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{'item': 'LVwG 33.15-1737/2017'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 7b§ 1§ 19§ 33§ 7n

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlLVwG 33.15-1737/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 10, 11, 20, 21, 23, 27, 36, 47 und 48 römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 10, 11, 20, 21, 23, 27, 36, 47 und 48 F o l g e g e g e b e n und die Strafe mit je € 500,00 bemessen. Die anzuwendende Strafbestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass hinsichtlich dieser Spruchpunkte eine Übertretung des § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG vorliegt.und die Strafe mit je € 500,00 bemessen. Die anzuwendende Strafbestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass hinsichtlich dieser Spruchpunkte eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG vorliegt. (Zum Entfall der Ersatzfreiheitsstrafe vlg. Seite 9 der Begründung). Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich dieser Punkte auf den Betrag von insgesamt € 450,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 und Z 3 VSt

G römisch zwei. Hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG e i n g e s t e l l t . III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der M d.o.o. mit Sitz in K, in insgesamt 50 Spruchpunkten jeweils zur Last gelegt, er sei hinsichtlich der zum Bauvorhaben P-O entsandten Arbeitnehmer seiner Meldepflicht

§ 7bAbs 3 i

Vm § 7b Abs 8 AVRAG „nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen“, wobei Geldstrafen von € 3.000,00 je Spruchpunkt, gesamt somit von € 150.000,00 verhängt wurden, wobei der Tatvorwurf in Punkt 1) wie folgt lautet:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der M d.o.o. mit Sitz in K, in insgesamt 50 Spruchpunkten jeweils zur Last gelegt, er sei hinsichtlich der zum Bauvorhaben P-O entsandten Arbeitnehmer seiner Meldepflicht

Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG „nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen“, wobei Geldstrafen von € 3.000,00 je Spruchpunkt, gesamt somit von € 150.000,00 verhängt wurden, wobei der Tatvorwurf in Punkt 1) wie folgt lautet: „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener i.S.d. § 9 VStG 1991 des Arbeitgebers M d.o.o. in K, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Arbeitnehmer P A, geb.: xx, Staatsangehörigkeit: KR, Tätigkeit: lt. ZKO Meldung: Vorrichter, hat am 05.10.2015 mit seiner Arbeit begonnen. Sie sind der Meldeverpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.“„Sie haben in Ihrer Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener i.S.d. Paragraph 9, VStG 1991 des Arbeitgebers M d.o.o. in K, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Arbeitnehmer P A, geb.: xx, Staatsangehörigkeit: KR, Tätigkeit: lt. ZKO Meldung: Vorrichter, hat am 05.10.2015 mit seiner Arbeit begonnen. Sie sind der Meldeverpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.“ Die Tatvorwürfe in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses sind sinngemäß gleichlautend. Sie unterscheiden sich nur durch die Anführung des Namens des jeweils betroffenen Arbeitnehmers, des unterschiedlichen Datums des Arbeitsbeginns (in den meisten Spruchpunkten 07.09.2015) sowie hinsichtlich eines jeweils anderen „Tatzeitraums“, wobei aufgrund der optischen Gestaltung des Straferkenntnisses nicht klar erkennbar ist, ob der oberhalb oder unterhalb des jeweiligen Übertretungspunktes stehende Tatzeitraum zum jeweiligen Spruchpunkt gehört, im Falle der 1. Übertretung also ob es sich beim dazugehörigen Tatzeitraum um den Zeitraum 28.09.2015 – 06.04.2016 oder um den Zeitraum 31.08.2015 – mindestens 25.02.2016 handelt. Der Bestrafte brachte zunächst eine volle Beschwerde ein und begründete diese damit, dass es sich bei der M d.o.o. um ein international auftretendes Spezialunternehmen aus der Metallbranche handle, welches seinerzeit aufgrund eines kurzfristig erst am 01.10.2015 fixierten Werkvertrages mit der A AG tätig geworden sei, wobei der Arbeitseinsatz bereits am 05.10.2015 begann und zunächst mit 31.10.2015 befristet war und dann in Folge mehrerer Auftragsergänzungen verlängert wurde. Aufgrund der kurzfristigen Auftragserteilung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, in allen Fällen eine fristgerechte ZKO3-Meldung zu erstatten. Dessen ungeachtet sei der Beschuldigte nicht strafbar, da die gegenständliche Bestimmung des § 7b AVRAG per 31.12.2016 außer Kraft getreten sei und die nunmehrige Nachfolgebestimmung in § 19 LSD-BG – zum Unterschied von der bisherigen Rechtslage – keine Verpflichtung mehr enthalte, dass die Entsendung oder Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden sei. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips

§ 1Abs 2 VSt

G sei schon aus diesem Grund von der Strafbarkeit abzusehen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde von falschen Tatzeiträumen ausgehe, insbesondere in jenen Spruchpunkten, wo dem Bestraften ein Arbeitsbeginn im September 2015, zumeist am 07.09.2015 angelastet werde, obwohl mit der Abwicklung des gegenständlichen Auftrages erst am 05.10.2015 begonnen wurde. Die belangte Behörde habe willkürlich Tatzeiträume, zum Teil bereits ab Ende August 2015 vorgeworfen, welche nicht nachvollziehbar seien. Abgesehen von der falschen Feststellung des Arbeitsbeginns sei auch in keinem einzigen Fall festgestellt worden, wann konkret die ZKO-Meldung erfolgt sei. Diese Feststellung wäre aber erforderlich gewesen, um überhaupt eine Verspätung ableiten zu können (es folgt ab Seite 5 ff der Beschwerde eine detaillierte Auflistung zu jedem einzelnen Spruchpunkt unter Angabe der tatsächlichen Einsatzzeiträume des jeweils betroffenen Arbeitnehmers und der für diesen Arbeitnehmer erstatteten ZKO-Meldungen). Der Bestrafte brachte zunächst eine volle Beschwerde ein und begründete diese damit, dass es sich bei der M d.o.o. um ein international auftretendes Spezialunternehmen aus der Metallbranche handle, welches seinerzeit aufgrund eines kurzfristig erst am 01.10.2015 fixierten Werkvertrages mit der A AG tätig geworden sei, wobei der Arbeitseinsatz bereits am 05.10.2015 begann und zunächst mit 31.10.2015 befristet war und dann in Folge mehrerer Auftragsergänzungen verlängert wurde. Aufgrund der kurzfristigen Auftragserteilung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, in allen Fällen eine fristgerechte ZKO3-Meldung zu erstatten. Dessen ungeachtet sei der Beschuldigte nicht strafbar, da die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 7 b, AVRAG per 31.12.2016 außer Kraft getreten sei und die nunmehrige Nachfolgebestimmung in Paragraph 19, LSD-BG – zum Unterschied von der bisherigen Rechtslage – keine Verpflichtung mehr enthalte, dass die Entsendung oder Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden sei. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips

