GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass Herrn Ing. K O, geb. xx, auf Antrag vom 17.08.2015 die Übernahme der Restkosten der Unterbringung im Pflegeheim E H, Sstraße, G, aus Sozialhilfemitteln von 01.09.2015 bis 31.12.2017 gewährt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass Herrn Ing. K O, geb. xx, auf Antrag vom 17.08.2015 die Übernahme der Restkosten der Unterbringung im Pflegeheim E H, Sstraße, G, aus Sozialhilfemitteln von 01.09.2015 bis 31.12.2017 gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 08.11.2016 gewährte der Bürgermeister der Stadt Graz Herrn Ing. K O auf Antrag vom 17.08.2015, die Übernahme der Pflegekosten für das Pflegewohnheim E H von 01.11.2015 bis 31.12.2015. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für die restlichen Zeiträume die Kosten aus Eigenmitteln getragen werden könnten. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Ing. K O, vertreten durch Dr. M S, Dr. G M, Mag. N M, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abzugsposten
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung unberücksichtigt geblieben seien. Es sei jeweils die Pension zuzüglich Sonderzahlungen und zuzüglich Pflegegeld herangezogen worden. Es seien weitere Kosten neben den reinen Pflegeheimkosten als Abzugsposten anzusetzen, wie z.B. medizinische Behelfe, Sanitätsbedarf, etc. Die Unterbringung im Einzelbettzimmer sei medizinisch indiziert und dies sei auch bescheinigt. Weiters sei auch die Zusatzversicherung medizinisch indiziert. Weiters hätten 20 % des eigenen Einkommens und der Sonderzahlungen zu verbleiben. Bei höheren Pensionen seien auch regelmäßig die Bedürfnisse erhöht. Bezieher höherer Einkommen dürften nicht schlechter gestellt werden, als Bezieher niedriger Einkommen. Es werde daher der Antrag gestellt, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Urologie bzw. Inneren Medizin hinsichtlich der Unterbringung im Einbettzimmer und der Aufrechterhaltung der Zusatzversicherung sowie der angeschafften medizinischen Heilbehelfe und Medikamente. Schlussendlich werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde bzw. in eventu das Verfahren allenfalls nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Ing. K O, vertreten durch Dr. M S, Dr. G M, Mag. N M, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abzugsposten
Paragraph 2, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung unberücksichtigt geblieben seien. Es sei jeweils die Pension zuzüglich Sonderzahlungen und zuzüglich Pflegegeld herangezogen worden. Es seien weitere Kosten neben den reinen Pflegeheimkosten als Abzugsposten anzusetzen, wie z.B. medizinische Behelfe, Sanitätsbedarf, etc. Die Unterbringung im Einzelbettzimmer sei medizinisch indiziert und dies sei auch bescheinigt. Weiters sei auch die Zusatzversicherung medizinisch indiziert. Weiters hätten 20 % des eigenen Einkommens und der Sonderzahlungen zu verbleiben. Bei höheren Pensionen seien auch regelmäßig die Bedürfnisse erhöht. Bezieher höherer Einkommen dürften nicht schlechter gestellt werden, als Bezieher niedriger Einkommen. Es werde daher der Antrag gestellt, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Urologie bzw. Inneren Medizin hinsichtlich der Unterbringung im Einbettzimmer und der Aufrechterhaltung der Zusatzversicherung sowie der angeschafften medizinischen Heilbehelfe und Medikamente. Schlussendlich werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde bzw. in eventu das Verfahren allenfalls nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 17.08.2015 gestellt. Ab 01.01.2015 gebührte dem Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 3 iHv € 442,90, ab 01.11.2015 der Stufe IV iHv € 664,
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c, Paragraphen 10, 11 und 14,
Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
Paragraph 13 a, anerkannt sind.
Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.
Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind. § 1 Steiermärkische Sozialhilfegesetz-DurchführungsverordnungParagraph eins, Steiermärkische Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung Einkommen Zum Einkommen zählen insbesondere:
Einkommensteuergesetz; g) Sonstige Einkünfte
Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;
sind die auf die Einkünfte
Z 1 entfallende Einkommensteuer
1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Paragraph eins, sind die auf die Einkünfte
Paragraph eins, Ziffer eins, entfallende Einkommensteuer
Paragraph 33, Absatz eins, Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften
Paragraph eins, Ziffer eins,, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften
Paragraph eins, Ziffer 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
Paragraph 2, Absatz 2, das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
SHG besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
Paragraph 4, Absatz eins, StSHG besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Zum Lebensbedarf gehören
SHG der Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege, die Krankenhilfe, die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und die Erziehung und Erwerbsbefähigung.Zum Lebensbedarf gehören
Paragraph 7, Absatz eins, StSHG der Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege, die Krankenhilfe, die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und die Erziehung und Erwerbsbefähigung.
