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{'item': 'LVwG 41.36-1221/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 5§ 10§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG 41.36-1221/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf iHv € 337,79 monatlich von 01.03.2017 bis 31.05.2017 gewährt werden.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf iHv € 337,79 monatlich von 01.03.2017 bis 31.05.2017 gewährt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 23.03.2017 gewährte der Bürgermeister der Stadt Graz Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung in Höhe von € 168,89 von 01.03.2017 bis 31.05.2017. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Langzeittherapie (C) befinde. Somit würden ihr 20 % des Mindeststandards ohne Wohnbedarf zustehen. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie sich seit 25.01.2017 im Krankenhaus D befinde. Die Bezeichnung der Krankenanstalt laute „C“, Therapiestation für Drogenkranke des Krankenhauses D (vgl. hierzu den Bescheid der FA 8A – Sanitätsrecht und Krankenanstalten vom 17.01.2005, GZ: FA8A-87 Ka 32/25-2005). Die Betriebsbewilligung sei erteilt worden

§ 5Abs 1 und 6 Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes. Die §§ 10 Abs 4 Z 1 sowie 10 Abs 4a und 10 Abs 4b St

MSG würden hinsichtlich des Aufenthaltes nach Art der Einrichtung differenzieren und nicht nach Art der Erkrankung, was eine Diskriminierung darstelle. In jedem Krankenhaus geschehe ein Dreischritt: Anamnese, Diagnose, Therapie. Therapie bedeute Behandlung, egal welcher Art der Erkrankung. Der Terminus Drogentherapie finde sich im StMSG nirgendwo. Abhängigkeitserkrankungen seien anerkannte psychiatrische Erkrankungen, die auch psychiatrischer Behandlungen in Krankenhäusern, wie dem der D, bedürften. Die Behandlung sei prinzipiell individuell und unterscheide sich hinsichtlich der Art, der Dauer und der Diagnose der Patienten. Die Zielgruppe der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die sich stationär im „C“ befänden, sei nicht dieselbe, wie in Langzeittherapieeinrichtungen wie beispielsweise dem E. Es gäbe in der Behandlung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen unterschiedliche Behandlungsmethoden. Die stationäre Langzeitentwöhnungsbehandlung (z.B. Verein E) stelle nur eine von ihnen dar. Die belangte Behörde unterscheide offenbar nicht innerhalb der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, weshalb Ungleiche gleich behandelt würden.Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie sich seit 25.01.2017 im Krankenhaus D befinde. Die Bezeichnung der Krankenanstalt laute „C“, Therapiestation für Drogenkranke des Krankenhauses D vergleiche hierzu den Bescheid der FA 8A – Sanitätsrecht und Krankenanstalten vom 17.01.2005, GZ: FA8A-87 Ka 32/25-2005). Die Betriebsbewilligung sei erteilt worden

Paragraph 5, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes. Die Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer eins, sowie 10 Absatz 4 a und 10 Absatz 4 b, StMSG würden hinsichtlich des Aufenthaltes nach Art der Einrichtung differenzieren und nicht nach Art der Erkrankung, was eine Diskriminierung darstelle. In jedem Krankenhaus geschehe ein Dreischritt: Anamnese, Diagnose, Therapie. Therapie bedeute Behandlung, egal welcher Art der Erkrankung. Der Terminus Drogentherapie finde sich im StMSG nirgendwo. Abhängigkeitserkrankungen seien anerkannte psychiatrische Erkrankungen, die auch psychiatrischer Behandlungen in Krankenhäusern, wie dem der D, bedürften. Die Behandlung sei prinzipiell individuell und unterscheide sich hinsichtlich der Art, der Dauer und der Diagnose der Patienten. Die Zielgruppe der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die sich stationär im „C“ befänden, sei nicht dieselbe, wie in Langzeittherapieeinrichtungen wie beispielsweise dem E. Es gäbe in der Behandlung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen unterschiedliche Behandlungsmethoden. Die stationäre Langzeitentwöhnungsbehandlung (z.B. Verein E) stelle nur eine von ihnen dar. Die belangte Behörde unterscheide offenbar nicht innerhalb der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, weshalb Ungleiche gleich behandelt würden. Obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Mitteilungspflicht über den Krankenhausaufenthalt dem Sozialamt gegenüber rechtzeitig – sogar bereits vor ihrem stationären Aufenthalt – nachgekommen sei, sei ihr ein Übergenuss angewiesen worden, welcher nun einzubehalten beabsichtigt werde.