Paragraph eins, Absatz 2, VStG sei schon aus diesem Grund von der Strafbarkeit abzusehen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde von falschen Tatzeiträumen ausgehe, insbesondere in jenen Spruchpunkten, wo dem Bestraften ein Arbeitsbeginn im September 2015, zumeist am 07.09.2015 angelastet werde, obwohl mit der Abwicklung des gegenständlichen Auftrages erst am 05.10.2015 begonnen wurde. Die belangte Behörde habe willkürlich Tatzeiträume, zum Teil bereits ab Ende August 2015 vorgeworfen, welche nicht nachvollziehbar seien. Abgesehen von der falschen Feststellung des Arbeitsbeginns sei auch in keinem einzigen Fall festgestellt worden, wann konkret die ZKO-Meldung erfolgt sei. Diese Feststellung wäre aber erforderlich gewesen, um überhaupt eine Verspätung ableiten zu können (es folgt ab Seite 5 ff der Beschwerde eine detaillierte Auflistung zu jedem einzelnen Spruchpunkt unter Angabe der tatsächlichen Einsatzzeiträume des jeweils betroffenen Arbeitnehmers und der für diesen Arbeitnehmer erstatteten ZKO-Meldungen). Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ: BHMT-15.1-5346/2016 vom 10.01.2017 (ha. anhängig bei der gleichen Richterin des LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 33.15-1553/2017) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen 50 Arbeitnehmer weiters zur Last gelegt, er habe anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 25.02.2016 deren Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs 1 AVRAG nicht am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten, wobei Geldstrafen von € 14.000,00 je Spruchpunkt (gesamt sohin € 700.000,00) verhängt wurden. Da sich aus den Beilagen zu den beiden Anzeigen der Finanzpolizei ergibt, dass sowohl die gegenständlichen Übertretungen als auch jene aus dem vorerwähnten Parallelverfahren u.a. auf die Erhebungen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle vom 25.02.2016 zurückgehen, wurden die beiden Verfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam verhandelt. Dabei hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.10.2017 in den unter I. angeführten Spruchpunkten seine Beschwerde auf die Anfechtung lediglich der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ: BHMT-15.1-5346/2016 vom 10.01.2017 (ha. anhängig bei der gleichen Richterin des LVwG Steiermark zu GZ: LVwG 33.15-1553/2017) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichen 50 Arbeitnehmer weiters zur Last gelegt, er habe anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 25.02.2016 deren Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten, wobei Geldstrafen von € 14.000,00 je Spruchpunkt (gesamt sohin € 700.000,00) verhängt wurden. Da sich aus den Beilagen zu den beiden Anzeigen der Finanzpolizei ergibt, dass sowohl die gegenständlichen Übertretungen als auch jene aus dem vorerwähnten Parallelverfahren u.a. auf die Erhebungen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle vom 25.02.2016 zurückgehen, wurden die beiden Verfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam verhandelt. Dabei hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.10.2017 in den unter römisch eins. angeführten Spruchpunkten seine Beschwerde auf die Anfechtung lediglich der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die verfahrensgegenständliche Baustelle „B L II“ in P-O, Dr. L Astraße, Betriebsgelände der Z P AG, bei welchem die M d.o.o. aufgrund eines mit der A AG am 01.01.2015 abgeschlossenen Werkvertrages ab 05.10.2015 tätig war, wurde am 25.02.2016 und danach nochmals am 01.03.2016 sowie am 06.04.2016 von Mitarbeitern der Finanzpolizei kontrolliert. Bei der Kontrolle vom 25.02.2016 waren 30 der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer persönlich anwesend, wobei die weiteren Erhebungen, u.a. aufgrund der vorhandenen ZKO3-Meldungen ergaben, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben, beginnend ab 05.10.2015 bis zumindest 06.04.2016, alle 50 spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in wechselnden Partien, zu unterschiedlichen Zeiträumen, teilweise auch mit zeitlichen Unterbrechungen, als entsandte Arbeitnehmer tätig waren. Seitens der M d.o.o. waren für jeden dieser Arbeitnehmer mindestens eine, großteils sogar zwischen zwei bis vier ZKO3-Meldungen erstattet worden, bei welchen es sich teilweise um sogenannte Erstmeldungen (für den erstmaligen Arbeitsbeginn), teilweise um Änderungs- oder Ergänzungsmeldungen (für die Verlängerung des Entsendezeitraums) und teilweise auch um weitere Neumeldungen (nach vorangegangener Unterbrechung des Entsendezeitraums) handelt. Die insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden ZKO3-Meldungen sind der Anzeige zusammen mit weiteren umfangreichen Unterlagen angeschlossen. Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Auswertung dieser ZKO3-Meldungen eine aus 56 Seiten bestehende Anzeige, in welcher für jeden einzelnen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im jeweiligen Formularvordruck in der Rubrik „Dauer/Ausmaß der Beschäftigung“ unterschiedliche Datumsangaben zum Beschäftigungsbeginn in Österreich enthalten sind (laut Stundenliste, laut ZKO-Meldung …..), wobei dem Beschuldigten letztlich auf Seite 55 des Strafantrages für alle 50 Anklagepunkte vorgehalten wurde, er habe die Meldung „entgegen Abs 3 iVm Abs 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet“. In Anbetracht der „Gesamtumstände“ wurde die Verhängung einer Strafe von € 3.000,00 je Anzeigepunkt beantragt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde per 04.08.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche in allen Spruchpunkten wörtlich gleichlautend ist mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen sowohl des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreters und der mitbeteiligten Partei – eine Akteneinsicht hat nicht stattgefunden – erging in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die verfahrensgegenständliche Baustelle „B L II“ in P-O, Dr. L Astraße, Betriebsgelände der Z P AG, bei welchem die M d.o.o. aufgrund eines mit der A AG am 01.01.2015 abgeschlossenen Werkvertrages ab 05.10.2015 tätig war, wurde am 25.02.2016 und danach nochmals am 01.03.2016 sowie am 06.04.2016 von Mitarbeitern der Finanzpolizei kontrolliert. Bei der Kontrolle vom 25.02.2016 waren 30 der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer persönlich anwesend, wobei die weiteren Erhebungen, u.a. aufgrund der vorhandenen ZKO3-Meldungen ergaben, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben, beginnend ab 05.10.2015 bis zumindest 06.04.2016, alle 50 spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in wechselnden Partien, zu unterschiedlichen Zeiträumen, teilweise auch mit zeitlichen Unterbrechungen, als entsandte Arbeitnehmer tätig waren. Seitens der M d.o.o. waren für jeden dieser Arbeitnehmer mindestens eine, großteils sogar zwischen zwei bis vier ZKO3-Meldungen erstattet worden, bei welchen es sich teilweise um sogenannte Erstmeldungen (für den erstmaligen Arbeitsbeginn), teilweise um Änderungs- oder Ergänzungsmeldungen (für die Verlängerung des Entsendezeitraums) und teilweise auch um weitere Neumeldungen (nach vorangegangener Unterbrechung des Entsendezeitraums) handelt. Die insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden ZKO3-Meldungen sind der Anzeige zusammen mit weiteren umfangreichen Unterlagen angeschlossen. Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Auswertung dieser ZKO3-Meldungen eine aus 56 Seiten bestehende Anzeige, in welcher für jeden einzelnen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im jeweiligen Formularvordruck in der Rubrik „Dauer/Ausmaß der Beschäftigung“ unterschiedliche Datumsangaben zum Beschäftigungsbeginn in Österreich enthalten sind (laut Stundenliste, laut ZKO-Meldung …..), wobei dem Beschuldigten letztlich auf Seite 55 des Strafantrages für alle 50 Anklagepunkte vorgehalten wurde, er habe die Meldung „entgegen Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet“. In Anbetracht der „Gesamtumstände“ wurde die Verhängung einer Strafe von € 3.000,00 je Anzeigepunkt beantragt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde per 04.08.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche in allen Spruchpunkten wörtlich gleichlautend ist mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen sowohl des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreters und der mitbeteiligten Partei – eine Akteneinsicht hat nicht stattgefunden – erging in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, entgegen den Behauptungen der mitbeteiligten Partei (Stellungnahme vom 26.09.2017, Seite 3 vorletzter Absatz), keine Akteneinsicht genommen hat, folgt aus dem Inhalt des behördlichen Aktes, wobei dieser Akt in der Verhandlung vom 25.10.2017 gemeinsam mit der in der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde nochmals auf Vollständigkeit überprüft wurde (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017). Im Hinblick auf die zahlreichen Unklarheiten des Spruches (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) wurde in der Verhandlung vor dem LVwG auch erörtert, welche Begehungsvariante des § 7b Abs 3 AVRAG – gänzlich unterlassene Erstattung der ZKO-Meldungen, verspätete ZKO-Meldungen oder inhaltlich unrichtige ZKO-Meldungen – die mitbeteiligte Partei überhaupt zur Anzeige gebracht hat und auf welche Beweismittel (d.h. auf welche ZKO-Meldungen konkret) sich die jeweilige Anzeige in den einzelnen Spruchpunkten stützt. Hiebei ist in Verbindung mit den bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen aus dem behördlichen Verfahren, insbesondere jener vom 23.01.2017, den Aussagen der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vom 25.10.2017 (Seite 4 bis 5 oben der Verhandlungsschrift) und den Aussagen des Anzeigenlegers