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{'item': 'LVwG 41.36-3029/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 10§ 293§ 7Art 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlLVwG 41.36-3029/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.09.2017 änderte der Bürgermeister der Stadt Graz den Bescheid vom 28.04.2017 insofern ab, als dass den Beschwerdeführern von 01.10.2017 bis 31.10.2017 Mindestsicherung iHv € 736,59 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 iHv € 498,44 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr EF H von 07.09.2017 bis 17.09.2017 „eine Unterbrechung seitens des AMS“ habe. In diesem Zeitraum sei die Leistung wegen eines Terminversäumnisses eingestellt gewesen. Es werde drei Monate lang um 25% gekürzt, da er seine Arbeitskraft nicht eingesetzt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde führte im Wesentlichen aus, dass die Kürzung eine ungebührliche Härte darstelle. Der für die Kürzung maßgebliche Zeitraum habe nicht einmal zwei Wochen betragen. Weiters seien beim Ausmaß und bei der Dauer die vom Gesetz vorgesehenen Höchstgrenzen angewendet worden. Dies sei nicht verhältnismäßig. Hinsichtlich Herrn EF H sei ein Verfahren zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eingeleitet und teilweise bereits absolviert worden. Es werde daher ersucht eine angemessene Kürzung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde den Beschwerdeführern Mindestsicherung iHv € 1.006,90 von 01.05.2017 bis 31.05.2017 und iHv € 617,20 von 01.06.2017 bis 31.10.2017 gewährt.Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde den Beschwerdeführern Mindestsicherung , iHv € 1.006,90 von 01.05.2017 bis 31.05.2017 und iHv € 617,20 von 01.06.2017 , bis 31.10.2017 gewährt. Herr Kevin EF H hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv € 21,65 täglich ab 19.04.

  1. Am 07.09.2017 versäumte Herr EF H einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG. Das nächste Mal meldete er sich am 18.09.2017 beim AMS. Aus diesem Grund wurde von 07.09.2017 bis 17.09.2017 das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt.Herr Kevin EF H hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv € 21,65 täglich ab 19.04.
  2. Am 07.09.2017 versäumte Herr EF H einen Kontrollmeldetermin nach Paragraph 49, AlVG. Das nächste Mal meldete er sich am 18.09.2017 beim AMS. Aus diesem Grund wurde von 07.09.2017 bis 17.09.2017 das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Vergleichbare Terminversäumnisse kamen in der Vergangenheit nicht vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 erschienen. Somit konnte auch Herr EF H zum erfolgten Terminversäumnis nicht befragt werden. Aus diesem Grund stützt sich die Entscheidung auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Auskünfte der Stadt Graz vom 23.01.2018 und des AMS vom 23.01.
  3. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 79/2017 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 79 aus 2017, lauten wie folgt: § 1Paragraph einsZieleZur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2Paragraph 2Grundsätze für die Leistung

(1)Absatz eins,Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. § 7Paragraph 7Einsatz der Arbeitskraft
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Leistungen

§ 10

ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.Die Gewährung der Leistungen

Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2)Absatz 2,Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Absatz 3,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben; 2.Ziffer 2 nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind; 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Absatz 5,Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Absatz 6,Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6a)Absatz 6 a,Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen

§ 10Abs.

1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende PersonUnbeschadet des Absatz 6, können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1.Ziffer eins ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2.Ziffer 2 nicht teilnimmt a)Litera a an einer Begutachtung

Abs. 5 oderan einer Begutachtung

Absatz 5, oder b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.

(6b)Absatz 6 b,Im Anschluss an eine Kürzung

Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.Im Anschluss an eine Kürzung

Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(7)Absatz 7,Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs.

1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.Durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(8)Absatz 8,Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

§ 10Abs.

1 Z 1.Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10Paragraph 10Mindeststandards

(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1.Ziffer eins für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Absatz 3,Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Absatz 4,Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1.Ziffer eins in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Absatz 4 a,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Absatz 4 b,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährtFür die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15Paragraph 15Verfahren

(1)Absatz eins,Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. § 3 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016 idF LGBl. Nr. 146/2016Paragraph 3, Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016,MindeststandardZur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Art III § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Artikel römisch drei, Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Kontrollmeldungen

(1)Absatz eins,Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Absatz 2,Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 7Abs 1 St

MSG ist die Gewährung der Leistungen

§ 10

bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

Paragraph 7, Absatz eins, StMSG ist die Gewährung der Leistungen

Paragraph 10, bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

§ 7Abs 6a St

MSG können Leistungen

§ 10Abs 1 St

MSG um bis zu 25% für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gekürzt werden, dies ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.

Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 25% für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gekürzt werden, dies ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.

Art 3§ 49 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.

Artikel 3, Paragraph 49, Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Wie unter I. festgestellt, hat Herr Kevin EF H einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG beim AMS nicht wahrgenommen. Wie unter römisch eins. festgestellt, hat Herr Kevin EF H einen Kontrollmeldetermin nach Paragraph 49, AlVG beim AMS nicht wahrgenommen. § 7 Abs 6a Z 1 StMSG kann in Hinblick auf § 7 Abs 1 StMSG nur in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Diesem Ziel dienen Termine iSd § 49 AlVG zweifellos.Paragraph 7, Absatz 6 a, Ziffer eins, StMSG kann in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, StMSG nur in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Diesem Ziel dienen Termine iSd Paragraph 49, AlVG zweifellos. Eine Gefährdung der Deckung des Wohnbedarfes iSd § 7 Abs 7 StMSG liegt nicht vor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.Eine Gefährdung der Deckung des Wohnbedarfes iSd Paragraph 7, Absatz 7, StMSG liegt nicht vor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Damit hat Herr EF H die Voraussetzung des § 7 Abs 6a Z 1 erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung lagen somit vor.Damit hat Herr EF H die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 6 a, Ziffer eins, erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung lagen somit vor. Da die erneute Meldung beim AMS durch Herrn EF H erst nach 11 Tagen erfolgte, erscheint eine dreimonatige Kürzung angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.36.3029.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.