§ 10Abs 4 Z 1 St

MSG sollte der Beschwerdeführerin jene Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.03.2017 zustehen, durch welche ihr nach einer zwei Wochen übersteigenden Dauer des Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung 37,5 % des

Abs 1 gewährten Mindeststandards gebühren: Obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Mitteilungspflicht über den Krankenhausaufenthalt dem Sozialamt gegenüber rechtzeitig – sogar bereits vor ihrem stationären Aufenthalt – nachgekommen sei, sei ihr ein Übergenuss angewiesen worden, welcher nun einzubehalten beabsichtigt werde.

Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StMSG sollte der Beschwerdeführerin jene Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.03.2017 zustehen, durch welche ihr nach einer zwei Wochen übersteigenden Dauer des Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung 37,5 % des

Absatz eins, gewährten Mindeststandards gebühren: 37,5 % (€ 316,67). Aus diesen Gründen würde der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 Abs 4 Z 1 StMSG zuerkannt würden.37,5 % (€ 316,67). Aus diesen Gründen würde der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StMSG zuerkannt würden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 17.01.2005 wurde dem Konvent der D F eine Betriebsbewilligung zum Betrieb einer Drogenstation für Drogenkranke mit 28 Betten „C“ erteilt. Diese Bewilligung erfolgte auf Grundlage der §§ 5 Abs 1 und 6 Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes.Mit Bescheid vom 17.01.2005 wurde dem Konvent der D F eine Betriebsbewilligung zum Betrieb einer Drogenstation für Drogenkranke mit 28 Betten „C“ erteilt. Diese Bewilligung erfolgte auf Grundlage der Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes. Die Finanzierung der stationären Aufenthalte erfolgt in Form einer Mischfinanzierung, wobei der Tagsatz € 470,00 beträgt. Der Aufenthalt von der Beschwerdeführerin wird anteilig aus dem LKF-Fond und Zuzahlungen des Landes bezahlt (Stmk. Behindertengesetz, Bewilligung der GKK). Die Beschwerdeführerin absolvierte eine erfolgreiche stationäre Entzugsbehandlung ab 25.01.2017. Danach wurde eine dreimonatige Entwöhnungsbehandlung gewährt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Betriebsbewilligung der Drogenstation „C“, die Bewilligung der GKK vom 27.02.2017 sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.02.2017. Der wesentliche Sachverhalt steht fest und blieb unbestritten. Da eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht notwendig ist, konnte eine solche unterbleiben. Eine solche wurde auch von keiner Partei beantragt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: „§ 1 StMSG: Ziele Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2 StMSG:Paragraph 2, StMSG: Grundsätze für die Leistung

(1)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2)Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. § 3 StMSG:Paragraph 3, StMSG: Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen

dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen

dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(2)Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. § 5 StMSG:Paragraph 5, StMSG: Subsidiarität
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

§ 10nicht erreicht.

(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, nicht erreicht.

(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. § 9 StMSG:Paragraph 9, StMSG: Allgemeine Bestimmungen
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(3)Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4)Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt. § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG: Mindeststandards
(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt“

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt“ § 3 StMSG-Durchführungsverordnung idF LGBl Nr 146/2016Paragraph 3, StMSG-Durchführungsverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 146 aus 2016, MindeststandardZur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen ist nicht strittig. § 10 StMSG regelt die Mindeststandards, also die monatlichen pauschalierten Geldleistungen, auf die für Lebensunterhalt bzw. Wohnbedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Mit den Absätzen 4 – 4b wurden Spezialregelungen für Aufenthalte in verschiedenen stationären Einrichtungen geschaffen. Hierbei wird Folgendes unterschieden: Paragraph 10, StMSG regelt die Mindeststandards, also die monatlichen pauschalierten Geldleistungen, auf die für Lebensunterhalt bzw. Wohnbedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Mit den Absätzen 4 – 4b wurden Spezialregelungen für Aufenthalte in verschiedenen stationären Einrichtungen geschaffen. Hierbei wird Folgendes unterschieden:  Der zwei Wochen übersteigende Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung (Abs 4); Der zwei Wochen übersteigende Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung (Absatz 4,);  Der Aufenthalt in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (Abs 4a);Der Aufenthalt in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (Absatz 4 a,);  Der Aufenthalt in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung (Abs 4b).Der Aufenthalt in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung (Absatz 4 b,). Die Absätze 4a und 4b wurden im Zuge der Novelle des StMSG durch LGBl Nr. 7/2015 in das Gesetz eingefügt. In den dazugehörigen erläuternden Bemerkungen (XVI. GPStLT IA EZ 3156/1 AB EZ 3156/3) wurde wie folgt zur Novelle ausgeführt: „Die neu eingefügten Absätze 4a und 4b regeln (auch) den erstmaligen Bezug der Mindestsicherung, wenn sich hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen (mit Ausnahme der in § 3 genannten stationären Einrichtungen) aufhalten. Zu den stationären Wohneinrichtungen im Sinn des Abs 4b zählen vor allem betreute oder therapeutische Wohneinrichtungen (nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Steiermärkischen Behindertengesetz). Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsausmaßes der Einrichtungen