P (Seite 6 ff der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017) letztlich davon auszugehen, dass die gegenständliche Anzeige in allen Spruchpunkten den Vorwurf der verspäteten Erstattung der sogenannten Erstmeldung betrifft und als Beweismittel jeweils nur die jeweils zeitlich früheste ZKO-Meldung für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer ausgewertet wurde. Im Hinblick auf die zahlreichen Unklarheiten des Spruches vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung) wurde in der Verhandlung vor dem LVwG auch erörtert, welche Begehungsvariante des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG – gänzlich unterlassene Erstattung der ZKO-Meldungen, verspätete ZKO-Meldungen oder inhaltlich unrichtige ZKO-Meldungen – die mitbeteiligte Partei überhaupt zur Anzeige gebracht hat und auf welche Beweismittel (d.h. auf welche ZKO-Meldungen konkret) sich die jeweilige Anzeige in den einzelnen Spruchpunkten stützt. Hiebei ist in Verbindung mit den bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen aus dem behördlichen Verfahren, insbesondere jener vom 23.01.2017, den Aussagen der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vom 25.10.2017 (Seite 4 bis 5 oben der Verhandlungsschrift) und den Aussagen des Anzeigenlegers P (Seite 6 ff der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017) letztlich davon auszugehen, dass die gegenständliche Anzeige in allen Spruchpunkten den Vorwurf der verspäteten Erstattung der sogenannten Erstmeldung betrifft und als Beweismittel jeweils nur die jeweils zeitlich früheste ZKO-Meldung für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer ausgewertet wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: a) Zur Strafbemessung in den Spruchpunkten 10., 11., 20., 21., 23., 27., 36., 47. und 48.: Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde bereits sehr konkret auf die seines Erachtens bestehenden Spruchmängel und Unklarheiten bzw. Unrichtigkeiten des Tatvorwurfs hingewiesen hatte, wurde der Tatvorwurf von der zuständigen Richterin des LVwG schon vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Auswertung sämtlicher vorhandener Beweismittel (Personenblätter, Stundenlisten und insbesondere alle für den jeweiligen Arbeitnehmer jeweils erstatteten ZKO3-Meldungen) überprüft und den Verfahrensparteien als Beilage zum Schreiben vom 05.09.2017 eine vorläufige Einschätzung der Richterin hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise – beabsichtigte Einstellung des Verfahrens wegen nicht behebbaren Spruchmangels bzw. gerade noch berichtigungsfähige Spruchmängel – zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der ob genannten Spruchpunkte wurde dabei ausgeführt, dass hier – zum Unterschied zu den übrigen Spruchpunkten – ein gerade noch verbesserungsfähiger Spruch vorliege, weil immerhin zumindest das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts im Spruch richtig angeführt sei (im Punkt 36. dieser Anlage betreffend D L ist der zuständigen Richterin hierbei ein Schreibfehler unterlaufen, es müsste richtig lauten Arbeitsbeginn laut Stundenliste 19.10.2015 statt 19.09.2015). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat daraufhin in der Verhandlung vom 25.10.2017 nach weiteren Vorhalt der Richterin, dass sein Beschwerdevorbringen, die ZKO-Meldungen hätten wegen der kurzfristigen Auftrags-vergabe Anfang Oktober 2015 nicht eine Woche vor dem Arbeitsantritt erstattet werden können, in diesen Spruchpunkten nicht zielführend sei, weil die tatsächlichen Arbeitsantritte der gegenständlichen Arbeitnehmer in diesen Spruchpunkten jeweils deutlich nach dem 05.10.2015 gelegen seien, die Beschwerde auf die Anfechtung lediglich der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig geworden, weshalb dem Landesverwaltungsgericht die eigentlich erforderliche Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatumschreibung in diesen Spruchpunkten auch verwehrt ist und bildet „Sache“ des Beschwerdeverfahrens in diesen Spruchpunkten nur mehr die Frage der Strafbemessung. § 7b Abs 3 AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.“
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.“ § 7b Abs 8 AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins 1.Ziffer eins die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder 2.Ziffer 2 in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder 3.Ziffer 3 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder 4.Ziffer 4 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Übertretungen des AVRAG aufweist, konnte in allen Spruchpunkten der erste Strafsatz zur Anwendung kommen. Als mildernd ist die absolute Unbescholtenheit, als erschwerend ist nichts anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei hat die zu den einzelnen Spruchpunkten beantragten Strafen von immerhin dem 6-fachen (!) der Mindeststrafe mit nicht näher erläuternden „Gesamtumständen“ begründet. Die belangte Behörde hat diese beantragten Strafen tatsächlich verhängt und dabei als erschwerend den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl der Arbeitnehmer gewertet. Dazu ist auszuführen, dass beide Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Aus § 7b Abs 8 AVRAG folgt, dass die gegenständlichen Strafen dem Kumulationsprinzip entsprechend ohnedies gesondert pro Arbeitnehmer zu verhängen sind. Daher kann die hohe Anzahl der Arbeitnehmer nicht nochmals als erschwerend gewertet werden, da dies dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall, da immerhin von 50 Übertretungen 41 Spruchpunkte einzustellen waren, auch in Summe betrachtet nicht mehr von einer hohen Anzahl von betroffenen Arbeitnehmern gesprochen werden kann. Worin die belangte Behörde beim hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspätet erstatteten ZKO-Meldung den langen Tatzeitraum erblickt, ist ohnehin unerfindlich. Aus den vorliegenden ZKO-Meldungen folgt, dass der von der Finanzpolizei jeweils zur Anzeige gebrachte erstmalige Arbeitsantritt in allen ob genannten Spruchpunkten spätestens am Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts (z.B. Punkt 11.) in den meisten Fällen jedoch noch vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt gemeldet wurde und die damals noch maßgebliche Wochenfrist des § 7b Abs 3 AVRAG nur um wenige Tage unterschritten wurde. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung der (verspäteten) ZKO-Meldung ist das Delikt als vollendet anzusehen (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen unter III. b), weshalb hier nicht von einem langen Tatzeitraum gesprochen werden kann. Die mitbeteiligte Partei hat die zu den einzelnen Spruchpunkten beantragten Strafen von immerhin dem 6-fachen (!) der Mindeststrafe mit nicht näher erläuternden „Gesamtumständen“ begründet. Die belangte Behörde hat diese beantragten Strafen tatsächlich verhängt und dabei als erschwerend den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl der Arbeitnehmer gewertet. Dazu ist auszuführen, dass beide Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Aus Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG folgt, dass die gegenständlichen Strafen dem Kumulationsprinzip entsprechend ohnedies , gesondert pro Arbeitnehmer zu verhängen sind. Daher kann die hohe Anzahl der Arbeitnehmer nicht nochmals als erschwerend gewertet werden, da dies dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall, da immerhin von 50 Übertretungen 41 Spruchpunkte einzustellen waren, auch in Summe betrachtet nicht mehr von einer hohen Anzahl von betroffenen Arbeitnehmern gesprochen werden kann. Worin die belangte Behörde beim hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspätet erstatteten ZKO-Meldung den langen Tatzeitraum erblickt, ist ohnehin unerfindlich. Aus den vorliegenden ZKO-Meldungen folgt, dass der von der Finanzpolizei jeweils zur Anzeige gebrachte erstmalige Arbeitsantritt in allen ob genannten Spruchpunkten spätestens am Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts (z.B. Punkt 11.) in den meisten Fällen jedoch noch vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt gemeldet wurde und die damals noch maßgebliche Wochenfrist des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG nur um wenige Tage unterschritten wurde. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung der (verspäteten) ZKO-Meldung ist das Delikt als vollendet anzusehen vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen unter römisch drei. b), weshalb hier nicht von einem langen Tatzeitraum gesprochen werden kann. Zusammenfassend folgt daraus, dass beide von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Generell ist auszuführen, dass nach Auffassung der zuständigen Richterin der hier vorliegende Tatbestand einer in allen Spruchpunkten nur wenig verspätet erfolgten ZKO-Meldung einen deutlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist, wie jene Fälle, wo Arbeitgeber die grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitern bei der Zentralen Koordinationsstelle gar nicht melden und durch diese Nichtmeldung die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG erheblich erschweren. Aus all diesen Gründen ist kein Grund ersichtlich, für den hier vorliegenden erstmaligen Verstoß gegen diese Bestimmung eine über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe zu verhängen. Somit konnten die Strafen in diesen neun Spruchpunkten sämtlich auf die Mindeststrafe herabgesetzt werden. Da die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat, hatte auch ein Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe durch das LVwG zu unterbleiben, da dem Verwaltungsgericht die ersatzweise Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt ist. Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand der Beschwerdeführer könne sich auf das Günstigkeitsprinzip

