Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 10, 11, 20, 21, 23, 27, 36, 47 und 48 römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 10, 11, 20, 21, 23, 27, 36, 47 und 48 F o l g e g e g e b e n und die Strafe mit je € 500,00 bemessen. Die anzuwendende Strafbestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass hinsichtlich dieser Spruchpunkte eine Übertretung des § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG vorliegt.und die Strafe mit je € 500,00 bemessen. Die anzuwendende Strafbestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass hinsichtlich dieser Spruchpunkte eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG vorliegt. (Zum Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe vlg. Seite 9 der Begründung). Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich dieser Punkte auf den Betrag von insgesamt € 450,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G römisch zwei. Hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG e i n g e s t e l l t . III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der M d.o.o. mit Sitz in K, in insgesamt 50 Spruchpunkten jeweils zur Last gelegt, er sei hinsichtlich der zum Bauvorhaben P-O entsandten Arbeitnehmer seiner Meldepflicht
Vm § 7b Abs 8 AVRAG „nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen“, wobei Geldstrafen von € 3.000,00 je Spruchpunkt, gesamt somit von € 150.000,00 verhängt wurden, wobei der Tatvorwurf in Punkt 1) wie folgt lautet:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der M d.o.o. mit Sitz in K, in insgesamt 50 Spruchpunkten jeweils zur Last gelegt, er sei hinsichtlich der zum Bauvorhaben P-O entsandten Arbeitnehmer seiner Meldepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG „nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen“, wobei Geldstrafen von € 3.000,00 je Spruchpunkt, gesamt somit von € 150.000,00 verhängt wurden, wobei der Tatvorwurf in Punkt 1) wie folgt lautet: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener i.S.d. § 9 VStG 1991 des Arbeitgebers M d.o.o. in K, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Arbeitnehmer P A, geb.: xx, Staatsangehörigkeit: KR, Tätigkeit: lt. ZKO Meldung: Vorrichter, hat am 05.10.2015 mit seiner Arbeit begonnen. Sie sind der Meldeverpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.“„Sie haben in Ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener i.S.d. Paragraph 9, VStG 1991 des Arbeitgebers M d.o.o. in K, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Arbeitnehmer P A, geb.: xx, Staatsangehörigkeit: KR, Tätigkeit: lt. ZKO Meldung: Vorrichter, hat am 05.10.2015 mit seiner Arbeit begonnen. Sie sind der Meldeverpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.“ Die Tatvorwürfe in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses sind sinngemäß gleichlautend. Sie unterscheiden sich nur durch die Anführung des Namens des jeweils betroffenen Arbeitnehmers, des unterschiedlichen Datums des Arbeitsbeginns (in den meisten Spruchpunkten 07.09.2015) sowie hinsichtlich eines jeweils anderen „Tatzeitraums“, wobei aufgrund der optischen Gestaltung des Straferkenntnisses nicht klar erkennbar ist, ob der oberhalb oder unterhalb des jeweiligen Übertretungspunktes stehende Tatzeitraum zum jeweiligen Spruchpunkt gehört, im Falle der 1. Übertretung also ob es sich beim dazugehörigen Tatzeitraum um den Zeitraum 28.09.2015 – 06.04.2016 oder um den Zeitraum 31.08.2015 – mindestens 25.02.2016 handelt. Der Bestrafte brachte zunächst eine volle Beschwerde ein und begründete diese damit, dass es sich bei der M d.o.o. um ein international auftretendes Spezialunternehmen aus der Metallbranche handle, welches seinerzeit aufgrund eines kurzfristig erst am 01.10.2015 fixierten Werkvertrages mit der A AG tätig geworden sei, wobei der Arbeitseinsatz bereits am 05.10.2015 begann und zunächst mit 31.10.2015 befristet war und dann in Folge mehrerer Auftragsergänzungen verlängert wurde. Aufgrund der kurzfristigen Auftragserteilung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, in allen Fällen eine fristgerechte ZKO3-Meldung zu erstatten. Dessen ungeachtet sei der Beschuldigte nicht strafbar, da die gegenständliche Bestimmung des § 7b AVRAG per 31.12.2016 außer Kraft getreten sei und die nunmehrige Nachfolgebestimmung in § 19 LSD-BG – zum Unterschied von der bisherigen Rechtslage – keine Verpflichtung mehr enthalte, dass die Entsendung oder Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden sei. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips
