, Artikel 49,, Rz 10). Es genügt, dass eine Tätigkeit allgemein geeignet ist, einen wirtschaftlichen Erfolg zu verschaffen. Irrrelevant ist es auch, wenn neben einer Erwerbsabsicht auch andere Zwecke verfolgt werden. Daher ist nach der Judikatur des EUGH eine Kunstaustellung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (EUGH, Steinhauser, 197/84, Slg 1985 aus 1819,). Zu den Freizügigkeitsrechten des EU-Rechts ist ganz allgemein auszuführen, dass nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechtes Relevanz entfaltet (vgl. VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlangt, so gibt es eine Rechtsprechung des EUGH zum Arbeitnehmerbegriff (vgl EuGH, Lawrie-Blum, 66/85, Slg 1986,2121 Rz 16). Der EUGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (vgl. EuGH, Levin, 53/81, Slg 1982, 1035 Rz 17, 19ff; EuGH Raulin, C-357/89, Slg 1992, I-1027 Rz 10; Mayer/Stöger, Kommentar AEUV, Art. 45 AEUV). Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss.Zu den Freizügigkeitsrechten des EU-Rechts ist ganz allgemein auszuführen, dass nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechtes Relevanz entfaltet vergleiche VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlangt, so gibt es eine Rechtsprechung des EUGH zum Arbeitnehmerbegriff vergleiche EuGH, Lawrie-Blum, 66/85, Slg 1986,2121 Rz 16). Der EUGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 45, AEUV jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt vergleiche EuGH, Levin, 53/81, Slg 1982, 1035 Rz 17, 19ff; EuGH Raulin, C-357/89, Slg 1992, I-1027 Rz 10; Mayer/Stöger, Kommentar AEUV, Artikel 45, AEUV). Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss. Auch im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit spielt das Entgelt nur eine untergeordnete Rolle. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die zur Frage der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder das die Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt (vgl dazu EuGH, Kempf, 139/85, Slg 1986, 1741 Rz 14; EuGH, Nolte, C-317/93, Slg 1995, I-4625 Rz 19; EuGH, Raulin, C-357/89, Slg 1992, I-1027, Rz 9,11). Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der als Arbeitsverhältnis gekennzeichneten Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (vgl dazu stRsp, EuGH, Da Costa, 28/62-30/62, Slg 1963 Rz 60; EuGH, Louloudakis, C-262/99, Slg 2001, I-5547 Rz 49). Auch im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit spielt das Entgelt nur eine untergeordnete Rolle. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des EuGH, die zur Frage der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder das die Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt vergleiche dazu EuGH, Kempf, 139/85, Slg 1986, 1741 Rz 14; EuGH, Nolte, C-317/93, Slg 1995, I-4625 Rz 19; EuGH, Raulin, C-357/89, Slg 1992, I-1027, Rz 9,11). Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der als Arbeitsverhältnis gekennzeichneten Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt vergleiche dazu stRsp, EuGH, Da Costa, 28/62-30/62, Slg 1963 Rz 60; EuGH, Louloudakis, C-262/99, Slg 2001, I-5547 Rz 49). Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff in Sinne des Unionsrechtes entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass jede auch noch so geringfügige Erwerbstätigkeit die Gleichstellung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 2 Z 2 StMSG führen kann. Eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich, sondern ist es jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, ob diese geeignet ist, die Erwerbstätigeneigenschaft zu vermitteln oder ob sie auch unter Auslegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich ist. Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff in Sinne des Unionsrechtes entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass jede auch noch so geringfügige Erwerbstätigkeit die Gleichstellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StMSG führen kann. Eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich, sondern ist es jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen, ob diese geeignet ist, die Erwerbstätigeneigenschaft zu vermitteln oder ob sie auch unter Auslegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich ist. Die Beschwerdeführerin konnte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass sie seit 2014 mit ihren künstlerischen Tätigkeiten in Österreich einer wirtschaftlichen, auf Entgelt ausgerichteten Tätigkeit nachgeht, die sie weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betreibt. Sie hat ihre künstlerische Tätigkeit immer in Erwerbsabsicht ausgeübt, auch wenn sie zahlreiche Gratis-Ausstellungen gegeben hat. Diese Gratis-Ausstellungen dienten wiederum dazu, ihren Marktwert und ihren Bekanntheitswert zu erhöhen und in weiterer Folge ein höheres Einkommen zu erzielen. Da für die Ausübung des Freizügigkeitsrechtes der Niederlassungsfreiheit