§ 1VSt

G berufen, sei noch Nachstehendes ausgeführt:Zu dem in der Beschwerde getätigten Einwand der Beschwerdeführer könne sich auf das Günstigkeitsprinzip

Paragraph eins, VStG berufen, sei noch Nachstehendes ausgeführt: Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend, da es sich zum einen bei der Bestimmung des § 7b Abs 3 erster Satz AVRAG nicht um eine Strafnorm handelt. Vor allem aber folgt aus den Übergangsregelungen, nämlich Art. 1 § 72 Abs 1 iVm Art. 2 § 19 Z 38, BGBl 44/2016, dass der Gesetzgeber für die hier vorliegenden Sachverhalte, welche sich jeweils deutlich vor dem 01.01. 2017 ereignet haben, eine Weitergeltung der alten Rechtslage

AVRAG vorgesehen hat. Die Frage der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips

§ 1VSt

G stellt sich somit gar nicht, weil sich aus den Übergangsregelungen ergibt, dass die neue Rechtslage

LSD-GB auf Sachverhalte, die sich vor dem 31.12.2016 ereignet haben, nicht anwendbar ist. Dieser Einwand ist in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend, da es sich zum einen bei der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, erster Satz AVRAG nicht um eine Strafnorm handelt. Vor allem aber folgt aus den Übergangsregelungen, nämlich Artikel eins, Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Paragraph 19, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt 44 aus 2016,, dass der Gesetzgeber für die hier vorliegenden Sachverhalte, welche sich jeweils deutlich vor dem 01.01. 2017 ereignet haben, eine Weitergeltung der alten Rechtslage

AVRAG vorgesehen hat. Die Frage der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips

Paragraph eins, VStG stellt sich somit gar nicht, weil sich aus den Übergangsregelungen ergibt, dass die neue Rechtslage

LSD-GB auf Sachverhalte, die sich vor dem 31.12.2016 ereignet haben, nicht anwendbar ist. b) Zur Verfahrenseinstellung in allen übrigen Spruchpunkten: Die im Anlassfall anzuwendenden Bestimmungen des AVRAG lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 7b AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 7 b, AVRAG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen…..
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen…..
(4)Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
(4)Die Meldung nach Absatz 3, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden: …
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins 1.Ziffer eins die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder 2.Ziffer 2 in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder 3.Ziffer 3 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder 4.Ziffer 4 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.“ Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist im Ergebnis erst im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei in allen Spruchpunkten letztlich nicht die gänzlich unterlassene Erstattung von ZKO-Meldungen zur Anzeige gebracht hat, sondern die verspätete Erstattung der sogenannten Erstmeldungen. Bei einzelnen Spruchpunkten, so etwa bei Spruchpunkt 4. hat sich die mitbeteiligte Partei darüber hinaus – nach Vorhalt diverser Spruchmängel durch das LVwG

Schreiben vom 05.09.2017 plus Anlage – auf den Standpunkt zurückgezogen, dass in Wahrheit nicht die sogenannte Erstmeldung zur Anzeige gebracht wurde, sondern der Umstand, dass die Verlängerung des Entsendezeitraumes des jeweiligen Arbeitnehmers über den in der „Erstmeldung“ seinerzeit gemeldeten Entsendezeitraum hinaus nicht mit dem richtigen Formular (ZKO3-N) gemeldet worden sei bzw. die nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei auch bei Änderungsmeldungen einzuhaltende Wochenfrist nicht gewahrt worden sei (vgl. die Aussage des Meldungslegers P in der Verhandlung vom 25.10.2017, Seite 6 und 7). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist im Ergebnis erst im Verfahren vor dem LVwG hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei in allen Spruchpunkten letztlich nicht die gänzlich unterlassene Erstattung von ZKO-Meldungen zur Anzeige gebracht hat, sondern die verspätete Erstattung der sogenannten Erstmeldungen. Bei einzelnen Spruchpunkten, so etwa bei Spruchpunkt 4. hat sich die mitbeteiligte Partei darüber hinaus – nach Vorhalt diverser Spruchmängel durch das LVwG