G sei schon aus diesem Grund von der Strafbarkeit abzusehen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde von falschen Tatzeiträumen ausgehe, insbesondere in jenen Spruchpunkten, wo dem Bestraften ein Arbeitsbeginn im September 2015, zumeist am 07.09.2015 angelastet werde, obwohl mit der Abwicklung des gegenständlichen Auftrages erst am 05.10.2015 begonnen wurde. Die belangte Behörde habe willkürlich Tatzeiträume, zum Teil bereits ab Ende August 2015 vorgeworfen, welche nicht nachvollziehbar seien. Abgesehen von der falschen Feststellung des Arbeitsbeginns sei auch in keinem einzigen Fall festgestellt worden, wann konkret die ZKO-Meldung erfolgt sei. Diese Feststellung wäre aber erforderlich gewesen, um überhaupt eine Verspätung ableiten zu können (es folgt ab Seite 5 ff der Beschwerde eine detaillierte Auflistung zu jedem einzelnen Spruchpunkt unter Angabe der tatsächlichen Einsatzzeiträume des jeweils betroffenen Arbeitnehmers und der für diesen Arbeitnehmer erstatteten ZKO-Meldungen). Der Bestrafte brachte zunächst eine volle Beschwerde ein und begründete diese damit, dass es sich bei der M d.o.o. um ein international auftretendes Spezialunternehmen aus der Metallbranche handle, welches seinerzeit aufgrund eines kurzfristig erst am 01.10.2015 fixierten Werkvertrages mit der A AG tätig geworden sei, wobei der Arbeitseinsatz bereits am 05.10.2015 begann und zunächst mit 31.10.2015 befristet war und dann in Folge mehrerer Auftragsergänzungen verlängert wurde. Aufgrund der kurzfristigen Auftragserteilung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, in allen Fällen eine fristgerechte ZKO3-Meldung zu erstatten. Dessen ungeachtet sei der Beschuldigte nicht strafbar, da die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 7 b, AVRAG per 31.12.2016 außer Kraft getreten sei und die nunmehrige Nachfolgebestimmung in Paragraph 19, LSD-BG – zum Unterschied von der bisherigen Rechtslage – keine Verpflichtung mehr enthalte, dass die Entsendung oder Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden sei. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips
Paragraph eins, Absatz 2, VStG sei schon aus diesem Grund von der Strafbarkeit abzusehen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde von falschen Tatzeiträumen ausgehe, insbesondere in jenen Spruchpunkten, wo dem Bestraften ein Arbeitsbeginn im September 2015, zumeist am 07.09.2015 angelastet werde, obwohl mit der Abwicklung des gegenständlichen Auftrages erst am 05.10.2015 begonnen wurde. Die belangte Behörde habe willkürlich Tatzeiträume, zum Teil bereits ab Ende August 2015 vorgeworfen, welche nicht nachvollziehbar seien. Abgesehen von der falschen Feststellung des Arbeitsbeginns sei auch in keinem einzigen Fall festgestellt worden, wann konkret die ZKO-Meldung erfolgt sei. Diese Feststellung wäre aber erforderlich gewesen, um überhaupt eine Verspätung ableiten zu können (es folgt ab Seite 5 ff der Beschwerde eine detaillierte Auflistung zu jedem einzelnen Spruchpunkt unter Angabe der tatsächlichen Einsatzzeiträume des jeweils betroffenen Arbeitnehmers und der für diesen Arbeitnehmer erstatteten ZKO-Meldungen). Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ: BHMT-15.1-5346/2016 vom 10.01.2017 (ha. anhängig bei der gleichen Richterin des LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 33.15-1553/2017) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen 50 Arbeitnehmer weiters zur Last gelegt, er habe anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 25.02.2016 deren Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG nicht am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten, wobei Geldstrafen von € 14.000,00 je Spruchpunkt (gesamt sohin € 700.000,00) verhängt wurden. Da sich aus den Beilagen zu den beiden Anzeigen der Finanzpolizei ergibt, dass sowohl die gegenständlichen Übertretungen als auch jene aus dem vorerwähnten Parallelverfahren u.a. auf die Erhebungen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle vom 25.02.2016 zurückgehen, wurden die beiden Verfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam verhandelt. Dabei hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.10.2017 in den unter I. angeführten Spruchpunkten seine Beschwerde auf die Anfechtung lediglich der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ: BHMT-15.1-5346/2016 vom 10.01.2017 (ha. anhängig bei der gleichen Richterin des LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 33.15-1553/2017) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen 50 Arbeitnehmer weiters zur Last gelegt, er habe anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 25.02.2016 deren Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten, wobei Geldstrafen von € 14.000,00 je Spruchpunkt (gesamt sohin € 700.000,00) verhängt wurden. Da sich aus den Beilagen zu den beiden Anzeigen der Finanzpolizei ergibt, dass sowohl die gegenständlichen Übertretungen als auch jene aus dem vorerwähnten Parallelverfahren u.a. auf die Erhebungen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle vom 25.02.2016 