Abs 4a und 4b gebühren die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlicher Höhe.“Die Absätze 4a und 4b wurden im Zuge der Novelle des StMSG durch Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, in das Gesetz eingefügt. In den dazugehörigen erläuternden Bemerkungen (römisch sechzehn. GPStLT IA EZ 3156/1 Ausschussbericht EZ 3156/3) wurde wie folgt zur Novelle ausgeführt: „Die neu eingefügten Absätze 4a und 4b regeln (auch) den erstmaligen Bezug der Mindestsicherung, wenn sich hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen (mit Ausnahme der in Paragraph 3, genannten stationären Einrichtungen) aufhalten. Zu den stationären Wohneinrichtungen im Sinn des Absatz 4 b, zählen vor allem betreute oder therapeutische Wohneinrichtungen (nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Steiermärkischen Behindertengesetz). Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsausmaßes der Einrichtungen

Absatz 4 a und 4 b gebühren die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlicher Höhe.“ Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für „Krankenanstalten, Kuranstalten oder vergleichbare stationäre Einrichtungen und für „stationäre Therapie- und Wohneinrichtungen“ unterschiedliche Regelungen schaffen wollte. Unbestritten verfügt die Einrichtung „C“ über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass diese Bewilligung erteilt wird sobald die wesentlichen baulichen Voraussetzungen vorliegen. Die der Bewilligung zugrundeliegenden Bestimmungen stellen in keiner Weise auf die Art der Behandlung bzw. Therapie ab. Dass es sich bei der Einrichtung „C“ um eine „Drogenstation für Drogenkranke“ handelt, ergibt sich schon aus dem Bewilligungsbescheid und nicht zuletzt aus der Bezeichnung „Therapiestation für Drogenkranke C“. Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin zuerst im Rahmen einer stationären Entzugsbehandlung dort aufhielt bzw. danach zu einer Entwöhnungsbehandlung. § 10 Abs 4b StMSG führt aus, dass für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards (hierbei handelt es sich um einen Begriff einer älteren Fassung des StMSG, wobei von einem Redaktionsversehen ausgegangen wird)

Abs 1 Z 1 gewährt wird. Abs 4b stellt im Wortlaut ausdrücklich nur auf den Lebensunterhalt ab. Der Wohnbedarf erfährt keine ausdrückliche Regelung, weshalb davon auszugehen ist, dass der 25%ige Wohnbedarf zur Gänze gebührt. Da die Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Therapieeinrichtung auch die Wohnkosten ihres Hauptwohnsitzes zu tragen hat, erscheint diese Regelung billig. Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG führt aus, dass für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards (hierbei handelt es sich um einen Begriff einer älteren Fassung des StMSG, wobei von einem Redaktionsversehen ausgegangen wird)

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt wird. Absatz 4 b, stellt im Wortlaut ausdrücklich nur auf den Lebensunterhalt ab. Der Wohnbedarf erfährt keine ausdrückliche Regelung, weshalb davon auszugehen ist, dass der 25%ige Wohnbedarf zur Gänze gebührt. Da die Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Therapieeinrichtung auch die Wohnkosten ihres Hauptwohnsitzes zu tragen hat, erscheint diese Regelung billig. Somit ist bei der Berechnung des Anspruches wie folgt vorzugehen:

§ 10Abs 1 Z 1 StMSG iVm § 3 StMSG-DVO werden alleinstehenden volljährigen Personen monatliche pauschalierte Geldleistungen iHv € 844,46

(2017), die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind, gewährt, somit € 633,35 für den Lebensunterhalt und € 211,12 für den Wohnbedarf.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in Verbindung mit Paragraph 3, StMSG-DVO werden alleinstehenden volljährigen Personen monatliche pauschalierte Geldleistungen iHv € 844,46

(2017), die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind, gewährt, somit € 633,35 für den Lebensunterhalt und € 211,12 für den Wohnbedarf. 20% von € 633,35 ergeben € 126,
  1. Samt Wohnbedarf ergibt sich ein Anspruch iHv € 337,
  2. Was den eventuellen Verstoß des Gesetzes gegen den Gleichheitsgrundsatz angeht ist festzuhalten, dass die verschiedenen Regelungen den jeweiligen Leistungsausmaßen der verschiedenen Einrichtungen geschuldet sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.36.1221.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.