Schreiben vom 05.09.2017 plus Anlage – auf den Standpunkt zurückgezogen, dass in Wahrheit nicht die sogenannte Erstmeldung zur Anzeige gebracht wurde, sondern der Umstand, dass die Verlängerung des Entsendezeitraumes des jeweiligen Arbeitnehmers über den in der „Erstmeldung“ seinerzeit gemeldeten Entsendezeitraum hinaus nicht mit dem richtigen Formular (ZKO3-N) gemeldet worden sei bzw. die nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei auch bei Änderungsmeldungen einzuhaltende Wochenfrist nicht gewahrt worden sei vergleiche die Aussage des Meldungslegers P in der Verhandlung vom 25.10.2017, Seite 6 und 7). Dazu sei vorweg ausgeführt, dass diese beiden Fallvarianten aus der seitens der mitbeteiligten Partei erstatteten Anzeige nicht ersichtlich sind und daher naturgemäß auch keinen Eingang in das angefochtene Straferkenntnis und die diesem vorangegangene Verfolgungshandlung der belangten Behörde gefunden haben. Allgemeines: § 32 Abs 2 VStG:Paragraph 32, Absatz 2, VStG: „Beschuldigter

(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.“ § 44a VStG:Paragraph 44 a, VStG: Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Insbesondere haben sowohl der Spruch des Straferkenntnisses als auch bereits die Verfolgungshandlung eine bestimmte Tatzeit zu enthalten sowie eine ausreichende Tatumschreibung, welche sich auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften bezieht (Ra 2016/03/0048; Zl. 2013/17/0811; Ra 2016/08/0025; Ro 2014/02/0121). Entscheidend ist insbesondere, dass die Tatumschreibung so präzise ist, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt ist noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (u.a. VwGH 2001/03/0150 u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Insbesondere haben sowohl der Spruch des Straferkenntnisses als auch bereits die Verfolgungshandlung eine bestimmte Tatzeit zu enthalten sowie eine ausreichende Tatumschreibung, welche sich auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften bezieht (Ra 2016/03/0048; Zl. 2013/17/0811; Ra 2016/08/0025; Ro 2014/02/0121). Entscheidend ist insbesondere, dass die Tatumschreibung so präzise ist, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt ist noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (u.a. VwGH 2001/03/0150 u.v.a.). Aus dem Wortlaut des § 7b Abs 3 AVRAG, insbesondere der dortigen Formulierung „vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme“ folgt eindeutig, dass die Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO-Meldung erst dann entsteht, wenn es tatsächlich zu einem Arbeitsantritt kommt. Weiters gilt es zu beachten, dass die gänzlich unterlassene Erstattung einer ZKO-Meldung ein Dauerdelikt ist, bei welchem ähnlich der unterlassenen Sozialversicherungsanmeldung entgegen § 33 ASVG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen beginnt, so lange die Meldung nicht nachgeholt wurde (vgl. dazu zum AVRAG die Grundsatzentscheidung des LVwG Steiermark 33.15-286/2017). Die im vorliegenden Fall zur Anzeige gebrachte verspätete Meldung ist hingegen ein Begehungsdelikt, bei dem die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die (verspätete) Meldung erstattet wurde. Aus der unterschiedlichen Deliktsnatur folgt daher, dass insbesondere beim hier vorliegenden Tatvorwurf verspäteter ZKO-Meldungen dem Beschuldigten vor allem das Datum der verspäteten Meldung in Verbindung mit dem Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts vorgehalten werden muss, damit der Tatvorwurf für den Beschuldigten überhaupt verständlich ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, insbesondere der dortigen Formulierung „vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme“ folgt eindeutig, dass die Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO-Meldung erst dann entsteht, wenn es tatsächlich zu einem Arbeitsantritt kommt. Weiters gilt es zu beachten, dass die gänzlich unterlassene Erstattung einer ZKO-Meldung ein Dauerdelikt ist, bei welchem ähnlich der unterlassenen Sozialversicherungsanmeldung entgegen Paragraph 33, ASVG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen beginnt, so lange die Meldung nicht nachgeholt wurde vergleiche dazu zum AVRAG die Grundsatzentscheidung des LVwG Steiermark 33.15-286/2017). Die im vorliegenden Fall zur Anzeige gebrachte verspätete Meldung ist hingegen ein Begehungsdelikt, bei dem die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die (verspätete) Meldung erstattet wurde. Aus der unterschiedlichen Deliktsnatur , folgt daher, dass insbesondere beim hier vorliegenden Tatvorwurf verspäteter , ZKO-Meldungen dem Beschuldigten vor allem das Datum der verspäteten Meldung in Verbindung mit dem Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts vorgehalten werden muss, damit der Tatvorwurf für den Beschuldigten überhaupt verständlich ist. § 7b Abs 8 Z 1 iVm Abs 3 AVRAG stellt nicht nur die Nichterstattung der erforderlichen ZKO-Meldung, sondern auch deren verspätete Einbringung unter Strafe und zwar kumulativ für jeden nicht (rechtzeitig) gemeldeten Arbeitnehmer. Liegen – wie im gegenständlichen Fall in allen von der Einstellung des Verfahrens betroffenen Spruchpunkten – mehrere Entsendungen desselben Arbeitnehmers über unterschiedliche Zeiträume vor, teilweise in Gestalt einer Verlängerung des ursprünglich gemeldeten Entsendezeitraumes, teilweise – nach vorübergehender Unterbrechung der Entsendung – als Meldung einer neuerlichen Entsendung für den gleichen Arbeitsort in Österreich, ist für jede Entsendung eine eigene rechtzeitige ZKO-Meldung zu erstatten, woraus sich naturgemäß bei der hier vorliegenden Fallkonstellation verschiedenste potentielle Tatbegehungsvarianten ergeben.Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVRAG stellt nicht nur die Nichterstattung der erforderlichen ZKO-Meldung, sondern auch deren verspätete Einbringung unter Strafe und zwar kumulativ für jeden nicht (rechtzeitig) gemeldeten Arbeitnehmer. Liegen – wie im gegenständlichen Fall in allen von der Einstellung des Verfahrens betroffenen Spruchpunkten – mehrere Entsendungen desselben Arbeitnehmers über unterschiedliche Zeiträume vor, teilweise in Gestalt einer Verlängerung des ursprünglich gemeldeten Entsendezeitraumes, teilweise – nach vorübergehender Unterbrechung der Entsendung – als Meldung einer neuerlichen Entsendung für den gleichen Arbeitsort in Österreich, ist für jede Entsendung eine eigene rechtzeitige ZKO-Meldung zu erstatten, woraus sich naturgemäß bei der hier vorliegenden Fallkonstellation verschiedenste potentielle Tatbegehungsvarianten ergeben. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen leidet das gegenständliche Straferkenntnis an nachstehenden nicht behebbaren Spruchmängeln: ● In allen Spruchpunkten – ausgenommen Punkt 4., dort vermutlich versehentlich, wird dem Beschuldigten mit der Formulierung „Sie sind der Meldeverpflichtung nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen“ ein Alternativvorwurf angelastet, welcher im Grunde genommen nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt, jedoch keine Festlegung dahingehend, welche Tatbegehungsvariante dem Beschuldigten konkret zur Last gelegt wird. ● Das im Sinne der obigen Ausführungen beim hier vorliegenden Tatvorwurf der verspäteten ZKO-Meldung wesentliche Spruchmerkmal, nämlich das Datum des die Meldepflicht auslösenden tatsächlichen Arbeitsantritts, ist in allen von der Einstellung betroffenen Spruchpunkten falsch. ● Darüber hinaus fehlt in allen betroffenen Spruchpunkten die zusätzliche Angabe, um welche ZKO Meldung es sich jeweils handelt und wann die (verspätete) ZKO-Meldung tatsächlich erstattet wurde, weshalb für den Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, was ihm überhaupt zur Last gelegt wurde. ● In vielen Spruchpunkten, insbesondere in jenen, wo als Datum des Arbeitsantritts der 07.09.2015 aufscheint, ist der Tatvorwurf objektiv unrichtig, weil am 07.09.2015 den vorliegenden Unterlagen zufolge nachweislich bei keinem der spruchgegenständlichen Arbeiter ein Arbeitsantritt in Österreich stattgefunden hat. Demnach war der Beschuldigte auch nicht verpflichtet, dieses Datum zu melden und hat er die ihm in diesen Spruchpunkten vorgelegte Übertretung schlichtweg nicht begangen. Eine Spruchkorrektur würde in diesen Fällen auf eine unzulässige Auswechslung der Tat hinauslaufen, welche dem Verwaltungsgericht verwehrt ist. ● Das Straferkenntnis enthält zwar zusätzlich zum jeweils unrichtigen Datum des Arbeitsantritts noch Tatzeiträume z.B. 28.09.2015 bis mindestens 06.04.2016, 31.08.2015 bis 25.02.2016 etc., diese Tatzeiträume vermögen allerdings, anders als von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 11.09.2017 und seitens der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom 26.09.2017 ausgeführt, den mangelhaften Spruch nicht zu „retten“. Dies aus nachstehenden Gründen: Zum einen ist aufgrund des optisch unglücklich gestalteten Spruchs des Straferkenntnisses nicht klar ersichtlich, ob der über oder unter der jeweiligen Übertretung stehende Tatzeitraum dieser Übertretung zuzuordnen ist, wobei für einen Außenstehenden insgesamt der Eindruck entsteht, dass eher letzteres zutrifft, also z.B. bei Punkt