zurückgehen, wurden die beiden Verfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam verhandelt. Dabei hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.10.2017 in den unter römisch eins. angeführten Spruchpunkten seine Beschwerde auf die Anfechtung lediglich der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die verfahrensgegenständliche Baustelle „B L II“ in P-O, Dr. L Astraße, Betriebsgelände der Z P AG, bei welchem die M d.o.o. aufgrund eines mit der A AG am 01.01.2015 abgeschlossenen Werkvertrages ab 05.10.2015 tätig war, wurde am 25.02.2016 und danach nochmals am 01.03.2016 sowie am 06.04.2016 von Mitarbeitern der Finanzpolizei kontrolliert. Bei der Kontrolle vom 25.02.2016 waren 30 der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer persönlich anwesend, wobei die weiteren Erhebungen, u.a. aufgrund der vorhandenen ZKO3-Meldungen ergaben, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben, beginnend ab 05.10.2015 bis zumindest 06.04.2016, alle 50 spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in wechselnden Partien, zu unterschiedlichen Zeiträumen, teilweise auch mit zeitlichen Unterbrechungen, als entsandte Arbeitnehmer tätig waren. Seitens der M d.o.o. waren für jeden dieser Arbeitnehmer mindestens eine, großteils sogar zwischen zwei bis vier ZKO3-Meldungen erstattet worden, bei welchen es sich teilweise um sogenannte Erstmeldungen (für den erstmaligen Arbeitsbeginn), teilweise um Änderungs- oder Ergänzungsmeldungen (für die Verlängerung des Entsendezeitraums) und teilweise auch um weitere Neumeldungen (nach vorangegangener Unterbrechung des Entsendezeitraums) handelt. Die insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden ZKO3-Meldungen sind der Anzeige zusammen mit weiteren umfangreichen Unterlagen angeschlossen. Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Auswertung dieser ZKO3-Meldungen eine aus 56 Seiten bestehende Anzeige, in welcher für jeden einzelnen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im jeweiligen Formularvordruck in der Rubrik „Dauer/Ausmaß der Beschäftigung“ unterschiedliche Datumsangaben zum Beschäftigungsbeginn in Österreich enthalten sind (laut Stundenliste, laut ZKO-Meldung …..), wobei dem Beschuldigten letztlich auf Seite 55 des Strafantrages für alle 50 Anklagepunkte vorgehalten wurde, er habe die Meldung „entgegen Abs 3 iVm Abs 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet“. In Anbetracht der „Gesamtumstände“ wurde die Verhängung einer Strafe von € 3.000,00 je Anzeigepunkt beantragt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde per 04.08.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche in allen Spruchpunkten wörtlich gleichlautend ist mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen sowohl des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreters und der mitbeteiligten Partei – eine Akteneinsicht hat nicht stattgefunden – erging in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die verfahrensgegenständliche Baustelle „B L II“ in P-O, Dr. L Astraße, Betriebsgelände der Z P AG, bei welchem die M d.o.o. aufgrund eines mit der A AG am 01.01.2015 abgeschlossenen Werkvertrages ab 05.10.2015 tätig war, wurde am 25.02.2016 und danach nochmals am 01.03.2016 sowie am 06.04.2016 von Mitarbeitern der Finanzpolizei kontrolliert. Bei der Kontrolle vom 25.02.2016 waren 30 der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer persönlich anwesend, wobei die weiteren Erhebungen, u.a. aufgrund der vorhandenen ZKO3-Meldungen ergaben, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben, beginnend ab 05.10.2015 bis zumindest 06.04.2016, alle 50 spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in wechselnden Partien, zu unterschiedlichen Zeiträumen, teilweise auch mit zeitlichen Unterbrechungen, als entsandte Arbeitnehmer tätig waren. Seitens der M d.o.o. waren für jeden dieser Arbeitnehmer mindestens eine, großteils sogar zwischen zwei bis vier ZKO3-Meldungen erstattet worden, bei welchen es sich teilweise um sogenannte Erstmeldungen (für den erstmaligen Arbeitsbeginn), teilweise um Änderungs- oder Ergänzungsmeldungen (für die Verlängerung des Entsendezeitraums) und teilweise auch um weitere Neumeldungen (nach vorangegangener Unterbrechung des Entsendezeitraums) handelt. Die insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden ZKO3-Meldungen sind der Anzeige zusammen mit weiteren umfangreichen Unterlagen angeschlossen. Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Auswertung dieser ZKO3-Meldungen eine aus 56 Seiten bestehende Anzeige, in welcher für jeden einzelnen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im jeweiligen Formularvordruck in der Rubrik „Dauer/Ausmaß der Beschäftigung“ unterschiedliche Datumsangaben zum Beschäftigungsbeginn in Österreich enthalten sind (laut Stundenliste, laut ZKO-Meldung …..), wobei dem Beschuldigten letztlich auf Seite 55 des Strafantrages für alle 50 Anklagepunkte vorgehalten wurde, er habe die Meldung „entgegen Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet“. In Anbetracht der „Gesamtumstände“ wurde die Verhängung einer Strafe von € 3.000,00 je Anzeigepunkt beantragt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde per 04.08.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche in allen Spruchpunkten wörtlich gleichlautend ist mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen sowohl des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreters und der mitbeteiligten Partei – eine Akteneinsicht hat nicht stattgefunden – erging in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, entgegen den Behauptungen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme vom 26.09.2017, Seite 3 vorletzter Absatz), keine Akteneinsicht genommen hat, folgt aus dem Inhalt des behördlichen Aktes, wobei dieser Akt in der Verhandlung vom 25.10.2017 gemeinsam mit der in der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde nochmals auf Vollständigkeit überprüft wurde (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017). Im Hinblick auf die zahlreichen Unklarheiten des Spruches (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) wurde in der Verhandlung vor dem LVwG auch erörtert, welche Begehungsvariante des § 7b Abs 3 AVRAG – gänzlich unterlassene Erstattung der ZKO-Meldungen, verspätete ZKO-Meldungen oder inhaltlich unrichtige ZKO-Meldungen – die mitbeteiligte Partei überhaupt zur Anzeige gebracht hat und auf welche Beweismittel (d.h. auf welche ZKO-Meldungen konkret) sich die jeweilige Anzeige in den einzelnen Spruchpunkten stützt. Hiebei ist in Verbindung mit den bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen aus dem behördlichen Verfahren, insbesondere jener vom 23.01.2017, den Aussagen der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vom 25.10.2017 (Seite 4 bis 5 oben der Verhandlungsschrift) und den Aussagen des Anzeigenlegers P (Seite 6 ff der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017) letztlich davon auszugehen, dass die gegenständliche Anzeige in allen Spruchpunkten den Vorwurf der verspäteten Erstattung der sogenannten Erstmeldung betrifft und als Beweismittel jeweils nur die jeweils zeitlich früheste ZKO-Meldung für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer ausgewertet wurde. Im Hinblick auf die zahlreichen Unklarheiten des Spruches vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) wurde in der Verhandlung vor dem LVwG auch erörtert, welche Begehungsvariante des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG – gänzlich unterlassene Erstattung der ZKO-Meldungen, verspätete ZKO-Meldungen oder inhaltlich unrichtige ZKO-Meldungen – die mitbeteiligte Partei überhaupt zur Anzeige gebracht hat und auf welche Beweismittel (d.h. auf welche ZKO-Meldungen konkret) sich die jeweilige Anzeige in den einzelnen Spruchpunkten stützt. Hiebei ist in Verbindung mit den bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen aus dem behördlichen Verfahren, insbesondere jener vom 23.01.2017, den Aussagen der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vom 25.10.2017 (Seite 4 bis 5 oben der Verhandlungsschrift) und den Aussagen des Anzeigenlegers P (Seite 6 ff der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017) letztlich davon auszugehen, dass die gegenständliche Anzeige in allen Spruchpunkten den Vorwurf der verspäteten Erstattung der sogenannten Erstmeldung betrifft und als Beweismittel jeweils nur die jeweils zeitlich früheste ZKO-Meldung für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer ausgewertet wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: a) Zur Strafbemessung in den Spruchpunkten 10., 11., 20., 21., 23., 27., 36., 47. und 48.: Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde bereits sehr konkret auf die seines Erachtens bestehenden Spruchmängel und Unklarheiten bzw. Unrichtigkeiten des Tatvorwurfs hingewiesen hatte, wurde der Tatvorwurf von der zuständigen Richterin des LVwG schon vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Auswertung sämtlicher vorhandener Beweismittel (Personenblätter, Stundenlisten und insbesondere alle für den jeweiligen Arbeitnehmer jeweils erstatteten ZKO3-Meldungen) überprüft und den Verfahrensparteien als Beilage zum Schreiben vom 05.09.2017 eine vorläufige Einschätzung der Richterin hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise – beabsichtigte Einstellung des Verfahrens wegen nicht behebbaren Spruchmangels bzw. gerade noch berichtigungsfähige Spruchmängel – zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der ob genannten Spruchpunkte wurde dabei ausgeführt, dass hier – zum Unterschied zu den übrigen Spruchpunkten – ein gerade noch verbesserungsfähiger Spruch vorliege, weil immerhin zumindest das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts im Spruch richtig angeführt sei (im Punkt 36. dieser Anlage betreffend D L ist der zuständigen Richterin hierbei ein Schreibfehler unterlaufen, es müsste richtig lauten Arbeitsbeginn laut Stundenliste 19.10.2015 statt 19.09.2015). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat daraufhin in der Verhandlung vom 25.10.2017 nach weiteren Vorhalt der Richterin, dass sein Beschwerdevorbringen, die ZKO-Meldungen hätten wegen der kurzfristigen Auftrags-vergabe Anfang Oktober 2015 nicht eine Woche vor dem Arbeitsantritt erstattet werden können, in diesen Spruchpunkten nicht zielführend sei, weil die tatsächlichen Arbeitsantritte der gegenständlichen Arbeitnehmer in diesen Spruchpunkten jeweils deutlich nach dem 05.10.2015 gelegen seien, die Beschwerde auf die Anfechtung lediglich der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden, weshalb dem Landesverwaltungsgericht die eigentlich erforderliche Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatumschreibung in diesen Spruchpunkten auch verwehrt ist und bildet „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in diesen Spruchpunkten nur mehr die Frage der Strafbemessung. § 7b Abs 3 AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Übertretungen des AVRAG aufweist, konnte in allen Spruchpunkten der erste Strafsatz zur Anwendung kommen. Als mildernd ist die absolute Unbescholtenheit, als erschwerend ist nichts anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei hat die zu den einzelnen Spruchpunkten beantragten Strafen von immerhin dem 6-fachen (!) der Mindeststrafe mit nicht näher erläuternden „Gesamtumständen“ begründet. Die belangte Behörde hat diese beantragten Strafen tatsächlich verhängt und dabei als erschwerend den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl der Arbeitnehmer gewertet. Dazu ist auszuführen, dass beide Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Aus § 7b Abs 8 AVRAG folgt, dass die gegenständlichen Strafen dem Kumulationsprinzip entsprechend ohnedies gesondert pro Arbeitnehmer zu verhängen sind. Daher kann die hohe Anzahl der Arbeitnehmer nicht nochmals als erschwerend gewertet werden, da dies dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall, da immerhin von 50 Übertretungen 41 Spruchpunkte einzustellen waren, auch in Summe betrachtet nicht mehr von einer hohen Anzahl von betroffenen Arbeitnehmern gesprochen werden kann. Worin die belangte Behörde beim hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspätet erstatteten ZKO-Meldung den langen Tatzeitraum erblickt, ist ohnehin unerfindlich. Aus den vorliegenden ZKO-Meldungen folgt, dass der von der Finanzpolizei jeweils zur Anzeige gebrachte erstmalige Arbeitsantritt in allen ob genannten Spruchpunkten spätestens am Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts (z.B. Punkt 11.) in den meisten Fällen jedoch noch vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt gemeldet wurde und die damals noch maßgebliche Wochenfrist des § 7b Abs 3 AVRAG nur um wenige Tage unterschritten wurde. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung der (verspäteten) ZKO-Meldung ist das Delikt als vollendet anzusehen (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen unter III. b), weshalb hier nicht von einem langen Tatzeitraum gesprochen werden kann. Die mitbeteiligte Partei hat die zu den einzelnen Spruchpunkten beantragten Strafen von immerhin dem 6-fachen (!) der Mindeststrafe mit nicht näher erläuternden „Gesamtumständen“ begründet. Die belangte Behörde hat diese beantragten Strafen tatsächlich verhängt und dabei als erschwerend den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl der Arbeitnehmer gewertet. Dazu ist auszuführen, dass beide Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Aus Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG folgt, dass die gegenständlichen Strafen dem Kumulationsprinzip entsprechend ohnedies , gesondert pro Arbeitnehmer zu verhängen sind. Daher kann die hohe Anzahl der Arbeitnehmer nicht nochmals als erschwerend gewertet werden, da dies dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall, da immerhin von 50 Übertretungen 41 Spruchpunkte einzustellen waren, auch in Summe betrachtet nicht mehr von einer hohen Anzahl von betroffenen Arbeitnehmern gesprochen werden kann. Worin die belangte Behörde beim hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspätet erstatteten ZKO-Meldung den langen Tatzeitraum erblickt, ist ohnehin unerfindlich. Aus den vorliegenden ZKO-Meldungen folgt, dass der von der Finanzpolizei jeweils zur Anzeige gebrachte erstmalige Arbeitsantritt in allen ob genannten Spruchpunkten spätestens am Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts (z.B. Punkt 11.) in den meisten Fällen jedoch noch vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt gemeldet wurde und die damals noch maßgebliche Wochenfrist des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG nur um wenige Tage unterschritten wurde. