RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlLVwG 70.20-2130/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B C, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.07.2017, GZ: BHBM-2.2W1/129/2017, z u R e c h t e r k a n n t: I. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt, dies mit „Beschränkungsvermerk gemäß § 22 Abs 2 Z 2 WaffG“.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt, dies mit „Beschränkungsvermerk gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG“. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen, weil laut Schreiben der LPD Steiermark die Ausstellung eines Waffenpasses an einen Polizeischüler, welcher die Dienstprüfung noch nicht positiv absolviert habe, zu unterlassen sei, und abgesehen davon eine Rechtfertigung nicht vorliege. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Antragsteller sei Lehrgangsteilnehmer der Grundausbildung und Angehöriger der Landespolizeidirektion Wien mit Sondervertrag. Da er sich in seinem Antrag auf § 22 Abs 2 Z 2 Waffengesetz berufen habe, sei ein weiterer Bedarf nicht erforderlich. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Antragsteller sei Lehrgangsteilnehmer der Grundausbildung und Angehöriger der Landespolizeidirektion Wien mit Sondervertrag. Da er sich in seinem Antrag auf , Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz berufen habe, sei ein weiterer Bedarf nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Der Beschwerdeführer hat als Polizeischüler seit
- Juni 2016 einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung. Er ist Inhaber des Dienstausweises mit der Nr. XX, Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Mit 04.04.2017 wurde von Seiten des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive D, Estraße, D, bestätigt, dass dem Beschwerdeführer zur Ausbildung als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seit 01.06.2016 eine Dienstwaffe zugeteilt ist.Der Beschwerdeführer hat als Polizeischüler seit
- Juni 2016 einen Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung. Er ist Inhaber des Dienstausweises mit der Nr. römisch zwanzig, Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Mit 04.04.2017 wurde von Seiten des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive D, Estraße, D, bestätigt, dass dem Beschwerdeführer zur Ausbildung als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seit 01.06.2016 eine Dienstwaffe zugeteilt ist. Der Beschwerdeführer hat das
- Lebensjahr vollendet, ist österreichischer Staatsbürger und unbescholten – die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung fällt hier nicht ins Gewicht. Anhaltspunkte nach § 8 Abs 2 WaffG im Sinne des § 47 Abs 4 WaffG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer hat das
- Lebensjahr vollendet, ist österreichischer Staatsbürger und unbescholten – die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung fällt hier nicht ins Gewicht. Anhaltspunkte nach Paragraph 8, Absatz 2, WaffG im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, WaffG liegen nicht vor. Ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 10.04.2017 wurde zurückgezogen, weil laut eines Schreibens der LPD Steiermark an die Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses an einen Polizeischüler, der die Dienstprüfung noch nicht positiv absolviert habe, zu unterlassen sei. Mit Eingabe vom 19.06.2017 wurde neuerlich beantragt, einen Waffenpass auszustellen. Über Ersuchen der Behörde wurde der Antrag mit Schreiben vom 06.07.2017 ergänzt, wonach der Beschwerdeführer die Ausstellung des Waffenpasses für zwei Schusswaffen beantrage. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark übermittelt der Beschwerdeführer seinen Sondervertrag gemäß § 36 VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung vom
- Juni 2016, Laufzeit 24 Monate.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark übermittelt der Beschwerdeführer seinen Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung vom
- Juni 2016, Laufzeit 24 Monate. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, den beigebrachten Unterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sich beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 7 WaffG zeigen konnten.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, den beigebrachten Unterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sich beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz 7, WaffG zeigen konnten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 21 Abs 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Gemäß § 22 Abs 2 Z 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. Zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 SPG u.a. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei.Zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG u.a. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei. Nach der Legaldefinition in § 5 Abs 6 SPG besteht der Wachkörper Bundespolizei aus Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.Nach der Legaldefinition in Paragraph 5, Absatz 6, SPG besteht der Wachkörper Bundespolizei aus Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle. Die EBRV 1726, XXIV. GP führen dazu aus, dass zum Wachkörper Bundespolizei insbesondere Polizeischüler zählen, welche für die Dauer ihrer Ausbildung (von in der Regel vierundzwanzig Monaten) einen Sondervertrag „Polizeiliche Grundausbildung“ erhalten (so auch Vogl in Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
- Auflage, Stand 1.1.2013, Punkt 7) zu § 5 SPG).Die EBRV 1726, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen dazu aus, dass zum Wachkörper Bundespolizei insbesondere Polizeischüler zählen, welche für die Dauer ihrer Ausbildung (von in der Regel vierundzwanzig Monaten) einen Sondervertrag „Polizeiliche Grundausbildung“ erhalten (so auch Vogl in Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
- Auflage, Stand 1.1.2013, Punkt 7) zu Paragraph 5, SPG). Der Beschwerdeführer hat einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung und ist damit Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, somit Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Abs 2 SPG. Nach Thanner/Vogl (Punkt 5, a.a.O.) ist der Begriff „Exekutivdienst“ aufgrund einer Gesamtzusammenschau zum Regelungsgehalt des SPG als umfassend zu verstehen. Damit ist der Beschwerdeführer als Polizeischüler von § 22 Abs 2 Z 2 WaffG erfasst (so Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996,
- Auflage, Rz 99 zu § 22 WaffG).Der Beschwerdeführer hat einen Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung und ist damit Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, somit Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, SPG. Nach Thanner/Vogl (Punkt 5, a.a.O.) ist der Begriff „Exekutivdienst“ aufgrund einer Gesamtzusammenschau zum Regelungsgehalt des SPG als umfassend zu verstehen. Damit ist der Beschwerdeführer als Polizeischüler von Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG erfasst (so Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996,
- Auflage, Rz 99 zu Paragraph 22, WaffG). Damit ist ex lege ein Bedarf nach § 22 Abs 2 Z 2 WaffG als gegeben anzunehmen, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen spruchgemäß ein Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit Beschränkungsvermerk § 22 Abs 2 Z 2 WaffG auszustellen ist.Damit ist ex lege ein Bedarf nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG als gegeben anzunehmen, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen spruchgemäß ein Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit Beschränkungsvermerk Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG auszustellen ist. Ob es aus ausbildungstechnischen oder welchen Gründen auch immer tunlich sein mag, einem Polizeischüler vor Ablegung der Dienstprüfung einen Waffenpass auszustellen, kann dahingestellt bleiben, zumal aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kein Raum für eine einschränkende Interpretation besteht, weder der Verweisung im WaffG auf das SPG, noch des § 5 Abs 2 SPG selbst.Ob es aus ausbildungstechnischen oder welchen Gründen auch immer tunlich sein mag, einem Polizeischüler vor Ablegung der Dienstprüfung einen Waffenpass auszustellen, kann dahingestellt bleiben, zumal aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes kein Raum für eine einschränkende Interpretation besteht, weder der Verweisung im WaffG auf das SPG, noch des Paragraph 5, Absatz 2, SPG selbst. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.20.2130.2017