  6. (P A) seitens der belangten Behörde von einem Tatzeitraum 31.08.2015 – 25.02.2016 ausgegangen wurde. Zumindest wurde dies, wie aus der Begründung der Beschwerde ersichtlich, vom Beschuldigtenvertreter in diesem Sinn verstanden, ebenso von der Richterin des LVwG im Schreiben vom 05.09.2017 und der diesem Schreiben angeschlossenen Anlage und auch von der mitbeteiligten Partei, wenn von dieser in der Stellungnahme vom 26.09.2017 (Seite 3) u.a. ausgeführt wird, zu Spruchpunkt 50 würde überhaupt ein Tatzeitraum fehlen. Bei allem Verständnis für die seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 11.09.2017 getätigten Erklärungen in Bezug auf technische Probleme in Zusammenhang mit dem verwendeten EDV-Programm bei den sogenannten VStV-Anzeigen muss doch darauf hingewiesen werden, dass ein den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechender Tatvorwurf nach seinem objektiven Erklärungswert primär für den Beschuldigten verständlich sein muss, welcher naturgemäß nicht über die Insiderinformationen der belangten Behörde verfügt. Hinzu kommt, dass, gleichgültig ob man nun den oberhalb oder unterhalb der jeweiligen Übertretung stehenden Tatzeitraum als maßgelblich ansieht, die dortigen Datumsangaben für die Konkretisierung des Tatvorwurfs ohnehin beide nicht geeignet sind. Im Verfahren ist nämlich hervorgekommen, dass die belangte Behörde ausgehend von der rechtsirrigen Annahme, es käme im gegenständlichen Fall auf den in der jeweiligen Entsendemeldung gemeldeten Arbeitsantritt und nicht auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an, vom jeweils gemeldeten Arbeitsantritt, z.B. in vielen Spruchpunkten vom 07.09.2015, eine Woche rückgerechnet hat, woraus sich ein Tatzeitbeginn 31.08.2015 errechnet. Als Tatzeitende wurde hingegen der Kontrolltag angenommen und zwar in manchen Spruchpunkten jener der Kontrolle vom 25.02.2016 und in manchen Spruchpunkten der Kontrolltag vom 06.04.
  7. Diese Datumsangaben sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes des Tatzeitraums sind jedoch völlig irrrelevant für den jeweils maßgeblichen Tatvorwurf. Das weitere Argument der mitbeteiligten Partei und auch der belangten Behörde, das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts, in vielen Spruchpunkten z.B. der 05.10.2015 sei quasi „versteckt“ in diesen Tatzeiträumen enthalten und daher verbesserungsfähig, vermag nicht zu überzeugen. Es kann nicht Aufgabe des Beschuldigten sein, quasi zu erraten, welche Tat ihm die belangte Behörde vorwerfen wollte, schon gar nicht im hier vorliegenden Fall, wo sich aus insgesamt mehreren hundert vorliegenden ZKO-Meldungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine ganze Reihe potentieller Begehungsvarianten ergeben könnte, welche zur Anzeige gelangt sein könnten. Gerade angesichts der Fülle des hier vorliegenden Beweismaterials in Verbindung mit der Vielzahl sich daraus ergebender potentieller Begehungs-varianten (gänzlich unterlassene „Erstmeldung“, verspätete Erstmeldung, unterlassene oder verspätete Verlängerungs- bzw. Änderungsmeldung, verspätete oder unterlassene „Zweitmeldung“ nach vorangegangener Unterbrechung des Entsendezeitraums, inhaltlich unrichtige Meldungen, Verwendung des falschen Formulars (ZKO3 statt ZKO4-N)..) wäre es umso wichtiger gewesen, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten sehr konkret vorwirft, auf welche ZKO-Meldung sich der Tatvorwurf jeweils bezieht und welcher Fehler dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser ZKO-Meldung tatsächlich unterlaufen ist. Zum einen ist aufgrund des optisch unglücklich gestalteten Spruchs des Straferkenntnisses nicht klar ersichtlich, ob der über oder unter der jeweiligen Übertretung stehende Tatzeitraum dieser Übertretung zuzuordnen ist, wobei für einen Außenstehenden insgesamt der Eindruck entsteht, dass eher letzteres zutrifft, also z.B. bei Punkt
  8. (P A) seitens der belangten Behörde von einem Tatzeitraum 31.08.2015 – 25.02.2016 ausgegangen wurde. Zumindest wurde dies, wie aus der Begründung der Beschwerde ersichtlich, vom Beschuldigtenvertreter in diesem Sinn verstanden, ebenso von der Richterin des LVwG im Schreiben vom 05.09.2017 und der diesem Schreiben angeschlossenen Anlage und auch von der mitbeteiligten Partei, wenn von dieser in der Stellungnahme vom 26.09.2017 (Seite 3) u.a. ausgeführt wird, zu Spruchpunkt 50 würde überhaupt ein Tatzeitraum fehlen. Bei allem Verständnis für die seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 11.09.2017 getätigten Erklärungen in Bezug auf technische Probleme in Zusammenhang mit dem verwendeten EDV-Programm bei den sogenannten VStV-Anzeigen muss doch darauf hingewiesen werden, dass ein den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entsprechender Tatvorwurf nach seinem objektiven Erklärungswert primär für den Beschuldigten verständlich sein muss, welcher naturgemäß nicht über die Insiderinformationen der belangten Behörde verfügt. Hinzu kommt, dass, gleichgültig ob man nun den oberhalb oder unterhalb der jeweiligen Übertretung stehenden Tatzeitraum als maßgelblich ansieht, die dortigen Datumsangaben für die Konkretisierung des Tatvorwurfs ohnehin beide nicht geeignet sind. Im Verfahren ist nämlich hervorgekommen, dass die belangte Behörde ausgehend von der rechtsirrigen Annahme, es käme im gegenständlichen Fall auf den in der jeweiligen Entsendemeldung gemeldeten Arbeitsantritt und nicht auf den tatsächlichen Arbeitsantritt an, vom jeweils gemeldeten Arbeitsantritt, z.B. in vielen Spruchpunkten vom 07.09.2015, eine Woche rückgerechnet hat, woraus sich ein Tatzeitbeginn 31.08.2015 errechnet. Als Tatzeitende wurde hingegen der Kontrolltag angenommen und zwar in manchen Spruchpunkten jener der Kontrolle vom 25.02.2016 und in manchen Spruchpunkten der Kontrolltag vom 06.04.
  9. Diese Datumsangaben sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes des Tatzeitraums sind jedoch völlig irrrelevant für den jeweils maßgeblichen Tatvorwurf. Das weitere Argument der mitbeteiligten Partei und auch der belangten Behörde, das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts, in vielen Spruchpunkten z.B. der 05.10.2015 sei quasi „versteckt“ in diesen Tatzeiträumen enthalten und daher verbesserungsfähig, vermag nicht zu überzeugen. Es kann nicht Aufgabe des Beschuldigten sein, quasi zu erraten, welche Tat ihm die belangte Behörde vorwerfen wollte, schon gar nicht im hier vorliegenden Fall, wo sich aus insgesamt mehreren hundert vorliegenden ZKO-Meldungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine ganze Reihe potentieller Begehungsvarianten ergeben könnte, welche zur Anzeige gelangt sein könnten. Gerade angesichts der Fülle des hier vorliegenden Beweismaterials in Verbindung mit der Vielzahl sich daraus ergebender potentieller Begehungs-varianten (gänzlich unterlassene „Erstmeldung“, verspätete Erstmeldung, unterlassene oder verspätete Verlängerungs- bzw. Änderungsmeldung, verspätete oder unterlassene „Zweitmeldung“ nach vorangegangener Unterbrechung des Entsendezeitraums, inhaltlich unrichtige Meldungen, Verwendung des falschen Formulars (ZKO3 statt ZKO4-N)..) wäre es umso wichtiger gewesen, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten sehr konkret vorwirft, auf welche ZKO-Meldung sich der Tatvorwurf jeweils bezieht und welcher Fehler dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser ZKO-Meldung tatsächlich unterlaufen ist. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Straferkenntnis in keinem der von der Verfahrenseinstellung betroffenen Spruchpunkte auch nur annähernd gerecht. Um hier zu einem den Sprucherfordernissen des § 44a VStG entsprechenden Tatvorwurf zu gelangen, hätte das Landesverwaltungsgericht in all diesen Spruchpunkten eine völlige Neufassung des Spruches vornehmen müssen, welche jedoch auf eine unzulässige Auswechslung der Tat hinausgelaufen wäre. Hinzu kommt, dass – da die Aufforderung zur Rechtfertigung an den gleichen Spruchmängeln leidet – darüber hinaus auch schon längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Straferkenntnis in keinem der von der Verfahrenseinstellung betroffenen Spruchpunkte auch nur annähernd gerecht. Um hier zu einem den Sprucherfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entsprechenden Tatvorwurf zu gelangen, hätte das Landesverwaltungsgericht in all diesen Spruchpunkten eine völlige Neufassung des Spruches vornehmen müssen, welche jedoch auf eine unzulässige Auswechslung der Tat hinausgelaufen wäre. Hinzu kommt, dass – da die Aufforderung zur Rechtfertigung an den gleichen Spruchmängeln leidet – darüber hinaus auch schon längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zu den Erläuterungen des Meldungslegers P hinsichtlich Punkt 4.) des Straferkenntnisses in der Verhandlung vom 25.10.2017 sei noch Nachstehendes ausgeführt: Laut den auch seitens der Finanzpolizei nicht angezweifelten Stundenlisten hat Herr A beim gegenständlichen Bauvorhaben am 05.10.2015 zu arbeiten begonnen und war danach durchgehend vor Ort, zumindest bis zum 25.02.
  10. Eine erste ZKO3-Meldung mit Einbringungsdatum 04.09.2015 meldete einen Entsendezeitraum vom 07.
  11. – 05.10.
  12. Mit weiterer ZKO3-Meldung mit Einbringungsdatum 06.10.2015 wurde ein weiterer Entsendezeitraum vom 05.
  13. – 31.12.2015 gemeldet. Nach Vorhalt der Richterin, dass somit für den im Straferkenntnis in Punkt 4.) aufscheinenden Arbeitsantritt am 05.010.2015 ohnedies mit der ZKO3-Meldung vom 04.09.2015 bei weitem rechtzeitig eine Meldung erstattet wurde, hat sich der Meldungsleger auf den Standpunkt zurückgezogen, es sei ihm in Wahrheit gar nicht um den Arbeitsantritt am 05.10.2015 gegangen, sondern um den 06.10.2015 und den Zeitraum danach, welcher seines Erachtens – weil der Beschwerdeführer nicht das für sogenannte Änderungs- bzw. Verlängerungsmeldungen vorgesehene Formular ZKO3-N verwendet habe - wiederum eine Woche vorher hätte gemeldet werden müssen. Dazu sei Nachstehendes ausgeführt: Zum einen irrt die mitbeteiligte Partei hier hinsichtlich der Wochenfrist, da