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung der (verspäteten) ZKO-Meldung ist das Delikt als vollendet anzusehen vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen unter römisch drei. b), weshalb hier nicht von einem langen Tatzeitraum gesprochen werden kann. Zusammenfassend folgt daraus, dass beide von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Generell ist auszuführen, dass nach Auffassung der zuständigen Richterin der hier vorliegende Tatbestand einer in allen Spruchpunkten nur wenig verspätet erfolgten ZKO-Meldung einen deutlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, wie jene Fälle, wo Arbeitgeber die grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitern bei der Zentralen Koordinationsstelle gar nicht melden und durch diese Nichtmeldung die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG erheblich erschweren. Aus all diesen Gründen ist kein Grund ersichtlich, für den hier vorliegenden erstmaligen Verstoß gegen diese Bestimmung eine über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe zu verhängen. Somit konnten die Strafen in diesen neun Spruchpunkten sämtlich auf die Mindeststrafe herabgesetzt werden. Da die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat, hatte auch ein Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe durch das LVwG zu unterbleiben, da dem Verwaltungsgericht die ersatzweise Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt ist. Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand der Beschwerdeführer könne sich auf das Günstigkeitsprinzip
G berufen, sei noch Nachstehendes ausgeführt:Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand der Beschwerdeführer könne sich auf das Günstigkeitsprinzip
Paragraph eins, VStG berufen, sei noch Nachstehendes ausgeführt: Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend, da es sich zum einen bei der Bestimmung des § 7b Abs 3 erster Satz AVRAG nicht um eine Strafnorm handelt. Vor allem aber folgt aus den Übergangsregelungen, nämlich Art. 1 § 72 Abs 1 iVm Art. 2 § 19 Z 38, BGBl 44/2016, dass der Gesetzgeber für die hier vorliegenden Sachverhalte, welche sich jeweils deutlich vor dem 01.01. 2017 ereignet haben, eine Weitergeltung der alten Rechtslage
AVRAG vorgesehen hat. Die Frage der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips
G stellt sich somit gar nicht, weil sich aus den Übergangsregelungen ergibt, dass die neue Rechtslage
LSD-GB auf Sachverhalte, die sich vor dem 31.12.2016 ereignet haben, nicht anwendbar ist. Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend, da es sich zum einen bei der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, erster Satz AVRAG nicht um eine Strafnorm handelt. Vor allem aber folgt aus den Übergangsregelungen, nämlich Artikel eins, Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Paragraph 19, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt 44 aus 2016,, dass der Gesetzgeber für die hier vorliegenden Sachverhalte, welche sich jeweils deutlich vor dem 01.01. 2017 ereignet haben, eine Weitergeltung der alten Rechtslage
AVRAG vorgesehen hat. Die Frage der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips
Paragraph eins, VStG stellt sich somit gar nicht, weil sich aus den Übergangsregelungen ergibt, dass die neue Rechtslage
LSD-GB auf Sachverhalte, die sich vor dem 31.12.2016 ereignet haben, nicht anwendbar ist. b) Zur Verfahrenseinstellung in allen übrigen Spruchpunkten: Die im Anlassfall anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 7b AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 7 b, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
Schreiben vom 05.09.2017 plus Anlage – auf den Standpunkt zurückgezogen, dass in Wahrheit nicht die sogenannte Erstmeldung zur Anzeige gebracht wurde, sondern der Umstand, dass die Verlängerung des Entsendezeitraumes des jeweiligen Arbeitnehmers über den in der „Erstmeldung“ seinerzeit gemeldeten Entsendezeitraum hinaus nicht mit dem richtigen Formular (ZKO3-N) gemeldet worden sei bzw. die nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei auch bei Änderungsmeldungen einzuhaltende Wochenfrist nicht gewahrt worden sei (vgl. die Aussage des Meldungslegers P in der Verhandlung vom 25.10.2017, Seite 6 und 7). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist im Ergebnis erst im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei in allen Spruchpunkten letztlich nicht die gänzlich unterlassene Erstattung von ZKO-Meldungen zur Anzeige gebracht hat, sondern die verspätete Erstattung der sogenannten Erstmeldungen. Bei einzelnen Spruchpunkten, so etwa bei Spruchpunkt 4. hat sich die mitbeteiligte Partei darüber hinaus – nach Vorhalt diverser Spruchmängel durch das LVwG