SHG umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbringung im Pflegeheim davon Unterkunft, Hausrat und Beheizung abgedeckt sind.
Paragraph 8, Absatz eins, StSHG umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbringung im Pflegeheim davon Unterkunft, Hausrat und Beheizung abgedeckt sind.
SHG gehört zum Lebensbedarf auch die Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbringung im Pflegeheim auch dies abgedeckt ist.
Paragraph 9, Absatz eins, StSHG gehört zum Lebensbedarf auch die Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Unterbringung im Pflegeheim auch dies abgedeckt ist.
SHG umfasst die Krankenhilfe Heilbehandlung inkl. Zahnbehandlung, Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz, Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten sowie Krankentransport.
Abs 2 kann die Krankenhilfe auch durch Übernahme der Kosten einer Krankenversicherung erbracht werden.
Paragraph 10, Absatz eins, StSHG umfasst die Krankenhilfe Heilbehandlung inkl. Zahnbehandlung, Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz, Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten sowie Krankentransport.
Absatz 2, kann die Krankenhilfe auch durch Übernahme der Kosten einer Krankenversicherung erbracht werden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihm Kosten für medizinische Behelfe, Sanitätsbedarf und Apothekenkosten iHv € 194,21 monatlich, BVA – Selbstbehalte iHv € 35,90 monatlich und Kosten für eine Krankenzusatzversicherung iHv € 171,04 monatlich entstehen. Diesbezüglich ist jedoch auf den Anspruch
SHG zu verweisen, der in diesem Fall geltend zu machen ist.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihm Kosten für medizinische Behelfe, Sanitätsbedarf und Apothekenkosten iHv € 194,21 monatlich, BVA – Selbstbehalte iHv € 35,90 monatlich und Kosten für eine Krankenzusatzversicherung iHv € 171,04 monatlich entstehen. Diesbezüglich ist jedoch auf den Anspruch
Paragraph 10, StSHG zu verweisen, der in diesem Fall geltend zu machen ist. An Kosten für persönliche Bedürfnisse bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Frisör: € 25,00 Fußpflege € 24,00 Artikel für Körperpflege und „kleine Freuden“: € 100,00
SHG umfasst der Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse. Diese Kosten sind in den Jahren 2016 und 2017 nicht durch den verbleibenden Einkommensteil iHv € 13,76 bzw. 15,09 gedeckt. Einkommen und Pflegegeld des Beschwerdeführers reichen somit nicht aus um seinen Lebensbedarf zu decken.
Paragraph 8, Absatz eins, StSHG umfasst der Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse. Diese Kosten sind in den Jahren 2016 und 2017 nicht durch den verbleibenden Einkommensteil iHv € 13,76 bzw. 15,09 gedeckt. Einkommen und Pflegegeld des Beschwerdeführers reichen somit nicht aus um seinen Lebensbedarf zu decken. Wie unter I. festgestellt, lag auch zum Zeitpunkt des Bezuges der Pflegegeldstufe III bereits eine Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers insofern vor, dass er seinen Lebensbedarf nicht mehr in zumutbarer Weise decken konnte. Ab der Gewährung der Pflegegeldstufe IV (01.11.2015) wird das Vorliegen der Voraussetzungen
SHG ex lege angenommen.Wie unter römisch eins. festgestellt, lag auch zum Zeitpunkt des Bezuges der Pflegegeldstufe römisch drei bereits eine Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers insofern vor, dass er seinen Lebensbedarf nicht mehr in zumutbarer Weise decken konnte. Ab der Gewährung der Pflegegeldstufe römisch vier (01.11.2015) wird das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 13, Absatz eins, StSHG ex lege angenommen. Es besteht daher ein Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von 01.09.2015 bis 31.12.2017. Da die Höhe der Pflegeheimkosten sowie der Einkünfte des Beschwerdeführers nur bis Ende 2017 verfügbar sind, war die Gewährung der Sozialhilfe entsprechend zu befristen. Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Vollkommen richtig hält der Beschwerdeführer fest, dass bereits im Beschluss des LVwG vom 24.08.2016, LVwG 47.36-3434/2015-4 auf die Prüfung iSd § 13 Abs 4 StSHG verwiesen wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von dieser Rechtsansicht abgegangen wird, da
SHG für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht. § 5 Abs 1 sowie § 13 Abs 3 und 4 StSHG beinhalten Regelungen, die bereits für den Hilfeempfänger gelten. Daraus folgt, dass
SHG vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über ein Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu beschaffen, kommt es zur Prüfung iSd § 13 Abs. 1 StSHG und bei Bejahung des Anspruches in weiterer Folge zur Anwendung von § 5 Abs 1 StSHG sowie § 13 Abs 3 bzw 4 StSHG.Vollkommen richtig hält der Beschwerdeführer fest, dass bereits im Beschluss des LVwG vom 24.08.2016, LVwG 47.36-3434/2015-4 auf die Prüfung iSd Paragraph 13, Absatz 4, StSHG verwiesen wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von dieser Rechtsansicht abgegangen wird, da