§ 7b

Abs 4 erster Satz AVRAG Änderungsmeldungen lediglich „unverzüglich“ zu melden sind. Die neuerliche Einhaltung der Wochenfrist ist hier nicht erforderlich. Die bloße Verwendung eines falschen Formulars ändert daran nichts. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ist im vorliegenden Fall eindeutig klar, dass der Arbeitgeber mit der zweiten ZKO3-Meldung für Herrn A bloß die Verlängerung von dessen Arbeitseinsatz melden wollte und ist diese Änderungsmeldung für die weiteren Arbeitszeiten beginnend ab 06.01.2015 mit der Meldung vom gleichen Tage auch rechtzeitig erfolgt. Vor allem aber ist das, was die mitbeteiligte Partei laut Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung vor dem LVwG anzuzeigen beabsichtigte, aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – und im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Anzeige der mitbeteiligten Partei – nicht annähernd ersichtlich. Dort scheint weder das Datum 06.10.2015 auf, noch der Vorhalt, dass die zweite – nach Rechtsauffassung des Meldungslegers – „Erstmeldung“, nämlich jene vom 06.10.2015 verspätet gewesen sein soll. Gleiches gilt sinngemäß für eine Reihe weiterer Spruchpunkte (5, 13, 14, 17, 18, 22, 25, 28, 30, 31, 33, 35, 37, 38, 40, 42, 43, 44 und 49).Zum einen irrt die mitbeteiligte Partei hier hinsichtlich der Wochenfrist, da