Schreiben vom 05.09.2017 plus Anlage – auf den Standpunkt zurückgezogen, dass in Wahrheit nicht die sogenannte Erstmeldung zur Anzeige gebracht wurde, sondern der Umstand, dass die Verlängerung des Entsendezeitraumes des jeweiligen Arbeitnehmers über den in der „Erstmeldung“ seinerzeit gemeldeten Entsendezeitraum hinaus nicht mit dem richtigen Formular (ZKO3-N) gemeldet worden sei bzw. die nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei auch bei Änderungsmeldungen einzuhaltende Wochenfrist nicht gewahrt worden sei vergleiche die Aussage des Meldungslegers P in der Verhandlung vom 25.10.2017, Seite 6 und 7). Dazu sei vorweg ausgeführt, dass diese beiden Fallvarianten aus der seitens der mitbeteiligten Partei erstatteten Anzeige nicht ersichtlich sind und daher naturgemäß auch keinen Eingang in das angefochtene Straferkenntnis und die diesem vorangegangene Verfolgungshandlung der belangten Behörde gefunden haben. Allgemeines: § 32 Abs 2 VStG:Paragraph 32, Absatz 2, VStG: „Beschuldigter
Abs 4 erster Satz AVRAG Änderungsmeldungen lediglich „unverzüglich“ zu melden sind. Die neuerliche Einhaltung der Wochenfrist ist hier nicht erforderlich. Die bloße Verwendung eines falschen Formulars ändert daran nichts. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ist im vorliegenden Fall eindeutig klar, dass der Arbeitgeber mit der zweiten ZKO3-Meldung für Herrn A bloß die Verlängerung von dessen Arbeitseinsatz melden wollte und ist diese Änderungsmeldung für die weiteren Arbeitszeiten beginnend ab 06.01.2015 mit der Meldung vom gleichen Tage auch rechtzeitig erfolgt. Vor allem aber ist das, was die mitbeteiligte Partei laut Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung vor dem LVwG anzuzeigen beabsichtigte, aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – und im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Anzeige der mitbeteiligten Partei – nicht annähernd ersichtlich. Dort scheint weder das Datum 06.10.2015 auf, noch der Vorhalt, dass die zweite – nach Rechtsauffassung des Meldungslegers – „Erstmeldung“, nämlich jene vom 06.10.2015 verspätet gewesen sein soll. Gleiches gilt sinngemäß für eine Reihe weiterer Spruchpunkte (5, 13, 14, 17, 18, 22, 25, 28, 30, 31, 33, 35, 37, 38, 40, 42, 43, 44 und 49).Zum einen irrt die mitbeteiligte Partei hier hinsichtlich der Wochenfrist, da
Paragraph 7 b, Absatz 4, erster Satz AVRAG Änderungsmeldungen lediglich „unverzüglich“ zu melden sind. Die neuerliche Einhaltung der Wochenfrist ist hier nicht erforderlich. Die bloße Verwendung eines falschen Formulars ändert daran nichts. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ist im vorliegenden Fall eindeutig klar, dass der Arbeitgeber mit der zweiten ZKO3-Meldung für Herrn A bloß die Verlängerung von dessen Arbeitseinsatz melden wollte und ist diese Änderungsmeldung für die weiteren Arbeitszeiten beginnend ab 06.01.2015 mit der Meldung vom gleichen Tage auch rechtzeitig erfolgt. Vor allem aber ist das, was die mitbeteiligte Partei laut Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung vor dem LVwG anzuzeigen beabsichtigte, aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – und im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Anzeige der mitbeteiligten Partei – nicht annähernd ersichtlich. Dort scheint weder das Datum 06.10.2015 auf, noch der Vorhalt, dass die zweite – nach Rechtsauffassung des Meldungslegers – „Erstmeldung“, nämlich jene vom 06.10.2015 verspätet gewesen sein soll. Gleiches gilt sinngemäß für eine Reihe weiterer Spruchpunkte (5, 13, 14, 17, 18, 22, 25, 28, 30, 31, 33, 35, 37, 38, 40, 42, 43, 44 und 49). Abschließend sei noch ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei sich nach Erhalt des Schreibens des LVwG vom 05.09.2017 plus Anlage, in der Stellungnahme vom 26.09.2017 schon vorab mit der Verfahrenseinstellung hinsichtlich einer Reihe von Spruchpunkten einverstanden erklärt hat. Dies sind die in der Stellungnahme vom 26.09.2017 auf Seite 1 aufgelisteten Spruchpunkte sowie zusätzlich auch betreffend Spruchpunkt 1. (Seite 4 zweiter Absatz der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017). Hinsichtlich jener Spruchpunkte, in denen sich die mitbeteiligte Partei
Schriftsatz vom 26.09.2017 (Seite 2 ff) mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden erklärt hat, wird zu den dortigen Argumenten noch Nachstehendes ausgeführt: Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei auf Seite 2 erster Absatz dieser Stellungnahme, wonach das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts kein wesentlicher Spruchbestandteil wäre, treffen nur auf den – gegenständlich nicht vorliegenden - Tatvorwurf einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung vor. Bei einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung wäre es tatsächlich so – analog zur gänzlich unterlassenen Sozialversicherungsanmeldung