nicht allein der erzielte Gewinn entscheidend ist, sondern im Sinne der oben angeführten Judikatur zu beurteilen ist, ob eine tatsächliche und effektive Ausübung des Freizügigkeitsrechtes vorliegt, gelangt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu der Entscheidung, dass im konkreten vorliegenden Fall das Freizügigkeitsrecht nicht bloß untergeordnet und geringfügig ausgeübt wird. Die Beschwerdeführerin hat während der gesamten Zeit in Österreich zahlreiche Ausstellungen, sowohl national als auch international, veranstaltet und hat auch Preise dafür bekommen. Nebenher absolvierte sie Deutschkurse und steht auch über das AMS dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Seit Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin wieder Vollzeit als Künstlerin beschäftigt und laufen auch aktuelle Vorbereitungen für ein multimediales Kunstprojekt für das Jahr 2018. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine selbstständige Tätigkeit nicht nur dann ausgeübt wird, wenn nach der Verkehrsauffassung und nach außen hin ersichtliche Handlungen gesetzt werden, sondern auch dann, wenn eine allenfalls nach außen hin nicht unmittelbar erkennbare Tätigkeit im engen Zusammenhang mit diesen Handlungen entfaltet wird. So übt etwa ein Künstler oder ein Vortragender nicht nur während der Auftritte oder der Vorträge eine selbstständige Tätigkeit aus, sondern auch im Zeitraum zwischen solchen Auftritten oder Vorträgen, etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung dazu (vgl. VwGH 27.09.2012, 2012/16/0066). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine selbstständige Tätigkeit nicht nur dann ausgeübt wird, wenn nach der Verkehrsauffassung und nach außen hin ersichtliche Handlungen gesetzt werden, sondern auch dann, wenn eine allenfalls nach außen hin nicht unmittelbar erkennbare Tätigkeit im engen Zusammenhang mit diesen Handlungen entfaltet wird. So übt etwa ein Künstler oder ein Vortragender nicht nur während der Auftritte oder der Vorträge eine selbstständige Tätigkeit aus, sondern auch im Zeitraum zwischen solchen Auftritten oder Vorträgen, etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung dazu vergleiche VwGH 27.09.2012, 2012/16/0066). Zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51

Abs 2 NAG für die Zeit der Schwangerschaft und der Geburt ist weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2017, Ro 2015/10/0019, zu verweisen, in welchem er davon ausgeht, dass zumindest für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt. Zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG für die Zeit der Schwangerschaft und der Geburt ist weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2017, Ro 2015/10/0019, zu verweisen, in welchem er davon ausgeht, dass zumindest für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anspruchsberechtigt im Sinne des § 4 Abs 2 StMSG. Die Tochter verfügt ohnehin über einen Anspruch, da sie österreichische Staatsbürgerin ist.Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anspruchsberechtigt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StMSG. Die Tochter verfügt ohnehin über einen Anspruch, da sie österreichische Staatsbürgerin ist. Zur Berechnung der Mindestsicherung: A B: § 10 Abs 1 Z 1 ………………………. 100 %................ € 844,46A B: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ………………………. 100 %................ € 844,46 C D: § 10 Abs 1 Z 3 …………… 18 % …………… € 152,00C D: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, …………… 18 % …………… € 152,00 Mindestsicherung gesamt € 996,46 - Alimente … € 180,00 - Einkommen (ab 17.07.2017 € 4,33 tgl. x 15) € 65,00 Summe … € 751,46 Für die Berechnung der Mindestsicherung wurde das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ab 17.07.2017 bis 31.08.2017 in der Höhe von € 260,00 bezogen hat, für den Monat Juli 2017 folgendermaßen angerechnet: 260,00 / 2 = € 130,00 / 30 Tage = € 4,33 x 15 Tage = € 65,00.Für die Berechnung der Mindestsicherung wurde das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ab 17.07.2017 bis 31.08.2017 in der Höhe von , € 260,00 bezogen hat, für den Monat Juli 2017 folgendermaßen angerechnet: 260,00 / 2 = € 130,00 / 30 Tage = € 4,33 x 15 Tage = € 65,00. Aufgrund der Aliquotierung (€ 751,46 / 30 X 18 Tage) ergibt sich für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 18.07.2017 ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 450,87. Aufgrund der Aliquotierung (€ 751,46 / 30 römisch zehn 18 Tage) ergibt sich für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 18.07.2017 ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 450,87. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision wird als zulässig erachtet, da es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Erwerbstätigkeit einer Unionsbürgerin als Künstlerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.31.2532.2017

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