Paragraph 4, Absatz eins, StSHG für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht. Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 13, Absatz 3 und 4 StSHG beinhalten Regelungen, die bereits für den Hilfeempfänger gelten. Daraus folgt, dass
Paragraph 4, Absatz eins, StSHG vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über ein Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu beschaffen, kommt es zur Prüfung iSd Paragraph 13, Absatz eins, StSHG und bei Bejahung des Anspruches in weiterer Folge zur Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins, StSHG sowie Paragraph 13, Absatz 3, bzw 4 StSHG. Ein Einbettzimmer sei medizinisch indiziert: Ein Anspruch auf ein Einbettzimmer ist nicht in den rechtlichen Grundlagen verankert, weshalb auch eine Überprüfung der medizinischen Indikation unterbleiben konnte. Die im Vorbringen genannten Abzugsposten seien sehr wohl in der taxativen Aufzählung des § 1 Stmk. SHG-DVO (wohl gemeint § 2 Abs 1) (außergewöhnliche Belastungen) enthalten und hätten diese vom Einkommen in Abzug gebracht werden müssen:Die im Vorbringen genannten Abzugsposten seien sehr wohl in der taxativen Aufzählung des Paragraph eins, Stmk. SHG-DVO (wohl gemeint Paragraph 2, Absatz eins,) (außergewöhnliche Belastungen) enthalten und hätten diese vom Einkommen in Abzug gebracht werden müssen: § 2 Abs 1 StSHG-DVO führt Näheres zur Ermittlung des Einkommens aus. Dabei werden im Wesentlichen zwei Abzugsposten genannt:Paragraph 2, Absatz eins, StSHG-DVO führt Näheres zur Ermittlung des Einkommens aus. Dabei werden im Wesentlichen zwei Abzugsposten genannt: 1.) die Einkommensteuer – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG) – jedoch vor Abzug der Absetzbeträge;1.) die Einkommensteuer – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 EStG) – jedoch vor Abzug der Absetzbeträge; 2.) die Sozialversicherungsbeiträge Diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 1 StSHG-DVO nicht ausführt, dass steuerrechtliche Begünstigungen abzuziehen sind, sondern dass die Einkommensteuer um diese zu bereinigen ist. In der Praxis heißt dies (in der Regel im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung), dass die Einkommensteuer verringert wird, der Steuerpflichtige also zu viel an Einkommensteuer geleistet hat und diese retourniert bekommt. Insgesamt erhöht sich das Einkommen des Steuerpflichtigen also, wodurch sich auch die Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung aus dem Einkommen erhöht. Daher ist zur Berechnung dieser Eigenleistung auch grundsätzlich
SHG-DVO der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Jedoch existiert für Einkünfte
SHG-DVO eine eigene Regelung in § 3 Abs 5 StSHG-DVO, wonach für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Lohnzettel und Pensionsnachweise der letzten drei Monate vorzulegen sind. Danach ist
SHG-DVO das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln und unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz eins, StSHG-DVO nicht ausführt, dass steuerrechtliche Begünstigungen abzuziehen sind, sondern dass die Einkommensteuer um diese zu bereinigen ist. In der Praxis heißt dies (in der Regel im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung), dass die Einkommensteuer verringert wird, der Steuerpflichtige also zu viel an Einkommensteuer geleistet hat und diese retourniert bekommt. Insgesamt erhöht sich das Einkommen des Steuerpflichtigen also, wodurch sich auch die Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung aus dem Einkommen erhöht. Daher ist zur Berechnung dieser Eigenleistung auch grundsätzlich
Paragraph 3, Absatz 2, StSHG-DVO der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Jedoch existiert für Einkünfte
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, StSHG-DVO eine eigene Regelung in Paragraph 3, Absatz 5, StSHG-DVO, wonach für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Lohnzettel und Pensionsnachweise der letzten drei Monate vorzulegen sind. Danach ist
Paragraph 2, Absatz 2, StSHG-DVO das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln und unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Für die Einwendungen des Beschwerdeführers heißt dies, dass es bei der Einkommensermittlung lediglich zwei Abzugsposten gibt – nämlich die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.36.3272.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.