ASVG, dass ein allenfalls unrichtiges Datum des Arbeitsantritts im Spruch des Straferkenntnisses (z.B. tatsächlicher Arbeitsantritt 05.10.2015 statt 07.09.2015) im Sinne einer Einschränkung des Tatvorwurfs noch korrigiert werden könnte, weil im Falle einer gar nicht erstatteten ZKO-Meldung der Vorwurf für den Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, z.B. 05.10.2015 ja genauso richtig wäre. Für den hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspäteten ZKO-Meldung gilt dies allerdings aus den in der rechtlichen Beurteilung unter „Allgemeines“ bereits ausgeführten Überlegungen zur Deliktsnatur nicht. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei auf Seite 2 erster Absatz dieser Stellungnahme, wonach das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts kein wesentlicher Spruchbestandteil wäre, treffen nur auf den – gegenständlich nicht vorliegenden - Tatvorwurf einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung vor. Bei einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung wäre es tatsächlich so – analog zur gänzlich unterlassenen Sozialversicherungsanmeldung
Paragraph 33, ASVG, dass ein allenfalls unrichtiges Datum des Arbeitsantritts im Spruch des Straferkenntnisses (z.B. tatsächlicher Arbeitsantritt 05.10.2015 statt 07.09.2015) im Sinne einer Einschränkung des Tatvorwurfs noch korrigiert werden könnte, weil im Falle einer gar nicht erstatteten ZKO-Meldung der Vorwurf für den Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, z.B. 05.10.2015 ja genauso richtig wäre. Für den hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspäteten ZKO-Meldung gilt dies allerdings aus den in der rechtlichen Beurteilung unter „Allgemeines“ bereits ausgeführten Überlegungen zur Deliktsnatur nicht. Mit den weiteren Ausführungen, der Beschuldigte hätte im Hinblick auf die von ihm selbst erstatteten ZKO-Meldungen in Verbindung mit den Stundenlisten ohnehin selbst wissen müssen, zu welchen Zeiten der jeweils gegenständliche Arbeitnehmer in Österreich gearbeitet hat oder nicht, verkennt die mitbeteiligte Partei das Wesen einer Verfolgungshandlung. Es ist Aufgabe der Behörde, dem Beschuldigten die Tat in einer den Erfordernissen des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH entsprechenden Weise vorzuhalten und nicht des Beschuldigten bzw. des Verdächtigen quasi selbst zu erahnen, welche Tat die Behörde mit einem missverständlichen bzw. unklaren Tatvorwurf allenfalls meinen könnte. Mit den weiteren Ausführungen, der Beschuldigte hätte im Hinblick auf die von ihm selbst erstatteten ZKO-Meldungen in Verbindung mit den Stundenlisten ohnehin selbst wissen müssen, zu welchen Zeiten der jeweils gegenständliche Arbeitnehmer in Österreich gearbeitet hat oder nicht, verkennt die mitbeteiligte Partei das Wesen einer Verfolgungshandlung. Es ist Aufgabe der Behörde, dem Beschuldigten die Tat in einer den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH entsprechenden Weise vorzuhalten und nicht des Beschuldigten bzw. des Verdächtigen quasi selbst zu erahnen, welche Tat die Behörde mit einem missverständlichen bzw. unklaren Tatvorwurf allenfalls meinen könnte. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die von der mitbeteiligten Partei in dieser Stellungnahme behauptete Akteneinsicht nicht stattgefunden, weshalb die daran anknüpfenden Mutmaßungen der mitbeteiligten Partei in dieser Stellungnahme, z.B. zu Spruchpunkt 10. und Spruchpunkt 49., der Beschuldigte hätte anlässlich der vermuteten Akteneinsicht vom richtigen Datum des Arbeitsantritts Kenntnis erlangen können, ins Leere gehen. Hinsichtlich jener Spruchpunkte, wo die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2017 (Seite 3 oben) darauf verweist, dass im Spruch des Straferkenntnisses zwar tatsächlich ein unrichtiges Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts stehe, dies jedoch nur geringfügig, z.B. nur um einen Tag falsch wäre (z.B. in Punkt 15. und Punkt 16. 02.11.2015 statt 01.11.2015) wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht nur aufgrund dieser einen unrichtigen Datumsangabe eingestellt wurde, sondern aus den bereits ausgeführten insgesamt vorliegenden Spruchmängeln, welche zu einem für den Beschuldigten nicht nachvollziehbaren Tatvorwurf geführt haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abs 2 letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Paragraph 7 n, Absatz 2, letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.15.1737.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.