Paragraph 7 b, Absatz 4, erster Satz AVRAG Änderungsmeldungen lediglich „unverzüglich“ zu melden sind. Die neuerliche Einhaltung der Wochenfrist ist hier nicht erforderlich. Die bloße Verwendung eines falschen Formulars ändert daran nichts. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ist im vorliegenden Fall eindeutig klar, dass der Arbeitgeber mit der zweiten ZKO3-Meldung für Herrn A bloß die Verlängerung von dessen Arbeitseinsatz melden wollte und ist diese Änderungsmeldung für die weiteren Arbeitszeiten beginnend ab 06.01.2015 mit der Meldung vom gleichen Tage auch rechtzeitig erfolgt. Vor allem aber ist das, was die mitbeteiligte Partei laut Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung vor dem LVwG anzuzeigen beabsichtigte, aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – und im Übrigen auch aus der zugrundeliegenden Anzeige der mitbeteiligten Partei – nicht annähernd ersichtlich. Dort scheint weder das Datum 06.10.2015 auf, noch der Vorhalt, dass die zweite – nach Rechtsauffassung des Meldungslegers – „Erstmeldung“, nämlich jene vom 06.10.2015 verspätet gewesen sein soll. Gleiches gilt sinngemäß für eine Reihe weiterer Spruchpunkte (5, 13, 14, 17, 18, 22, 25, 28, 30, 31, 33, 35, 37, 38, 40, 42, 43, 44 und 49). Abschließend sei noch ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei sich nach Erhalt des Schreibens des LVwG vom 05.09.2017 plus Anlage, in der Stellungnahme vom 26.09.2017 schon vorab mit der Verfahrenseinstellung hinsichtlich einer Reihe von Spruchpunkten einverstanden erklärt hat. Dies sind die in der Stellungnahme vom 26.09.2017 auf Seite 1 aufgelisteten Spruchpunkte sowie zusätzlich auch betreffend Spruchpunkt 1. (Seite 4 zweiter Absatz der Verhandlungsschrift vom 25.10.2017). Hinsichtlich jener Spruchpunkte, in denen sich die mitbeteiligte Partei

Schriftsatz vom 26.09.2017 (Seite 2 ff) mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden erklärt hat, wird zu den dortigen Argumenten noch Nachstehendes ausgeführt: Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei auf Seite 2 erster Absatz dieser Stellungnahme, wonach das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts kein wesentlicher Spruchbestandteil wäre, treffen nur auf den – gegenständlich nicht vorliegenden - Tatvorwurf einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung vor. Bei einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung wäre es tatsächlich so – analog zur gänzlich unterlassenen Sozialversicherungsanmeldung

§ 33

ASVG, dass ein allenfalls unrichtiges Datum des Arbeitsantritts im Spruch des Straferkenntnisses (z.B. tatsächlicher Arbeitsantritt 05.10.2015 statt 07.09.2015) im Sinne einer Einschränkung des Tatvorwurfs noch korrigiert werden könnte, weil im Falle einer gar nicht erstatteten ZKO-Meldung der Vorwurf für den Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, z.B. 05.10.2015 ja genauso richtig wäre. Für den hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspäteten ZKO-Meldung gilt dies allerdings aus den in der rechtlichen Beurteilung unter „Allgemeines“ bereits ausgeführten Überlegungen zur Deliktsnatur nicht. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei auf Seite 2 erster Absatz dieser Stellungnahme, wonach das Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts kein wesentlicher Spruchbestandteil wäre, treffen nur auf den – gegenständlich nicht vorliegenden - Tatvorwurf einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung vor. Bei einer gänzlich unterlassenen ZKO-Meldung wäre es tatsächlich so – analog zur gänzlich unterlassenen Sozialversicherungsanmeldung

Paragraph 33, ASVG, dass ein allenfalls unrichtiges Datum des Arbeitsantritts im Spruch des Straferkenntnisses (z.B. tatsächlicher Arbeitsantritt 05.10.2015 statt 07.09.2015) im Sinne einer Einschränkung des Tatvorwurfs noch korrigiert werden könnte, weil im Falle einer gar nicht erstatteten ZKO-Meldung der Vorwurf für den Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, z.B. 05.10.2015 ja genauso richtig wäre. Für den hier vorliegenden Tatvorwurf einer verspäteten ZKO-Meldung gilt dies allerdings aus den in der rechtlichen Beurteilung unter „Allgemeines“ bereits ausgeführten Überlegungen zur Deliktsnatur nicht. Mit den weiteren Ausführungen, der Beschuldigte hätte im Hinblick auf die von ihm selbst erstatteten ZKO-Meldungen in Verbindung mit den Stundenlisten ohnehin selbst wissen müssen, zu welchen Zeiten der jeweils gegenständliche Arbeitnehmer in Österreich gearbeitet hat oder nicht, verkennt die mitbeteiligte Partei das Wesen einer Verfolgungshandlung. Es ist Aufgabe der Behörde, dem Beschuldigten die Tat in einer den Erfordernissen des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH entsprechenden Weise vorzuhalten und nicht des Beschuldigten bzw. des Verdächtigen quasi selbst zu erahnen, welche Tat die Behörde mit einem missverständlichen bzw. unklaren Tatvorwurf allenfalls meinen könnte. Mit den weiteren Ausführungen, der Beschuldigte hätte im Hinblick auf die von ihm selbst erstatteten ZKO-Meldungen in Verbindung mit den Stundenlisten ohnehin selbst wissen müssen, zu welchen Zeiten der jeweils gegenständliche Arbeitnehmer in Österreich gearbeitet hat oder nicht, verkennt die mitbeteiligte Partei das Wesen einer Verfolgungshandlung. Es ist Aufgabe der Behörde, dem Beschuldigten die Tat in einer den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH entsprechenden Weise vorzuhalten und nicht des Beschuldigten bzw. des Verdächtigen quasi selbst zu erahnen, welche Tat die Behörde mit einem missverständlichen bzw. unklaren Tatvorwurf allenfalls meinen könnte. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die von der mitbeteiligten Partei in dieser Stellungnahme behauptete Akteneinsicht nicht stattgefunden, weshalb die daran anknüpfenden Mutmaßungen der mitbeteiligten Partei in dieser Stellungnahme, z.B. zu Spruchpunkt 10. und Spruchpunkt 49., der Beschuldigte hätte anlässlich der vermuteten Akteneinsicht vom richtigen Datum des Arbeitsantritts Kenntnis erlangen können, ins Leere gehen. Hinsichtlich jener Spruchpunkte, wo die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2017 (Seite 3 oben) darauf verweist, dass im Spruch des Straferkenntnisses zwar tatsächlich ein unrichtiges Datum des tatsächlichen Arbeitsantritts stehe, dies jedoch nur geringfügig, z.B. nur um einen Tag falsch wäre (z.B. in Punkt 15. und Punkt 16. 02.11.2015 statt 01.11.2015) wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht nur aufgrund dieser einen unrichtigen Datumsangabe eingestellt wurde, sondern aus den bereits ausgeführten insgesamt vorliegenden Spruchmängeln, welche zu einem für den Beschuldigten nicht nachvollziehbaren Tatvorwurf geführt haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 7n

Abs 2 letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Paragraph 7 n, Absatz 2, letzter Satz AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.15.1737.2017

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