GVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.09.2017 änderte der Bürgermeister der Stadt Graz den Bescheid vom 28.04.2017 insofern ab, als dass den Beschwerdeführern von 01.10.2017 bis 31.10.2017 Mindestsicherung iHv € 736,59 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 iHv € 498,44 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr EF H von 07.09.2017 bis 17.09.2017 „eine Unterbrechung seitens des AMS“ habe. In diesem Zeitraum sei die Leistung wegen eines Terminversäumnisses eingestellt gewesen. Es werde drei Monate lang um 25% gekürzt, da er seine Arbeitskraft nicht eingesetzt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde führte im Wesentlichen aus, dass die Kürzung eine ungebührliche Härte darstelle. Der für die Kürzung maßgebliche Zeitraum habe nicht einmal zwei Wochen betragen. Weiters seien beim Ausmaß und bei der Dauer die vom Gesetz vorgesehenen Höchstgrenzen angewendet worden. Dies sei nicht verhältnismäßig. Hinsichtlich Herrn EF H sei ein Verfahren zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eingeleitet und teilweise bereits absolviert worden. Es werde daher ersucht eine angemessene Kürzung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde den Beschwerdeführern Mindestsicherung iHv € 1.006,90 von 01.05.2017 bis 31.05.2017 und iHv € 617,20 von 01.06.2017 bis 31.10.2017 gewährt.Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde den Beschwerdeführern Mindestsicherung , iHv € 1.006,90 von 01.05.2017 bis 31.05.2017 und iHv € 617,20 von 01.06.2017 , bis 31.10.2017 gewährt. Herr Kevin EF H hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv € 21,65 täglich ab 19.04.
ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.Die Gewährung der Leistungen
Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende PersonUnbeschadet des Absatz 6, können Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1.Ziffer eins ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2.Ziffer 2 nicht teilnimmt a)Litera a an einer Begutachtung
Abs. 5 oderan einer Begutachtung
Absatz 5, oder b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.
Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.Im Anschluss an eine Kürzung
Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.Durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
1 Z 1.Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 10Paragraph 10Mindeststandards
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährtFür die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15Paragraph 15Verfahren
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Art III § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Artikel römisch drei, Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Kontrollmeldungen
MSG ist die Gewährung der Leistungen
bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Paragraph 7, Absatz eins, StMSG ist die Gewährung der Leistungen
Paragraph 10, bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
MSG können Leistungen
MSG um bis zu 25% für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gekürzt werden, dies ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.
Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG können Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 25% für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gekürzt werden, dies ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.
VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.
VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Wie unter I. festgestellt, hat Herr Kevin EF H einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG beim AMS nicht wahrgenommen. Wie unter römisch eins. festgestellt, hat Herr Kevin EF H einen Kontrollmeldetermin nach Paragraph 49, AlVG beim AMS nicht wahrgenommen. § 7 Abs 6a Z 1 StMSG kann in Hinblick auf § 7 Abs 1 StMSG nur in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Diesem Ziel dienen Termine iSd § 49 AlVG zweifellos.Paragraph 7, Absatz 6 a, Ziffer eins, StMSG kann in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, StMSG nur in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Diesem Ziel dienen Termine iSd Paragraph 49, AlVG zweifellos. Eine Gefährdung der Deckung des Wohnbedarfes iSd § 7 Abs 7 StMSG liegt nicht vor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.Eine Gefährdung der Deckung des Wohnbedarfes iSd Paragraph 7, Absatz 7, StMSG liegt nicht vor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Damit hat Herr EF H die Voraussetzung des § 7 Abs 6a Z 1 erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung lagen somit vor.Damit hat Herr EF H die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 6 a, Ziffer eins, erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung lagen somit vor. Da die erneute Meldung beim AMS durch Herrn EF H erst nach 11 Tagen erfolgte, erscheint eine dreimonatige Kürzung angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.36.3029.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.